DYNASTISCHE FORSCHUNGEN VON LEOPOLD FREIHERRN VON LEDEBUR, HAUPTMANN A. D. UND DIRECTOR DER K. KUNSTKAMMER ETC. ZWEITES HEFT. I. Der Adel der Provinz Westplialen, mit besonderer Rücksicht auf den von demselben in Anspruch genommenen Freiherrenstand. 11. Antrag, Begründung und Anerkennung des freiherrlichen Prädikates der von Ledebur. III. Ueber den Zusammenhang der Edlen von Vlotho in Westphalen mit denen von Flotow in Meklenburg. VI. Ueber diejenigen Märkischen Geschlechter des niederen Adels, denen im 13ten bis 15ten Jahrhundert das Prädikat Edle Herren zu Theil geworden ist. B ER LI VERLAG VON LUDWIG RAUH. 1855. Der Adel der Provinz Westphalen, mit besonderer Rücksicht auf den von demselben in Anspruch genommenen Freiherrenstand*). Wollte man bei dem beklagenswerthen Mangel an zuverlässigen Hülfs- mitteln zu Einblicken der Art die Ranglisten der königlich Preussischen Armee auch nur in statistischer Beziehung dazu benutzen, um eine Uebersicht zu gewinnen über den Bestand der Adelsgeschlechter der Preussischen Monarchie; so würde man, die verschiedenen Jahrgänge mit einander vergleichend, zu sehr auffallenden Differenzen geführt werden, namentlich über das Zahlen-Verhältniss der bloss adeligen Familien zu den Baronen oder Freiherren, zwischen welchen letzteren beiden ein uns nicht klar gewordener Unterschied gemacht zu werden scheint. Und zwar wird man bis zu einem bestimmten Zeitabschnitte ein progressives Wachsthum in der Zahl der Barone, dann wieder eine plötzliche Abnahme wahrnehmen, nicht selten jedoch ein Schwanken der Art, dass viele auf einige Zeit verschwundene Barone späterhin wieder als solche auftreten. Selbst wenn man von den Bewegungen, welche in neuester Zeit in den betheiligten Familieu vielfältig aufgeregt worden sind, unberührt geblieben wäre, würde die oberflächlichste Betrachtung der eben angedeuteten Erscheinungen zu der Vermuthuug führen, dass man diese Verhältnisse nicht gänzlich der Ueberwachung entzogen habe; dass Nachweise über die Begründung dieses oder jenes Adelsprädikates für nöthig erachtet worden, um nicht völliger Willkür und jeglicher Anmassung eine Angelegenheit Preis zu geben, die, so wenig sie sich besonderer Pflege zu erfreuen haben mag, doch der Regulirung zu bedürfen scheint. Die diesen Verhältnissen neuerdings gewidmete Theilnahme ist zwar an sich eine höchst erfreuliche zu nennen, und das nicht bloss im Interesse des Standes, den sie zunächst trifft, und welchem in dieser Ueberwachung ein Schutz gegen Uebergriffe zu Theil wird, sondern auch im Sinne Aller, die gesetzmässige Regelung und Verbannung aller Willkür und Eigenmächtigkeit *) Der wortgetreu hier wiedergegebenen Abhandlung, welche der Verfasser unter dem 27. Nov. 1844 an den damaligen Chef des Ministerii des königlichen Hauses, an den Ober-Kammerherrn Fürsten zu Sayn-Wittgenstein eingereicht hat, lag der Wunsch zu Grunde, den auf gleicher Stufe der Berechtigung stehenden Geschlechtern Westphalens auch mit Einem Schlage, nicht aber auf Grund der von jeder Familie einzeln erhobenen Ansprüche, die Führung des freiherrlichen Prädikates gestattet zu sehn. Es ist jedoch der letztere Weg eingeschlagen worden. 1 — 2 — für Fortschritte anzusehen gewohnt sind. Allein zur Erreichung des erwünschten Zieles einer die Rechte Aller wahrnehmenden Feststellung fehlt gewiss noch viel. In keiner Provinz der Monarchie hat das Eingreifen in diese Verhältnisse so viele Familien gleichzeitig berührt und so grosse Bewegungen veranlasst, wie in Westphalen. Da der Verfasser dieser Zeilen selbst einem dieser Geschlechter angehört, über die Geschichte des Adels vorzugsweise dieser Provinz umfangreiche Sammlungen besitzt und vielfältige Forschungen angestellt hat; auch mehrmals veranlasst worden ist, gutachtlich sich über die eine oder andere Familie zu äussern, so möge es nicht als Anmassung und unberufene Einmischung erscheinen, wenn derselbe über die sämmtlichen Geschlechter, welche das freiherrliche Prädikat in Anspruch genommen haben, in Beziehung auf die Gradation ihrer Berechtigung seiner Ueberzeugung gemäss sich auslässt. Die hier in Rede stehenden Familien zerfallen in folgende Haupt- und Unter-Abtheilungen: I. Der Freiherrenstand ist zuerkannt worden: A. Auf Grund von Diplomen: a) den gesammten Mitgliedern nachstehender Familien, da dieselben unzweifelhaft in gerader Linie von Personen abstammen, die in den Freiherrenstand wirklich erhoben worden sind, nämlich: v. Blomberg, v. Droste-Vischering (auch -Padberg), v. Droste- Kerkering (-Hülshof), von Fürstenberg, von Kerkering - Borg, v. Landsberg-Velen, v. Plettenberg-Bodelschwing, v. Schellers- heim, v. Schlotheim, v. Twickel, v. Weichs, v. Wolff genannt Metternich; b) einzelnen Mitgliedern und ganzen Linien folgender Geschlechter, wegen unzweifelhafter Abstammung von Personen, die in den Freiherrenstand wirklich erhoben worden sind: von Freitag, v. Lilien, v. Plettenberg, v. d. Reck. B. Auf Grund von Anerkennungen durch Gabinets-Ordres, von Aufnahmen in die Rheinische Matrikel mit mehr oder minderem Vorbehalt, und zwar: a) mit Ausdehnung auf das ganze Geschlecht: v. Böselager, v. Droste- Hülshof, v. Plettenberg, v. Schorlemmer; b) mit Beschränkung auf einzelne Personen: von Driepenbrock- Grüter, v. Eberstein-Eller, v. d. Horst, v. Vincke; c) nach der Rheinischen Matrikel: v. Brackel, v. Syberg, v. Wenge; d) mit Anerkennung des, Aviewolil mangelhaften Naclnveises der Abstammung von den Enverbern eines freiherrlichen Diploms: v. Oer, v. Raet. II. Den Freiherrenstand beanspruchen: A. Auf Grund mehr den hu ndertj ährigen landesüblichen Gebrauches, der ihnen die freiherrliche Bezeichnung unangefochten hat zu Theil Averden lassen, die altritterlichen Geschlechter: v. Ascheberg, v. Beverförde, a 7 . Bodelsclnvingh, v. Bömelburg, von der Borch, v. Brenken, von dem Busche, v. Busch-Münich, v. Cloidt, v. Die- penbrock, a 7 . Ditfurth, v. Droste-Senden, v. Elverfeld, a 7 . Freytag, a 7 . Gaugrebe, a 7 . Graes, v. Iiauss, a 7 . Haxthausen, v. Heyden, v. Heyden-Rynsch, v. Hörde, v. Hövel, v. Kanne, v. Kettler, v. Korff, v. Ledebur, v. Lüminck, v. Merode, v. Nagel, v. Oynhausen, V. Post, v. Romberg, v. Rump. v. Schade, v. Spiegel, v. Wrede. B. Ohne, entweder auf provincielles Herkommen, oder auf Alter und historische Bedeutung der Familien anderseits sich berufen zu können: a) die zwar altritterlichen und bedeutenden, jedoch erst in neuerer Zeit der Provinz angehörigen Geschlechter: V. Eberstein, v. Putl- kammer, v. Sydow; Jb) die zwar ursprünglich alten und ritterlichen, jedoch in dem letzten Jahrhunderte aus der Zahl der stiftsfähigen Geschlechter ausgeschiedenen Familien v. Dücker, v. Mengden; f) die theils neugeadelten, theils den Stadtgeschlechtern angehörigen Familien, insofern nicht einzelne Mitglieder das Freiherren- Diplom erhalten haben: Heeremann von Zuydwyck, v. Höfflin- ger. v. Kleinsorge, v. Lilien, v. Mansberg, v. Pape, v. Vely- Jüngken. d) die Familien zweifelhaften Adels: v. Hamelberg, v. Wintgen. Es ist bekannt, dass der grössere Theil der diplomsmässig baronisirten Geschlechter dem altritterlichen Adel nicht, sondern dem neueren Adel angehört. Hiernach würde es kaum zu begreifen sein, dass so viele, durch Alter und Geschichte angesehene ritterliche Familien auf das freiherrliche Prädikat einen grossen Werth zu legen scheinen, wenn hier nicht andere, historische Ueberzeugungen und Ansichten vorwalteten. So viel steht fest, an einer Erhebung in den Freiherrenstand liegt diesen alten Geschlechtern nichts, wohl aber viel an der Anerkennung der Befugniss, sich, wie ihre Väter und Vorfahren bis ins 17te Jahrhundert hin gethan, Freiherren nennen zu können, und so genannt zu werden. Mehr als hundertjähriger landesüblicher Gebrauch steht ihnen zur Seite, und der Umstand ihrer Ansicht nicht entgegen, dass mehrere gerade der bedeutendsten Familien, z. B. die v. Fürstenberg, v. Plettenberg, v. d. Beck mit kaiserlichen Freiherren - Diplomen begnadigt worden sind. Denn dies begründete ihrer Meinung nach nur einen Unterschied von Reichsfreiherren und Freiherren; unter jenen verstand man die vom Kaiser durch Diplom ertheilte Würde, dachte sich unter diesen aber einen freien Herrenstand, der dem Begriffe des alten ritterbiirtigen Adels vollkommen entsprach. Keinem der jüngern Geadelten, oder Patricier-Geschlechter gestand man diese Bezeichnung zu, gewährte sie jedoch in Bitterstuben und Domkapiteln, ohne hierbei einer Anmassung sich bewusst zu sein, allen ritterlichen und stiftsfähigen Geschlechtern des Landes. Es lässt sich in der That für die meisten Familien der sub II. A. aufgeführten Cathegorie ein mehr als hundertjähriger Gebrauch des freiherrlichen Prädikates nachweisen; constant freilich nicht, allein ein nie unterbrochener Besitz würde auch für diejenigen Familien, denen diplomsmässig der Freiherrenstand zusteht, nicht nachzuweisen sein. Wenn ich nun aber in dem Folgenden auf Zeugnisse für den wirklich stattgehabten Gebrauch des freiherrlichen Prädikates hinweise, so bin ich zwar weit davon entfernt, diese als vollgültige Beweise der Berechtigung gelten zu lassen, wohl aber soll es darthun, dass man schon seit langer Zeit gewohnt war, diese Familien als freiherrrliche zu betrachten. Nicht bloss auf eine mit dem Ausgange des Ilten Jahrhunderts in West- phalen anhebende Courtoisie und ein landesübliches Uebereinkommen lässt sich der immer mehr überhand nehmende freiherrliche Titel für die alten ritterschaftlichen Geschlechter zurückführen, sondern auch auf eine historisch begründete Thatsache. Ein grosser Theil dieser Familien, z. B. die v. Ascheberg, v. Heyden, 1 * V. Hörde u. a. m. geht, wie wir unten näher nachweisen werden, mit urkundliche^ Gewissheit in eine Zeit zurück, wo ihre Vorfahren dem Stande der Ministerialen noch nicht angehörten, sondern unter der Bezeichnung nobiles und liberi dem Stande der Hochfreien beigezählt wurden. Mit dem Schlüsse des 14ten Jahrhunderts hörte die Ministerialität, welche den niederen Adel in sich begriff, auf, und es trat ein freies Vasallenthum an die Stelle, eine freie Herrenschaft, dem höheren Adel allerdings nicht angehörig. Diese Ansichten von dem Freiherrenstande wird man vorherrschend finden bei denjenigen Familien, welche in AVestphalen das freiherrliche Prädikat, als von altersher ihnen gebührend, in Anspruch nehmen. . Möge diese historische Ansicht immerhin als irrig bestritten, dieser pro- vincielle Usus als ungenügend erachtet werden, den alten Westphälisclien Familien, gegenüber den nicht minder alten und angesehenen Geschlechtern anderer Provinzen des Staates, das Beeilt einzuräumen, sich ohne Diplomsnachweis stattgehabter Standes-Erhöhung des freiherrlichen Prädikates zu bedienen — nicht in der allgemeinen Verweigerung aller in dieser Cathegorie (II. A.) stehenden Familien werden die davon betroffenen Personen eine Härte erkennen, wohl aber in der Zurücksetzung gegen diejenigen, denen man (I. B. a—d) nicht etwa mittelst Diploms eine Erhebung, sondern eine separate Anerkennung hat zu Theil werden lassen. Ich glaube, es wird der Billigkeit gemäss sein, und endlosen Einzel-Beclamationen zuvorkommen, wenn der Entscliluss gefassst würde, auch den II. A. aufgeführten Familien, gleich denen ad I. B. das freiherrliche Prädikat, auf welches sie ganz dieselben Ansprüche geltend zu machen haben, fernerhin nicht vorzuenthalten. Bei den folgenden alphabetisch geordneten Geschlechtern deutet die eingeschlossene Bezeichnung auf die oben angegebene Gradation der Berechtigung, ihrer Ansprüche auf das freiherrliche Prädikat. 1. v. Ascheberg ( II. A.). Die v. Ascheberg, noch heute begütert in der Nähe des Dorfes, welches ihnen den Namen gegeben hat, sind allem Anschein nach nur ein Zweig desjenigen mächtigen Bittergeschlechtes, welches sich nach anderen benachbarten Sitzen von Daverenberg (das heutige Davensberg), v. Meinhövel, v. Botzlar und noch anders nannte. Dies näher zu begründen fehlt es hier an Baum. Die Nachrichten des Zweiges, der den Namen nach dem im Kreise Lüdinghausen gelegenen Dorfe Ascheberg führte, reichen in eine Zeit zurück, wo derselbe der Münsterschen Dienstmannschaft noch nicht angehörte, vielmehr dem Stande der Edlen und Freien beigezählt wurde. So erscheint 1185 Burchardus de Aschenberge neben anderen Edlen als Zeuge*). Heinricus de Ascenberch wird 1188 ausdrücklich nobilis genannt und steht demgemäss auch 1199 vor den Ministerialen**). Im Jahre 1205 schenkt Alheidis •matrona nobilis de Ascen- berg, die sich eine Blutsverwandte der Edlen von Steinfurt nennt, ihr Beeilt und Eigenthum an Aschenberg dem heiligen Paulus zu Münster. Seitdem erblicken wir die v. Ascheberg in dem Verhältnisse der Ministerialität. Zwar ward eine Linie derselben in der Person des Schwedischen Feldmarschalls v. Ascheberg im Jahre 1673 baronisirt und 1687 in den Schwedischen Grafenstand erhoben; diese Linie ist jedoch erloschen. Die in der *) Schaten annal. Paderb, an. cit. Wilkens Edle von Steinfurt, S. 12. **) Niesert Münst. Orkundensamml. IV. 160. 174. ***) Kindlinger Münst. Beitr. III. 2. Abschn. S. 125). Heimath zurückgebliebene Stammlinie hat sich aber dennoch, dem provinciellen Gebrauche folgend, seit etwa 100 Jahren freiherrlich genannt. So sehen wir 11. a. in dem nördlichen Nebenschiffe, nordwärts vom hohen Chore im Dome zu Münster eine dem Fussboden eingefügte Metallplatte mit der Aufschrift: Anno 1772. II. Dcbr. obiit reverd. et illustr. dns. Johannes Matthias L. B. (i. e. liber Baro) ab Ascheberg ex Venne ect. 2. v. Blomberg (I. A. a.). Die sämmtlichen Mitglieder dieser Familie, so weit sie gegenwärtig in der Grafschaft Tecklenburg, im Lippeschen, im Crossenschen und theihveise auch in Curland begütert sind und sich im Staats- und Kriegsdienste, wie auf dem Gebiete der Literatur rühmlichst bekannt gemacht haben, stammen in gerader Descendenz von Johann Albert v. Blomberg ab, dem zweiten der drei Brüder, welchen Kaiser Leopold I. am 15. Mai 1670 ein Freiherren-Diplom und vermehrtes Wappen ertheilt hat*). Ihnen kann daher der freiherrliche Stand nicht streitig gemacht werden **). Das wird aber bei dem heutigen Standpunkte historischer Kritik und Forschung, der billigerweise ein anderer sein muss, als der zur Zeit Kaiser Leopolds I. und seiner Adelskanzelei, der Prüfung nicht überheben, was denn wahr daran sei, worüber hier Brief und Siegel gegeben wird; und so wird man, trotz der dort vorgenommenen Wappen-Vereinigung und bestimmt ausgesprochenen Stammes - Gemeinschaft der Westphälisch-Cur- ländischen mit der Schwäbisch-Schweizerischen Familie, beide als zusammenhanglos erklären müssen, so wie dass dem schwäbischen Geschlechto v. Blumberg ein gar nicht einmal diesem, sondern dem Elsassischen Geschlechte v. Blumeneck***) zustehendes Wappen gegeben worden ist; ferner, dass trotz der in diesem Diplom beliebten Form einer Erneuerung des alten Freihdrrenstan- des, dieser Stand doch erst mit dem erwähnten Diplome anhebt. 3. v. Bodelschwingh (II. A.). Die Curländiscli-Preussische Linie dieses alten, angesehenen Geschlechtes schreibt sich gegenwärtig, wie in älterer Zeit öfter auch die im Heimathlande Westphalen zurückgebliebenen Mitglieder der Familie: v. Bollschwing. Die verschiedenen Westphälischen Linien sind bis auf die zu Velmede sämmtlich im Mannsstamm erloschen. Denn die Freiherren von Bodelschwing-Plettenberg zu Bodelschwing und im Rheinlande sind dem Stamme nach Plettenberge, indem Gisbertina Anna Louise v. Bodelsclnvingh als einziges Kind ihres Vaters, dessen bedeutende Güter Bodelschwing, Gerretzhoven, Merum u. s. w. ihrem Gemal, dem Freiherrn Gisbert Friedrich Wilhelm v. Plettenberg zu Heeren (verm. 1754) zuführte. Von einer früheren höheren Adelstufe bei diesem altritterlichen Geschlechte ist nirgends eine Spur zu lindenf); von einer diplomsmössigen Erhebung des- *) Auszüge daraus, nebst ziemlieh vollständiger Genealogie, theiit von Kr ohne Adelsle.v. I. 77—91 mit. Nach v. d. Knesebeck Archiv f. Gesch. und Geneal. 1. 3 ist das Reichsfreiherren-Diplom vom 9. Juni 1675. **) In den Ranglisten der Preussischen Armee findet sich der Name von Blomberg sowohl mit, als ohne freiherrliches Prädikat. Letzteres kommt aber dem einen Mitgliede der Familie eben so gut, wie dem anderen zu. ***) Siebmacher I. 193. IV. 37, f) Was v. Steinen Westphäl. Gesch. III. 481 in Beziehung auf den höheren Adel des Ernst v. Bodelschwing ums Jahr 1350 sagt, und was v. Zedlitz Preuss. Adelslex, I, selben in den Freiherrenstand ebensowenig. Der ab und zu seit dem Ende des 17ten Jahrhunderts einzelnen Mitgliedern ertheilte freiherrliche Charakter hat daher einzig seinen Grund in dem landesüblichen Gebrauche, wonach den altadeligen Geschlechtern Westphalens ohne Ausnahme dieses Prädikat abwechselnd gegeben wurde. So nennt z. B. v. Steinen, ohnerachtet er den einzelnen Mitgliedern, Aveil er einen Erwerber nicht namhaft zu machen weiss, dieses Prädikat vorenthält, die ganze Familie in der Ueberschrift zu seiner ziemlich vollständigen Genealogie, eine freiherrliche, und auch Haymann*) zählt die v. Bodelsctnving ausdrücklich zu den Freiherren Westphaleus. Nicht minder kann als eine Anerkennung dieses Standes-Verhältnisses die in Lehnsbriefen d. d. Berlin den 21. Sept. 1741, 23. April 1787, 15. Juli 1798 gebrauchte Bezeichnung Freiherr angesehen werden. 4. v. ßömclbiirg (II. A.) Dass die v. Bömelburg, Avie die A'. Bemmelberg gleichen Stammes sind mit denen von Boineburg, ist A 'öllig ausser ZAveifel gesetzt. Die AbzAveigung der nunmehr in sämmtlichen Linien erloschenen von Bemmelberg geschah bereits in der ersten Hälfte des löten Jahrhunderts. Die von Bömelburg dagegen, welche noch gegemvärtig im Corveischen sesshaft sind, gingen 1496 von der, schon zu Anfang des 15ten Jahrhunderts vom Hauptstamme abgezAveigten Linie der v. Boineburg gen. Hohenstein aus, die mit diesem Namen gleichfalls ausgestorben sind. ZAvar findet sich von Erhebungen in den Freiherrenstand gerade dieses ZAveiges des Boineburgschen Stammes nichts vor; und den von vielen sonst sehr achtbaren Forschern behaupteten genealogischen Zusammenhang dieses Bittergeschlechtes mit dem mächtigen und berühmten Nordheimer Grafengeschlechte sehen Avir auch mit siegreichen Gründen bekämpft**); aber dennoch halte ich dafür, dass bei diesem Geschlechte zu Gunsten des in Anspruch genommenen Freiherrenstandes ausser dem langzeitigen Gebrauche noch andere Berücksichtigungen mitsprechen: z.B. dass bei den wiederholt einzelnen Linien ertheilten Diplomen, unter andern in dem Kaiser Karls V. vom Jahre 1554 für die v. Bemmelberg in Schwaben, stets nur von Erneuerung der reichsfreiherrlichen Würde die Bede ist, und dass u. a. in dem Diplome Kaiser Leopolds I. die erloschene altgräfliche Dignität von Neuem in der Art auf das gesainmte Geschlecht ausgedehnt Avird, dass solche nach Aussterben einer Linie, aul die andere vererben solle. Hiervon ist allerdings seit dem Jahre 1717 kein Gebrauch gemacht worden; indessen aus allem diesen geht doch der seit Jahrhunderten anerkannte und von gründlichen Forschern bis auf die neueste Zeit in Schutz genommene Zusammenhang des Geschlechtes mit jenem illustren des Nordheimschen Grafen Siegfried v. Bomeneburg, AVenn auch vor den neuesten kritischen Ermittelungen nicht Stich haltend, hervor. 5. von der ßorch [Borg] (II. A.). Die von der Borcli mit den drei Dohlen im Wappen, schon im löten Jahrhundert zu Langentreer in der Grafschaft Mark und zu Holzhausen im Pader- 264 AA 'iederholt, dass derselbe zum Herren- und Grafen stände gehört habe, beruht durchaus auf einem Irrthume. "I Staats- und Reise-Geographie VIII. 21 1. *) Von Schräder: Die älteren Dynasten-Stämme zwischen Leine, Weser u. Dieme! I. 126. 191; insbesondere gegen A. Freiherrn v. Boyneburg in Ersch u. Grubers Encyclopädie XII. 173—180. bornschen angesessen, auch sonst noch in Westphalen, im Bremenschen, in Liefland und anderwärts begütert, sind nie in den Freiherrenstand erhoben worden. Die Stammtafeln, welche Mushard*), und vollständiger v. Steinen**) mittheilt, erwähnen auch nirgends des freiherrlichen Standes derselben; wohl aber taucht die Anwendung des freiherrlichen Prädikates, für mich verfolgbar bis in die Mitte des vorigen Jahrhunderts, hier und da hervor***); und so ist in der Bayerschen Adelsmatrikelf) der aus der Grafschaft Mark stammende königlich Baversche Kämmerer und Forstmeister zu Günzenhausen Friedrich Wilhelm von der Borch auch unter die Freiherren aufgenommen. 6. v. Böselager (I. B. a,). Aeltere Nachrichten dieses in den ritterschaftlichen und domkapitula- rischen Wappenbüchern von Osnabrück und Münster vielfach vorkommenden, in den beiden Hochstiften und auch in anderen Theilen Westpha- lens reich begüterten Geschlechtes fehlen sehr: denn die Freiherren von Böslare oder Boetzelaerff) sind, so wie die von Boshagen durchaus nicht, wie wohl geschehen ist, mit ihnen zu verwechseln-j-j--]-). Die ältere Form des Namens der hier in Rede stehenden Familie ist übrigens Bosla- *) Bremen-Verdenscher Rittersaal S. 117—129. **) Westphälische Geschichte III. 615—631. ***) v. Steinen Westph. Gesch. II. 579, wiewohl nur an dieser einen Stelle. Ernst August Frh. v. d. Borg Churhannöverseher General-Major | 28. Nov. 1752. (v. Uech- tritz. diptom. Nachr. I. 67). Haymanns Staats- und Reise-Geographie VIII. 211 zählt bereits ausdrücklich die von der Borg zu den freiherrlichen Familien Westphalens. |) Ritter v. Lang Adelsbuch des Königreichs Bayern S. 104. •ff) Der Stammsitz dieses angesehenen, in der Cleveschen Linie den 11. Juni 1677 erloschenen, in den Niederlanden vielleicht noch fortblühenden Geschlechtes, welches das Clevesche Erbsebenkenamt bekleidete und sich im 13. Jahrhundert zuweilen des sonst nur dem höheren Adel zustehenden Prädikates nobilis bediente, ist das unfern Calcar gelegene Schloss Boetzelaer. Das Wappen findet man bei Siebmacher I. 191 und V. Anh. 31 mitgetheilt. Zum Beweise des Gebrauches jenes höheren Adelsprädikates setzen wir aus Kindlingers Handschriften III. No. 72 eine bis dahin angedeutete Urkunde vom Jahre 1255 her: Ego Wesselns nobilis de Böslare et nati mei Rofgerus et Wesselns notum faeimus omnibus presens scriptum inspecturis, quod venditionem curtis Ilavechorst, quam vendidit Hermannus miles de Reghede et sui heredes omnibus attinen- tiis ratam habemus et tenebimus inconvulsam et hoc tenore presentium protestamur. Datum anno Domini MCCL. sexto prima Dominica post octavas Apostolorum Petri et Pauli. — Nach dem Ilause Botzlar hei Lüdinghausen nannte sich ein anderes, bereits bei denen v. Ascheberg erwähntes Geschlecht, welches jedoch zu dem Stamme der v. Meinhövel gehörte, wie Siegel und Urkunden beweisen. So finden wir Fredericus juvenis de Bozlare 1254 (Kindlinger Gesch. v. Volmestoin II. 154), Fredericus de Böslare miles 1254 (v. Steinen IV. 659), Fredericus de Boschlare et Rudolfus filius suus 1256 (Kindlinger Volmest. II. 158) und dieselben in einer anderen Urkunde des nämlichen Jahres: Fredericus de Menhuvele et Rudolfus filius suus (Kindlinger Handschr. 44. Th. S. 54, 55) genannt. Im Jahre 1270 führt eben dieser letzterwähnte Rudolf an einer Urkunde, worin er sich Rudolphus de beneplacito Dei miles de Bozlar nennt, das Meinhövelsche Siegel und zwar mit der Umschrift: ... de Menhovele (ibd. 44. Th. S. 166). •flf) Die Abdrücke der Stiftungsurkunde des Klosters Clarholz von 1134 führen hei Schaten, Jung (Bentheimsehe Gesch. p. 65) und Niesert (Miinstersche Urkundens. V. 8) als Zeugen Herman de Bosenlage und seine 4 Söhne Gerhard, Thietmar, Dietrich und Heinrich auf. Sandhof (antist. Osnabr. I. 103) wollte darin Vorfahren der Familie v. Böselager erkennen. Der bessere, von Kindlinger herrührende Abdruck in Kleinsorgs Kirchengesch. II. 28 hat dagegen de Bosenhagen; damit stimmt überein, dass im Jahre 1135 Hermann de Bosenhagen (Job. v. Berswordt adl. Westph. Stammbuch S. 396) gen *). Das diplomsmässig derselben niemals ertheilte freiherrliche Prädikat lässt sich bis in die erste Hälfte des vorigen Jahrhunderts zurück verfolgen**). Eine Anerkennung dieser Familie als freiherrliche ist. wiewohl dieselbe vor allen denen unter II. A. aufgezeichneten nichts voraus hatte, mittelst Cabinets- Ordre vom 20. Dcbr. 1823 für Carl von Böselager zu Heessen und dessen Descendenz erfolgt. 7. von Brackel (I. B. c.). Der Name v. Brackel gehört mehreren, im Stamm und Wappen durchaus verschiedenen Geschlechtern an, von denen einige wegen des ihnen gebührenden oder gezollten freiherrlichen Charakters näherer Erwähnung bedürfen. Eins dieser Geschlechter besass Stadt und Schloss Brackel, so wie die Schlösser Hiridenburg und Driburg im Paderbornschein und nahm eine sehr merkwürdige Zwischenstellung ein zwischen dein Stande der Ministerialen und Dynasten. Werner, der abwechselnd v. Brach und v. Brackel genannt wird, erscheint noch 1153 als liber homo***), erbietet sich jedoch 1173 dem Kloster Gerden als Dienstmannund seitdem werden die v. Brackel zu den Ministerialen gezählt-j-j-). Seit der zweiten Hälfte des 13ten Jahrhunderts sehen wir sie aber von Neuem eine höhere Adelsstufe einnehmen und blutsverwandt mit den Grafen von Dassel, den Grafen von Everstein und den Edlen v. Vol- mestein -j-f-J-). Diese Adelsstufe kann gewissermaassen als der Prototypus des nachmaligen Freiherrenstandes angesehen werden. Diese Herren von Brackel scheinen gegen Ende des 14ten Jahrhunderts erloschen zu sein, ihr Wappen aber, bestehend aus drei von einem Querbalken überdeckten Pfählen, hat sich in dem genannt wird; ferner, dass die v. Bosenhagen (Cohausen commerc. litter. I. 94) den erloschenen Geschlechtern des Münsterlandes beigezählt werden, endlich, dass wir einen Ort des Namens Bosenhagen bei Unna finden (v. Steinen II. 7(46). *) Bereits auf einem Siegel des löten Jahrhunderts, auch noch später. Lodtmann acta Osnabr. II. 265. **) Z. B. bei Caspar v. Böselager a. d. H. Honeburg, der 1737 zum gefiirsteten Abt zu Corvei erwählt wurde (Gauhe Adelslex. I. 133); bei dem Kurkölnischen Geh. Rath und Oberforstmeister Friedrich Joseph von Böselager Herrn zu Heessen (Müller Güterwesen S. 406). ***) Kindlinger Miinst. Beitr. III. Urk. S. 45. y) Sehaten annal. Paderb. anno cit. TT) VerglJ Urkunden von 1177 (Falke cod. trad. Corb. p. 231, 232), 1186 (v. Spilk- ker Grafen von Everstein Urk. S. 21. a.) und noch 1237 (Seibertz Urk. I. 265). tff) Dahin scheinen schon Bcrnardus et tlermannus Bercule, die 1219 als Edle bezeichnet sind (Seibertz Urkb. I. 197) gezählt werden zu müssen. Bertoldus de Brakle miles et haeredes ejus Bertoldus du Dasle et Borchardus de Asseburg 1261 (v. Spilk- ker Urk. S. 133). Bertoldus, Wernerus et Ilermannus domini de Brakele consensu filio- rum (worunter auch Schwiegersöhne zu verstehen sind) nostrorum Bertoldi de Dasle, Borchardi de Asseburg, Bernhardi et Werneri et aliorum fljforum 1261 (ibd. Urk. S. 134). Bernardus c. (comes?) de Brakel vor Ludolf comes de Dasle genannt 1271 (Falke j). 