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2 (1855)
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trierscher Kammerherr v. Clodt*); ferner, weil die Vermehrung des ange-stammten Wappens mit dem verstümmelten Adler der v. Westhofenseben Fa-milie auf eine diplomsmässige Standeserhöhung hinzuweisen scheint**). Die-ser Erhebung würde dann aber die Nachkommenschaft der WestphabsehenLinie, die dem einfachen Wappen treu geblieben ist, nicht theilhaftig gewordensein. Wir dürfen sie also nur denjenigen Familien beizählen, welche, auf denLandesgebrauch sich stützend, den Freiherrenstand beanspruchen.

11. von Diepenbrock (II. A.) und von Dicpenbrock-Griitcr (I. B. b.).

In der einst sehr ausgebreiteten Familie von Diepenbrock, die gegenwär-tig nur noch Schwansbel im Eegierungs-Bezirk Arnsberg besitzt, ausserdemaber auch im Hannoverschen angesessen ist, haben zu wiederholten MalenStandeserhöhungen Statt gefunden. Bereits im Jahre 11552 ward Johann Her-mann v. Diepenbrock vom Kaiser Ferdinand III. in den Reichsfreiherrenstanderhoben; dessen Sohn Johann Bertram Arnold Freiherr v. Diepenbrock istvom Kaiser Karl VI. mit Wappen und Namen der erloschenen Grafen v. Bronck-horst nnd Gronsfeld begnadet worden; dessen Söhne aber, die Gebrüder Fried-rich, Alexander Conrad Carl und Bertram Philipp Sigismund sind unter demNamen Diepenbrock-Empel von König Friedrich II. am 28. Juli 1740 in denGrafenstand erhoben worden***) Die Nachkommenschaft dieser scheint jedocherloschen zu sein. Jedenfalls ist die Linie des Hauses Buldern im Mlinster-schen, aus der Heinrich Werner v. Diepenbrock im Jahre 1713 vom KaiserKarl IV. in den Freiherrenstand erhoben wurde, ausgestorben. Der gleichfallsausgegangene Zweig dieses Geschlechtes aus dem Hause Mark in der Graf-schaft Tecklenburg ist niemals in den Freiherrenstand erhoben worden, hatsich aber gleichwohl, wie auch die übrigen noch blühenden von Diepenbrockin neuerer Zeit öfter des freiherrlichen Prädikates bedient, gleich den übrigenin derselben Catliegorie stehenden Familien (II. A.). Besitz und Namen derv. Diepenbrock zu Mark ging auf die aus der Grafschaft Mark stammendestiftsfähige Familie von Grüter über, aus welcher bei Gelegenheit der am15. Oct. 1840 in Berlin erfolgten Huldigung der Landrath des Tecklenburgi-schen Kreises, Herr v. Diepenbrock-Griiter und späterhin nachträglich am24. Sept. 1841 auch dessen Bruder in den Freiherrenstand erhoben wordensind, jedoch untei der Beschränkung der Forterbung des freiherrlichen Prä-dikates nur auf den Erstgeborenen; eine Bestimmung, welche die Ueberwa-chung der Behörden für die Zukunft ungemein erschweren muss.

12. von Ditfiutli (II. A.).

Die Geschichte dieses, mit dem Erbmarschallamte von Quedlinburg beklei-det gewesenen angesehenen Geschlechtes reicht bis in die erste Hälfte des12ten Jahrhunderts hinauf; ist in seiner am Fusse des Harzes begütert gewe-

*) v. Hontheim bist. Trevir. III. 616.

**) v. Meding Nachrichten von adel. Wappen III. 107 beschreibt das Wappen nichtrichtig, weiss die Vermehrung nicht zu deuten, bezieht sie jedoch ebenfalls auf einemuthmasstiche Standeserhöhung

***) Nach dem Diplome. — Was v. Hellbach Adolsl. I. 275 berichtet und v. Zed-litz Adelst. I. 416 wiederholt, dass an dem erwähnten Tage die drei Brüder in denPreussischen Freiherren-, dagegen ein Freiherr v. Diepenbrock-Empel an demselben Tagein den Preussischen Grafenstand erhoben sei, beruht auf einen Irrthum.