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sames Verdächtigungsgesetz verfiel oft Derjenige, gegen den eineleichte Nermnthung der Ansteckungsgefahr vorlag.
Angesichts der Maßregeln, zu denen die Obrigkeiten vorzweihundert Jahren, durch thörichten Schreck oder überwältigendeFurcht veranlaßt waren, schien bereits damals die Frage be-rechtigt, ob die Pest bei ungehindertem Walten an einigenOrten so viele Opfer gefordert haben würde, wie ihr durch ver-kehrte Absperrungsgebote gleichsam zugetrieben worden sind.
War in den Anordnungen, die ein Hochweiser Bürgermeisterund Magistrat von London im Jahre 1665 zur Abwehr der Pestverkündet hatte, etwas anderes zu sehen, als eine Verurtheilungeinfach verdächtiger Personen zur Freiheitsberaubung oder garTodesstrafe? i)
Diesen Anordnungen zu Folge, war jedes Haus, von demaus eine Ansteckung zu befürchten war, mit seinen Bewohnernsofort völlig abzusperren. Die Thüre ward mit einem rothenKreuze bezeichnet, unter dem in lateinischer Sprache die Wortestanden: „Herr, erbarme dich unser!" Eine Wache sorgte Tagund Nacht dafür, daß Niemand, mit Ausnahme der Chirurgenoder Aerzte, Krankenwärter, Inspektoren aus- oder einging. Allesdies dauerte in voller Strenge einen ganzen Monat hindurch,bis die davon betroffene Familie entweder ausgestorben oder ge-nesen war.
Der Verdacht der Uebertreibung ist gewiß nicht gerechtfertigt,wenn der englische Arzt Mead^) über die Wirkung solcher Maß-regeln berichtete:
„Darf man sich nach alledem wundern, wenn solche unver-nünftigen Befehle Klagen hervorriefen und die Bewohner durchdie wider sie verhängte Gefängnißstrafe in Schrecken gesetzt wurden?Daher kam es, daß man alles that, um die bereits vorhandeneKrankheit möglichst lange zu verbergen, was nicht wenig zu deren
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