573). — nobilis vir Bernardus de Brakele sororius comitis Ottonis de Euerstein 1282 (v. Spilcker Urk. S. 187). Des Ritter Bernhard v. Brackel Gemaiin Sophia war eine Edle von Yolmestein (Kindlinger Volmest. Gesch. I. 138. II. 199). Wernherus domi- cellus de Brackle 1313 (Kindlinger Ilandschr. II. 91). Ilermannus domicellus de Brakele bestätigt 1316 der Stadt Brackel mehrere Privilegien (Wigand Archiv IV. 4). Ilermannus de Bracle famulus consanguineus Hermanni comitis de Everstein 1317 (v. Spilk- ker Urk. S. 266, 267). der Stadt Brackel erhalten*), Ein zweites Geschlecht v. Brackel, das am Niederrhein, wie in den Niederlanden ansehnlich begütert war, mit zwei Salmen im Wappen**); finde ich in .verschiedenen Ahnentafeln als Freiherren bezeichnet. Das Gnrländische, ohne Zweifel ebenfalls aus Westphalen und zwar wahrscheinlich aus Brackel bei Dortmund stammende Geschlecht, welches sich, wie ja die meisten dortigen alten Familien, den freiherrlichen Charakter beigelegt haben wird, ist wiederum im Wappen verschieden, indem es einen Hirschkopf führt***). Ganz von diesen dreien verschieden ist endlich das im Paderbornscheu zu Welda, so wie am Niederrhein zu Hebscheidt, Breidtmar, Angelsdorf, Oberemt u. s. w. sesshafte Geschlecht mit dem Turnierkragen im getlieilten Schilde. In Bernds Wappenbuch der Preussischen Bheinprovinz, dessen erster Theil das Interesse hat, dass die mitgetheilten Wappen den amtlichen Verzeichnissen des dort immatriculirten Adels nach den gemachten Unterschieden als Grafen, Freiherren und Edelleuten entsprechend sind, werden diese v. Brackel unter der Benennung von Brackel als Freiherren aufgeführt. Hier darf nicht unerwähnt bleiben, dass bei der Prüfung der geschehenen Anmeldungen zur Aufnahme in die Matrikel nur ein sehr geringes Maass von Sorgfalt und von festen Grundsätzen Statt gefunden habe. So genügte denn für die v. Brackel, die in den Freiherrenstand niemals erhoben worden sind, ein Usus, der nicht minder zu Gunsten aller sub II. A. aufgeführten Familien spricht, der nämlich, dass seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts die v. Brackel Freiherren genannt zu werden pflegen-]-). 8. von Brenken (II. A.). So alt auch diese, bis in den Anfang des 12ten Jahrhunderts zurückführende, noch gegenwärtig in dem Besitze des gleichnamigen Stammhauses befindliche Familie ist, die als eine der sogenannten vier Säulen oder Erbmeier des Hochstiftes Paderborn eben durch dieses Erbamt ihre frühere Ministeria- lität beweiset, so kann für den gegenwärtig in Anspruch genommenen freiherrlichen Titel doch nichts anderes geltend gemacht werden, als das, was alle sub II. A. namhaft gemachten Familien für sich anführen können, nämlich der, wenngleich häufig unterbrochene, doch in die erste Hälfte des vorigen Jahrhunderts zurückzuführende Gebrauch des freiherrlichen Prädikates, der ihnen sowohl in landesherrlichen Bescripten, als in Hypothekenbüchern gegeben wird ff). *) Wigand Archiv IV. 1. H. **) Siel) mach er V. z. 34. ***) Neimbts Wapponh. d. Curländischen Adels Tab. 5. f) Unter andern: Carl Hugo Freiherr v. Brackel auf Breitmar, der 1745 Seitens Kur- Triers der Kaiserkrönung zu Frankfurt a. M. beiwohnte (v. Hontheim hist. Trevir III. 957) und 1768 als General starb (Rauhe Adelsl. II. 93). ff) Einen höchst schätzbaren Beitrag für den hier besprochenen Gegenstand giebt die erst später erschienene, von dem Verfasser mir verehrte „Zusammenstellung derjenigen geschichtlichen Beweismittel und Verhandlungen, auf Grund welcher der Familie von Brenken der in einer iMinisterial-Verfügung vom 31. Jänner 1843 in Zweifel gestellte Freiherren-Titel anerkannt ist", von Friedrich Carl Freiherrn von und zu Brenken. Als Handschrift für Freunde. Paderborn, 1848. 4vo. Es werden hier zahlreiche Zeugnisse für die Führung und Ertheilung des freiherrlichen Prädikates bis in den Anfang des 18ten Jahrhunderts beigebracht; so wie die ausdrückliche Anerkennung mittelst Aller- — 10 — 9. von ilem Bussche und von dein Busche-Münch (II. A.). Dieselben Gründe, welche genügend gewesen sind, die in der Person des königlichen Kammerherrn und Landraths Friedrich Wilhelm Julius bei Gelegenheit der Huldigung im Jahre 1840 in den Grafenstand erhobenen von dem Bussche-Ippenburg gen. v. Kessel in der Matrikel der Rheinprovinz unter die Freiherren aufzunehmen*), miissten, wenn jene Immatrikulationen auf festeren I'rincipien und Prüfungen beruhten, als der blossen Anmeldung, ausreichend auch anzuerkennen sein für das gesammte, in verschiedenen Linien über den Preussischen Staat verzweigte, vornehmlich aber im Königreich Hannover reich begüterte altritterliche Geschlecht von dem Bussche. Den genealogischen Vereinigungspunkt, der alle jetzt blühenden Linien dieses angesehenen Geschlechtes zusammenknüpft, bildet Clamor v. d. Bussche zu Ippenburg, Hünefeld und Lohe (f 1573). Sein ältester Sohn Albert ward Begründer der Ippenburger Linie, von der die zu Harlinghausen, Hoya, Dözingen, Haldem, ferner die v. d. Busche-Münch und v. d. Busche genannt Kessel entsprossen sind. Der zweite Sohn Johann ward der Stammvater der Linie zu Lohe, die sich wieder verzweigten in die zu Haddenhausen, Bettmar, Walbeck, Cösitz, Offelten, Berne, Neuendorf u. a. m. Der dritte Sohn endlich Gerhard Clamor begründete die Linien zu Hünefeld, Streithorst, Tliale, Stauwe, Buddemühlen, Königsbruck, Steinhausen u. a. m.**) Aus der Ippenburger Linie war es der Osnabrücksche Domcapitular Philipp Clamor v. d. Bussche, der von dem Landdrosten v. Münch, dem Letzten seines Geschlechtes, zum Universal- und Fideicommiss-Erben der Güter Werburg, Renckhausen und Lübbecke ernannt wurde und zur Combinirung des Wappens und Namens v. d. Bussche-Münch am 20. Juni 1773 die königliche Concession erhielt. Das darüber ausgefertigte Diplom enthält sich zwar des freiherrlichen Prädikates, welches wir indessen, gegründet auf landesübliche Convenienz bei dem gesammten Geschlechte in den letzten hundert Jahren vielfach angewendet sehen. 10. von Cioidt (II. A.). Die von Hu m bracht***) mitgetheilt.e, von Steinen-)-) erweiterte und theilweise berichtigte Stammtafel dieses Geschlechtes, welches sich abwechselnd auch Clod. Cloet, Clodh und ähnlich schreibt, aber weder mit den Pelden genannt Cloudtff), noch mit den v. Cloots am Rhein verwechselt werden darf, fuhrt nur den Ernst Giesbert Herren zu Ehrenberg a. d. Mosel, Grimberg, Landskron, Mill und Tomberg (lauter reichsunmittelbare Herrschaften), nicht aber dessen älteren Bruder Theodor Daniel Herren zu Hennen, Heyde- mühlen, Wiggeringhausen in Westphalen, als Freiherren auf. Es scheint dieser Unterschied auf einer diplomsmässigen Standeserhebung des Ersteren zu beruhen, und zwar, weil auch sein 1734 ohne Erben verstorbener Sohn Carl Caspar Johann Hugo Freiherr genannt wird-)--)--)-) und ebenso 1745 ein Kur- höclister Cabinets-Ordre vom 9. April 1845. Der bei Weitem grössere Theil der sub II. A. aufgeführten Familien ist seitdem in die Cathegorien I. 15. gerückt. *) Bernd t Beschreib, der im Wappenb. der Preussischen Rheinprovinz gelieferten Wappen. S. 157. **) Die gesperrt gedruckten Güter liegen siimmtlich im Preussischen Staate. ***) Rheinischer Adel S. 81. t) W estphälische Gesch. III. 892—902. ff) Wie v. Zedlitz Adelst. V. 105 thut. -j-fj-) v. Ilattstein Hoheit des deutschen Reichsadels I. 101 — 107. — 11 — trierscher Kammerherr v. Clodt*); ferner, weil die Vermehrung des angestammten Wappens mit dem verstümmelten Adler der v. Westhofenseben Familie auf eine diplomsmässige Standeserhöhung hinzuweisen scheint**). Dieser Erhebung würde dann aber die Nachkommenschaft der Westphabsehen Linie, die dem einfachen Wappen treu geblieben ist, nicht theilhaftig geworden sein. Wir dürfen sie also nur denjenigen Familien beizählen, welche, auf den Landesgebrauch sich stützend, den Freiherrenstand beanspruchen. 11. von Diepenbrock (II. A.) und von Dicpenbrock-Griitcr (I. B. b.). In der einst sehr ausgebreiteten Familie von Diepenbrock, die gegenwärtig nur noch Schwansbel im Eegierungs-Bezirk Arnsberg besitzt, ausserdem aber auch im Hannoverschen angesessen ist, haben zu wiederholten Malen Standeserhöhungen Statt gefunden. Bereits im Jahre 11552 ward Johann Hermann v. Diepenbrock vom Kaiser Ferdinand III. in den Reichsfreiherrenstand erhoben; dessen Sohn Johann Bertram Arnold Freiherr v. Diepenbrock ist vom Kaiser Karl VI. mit Wappen und Namen der erloschenen Grafen v. Bronck- horst nnd Gronsfeld begnadet worden; dessen Söhne aber, die Gebrüder Friedrich, Alexander Conrad Carl und Bertram Philipp Sigismund sind unter dem Namen Diepenbrock-Empel von König Friedrich II. am 28. Juli 1740 in den Grafenstand erhoben worden***) Die Nachkommenschaft dieser scheint jedoch erloschen zu sein. Jedenfalls ist die Linie des Hauses Buldern im Mlinster- schen, aus der Heinrich Werner v. Diepenbrock im Jahre 1713 vom Kaiser Karl IV. in den Freiherrenstand erhoben wurde, ausgestorben. Der gleichfalls ausgegangene Zweig dieses Geschlechtes aus dem Hause Mark in der Grafschaft Tecklenburg ist niemals in den Freiherrenstand erhoben worden, hat sich aber gleichwohl, wie auch die übrigen noch blühenden von Diepenbrock in neuerer Zeit öfter des freiherrlichen Prädikates bedient, gleich den übrigen in derselben Catliegorie stehenden Familien (II. A.). Besitz und Namen der v. Diepenbrock zu Mark ging auf die aus der Grafschaft Mark stammende stiftsfähige Familie von Grüter über, aus welcher bei Gelegenheit der am 15. Oct. 1840 in Berlin erfolgten Huldigung der Landrath des Tecklenburgischen Kreises, Herr v. Diepenbrock-Griiter und späterhin nachträglich am 24. Sept. 1841 auch dessen Bruder in den Freiherrenstand erhoben worden sind, jedoch untei der Beschränkung der Forterbung des freiherrlichen Prädikates nur auf den Erstgeborenen; eine Bestimmung, welche die Ueberwa- chung der Behörden für die Zukunft ungemein erschweren muss. 12. von Ditfiutli (II. A.). Die Geschichte dieses, mit dem Erbmarschallamte von Quedlinburg bekleidet gewesenen angesehenen Geschlechtes reicht bis in die erste Hälfte des 12ten Jahrhunderts hinauf; ist in seiner am Fusse des Harzes begütert gewe- *) v. Hontheim bist. Trevir. III. 616. **) v. Meding Nachrichten von adel. Wappen III. 107 beschreibt das Wappen nicht richtig, weiss die Vermehrung nicht zu deuten, bezieht sie jedoch ebenfalls auf eine muthmasstiche Standeserhöhung ***) Nach dem Diplome. — Was v. Hellbach Adolsl. I. 275 berichtet und v. Zedlitz Adelst. I. 416 wiederholt, dass an dem erwähnten Tage die drei Brüder in den Preussischen Freiherren-, dagegen ein Freiherr v. Diepenbrock-Empel an demselben Tage in den Preussischen Grafenstand erhoben sei, beruht auf einen Irrthum. — 12 — senen Linie zwar mit Johann Burchards Sohn, Domherrn zu Halberstadt erloschen*), blüht aKejr noch in einem Zweige, der sich gegen Ende des 16ten Jahrhunderts in das Schaueubnrgsche begab, im Hessischen, Mindensehen und Bavensbergischen fort. Namentlich wurde unter den Söhnen des im Jahre 1608 als Drost zu Stadthagen verstorbenen Hans v. Ditfurth, Ernst Ludwig, Herr zu Dankersen, Stammvater der gesammten, heute noch blühenden Nachkommen**), die sich bis auf die neuere Zeit, wo wir der Barone mehrere in den Ranglisten finden, des freiherrlichen Titels, in Plessen, wenn wir nicht irren, anerkannt, vielfach bedient haben. 13. v. Droste-Vischering und v. Droste-Padberg ( I. A. a.), ferner v. Droste-Sendcn (II. A.). Schon in der ersten Hälfte des 12ten Jahrhunderts, bis wohin nur wenig Familien des niederen Adels ihre Genealogie hinaufzuführen vermögen, erblik- ken wir dieses angesehene Geschlecht in dem Besitze des Münsterschen Truchsessen oder Drosten-Amtes, mithin unzweifelhaft als Ministerialen***). Wenn dagegen, allem Anschein nach auf Mittheilungen aus dieser Familie gegründet, die Vermuthung ausgesprochen wirdf), dass sie eine jüngere Linie seien des Dynasten-Geschlechtes der v. Lüdinghausen gen. Wulff, mit denen die Drosten, die sich in früherer Zeit auch v. Wulfi'heim nennen, einerlei Wappen geführt haben, so beruht dies auf mehr als Einen Irrthum. Denn die v. Lüdinghausen haben nicht allein stets zum niederen Adel gehört, sondern auch im balkenweise getheilten Schilde einen Löwen, also ein ganz anderes Wappen geführt. Aus dem Geschlechte der Münsterschen Drosten hat nur Bitter Bernhard, offenbar in Rücksicht auf Wulfi'heim, wonach er, wie mehrere seiner Vorfahren, sich nannte ff), einen Wolfskopf im Siegel geführtf-j-f), während seine Söhne sich der heute noch üblichen Schildeszeichnung bedienen. Veranlassung zu jener Annahme einer in der That nicht begründeten Stammes- Gemeinschaft mit denen v. Lüdinghausen wird der Umstand gegeben haben, dass das Schloss dieses Namens in der zweiten Hälfte des 13ten und ersten Hälfte des 14ten Jahrhunderts in ihrem Besitze war *f); woher sich des Bitter Bernhards jüngerer. Bruder Albertus miles Dapifer de Ludinchusen nennt. Eben diese jüngere Geburt wird auch Grund sein, dass Albert statt des Schildchens im Schilde eines Turnierkragens im Wappen sich bedient hat**f). ■— Von dem in mehrere Linien gespaltenen Geschlechte ist nur die Linie zu Vische- ring und zwar in der Person des Heidenreich Droste zu Vischering am 21. Januar 1670 in den Reichsfreiherrenstand erhoben worden ***+); welcher Stand auf *) Braimschweigscbe Anzeigen vom Jahre 1751 S. 721, 722. **) Die zusammenhängendsten Nachrichten in Fabri und H emm ers d orfe rs hist. geographischer Monatsschrift Februar 1788. ***) Fridericus Dapifer Monasteriensis ministerialis 1139 (Kindlinger Münster. Beitr. III. ürk. S. 24). f) v. Zedlitz Adelslex. I. 445. •ff) Albertus de Wulfheim, oder auch Albertus Dapifer de Wulfheim 1173 (Kindlinger Samml. merkw. Urk. S. 145, 149), 1175 (Niesert Miinst. Urks. II. 237). ftt) Urkunden von 1324, 1331 und 1337 in Kindlingers Handschr. 18. Th. S. 47. 13. Th. S. 33. Münst. Beitr. III. Urk. S. 359. *f) Niesert Münst. Urkb. II. 204. Desselben Kloster Marienborn S. 82, 83. **f) Urkunden von 1271 und 1280 in Kindlinger Münst. Beitr. III. S. 225 und dessen Handschriften 18. Th. S. 45. 44. Th. S. 148. ***f) v. d. Knesebeck Arch. f, Gesch. u. Geneal. I. 7. Pfeffinger vitriar. juris publ. 1. 772. * — 13 — die gesammte Descendenz, folglich auch auf die v. Droste-Padberg übergegangen ist. — Da jedoch die noch blühende Linie der v. Droste zu Senden bereits gegen Ende des 14ten Jahrhunderts von der zu Vischering sich abgezweigt hat, so kann natürlich jene Erhebung in den Eeichsfreicerrenstand auf diese keinen Einfluss ausüben. Wenn aber dennoch auch denen v. Droste zu Senden das freiherrliche Prädikat bei wiederholten Gelegenheiten seit den letzten hundert Jahren zu Theil geworden ist*), so kann dies nur zur Bestätigung des allgemeinen Gebrauches in Westphalen dienen, wonach alle altritterliche und stiftsfähige Geschlechter jenes Landes als freiherrliche angesehen wurden. 14. v. Droste-Hülshof (I. B. a.) und v. Drostc-Kerkering-Stapel (I. A. a.). Die unter dem Namen der Münsterschen Erbmänner bekannten Stadtjunker oder adeligen Geschlechter der Stadt Münster setzten es nach einem 150 Jahre dauernden Streite durch, dass im Jahre 1709 ein Beichsschluss dahin entschied, dass sie als stiftsfühig und ritterbürtig zu Aufschwörungen zuzulassen seien. Zu ihnen gehörten sowohl die Droste-Hülshof, als die Iverkering. Ohn- erachtet diese Droste in älteren Urkunden stets als cives erscheinen, würde man doch ihre Bitterbürtigkeit weniger angefochten haben, hätte man sich dessen erinnert, dass sie neben jenem Amtsnamen, der übrigens schon zu Gunsten ihrer rittermässigen Abkunft spricht, auch noch den von Dekenbroke oder Derenbrock führten**). Den freiherrlichen Charakter hat diese Familie, zu der auch die v. Droste in Curland, in Preussen (mit Adelsrenovation König Friedrichs I. vom 30. Juli 1704) und in der Lausitz gehören, nicht erworben, und dessen auch, da ihr Patriciat sie zu ihrem Nachtheil von den stets der Ritterschaft angehörigen Namens-, aber nicht Stammesgenossen in Westphalen unterschied, sich vor dem Anfange dieses Jahrhunderts nie bedient. Wiewohl also diese Familie in ihren Ansprüchen allen den sub II. A. aufgeführten nachstehen und in die Cathegorie II. B. c. rangiren würde, so ist dennoch dem Gutsbesitzer Werner Constantin v. Droste auf Hülshof durch Cabinets-Ordre vom Jahre 1843 in Form einer Anerkennung der freiherrliche Stand zugesprochen worden. Aus dieser Familie war nur Ernst Constantin, der jüngste von vier Söhnen des Clemens August v. Droste-Hülshof und der Freiin Bernhardine von der Reck-Steinfurth, der sich im Jahre 1801 mit Therese Freiin von Kerkerink Erbin zu Stapel vermählt hatte, am 16. Februar 1802 unter Erthei- lung des Namens von Droste genannt Kerkerinck zu Stapel und eines vermehrten Wappens, welches die dreier Erbmann - Geschlechter, nämlich der Droste-Hülshof, der Kerkering zu Stapel und der Bock von Sentmaring vereinigte, vom Kaiser in den Freiherrenstand erhoben. 15. von Diickcr (II. B. b.). Die Dücker in Westphalen, mit den verschiedenen Beinamen gen. Neiling, gen. Nünum, gen. Oberling u. a. m. sind unbestreitbar altritterlicher Abkunft *) U. a. Gau he Adelslexicon. **) Engelbertus de Dekenbroke scabinus Monasteriensis 1284 (Niesert Münster, ürkb. II. 383). Johannes dictus Drosthe civis Monasteriensis siegelt 1326 mit dem fliegenden Fisch; auf der Umschrift des Siegels 'liest man: S. Joannis de Derenbrock (Kind- 1 in ger Handschr. 10. Th. S. 60), oder de Dekenbroke (Kindlinger Gesch. der Hörigkeit S. 386). Ganz ebenso führt sein Sohn Evervinus dictus Drotzethe 1350 ein Siegel mit der Umschrift: S. Everwini dicti Deren. Broc. (Kindlinger Handschriften 25. Thl. Seite 35). und geineinsamen Stammes. Aus der im löten Jahrhunderte nach Liefland gezogenen Linie ist der nachmalige Schwedische General-Feldmarschall und General-Gouverneur von Liefland Carl Gustav nach einander 1715 in den Schwedischen Freiherren- und den 17. April 1719 in den Grafenstand erhobeu worden. Gleichfalls dem Liefländischen Zweige gehören die Dücker von Haslau an, von denen Franz im Salzburgischen sich sesshaft machte und am 26. Juni 1671 in den Freiherrenstand erhoben ward. Seine Nachkommen gehören noch heute zu den Freiherren des Königreichs Bayern*). In Westphalen ist die Linie zu Heyden und Mellen im 17ten Jahrhundert ausgestorben; die noch blühende aber zu Ober- und Nieder-Röddinghausen ist wegen mehrerer nicht ebenbürtiger Alliancen längst aus der stiftsfähigen Ritterschaft verschwunden, so dass in den Söhnen des Kurkölnischen Raths und Oberkellners zu Arnsberg Hermann Diicker Herrn zu Ober- und Nieder-Röddinghausen am 22, Nov. 1687 eine Renovation des alten Adelstandes in der Art nöthig erachtet wurde, dass Wilhelm Lothar Bernd Kurkölnischer GeheL mer Rath, demnächst des Königs von Frankreich Ludwig XIII. Geh. Rath und Gesandter mit dem Prädikat Edler Herr, die übrigen als Herren von Dücker sich zu schreiben, das Recht erhielten. Jener adoptirte seinen Bruder Diedrich Gaudenz v. Dücker, der nunmehr Edler Herr zu Ober- und Nieder-Röddinghausen, Heese u. s. w. liiess und als Kurkölnischer Rath und Oberkellner in Westphalen den 27. Jan. 1713 starb. Seine Nachkommen behielten die Bezeichnung Edle Herren bei; auf den Freiherrenstand haben sie nach dieser Darlegung keine Ansprüche zu machen. 16. von Eberstcin (II. B. a.) und von Eller-Eberstein (I. B. b.). Es ist eine völlig unbegründete und unkritische Annahme älterer Genealogen**), dass die von Eberstein in Thüringen mit den Grafen dieses Namens in Schwaben in genealogischem Zusammenhange stehen. Ebensowenig findet eine Gemeinschaft des Ursprungs statt mit dem Niedersächsisch-Westphälischen Geschlechte der Grafen von Everstein, von denen die Grafen von Eberstein- Naugarten in Pommern entsprossen sind***); vielmehr sind sie ein zur Ful- daschen Dienstmannschaft gehöriges altes Rittergeschlecht, dessen gleichnamiger Stammsitz bei Milseburg im Fuldaschen gelegen hat, aber bereits im Jahre 1282 abgebrochen istf). Aus diesem Geschlechte ist uns keine andere Standeserhöhung vorgekommen, als die Ernst Friedrichs königl. Polnischen und Kursächsischen Kammerherrn und Gesandten in den Reichsgrafenstand, vermuth- lich mit Sächsischem Reichsvicariats-Diplorne. Wenn sich aber dennoch einige Mitglieder dieser Familie des freiherrlichen Prädikates bedienen, so muss dagegen bemerkt werden, das selbst Val. König, ohnerachtet er sie irriger Weise aus gräflichem Stamme entspringen lässt, sich der Bezeichnung Freiherren für dieselbe stets enthält. Der Provinz Westphalen war dieses Geschlecht bis auf die neuere Zeit fremd; der provincielle Usus kann daher für sie nicht in Anspruch genommen werden. Der Herr von Eberstein, der sich *) v. Lang Adelsbuch S. 115. **) Insbesondere Val. Königs Adelshist. III. 238—274. ***) Vergleiche die vortreffliche Geschichte der Grafen v. Everstein und ihrer Besiz- zungen von B. C. v. Spilcker. Arolsen. 1833. 8vo. f) Schannat corp. trad. Fuld. p. 346. Desselben Client. Fuldens. p. 78 u. Gaden cod. dipl. an vielen Stellen. — 15 — als Lieutenant des Regiments Prinz Louis Ferdinand am 26. Juli 1803 mit einem Fräulein Therese von Closter zu Patthorst in der Grafschaft Ravensberg vermählte und späterhin als Major und Commandern' des 1. Bataillons löten Landwehr-Regiments am 11. Aug. 1819 die Erlaubniss erhielt, als Besitzer des Gutes Bustede Namen und Wappen des verstorbenen Drosten v. Eller zu fuhren, und künftig sich von Eller-Eberstein zu nennen, ohne dass hiermit die Ertheilung des Freiherrenstandes verbunden gewesen wäre, hat, wie wir vernehmen, nunmehr durch Cabinets-Ordre vom Jahre 1844 die Erlaubniss erhalten, für seine Person das frei herrliche Prädikat fortführen zu dürfen. 17. von Elverfeld und von Bcverförde-Werries (II. A.). Bei denen v. Elverfeld, die ein altritterliches Geschlecht der Herzogthums Berg und der Grafschaft Mark sind, so wie bei denen von Beverförde, die, aus dem Overysselschen Quartiere stammend, schon am Schlüsse des 14ten Jahrhunderts im Besitze von Werries an der Lippe gefunden werden, jetzt aber im Mannsstamme erloschen sind, wiederholt sich, wie bei den meisten altadeligen Familien Westphalens der Gebrauch, dass sie, ohne durch Standeserhöhung Berechtigung hierzu erhalten zu haben, seit dem vorigen Jahrhunderte häufig sich des freiherrlichen Prädikates bedienen. Das kaiserliche, dem Friedrich Clemens von Elverfeld ertheilte Diplom vom 20. Mai 1789, auf Grund dessen die Annahme des Wappens und Namens v. Beverförde-Werries erfolgt ist, bedient sich des freiherrlichen Prädikates nicht. 18. von Freitag oder Frydag (I. A. b. u. II. A.). Das altritterliche Geschlecht von Freitag oder Frydag, dessen Heimath die Ufer der Lippe sind, dessen Vorfahren, mit drei Ringen im Wappen, auch unter den Namen von Buddenborg, v. Lamstorp und noch unter anderen Benennungen vorkommen; ein Geschlecht, welches sich auch nach Curland, Liefland, nach Ostfriesland und ins Osnabrücksche verzweigt hat, jedoch wohl zu unterscheiden ist von der Familie von Frydag zu Hockerde, Pentlink und Drenhusen in der Grafschaft Marek, so wie von denen von Freytag in der Grafschaft Hoya, hat nur in der Linie zu Gödens Standeserhöhungen erfahren. So erlangte Franz Ico Fridag Herr zu Gödens am 3. Februar 1G49 den Reichsfreiherrenstand *); dessen drei Söhne aber Haro Burchard, Franz Heinrich und Carl Philipp wurden den 2. Juni 1692 in den Grafenstand erhoben**). Bei den übrigen Linien zu Buddenborg, Loixten, Löringliof, Sandfurt ist dagegen von einer diplomsmässigen Erhöhung in den Freiherrenstand nirgends die Rede; der Gebrauch des freiherrlichen Prädikates jedoch öfter zu finden. 19. von Fiirstenbcrg (I. A.). Der Umstand, dass ein so berühmtes Geschlecht verhältnissmässig spät erst in Urkunden Westphalens erscheint, alsbald jedoch in grosser Mächtigkeit auftritt, hat ältere wie neuere Forscher zu der Ansicht geleitet, dass die von Fürstenberg dem höheren Adel entsprossen seien. Aeltere Genealogen***) *) v. d. Knesebeck Archiv f. Gesch. u. Geneal. I. 9. **) Pfeffinger vitriar jur. publ. I. 782. ***) Ferdinand v. Fürstenberg mon. Paderbornensia; Humbracht Rheinischer Adel u. a. m. — 16 — suchten eine Stammverwandschaft mit den alten Grafen von Oldenburg und dadurch eine Anreihung an den Wittekindschen Stamm; Neuere dachten an einen gemeinsamen Ursprung mit den Landgrafen von Fürstenberg in Schwaben*). Der Grund aber, dass erst gegen Ende des 13ten Jahrhunderts der Name in Westphalen urkundlich angetroffen wird**), ist ganz einfach der, dass um diese Zeit erst das Seliloss, welches ihnen den Namen lieh, nämlich das Schloss Fürstenberg, von dem Erzbischofe von Cöln erbaut worden ist***). Die früheren Vorfahren dieses Geschlechtes sind daher jedenfalls unter einem anderen Namen verborgen. — Am 26. April 1660 wurden die Brüder Dietrich Caspar, Friedrich, Wilhelm, Ferdinand, Franz Wilhelm und Johann Adolph v. Fürstenberg in den Freiherrenstand erhoben f). Sie erwählten sämmtlich den geistlichen Stand, bis auf Friedrich, welcher, so weit wir es zu übersehen vermögen, der Stammvater wurde aller noch jetzt in Westphalen und im Bheiulande reich begüterten Genossen dieses Namens, denen - also sämmtlich der durch kaiserliches Diplom erworbene freiherrliche Stand nicht wird streitig gemacht werden können-J-j). 