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Bd. 17 (1879) Stichlinge - Vacanz
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Ust-Syssolsk -

Kirchen, ist Mittelpunkt des Handels nach der Dsun-garei; 3489 Ew.

Nst-Syfsolsk, Kreisstadt im ruff. Gonv. Wo-kogda,anderMündungderSyssola indieWytschegda;Pelzhandel; 3570 Ew.

Ust-Urt, eine wüstenartiqe, etwa 200 in hoheEbene, welche den Raum zwischen dem KaspischenMeere u. dem Aral-See entnimmt.

Nsualinterpretation. Die Auslegung (s.d.) derGesetze hat nach den allgemeinen Auslegungsregeln,d. h. nach den Regeln der Sprache u. Logik zu ge-schehen. Ausnahmsweise ist dem Richter eine be-stimmte Auslegung vorgeschriebe» u. zwar entwederdurch Gesetz (s. u. Authentisch) oder durch Gewohn-heit (usns). Diese letztere Auslegung heißt die U.

Usucaplo (lat.), 1) (17sus anctoritas), im älterenRömischen Recht diejenigeArt derAdquisitivverjähr-ung, nach welcher das quiritarische Eigenthum durchrechtmäßigen u. in gutem Glauben erlangten Besitzvon einem Jahr bei beweglichen u. von zwei Jah-renbeiunbeweglichen Sachen erlangt werden konnte.Neben ihr kam später eine Art indirecter Ersitzungauf, indem bei rechtmäßig u. in gutem Glauben er-worbenem Besitz von 10 Jahren unter Anwesendenu. 20 Jahren unter Abwesenden (kossossio lang!tsmporis) der Besitzer durch eine LxesMo oderTCrasseriptio longi tovaporis geschlitzt wurde. Dazukam als ein drittes verwandtes Institut noch die Ver-jährung der Eigenthumsklage durch dreißig- odervierzigjährigenBesitz, krasseriptio longissimi tom-xorio, welche den Besitzer einer an sich fremden Sachegegen die Eigenthumsklage auch ohne guten Glau-ben schützte. Justinian bildete das ganze Rechtsin-stitut um, indem er mit beiden Arten der Präscrip-lion, mit der letzter» unter Voraussetzung der Bonnüäes, die Wirkung eines vollständigen, Lirecten Ei-genthumserwerbes verband, nachdem er zuvor schonLen Unterschied zwischen quiritarische,» u. nichtquiri-tarischem Eigenthum beseitigt hatte. Sodann hob erauch die zweijährige 17. italischer Grundstücke auf u.gestattete eine Ersitzung nnheweglicher Grundstückeüberall nur noch durch zehn- oder zwanzigjährigen,resp. durch dreißig- oder vierzigjährigen Besitz, dieErsitzungszeit für bewegliche Sachen erweiterte eraber bis zu drei Jahren. 2) 17. Ildsrtatis, in Be-treff städtischer Grunddienstbarkeiten die Ersitzung derFreiheit eines Grundstückes von einer solchen Ser-vitut während des Verjährungszeitrauines durch denEigenthllmer des kraockium servisns. Im Übrigens. sowol zu 1) als 2) unter Verjährung. Bezold.»

llsürs (lat.), Nutzung, Nutzungsgeld, Zinsen.

Usurpation (v. Lat.), während das ältere Rom.Recht unter U. die Unterbrechung der Verjährungdurch Aufhebung des Besitzstandes begriff, verstehtman nach neuerem Sprachgebrauchs darunter wider-rechtliche Anmaßung eines Besitzes, einer Besugniß,einer Gewalt, das Ansichreißen der Staatsgewaltüber ein anderes Land mit Gewalt u. zwar in derAbsicht den bisherigen Souverain desselben von sei-nem Rechte zu verdrängen, für die Zukunft denselbenvon dem Wiedereintritte in die Regierung ganz aus-zuschließen. Durch den einseitigen Umsturz einer aufVerträge gegründeten Verfassung sich in Besitz derhöchsten Gewalt zu setzen, dem Volke seine Selbstän-digkeit zu rauben. Solche in der auf anerkanntenRcchtstiteln beruhenden Legitimität, legitimen Herr-

Ilsiiskruotus.

schaft und legitimen Verfassung ihren Gegensatz ha-bende U. kann indessen wiederum einen legitimenZustand begründen, sobald das Volk in seiner Ge-sammtheit die U. in ihren Folgen anerkennt u. demUsurpator Gehorsam schenkt, bis dahin ist der durchsie geschaffene Zustand kein rechtsbegründeter, son-dern nur ein factischer. Lagai.

