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oder zu schließen hatte und, mit einem langen Stabe in der Hand,die Annährung verdächtiger Personen sich abzuwehren hatte, wenner nicht selbst der Ouarantaine verfallen wollte. Geregelt war dasGebührenwesen der Wächter, die von Staatswegen bezahlt waren,zur Vermeidung jeglicher Uebervortheilung Anderer; geregeltder Verkehr der Abgesperrten mit bestimmt bezeichnet«« Marke-tendern, die Lebensmittel zuführten und ihre Körbe an langenStangen den Abnehmern überlieferten und die Bezahlung erstdann in Empfang nehmen durften, wenn die Geldstücke vorherin Weinessig eingetaucht worden waren; geregelt das Beerdi-gungswesen und jedes irgendwie denkbare Vorkommuiß, vor allenandern Dingen aber die Behandlung der Schiffsladungen.
Wie das Seekriegsrecht des siebzehnten Jahrhunderts eineReihe von Handelsartikeln unter dem Titel der Kontrebandeaus dem Verkehr der Neutralen mit den Kriegführenden gewalt-sam zu verdrängen suchte, so hatte eine mißtrauische Gesund-heitspolizei auch den Vertrieb verdächtiger Artikel in der Annahmeder Pestgefährlichkeit auf das Aeußerste eingeschränkt, wobei an-erkannt werden mag, daß es, vom Standpunkt der venetianischenHandelspolitik aus betrachtet, immerhin lobenswerth erschien, wenndie kaufmännischen Erwerbsinteressen dem Schutz von Leben undGesundheit grundsätzlich untergeordnet wurden.
Das Verfahren in der Behandlung der Maaren gründetesich auf eine erfahrungs mäßig angenommene größere oder ge-ringere Gefährlichkeit in der Verschleppung der Pest und bestanddemgemäß entweder in einer längere Zeit hindurch fortgesetztenLüftung und Umpackung, oder in einfacher Lagerung unter Ven-tilation der Lagerräume.
Die Erfahrungen der neuesten Zeit lehren, daß man diesenUeberlieferungen in allen Hauptpunkten getreu blieb, wo es sichum die Abwehr der Pest handelte.