20. von Gaugrcben (II. A.). v. H e 11 b a c h-j--j--|-) scliliesst die von Gaugrebe an den Herrenstand an und sagt, dass sie im Jahre 1461 ihre Grafschaft Grünberg und das Schloss Godelsheim dem Landgrafen Ludwig von Hessen zu Lehn aufgetragen haben *f). Wir wissen nicht, aus welcher Quelle ihm diese Nachricht zugeflossen ist; uns scheint hier aber eine Verwechselung zum Grunde zu liegen. Denn eine Grafschaft Grünberg hat es, so viel uns bekannt, nie gegeben, wohl aber eine Grafschaft llüdenberg an der Valme **f), die Graf Heinrich von Waldeck nebst Antheil an der Norderna und den Grafschaften Bigge, Olsberg und andern Gütern an den Bitter Heinemann Goigreben und seine Söhne Hermann, Die- derich, Heinemann und Hildebrand versetzt hat***f), und mit welchen Eüden- bergischen Lehngütern, nämlich mit dem Wortgelde in der Stadt Büden, mit den Grafschaften und Gütern zu Brunskappel, Sedelinkliausen u. s. w. der Erz- bischof von Cöln noch 1572 den Goddert Gograf zu Godelsheim belehnt hatf*). Es ist hier augenscheinlich überall nur von Freigrafschaften die Bede; solche Stuhlherrlichkeit, wie den Gaugreben über mehrere Freigerichtsbezirke Westphalens zustand, deutet aber, wie die Geschichte dieser Institute *) Namentlich Münch, der Verfasser der Geschichte des Hauses und Landes Fiir- stenberg. Vergi. v. Ledebur Allgem. Arch. VII. 175. **) Eine ältere urkundliche Erwähnung als die des flermannus de Worstenberg (Seihe rtz Westph. Urkb. I. 566) ist mir nicht bekannt. **') Seibertz I. 583. t) v. d. Knesebeck Archiv I. 9. Einen Auszug aus dem Diplome theilen die mon. Paderb. mit. tt) Weshalb die Rang- und Quartierliste für 1843 S. 279 unter zweien des Namens v. Fürstenberg dem Einen das freiherrliche Prädikat giebt, dem Andern nicht, können wir nicht entscheiden. ttt) Adelslexicon I. 409. *f) v. Zedlitz Preuss. Adelsl. II. 218 fügt einen neuen Irrthum hinzu, indem er Godelsheim nach Hessen verlegt. Dieser früher zum Herzogthum Westphalen gehörige Rittersitz (v. Steinen Westph. Gesch. II. 507) liegt aber gegenwärtig im Waldeckschen. **t) Varnhagen Grundlage zur Waldeckschen Gesch S. 362. ***t) Urkunde von 1370 in Seibertz Westph. Urkb. II. 581. j*) Kindlinger Münst. Beitr. I. 259. — 17 — lehrt, in keinerlei Weise auf den höheren Adel hin. Einen grossen Theil dieser Güter, namentlich zu Brunskappel, Siedlinghausen und im Assjnghäuser Grunde verdankt der gedachte Diedrieh Gaugrebe seiner Gemalin Kiliane, die eine Tochter des Edlen Herrn Johann von Grafschaft war*). Sehr bemer- kenswerth bleibt es allerdings, dass mit den aus gemeinsamem Stamme entsprossenen Geschlechtern von Grafschaft und von Bielstein, die beide dem höheren Adel unzweifelhaft angehören, die von Gaugrebe ein völlig übereinstimmendes Wappenbild führen**); allein so weit wir dies Geschlecht urkundlich verfolgen können, ist es stets dem niederen Adel beigezählt worden***), hat sich jedoch in neuerer Zeit des freiherrlichen Prädikates mehrfach be dient-j-). 21. von Graes (II. A.). Die von Graes zu Loburg sind ein altes, niemals sehr ausgebreitetes Geschlecht, welches wir zuerst als Burgmänner von Ahaus in Urkunden kennen lernenf7). Sie sind ohne Zweifel desselben Stammes mit denen v. Horstelo und mit denen von Ahusf-pf), indem sie gleich diesen beiden, so wie mit den Edlen von Ahus ein völlig übereinstimmendes Wappen führen. Daraus darf jedoch eine Starnmesgemeinschaft mit dem erwähnten Dynasten - Geschlechte nicht gefolgert werden. Es ist dies vielmehr eine sehr häufig, ja in der Regel vorkommende Erscheinung, dass nach einem und demselben Schlosse, welches einem Geschlechte des höheren Adels den Namen gegeben hatte, auch ein Burgmannsgeschlecht sich nannte, mit übereinstimmendem Wappeubilde. Ohnerachtet bei der spärlichen Erwähnung dieses Geschlechtes kein Beispiel mir bekannt geworden ist, dasz die von Graes in neuerer Zeit Freiherren genannt worden wären, so dürfen sie doch in dieselbe Cathegorie der übrigen altritterlichen und stiftsfähigen Geschlechter Westphalens gesetzt werden. *) Urkunde von 1380 bei Seibertz II. 631. **) Von den Siegeln der beiden ersten Geschlechter giebt der 2te Theil von Seibertz Urkundenbuche mehrfache Abbildungen. Das v. Gaugrebescbe Wappen mit den 3 Pfählen (v. Steinen Westph. Gesch. III. Tab. LV. No. 2) finde ich schon 1397 an einer Urkunde, wodurch die Gebrüder Dieterich, Hildebrand und Heynemann Gogreve die Erlaubniss erhalten, zwischen Medebach und Itter eine Burg zu Wedinchusen zu erbauen (Kindlinger Ilandsehr. 46. ThI. S. 139). ***) yyj r rechnen dahin 1237 zu Arnsberg; Lubertus Gogravius ministerialis (Sehnten annal. Paderb.); 1281 zu Paderborn; Godecke Gogravius unter anderen rittermässi- gen Personen (Kindlinger Miinst. Beitr. III. Urk. S. 231); 1325 Arnoldus Gogravius famulus in einer Urkunde des Klosters Grafschaft (Seibertz Urkb. II. 213); 1332 Her- mannus Gogravius armiger (Kopp Nachrichten d. Edlen v. Itter S. 233); der vielen späteren Zeugnisse nicht zu gedenken. Nicht hiermit zu verwechseln ist übrigens das vielfach in Ravensbergischen und Herforder Urkunden genannte ritterliche Geschlecht v. Gogreve, die wir mit denen von Quernheim gemeinsamen Stammes halten, so wie andere im Wappen sich unterscheidende Familien der Gogreve zu Telgte und zu Alen im Münsterlande. f) Seibertz in den Westphälischen Beiträgen zur deutschen Geschichte I. 237 nimmt keinen Anstand, bereits den ums Jahr 1700 verstorbenen Münsterschen Obersten Adam Jobst von Gaugreben zu Valme Freiherrn zu nennen. ff) Dominus Godefridus de Gras et Ortwinus de Gras miles et castrensis in Ahus 1268 (Niesert Miinst. Urkb. II. 368). ttt) Wynemarus de Ahus 1217 (Niesert Münst. Urkb. II. 353). Johannes filius do- mini Egidii de Ahus de Nyenhove (ibd. II. 366, 367). 2 22. von Ilamelberg (II. B. d.). Sic gehören unbedenklich zu denjenigen Edelleuten des Preussischen Staates, welche dem Officier-Patente und einer unterlassenen Ueberwacliung der Rang- und Quartierliste der alten Armee ihren Adel zu verdanken haben. Von einer Berechtigung zum Freiherrenstande kann hier wohl am wenigsten die Rede sein. 23. von Ilauss (II. A.). Die von Hauss sind ein altritterliches und stiftsfähiges Geschlecht der Grafschaft Mark und des Ilerzogthums Berg; dass sie aber jemals des freiherrlichen Titels sich bedient haben, ist mir durch kein Beispiel bekannt geworden *). 24. von Haxthausen (II. A). Dass die ganze Geschichte von König Johann von Jerusalem, der ein von Haxthausen gewesen sein, von dem die Paderbornsehe Familie abstammen soll, wie sie uns aus Familien-Nachrichten aufgetischt wird**), eine abgeschmackte Fabel sei, an der gleichwohl Mitglieder dieser Familie festhalten, bedarf wohl kaum der Erwähnung. — Ausser der Erhebung Christian Friedrichs von Haxthausen in den Dänischen Grafenstand (den (i. April 173C) ist eine Standeserhöhung bei diesem alten und angesehenen ritterlichen Geschlechte nicht vorgekommen. Der dennoch in verschiedeneu Linien in Dänemark, in Franken, in Sachsen und in ihrer Heimath Westphalen seit dem Ende des 17ten Jahrhunderts häufig gebrauchte freiherrliche Charakter beruht daher einzig auf der landesüblichen Covenienz, die, wie wir bereits in vielen Beispielen dargethan haben, den alten Geschlechtern der Ritterschaft die freiherrliche Qualität beimass. 25. von Heyden (II. A.). Die von Heyden oder Heiden, deren gleichnamiger Stammsitz bei Borken im Münsterlande liegt, mit den drei silbernen Querbalken im blauen Felde, die aber, um nur bei Westphalen und dem Niederrhein stehen zu bleiben, nicht verwechselt werden dürfen mit denen v. Heyden gen. Kynsch, mit denen von Heyden gen. Belderbusch und mit denen von Heyden zu Nechtersheim, gehören zu den angesehensten Rittergeschlechtern des Münsterlandes. Ihre Vorfahren sind bis in eine Zeit zurückzuverfolgen, wo sie der Dienstmannschaft der Bischöfe von Münster noch nicht angehörten, sondern dem höheren Stande der Edlen und Freien***). Aus diesem Geschlechte ward Georg von Heiden Herr zu Bruch und Schönrad 1655 in den Reichsfreiherrenstand erhoben-j-). *) v. Steinen Westph. Gesch. IV. 414—418 collect, geneal. Künigiana Tom. 36 u. verschiedene Ahnentafeln sind eingesehen worden. **) v. Kr ohne Adelsl. II. 95. ***) Alardus de Heithen nohilis 1178 (Niesert Münst. Urks. IV. 125). Alhardns de Hethene advocatus Asbecensis monasterii 1180 (ibd. IV. 136), ein Verhältniss, welches für jene Zeit den Stand der Edlen voraussetzt; so wie 1221, dass ein anderer Alhardus de Heythen vor dem Edlen Otto v. Horstmar und vor einem Burggrafen von Stromberg genannt wird (ibd. IV. 193). Bezeichnend ist auch, dass der Knappe Alhardus de Hey- dene 1279—1300 ein Blutsverwandter der Edlen von Lon (Kindlinger Samml. merkw. Urkunden S. 124) genannt wird, aus einem Dynasten-Geschlechte, dessen Wappenbild auf Stammes-Gemeinschaft mit denen v. Heyden hinweist, j-) v. Steinen Westph. Gesch. IV. 754. Seines ältesten Sohnes Friedrich Freiherrn von Heiden zum Bruch und Rhade männliche Nachkommenschaft (mit dem einfachen Wappen) erlosch mit seinen Enkeln. Zu den Nachkommen des zweiten Sohnes Gottfried Freiherr v. Heiden zu Schönrade und Böcke, der das mit dem Kettlerschen vermehrte Wappen führte, gehört allem Anschein nach der Landrath Theodor v. Heyden zu Wohnung im Kreise Ahaus. Für diesen Fall leidet die Berechtigung zur Führung des freiherrlichen Titels für ihn, als zur Cathegorie I. A. gehörig, gar keinen Zweifel; in dem entgegengesetzten Falle gebührt doch der Familie die Berücksichtigung von II. A. 20. von Heyden gen. Rynsch (II. A.). Diese von Heyden mit dem Hinge im Wappen, der sie nicht unwahrscheinlich zu Stammgenossen der von Altenbockum macht*), sind ein altritterliches Geschlecht der Grafschaft Marek**) und des Herzogthums Cleve. In den frei- herrlichen Stand, womit bezeichnet sie seit Anfang des vorigen Jahrhunderts zuweilen erscheinen***), sind sie jedoch niemals erhoben worden. 27. von Hövell (II. A.). Des Namens v. Hövell oder von Hövel müssen in Westphalen drei durchaus verschiedene Geschlechter von einander getrennt werden. Erstens die v, Hövel mit dem Schrägbalken, der mit drei Hügeln belegt ist, ein Dortmundsches Patricier-Geschlecht, welches sich demnächst in Lübeck sesshaft gemacht hat und gegenwärtig noch in Pommern blüht. In Westphalen scheinen sie im 17ten Jahrhundert ausgegangen zu sein. Sie kommen also hier nicht mehr in Betracht; der freiherrliche Titel ist ihnen jedoch in neuester Zeit zuweilen beigelegt worden. Zweitens die v. Hövel oder Hövell mit den drei Dreiecken oder Hobeleisen, sind in den westlichen Theilen des Münsterlandes zu Ivretier, Ottenstein, Ahaus, mehr aber noch in der angränzenden Niederländischen Provinz Overyssel begütert gewesen. Sie sind, ohne diplomsmässige Berechtigung nachweisen zu können, in der Rheinischen Matrikel als Freiherren anerkannt. Drittens die von Hövel oder Hövell mit der dreimaligen Balkentheilung; offenbar das bedeutendste der drei Geschlechter, dessen gleichnamiger Stammsitz bei Werne an der Lippe liegt, wo auch Stockum, wonach sie sich häufig genannt haben. Gegenwärtig ist diese Familie besonders in der Grafschaft Mark (zu Herbeck, Sölde, Ruhr etc.) begütert und die Beilegung des freiherrlichen Prädikates seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts vorherrschend bei derselben geworden. *) Beider Wappenbild ist, da Farben -Verschiedenheit nur als Linien-Unterscheidung sieb zeigt, gleich, nämlich ein Ring. Der Ritter Heinrich v. d. Heide, der in einer Urkunde zu Unna 1343 als Zeuge erscheint (v. Steinen W'estph. Gesch. II. 1217) ist der Erste, den wir dieses Namens gefunden haben. Wahrscheinlich führte er den Namen von dem unfern Unna gelegenen Gute Heide. Die ältesten sicher bekannten Besitzer eben dieses Gutes waren aber die von Altenbockum. Zu demselben Stamme rechne ich auch die von Hamm, die nach einem Haltern gegenüber im Veste Recklinghausen gelegenen Orte sich nannten und gleichfalls einen Ring im Schilde führten. So Johannes de Hamme fainulus 1342 in einer zu Ahienbochum ausgestellten Urkunde (Kindlinger Handschr. 104. Th. S. 271); desgleichen Arnd v. Hamm zu Bockum 1436 (ibd. 29. Th. S. 265). **) v. Steinen Westph. Gesch. III. 874—884. ***) collect, geneal. König. Tom. 37. 2 * — 20 — 28. von Höiriinger (II. B. c.). Die v. Höfflinger gehören zu dem Briefadel, der sich vom Jahre 1550 her datirt. Siebmacher (V. 43) zählt sie zu den Oesterrcichischen Geschlechtern; jedoch in Wissgrills sehr umfangreichem Werke*) wird derselben gar nicht gedacht; wonach zu -vermuthen steht, dä'ss sie dort zum landsässigen Adel niemals gehört haben. Seit etwa 100 Jahren findet man sie im Münster- sclien im Besitze eines kleinen Rittergutes Bruckhausen. Zur Stiftsfähigkeit gelangte sie erst in aller neuster Zeit, wo ein Fräulein v. II. in dem sechszehn adelige Ahnen erfordernden Stifte Nottulen Chanoinesse war. Den sub II. A. aufgeführten altritterlichen Geschlechtern gegenüber sind die Ansprüche auf den freiherrlichen Stand untergeordnet. 29. von Hörde (II. A.), Dieses angesehene Geschlecht bietet in heraldischer, wie in genealogischer Beziehung manche interessante Erscheinung dar. In erster Hinsicht sind die vielen Wappen-Veränderungen, die wir bei ihnen verfolgen können, merkwürdig. Wir überblicken in einer grossen Reihe von Beispielen aus Urkunden- Siegeln, wie das ursprüngliche Rad der v. Hörde zur Rose wird; wie beide Formen mit einander wechseln; wie die Rose, überhaupt die heraldische Blume, andere Blumengestalten annimmt; wie daneben der (Rudenberger?) Hund der Böcker Linie aufkommt, und wie diese drei Wappenfiguren in mannigfaltigster Zusammenstellung abwechselnd gebraucht werden. In genealogischer Beziehung aber ist es von Interesse, dass die v. Hörde mit denen von Störmede Eines Stammes sind; ferner, dass beide Linien im 12ten, ja noch in der ersten Hälfte des 13ten Jahrhunderts dem höheren Adel angehört haben; ja, dass sogar eine Blutsverwandtschaft mit den Edlen von der Lippe einen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit gewinnt. — Es ist wichtig, hier einmal in einem gesicherten Beispiele zu sehen, wie durch jüngere Sprossen aus Geschlechtern des höheren Adels die Zahl der Ministerialen und der Ritterschaft erweitere worden ist, ein Umstand, der wesentlich mitgewirkt hat, die Begriffe von einem freien Herrenstande in diesen Familien bis auf die Gegenwart fortzuführen. Im Jahre 1221 verkauft Reinhorns nobilis de Störmede beträchtliche Güter an das Kloster Marienfeld**); darin willigt u. a. sein Bruder Rabodo und dessen Sohn Albert von Störmede. Rabodo wird in früheren Urkunden gleichfalls Edler genannt***). Er verkaufte indessen gleich seinem Bruder Reiner seine sehr bedeutenden Allodien an den Erzbiscliof Philipp von Cöln-(-). Deichen erwähnte Albert wird demnächst 1230 ausdrücklich ministerialis ecclesiae *) Schauplatz des landsässigen Nieder - Oesterreichischen Adels vom Herren- und Ritterstande von dem Ilten Jahrhundert an bis auf jetzige Zeit. 4ter Band. Wien 1800. 4to, welcher Band die Buchstaben H. u. J umfasst. **) Kindlinger Miinst. Beitr. III. Urk. S. 150 — 152. Auch 1205 Reinhorns de Stor- methe nobilis vir (ibd. III. Urk. S. 124); 1223 Reinberus nobilis de Stormethe (ibd. III. Urk. S. 154). ***) Nobilis Rabodo de Stormethe 1189 (Niesert Münst. Urks. II. 261). j-) Hec sunt allodia, que dominus Philippus Coloniensis archiepiscopus Colonie ac- quisivit omne allodium Rabodonis de Störmede sexaginta marc. sol.; item omne nllo- dium Reyneri de Störmede sexaginta marc. sol.; it. Uippia ßernardi cum oppido suo CCC. marc. so! (v. Ledebur Stadt und Herrschaft Vlotho S. 110). 21 — Paderboniensis genannt *). Späterhin war derselbe Landmarschall des Cölni- sehen Herzogthuins Westplialen, eine Würde, die in den Personen oftmals wechselnd das Standes-Verhältniss durchaus nicht bezeichnet, indem sie sowohl von Männern des höheren, wie des niederen Adels, von Laien, wie von Geistlichen bekleidet wurde**). An einer. Urkunde von 1254, worin er sich Albertus marscalcus de Störmede nennt,***), hängt sein Siegel, welches uns ein Päd zeigt, überdeckt, offenbar als Zeichen jüngerer Geburt oder Linien- Abzweigung, mit einem Turnierkragen und mit der Umschrift: marscalcus de Hürde f). Dieser Umstand ist neben der Wappen-Gleichheit für die Stammes- Gerneinschaft der v. Störmede und v. Hörde beweisend ff). — Olinerachtet des seit der Mitte des löten Jahrhunderts nicht mehr zu läugnenden Standes der von Störmede und von Hörde als Genossen der gemeinen Ritterschaft und des niederen Adels, erblicken wir doch noch einmal einen Albert v. Hörde im Jahre 1271 mit dem gewöhnlich nur dein höheren Adel zustehenden Prädikate Edel. fff). Aller Wahrscheinlichkeit nach verdankte er aber dieses höhere Adelsprädikat, welches auf eine persönliche Befreiung von den Fesseln der Ministerialität unfehlbar hinweiset, seiner Mutter, die wir aus dem Geschlechte der Grafen von Limburg zu suchen haben *f). So wiederholt sich also hier ganz derselbe merkwürdige Fall, den Wohl brück bei einem Mit- gliede der von Alvensleben nachweiset und mit dem ihm eigenen Scharfsinn erläutert **f). Für ein solches Standes-Verhältniss, wie Avir es bei denen v. Hörde finden, giebt es kaum einen geeigneteren Ausdruck, als das Wort Freiherr, zum Unterschiede soAvohl des Dynasten der höheren Adelsstufe, als des freien Landsassen, welcher der Ritterschaft nicht angehörte; und in dieses Verhältniss einer freien Herrenschaft rückten mit dem Erlöschen der Ministerialität alle Geschlechter der alten Ritterschaft. Trotz dieses Nachweises einer in der Tliat ungewöhnlicheren Bevorzugung des Geschlechtes v. Hörde, Avie sich durch den Besitz beträchtlicher Allodien***f), *) Sehnten annal. Paderb. an. cit. **) Seibertz. Die Landmarschälle Westphalens in v. Ledebur Allg. Arch. XVI. 68. ***) Wigand Archiv VI. '226. Seibertz ürkb. I. 350. f) Kindlinger Ilandschr. 70, Th. S. '208, ff) Gleichzeitig linden Avir auch einen von diesem Albert v. Störmede, der sich auf dem Siegel v. Hörde nennt, verschiedenen Albert v. Hörde. Schon gleich die eben angeführte Urkunde von 1'254 führt nacheinander Albertus marscalcus de Störmede und Albertus de Ilurde auf. Einen Albert von Hörde gewahren Avir öfter im Gefolge Kaiser Ottos IV. 1108 (Falke trad. Corbej. p. 225) und 1202 (von Steinen Westphälische Geschichte IV. 322). fff) Albertus dominus de Hürde nobilis (Kremer akad. Beitr. II. 132). *f) Im Jahre 1270 wird Albertus de Hürde consanguineus des Grafen Dieterich von Neuen-Limburg genannt (Kindlinger Volmest. Gesch. II. 187). Dieses Verwandschafts- Verhiiltniss erklärt auch sein öfteres Erscheinen in Urkunden zu Limburg und zu Elsey a. d. Lenne (v. Steinen Westph. Gesch. III. 1426). Er nennt sieh 1243 und 1244 auch castellanus novi castri Limburg supra Lennam (Kremer akad. Beitr. II. 125, 128, 120). **f) Gesch. der v. Alvensleben I. 87 etc. ***+) Erst im Jahre 1371 liess Bernhard v. Hörde das von ihm erbaute Schloss Böcke dem Bischof Heinrich von Paderborn zu Lehn auf und empfing es als solches zurück (mon. Paderb. p. 130. Klein sorg Kirchengesch. II. 247). Hieher ist auch die Stiftuno- des Augustiner Klosters zu Lippstadt durch Ritter Friedrich v. Hörde (v. Donop Beschrb. d. Grafsch. Lippe S. 214) zu zählen, wohl nicht richtig ins Jahr 1280 gesetzt (vergl. die Urkunden von 1305 und 1311 bei v, Steinen Westph. Gesch. IV. 322, 323). einer Lehnsherrlichkeit*), von Fahnenlehen**) und grossen Gütern darthun lässt, haben sie die Anerkennung des Freiherrenstandes, für den sie ausserdem das landesübliche Herkommen geltend machen können***), nicht erhalten. 30. von der Horst (I. B. b.). Für Westphalen und den Niederrhein haben wir mindestens zwölf im Stamme und Wappen ganz verschiedene ritterliche Geschlechter des Namens von Horst oder von der Horst zu unterscheiden. Von den bis in die neuere Zeit hinein reichenden Familien kommen hier nur drei in näheren Betracht. 1) Die von der Horst, mit dem rothen Löwen im vielfach balkenweise getheilten, weiss und blau wechselnden Schilde. Sie stammen aus dem Veste Becklinghausen und sind in allen drei Hauptlinien zu Hellenbruch im Bergischen, zu Milse im Bavensbergischen Und zu Bosau im Cleveschen im vorigen Jahrhunderte ausgestorben. Sie haben sich in letzter Zeit zwar insgesammt Freiherren genannt, jedoch nur in der Bosauer Linie auf Grund eines Diploms, welches Johann Dietrich von der Horst am 28. Sept. 1664 vom Kaiser Leopold I. emplingf). Aus dieses Letztern Descendenz ward Ernst Ferdinand in den Grafenstand erhoben. 2) Die von der Horst zu Ey 11 mit der Lilie im Wappen, welche auch die v. Eyll, ihre Stammgenossen, führen. Ihr Stammhaus ist das Schloss Horst bei Liedberg im Kreise Gladbach ff). Sie nennen sich ebenfalls, wiewohl ohne Diplom, in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts Freiherren. 3) Die von der Horst mit dem gespaltenen Schilde, die eine Hälfte gegittert. Dieses zur Minden-Osnabrückschen alten Bitterschaft gehörige Geschlecht ist allein von den zahlreichen Namensgenossen anderer Stämme in Westphalen noch übrig. Zu dieser Familie gehörte der königl. Preuss. Minister Julius August Friedrich von der Horst zu Haldem und Nieder-Behme, dessen Descendenz durch Cabinets-Ordre im Jahre 1844 die Anerkennung des Freiherrenstandes erlangt hat, der ihr seit dem Anfange des vorigen Jahrhunderts abwechselnd beigelegt Avorden ist. Es beruht letzteres auf nichts anderem, als dem Usus, den die sämintlichen, sub II. A. namhaft gemachten Familien gleichfalls für sich in Anspruch zu nehmen und geltend zu machen haben. Eine Berufung auf die Standes-Erhöhung des erwähnten Johann Dietrich von der Horst und auf andere Prärogative ist völlig unstatthaft, da dieses auf einer Venvechse- lung mit dem den Ursprünge nach gänzlich verschiedenen Bheinischen Ge- schlecbte dieses Namens beruht. *) Stephan v. Hörde Lehnsherr über Güter zu Wellinghoven, die 1-315 Johann Sluch von ihm zu Lehn trug (v. Steinen IV. 323). **) Kindlinger Münst. Beitr. III. 247, 255, 256. ) Publicationen, wie folgende unter den Augen der Landes-.Regierung, erscheinen nicht als Anmaassungen, sondern als Berechtigungen: „Kund und zu wissen.... demnach der hochwohlgeborner Freyherr Franz Christopherus von Iloerde als Senior familiae zum Eringerfeldt, Störmede.... als Ireyen stuhlherr in dero Herrschaft Iloerde... geschehen Arnsberg den 10. Juli 1737" (Wigand Vehmgcricht S. 573). t) Pfeffinger vitriar. jur. publ. I. 771. ii) Hermannus dictus van der Hurst miles trägt 1338 dem Erzbisehof Walram von Cöln: castruin de Hurst situm prope Ledeberg zu Lehn und zu offenem Hause auf (Kindlinger Münst. Beitr. Urk. S. 759—762). — 23 — 31. von Kanne (II. A.). Der Freiherrenstand, in welchen aus diesem altritterlichen Geschlechte der Kursächsische Ober-Hofmarschall, Geheime Oberkämmerer und Oberst Christian Ernst v. Kanne mittelst kaiserlichen Diploms im Jahre 1676 erhoben wurde, ist durch dessen Tod schon im folgenden Jahre wieder erloschen, da derselbe nur Töchter hinterliess*). Die anderweitig von dieser Familie erhobenen Ansprüche auf den Freiherrennstand können sich daher nur auf den landesüblichen Gebrauch gründen. 32. von Kerckering (I. A. a.). Die Linien zu Borg und zu Stapel dieses Münsterschen Erbmannsgeschlechts sind, wenngleich mit abweichenden Wappen, indem jene im blauen, diese im grünen Felde einen mit drei rothen Rosen belegten ausgebogenen silbernen Schrägbalken als Schild, und auch ein verschiedenes Helmbild führen, ganz desselben Ursprungs. Dies scheint indessen nicht der Fall zu sein mit einem anderen aus Münster stammenden Geschlechte desselben Namens, welches einen Löwen im Wappen führt und in Lübeck sich niedergelassen hat**}. Des Widerspruchs ohnerachtet, den die Miinstersche Ritterschaft gegen die Aufnahme des alten Stadtadels von Münster in das dortige Domstift und in ihre Ritterstube einlegte, ward bereits 1563 Bernhard Kerkering in Hildesheim als Domherr zugelassen***). Nach dem den Erbmännern günstigen Ausgange ihres Rechtsstreites durch Reichsschluss von 1709 stand auch ihrer Aufnahme in die Domstifter zu Münster und Osnabrück, welche bis dahin sich sträubten, nichts mehr im Wege. Seit dieser Zeit erst sehen wir beide Linien, sowohl die nunmehr erloschene zu Stapel, als die noch blühende zu Borg-j-), und zwar, was die letztere betrifft, gegründet auf ein dem Jobst Stephan von Kerckering zu Borg und Alvinghof ertheiltes kaiserliches Diplom vom 25. Juni 1710, des freiherrlichen Prädikates sich bedienen. Nunmehr erst erschien die völlige Gleichstellung dieses Geschlechtes mit den übrigen altrit- terlichen und stiftsfähigen Familien des Landes bewirkt. 33. von Kettler (II. A.). Für den Stammsitz dieses berühmten Geschlechtes müssen wir, älteren Genealogien widersprechend f-j-), das im Kirchspiel Lipborg an der Lippe, unfern *) König Adelshist. III. 521. **) Von diesem Gesehleclite ein Mehreres in Mich. Praun adligem Europa LI. bis LIV. Hieher gehört u. a. Thomas Kerckering, der 1429 die Olausburg auf der YVacke- nitz-Insel erbaute und die Statuten der Lübecker Zirkel-Gesellschaft, zu welcher sein Geschlecht gehörte, verbesserte. In Münster finde ich mit demselben Löwenschilde einen Thomas und Johann Kerckering 1449; auch noch 1511 einen Bernd Kerckering (Kind- linger I-Iandschr. 19. Th. S. 39 u. 40, ferner 15. Th. S. 86). ***) Lauenstein diplom. Gesch. von Ilildesheim S. 240. t) Gauhe Adelsl. II. 522. Lodtmann acta Osnbr. II. 300, 302. Ilobbeling Beschreibung des Ilochstifts Münst. Vorrede S. 10. tt) Joh. v, Bersword adl. Westph. Stammb. S. 436 nennt Kettelborg bei Herdrin- das Stammhaus. Dasselbe versteht wohl v. Zedlitz Adelsl. III. 103 unter seinem Kettelberg im Cölnischen. Gauhe sagt, das Stammhaus liege im Bergischen (I. 742) und heisse Aslo (II. 522), womit wahrscheinlich das Miinstersche Assen gemeint ist. ihrer nachmaligen Burg Assen gelegene heutige Kessler, früher Kettesler genannt, erklären*). So wenig, wie irgend ein anderer Zweig oder Sprosse dieses Geschlechtes, der nicht zu der am 4. Mai 1737 im Mannsstamm' erloschenen Descendenz des letzten Heermeisters von Liefland, Gotthard v. Kettler a. d. H. Assen gehört, Ansprüche zu machen hat, sich Herzoge von Gurland und Semgallen zu nennen; so wenig ferner der dem kaiserlichen General-Major Friedrich Wilhelm von Kettler ertheilte Grafenstand nach seinem ohne männliche Erben am 3. Mai 1783 erfolgten Tode auf eine andere Person seines Geschlechtes überging; ebensowenig kann auch der dem Rüdiger y. Kettler am 18. Dcbr. 1675 ertheilte Freiherrenstand**), über eine andere Linie sich erstrecken, als über seine eigene, mit einer Erbtochter jedoch am 21. Dcbr. 179!) erloschene Linie zu Siethen. Da nun aber keine anderweitige diplomsmässige Standes-Erhöhungen in diesem Geschlechte zu ermitteln gewesen sind***); die Bezeichnung Freiherr aber nichtsdestoweniger auch für andere Linien, nämlich die zu Assen, Heringen, Middelburg und für die aus der letzteren hervorgegangene Harkotter Linie, in einer beträchtlichen Anzahl von Beispielen vorliegt, so mag dies nur als ein neuer Beleg dafür dienen, dass seit dem Anfange des vorigen Jahrhunderts es den sämmtlichen alten Adels-Geschlechtern Westphalens als eine Berechtigung erschien, sich den freiherrlichen Titel beizulegen. 