Ich wähle ein deutsches und ein griechisches Beispiel, umkurz das Verhältniß dieser beiden Grundsätze zu einander klarzu machen.
Germanisches b, vordem gutturaler Fricativlaut ob, wiees bekanntlich aus indogermanischem b durch die erste Lautver-schiebung entstanden war, hat in unserer heutigen Sprache an-lautend und inlautend vor nachfolgenden Vocalen ständig nurnoch den Lautwerth des Spiritus asper. Aber im Auslautder Wörter behauptet derselbe Laut noch heute seinen altenvolleren Werth, so daß wir in Folge dessen boolr gegenüberbobor, Irölrsr, Iröbs, ferner sobmnob gegenüber sobruLben, llnobgegenüber nubs, nübor durchaus lautgesetzlich normal spreche».
In Gemäßheit desselben Gesetzes muß denn auch aus althochdeut-schem uud mittelhochdeutschem rüob „birLutns" neuhochdeutschinueb werden, da zugleich altes n in nu übergeht. Diese laut-gesetzlich zu fordernde Form des Adjectivs liegt bekanntlich nochin der Sprache Luthers, bei dem Esau „rnrrob von.Fell" ge-nannt wird, alleinig vor; unsere jetzige Sprache wahrt ihrenGebrauch wenigstens noch in dem Compositum rauolirvuniLn. tWenn wir nun sonst heute raub sagen, so darf diese Formkeineswegs etwa so angesehen werden, als erleide hier einmaljenes Lautgesetz eine Ausnahme. Vielmehr ist unser raub aufnichtphysiologischem, auf psychologischem Wege Herbeigefährt, in-dem auf die sogenannte unflectirte Form, das alte rauob, beiwirkender Jdeenassociation die derselben Sippe angehörigeu Formenmit Flexion, ruubsr, rnubs u. s. w., bei denen Ir im Inlautstand und lautgesetzlich zum Spiritus asper verflüchtigt war,Einfluß gewannen.
Im griechischen wird nach bekanntem attischem Coutractions- ^gesetze e« zu >/, wie in den neutralen Pluralen e.ry, i'Lyo/aus /rr'L« u. s. W., in aus e«(- u. a. Mithin ist -car-par,;aus die strict lautgesetzlich entstandene Accusativform
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