Privilegien 1461 — 1476.
III. 35
1461 Aug. 16. Erzbischof Diether v. Mainz erklärt, dass er undseine Nachfolger Eft bei dessen Gnaden und Freiheiten, insbe-sondere die Errichtung von Testamenten und Legaten betr., bleibenlassen wollen. PP316. 354
1465 N ov. 9. F. bestätigt Fft das Recht, dass das dortige Gerichtdas Eigenthum der in der Stadt sich aufhaltenden Fremdenkümmern dürfe. P P 317. 355
— Dez. 16. F. bestätigt Fft das Recht, dass die Fremden, die inFft sich aufhalten, vor dem dortigen Gerichte gekümmert werdenkönnen und vor demselben zu Recht zu stehen haben. P P 320. 356
1467 A ug. 20. F. verkündet einen fünfjährigen Landfrieden gemässden Beschlüssen des Reichstags zu Nürnberg am 11. Nov. 1466. 357
1470 M ärz 20. F. gestattet Fft, die Stadt und ihr Besitzthum zubesserem Schutze nach Belieben mit Befestigungen zu umgeben.P P 322. 358
— Juni 5. F. gestattet Fft, die Besitzer von öden und baufälligenHäusern und Hofstätten zum Aufbau binnen Jahresfrist aufzu-fordern und, falls diese dem Gebot nicht nachkommen, die betr.Häuser zu Gunsten der Stadt einzuziehen. P P 323. 35t)
ca. 1470. ( s. a. et d.) Bruchstück eines Berichtes betr. die öden Hof-stätten und baufälligen Häuser in Fft. Entwurf. Ugb. A 82 Nr. 68.
1471 Juli 24. Der zu Regensburg aufgerichtete Landfrieden F.'s.P P 324. 360
— Sept. 16. F. übersendet Fft den Regensburger Landfrieden, ge-bietet der Stadt, demselben nachzukommen und ihn öffentlichbekannt machen zu lassen. P P 329. 361
1474 Juni 7. F. gestattet Fft, das Reichslehen Dorf und GerichtBornheim kaufweise an sich zu bringen. 36Ü
1475 Sept. 18. F. bestätigt den Ankauf des Reichslehens Bornheimseitens der Stadt von den Schelmen v. Bergen. 363
— Sept. 18. F. verleiht Fft als Reichslehen das verkaufte Bornheimmit sechs Huben Landes zu Carben und Dortelweil und bestimmt,dass immer zwei Bürger aus den ehrbaren Geschlechtern dasLehen im Namen der Stadt tragen sollen. 364
1476 Mai 16. F. bestimmt, dass, falls der eine Bürger von denzweien, welche das Reichslehen Bornheim Namens der Stadttragen, durch Tod oder aus einem anderen Grunde abgeht, derUeberlebende allein das Lehen tragen soll und nach dessen Todzwei neue Lehensträger vorgeschlagen werden sollen. 365
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