34. von Kleinsorge (II. B. c.). Die von Kleinsorge oder Kleinsorgen stammen aus einem bürgerlichen Geschlechte des Fürstenthums Lippef), und liessen sich in den beiden Brüdern Gerhard und Christian, von denen jener-Stammvater der Linie zu Schafhausen, dieser der Linie zu Schüren wurde, im Herzogthum Westphalen nieder. Gerhard geb. zu Bielefeld (1530 j- 1591), der unter sieben Cölnischen Kurfürsten Rath im Herzogthum war und als Gesandter der Kaiserwahl Maximilians II. in Frankfurt beigewohnt hat, bediente sich selber nie des adeligen Prädikates, welches ihm jedoch von den Herausgebern der von ihm verfassteil *) Es geht dies aus der früheren Schreibart der iMifglieder des Geschlechtes von Kettler hervor. Dahin gehören Hinricus de Ketteslare miles 1264 (Niesert Münst. Urkb. I. 384). — Themo, Gerungus et Bei'toldus fratres de Ketteslere 1393 (Kindlinger Münst. Beitr. III. Urk. S. 278). Dann tritt die veränderte Namensform ein: Rutgerus Keteler 1378, 1387, 1392 (Schafen annal. Paderb. an. 1378. mon. Padorb. p. 204. Kleinsorg Kirchengeseh. III. 244, 299, 300. Kindlinger Münst. Beitr. III. 302. Urk. S. 482, 508). **) Pfeffinger vitr. jur. publ. I. 775. ***) Die Möglichkeit des Vorhandenseins von dergleichen Erhöhungen soll übrigens nicht bestritten werden. So wird es mir sogar in der Person eines Goswin Conrad von Kettler zu Assen, der 1650 kinderlos starb, wahrscheinlich, nicht sowohl, weil ich ihn (collect, geneal. König. Tom. 44) als Freiherrn genannt, sondern weil ich ihn mit einem quadrirten Wappen linde, welches im 1. u. 4. Quartier den Kettlersehen Kesselhacken, im 2. u. 3. Quartier aber zwei übereinander gestellte Sparren, vermuthlich der Herren von Hardenberg an der Ruhr, zeigt. Uebrigens sei hier auch erwähnt, dass die v. Kettler zu Gerckenthal, Brügge und Berchum zwar das alte Kettlersche Wappen führen, aber gleichwohl ihren Adelstand erst einem kaiserlichen Diplome vom 2. Oct. 1647 zu verdanken haben. f) Noch im vorigen Jahrhunderte werden die von Kleinsorge zu Meschede wegen des Laubkerhofes bei Lemgow, wo ihre eigentliche Ileimath ist und wegen anderer Pertiuentien Lippesche Vasallen genannt (v. Donop Beschreib, der Grafscli. Lippe). — 25 — Kirchengeschichte von Westphalen beigelegt worden ist. Es scheint dies Geschlecht auch wirklich erst gegen Ende des 17ten Jahrhunderts in den Adelstand erhoben worden zu sein*). Den freiherrlichen Stand erwarb aber nur der Vorder-Oesterreichische Postdirector Johann von Kleinsorgen im Jahre 1792"*), so dass das den beiden erwähnten Linien zu Schafhausen und zu Schüren anderweitig***) beigelegte freiherrliche Prädikat der diplomsmässigen Begründung entbehrt. 35. von Kollf (II. A.). Die von Kolff zu Vettelhofen, früher zu Ahrweiler, gehören zu der alten Cöluisch-Rheinischen Ritterschaft. Von einer Erhebung in den Freiherrenstand ist zwar nirgends etwas aufzufinden, wohl aber, dass dieser Stand ihnen in dortigen Ahnentafeln beigelegt wird. So ist z. B. der Deutsche Ordensritter und Comthur zu Jungen-Biesen in Cöln: Wilhelm Dietherich v. Kolff zu Vettelhofen am 7. Februar 1684 bei der Kurkölnischen Ritterschaft als Freiherr aufgeschworen worden. Das freiherrliche Prädikat wird in dieser Ahnentafel bereits seinem Vater Franz Dietherich, aber noch nicht seinem Grossvater Johann v. Kolff zu Vettelhofen, Hausen und Renschenberg zu Theil. Das deutet nicht sowohl auf ein dem Franz Dietherich wirklich ertheiltes Diplom, als vielmehr auf die Zeit hin, wo überhaupt der gesammte Adel der Kurcölnischen Ritterschaft sich die freiherrliche Qualität beilegt. 30. von Korff (II. A.). Die von Korff, in älterer Zeit auch von Kersekorf und von Schmising, sind bekanntlich desselben Wappens und Stammes, und nicht bloss in Westphalen reich begütert, sondern auch ausgebreitet in Curland und Preussen. Die von Korff' im Bremenschen dagegen sind ein durchaus anderes Geschlecht und mit denen von Niendorp gemeinsamer Abstammung. Aus dem ersteren Geschlechte, welches an Ansehen und Ausbreitung zu den bedeutendsten Westphalens gehört, ist nur Friedrich Matthias Korff genannt Schmising, Erbherr zu Tatenhausen, Münsterscher Drost zu Cloppenburg am 4. Sept. 1692 in den Freiherrenstand erhoben wordenf). Von ihm stammen die Freiherren, nunmehr Grafen von Korff gen. Schmising und die Grafen von Schmising-lverssenbrock, nicht aber die von Korff' zu Harkotten und zu Waghorst ab. Wenn sich diese jedoch ebensowohl seit dem Anfange des vorigen Jahrhunderts in Capitel- und Ritterstuben Freiherren genannt haben und so genannt worden sind, so beruht dies auf dem oft berührten provinciellen Gebrauche. *) v. Hellbach Adelsl. I. 663 sagt, der Chursfichsische Geh. Rath Balthasar Kleinsorg habe am 9. Sept. 1698 die Bestätigung seines vom Kaiser erlangten Adels erhalten. Das wird aber wohl heissen müssen: Der Kurbrandenburgische Geheime Kammerrath Heinrich Balthasar Kleinsorg erhielt am 9. Sept. 1698 die Kurbrandenburgische Bestätigung seiner am 3. März 1698 geschehenen Erhebung in den Reichsadelstand. Eine gleiche Erhebung ward am 2. Aug. 1701 dem Johann Philipp und Wolfgang Wilhelm Kleinsorgen zu Theil. **) Megerle von Mülilfeld Ergänzungsband zum Oesterreichischen Adelslexicon Seite 70. ***) Seibertz Westphill. Beitr. I. 345, 351. j-) Pfeffingen ad vitriar. jur. publ. 1. 782. — 26 — 37. von Landsberg (I. A. a.). In Westphaleu sind zwei im Stamme gänzlich verschiedene Geschlechter dieses Namens zu unterscheiden. Erstens das im Schauenburgischen noch heute ansässige Geschlecht mit dem über einem Gitter schreitenden Fuchse; dessen Stammsitz Landsbergen zwischen Stolzenau und Nienburg an der Weser liegt. Die Vorfahren desselben sehen wir im 12ten Jahrhunderte noch den Freien und Edlen, später jedoch dem niederen Adel beigezählt*). Die Beispiele für ein solches Ueber- gehen aus dem höheren Adelsstande zur gemeinen Bitterschaft sind in diesen Gegenden durchaus nichts so seltenes; wir trefi'en dies für den Mindenschen Sprengel u. a. bei denen v. Plodenberg, v. Holte**), v. Lo, v. Schlon u. s. w. an. Zweitens das am Niederrhein und in Westphaleu ansehnlich begüterte Geschlecht von Landsberg mit dem gegitterten Querbalken. Ihr Stammsitz ist der Landsberg bei Kettwich an der Ruhr. Der provinziellen Sitte gemäss linden wir zwar bereits seit der letzten Hälfte des 17ten Jahrhunderts bei diesem Geschlechte den freiherrlichen Titel im Gebrauch***); allein erst nach der Vereinigung des Namens und Wappens derselben mit dem der Freiherren von Velen j-), indem Clemens August von Landsberg zu Erwitte mit Anna Theresia Freiin und Erbtochter zu Velen sich vermählte, ist durch Reichsvicariats- Diplom des Kurfürsten Carl Theodor vom 13. Juni 1792 der freiherrliche Stand der von Landsberg-Velen unzweifelhaft festgestellt worden. Bei Gelegenheit der Huldigung am 15. October 1840 ward, indem zugleich die der Familie gehörige ehemalige reichsfreie Herrschaft Gehmeu an einer Standesherrschaft mit Virilstimme im Stande der Fürsten und Herren der Westphälischen Provincial-Stände erhoben wurde, der Freiherrenstand des älteren Bruders Johann Ignaz Franz von Landsberg-Velen mit besonderen beschränkenden Bestimmungen in den Grafenstaud verwandelt. Dem jüngeren Bruder Engelbert, Besitzer von Steinfurt, verblieb der freiherrliche Stand. 38. von Ledebur (II. A.). Wenige Geschlechter des alten Ritterstandes vermögen in gleicher Vollständigkeit und mit gleicher diplomatischer Gewissheit den Zusammenhang aller ihrer Linien-Verzweigungen von den ältesten Mitgliedern im 12ten Jahrhunderte bis auf die Gegenwart nachzuweisen, wie dieses mit der Geschichte der Grafschaft Ravensberg und des Fürstenthums Osnabrück vorzugsweise verflochtene Geschlecht. Aus dieser Familie, welche gleich dem grösseren Theile des Westphälischen Adels auch nach Curland und Liefland sich verzweigt hat, sind wieder- *) Liberi JSvcrardus de Landesberg et frater ejus Ileinricus 1165—1173 (Wiirdt- wein subs. dipl. VI. 339, 343) — nobiles Everhardus et Ileinricus de Landesberg 1168, 1196 (ibd. VI. 346, 357 nova subs. dipl. IX. 91. 91). **) Dynastische Forschungen I. IL No. 7. ***) Namentlich bei dem im Jahre 1683 verstorbenen Landdrosten in Westphalen und Kureölnischen Minister Dietrich v. Landsberg (v. Steinen Westph. Gesch. IV. 1090. Pfeffinger Braunschw. Mist. II. 804. III. 24). Ebenso bei mehreren seiner Nachkommen (Lodtmann acta Osuabr. II. 290, 297, 300. Lauenstein dipl. Gesch. von Hildesheim I. 218, 302. v. Krohne Adelsl. II. 211). t) Am 14. Februar 1660 ward Dietrich von Velen in den Freiherrenstand erhoben (Pfeffinger vitr. jui*. pub. I. 769). — 27 — holt Mitglieder, die sich in Böhmen niedergelassen haben, dort in den Freiherren, zuletzt in den Grafenstand aufgenommen worden. So erwarb Johann Dieterich v. Ledebur, vorher Domherr zu Minden, des Johann Friedrich von Ledebur zu Wichein und der Margaretha v. Roh zu Eizenrath jüugerer Sohn: Jenegau, Klurg und andere Güter in Böhmen und ward hierauf am 10. Juni 16G9 in den dortigen Freiherrenstand erhoben*). Seine Ehe mit Anna Mech- tilde v. d. Reck zu Steinfurt blieb jedoch ohne Leibeserben. — Wiederum erhielt Alexander Johann, des Caspar Friedrich von Ledebur zu Wichein und der Sophia Metta von Eimendorff' Sohn im Jahre 1713 das Incolat in Böhmen, wo er Perutz, Liblin und Liepstein besass, und ward am 7. Dobr. 1719 in den Freiherrenstand erhoben**). Die männliche Descendenz desselben ist bereits mit seinem Sohne, nämlich mit dem am 2. Februar 1801 zu Prag im 78. Lebensjahre verstorbenen k. k. Kämmerer und vormaligen Vice-Präsidenten des Ober-Münz- und Bergmeisteramts in Böhmen, Caspar Benedict Freiherrn von Ledebur, Herrn zu Perutz. Liblin, Liepstein, Tellez und Chernikoff, erloschen. Dieser frei herrlichen Linie kam ein vermehrtes Wappen zu***). Diplomsmässig steht dagegen so wenig den übrigen Mitgliedern der katholischen Linie zu Wichein, als der protestantischen Linie aus dem Hause Mühlenburg der freiherrliche Stand zu; allein seit dem Anfange des vorigen Jahrhunderts kann der Gebrauch des freiherrlichen Prädikates durch eine Reihe von Aufschwörungen und Ahnentafeln bei Domstiftern und Ritterstuben, so wie durch Taufzeugnisse und durch Druckschriften nachgewiesen werden -j-). Die nttnmehr bis auf die Grafen Ledebur in Böhmen in echter Nachkommenschaft erloschene katholische Linie hatte, wie gesagt, vor der älteren, in zahlreicher Nachkommenschaft blühenden protestantischen Linie in Beziehung auf den Freiherrenstand gar nichts voraus. Dem verstorbenen Bischof von Paderborn Friedrich Clemens v. Ledebur und dessen älterem Bruder, dem Obersten Carl Joseph v. Ledebur zu Oestinghausen ist das freiherrliche Prädikat, dessen sie sich zu bedienen pflegten, von den Behörden und bei feierlichen Veranlassungen allezeit gewährt worden. ■— Wenn ein Gleiches in letzter Zeit bei der Miihlenburger Linie minder der Fall war, so muss als eine Hauplveranlassung *) Nach der im k. k. Oberkämmerer-Amte zu Wien erhaltenen Notiz; ferner nach den Akten der Breslauer Oberamts-Regierung; während die auf der Bibliothek des Sliftes Straliof in Prag aufbewahrte Handschrift des Archivar Klauser (Materialien zur diplom. Genealogie des Adels der Oesterreichischen Monarchie 1. Bd. S. 21) auf ein Actenstück des Jahres 1674 hinweiset. **) Verzeichniss von Standeserhöhungen aus den Acten der Breslauer Oberamts-Regierung. .1. G. Megerle von Mühlfeld Ergänzungsb. zum Oesterreichischen Adelslex. von 1701—1822 S. 73. ***) Siebmacher Suppl. VI. Tab. 23. f) Heinrich von Ledebur Drost zu Ravensberg und Domherr zu Minden, der gemeinsame Stammvater aller noch blühenden protestantischen Glieder dieses Geschlechtes, sowohl der Miihlenburger Haupt-, als der Arnshorster Nebenlinie wird in Ahnentafeln vom 11. December 1713 und vom 25. April 1719, attestirt von Deputirten der Ritterschaft und des Domcapitels zu Minden Freiherr genannt; dies Prädikat auch schon seinem Vater gegeben. Andere Zeugnisse dieser Linie betreffend: Neue bist, geneal. Nachrichten von 1756. S. 643. Genealog, Reichs- und Staats-Handbuch von 1803. 1.636. v. Krohne Adelslex. 1. Th. II. Bd. S. 433. In Varrentrap geneal. Reichs- und Staats-IIandbuch von 1811. S. 641. 642 werden die v. Ledebur ein uraltes freiherrliches Haus genannt. Solche und viele ähnliche Zeugnisse können und sollen allerdings nichts anderes beweisen, als dass es seit länger denn hundert Jahren üblich gewesen ist, die Ledebursche Familie als freiherrliche zu bezeichnen. hierzu (1er Berichterstatter selbst sich anklagen, indem seine Vorstellungen, dass mit vollem Rechte nur dem gebrieften Adel dies Prädikat durch ausdrückliche Ertheilung zustehen könne, bei den meisten Mitgliedern seiner Familie Eingang fanden. Derselbe müsste aber eben dadurch eine Ungerechtigkeit gegen seine Familie sich zu Schulden kommen lassen, wenn derselbe es ruhig mit ansehen könnte, dass der Erfolg seiner Bemühungen kein anderer würde, als der, dass die übrigen auf gleicher, oder gar tieferer Stufe der Berechtigung stehenden Familien, wie bei einer nicht geringen Zahl bereits geschehen ist, eine Anerkennung erhielten, die nur denen von Ledebur vorenthalten würde*). 39. von Lilien (I. A. b. II. B. c.). Am 15. April 1708 wurden die Erbsälzer zu Werl, die jedoch schon vorher hier, wie an den meisten Salinen Deutschlands, wo wir Erbpfannerschaften und Salzjunker-Genossenschaften erblicken, eine Corporation alter Geschlechter gebildet hatten**), vom Kaiser Joseph I. in den Adelstand erhoben und jeder Familie insbesondere, und zwar namentlich den v. Lilien, v. Papen, v. Brandis, v. Meilin, v. Beudit, v. Crispen und v. Schüler ein Conlirmationsbrief ihres Adels gegeben. Erblicher Wappen bedienten sich diese Geschlechter lange zuvor***). Aus diesem Geschlechte, von dem v. Kr ohne durchaus Unkritisches liefertf), erhielten den Freiherrenstand: 1) Franz Michael Florentin v. Lilien, Herr zu Laer und Borg, Thum- u. Taxischer Geh. Rath, Präsident und General-Intendant der Posten, d. 24. Februar 1756 für sich und seine Nachkommen vom Kaiser Franz I. ff). 2) Der Landrath des Arnsberger Kreises Felix von Lilien aus Veranlassung der am 15. October 1840 in- Berlin stattgehabten Erbhuldigung. *) Ueber den weiteren Verlauf und Erfolg dieser Angelegenheit giebt der folgende Artikel das Ausführliche. **) Schon im 14ten Jahrhundert finden wir in Wer! eine adelige Genossenschaft, die wir nicht sowohl auf eine Burgmannschaft, als auf die Corporation oder Gilde der Erbsätzer beziehen. Es geht dies aus einem vor mir liegenden Siegel einer Urkunde vom Jahre 1382 hervor. Es zeigt uns ein Mohrenhaupt (das des heiligen Mauritius?) mit der bemerkenswerthen Umschrift; f S' Bone. nationis. hominum in Werle. Dass dieser ungewöhnliche Ausdruck nur auf den Adel zu deuten ist, beweiset unter andern eine merkwürdige Urkunde des Grafen Ludwig von Arnsberg vom Jahre 1279. liier wird eine grosse Anzahl von Zeugen genannt, zuerst Geistliche (säcerdotes), dann Ritter (milites d. i. mit der Ritterwiirde bekleidete Männer), dann erst die Edlen (viri nobiles, Männer zwar des höheren Adels, die jedoch die Ritterwürde nicht bekleideten); hierauf Personen von lauter bekannten rittermiissigen Geschlechtern, die jedoch die Ritterwürde nicht besessen: sie werden viri bone nationis genannt: endlich kommen Bürger von Soest und Arnsberg ebenfalls von namhaften Geschlechtern. ***) So siegelte Wilhelm Lilie Freigraf zu Dortmund (Kindlinger Münst. Beiträge III. Urk. S. 260) bereits 1545 mit den 3 Lilien (Kindlinger Hnndsch. 41. Th. S. 85). Ein vor mir liegendes, zu einer Urkunde von 1485 gehöriges Siegel des Diedrich Zeliol gen. Brandes Richters zu Werl zeigt das auch späterhin noch von der Erbsälzer-Familie von Brandis geführte Wappen. Ein Gleiches bemerken wir an einem Siegel Wilhelm Benditts vom Jahre 1525. f) Adelslexicon II. 252. f4") v. Lang Adelsb. d. Königreichs Bayern S. 176. — 29 — 40. von Liiiiink (II. A.). Die von Liinink, Lüninck, Lüning gehören unzweifelhaft zu den altritterlb chen Geschlechtern West.phalens; in der Grafschaft Bavensberg (zu A\ itten- stein), in der Grafschaft Tecklenburg (zu Cappeln), im Osnabriichschen (zu Langelage), am Niederrhein und anderwärts begütert; und insofern würde das freiherrliche Prädikat ihnen gleich den sub II. A. aufgefürten Geschlechtern zuzuerkennen sein. Was den wirklichen Gebrauch dieses Prädikates anbetrifft, so weiss ich denselben allerdings nicht in das vorige Jahrhundert durch Beispiele zurückzuführen ; denn ich finde ihn zum ersten Mal angewandt bei dem am 19. März 1825 verstorbenen Bischof von Münster und vormaligen Fürstbischof von Corvei Ferdinend Hermann Maria v. Lünink*). 41. von Mansberg (II. B. c.). Neuerer Adel, dem die freiherrliche Qualität niemals zu Theil geworden ist. Der fürstlich Wolffenbiittelsche Kriegsrath und Ober-Commissair Johann Michelmann zur Forst ward nämlich am 14. Januar 1G94 unter dem Namen v. Mansberg vom Kaiser in den Beichsadelstand erhoben. Die Nachkommen, von denen im Jahre 1744 Anton Adam v. Mansberg künigl. Grossbritannischer und Churbraunschweigscher Oberhauptmann zu Osen und Gronde genannt wird, besitzen gegenwärtig Meinbrexen**) im Corveisclien, und Schlingen im Göttingschen. 42. von Mengden (II. B. b.). Für die Berechtigung der von Mengden oder Mengede in Westphalen***), die übrigens mit den aus dem Braunschweigschen stammenden Baronen von Mengen nicht zu verwechseln sind, mag der Umstand angeführt werden, dass ihre Stammgenossen in Liefland, aus welchen der im Jahre 1796 verstorbene k. Pretiss, Generallieut. Carl von Mengden entsprossen ist, schon seit dem 17ten Jahrhunderte dort als Freiherren gelten. Diese Geltung aller alten, der ersten Adelsklasse Curlands und Lieflands angehürigen, zumeist aus Westphalen stammenden Geschlechter, wird, bei dem lebendigen Verkehr, in welchem die durch die Ordens-Verhältnisse dorthin übersiedelten Familien mit ihrem ursprünglichen Heimathlande blieben, mit dahin gewirkt haben, dass auch in Westphalen sich ähnliche Vorstellungen von der Bedeutung des Freiherrenstandes ausbildeten, woran weniger der Gedanke an eine Baronisirung, als an den Stand eines uralten freien Herrenstandes sich knüpfte. 43. von Merode (II. A.). Die früher behauptete, selbst noch von Bobens nicht widersprocliene Abstammung des Geschlechtes und Wappens der von Merode von dem der Könige von Arragonien gehört natürlich in das Beich der Träume. Aber so *) Und zwar zuerst in dem mit dergleichen Prädikaten sehr freigebigen geneal. und Staatshandbuch von 1803 I. 395, während die wegen des Rittersitzes Sternenberg den 2 März 1791 unter der Kurkölnischen Ritterschaft erfolgte erfolgte Aufschwörung desselben des freiherrlichen Titels sich enthält. **) Schon in der Mitte des vorigen Jahrkunderts (Falke trad. Corbej. p. 542). ***) Die vollständigsten Nachrichten giebt v. Steinen Westph. Gesch. III. 564 — 571. viel ist gewiss, dass diese aus dem Jiilichschen stammende, in älteren Urkunden öfters van me Eode, von dem Kode genannte Familie zu den verzweigtesten und mächtigsten, nicht bloss des Niederrheins, sondern vorzugsweise auch Belgiens und der Niederlande gehört. Als der gemeinsame Stammvater, von dem die verschiedenen Abzweigungen ausgehen; gilt Werner Scheiff'art von Merode, der 1233 lebte. Von seinem Sohne Werner stammt diejenige Nachkommensehaft, von der drei Brüder: Richard, Stifter der Linien Houffälize- Frentz; Wilhelm, Stifter der Linie zu Kummen und der Grafen von Waraux; und Johann, der Stammvater der Grafen von Merode, Marquis von Westerloo u.s. w., welche im Jahre 1473 eine Bestätigung ihres Freiherrenstandes erhielten, gewesen sind. — Johann Scheiff'art Herr zu Merode, ein anderer Sohn des ersten Werner hatte nicht minder eine zahlreiche Nachkommenschaft. Einer seiner Söhne, Werner, ward der Stammvater der von Merode zu Heyden, ein älterer Sohn, Wilhelm, dagegen begründete wiederum mehrere Linien, indem Carsil Stifter der von Merode-Buir wurde, Johann der von Merode-Vlatten, Gerhard aber der Scheiff'art von Merode, die abermals in mehrere Linien sich spalteten. Von dem vorerwähnten Carsil sind nun die von Merode zu Schlossberg und zu Merfeld im Münsterschen ausgegangen, und um diese handelt es sich hier. — Ausser dem Umstände, dass bereits im Jahre 1473 der eine Hauptzweig der Nachkommenschaft Werners eine Bestätigung des alten freiherrlichen Standes erhielt, somit also eine Anerkennung, die auch zu Gunsten des Standes- Verhältnisses des andern Hauptzweiges, nämlich der Nachkommenschaft Wilhelms, spricht, können wir für die freiherrliche Qualität der von Merode zu Merfeld den langjährigen Gebrauch des freiherrlichen Prädikates anführen*). 44. von Nagel (II. A.). Dieses ursprünglich Ravensbergische (Königsbrück, Wallenbrück, Bustede), jetzt aber vorzugsweise im Münsterschen (Vornholt, Ittlingen, Loburg), im Cle- veschen (Doornick) und in anderen Theilen Westphalens und des Niederrheins begüterte altritterliche Geschlecht sehen wir zwar niemals in den Freiherrenstand erhoben, wohl aber des freiherrlichen Prädikates in allen den erwähnten Linien vieifach sich bedienen. Namentlich ward Georg Adolph von Nagel zu Herl bereits im Jahre 1670 als Freiherr bei der Niederrheinischen Kitterschaft anfgeschworen und dieses Prädikat seinen Nachkommen stets ertheiit**), seinem Vater Matthias von Nagel zu Ittlingen aber noch nicht. Indessen fehlt es auch für die übrigen Linien an Beispielen nicht; ihre Berechtigung beruht daher auf einer und derselben Grundlage mit allen den sub II. A. aufgeführten Geschlechtern***), nämlich auf dem mehr denn hundertjährigen landesüblichen Gebrauche. *) Schon 1693 werden die von Merode zu Merfeld Freiherren genannt (Kindlin°- e r Münst. Beitr. I. 109). **) Robens I. 237—244. ***) Franz Adolph von Nagel aus dem Hause Vornholt Dompropst zu Hildesheim und Drost zu Winzenburg wird 1734 Freiherr genannt (Lauenstein diplom. Geschichte von Hildesheim 1, 169, 218); nicht minder Ferdinand Ignatz v. Nagel Domherr u. Senior des Stiftes Paderborn 1725 (Gauhe Adelslex. I. 1072); der Churtriersche Kämmerer Freiherr v. Nagel 1745 (Hontheim hist. Trevir. III. 957). — 31 — 45. von Oer (I. B. d.). Es ist dies ein in den Vehden des 14ten und 15ten Jahrhunderts oftmals genanntes altritterliches Geschlecht, welches von dem Veste Kecklinghausen aus, wo der gleichnamige Stammsitz liegt, über verschiedene Theile Westpha- lens durch Güterbesitz sich ausgebreitet hat. ■—• Clemens von Oer zu Egelborg im Kreise Ahaus ist, sich berufend auf ein Diplom vom 12. Nov. 1674, in dem Besitze des Freiherrenstandes anerkannt worden, ohne jedoch als Descendent des ersten Erwerbers Burchard von Oer*) sich ausgewiesen zu haben; wir haben auch erhebliche Gründe, aus denen wir die Abstammung von dem Erwerber des Freiherrndiploms bezweifeln**). Es sprach also zu Gunsten dieser Familie kein anderer Grund, als der, welchen auch die bei der Anerkennung übergegangene Linie zu Kakesbeck, gleich allen sub II. A. genannten Familien für sich geltend machen können, nämlich ein landesüblicher Gebrauch, für dessen Anwendung mir jedoch gerade bei .dieser Familie kein Beispiel vorliegt. 46. von Oynliaiiscn (II. A.). Aus diesem altritterlichen, vornämlich im Paderhornschen und Lippeschen begüterten Geschlechte ward Kaban Christoph im Jahre 1722 vom Kaiser Carl VI. in den Grafenstand erhoben. Von ihm stammen die Grafen von der Schulenburg-Oeynhausen ab. Auch ist es nicht unwahrscheinlich, dass. der in der ersten Hälfte des 17ten Jahrhunderts lebende Bernd Moritz, der ganz allein, vor seinen Brüdern voraus, Freiherr genannt wird, aus dem Grunde, weil er mit einer Gräfin von Nassau-Katzenelnbogen vermählt war, wirklich in den Freiherrenstand erhoben worden sei. Er hat aber, so viel bekannt, keine Kinder hinterlassen, da seines älteren Bruders Kabe Arnd v. O. Gut Velmede nicht auf ihn, sondern auf seine Schwester Anna Felicitas, vermählt mit Keiner von Bodelschwing a. d. PI. Ickern, vererbte***). Der bei anderen Mitgliedern des Geschlechtes sich geltend machende freiherrliche Stand-j^) beruht daher offenbar nur auf der bei allen altadeligen Familien Westphalens herrschenden Meinung, dass sie eine Urbereclitigung haben, sich Freiherren zu nennen. 47. von Pape (II. B. c.). Es hat, um von anderen Gegenden zu schweigen, allein in Westphalen mehrere altritterliche Geschlechter des Namens Pape gegeben, im Hoyaschen, Osnabrückschen, Bentheimschen und in der Grafschaft Mark, die alle verschiedenen Stammes und sämmtlicli ausgestorben sind. — Dagegen ist es sehr *) Das Freiherrndiplom wird auf den 10. Mai 1677 gesetzt (Pfeffinger vitriar. jur. publ. I. 776). **) Wenn der freiherrliche Stand der Linie zu Egelborg auf Grund einer wirklichen Standes-Erhöhung zu Theii geworden wäre, würde man wohl nicht unterlassen haben, den Osnabrückschen Domherrn Franz Ludolph v. Oer von der Egelburg (Lodtmann acta Osnabr. II. 299. Zedlers Univers. Lex. 25. Th. S. 760), so wie den 1751 verst. Mindenschen Domherrn Jobst Heinrich v. Oer von der Eggelborg (Ranfft geneal. bist. Nachr. IX. 842. Culemann Mindenscbe Dompröpste S. 108) Freiherr zu nennen. ***) v. Steinen Westph. Gesch. II. 950. t) Hainemann Europäische Staats- und Reisegeographie VIII. 210. von Donop Beschreibung der Grafschaft Lippe S. 160, 171. — 32 — wahrscheinlich, dass aus dem bürgerlichen Geschlechte der Pape aus Warstein, welches dem Herzogthum Westplialen eine Reihe von Gelehrten geschenkt hat*), die nachmaligen Erbsälzer zu Werl hervorgegangen sind, die durch das bei denen von Lilien bereits erwähnte Privilegium Kaiser Josephs I. vom 15. April 1708 dem Adel beigezählt worden sind. — Aus diesem Erbsälzer- Geschlechte erhielt der Reichskammergerichts-Assessor August Franz von Pape mit dem Zusätze: genannt Papius vom Kaiser Franz I. am 18. Ang. 1763 den Freiherrenstand, dessen Nachkommen noch in Bayern fortbliihen **). Diese Standeserhöhung kann natürlicherweise auf die in Westplialen zurückgebliebenen Erbsälzer nicht ausgedehnt werden. . 1 . 