Usus (lat.), 1) Gebrauch, Anwendung. 17. Io-quvncki, Sprachgebrauch. 17. spanortliotieus, dieNutzanwendung. 17. kori, so v. w. Gerichtsgebrauch;

2) Mode; 17. sst tzwanrms, die Mode ist ein Tyrann;

3) nach Rom. Recht die persönliche Servitut, welchedarin besteht, daß der Berechtigte (Usuarius) einefremde Sache ihrer Natur und Bestimmung gemäßfür seine eigenen Zwecke gebrauchen darf, aber nichtdas Recht hat, ans derselben sonst noch andere Vor-theile zu ziehen, namentlich sie etwa als Erwerbs-quelle zu benutzen. Gemeinrechtlich ist über die Aus-dehnung des Rechtes überhaupt Streit u. im heutigenRechtsleben ist das qanze Institut so gut wie unbe-kannt. 4) vgl. Ehe, S. 41.

Ususkeuctus (Nießbrauch), das an sich nur demEigenthllmer zustehende Recht von einer Sache alleFrüchte u. Nutzungen (^inotus) zu ziehen und alleArten des Gebrauches (17sns) davon zu machen. Alsein besonderes, aus dem Eigenthume ausgeschiede-nes Recht ist 17. das einer bestimmten Person zuste-hende Recht an einer fremden, nicht verbrauchbarenSache auf den von dieser Sache durch Gebrauch u.Fruchtgewinn, ohne Verbrauch derselben, zu ziehen-den Nutzen. Der Berechtigte heißt Usufruciua-rius (Fructuarius, Nießbraucher, Nutznießers dasEigenthnm, welchem mit dem Rechte der Nutznieß-ung sein wesentlichster Vortheil entzogen ist, wirdkropriotas nnäa genannt. Die Entstehung desNießbrauchs kann durch Vertrag, Testament, auchunmittelbar durch Gesetz erfolgen. Letzter Art ist z.B. der 17. patsrnns, der Nießbrauch des Vaters andem Vermögen der seiner väterlichen Gewalt unter-worfenen Kinder, und der 17. maritalis, der Nieß-brauch, welchen nach vielen deutschen Landesgesctzender Ehemann am Vermögen seiner Ehesrau hat.Der 17. ist ein theilbaresRecht, er kann auch nur aufeinen intellectnellen Theil der Sache beschränkt sein.-1) Die Rechte des Nutznießers bestehen a) in derBesugniß mit Ausschließung des Eigenthllmers dieFrüchte zu ziehen u. zu genießen. Unter den Früch-ten sind nicht blos die natürlichen (b'rnctus natura-Iss), sondern auch die bürgerlichen (17». oivilss), wieZinsen und Pachtgelder, inbegriffen. Beschränkt istder Nutznießer dabei blos in der Weise, daß er allent-halben nur so nutzen darf, wie ein verständiger undsorgsamer Eigenthllmer selbst die Sache nutzen würde.Die natürlichen Früchte erwirbt der Nutznießer durchPerception, junge Thiere sofort durch die Trennungvom Multerthier. Auch die Ausbeute von Stein-brüchen , Bergwerken re. gebührt dem llsusructnar;dagegen erwirbt er nicht den während des Nießbrauchsdurch Alluvion demGrundstück entstandenen Zuwachs,welcher vielmehr nach dem Ins aecossionis dem Ei-genthllmer zufällt, wenn auch der Nießbrauch sichauf ihn mit erstreckt. Bei Waldungen kommt es dar-aus an, zu welchem Zwecke sie bestehen. Sollten die-selben nicht zum Holzschlag bestimmt sein, so darf auchder Ususructuar sich nicht an ihnen vergreifen; bildetdagegen bei einem Walde der Holzertrag ein regel-