48. von Plettenberg (I. B. a.) und von Bodelschwing-Plettenberg (I. A.). So reich auch die Materialien zur Geschichte dieses angesehenen und stark verzweigten Geschlechtes in Rücksicht auf die ältere Zeit sind, so spärlich fliessen dennoch in neuerer Zeit die Quellen. Denn ausser dem, was v. Steinen***) über die verschiedenen Linien des Geschlechtes in unvollständigem Zusammenhange beibringt, und was das genealogische Reichs- und Staats-Handbuch von 1803 von den gräflichen Zweigen bietet, bleibt noch Vieles zur Uebersicht des Ganzen zu wünschen; namentlich fehlt es noch sehr an Aufklärung über die verschiedentlich vorgekommenen diplomsmässigen Standes-Erhölmngen. ■— So wissen wir nicht einmal den Georg v. Plettenberg, der als kaiserlicher Gesandter dem Friedens-Traktat zu Osnabrück beigewohnt hat-}-), und als kaiserlicher Kammerherr am 19. April 1068 in den Freiherrenstand erhoben worden ist-}--}-), mit Sicherheit einzuschalten, da von Steinen seiner nicht gedenkt. — Am 20. Juli 1089 wurden die Brüder des Bischofs Friedrich Christian von Münster, nämlich Christian Dietrich, Friedrich Mauritz, Wilhelm Ferdinand, Johann Adolph und Bernhard von Plettenberg, von denen nur der vorletzte seinen Stamm fortgepflanzt hat, in den Freiherrenstand erhoben-}--}"}-). Da jedoch dessen beide mit Nachkommenschaft gesegneten Söhne später in den Reichsgrafenstand erhoben worden sind, von denen der erstere Stammvater der noch blühenden Linie zu Lenhausen, der andere Stifter der im Jahre 1813 im Mannsstamm erloschenen Linie zu Nordkirchen geworden ist, so muss die freiherrliche Descendenz dieser Linie als ausgegangen betrachtet werden. Auf Jobst Heinrich v. Plettenberg zu Schwarzenberg bezieht sich eine dritte Erhebung in den Freiherrenstand vom 21. Juni 1698*f). Zur Descendenz desselben gehören die v. Plettenberg zu Heeren und die von Bodelschwing-Plettenberg, denen mithin der freiherrliche Stand nach der Cathe- gorie I. A. gebührt. Was sonst noch an Mitgliedern dieser Familie vorhanden ist, hat zwar auf das freiherrliche Prädikat keine diplomsmässig begründete Ansprüche zu machen und würde demnach auf gleicher Stufe mit H.A. stehen, wenn nicht eine allgemeine Anerkennung als Freiherren dem ganzen Geschlechte zu Theil geworden wäre. *) Seibertz Westphäl. Beitr. II. 55—60. **) v. Lang Adelsbuch des Königreichs Bayern S. 195. ***) Westphäl. Gesch. IV. 813—862. t) Gauhe Adelsl. I. 1208. ff) Pfeffinger vitriar. jur. publ. I. 771. ttt) ibd. I. 781. *t) ibd. I. 785. — 33 — 49. von Post (II. A.). Die von Post gehören von Alters her*) zu den ritterlichen Geschlechtern der Grafschaft Schauenburg, und sind dort, wie im Lippeschen und Pader- bornschen, noch heute angesessen; allein dass sie sich des freiherrlichen Prädikates bedient haben, davon ist mir weiter kein Zeugniss vorgekommen, als dies, dass aus diesem Geschlechte der Hauptmann August Otto v. Post im Jahre 1739 in den Böhmischen Freiherrenstand erhoben worden ist**). Er hatte zwar einen Sohn, seine Nachkommenschaft scheint jedoch erloschen zu sein. 50. von Puttkammer (II. B. a.). Sie gehören zu den angesehensten Geschlechtern Hinter-Pommerns und nehmen dadurch, dass sie zu den ureingesessenen Slavischen Familien dieses Landes zu zählen sind, ein eigenthümliches erhöhtes Interesse in Anspruch. Der freiherrliche Titel aber steht, ausser den etwanigen. mir nicht bekannten Nachkommen des am 13. October 1682 in den Freiherrenstand erhobenen Christoph Heinrich von Putkammer***), nunmehr allein, und zwar auf Grund einer Erhebung des nachmaligen General - Major Martin Anton von Putkammer in den Freiherrenstand d. d. 30. Aug. 1737 durch König Friedrich Wilhelm I„ der Schlesischen Linie zu. Es stiftete derselbe den 5. August 1773 das Familien Fidei-Commiss Schickerwitz im Oelsnischen, welches auf seinen einzigen Sohn Hans Christian und dessen Erben übergegangen ist. An beiden Standes- Erhöhungen haben die von Puttkammer zu Oevelgünne im Mindenschen keinen Theil. 51. von Raet-Bögelskamp (I. B. d.). Dem Ober-Landesgerichts-Referendarius von Raet-Bögelskamp zu Steinfurt ist der Freiherrenstand anerkannt worden; indem seine Berufung auf ein des- falsiges Diplom vom Jahre 1416 und auf seinen Confirmationsbrief vom 14. Mai 1703-}-) als genügender Nachweis Geltung gefunden hat. Aus dem Jahre 1416 ein Freiherrn-Diplom! Ich gestehe, das wäre ein für die Reichsgeschichte sehr wichtiges Dokument; aber wir können uns des Zweifels nicht bloss an diesem, sondern selbst an dem des Jahres 1703 nicht vollständig erwehren. *) Die fünf ersten Generationen (nach v. Steinen Westphälisehe Geschichte II. 659 bis 666; vergleiche auch Pfeffinger Braunschw. Liineb. Historie II. 761—771 und Zed- lers Üniversal-Lexicon 28. Tb. S. 1778—1790) dürfen wir füglich in das Reich der Träume verweisen. Volle Sicherheit gewinnen wir erst mit dem Ritter Ludwig Post, Drost zu Schauenburg, der in vielen Urkunden des 13ten Jahrhunderts erscheint 1253 (Wiirdtwein snbs. dipl. VI. 429. 434), 1254 (Scheidt vom hohen und niederen Adel S. 405). 1256 (Falke trad. Corbej. p 39), 1258 (Seheidt p. 406), 1261, 1266 (Wiirdtwein XI. 17—19, 38), 1268, 1276, 128"2 (v. Spilcker Grafen von Everstein Urk. S. 148, 160, 189) u. a. m. **) Megerle von Mühlfeld Ergiinzb. z. Oesterr, Adelslex. S. 88. ***) Pfeffinger vitr. jur. publ. I. 777. Er war aus der Nossinschen Linie, des Herzogs Casimir von Liefland Oberst, Landhofmeister und mit Agnes .Joachime v. Neuhof genannt Ley vermählt. -j-) In den Reichsacten soll sich auch das Concept eines Bestätigungsbriefes des frei- herrlichen Standes in lateinischer Sprache und d. d. 11. October 1696 für Arnold v. Raet Herrn v. Voort, Präses der Lehnskammer zu Herzogenbusch in Brabant befinden. 3 — 34 — — So viel ist gewiss, dass in Westphälischeu Ahnentafeln und Urkunden die Familie nicht gefunden wird; ferner, dass der durch mehrere historische Schriften bekannte Friedrich Wilhelm Ferdinand v. Raet gen. Bögelskamp in seinen älteren Schriften und Abhandlungen weder für sich, noch für irgend ein Mitglied seiner Familie das freiherrliche Prädikat in Anspruch genommen hat*). 53. von der Reck (I. A. b.). Bitter Goddert von der Reck zu Heeren wurde durch seine Gemalin Agnqs, Schwester des im Jahre 1429 verstorbenen letzten Edlen Herrn von Volme- stein, Erbe der bedeutenden Volmestein-Rinkenrodeschen Allodial- und Feudal- Güter. Beträchtliche Freigrafschaften, die unmittelbar vom Reiche zu Lehn gingen und ein ausgedehnter Lehnshof scheinen ihm und seinen Nachkommen den freiherrlichen Stand, auch ohne eines ausdrücklichen Diploms darüber zu bedürfen, zuerkannt zu haben. Wenigstens ist kein ausdrückliches Freiherren- Diplom zur Kenntniss gekommen; wohl aber führt bereits das im Jahre 1604 edirte Si e b m a chersche Wappenbuch das vereinigte Reck - Volmesteiusche Wappen unter die freiherrlichen auf**); und alle Linien, welche als Descen- denten Godderts das also vermehrte Wappen führen, nämlich die zu Heessen, Steinfurt, Stockhausen, Witten, Senden u. s. w. werden ohne Weiteres hiernach den Freiherren beizuzählen sein. Dennoch ist aus diesen Linien Johann Matthias von der Reck zu Steinfurth fürstlich Münsterscher Geh. Kriegsrath ausdrücklich am 7. August 1717 in den Reichsfreiherrenstand erhoben worden. Aus den anderen Linien mit dem einfachen Stammwappen sind gleichfalls mehrere Standes-Erhöhungen vorgenommen. Aus dem Hause Reck wurde mittelst Diploms vom 4. März 1623 der nachmalige Reichshofraths-Präsident und kaiserliche Geh. Rath Johann v. d. Reck zu Scharffenegg, so wie dessen Bruder Dieterich vom Kaiser Ferdinand III. in den Reichsfreiherrenstand erhoben***). Ersterer überlebte seine Söhne, während des anderen Nachkommen noch heute blühen. Aus der Linie zu Uentrup erhielten die Brüder Dietrich und Johann am 9. August 1677 vom Kaiser Leopold I. den Freiherrenstandf), der ihnen vom Könige Friedrich I. am 14. Dcbr. 1709 anerkannt wurde-j-f). Ferner soll Johann Bertram von der Reck zu Horst am 9. April 1677 unter Vereinigung des von Horst.schen Wappens, des Löwen, mit dem seinigen, von Kaiser Leopold in den Reichsfreiherrenstand erhoben worden sein-j-j--}-). Von ihm sind die von der Reck zu Hevdemiihlen entsprossen. — Dagegen haben, so viel hat ermittelt werden können, die v. d. Reck zu Haaren und zu Offenberg den frei- *) Während derselbe in Drive rs biblioth. Monastor. p. 120 noch als Herr v. Raet aufgeführt steht, nennt Rassmann Müust. Schriftsteller-Lexicon S. 97—100. Nachtrag I. 34. II. 83. III. 75 ihn allerdings Freiherr. Er selbst aber nennt sich so wenig, als seinen Grossvater Alexander, der Lieutenant im Französischen Reg'ment Royal-Alsace war, und mit Gerhardine von Staverden das Gütchen Bögeiscamp erwarb; noch in dem Sub- scribenten Verzeichnisse den Batavischen Gesandten zu Cassel C. A. v. Raet zu Bügelskamp Freiherren in seinen 1805 erschienenen Beiträgen zur Geschichte Westphalens 1. Th. Anh. 4. und Vorrede XVII. **) I. 30. ***) v. Steinen Westph. Gesch. III. 80. f) Pfeffingen vitriar jur. publ. I. 776. tt) v. Steinen III. 87 sagt von ihnen, dass sie sich in den Freiherrenstand haben setzen lassen. Dies bringe ich in Verbindung mit dem anderweitig (v. Zedlitz Adelsl. I. 37) gegebenen Datum. ttt) v. Steinen III. 94. — 35 — herrlichen Stand, der jedoch dem gesammten Geschlechte nunmehr zugestanden ist, niemals erworben. 53. von Homberg (II. A,). In denjenigen Theilen Westphalens, die unter geistlicher Botmässigkeit standen, und wiederum vorzugsweise in denjenigen Ländern, wo aus dem Kaiser- und Bayerschen Fürstenhause die Landesherren zumeist hervorgegangen sind, überhaupt, wo die Berührung mit Süddeutschland vorwajtete, also im Gebiete des Kurfürsten von Köln und des Bischofs von Münster sehen wir im Ganzen früher und constanter, nämlich schon im 17ten Jahrhunderte; in anderen Theilen, den weltlichen, zumal in den unter Kurbrandeuburgischem und Preussisohem Zepter stehenden Ländern, so in der Grafschaft Mark, der Grafschaft. Ravensberg und dem Fürstenthum Minden erst, später und unterbrochener, gewöhnlich erst gegen die Mitte des 18. Jahrhunderts die Sitte aufkommen, dass die Geschlechter des Uradels sich Freiherren nennen. So hebt denn auch bei denen von Romberg, die ein altes Geschlecht der Grafschaft Mark sind, der Gebrauch des freiherrlichen Titels erst in der 2. Hälfte des vorigen Jahrhunderts an*). 54. von Kump (II. A.). Von diesem altritterlichen Geschlechte, welches im Herzogthum Westphalen und in der Grafschaft Mark seit dem 13ten Jahrhunderte sich bemerklich macht, ist es mir nicht gelungen, ein einziges Beispiel von dem früheren Gebrauche des freiherrlichen Titels anzuführen. 55. von Schade (II. A.). In Westphalen sind zwei im Stamm und Wappen verschiedene altritterliche Geschlechter des Namens von Schade nicht mit einander zu verwechseln. Das erste dieser Geschlechter, einen Helm mit drei Fähnlein im Wappen führend, ist in den nördlichsten Theilen Westphalens, im Emslande, im Oldenburgschen und Osnabrückschen zu Buddenborg, Hange, Hundlosen, Ihorst, Landegge, Meppenburg, Nutzhorn, Quackenbrück u. s. w. zu finden. Ein zweites Geschlecht, mit der einem Mühleisen, oder einem Maueranker ähnelnden Wappen- Figur, ist dagegen im südlichen Westphalen, vornämlich in dein ITerzogthume, aber auch in der Grafschaft Mark und im Paderbornscheu anzutreffen, zu Ahu- sen, Blessenol, Grevenstein, Ivobbenrod, Salvev, Salzkotten, Westerkotten u. s. w. Keins von beiden Geschlechtern ist jemals in den Freiherrenstand erhoben worden; der Fälle aber, wo Mitgliedern derselben das freiherrliche Prädikat beigelegt wird, können sowohl von der einen, wie von der anderen Familie nachgewiesen werden**). *) v. Steinen, der (Westpliäl. Gesch. II. 1267—1287) das bis zur Zeit Vollstädigste giebt, ertheilt ihnen das freiherrliche Prädikat noch nicht; wir. sehen es dagegen gespendet im Militair-Pantheon III. 314—316; in der Geschichte des Regiments v. Lossau p. 94; in v, Zedlitz Adelslexicon IV. 128. **) In Beziehung auf das erstere Geschlecht führe ich an: Wilhelm Frhr. v. Schade zu Landegge, Hundlosen etc. verm. 1743 mit Magdalena Catharina Dorothea Wilhelmine v. Münster (Geneal. Reichs- u. Staatshandb. 1803. I. 635). — Aus dem zweiten Geschlechte sieht man einige Mitglieder als Barone, andere wieder nicht als solche in der Preussi- 3* — 36 — 56. von SchcUersheim (I. A.). Die jetzt lebenden Mitglieder dieser Familie stammen in gerader Linie von dem ersten Erwerber des Adels- wie des Freiherrenstandes ab. Es wurden nämlich Johann Andreas Schellhass Reichshofrath und sein Bruder Ulrich Friedrich Justin Schellhass zuerst am 13. Febr. 1732 in den Reichsritterstand erhoben. Kaiser Carl VI. ertheilte hierauf am 23. Dcbr. 1741 dem zuerst genannten Johann Andreas Schellhass Edlen von Schellersheim, dem Grossvater der jetzt lebenden Gebrüder, die freiherrliche Würde, die derselbe zuvor mittelst Kursächsischen Keichsvicariats-Diploms erhalten hatte. 57. von Schlotheim (I. A.). Zu den angesehensten Geschlechtern Thüringens gehörten die v. Schlotheim, welche dort das Erbtruchsessenamt bekleideten. Ist auch einerseits dieses Erbamt entscheidend, sie der Dienstmannschaft, also dem niederen Adel, beizählen zu müssen; so sehen wir doch anderseits die mit solchen Erbämtern bekleideten Geschlechter unter den Ministerialen stets die Spitze halten; ja es zeigt sich in ihnen, ebenso wie bei den Thüringischen Schenken von Varila und Tautenburg, den Marschall von Eckartsberg und Herren-Gosserstädt, den Cämmerer von Vanre u. a. m. unverkennbar eine Uebergangsstufe zwischen den übrigen Dienstmännern und den minder mächtigen Geschlechtern des Dynastenstandes. Dieses Verhältniss scheint bereits König*) richtig aufgefasst zu haben, wenn er von denen von Schlotheim, deren älteres Wappenbild die Schaaf- scheere auf eine Stammesgenossenschaft mit den Erbmarschällen in Thüringen und denen von Hagen hinzudeuten scheint, sagt: „dass sie gleichsam in einem Mittelstande zwischen den Grafen und dem gemeinen Adel, oder, nach jetziger Art zu reden, in dem frei herrlichen Stande gelebt haben." Der gegenwärtige Freiher,renstand beruht auf einem Anerkennungsdiplome des Königs Hieronimus von Westphaleu d. d. Cassel den 5. November 1812. Ein Jahr früher war Friedrich Wilhelm von Schlottheim Oberst bei Schwarzenberg-Ulanen in den Oesterreichischen Grafenstand erhoben worden. 58. von Scliorlemmer (I. B. a.). Der im Jahre 1844 durch Cabinets-Ordre anerkannte Freiherrenstand dieses altritterlichen Geschlechtes, welches auch unter den Namen von Schorlenberg, von Frederskerken und mit dem Zusätze genannt Clüsener in älteren Urkunden des Herzogthum.s Westphalen vorkommt, beruht auf keinem anderen Grunde, als auf dem, worauf sich 50 andere Familien dieser Provinz mit demselben, ja zum Theil mit grösserem Rechte berufen können und auch berufen; nämlich nicht etwa auf eine diplomsmässige Erhebung in den Freiherrenstand, sondern auf den seit einem Jahrhundert und länger nachzuweisenden Gebrauch des freiherrlichen Prädikates. sehen Rangliste aufgeführt. Heinrich Christoph v. Schade zu Ahnsen und Grevenstein ist den 5. März 1757 mit dem Prädikate Freiherr wegen eines Rittersitzes zu Andernach unter der Kurkölnischen Ritterschaft aufgeschworen. *) Adelshist. III. 947. 59. von Spiegel (II. A.). Die seit dem Anfange des vorigen Jahrhunderts häufig anzutreffende Bezeichnung als Freiherren zeigt sich nicht minder, wie bei den vorgenannten Geschlechtern, auch bei denen von Spiegel zu Desenberg, die das Erbschenkenamt, und der zu Pickelsheim, welche das Erbmarschallamt im Paderbornschen bekleideten. Auf einer Standeserhöhung beruht dies freiherrliche Prädikat keineswegs, sondern einzig auf Landesgebrauch. Mit dem gleichnamigen ansehnlichen Cölnisclien Stadtgeschlcchte stehen übrigens diese seit dem I3ten Jahrhundert im Paderbornschen sessliaften Spiegel, trotz Wappen-Aebnlichkeit, in keinem bisher wenigstens nachzuweisenden genealogischen Zusammenhange; wenn auch die Möglichkeit nicht in Abrede zu stellen ist. fiO. von Syberg oder Syburg (I. B. c.). Es muss von diesem angesehenen altritterlichen Geschlechte der Grafschaft Mark, das seine Zweige mehrfach auch nach Liefland, Preussen und in die Rheinlande ausgebreitet hat, wie von so vielen anderen behauptet werden, dass das bis ins 17te Jahrhundert hinauf zu verfolgende, oftmals ihnen zu Theil gewordene Prädikat Freiherr auf einer diplomsmässigen Erhebung nicht beruht. Der unvordenkliche Besitz dieses freiherrlichen Prädikates ist demnach allein Veranlassung gewesen, dass die von Syberg zu Simmern von der Rheinischen Linie am 11. Juli 1819 in Bayern als Freiherren immatriculirt worden sind*), und dass auch Clemens August von Syberg zu Eicke in der Adelsmatrikel der Preussischen Rheinprovinz als Freiherr Platz gefunden hat. Ol. von Sydow (II. B. a.). Standeserhöhuugen sind in dieser durch beträchtlichen Grundbesitz und durch viele hervorragende Männer ausgezeichneten Märkisch-Pommerschen Familie nie vorgekommen. Die in andern Landschaften Deutschlands grassirende Baronssucht hat jene beiden Heimath-Provinzen des Sydowschen Geschlechtes auch bis dahin ziemlich unberührt gelassen. Nur bei der Versprengung einer Linie in eine entfernte Provinz musste die Wahrnehmung, dass die dort herrschende Ansicht in jedem alten Edelmann einen Freiherrn erblickte, und beide Ausdrücke für synonim betrachtete, dahin führen, den freiherrlichen Titel gleichfalls in Anspruch zu nehmen. So wie z. B. in Wien jeder alte Edelmann, weil in Oesterreich die alten Geschlechter fast ohne Ausnahme Standeserhöhungen erfahren haben, fast genöthigt wird, sich Baron zu nennen; denn das blosse Herr von etc. würde ihn nicht über den Stand der Handwerker erheben. 62. von Twickel (I. A.). Es ist notorisch, dass der fürstlich Miinstersclie Drost zu Rheina und Bevergern, Christoph Bernhard von Twickel aus einem der Twente entstammten altritterlichen Geschlechte vom Kaiser Joseph I. am 19. Juli 1708 in den Freiherrenstand erhoben ist, und dass die gegenwärtig noch im Miinsterschen *) v. Zedlitz Adelslex, Suppl. S. 442. — 38 — lebenden Mitglieder dieser Familie sämmtlich Descendenten des erten Erwerbers sind; sich auch stets des freiherrlichen Prädikates bedient haben*). 63. von Vely-Juiigken (II. B. c.). Die v. Jungkeh, Jungkenn gen. Münzer von Mohrenstamm, sind ein Speier- sches Stadtgeschlecht**), dem vom Kaiser Karl V. am 16. August 1558 ein Wappenbrief, und vom Kaiser Leopold I. am 18. December 1696 ein Adelsdiplom gegeben wurde***). Bis auf den königl. Bayerschen Kämmerer und Oberstlieutenant Joseph Anton Jungkenn gen. Münzer von Mohrenstamm, der durch ein Rescript vom 16. März 1816 vom Könige von Bayern für seine Person den Freiherrenstand erhielt-)-), hat die Familie die freiherrliche Würde niemals bekleidet, ff). — Des im Jahre 1806 unvermählt verstorbenen Kurhessischen Generällieutenants. und Staatsministers Friedrich Christian Arnold von Jungkenn gen. Münzer Von Mohrenstamm zu Hüffe , in der Grafschaft Ravensberg Erben, war eine Schwester des Generalmajors Friedrich Carl, die mit dem 1792 zu Wesel verstorbenen Generallieutenant Johann Friedrich Wilhelm Moritz von Romberg vermählt war. Eine Tochter aus dieser Ehe, Friederike, wurde die Gemalin eines französischen Emigrirten von Vely und bekam 1807 Hüffe unter der Verbindlichkeit, Namen und Wappen der von Vely und Jungken zu. combinireii. Der einzige Sohn dieser Ehe ist der königl. Bayer- sche Kammerherr Friedrich v. Vely-Jungken gen. Münzer von Mohrenstamm, der das freiherrliche Prädikat, inwiefern in Beziehung auf den etwa nachzuweisenden Baronständ der v. Vely mit Grund, ist mir unbekanntfff), in Anspruch nimmt. 64. von Vincke (I. B. b.). Diesem altritterlichen Geschlechte ward in der Person seines ausgezeichneten Mitgliedes, des Wirklichen Geheimen Käthes und Oberpräsidenten Ludwig v, Viucke durch Allerhöchste Gabinet,s-Ordre vom 23. Sept. 1837 der frei- herrliche Stand anerkannt. Erstreckt sich nun eine Anerkennung der Art bloss auf die Person und deren Descendenz, oder auf das gesammte Geschlecht? Im ersteren Falle wäre die Anerkennung einer Erhebung gleiclizuachten und der Historiker Würde von dem Datum der Anerkennungsurkunde an die Berechtigung herzuschreiben haben. Liegt aber in einer solchen Anerkennung mehr, nämlich ein Z'ugeständniss der Berechtigung, zur bisherigen Führung des freiherrlichen Prädikates, dann werden auch die übrigen Mitglieder desselben *) So enthält der Dom zu Munster mehrere Epitaphien der Twickelschen Familie, auf denen wir den freiherrliehen Titel .stets angewandt sehen: Anno 1729 die 30 Octo- bris obiit.,.dns Jodoeus Matthias L. B. (i. e. über Baro) de Twickel ex Havixbeck. — Anno 1729. 22. Oet. obiit dns Johannes Rudolphus L. B. de Twickel. -— Anno 1782. 12. Oet. obiit.-. dorn. Jodoeus Edmundus L. B. de Twickel. **) Hörschelmann Stamm-und Ahnentafel S. 37. Adelshist. I. Bd, 1. Th. S, 53. 65. ***) v. Hei Ibach Adelslex. I. 625. t) v. Lang Suppl. z, Adelsb, d. Königr. Bayern S. 51. tt) Zwar wird der k. Preuss. General-Major Martin Eberhard v. Jungkenn genannt. Münz er von Mohrenstamm in v. Schöning Generale der Brandenb. Preuss. Armee S. 79. Freiherr genannt; darauf ist jedoch umsoweniger Gewicht zu legen, als desselben Sohn, der im . Jahre 1802 verstorbene General-Major Friedrich Carl v. Jungkenn ebendaselbst S. 162 nicht Freiherr genannt-wird. fff) v. Zedlitz Ädelsl, II. 293; wo manche Angabe näherer Prüfung bedarf. Geschlechtes, auf jene Anerkennungsurkunde sich berufend, zur Beibehaltung des freiherrlichen Titels berechtigt sein: denn für Alle spricht ganz derselbe Grund, nämlich ein durch ein halbes oder volles Jahrhundert in einzelnen Fällen nachzuweisender Gebrauch der Beilegung oder Führung des freiherrlichen Prädikates. In derselben Lage befinden sich aber alle ad II. A. namhaft gemachte Geschlechter. 65. von Weichs (I. A.). Beide Hauptlinien dieses altbayerschen Geschlechtes, die von Wigulei von Weichs abstammende ältere, und die von dessen Bruder Engelbert sich herleitende jüngere, nicht bloss in Bayern, sondern auch am Niederrhein und in Westphalen ansehnlich begüterte Linie, sind in der Bayerischen Adelsmatrikel als Freiherren anerkannt*); und zwar die ältere Linie auf Grund eines dem Hans Christoph von Weichs für seine Linie im Jahre 1623 ertheilten freiherrlichen Diploms; und die jüngere Linie, weil dieselbe im unvordenklichen Besitze des freiherrlichen Prädikates sei. Dass aber auch hier eine diplomsmäs- sige Erhebung zum Grunde gelegen haben müsse, erhellt nicht bloss aus einer bestimmten Notiz, wonach der Kurcölnische Oberststallmeister, Falken- und Jägermeister Gaudenz am 24. December 1636 in den reichsfreien Stand erhoben sein soll, sondern auch daraus, dass die gesammte Nachkommenschaft Georg Sigismunds von dieser Zeit an stets Freiherren genannt werden, und weil ebenfalls von da ab diese Linie sich zAveier Helmbilder bedient; eine Wappen-Vermehrung, die nur einem Diplome zugeschrieben werden kann. Dem gesainmten von Weichsschen Geschlechte wird hiernach der Freiherrenstand nicht streitig gemacht werden können. N 66. von Wendt (II. A.). Das sehr ansehnliche ritterliche Geschlecht der Wendt (Wende, Slavus), nicht zu verwechseln mit denen von Wenden im Braunschweigschen **) und mit einigen neueren Familien dieses Namens, ist in der Grafschaft Ilavensberg (zu Holzfeld), im Lippeschen (zu Papenhausen); im Münstersehen (zu Crassenstein) und in anderen Theilen Westphalens von altersher begütert gewesen. Hier sehen wir sie auch seit dem Anfange des vorigen Jahrhunderts bei verschiedenen Veranlassungen Freiherren genannt; namentlich den Johann Adam Freiherrn von Wendt auf Wendhausen, Ginmierich und Rothenkirchen, der als kaiserlicher General-Feldwachtmeister im Jahre 1715 in den Grafenstand erhoben wurde***), 1716 aber ohne Leibeserben starb. Erbe seiner Güter Egendorf und Hueb in Oesterreich war sein Vetter Franz Egon Freiherr von Wendt zu Crassenstein. — Von der Linie zu Wiedenbrück und Papenhausen finde ich zuerst den Osnabriickschen Oberhofmarschall und Oberschenk Simon Heinrich v. Wendt (1728) in Ahnentafeln als Freiherrn bezeichnet, nicht aber seinen Vater Caspar Ernst. Ebenso wird auch der Linie zu Ilolzfeld und Harden- bergj-) das freiherrliche Prädikat gegeben. Aber ein Freiherren-Diplom kann *) v. Lang Bayersch. Adelsb. S. 2(12. **) Wie namentlich in Zedler's Universalle.xicon 54. Th. S. 1976—1982 vielfach geschieht. ***) Megerle v. Mühlfeld Oesterr. Adelslex. Ergiinzb. S. 36. t) Biisching Erdbesehrb. III. 732. für keine einzige dieser Linien geltend gemacht werden, sondern nur der Landesgebrauch, auf welchen wir uns schon so oft haben berufen müssen. Die Behauptung*), dass schon seit Kaiser Rudolph II. die Familie den Freiherrenstand gehabt habe, weiss ich auf keinen diplomatischen Grund zurückzuführen, noch auf den wirklich vor dem 18ten Jahrhunderte vorkommenden Gebrauch des freiherrlichen Prädikates. 07. von Wenge (I. B. c.). Die von Wenge oder von der Wenge, auch unter den Namen v. Lambsdorff' und v. Velthus, sind ein altritterliches, der Grafschaft Mark entsprossenes Geschlecht**]. Vor der Mitte des löten Jahrhunderts sehen wir das freiherrliche Prädikat nirgends demselben beigelegt. Friedrich Florenz von der Wenge zur Becke ist den 8. April 1742 wegen des Bittersitzes Kolff'enthurm binnen Ahrweiler noch ohne Beilegung des freiherrlichen Titels unter der Kurkölnischeu Ritterschaft aufgeschworen worden; aber schon sein Sohu Clemens August wird bei der Aufschwörung wegen eben dieses Rittersitzes den 3. April 176(3 Freiherr genannt; ob auf Grund eines Diploms ist ungewiss. Jedenfalls würde die Zeit., in welcher eine Standeserhöhung Statt gefunden haben könnte, hierdurch zwischen 1742 und 1766 begränzt und zu erwarten sein, dass eben jener Friedrich Florenz, der späterhin Kurkölnischer Conferenz- Minister und Geh. Rath und des heiligen Römischen Reiches Feldmarschall und kommandirender Generallieutenant der Miinsterschen Truppen auch Gouverneur von Münster (f 1795) war, der Erwerber eben dieses freiherrlichen Diploms gewesen sei***). Bei Gelegenheit der Rheinischen Matrikel hat der Freiherrenstand der von Wenge Anerkennung gefunden. 68. von Wintgen (II. B. d.). Es ist dem Verfasser dieser Zeilen nicht gelungen, über die Adelsberechtigung, geschweige denn über die Erwerbung des Freiherrenstandes dieses in Westphalen nur in neuester Zeit vorkommenden Namens Etwas zu finden. Rassmannf) führt auf: Otto Freiherrn v. Wintgen und Bernhardine Freiin v. Wintgen; letztere als Stiftsfräulein zu Borghorst, welches wohl eine Ahnenprobe vorauszusetzen scheint, die indessen bei dem Stifte Norder-Hospital vor Hamm, wo auch ein Fräulein v. Wintgen als Canonissin genannt wird -j-j-), nicht erforderlich war. 69. von Wölfl-Metternich (I. A.). Es unterliegt keinem erheblichen Zweifel, wiewohl der genealogische Beweis keineswegs vollständig geführt zu sein scheint, dass die. von Wolff" gen. Metternich ein im 15ten Jahrhunderte in die Gegend von Andernach verpflanz- *) v. Steinen Westpb. Gesch. II. 452—459. **) v Hellbach Adelsl. II. 712. ***) Die Stammtafel bei Robens Adel des Niederrheins II, 254—259 legt ihm zuerst, so wie seinen sämmtlichen Descendenten das freiherrliche Prädikat bei; nicht minder Zedler's Universallex. 55. Th. S. 5. t) Miinstersches Schriftstellerlex. von 1814 S. 163, tt) v - Zedlitz Adelsl. III. 12. _ 41 — ter Zweig der Wolff von Gudenberg oder Herren von Gudenberg sind. Diese letzteren, von denen Einige mit dem Beinamen Wolff erscheinen, werden in Urkunden des 13ten Jahrhunderts mit der sonst um diese Zeit nur dem höheren Adel gebührenden Bezeichnung nobiles gefunden*); führten aber ein von den Wolff- Gudenborg durchaus durchaus verschiedenes Wappen, nämlich einen mit den Spitzen aufwärts gekehrten Viertelmond und sind in ihren Stammsitzen im Waldeokschen bereits 1535 im Mannsstamm erloschen**). Die Wolff von Gudenberg dagegen, die allem Anschein nach dennoch mit jenen Edlen von Gudenberg gemeinsamen Ursprungs sind ***), führen einen Wolf, und wegen der Herrschaft Itter einen Löwen, beide ecartelirt, im Wappen-}-). Von diesen nun ist als jüngere Linie, wie dies schon der Turnierkragen über dem Wolfe andeutet, das Geschlecht der Wolff gen. Metternich, wegen des Erbfräuleins Si- billa von und zu Metternich also benannt, zu betrachten -j—f - ). — Als der Erwerber des freiherrlichen Standes wird Johann Adolph von Wolff-Metternieb Herr zur Gracht, kaiserlicher Rath, Kurkölnischer Geh. Rath, Landhofmeister, Marschall und Kämmerer ausdrücklich genannt-j-j-f). Es ist die Richtigkeit dieser Angabe auch umsoweniger zu bezweifeln, als derselbe auch in dem Westphä- lischen Friedensschlüsse Freiherr genannt wird*-}-), und von da ab seiner gesummten Nachkommenschaft die Bezeichnung Freiherr bei jeder Gelegenheit zu Theil geworden ist. 70. von Wrede (II. A.). Die Fürsten Wrede in Bayern gehören bekanntlich nicht zu diesen alten, vielmehr zu einem neueren Geschlechte. Die Schwedischen Standeserhöhungen dagegen, und zwar vom 18. August 1653 in den Freiherren- und vom 10. De- cember 1687 in den Grafenstaed, sind Mitgliedern der alten Westphälischen, vorzugsweise im Münsterschen und im Herzogthum Westphalen begüterten Familie ertheilt worden; haben jedoch selbstredend auf die in der Heimath zurückgebliebenen Stammesgenossen eine Rückwirkung und Ausdehnung nicht haben können. Wenn wir nun dennoch in neuerer Zeit das freiherrliche Prädikat für dieselben mehrfach angewandt sehen, so dient dies nur zu abermaligem Beweise, wie sich in Westphalen die Begriffe Freiherr und alter land- sässiger Adel identificirt haben. *) nobilis Giso de Gudinberc 1205 (Varnhagen Waldeeksche Landesgesch. Urk. S. 37); nobiles viri Wilhelmus de Godenbnrch, Arnold Lupus 1227 (Lamey diplom. Geschichte d. Grafen von Ravensberg Urk. S. 19); nobiles viri Arnoldus et Wilhelmus fra- tres de Godenbnrch 1235 (Varnhagen Urk. S. 69); Werner de Gudensberg nobilis (Schaten annal. Paderb.). **) Varnhagen 1. c S. 296. ***) Und zwar von dem oben erwähnten Edlen Arnold Wolff, dem Bruder des Edlen Wilhelm von Gudenberg, abstammend. Das von ihm gebrauchte Wappen weicht wiederum ab, und zeigt, wie das der Hatzfelde, oder auch (wie Varnhagen Urk. S. 29, 30 sagt) wie das der Edlen von Plesse und der Breidenbach gen. Breidenstein, ein Mühleisen. f) Das Wappen führt Arnold Wolff von Gudenberg Herr zu Itter bereits 1493 (Kopp Geschichte der Herren von Itter S. 264). ff) Die Stammtafeln bei FI um bracht vom Rheinischen Adel S. 132, bei v. Steinen Westph. Gesch. II. 650—658. Robens Adel des Niederrheins I. 378—386. f-ft) v - Steinen II. 654. *f) Instrumentum pacis Caesareo-Suevicum art. IV. § 18 feuda etiam ab Imperatore... item ab Electore Bavariae in L. Baronem Joh. Adolphum Wolff dictum Metternich, col- late, rata maneant. — 42 — 71. von Zuydtwyk (I. A.) und von Heereinann-Zuydtwyk (II. B. c.). Theodor Heeremann von Zuydwyk erhielt am 27. Juli 1658 eine Adelsbestätigung und Erhebung in den Beichsritterstand; gewiss ist auch, dass die von Heeremann mit dem Burgundischen Geschlechte von Heerma nicht verwechselt werden dürfen*); dass sie in letzter Zeit zu den stiftsfähigen Familien gezählt worden**); ferner, dass sie mit denen von Zuydtwyk identisch sind***). Was den Freiherrenstand dieser letzteren betrifft, so beruft sich Werner von Zuydtwykf) zu Kempcrfeld und Herstelle auf ein Patent, wodurch derselbe im Jahre 1810 von Napoleon zum Französischen Beichsbaron gemacht worden sei. *) Wie v. Zedlitz Adelsl. II. 356 thut; vergl. das Wappen der von Ileerema bei Siebmacher V. 136. **) Ein Fräulein von Heeremann wurde als Stiftsdame zu Schildisehe, wo die Ahnenprobe abgelegt werden musste, aufgenommen (v. Zedlitz III. 14). ***) Vergl. das Wappen der v. Zuydtwyk bei Siebmacher V. Zus. 20 mit dem der von Heeremann zu Zuydtwyk in Bernd's Wppb. der Preussischen Rheinprovinz 1. Th. Tab. Uli. 105. -f) Ganz verschieden von diesen von Zuydtwyk ist ein im Miinsterschen vorkommendes, gegen Ende des 14ten Jahrhunderts versehwindendes ritlerliches Geschlecht, welches sich in Urkunden abwechselnd v. Zudewieh, Sutwich, Siidwick nennt. Es führte, wie wir aus einem Siegel des Ritters Machorius von Sutwich vom Jahre 1361 ersehen (Kindlinger Handschr. 44. Th. S. 16b) ein ähnliches Wappen, wie die gleichfalls erloschene Miinstersche Familie von Jiidefeld oder Jodefeld, nämlich ein Schild mit Rauten. — 43 — Antrag, Begründung und Anerkennung des ireiheriiicheu Prädikates der v. Ledebur*). A. Antrag. Die Familie von Ledebur gehört zu denjenigen altritterlichen Geschlechtern in Westphalen, welche zwar nicht auf Grund von Standeserhöhungs- oder ausdrücklichen Anerkennungs-Diplomen den Freiherrenstand in Anspruch nehmen; wohl aber zu denjenigen, welche geltend machen können, dass ihnen die freiherrliche Bezeichnung durch einen mehr als hundertjährigen landesüblichen Gebrauch unangefochten zu Theil geworden ist. Diese weiterhin noch näher zu begründende Thatsache der Führung des freiherrlichen Titels während eines Zeitraums von mehr denn hundert Jahren, würde, in Rücksicht auf die Dauer der Anforderung, welche das Allgemeine Landrecht (Thl. II. Lit. g. § 19) stellt, zwar mehr als genügen, indem dasselbe einen 44 jährigen ununterbrochenen Besitz als Frist der Verjährung annimmt, aus welcher auf ein stillschweigendes Anerkenntniss des Staates geschlossen werden kann. Da jedoch nicht behauptet werden kann, dass ununterbrochen von den sämmt- lichen Mitgliedern des Ledeburschen Geschlechtes das freiherrliche Prädikat geführt und ausdrücklich beansprucht worden ist, mithin der Einwurf gemacht werden kann, dass es an den im Allgemeinen Landrecht vorgesehenen gesetzlichen Erfordernissen einer vollständig erfüllten Verjährung mangele, so sehen sich die allerunterthänigst unterzeichneten drei ältesten Mitglieder der Ledeburschen Familie im Namen der übrigen veranlasst, sich vertrauensvoll an die Allerhöchste Gnade Sr. Majestät zu wenden, mit der allerunterthänigsten Bitte: für die gesammte Nachkommenschaft ihres Vaters, des am 10. Januar 1794 verstorbenen Kammer-Präsidenten Christian Heinrich Ernst von Ledebur jenen etwanigen Mangel einer rechtsbegründeten Verjährung Allergnädigst zu ergänzen und die Fortführung des freiherrlichen Prädikates zu gestatten, wohlerwägend, dass ebensowohl diese Gnaden-Bewilligung und Ergänzung, welche der bisherigen Schwankung ein erwünschtes Ziel setzen würde, als die *) Eine wortgetreue Mittheilung des Antrages, wie der Begründung hat nicht gegeben werden können, sondern nur das, was der Abfasser in Gestalt eines Entwurfes zurückbehalten hat. Erhebung in den Freiherrenstand, worauf die Wünsche nicht gerichtet sind, zu den Attributen der landesherrlichen Machtvollkommenheit gehört. Bisher legte die Familie auf den von ihren Vorfahren durch viele Generationen hindurch ihr überkommenen freiherrlichen Titel keinen besonderen Werth, und zwar deshalb nicht, weil bei ihr die strengere Ansicht desjenigen ihrer Mitglieder, welches mit der Geschichte der Familie vorzugsweise sich vertraut gemacht hat, Eingang und Geltung fand, dass nur eine diplomsmässige Erhebung zur Führung des freiherrlichen Prädikates volle Berechtigung geben könne; und die Betrachtung, dass vielmehr dem neuereu Adel, als den altritterlichen Geschlechtern die Erhebung in den Freiherrenstand zu Theil geworden ist, entwerthete ihr die Bedeutung jenes Prädikates. — In neuster Zeit hat sich jedoch mit der ganzen Lage der Sache diese Ansicht wesentlich geändert, und zwar durch die Wahrnehmung, dass allen übrigen in gleicher Ka- thegorie stehenden Familien Westphalens, wie z. B. denen v. Ascheberg, v. Be- verförde. v. Brencken, v. dem Bussche, v. Elverfeld, v. Freytag, v. Haxthausen, v. Heyden, v. d. Horst, v. Plövel, v. Kettler, v. KorfF, v. Nagel, v. Oyn- hausen, v. Schade, v. Spiegel, v. Vincke, v. Wrede u. a. m., die sämmtlich nicht auf Freiherren-Diplome sich berufen können, oder gar den auf tieferer Stufe des Anspruchs stehenden Geschlechtern, wie denen v. Lilien, v. Vely-Jungken, die Führung des freiherrlichen Prädikates Allergnädigst zuerkannt worden ist. Die Ledebursche Familie, die an Alter und Bedeutung keiner der vorerwähnten nachsteht, welche sogar in einem der ältesten westlichen Theile der Monarchie, in der Grafschaft Ravensberg, die erste Stelle von jeher eingenommen und behauptet hat, die seit dem 17ten Jahrhunderte mehr wie irgend eine der übrigen vorzugsweise dem Dienste des erhabenen Ilohenzollernschen Re- genteuhauses alle ihre Mitglieder gewidmet hat, steht nunmehr da, als die fast einzige, der das ihr überkommene freiherrliche Prädikat nicht ausdrücklich anerkannt worden ist. Darum hiermit allerunterthänigst die Gnade Sr. Majestät anzurufen, erscheint nunmehr den Unterzeichneten als eine heilige, den Manen ihrer Vorfahren, wie den gesammten Nachkommen ihres verstorbenen verdienstvollen Vaters schuldige Pflicht. Die nachfolgenden Andeutungen werden die Bedeutung der Familie für die Geschichte jener Landestheile der Monarchie, in denen sich der Gebrauch zur Führung des freiherrlichen Prädikates entwickelt hat, ins Licht stellen*). B. Begründ u n g. Von der Mitte des I2ten Jahrhunderts an kann in ununterbrochener Reihenfolge und in einer Vollständigkeit, wie nur wenigen Geschlechtern des niederen Adels vergönnt ist, die Genealogie der Ledeburschen Familie diplomatisch festgestellt werden. Ein diesen Gegenstand behandelndes Werk liegt zum Druck bereit und möchte als ein nicht unerheblicher Beitrag zur Geschichte der Ravensbergischen, Osnabriickschen und anderer Landschaften *) Unterzeichnet war die Eingabe von den drei nunmehr verstorbenen Brüdern: 1) Carl Adolph Wilhelm v. L., Oberlandesgerichtsrath a. D. zu Glogau. 2) Albreeht Friedrich Heinrieh Alexander v. L. k. Preuss. Generallieut. a. D. 3) Philipp Johann August Ludwig v. L. k. Preuss. Generallieut. und Comman- dant zu Colberg. und wurde von dem zweiten derselben unter dem 26. August 1847 Ailerhöchstonorts eingereicht. — 45 — Westphalens anzusehen sein. Die Familie bekleidete das Osnabrücksche Erbjägermeister-, so wie das Herfordsche Erbtruchsessen- und Erbmarschallamt, welches Letztere bei Gelegenheit der Huldigung vom Jahre 1840 dem nunmehrigen Majoratsherrn Obersten und Brigade - Commandern' v. Ledebur*) von Neuem verliehen worden ist. Ausser diesen Erbämtern, welche die Ledeburs zu den angesehenem Ministerialen der Bischöfe von Osnabrück und der Reichsabtei Herford machte, waren dieselben Vasallen der Grafen von Ravensberg und Tecklenburg, der Bischöfe von Minden und Münster, und insbesondere im 14. und 15. Jahrhunderte in dem Besitze einer Macht und eines Ansehens, wodurch in ihre Hand vorzugsweise die Geschicke jener Theile Westphalens gelegt waren. •— Dies geht unter andern auf das Augenfälligste aus den, wie die Familien-Geschichte ausführlicher lehren wird, übertriebenen Besorgnissen hervor, welche in der Mitte des löten Jahrhunderts bei der den Ledeburs missfalligen Besetzung der Propstei zu St. Johann in Osnabrück Seitens des Herzogs von Jülich, als Herrn der Grafschaft Ravensberg in einem Schreiben geäussert werden. •— Ritter Heinrich Ledebur zu Mühlenburg, das damalige Haupt der Familie, hatte seinem gleichnamigen Sohne jene Stelle zugedacht; der Papst bestätigte aber den von dem Herzoge von Jülich begünstigten Lambert von Bevessen. Lieber die Wirkung, welche diese Wahl auf die Ledebur- sche Familie haben möge, spricht sich der Herzog in einem Schreiben vom 19. Mai 1450 an den Bürgermeister und Rath der Stadt Osnabrück in folgender Weise aus: „er habe vernommen, dass, wenn der Papst dein Ledebur die die Propstei zu St. Johann nicht bestätigen werde, daraus die allergrösste Fehde entstehen solle, die je gewesen wäre; die Ledebur besitzen pfandweise den Reinenberg und Wiedenbrück, haben ihre zwei Häuser (die festen Häuser Mühlenburg und Werburg), das Schloss Limberg stehe ihnen offen; dazu der Harkotten, Hünnefeld und Ippenburg (feste Häuser der Familien v. Korff und von dem Busche); der Bischof von Minden und dessen Bruder, der Graf zu Rietberg, so wie der Bischof von Münster halte es mit denen von Ledebur; eben so seien in der Stadt Osnabrück die Gilden und Gemeine auf ihrer Seite; und wenn Herr Lambert (v. Bevessen) sich gegen Ledebur opponire, so wollen Ledeburs Herren, Mage und Freunde des Domcapitels zu Osnabrück Feind werden. Hierin wolle der Bischof von Münster und die Stadt sie unterstützen; wenn aber Er (der Herzog) sich gegen Ledebur kehren würde, dann solle Zwietracht in der Grafschaft Ravensberg entstehen und diese ihm durch den Markgrafen von Meissen (dem Führer der Schaaren im Soester Kriege) genommen werden." Der eigenthümliche Besitz mehrerer fester Häuser, das noch heute in dem Besitze der hier in Rede stehenden Linie des Geschlechts befindliche, von den Ledeburs errichtete feste Haus Mühlenburg, die Errichtung noch anderer Steinhäuser zu Werburg (damals Wederburg genannt), Bustede, Bruchmühlen, Aschen (im Jahre 1406 durch die vereinten Streitkräfte der Bischöfe von Osnabrück und Münster, der Grafen von Hoya, von Tecklenburg, der Edlen von Diepholz und v. d. Lippe, der Stadt Osnabrück und mehrerer ritterlichen Geschlechter, die als Gegner der Ledebur auftraten, gebrochen), so wie der Pfandbesitz von mehreren Landesfesten (Vlotho, Limberg, Reineberg, Reckenberg u. a,) gab der Familie eine fast dynastische Bedeutung, die seit Aufhebung aller Ministerial-Hörigkeits-Verhältnisse im 14ten Jahrhunderte noch entschiedener heraustrat. Ja, schon zu Anfang des 14ten Jahrhunderts, wo *) Carl Friedrich August Ludwig v. L. gegenwärtig (1854) Generaliieut. a. D. und Mitglied der Ersten Kammer. — 46 — die Bande der Ministerialität noch nicht gelöset waren, auf eine sehr merkwürdige Weise sich geltend macht. Zum Beispiel: — Am 14. April 1306 belehnte Herzog Bndolf von Sachsen, des Königs Erich von Dänemark Bruder, den Grafen Johann von Holstein nicht bloss mit den ihm angeerbten zwei Tlieilen des Landes zu Stormarn, sondern auch mit der durch den Tod des Grafen Adolf des altern heimgefallenen Herrschaft nebst Kiel, so wie mit der Herrschaft, des zwar noch lebenden, jedoch wegen unterlassener Lehnsmuthnng ausgeschlossenen Grafen Johann des ältern, gelobend, ihn gegen jeren Einspruch zu schützen. Dieses Alles geschah auf Grund der Entscheidung zweier Mäu- - ner: des Edlen Herrn Heinrich von Mühlenburg und des Grafen Otto von der Hoya im Beisein des Herrn von Stotle (eines Bremenschen Dynasten) und vieler anderer namhaft gemachter Ritter*) Dieser Heinrich von Mühlenburg ist nun aber kein anderer, als jener Ritter Heinrich Ledebur zur Mühlenburg, der im Greisenalter das weltliche Kleid mit dem Mönchshabit vertauschte und ums Jahr 1323 zu Corvei verstarb**), des früher beim Jahre 1450 erwähnten Heinrich Ledebur zu Mühlenburg Ur-Ur-Grossvater, von welchem alle gegenwärtig lebenden Mitglieder des Geschlechtes in gerader Linie abstammen. Dass Heinrich von Mühlenburg zu einer so wichtigen, seiner Heimath fern gelegenen Verhandlung als Schiedsrichter hinzugezogen, dass er vor dem Grafen Otto von der Hoya genannt, und dass ihm, gleich diesem, das zu jener Zeit sonst ausschliesslich dem höheren Adel gebührende Prädikat Edler Herr gegeben wird, alles das spricht entscheidend für sein persönliches Ansehen. Bedenkt man nun, dass ein grosser Theil der ritterlichen Geschlechter Westphalens vor der Begebung in ein durch die Zeitrichtung des 12ten und 13ten Jahrhunderts vielfach gebotenes, mit mancherlei Ehren, Auszeichnungen und Vortheilen verknüpftes Ministerial-Verhältniss der höheren Nobilität oder Libertät nachweisbar angehört haben, wie z. B. die v. Ascheberg, v. Heyden, v. Hörde u. a. m.; bedenkt man ferner, dass mit der Auflösung der Hörigkeitsbande. welche an dem Ministerialwesen hafteten, im 14ten Jahrhundert ein blosses Vasallenthum an die Stelle der Dienstmaunschaft getreten, der ursprüngliche freie Herrenstand also rehabilitirt war; so kann es nicht befremden, dass die Annahme des freiherrlichen Titels allmälig Eingang fand und sich identifi- eirte mit dem Begriffe eines alten, ritterbürtigen Edelmannes***). So ist es seit dem 17ten Jahrhunderte in Westphalen geschehen, dass in Ritterstuben und Domcapiteln, bei Aufschwörungen in Stiftern und in den Kan- zeleien vorzugsweise der geistlichen Landesherren; wie in Familien-Pakten, Kirchenbüchern u. s. w. das freiherrliche Prädikat den alten, angesehenen Familien des Landes unbedenklich ertheilt Ward. In diesem Falle befindet sich natürlich auch die Familie Ledebur, bei der die Bemerkung wiederholt werden rnuss, dass am constantesten der Gebrauch des freiherrlichen Titels in den katholischen Landen geistlicher Herren sich zeigt, also im Gebiete des Erzbischofs von Göln und des Bischofs von Münster, schwankender und mit mehr Unterbrechung in den Gebieten weltlicher Herren, namentlich in den Kurbrandenburgisch-Preussischen Provinzen Ravens- *) Hess deghedinge hebben ghedheghedinget dhe Edele Here dher Hinrich van Mühel- lenborg unde Greve Otto van der Hoye (Schüttgen und Kreysig diplomat. III. 402). **) MCCCXXIII. Ilenricus Ledebur miles, in senio tandcm fit eonversus in Marienmünster: ob dissidia vero cum fratribus ibidem ad nos (Covei) venit, et mortuus hic. Bonus Commonachus (Annal. Corbej. ap. Leibnitz Script, rer. Brunsw. II. 313). ***) Beispiele und Beweise hierfür hat die erste Abhandlung dieses Heftes genügend aufgestellt. berg und Minden. Die Folge davon war, dass die im Cölnischen Sauerlande angesessene Wiebeler Linie, zu der der verstorbene Bischof von Paderborn gehörte, ohnerachtet eine diplomsmässige Erhebung in den Freiherrenstand hierzu eine besondere Berechtigung nicht ertheilt, der freiherrliche Titel stets gewährt worden ist: der im Ravensbergischen, der Wiege des Geschlechtes, ansessigen protestantischen Linie, die sich stets dem Dienste des hohen Preus- sischen Regentenhauses gewidmet hat, jedoch nur mit Unterbrechungen. Dass aber auch hier die Führung des freiherrlichen Titels nicht eine Neuerung zu nennen ist, vielmehr ein alter, bloss in neuster Zeit durch strengere Ansichten über Berechtigung unterbrochner Gebrauch ist, dies kann durch zahlreiche Hinweisungen auf Ahnenproben, Druckschriften, amtliche Verhandlungen dargethan werden*]. Aus allem dem kann und soll freilich nichts anderes bewiesen werden, als dies: „dass es seit länger denn hundert Jahren üblich gewesen ist, die Ledebursche Familie als eine freiherrliche anzuerkennen". Mehr wie dies haben aber auch alle die übrigen, oben namhaft gemachten Familien für sich nicht anzuführen vermocht. Ihnen ist allerguädigst gewährt worden, des freiherrlichen Prädikates auch fernerhin sich zu bedienen; einer gleichen Gunst hofft nunmehr auch die Ledebursche Familie durch die Gnade ihres erhabenen Monarchen sich erfreuen zu dürfen. C. Anerkennu n g. Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom II. März c. zu genehmigen geruht, dass der Herr Generallieutenant zur Disposition von Ledebur und dessen in dem eingereichten Stammbaum aufgeführte Verwandte das Freiherrenprädikat annehmen und führen dürfen. Die Mittheilung dieser Allerhöchsten Entscheidung ist durch die Zeitverhältnisse verzögert worden, und da mir nicht bekannt ist, ob der Herr General von Ledebur sich jetzt noch hier aufhält, so richte ich solche an Euer Hochwohlgeboren mit dem Ersuchen, Ihren sämmtlichen Verwandten davon Kenntniss geben zu wollen. Einer Veröffentlichung der Allerhöchsten Entscheidung wird es wohl nicht bedürfen. Berlin, den 6. Juli 1848. gez. Fürst zu Wittgenstein. An den Königl. Hauptmann a. D. Director der Kunstkammer Herrn Freiherrn von Ledebur Hochwohlgeboren. ') Wir übergehen die Zeugnisse, welche bereits oben beigebracht sind. Das Original der erwähnten Ahnentafel vom Jahre 1713 befindet sich in dem Geh. Staatsarchive zu Berlin (Ballei Brandenburg, registrirt No. 126); eine Abschrift in Hassens Ahnentafeln auf der königlichen Bibliothek in Berlin. In einem zu Miihlenburg aufbewahrten gerichtlichen Original-Dokument vom 16. Nov, 1728, wonach Zeiger Adolph Xaver v. Ittersum zu Langenbrück und seine Gemalin Sophia Christine, Tochter des Drosten Heinrich von Ledebur einige an den Miihlenburger Vrechten gelegenen Freikütter verkaufen, heisst es: „Ihro freiherrliche Gnaden der Herr Drost v. Ledebur". In Protokollen des ehemaligen Domkapitels zu iMinden vom 4. und 5. October 1758 über die Emancipation und Installation des Christian Heinrich Ernst v. Ledebur zu Mühlenburg als Domherr zu Minden wird dieser Freiherr genannt; mit eben diesem Prädikate in den Adress-Kalendern vom Fürstenthum Minden und der Grafschaft Ravensberg von 1778 S. 6, 7, 8 aufgeführt; ein Gleiches finden wir von seinen Kindern Henriette in dem Protokolle des ehemaligen Damenstifts Schildische, über die Aufschwörung derselben vom 3. December 1770; Wilhel- minc, Stiftsdame daselbst, und von dem Landrath Ernst v. Ledebur laut Protokoll desselben Stifts vom 20. August 1804; von dem Lieutenant a. D. Carl v. L. und Kammerherrn Justus v. L. in einem Protokolle d. d. Herford den 1. Juli 1805. Ueber den Zusammenhang der Edlen von Vlotho in Westphalen mit denen von Flotow in Meklenburg. Meine früher geäusserten Bedenken*), dass das alte Meklenburgsche Geschlecht v. Flotow gemeinsamen Stammes sein könne mit dem in den Weser- Gegenden des Mindenscheu Sprengeis vorkommenden dynastischen Geschlechte der Edlen v. Vlotho, schwinden bei fortgesetzter Betrachtung immer mehr. Es wird nicht ohne Interesse sein, die Gründe dieser veränderten Ansicht kennen zu lernen. I. Das Vorkommen des Namens Vlotho, in älteren Urkunden auch Vlo- towe, Flotowe, Flotuwe, in der Topographie eines rein-germanischen Landes, des mittleren Sachsenlandes oder Engerns, lässt eine rein-deutsche Bedeutung dieser Bezeichnung erwarten, die wir, der Lokalität des Ortes auch vollkommen entsprechend, in dem verhochdeutsehten Begriff Fluthau wiederfinden. Wenn nun ein solcher Name in einem germanisirten Slavenlande, welches auch anderweitig in einem geschichtlich nachweisbaren Uebertragungs- und Ueber- siedelungs-Verhältnisse der Orts- und Familiennamen zu dem deutschen Lande, worin sich diese Namen wiederholen, steht, und wenn diese Wiederholung durch den Mangel ähnlicher lokaler Bedingungen, die Annahme einer ursprünglichen Bezeichnung ausschliesst, so dürfen wir mit vollem Rechte schliessen, dass hier eine Namens-Uebertragung statt gefunden habe. Ein solches Ueber- siedelungs-Verhältniss findet in der That zwischen dem alten Sachsenlande und Meklenburg, welches von dort her germanisirt worden ist, in einem grossen Masse statt; und so dürfen wir wohl annehmen, dass das nordwestlich von Penzlin gelegene Gross- und Klein-Flotow nicht slavischen, sondern deutschen Ursprungs sei, und zwar ein von dem an der Weser liegenden Vlotho entlehnter Name; umsomehr, da es einen dritten Ort vollständig dieses Namens nicht giebt, und da die alles fliessenden Wassers gänzlich entbehrende Lokalität des Meklenburgischen Flotow dem Namen hier nicht eine ursprüngliche, sondern bloss abgeleitete Bedeutung giebt**). *) v. Ledebur Gesch. von Vlotho S. 14. "*) Ein anderes Heispiel. — Das Dorf Uchtenhagen in der Altmark hat augenscheinlich seinen Namen >r Uchte zu verdanken, an welcher es liegt. Wenn wir nun ferner ein Dorf dieses Namens in Hinter-Pommern finden, so müssen wir, da hier ähnliche to- - 49 — II. Dergleichen Namens-Uebertragnngen bei Oertern geschahen nun aber zumeist durch Uebersiedelungen von Familien mit einem bereits feststehenden Namen. Hierfür giebt es bei den Marken des Sachsenlandes, zu denen auch Meklenburg zu rechnen ist*), zahlreiche Beispiele. In diesem Verhältniss stehen die Dörfer Kerknw in der Alt-, Neu- und Uckermark; ferner die Dörfer Winterfeld und Karstedt, deren es sowohl in der Altmark, als Priegnitz giebt, zu den gleichnamigen Familien.**). So werden wir denn bei dem Namen Flo- tow in Meklenburg auch an eine Uebertragung aus dem Sachsenlande, wo wir ganz allein ein Vlotho (früher auch Flotow geschrieben) an der Weser finden, zu denken haben, und zwar so, dass durch ein Mitglied des an der Weser ansässig gewesenen Geschlechtes der Edlen von Vlotho ein neuer Zweig in Meklenburg begründet worden ist. III. Sehr zu beachten ist das fast gleichzeitige Verschwinden der Edlen von Flotho in Westphalen und zwar zuletzt in der Schreibweise de Flotowe (1211) mit dem ersten von Flotow in Meklenburg (1228); ferner, dass dieser Begründer des Meklenburgschen Zweiges den Vornamen Heinrich führt, der gerade in den Gegenden der Grafschaft Ravensberg und des Mindenschen der am häufigsten vorkommende ist. IV. In dem Altsächsischen Heimathlande der Edlen von Vlotho wiederholt sich, was überall in Deutshland wahrnehmbar ist, dass nur selten ganz isolirt und ohne Stammes-Genossenschaft eine Familie dasteht, sondern vielmehr zu Gruppen stamm- und wappengenossener, wenngleich durch Verschiedenheit des Namens scheinbar getrennter Geschlechter vereinigt,. So sind, um nur aus dem höheren Adel dieser Gegenden ein Beispiel anzuführen, die Grafen von Schwalenberg, von Sternberg, von Waldeck, von Pyrmont und die Edlen v. Colrebeck gemeinsamen Stammes. — Auch von den Edlen v. Vlotho darf man erwarten, dass sie nicht vereinzelt dastehen werden, wenn es auch bisher nicht möglich gewesen ist, bei der Dürftigkeit der Nachrichten dies genealogisch, und bei Ermangelung der Kenntniss irgend eines Siegels dieser Dynasten, heraldisch einen solchen Anschluss an ein anderes Geschlecht zu beweisen. ■— Hier werden wir vor Anderen, die ganz in derselben Gegend, im Ravunsbergschen und Mindenschen vorkommenden Edlen von Schlon ins Auge zu fassen haben***), als ein solches Geschlecht, welches wohl mit den Edlen von Vlotho eine Stammesgenossenschaft haben möchte. V. Sehr merkwürdig ist es nun, dass wir in Meklenburg, und zwar nur ein und eine halbe Meile westlich von Flotow entfernt, einen Ort des Namens Schloen finden, der in einer Urkunde von 1500 noch Slone heisstf), und zwar als den Mittelpunkt einer besonderen Landschaft, zu der u. a. auch das ein und eine halbe Meile nordwestlich davon gelegene Rittermannshagen gehörtef-}-); nicht unwahrscheinlich also auch das Dorf Flotow. Von einer adeligen oder Edlen Familie dieses Namens habe ich zwar in diesen Gegenden nichts gefunden; sondern nur auf einer ums Jahr 1500 gegossenen Glocke in der pographiscbe Ursachen nicht vorliegen, au eine Uebertragung von dem Ältmärkischen Dorfe denken, was sich durch den Umstand bestätigt, dass beide Oerter Familien derselben Sippschaft angehörten (Märkische Forschungen III 114.). *) ibd. IV. 16fi, *•) ibd. III. 100, 337. IV. I8fi. ***) Reinbertus de Slon nobilis 1120 — 1140 (Würdtwein subs. dipl. VI. 329). — Rembertus de Slon et frater ejus Luidgerus nobiles 1196 (Würdtwein nova subs. dipl. IX. 92). — Reinbertus de Slon nobilis 1200 (v. Spilcker Grafen v. Wölpe S. 314). t) Jahrbücher d. Vereins f. Meklenb. Gesch. III. A. 229. j-f) Ridermanshagen ad terram Zlone 1260 (Lisch Meklenb. Urkb. III. 104). 4 — 50 — Sclielfkirche zu Schwerin den Namen Marten Slone*); allein die Existenz einer Landschaft in diesen Gegenden, die einem deutsehen Orte ihren Namen verdankt, deutet doch augenscheinlich auf eine Herrschaft hin, für deren Begründer wir die Edlen von Sehlen in Westphalen zu halten uns berechtigt glauben. VI. Was nun aber dem vermutheten Zusammenhang der Edlen von Vlotho und der Edlen von Schlon in Westphalen untereinander und mit den Herren von Flotow in Meklenburg ein sehr entscheidendes Gewicht giebt, das ist die Uebereinstimmung des an sich durchaus ungewöhnlichen Wappenbildes der im vorigen Jahrhunderte erloschenen Familie von Schlon in Westphalen, welche sich in letzter Zeit gewöhnlich von Chalon schrieben und in die Linien genannt Gehlen und genannt Trib.be theilten, mit denen von Flotow in Meklenburg. Denn jene führten im rothen Felde ein von vier goldenen Bingen begleitetes goldenes Andreaskreuz. Eben ein solches Andreaskreuz führte auch Droves von Vlotho in Meklenburg in dem ältesten bis jetzt bekannt gewordenen Siegel von 1346**). -— Aber selbst wenn hier statt eines Andreaskreuzes auch wirklich das späterhin gewöhnliche gemeine, oder auch ein Ankerkreuz vorkommen sollte, so würde dieser Unterschied nur ein durchaus-ulierheblicher und immer nur ein solcher sein, wie er bei Abzweigungen verschiedener Geschlechter gleichen Stammes üblich ist***). VII. Die Thatsache endlich, dass die von Schlon, welche in Urkunden bis zu Anfang des 13ten Jahrhunderts mit dem Prädikate der höheren Nobili- tät erscheinen, ein und dasselbe Geschlecht sind mit der späterhin unter dem niederen Adel erscheinenden ritterlichen Familie von Schlon, räumt auch die Bedenken hinweg, dass die dem niederen Adel angehörigen Herren von Flotow in Meklenburg eben dieses Standes-Unterschiedes tvegen nicht zusammenhängen könnten mit den Edlen von Vlotho in Westphalen. Die zahlreichen ähnlichen Beispiele, welche gegenwärtiges tieft der „Dynastischen Forschungen" vorführen, wird einem solchen Einwände alle Kraft nehmen. *) Jahrbücher III. B. 193. **) G. v. Flotow Beiträge zur Geschichte der Familie v. Flotow S. 8. ***■) Iiier muss ich auf meine in den Märkischen Forschungen Bd. III. u. IV. mifge- theilte Abhandlung: ,,Der Adel der Mark Brandenburg nach VVappenbiidern gruppirt und auf Stammes-Gemeinsehaf't zurückgeführt", verweisen. — 51 — Ueber diejenigen Märkischen Geschlechter des niederen Adels, denen im I3ten bis löten Jahrhunderte das Prädikat Edle Herren zu Theil geworden ist. Wer dem höheren deutschen Adel, sei es nun dem Stande der Fürsten, der Grafen oder Dynasten, angehörte, dem wurde auch in Urkunden des 12ten bis löten Jahrhunderts das Prädikat: „nobilis vir 6 , „Edler Mann" zu Theil; aber .nicht alle, denen in Märkischen Urkunden dies Prädikat gegeben wurde, gehörten eben deshalb schon dem höheren Adel an. Das soll durch eine Reihe von Beispielen an einzelnen Personen, wie an ganzen Geschlechtern nachgewiesen, und kann auch erklärt werden. Schon G. W. v. Raum er sagt: „Einen ursprünglichen hohen Adel kann es in der Mark Brandenburg nicht geben. Die Rechte des hohen Adels beruhen hier nicht mit in einer uranfänglichen Schirmherrschaft, sondern allein in einer vom deutschen Könige übertragenen militärischen Amtsgewalt, und eben darum sind diese Rechte in der Mark von jeher weit grösser gewesen, als im eigentlichen Deutschland*)."^Ebensowenig nun, wie es einen ursprünglich höheren Adel im deutschen Sinne in der Mark diesseits der Elbe gab*'*), ebensowenig gab es hier eine Ministerialität.„„ Eine eigentliche Ministcrialität, sagt derselbe Autor***), d. h. eine Austlmung von einem geringen Stück Landes Seitens der Stifter und des hohen Adels an gewisse Personen unfreien Standes mit der Verpflichtung, dem Verleiher persönliche und Ehrendienste, sogenannte Hofdienste, zu leisten, hat es in. der Mark niemals gegeben: denn es setzt dies Verliältniss nothwendig einen friedlichen Besitz von Patrimonialgü- tern voraus, während in der Mark nur Kriegsdienste von Werth waren." Auch in Böhmen hat es einen hohen Adel im deutschen Sinne so wenig, I wie ein Ministerial-Verhältniss, wohl aber einen freien Herrenstand gegeben. *) Heber die älteste Geschichte und Verfassung der Kurmark Brandenburg S. 32. **) Die Grafen von Lindow gehörten, nicht ihrer in der Mark Brandenburg gelegenen Herrschaft Ruppin, sondern ihrer Abstammung wegen, aus einem deutschen Dynasten- Geschlechte, dem höheren Adel an. *"•) S. 67. 4 * :f — 52 — Diesen Besitzern von Schlössern mit Land und Leuten ward das höhere Adels prädikat gegeben. Ganz ähnlich nun verhält es sich in der Mark Branden burg._Bis gegen Ende des 13ten Jahrhunderts ist indessen hier wohl nur mit äusserst, seltenen Ausnahmen das Prädikat Edle ein Kennzeichen wirklich höherer Geburt Jedoch müssen, um vor Irrthümern gesichert zu sein, die Urkunden mit grosser Vorsicht betrachtet und benutzt werden. Wenn es z. B. 1253 heisst: in presentia nobilium virorum Alberti ducis de Brunswieh, Burk- kardi de Querenvorde et Hermanni de Werborch, Heinrici de Gartesleue (i. e. Gatersleve), Bychardi de Tserwist, Heinrici pincerne de Spaiulowe*), so giebt es hier zwar für sämmtliche Zeugen nur Ein Prädikat; bei näherer Betrachtung gewahren wir aber, dass dies sich nicht über Alle erstrecken soll. Das Bindewort et verbindet nicht bloss, sondern scheidet auch den letzten der Edlen von den übrigen, welche nicht Edle sind. Bei anderen Urkunden, z. B. vom J. 1257 wird den gesammt.en weltlichen Zeugen das Prädikat nobiles und zwar ohne irgend ein Sonderungswort vorgesetzt**) — und dennoch würde es sehr gefehlt sein, sie sämmtlich dem höheren Adel beizuzählen. Denn es kommt entschieden nur den fünf ersten, nicht aber den sieben folgenden dieser Stand zu. In der Reihenfolge erkennen wir aber dennoch hier eine Gradation von den Höheren zu den Niederen. Mit dem Ilten Jahrhunderte geht das höhere Adelsprädikat in der Mark schon oftmals auf die Besitzer von Herrschaften über, auch wenn ihre Abkunft nicht aus dem höheren Adel abzuleiten ist***); bis endlich mit der Luxemburg- schen Dynastie der Böhmische Ivanzleistyl sich immer mehr geltend macht-j-). Mit den Hohenzollern tritt wieder eine strengere deutsche Observanz in Er- theilung des höheren Adelspradikates ein. Nur noch den Besitzern von freien Standesherrschaften, nicht aber mehr den bloss schlossgesessenen Familien oder Personen ertheilen sie dies Prädikat; wie wir dies an folgenden, in alphabetischer Ordnung aufgeführten Namen zu zeigen gedenken. *) Riedel nov. cod. dipl. II. Hptth. I. 38. **) ibd. II. Hptth. I. 53, 54. Ebenso, wenn es 1367 heisst: die Edeln Grave Gunther von Swartzburg, Dyterich von Sehonenburg, Hans von Rochow, Henning Ryche, Rittere, Claws von Bysmark und Mathias von Bredow (ibd. II. Ilptth. II. 480), so hat das Prädikat Edel nur Anwendung auf die zwei zuerst genannten Personen. ***) Riedel von dem Unterschiede zwischen den beschlossenen und unbeschlossenon Geschlechtern der Brandenburgischen Ritterschaft (Märkische Forschungen I. 273) sagt: .(Der '1 itel Edle, nobiles, sei unter den Schlossgesessenen nach dem Brandenburgischen Kanzleistyl nur denjenigen Familien beigelegt, welchen ihre Abkunft aus gräflichen oder Dynastenhäusern Anspruch darauf gab." Dass hieraus keineswegs jedoch ein Schluss • auf den Ursprung von hohem Adel gemacht werden dürfe, werden die weiterhin folgenden Beispiele darthun. t) Schon in einer Urkunde Karls IV. von 1350 wird das Prädikat Edle offenbar in einer erweiterten Ausdehnung über die gesammte Ritterschaft genommen (Riedel II. Hptth. II. 279, 2801—Ein gleiches gilt von einer Urkunde eines päpstlichen Commis- sars aus demselben Jahre, wo Fürsten, Grafen, Herren und Ritter alle mit dem Prädikate nobiles viri aufgeführt stehen (ibd. II. Hptth. II. 304)._In einer Urkunde von 1397, worin Papst Bonifaz IX. den Aufenthalt gebannter Personen in Wilsnack verbietet, und worin es heisst; „non nulli Barones, milites, armigeri et alii nobiles" (ibd. I. Ilptth. II. 144), macht sich schon in dem Prädikate nobiles der erweiterte und moderne Begriff Edelmann geltend—Der Bericht vom Jahre 1373 wegen Uebergangs der Mark Brandenburg an Böhmen giebt allen Schlossgesessenen das Prädikat nobiles vasalli (ibd. II, Hptth. III. 6, 7). Dahin gehören auch die Urkunden Wenzels, Johanns, Sigismunds von 1378, 1388, 1412 (ibd. II. Hptth. III. 66, 103, 105, 199). — 53 — I. Die Freiherren von liiltcrsicin. Das im Meissenschen gelegene, schon im Jahre 1337 der Familie von Maltitz gehörige Bieberstein*) ist der Stammsitz eines im Jahre 1667 mit Ferdinand Freiherrn von Biberstein erloschenen Geschlechtes, dessen ritterliche Abstammung durch zahlreiche Urkunden des 13ten und 14ten Jahrhunderts ausser Zweifel gestellt werden kann**). Nur dein allmäligen Erwerbe so bedeutender Herrschaften, Städte und Schlösser in Böhmen, Schlesien, in den Lausitzen und in der Mark Brandenburg, als da sind: Beeskow (1355 1518), Coss (1550), Döben (1577), Förste (1355 1617), Friedland in Böhmen (1340 1538), Hammerstein (1497 1538), Landskrone (I 357 1437), Muskau (1497), Pforten (1579 1617), Prausnitz (1317 1368), Priebus (1359), Reichenwalde (1414), Seidenberg (1507 1538), Sommerfeld (141 1 1467), Sorau (1355 1550', Storkow (1432 1518), Triebel(1497 1538), ist es beizumessen, dass ihnen, den Böhmischen Standes-Verhältnissen entsprechend, auch in der Mark das Prädikat Edle gegeben wird***). II. Die Herren von Bueli. Nicht um die noch blühende, durch ein jüngst verstorbenes gelehrtes Mitglied berühmt gewordene Uckermärkische Familie handelt es sich hier, sondern um jenes bereits vor Ende des 14ten Jahrhunderts ausgestorbene Altmärkische Geschlecht, dessen gleichnamiger Stammsitz an der Elbe liegt und welches einen Querbalken im Schilde als Wappen führte f). Aus diesem Geschlechte, unzweifelhaft niederen Adels, finden wir in Johann von Buch eine sehr hervorragende Persönlichkeit, die sich u. a. das hohe Verdienst erworben hat, den von Ecko von Repgow verfassten Sachsenspiegel in seiner ursprünglichen Form und Eintheilung mit richtigem Texte wiederherzustellen, den Sinn jedes einzelnen Artikels durch ausführliche Glossen zu erläutern und den sogenannten Bichtsteig des Landrechtes hinzuzufügen ff); in früheren Urkunden bloss als Ritter, mit den dieser Würde gebührenden Prädikaten, seit 1336 jedoch als Edlen Herrn aufgeführt. So wird er z. B. in gedachtem Jahre als nobilis vir, tutor ac capitaneus generalis der Mark be- zeichnetfff); 1343, wo er gleich dem Herzoge Conrad von Teck und dem Grafen Günther von Schwarzburg mit diesen zusammen Edler Mann genannt wird, denen dann die Ritter als „erbare Mann" folgen*f). So wird ferner 1344 dem nobili viro domino Johanne de Buch die Stadt Sandow nebst dem *) Fiiielium nostrorum de Maltiez in Bybirstein 1337 (Märcker Burggrafen von Meissen S. 467). **) Herr Rudolf und Herr Gunther von Biberstein 1217 (Stenzel Schles. Urkb. S. 277). Guntherus de Biuerstein 1218 (Märcker S. 405), dominus Guntherus de Biberstein 1250 1251 (ibd. p. 409, 410). Guntherus de Bibirstein, Otto filius Guntheri 1250 (Stenzel p. 321). Rylico de Bybirstein 1277 (ibd. p. 391) u a. m. ***) Die Edeln Lantherren ze Beheim... Fridrich von Byberstein 1348 (Riedel II. Hptth. II. 218, 220). — die Edlen... Johannes und Ulrich von Biberstein 1374 (ibd. II. Hptth. III. 47). — Die Edeln Hanns und Fridrich sein Son von Biberstein zu Beszekow und Storekow herren 1427 (ibd. II Hptth. III. 474). — Der Edel Fridrich von Biberstein zu Beszkow und Storkow Herre 1432 (ibd. II. Hptth. IV. 127). — Der Edele übe getreuwe Fridrich von ßebirstein zu Beskaw und Storkow Here 1443 (v. Räumer c. d. I. 203). — Der Edele Iibe getrnwe Ulrich von Biberstein Here zum Forste 1444 (ibd.). f) Märkische Forschungen II. 287. ff) v. K lüden über den Verfasser der Niedersächsischen Glosse zum Sachsenspiegel und des Richtsteiges (ibd. II. 242—296. fff) ibd. II. 263. *f) Riedel nov. cod. dipl. I. Hptth. VI. 355. — 54 — Schlosse Kamern pfandweise überlassen*). — Unter den mancherlei Besitzungen scheint es aber ganz besonders die Herrschaft Garsedow, ein Theil der früheren Herrschaft Wittenberge, zu sein, der ihn dem freien Herrenstande beigesellte, und der Grund wurde zu der ihm zu Theil gewordenen Bezeichnung eines Edlen Herrn oder Edelmanns**). Der Verlust dieser Herrschaft, wie fast aller Güter, lässt es denn auch erklärlich finden, dass das Prädikat Edler Mann 1355 nur zuweilen ertheilt***), aber eben so oft wieder vorenthalten wird-j-). III. Die Herren von Cotbus ff). In die Zeit der slavischen Castellanei- Verfassung, ins 12t.e Jahrhundert, reicht das Alter der ehemaligen Schlossherren von Cotbus zurück. Diesen Castellanen oder Burggrafen ward schon in ältester Zeit das Prädikat nobiles zu Theil fff). Dennoch wird man zwischen ihnen und dem hohen Adel im eigentlichen Deutschlande einen erheblichen Unterschied wahrzunehmen haben. Wir vermissen auch in späterer Zeit dieses, sonst nur dem höheren Adel zustehende Prädikat*-}-); ja wir sehen 1252 den hierher gehörigen Otto de Gotebuz hinter Otto de Sliwen genannt**-}-). — Sie nennen sich zwar Herren von Cotbus***-}-), allein erst gegen die Mitte des Ilten Jahrhunderts wird es wieder allgemeiner Gebrauch, ihnen die höhere Adels- Bezeichnung zu geben f*). •—■ Sie starben, nachdem Reynart von Cottbus *) Ludwig reliq. mspt. VII. 117. ■— nobiles viri Johannes Burggrav us in Nuren- berch, Johannes de Blich, strenuique Johannes de Hausen... 1316 (Goreken diplomat. vet. march. I. 98). **) 1350. Die Edelmann Graf Johanns von Ilennenherg, Graf Günter von Swartz- burg, Herre to Spreumberg, Her Jan van Buch, 11er to Garsdow, Riker Ilere to Kotebutz und die vesten Ridder Ilasse van Wedel die Ohle (v. d. Hagen Besehrb. von Neustadt- Eberswalde S. 259). — 1351 nobiles vir! Gunther coraes junior de Swartzburgli, Johannes de Buch dominus in Garsedow, .Johannes dominus in Kothebus... strenuique viri Frideri- ctis de Lochen, Busse de Alvensleve (Riedel 1. Hptth. IV. 58). — 1351 den Edlen Man Hern Jan van Buch herrn tho Garsadow und die vesten Ridder Frederich van Lochen (ibd. II. Hptth. II. 333). — 1351 die Edlen Manne Graft Gunther zu Swartzpurch der Jungher, Gräften Heinrich Son, Jayn van Pueeh I-Ierr zu Garsedou, die vesten man Frid- rich von Lochen (ibd. II. Hptth. II. 339, 341, 342). — 1352 nobiles viri Henricus et Gun- therns ejus filius comites in Swartzburg, Johannes de Buch dominus in Garsedow, strenuique viri Fridericus de Lochen (ibd. 11. Hptth. II. 344). ***) Gercken cod. dipl. VI. 518—520. f) ibd. VI. 505. 534. j--j-) Nachzusehen sind: „Von der Familie von Cotbus" (Fabri geograph. Magazin 1784. 10. H. S. 129). — „Von den ehemaligen Sehlossherren, unter welchen Colbus gestanden" (Lansitzsches Magazin Jahrg. 1785. S. 323 etc.). ftt) nobiles Hermannus comes urbis Misnensis, Pribeziav ejusdeni urbis advocatus, Frid ericus castellanus de Budcsin, Heinricus castellanus de Chotibuz 1156 (v. D rey h aupt Saalkreis II. 871. Kreysig Bcitr. z. II ist. d. Sächsischen Lande V. 398). *t) Thymo de Godebuz, Johannes castellanus de Lubyn, Wörnerns de Dobin 1199 (v. Ludwig reliq. mspt. 1. 206). — Frfitelinus, Fridehelmus de Kodebuz, Bernhardus de Strele... milites 1295 (ibd. 1 163) Der 1222 im Texte einer Urkunde genannte dominus Henricus de Kuthuse (wohl Kutbuse), ist als Henricus de Cotebus aufgeführt (Märker Burggrafen von Meissen S. 302). **t) ibd. I. 71. ***■)) Johann Herr zu Cotbus 1319 (Wilki'i Ticemannus app. 225). Rychardus dominus de Kotebuz miles noster 1325 (v. Ludwig reliq. I. 311). I*) nobilis vir Fridhelmus de Kotebuz 1349 (Gercken c. d. II. 487). — Der Edelmann Johann Herr zu Kotebuz 1350—1352 (ibd, I. 295, 344, 346, 348. Dess. dipiom. — 55 — 1.445 das - Sehlems und Land Cottbus mit allem Zubehör an den Kurfürsten Friedrich II. verkauft hatte*), mit demselben 1475 aus**). Ihre Herrschaft war theihveise schon zu Anfang des 14ten Jahrhunderts Brandenburgisches Lehn geworden, indem die Markgrafen Otto, Johann und Waldemar bereits 1304 Fredehelrnus et Johannes patrui de Kotebuz damit belehnt haben***). IV. Die Herren von der Dahme. Die Stadt Dahme im Jüterbock-Lucken- waldeschen Kreise hat einem Geschlcchte den Namen gegeben, welches mit Johanna Sophia v. d. Dahme, Erbin zu Zieckau im Luckauschen Kreise, einer Tochter des Siegmund Siegfried v. d. D. und der Maria Elisabeth von Schlichen, vermählt mit Johann Caspar von Res am 24. August 1734 erloschen istf). Wegeil des Besitzes der Herrschaft Dahme ff), so wie der Bnrggrafschafi. Golssen fff), sehen wir auch bei ihnen nicht selten das Prädikat, mit welchem sonst nur der höhere Adel bezeichnet wurde, in Anwendung kommen *f). V. Die Herren von Friesach. „Sie waren Besitzer der Herrschaft dieses Namens; bezeichnen sich in einer Lehnempfangniss-Urkunde, die sie dem Markgrafen ausstellten, als liberi barones, und fügen in Ansehung der Eigenthüm- lichkeiten des Lehnsverhältnisses solcher Herrschaftsbesitzer hinzu, sie hätten ihre Lehen in einer Weise empfangen, wie es Gebrauch sei für edle freie Herren ihre Güter zu Lehn zu nehmen **f). — r Hierzu kommt, dass sie Blutsver- veter. March. 1. 112. Lenz Brandenb. Urk. S. 294. Riedel c. d. I. Ilptth. IV. 57. 58. VII. 127, 417, 418. II. Ilptth. II. 280, 330, 346). — Johannes dominus de Cottebus nobilis vir 1361. 1365, 1374, 1375, 1377 (Lenz p. 376. Gercken d. vet. M. II. 286, 449. III. 74. Riedel I. Ilptth. II. 284. III. 74. II. Ilptth. III. 47. 57). *) Gercken c. d. VIII. 672. Das übte keinen Einfiuss auf das dem Verkäufer zustehende Prädikat aus; denn es heisst noch 1447; der Edele liebe getrewe Reynhart von Cotbus (v. Raumer c. d. I. 202), **) Angeli ahnal. p. 236. ***) Gercken cod. dipl. II. 370. f) v. Üechtritz diplom. Nachr. V. 126. j-j-) Eins der frühesten Zeugnisse ist: Rychardus senior ac filius ejus Richardus junior milites ac domini in Damis 1265 (v. Ludwig rel. I. 84). f-j-f) Tlonricus de Damitz dominus in Golsin, Ilenricus et Borcardus domini in Damitz 1350 nobiles viri genannt, jedoch in der Urkunde eines päpstlichen, Commissars, wo das schliesslich hinzugefügte nobiles, milites et armigeri beweisst, dass vom Adel in einem, beide Klassen, den höheren, wie den niederen umfassenden Sinne die Rede ist (Riedel II. Hptth. II 304). In einer anderen Urkunde desselben Jahres: Heinrich von der Dam Herr zu Golsine und Richard Herr zu der Dam (ibd. II.. Hptth. II. 320). *f) Zwar ausdrücklich von den Edlen unterschieden, wenn es heisst; domini Gunthe- rus comes in Mulingen, Wernerus de Had'emersleve barones, Richardus de Damis, Ililde- marus, Heiso de Stenvortle.. milites 1282 (ibd. II. Hptth. I. 158); ferner: nobilis vir dominus Hermannus burcgraviüs de Golsyn (der nicht zum Geschlechte der Dahme, sondern der Schenken von Landsberg gehörl), Ilenricus et Thimo fratres germani de Cohlitz, Johannes de Senftenberg, Richardus et Ilenricus de Darnis oonfratres, Otto de VVittyn 1318 (ibd. II. Hptth. I. 422). — Dagegen werden ausdrücklich als Edle bezeichnet: Die Edeln manne Graf Gunther von Swartzburg, des Wachsenburg ist, und der Lantgrafe v. Liuch- tenberge, Fridhehn von Kotbuz. Heinrich von der Dam, Otto der Went von Ilburg 1348 (ibd. II. Ilptth. II. 234, 235); ferner: nobiles viri.. Johannes dominus in Kothebus et Richardus dominus in Damis, strenuique viri Fridericus de Lochen, Busso de Alvensleve 1351 (ibd. I. Hptth. IV. 58). **f) Nos Pribzlaus D. gratia dominus de Beigarden, nos II (inricus) et Rychardus de Vrysach dicti bekennen, dass sie von den Markgrafen Otto und Conrad das Land Bei- wandte der Meklenburgischen Fürsten, der Herren von Werle, und, wie diese, Slavischer Abkunft waren*), so dass sie wohl mit Recht. ein Ueberrest sitzen gebliebener Slavischer Häuptlinge genannt werden können**)." Nichtsdestoweniger können wir sie, als zum höheren Adel in dem in Deutschland geltenden Sinne gehörig, nicht ansehen. Die Stellung, welche den Mitgliedern dieses gegen Ende des 14ten Jahrhunderts erlöschenden Geschlechtes, in Urkunden unter anderen Zeugen zu Theil wird, ist eine solche, welche sie in keinerlei Weise vor den übrigen Personen der gemeinen Kitterschaft auszeichnet. Die früheste Urkunde, die eines Mitgliedes dieser Familie gedenkt, ist von I25 (i, wo Kichardus de Vrisach et Henricus ipsius lilius dem Stifte Brandenburg die Advocatie des Dorfes Damme übertragen***). Im Jahre 1259 finden wir K. de Vrisach miles unter anderen Personen niederen Adels-)-); ebenso 1278 miles Henricus de Vrisach-)--)-). Desgleichen wird derselbe 1280 in einem Dokumente zu Arneburg der Markgrafen Otto, Albrecht und Otto durch nichts von den übrigen ritterlichen Personen, die mit ihm Zeugen sind, ausgezeichnet, denn er steht hinter Einem von Alvensleben und dessen Söhnen fff). I" demselben Jahre wohnte er als ein Märkischer Vasall einem zu Berlin gehaltenen Landtage bei. Unter den vielen damals gegenwärtigen Vasallen folgt er wieder gleich nach einem von Alvensleben *-}-). Ebenso wird Hinricus de Vrisac miles 1286 hinter dem dapifer Henricus de Wardenberg genannt **f). Auch Urkunden von 1290***-)-) und 1291 f*), wovon erstere ihn nebst seinem Sohne Richard nennt, geben ihm keine Auszeichnung vor der übrigen gemeinen Kitterschaft. Ja, es ist sogar nicht unwahrscheinlich, dass ihre Nachkommen noch eine Stufe tiefer herabsanken. Wir finden nämlich; Arnoldus de Vrisac civis in Katenowe 1336. — Conrad von Vrysac war 1351 in der Gegend von Rathenow gesessen, trug aber seine Güter von Johann von Buch zu Lehn: doch sollte, wie Markgraf Ludwig der ältere verspricht, nebst noch zwei Edelleuten, sobald als möglich von dem von Buch gebracht werden und dann seine Güter von dem Markgrafen selbst zu Lehn empfangen ff*). Im folgenden Jahre vereignete Markgraf Ludwig der Kömer einen Altar in der Kirche zu Rathenow sechs frusta im Dorfe Gossyinfff*) die ad strenuum virum Henningum Stey- garden, das band Dohren und das Land Welsenberch, manu conjuncta justo titulo feo- dalti et ad justum jus nohilium et Baronnm. sicut moris est nobilium et Baronnm susci- pere bona sua, empfangen hätten 1287 (Gercken c. d. 1.244 Riedel II. Hptth. I. 180). *) Pribizlaus Dei gratia Dominus de Parebem, Nicolai, Johannis et Borewini domi- norum Slavie frater.. et ejus soeer Riehardus Dominus de Frisach 1261 (Gercken c. d. III. 29. Riedel III. Hptth. I. 69). **) Riedel I. Hptth. I. 269. VII. 41. ***) Gercken Stiftshist. 121. Riedel I. Hptth. VII. 47. f) Riedel II. Hptth. I. 66. -ft) Lenz Brandenb. Urk. p. 82. ttt) Bereken c. d. I. 49. *f) Gercken c. d. II. 355. **t) Lenz p. 132. ***t) Ego Hinricus de Vrisach, nee non Riehardus filius meus (Gercken Stiftsh. S. 496. Riedel I. Hptth. VII. 48). U) Beck man Beschrb. der Mark Brandenb. V. B. I. K. II. 6. tt*) Gercken Stiftsh. S. 553. ttt*) Gercken c. d. V. 347. *t) Ohne Zweifel Kotzen, wo nach Karls IV. Landbuch wirklich 6 frusta einem Altar in Rathenow gehörten. clioii et Conradum de Frysack, der also nicht den ritterliche Geburt bezeichnenden Titel strenuus vir erhält, gehörten*). Er starb 1356, worauf Markgraf Ludwig der Römer dem Henning von Stechow die Vormundschaft über seine hinterlassenen Kinder übertrug. In der Urkunde wird er immer nur Kone Arnoides Bürger in Rathenow, in der gleichzeitigen lateinischen Ueber- schrift aber Conradus Vrvsagk civis quondam in Ratenow genannt**). Arnold Frisak besass 1375 nebst seinem Bruder einige Hebungen aus dem Dorfe Kriele und aus der Rathenowschen Mühle***). VI. Die Gans Edle Herren von Putlitz, früher Herren zu Wittenberge und Perleberg. •—- Unter den Adels-Geschlechtern der Mark Brandenburg hat dieses durch eine lange Reihe von Jahrhunderten bis auf die Gegenwart eine Stellung behauptet, wodurch Forscher, die wir zu den besten der Neuzeit auf dem Gebiete der vaterländischen Geschichte zählen, sich haben bestimmen lassen, demselben eine höhere Adelsstufe einzuräumen. Lisch, der diese Edlen in gleiche Cathegorie mit den Grafen von Lindow stelltf), legt besonderes Gewicht auf verwandtschaftliche Berziehungen, die zwischen den Edlen Gans von Putlitz und anderen Geschlechtern des höheren Adels statt gefunden habenf namentlich mit den Grafen von Schwerin ff) und dadurch selbst mit den Markgrafen von Brandenburgfff), so wie mit den Herzogen von Sachsen und Braunschweig. Allein so unläugbar dies ein Zeug- niss der Machtstellung und des Ansehens dieses Geschlechtes ist, so gestattet eine solche einmalige Allianz mit einer Tochter aus höherem Adelsgeschlechte doch keinen Schluss auf die Abkunft. Gerechtfertigter würde der entgegengesetzte Schluss erscheinen, dass die sonst nur mit ritterlichen Geschlechtern eingegangenen Verbindungen der Edlen Gans diese selbst als Glieder des ritterlichen Standes erkennen lassen. Riedel geht weiter. Unter allen noch gegenwärtig bestehenden Familien betrachtet derselbe die Edlen Herren Gans von Putlitz, ausser den Edlen von Plotho, als die einzigen, „welche eine höhere Stufe des Adels aus alter Zeit herübergebracht zu haben mit vollkommener historischer Gewissheit nachzuweisen vermögen"*f). — „Was vorzüglich die hohe Stellung der Putlitzschen Familie unter dem Brandenburgischen Adel in unzweifelhafter Weise zu erkennen gebe, sei theils der ihr seit der ältesten Zeit beständig eingeräumte Vorrang vor den gewöhnlichen adeligen Geschlechtern und anderntheils die nach dem älteren, sehr bestimmten Kanzleistyl nicht zufällige Beilegung von Prädikaten, welche sie den fürstlichen und reichsgräflichen Personen gleichstellte und dem gewöhnlichen Adel entschieden überhoben" **f). — Derselbe legt auf die, jedoch bereits von Lenz***f) als ein Mährchen erklärte Sage von Ab- *) Gercken c. d. V. 94. **) ibd. VI. 539. ***) Landbuch p. 125, f) Die verwandtschaftlichen Verbindungen des iiltern Hauses Gans v. Putlitz mit alt- fürstlichen Geschlechtern. Schwerin, 1841. 8vo. ff) Nos Ilelmoldus et Nicolaus D. gr. cornites Zwerinenses... genero nostro domino Johanni dicto Gans de Wittenberge 1281 (Lisch 1. c. p. 24. Riedel cod. dipl. I. Haupt- theil II. 345). jfj) Nos Johannes mites dictus Gans de Parleberghe... domino Ottone marchione Brandenburgensi longo et ceteris nostris consanguineis 1292 (Lisch p. 27. Riedel I. Hptth. III. 346). *f) Riedel I. Hptth. I, 268. **f) ibd. I. Hptth. I. 272. ***f) Brandenburgische Urkunden S. 350. — 58 — st'ammuiig der Familie von den Grafen von Mansfeld, Gewicht*), und zur Beglaubigung dient, ihm u. a. das Bestehen eines Dorfes Mansfeld in der Nähe von Putlitz, worin die Familie einen Bittersitz hatte. Hier hätte zur Verstärkung einer solchen Ansicht noch der Umstand herbeigezogen werden können, dass ein Burchard Herr von Schraplau, der in der That einer Nebenlinie der Edlen Herren von Querfurt, die bekanntlich gleichen Stammes mit den Grafen von Mansfeld sind**), in einem Eigenthuiiis-Verhältnisse zu Perleberg, wonach früher sich die Gänse nannten, erscheint***). Eine Beziehung dieses Geschlechtes zur Grafschaft Mansfeld erkennen allerdings auch wir an, allein in einer ganz anderen, weiterhin zu besprechenden Weise. von Baum er giebtf) den Putlitzen zwar ebenfalls Edle Abkunft, hält sie jedoch für Häuptlinge slavischen Ursprungs, „die den hohen deutschen Adel nie erreicht haben". Er weiset gewiss mit Beeilt darauf hin-f-j-), „dass den Inhabern slavischer Territorien, wie die 1 Herrschaft Putlitz es war, selbst dann. Wenn sie, wie die Grafen von Lindow, ihrer Abstammung nach dem hohen Adel im eigentlichen Deutschland® unzweifelhaft angehörten, in Bücksicht auf ihre Herrlichkeit eine Landeshoheit selbst in dem untergeordneten Maasse, in welchem sie von den deutschen Grafen besessen wurde, welche in Unterordnung unter ein Herzogthum blieben, nicht zugeschrieben werden, weil sie dem Churfürsten von jeher huldigen und steuern mussten, weil sie dessen Gerichtsbarkeit anerkannten und überhaupt in jeder Beziehung unter der oberen Aufsicht desselben standen, mithin nicht bloss, wie jene deutsche Grafen, verpflichtet waren, zum placitum provinciale des Herzogs zu erscheinen und sich den Anordnungen desselben zu unterwerfen." Wir können dagegen so wenig den höheren Adelstand, als den dynastischen Ursprung diesem, mit mancherlei Vorzügen ausgestatteten Geschlechte einräumen. Denn wir gewahren die Mitglieder dieses Geschlechtes im löten Jahrhunderte stets mitten unter Personen des BitterstandesUnd wenn wir auch 123!) die beim niederen Adel ungewöhnliche- Ausdriicksweise: Divina miseracione Johannes dictus Gans, dominus de Perleberge vorlinden *7)-), und, in dritter Person redend, in einer Urkunde von 125G: btepenitz, que plantata est a nobili fundatore seniore domino Johanne dicto Gans**-)-), — so bedienten sich des höheren Adels-Prädikates Personen aus diesem Geschlechte erst mit dem Anfange des Ilten Jahrhunderts. Der nobilis vir Dominus Otto Auea de Wittenberge von 1301***-)-),' ist aber ganz ein und derselbe, den wir 1205 als Bitter hinter denen von Alvenslebeu, die doch gewiss Ministeriale waren, und zwischen anderen Personen des gemeinen Bitterstandes genannt *1 Riedel !. Hptth. I. Iii, 277. **) v Ledebur. Die (trafen von Valkenstein und ihre Stammgenossen Tab. 12. **") NoS Borchardus D. gratia dominus de Scrapelow verkauft 1310 der Stadt Perleberg den Wall der Stadt ( Rie d e I I. Uptth. I. 12!)). -j-) Deber die älteste Geschichte und Verfassung der- Churmark Brandenburg S. 32. ibd. S. 63 desgl. ders.: Die Landeshoheit der Churfiirsten von Brandenburg über die Grafen von Lindow-Ruppiu und die Grafen v. Hohenstein-Vierraden. Märkische Forschungen IL 210—218. -j-j-f) Man vergleiche: Johannes Gans 1202 (Riedel II. Hptth. 1. 2). — Johannes Auea -T225. (ibd.; I. Hptth» VI. 400). — Johannes und Alard geheyten Ghense 1226 (ibd, p. 401). — Johannes Gans 1240, 1243 (Gercken diplom. I. 2. II. 76). *t) Riedel I. Hptth. 1. 123. **t) ibd. I. Hptth. I. 243. •' ***{) Lenz Brandenb. Ork. p. 161. : :. . y — 59 — finden'*). Selbst der Johann Gans, der mit Mechtildis, einer Tochter des Grafen Helmold von Schwerin vermählt, und eben dadurch verwandt mit den fürstlichen Häusern Sachsen, Braunschweig und Brandenburg war**), wird nirgends als nobilis vir bezeichnet***). Da, wo dies Prädikat seit dem 14ten Jahrhunderte Mitgliedern dieses Geschlechtes gewährt wird, hat es keine andere Bedeutimg als die, welche wir bei der ganzen Beihenfolge der hier namhaft gemachten Familien geltend zu machen haben. Nicht dynastischem Ursprünge, sondern dem Besitze von Herrschaften ist das Prädikat zuzuschreiben. Für das 14te bis I6te Jahrhundert, ja bis auf die Gegenwart erscheint bei dieser Familie das Prädikat Edle Herren in so grosser Zahl, dass auf sper ciello Beispiele hinzuweisen überflüssig wird. Wir halten das aus der Altmark nach der Priegnitz hinübergewanderte Geschlecht nicht slavischen, sondern deutschen Ursprungs, und zwar gemeinsamen Stammes mit der Familie von Gans in Thüringen, im Maiisfeldschen, im Braunschweigschen, welcher Tennstädt, Tannrode, Luiter, Gitter und andere Güter gehörten,- und die in der Stammlinie mit dem Bittmeister Philipp •Ernst von Gans 1708 erloschen istf). VII. Die Herren v. Havelberg. Im J. 1233 werden in einer zu Güstrow ausgestellten Urkunde in auffallender Keihenfolge erst die canonici von Güstrow, dann die Bitter v. Güstrow, dann erst Gotiinerus et Johannes frater suus, Zinntech, Jaco- bus und zwar als nobiles bezeichnet, und hieraufBobertus deBralin, Heinricus Dar- grazh u. a. m. genanntff). In einer andern Urkunde desselben Jahres stehen die nämlichen Zeugen aufgeführt; hier fällt aber die unterscheidende Bezeich- O O nuiig nobiles wegfff). Da die als Edle bezeichneten Personen Gotimer und Johann unzweifelhaft dieselben sind, die 1227 Gotiinerus et Johannes frater suus de Havelberch genannt werden *f); so war es eine sehr scharfsinnige Vermuthung**f), in diesen Edlen Herren von Havelberg die Familie der alten Wendischen Beherrscher der Priegnitz wiederzuerkennen, die durch Albrecht des Bären Besitznahme dieses Landes aus dem früheren Umfange desselben verdrängt worden sei und in der Gegend von Zechlin, namentliglC' zu. *) Gevehardus, Ilenriens et Fredericus dieti de Älvensleve. Bernhnrdus de Plezecke, Otto auca de Poytlist, Henricus de Dannenberge... (Riedel 11. Ilptth. 1. 213). *») Lisch I. c. p. 17. ***) So finden wir z. B. 1270 als Zeugen: nobilis vir eomes Guntherus de Lindow, Bertramus de Belitz, Johannes Gans noster Marscalcus (Gercken c. d. II. 4 ). Hier wird also dem Grafen von Lindow ausschliesslich das höhere Adelspriidicat zu Theil, nicht aber dem Johann Gans, was auch nach den Begriffen jener Zeit mit dem Amte des Marschalls unvereinbar gewesen wäre; ja, er stellt sogar trotz dieses Amtes, welches ihm eine hohe Stelle unter den Ministerialen anwiess, hinter dem Ritter Bertram v. Bentz, der doch dem höheren Adel sicher nicht angehörte. Als die Markgrafen Otto und Albrccht 1275 von dem Grafen Helmold von Schwerin das Obereigenthum über die Lehne der Söhne domini Johannis dicti Gans felicis memorie abkauften, werden diese strenui miiites dicti Gans genannt (Riedel I. Hptth. III. 345), welches das rechteigentliche Un- torscheidungs-Prädikat ist, welches dem Ritterstande im Gegensatz zu den Kdlen (nobili- bus viris) zukam. •jj Die Gans zeigt sich in ihrem Wappen zwar in sehr abweichenden Tincturcn, bald im blauen (Siebmacher I. 162), bald im grünen Felde (ibd. I. 150): aber nach Ahnentafeln kommt auch die gekrönte Gaus der Putlitze iin rothen Felde vor. tj-) Riedel c. d. 1. Ilptth, I. 445. ttt) ibd. I. Ilptth. I, 44ß. # f) ibd. I. Ilptth. II. 362. •*t) ibd. 1. Hptth. II. 359. — f)0 — Repente*) und am Müritz-See ihren Zufluchtsort, fand; Nachkommen nämlich des Häuptlings Widekind zu Havelberg**). — Erwägen wir jedoch, dass mit Ausnahme jener einzigen Urkunde, die nicht bloss den beiden Brüdern, sondern auch den folgenden Personen das Prädikat nobiles giebt, und zwar nicht vor, sondern nach den Rittern zahlreiche anderweitige Urkunden Mitgliedern des Geschlechtes von Havelberg nur unter der gemeinen Ritterschaft eine Stelle anweisen, ohne jegliche höhere Standos-Auszeiehnung***); so müssen wir billig Bedenken tragen, jenes Prädikat in dem Sinne höheren Adels zu nehmen. Gewiss sollten in dieser Güstrower Urkunde die nachfolgenden nobiles Slavi, als Slaven adeliger Geburt von den vorangehenden, den Vorrang behauptenden deutschen Rittern unterschieden werden, wie dies auch in einer Urkunde derselben Zeit des Herzogs Wartislaus III. vom Jahre 1236 geschieht, wo hinter den Rittern die weiterhin aufgeführten Personen mit unverkennbar slavischen Namen; Chanzik, Dobesker, Nenzad von dem Herzoge Slavi nostri nobiles in Dimin genannt werden-j-). Hier sind unzweifelhaft nicht, Personen des höheren Adels, sondern bloss Slaven adeliger Geburt zu verstehen. Ein Gleiches gilt von einer zu Havelberg P208 ausgestellten Urkunde, wo hinter deutschen Zeugen des hohen Adel- wie des Ritterstandes erst erscheinen; Sclavi nobiles: Heinricus, Prizz'auiz, Pribbeziauz et Andreas fratresf-j-), die des Ausstellungsortes wegen füglich für Herren von Havelberg gelten können. VIII. Die Herren von Ileburg. In den heutigen Grafen von Eulenburg in Preussen blüht ein Geschlecht fort, welches seinen Namen der Sächsischen Stadt au der Mulde, früher gewöhnlich Ileburg genannt., zu verdanken hat und seine Abstammung von den alten Markgrafen von Meissen. Wettmachen Stammes, in der Art abzuleiten pflegt, dass Albert De gen er, Markgraf zu Meissen und Landgraf zu Thüringen drei Söhne hinterliess: I) Friedrich geb. 1257, der Markgraf zu Meissen und Landgraf zu Thüringen wurde. 2) Ticemann, der 1307 in der Kirche zu Leipzig ermordet, worden ist. 3) Heinrich Freiherr zu Eulenburg, der mit Hedwig, des Herzogs von Glogau Tochter Botho Herrn zu Eulenburg, Sonnewalde, Steinau etc. gezeugt haben soll. Des letzteren Sohn Botho besass die Herrschaft Lieberose, und dessen jüngerer Sohn Wendt, der Vertheidiger von Marienburg (1454) und Erwerber von Galingen (1468) ist nun der Stammvater des in Preussen fortblühenden Zweiges f-j-f). Ein Attest des Heroldsamtes zu Cöln a. d. Spree vom 4. April 1701) bezeugt demgemäss den alten, aus Sachsen herrührenden freiherrlichen Stand der v. Eilenburg; und sonach konnte der bei Gelegenheit des Grafendiploms vom 9. September 1786 ausgesprochene Wunsch, dass bei der Ausfertigung Grafen von Wettin und Pierren zu Eulenburg gesetzt werden möge, als gerechtfertigt erscheinen.„Stände diese Ableitung von einem alten Dynasten- und Fürstenstamme so über allem Zweifel fest, da würde dieses Geschlecht bei gegenwärtiger Uebersicht gänzlich zu übergehen sein; allein es ist doch noch sehr die Frage, ob die Herren von Ileburg, von denen die heutigen Grafen von Eulenburg in der That abstammen, mit jenen älteren Grafen von Eilenburg, die entschieden Wettiner *) Repente villa ilomini Johannis des Havelberg 1256. Riedel 1. Hptth. II. 367. **) Havelberga capta est a filiis Widikindi et ecclesia destructa. 1136. Annal. Saxo ap. Pertz VIII. 770. ***) Stammtafel bei Lisch Meklenb. Jahrb. II. 98. III. 152. -j-) Dreger cod. dipl. Pomeran. I. 180. ff) Riede! I. Hptth. III. 89. tft) Preussisches Archiv 1792, Monat Juni. — 61 — sind*), wirklich gemeinsamen Ursprung haben**). So viel steht fest, dass dann der Anschluss an die Wettiner ein ganz anderer, als der behauptete gewesen sein muss; mindestens ein Jahrhundert früher hinauf würden wir denselben zu rücken genöthigt sein.™. Denn schon zu Anfang des Uten Jahrhunderts begegnen wir Herren von lleburg***), die unzweifelhaft Vorfahren des Eulenburgschen Geschlechtes sind; noch dazu in einem Stand es-Verhältnisse, in welchem sich nichts von einem Zubehör des höheren Adels gellend macht. Sie nennen sich bald Vögte-j-j, bald Herren ff) von lleburg, und erscheinen ausserdem auch als Herren der Herrschaften Uebigauff f), Liebenwerda*f), Wahrenbrück**f), so wie der Lausitzsehen Herrschaften Sonnenwalde***f), Calauf*), Senftenbergff*) u. a. m. — Das Prädikat Edle Herren wird ihnen erst gegen die Mitte des 14ten Jahrhunderts zu Theilfff*); ein sicheres Zeug- niss, dass sie dasselbe nicht sowohl ihrem vermeinten Ursprünge, als dem Besitze dieser Herrschaften zu verdanken haben. IX. Die Herren von Loehow, in älteren Urkunden gewöhnlich v. Lochen genannt, haben stets dem niederen Adel angehört. Demgemäss wird eine der hervorragendsten Persönlichkeiten dieses Geschlechtes, der Landeshauptmann der Mark Brandenburg, Friedrich von Lochen, mit den seiner ritterlichen Würde und seinem Geburtsstaude entsprechenden Prädikaten : der erbare veste *) v. Raum er Stammtafeln zu den Regesten No. VII. **) Kreysig Beitr. zur Ilist. d. Kurs. Lande giebt IV. 1—40 eine nach Quellen bearbeitete Historie der Herren von llburg; vergl. VI. 222—226. ***) Die Brüder Otto und Bodo von llburg 1199, 1203, 1209, 1212 etc. (Ludwig jeliq. I. 22, 207. Gercken frag, mareb. 1. 6. Horn .Tiehs. Ilandbibl. p. 18). f) Otto Advocatus de llburg 1230 (Kreysig Beitr. I. 108). Bodo et Otto fratres advocati de Ylburg 1252 (Ludwig I. 71). Bodo et Otto seniores, Bodo. ff) Otto der Edelste, Bothe und Otto Wend Herren zu Ylburg, Bothe von Ylburg Herr zu Liebenwerd, die von Ylburg, die zu Sunnewald gesezzeu sind. 1350 (Riedel 11. Hptth. II. 320). fff) dominus Otto jun. dictus de Yleberc residens in Ubegowe miles 1298 (Kreysig Beitr. IV. 81). Otto der Jüngere von llburg Herr zu Ubigau 1300—1305 (ibidem IV. 83, 84). *|) Bodo dictus de Yleburg, dominus in Lybenwerde 1323, 1329 (v. Ludwig I. 302, 317). Herr Botho de Ileburgk, Herr zu Liebenwerda. 1347 (Kreysig I. 131). **t) 1343 (ibd. IV. 90). *"f) 1335 (ibd. IV. 89). 1465 (Grundmann Uckerm. Adelsh. S. 32). 1469 (Beckmann Beschrb. d. Mark Brandenburg V. Th. 1. B. Kap. II. 98). f*) 1364 (Kreysig IV. 92). 7t*) Bodo senior, Bodo atque Bodo filii ejusdem de Ylbureh verkaufen 1311 das Drittheil von Senftenberg (Gercken c. d. I. 196). *777) nobilis dominus Otto de Ylenborch 1337 (Beckmann V. B. I. Kap. V. 58. Riedel 1. Hptth. VI. 353). — Der edele Herre her Otto von Yleberc Herne zu Sunnenwalde 1346 (Sehöttgen u Kreysig dipl. I. 238). — Die Edlen Herren, Herr Otto Wend der jüngste, Herr zu Iiylenburgk und Herr Bothe von Eylenburgk, Herr zu Liebenwerda 1346 (Kreysig I. 128). — nobilis vir Otto de Yleburc dominus in Sunnewalde 1350 (Riedel II. Hptth. II. 304). — nobilis vir Otto Went dominus in lleburg 1352 (ibidem I. Hptth. VII. 315. II. Hptth. II. 346). — Otto Went, dominus in Ileburgk nobilis vir 1353 (Beckmann V. Th. I. B. II. Kap. 73). — Der Edele man Otto Went here zu Ileburgh 1354, 1357, 1358 (Riedel I. Hptth. I. 154, 377. III. 386). — nobilis vir Otto Went dominus in Yleborch 1358 (v. Raum er c. d. I. 15). — Otto Wend, Herre tu Ilborch, der Edle Man 1364 (Beckmann V. Th. II. B. S. 52). — Der Edle Wend von Ylburg 1411 mit Kriele im Havellande belehnt (Riedel I. Hptth. VII. 52). — 62 — man*), stremius vir**), veste und liebe getreuwe***), der tüchtige manf), in den Jahren 1343—1355 vielfach bezeichnet, und auf diese Weise von den gleichfalls genannten Edlen Männern, als, zu einer anderen Adelsstufe gehörig, ausdrücklich unterschieden; dennoch sehen wir ihn in späterer Zeit auch mit dem höheren Adels-Prädikate ausgezeichnet ff) und zwar offenbar deshalb, weil er Herr der Herrschaft Boitzenburg geworden warfff). Der Verlust eben dieser Herrschaft hatte auch die Einbusse eines Prädikates zur Folge, welches von keinem seiner Nachkommen weiter geführt worden ist. X. Die Herren von Pack sind gleichfalls unzweifelhaft dem ritterlichen Stande entsprossen*f); jedoch sehen wir sie wegen des Besitzes der Herrschaft Mühlberg und später von Sorau und Priebus mit dem Prädikate Edle Herren mehrfach ausgezeichnet**f), und müssen sie wegen dieser letztgedachten Herrschaften hier erwähnen. XI. Die Etilen Herren von Plotho. Es ist in einer sehr lehrreichen Abhandlung darzuthun versucht, dass die, Herren von Plotho edler slavischer Abstammung seien. Bezeichnungen in sehr früher Zeit, als Domini, Dei gratia domini in Plote, der Besitz von Städten wie Kyritz und Wusterhausen schon in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts***f); so wie endlich der Besitz eines sehr ausgedehnten, bis in die neueste Zeit seine Geltung habenden Lehnhofes, seien Zeugnisse hierfür *f). Allein, wenn wir von allen dem die Bedeutung auch nicht verkennen, so *) 1343 (Riedel I. Hptth. VI. 355). 1347 (ibd. I. Hptth. IV. 55). 1351 (ibidem II. Hptth. II. 339, 353). 1354 (I. Abth. III. 386). **) 1348 (Gerc-ken c. d. IV. 381). 1351 (Riedel I. Hptth. I. 149 IV. 58). 1352 (ibd. I. Hptth. VII. 315. II. Hptth. II. 344). 1355 (ibd. I. Hptth. III. 388). *»*) 1355 (ibd. I. Hptth. VII. 204). fl 1351 (Lenz p. 294). ff) nobiles viri Otto Weilt dominus in Ileluirgb, Fridericus de Lochen, strenuique viri Hasso Wedel de Valkenborg 1357 (Lenz p. 967. Riedel I. Hptth. I. 154). fff) nobiles viri Fridericus de Lochen dominus in Boizzenborch. Otto Went dominus in Yleborch, Themo de Colditz, streuui viri Laurentius de Grifenberg 1358 (Riedel I. Hptth. I. 377. IX. 51). Die Edelen manne Johanns herre zu Kotbus, Friderich von Lochen herre zu Rossemborg (Bossemborg?).. und die vesten Manne Peter von Bredow... 1364 (ibd. I. Hptth. II. 284). — Der Edelman Friederich von Lochen herre zu Boessemburg 1364 (ibd. 1. Hptth. VI. 195). *f) Johannes de Pac unter anderen Rittern 1232, 1235 (Schöttgen und Kreysig diplom. I. 180, 182). — Ulricus de Pak 1235 (ibd, I. 183). — Aibertus de Pacb 1300 (ibd. I. 219). **f) nobiles viri juniores Jo. et Ul. de Pak 1285 (Kreysig Beitr. z. Hist. d. Sachs. Lande I. 120). Der Edle Herr Ulrich von Pack Herr zu Mulberg 1289 (ibd.). —• Der Edele Ulrich von Pauk von Sarowe 1350 (Riede! II. Hptth, 278, 282). Der Edle Herr Ulrich von Bock von Soraw 1354 (ibd. Ii. Hptth. II. 360). ***f) jq og .Johannes et Gevehardus fratres de Plote... datum in Wusterbuse 1231 (Riedel Mark Brandenburg I. 376). — Ego Johannes et Gevehardus fratres de Plote... bur- gensium nosfrorum de Kyritz 1237 (Gercken fragm. Marchica II. 19. Riedel c. d. i. Hptth. III. 341). — Johannes et Gevehardus fratres de Plote 1238 (Riedel II. Ilptth. I. 20). — Jobannes Dei Gratia Dominus de Plotth et fratres ejus Gerardus et Conradus, nec non et Johannes eorundem patruelis..nos civitati nostre Kiritze 1245 (Beckmann Hist. von Anhalt VII. 244. Riedel I. Ilptth. I. 366), dominus Ghevehardus, dominus Conradus et Johannes dicti de Plote 1293 (Riedel I. Hptth. IV. 392). f*) G. W. v. Raumer. Der Senioriatslehnhof der Freiherren Edlen von Plotho auf Parey in v. Ledebur Allg. Arch, IX. 289—337. ------ 63 — steht doch so viel fest:' erstens, dass der Gebrauch des Prädikates Edle Herren bei diesem Geschlechte durch Urkunden vom 12ten bis löten-.Jahrhunderte bis jetzt nicht dargethan worden ist. Zweitens wohl aber, dass die v. Plotho der Magdeburgischen Dienstmannschaft angehört haben*). Drittens, dass erst mit dem Ausgange des löten Jahrhunderts die Bezeichnung Edle Herren anhebt**). XII. Die Seliciickcn von Landsberg. Herren zu Teupitz u. s. w. Alle urkundlichen Zeugnisse des 13ten Jahrhunderts zeigen uns die von Landsberg, die ihren Namen von dem im Delitzscheu Kreise gelegenen Städtchen empfingen, als zum Stände der Kitterschaft gehörig***); ja, auch das Schenkenamt der Markgrafen von Meissen, welches sie seit dem 14ten Jahrhunderte ihrem Besitznamen vorzusetzen pllegenf), schliesst sie von dem höheren Adel aus. Wenn sie aber dennoch seit dieser Zeit mit dem höheren Adels-Prädikate Edle Herren bezeichnet werdenff j, so verdanken sie dies lediglich dem Besitze des Burggrafenamtes zu Geissenfff), so wie der Herrschaften, nach denen sie sich abwechselnd Schencken von Sidow (Seyda), von Teupitz, von Peitz, von Leuthens, von Wusterhausen, von Buchholz zu nennen pflegten *f). Ihr bedeutender Antheil an dem Umfange des heutigen Teltowschen Kreises ward nach ihnen das Sehencken-Ländchen genannt. Um das Jahr 1720 erfolgte das gänzliche Erlöschen dieser angesehenen Familie. XIII. Die Herren von Strelile. Nach Strehla an der Elbe im Meissen- scheu, dem Sitze einer Burggrafschaft, der zuerst der Tammoische Stamm vorstand **f), und nach dessen Abgange ein Zweig der Burggrafen von Leissnig***f), nannte sich auch ein ritterliches Geschlecht, dessen Mitglieder *) Im Jahre 1191) werden zuerst die nobiles und dann die ministcriales ecclesie Magdeburgensis genannt, und unter diesen obenan Johannes de Plote (Gercken c. d. III. til). Ebenso kennt der oben erwähnte Verfasser der Niedersächsischen Glosse zum Sachsenspiegel, Johann von Buch, die von Plotho nicht anders als Dienstleute, indem er sagt: ,,de van Meindorpe sint schepenbar vrven und sint doch der van Plote man, dat sint Dinstlude" (Märkische Forschungen IV. 266). **) Zuerst Werner Edlen von Plothow 1577 (Grundmann Uckermark. Adelshist. S. 77). Leichenpredigt auf denselben, der den 12. Aug. 1.589 gestorben. Dieser Werner Edler v. Plothow, Senior des hohen Stifts zu Magdeburg hat in seinem Testamente d. d. 18. Dcbr. 1588 ein Familienstipendium gestiftet: „nach welchem zwei seines Geschlechtes, auch sonst einen Stiftsgenossen jungen von Adel ad studia academica auf drei bis sechs Jahre, auch etwas zur Schule bis ins 17te Jahr, und einen Bürgerssohn ein klein Stipendium gereicht werden soll" (Geh. Staatsarchiv nach einer handschriftlichen Bemerkung W o h 1 b r ü c k s). ***) Urkunden von 1212, 1216 (Horn Sächs. Handbibl. p. 138), 1217 (v. Ludwig reliq. I. 33), 1220, 1235, 1264 (Schüttgen u. ICreysig dipl. I. 175,. 183, 188, 191), 1272 (v. Dreyhaupt Saalkr. I. 281, 809). jj -Zuerst Albert Schenck von Landsberg 1353 (Horn Sächs. Handbibl, p. 139). ff) Urkunden von 1361, 1394 (Schüttgen u. Kreysig ;1II. 425, 460), 1428, 1431 (v. Raumer c. d. I. 112, 116), 1430, 1431, 1436 (Riedel II. I-Iptth. IV. 114, 127, 147), 1436, 1440 (Gereken c. d. I. 106. VII, 260) u. a. ui. j-ff) nobilis vir dominus Ilermannus burgravius de Golsyn 1318 (Riedel II. Hptth. I. 422). Dass Hermann zu dem in Rede stehenden Geschlechte gehürte, erfahren wir 1301: Johann und Hermann, Burggrafen zu Gholsyn, Gebrüder von Landsberg (Horn Sächs. Handbibl. S. 139). *f) Wohlbrück in v. Ledebur AUg. Arch. XVI. 21—28. **f) Burggraf Tammo von Strele 1206 (Worbs inyentar. p. 61). ***f) Märcker Burggrafen von Meissen S,,. 1%. — 64 — an dem vorwaltenden Namen Reinhard kenntlich sind*), die auch wohl einen genealogischen Zusammenhang mit jenen älteren Burggrafen haben mögen, da auch hei ihnen der Vorname Tammo gefunden wird**). Schon im Jahre 1316 finden wir dies Geschlecht in dem Besitze der Herrschaften Beeskow. Friedland und Senftenberg ***); späterhin auch von Storkowf). Ein solches Ver- hältniss als Standesherren ist genügend, es zu erklären, dass oftmals ihnen auch das höhere Adels-Prädikat zu Theil wird ff). Als im Jahre 1384 Reinhard von Strele des Markgrafen Sigismund Statthalter in der Mark als letzter männlicher Sprosse seines Geschlechtes starb, kamen die Herrschaften Storkow und Beeskow durch seine einzige Tochter Asazze an deren Gemahl Johann von Bieberstein Herrn der Herrschaft Soraufff). XIV. Die Herren von Torgau. Zahlreiche Urkunden des 13ten, bis zur Mitte des -14ten Jahrhunderts unterscheiden diese, nach der bekannten Elbstadt sich nennenden Herren durch nichts vor der gemeinen Ritterschaft*f). So finden wir z B. 1273 ,, 0 {nisdrücklich von den Edlen geschieden, nebeneinander genannt Gebhard von Alvensleben, Heinrich Schenck von Döllstedt, Theodor von Torgau und Arnold von Jagow**f) Dann aber werden sie Edle genannt. So wird Botho von Turgov von Kaiser Karl IV. 1348 den Edlen Landherren von Böhmen beigezählt; desgleichen 1375 zu den: corone regni Boemi nobiles ***f). Dieses Prädikat verdanken sie aber lediglich dem Besitze der Plerrsehaft Zossen, in welchem sie seit der Mitte des 14ten Jahrhunderts und bis gegen die Mitte des löten Jahrhunderts erscheinenf*j. Auch *) Zuerst finden wir: Reynhardus de Strele 1202 (v. Ludwig rel. mspt. I. 20); 1218 der letzte unter den Zeugen (Miircker p. 405); etwas höher gestellt 1220 (ibd. p. 406); 1221 (Schöttgen u. Kreysig dipl. I. 176) und zwar in einer zu Strele ausgefertigten Urkunde. **) Die Gebrüder Bernhard und Thimo v. Strele 1300 (Gerckeu cod. dipl. IV. 448). Famosi viri Fridericus, Bernhardus et Tymo milites de Strele dicti 1311 (Gercken I. 197); Herr Fritze, Bernhard und herr Tyme von Strele 1312 (ibd. I. 185). — her Tyme van Strele hinter Friedrich v. Alvensleben 1312 (Riedel II. IIptth. I. 330), domini Fridericus et Thimo fratres et Bernhardus eorum fratruelis de Strele 1316 (Gercken I. 2. 181). ***) Riedel Ii. Ilptth. I. 389. f) 1350 (Riedel II. Hptth. II. 320). ff) viri nobiles comes Hermannus de Orlamiinde, Fridericus comes de Rabenswald, Heinricus advocatus de Wida, Hermannus et Theodericus de Schonenbureh, Reinhardus de Strele, Volradus de Kolditz, Johannes de Geilnowe 1293 (Riedel II. Hptth. I, 206). — nobilis dominus Fridericus de Strele 1312 (Gercken c. d. I. 188- Riedel I Hptth. II. 174). — 1345 der Edelman Johannes von Strel (ibd. I. Hptth. II. 174), 1350 (ibidem II. Hptth. II. 304); der Edle Man Raynalt here tho Strele 1364, 1365 (Lenz Brandenb. Urk. S. 371, 373). — Die Edlen.. Johannes von Cotbus, Reinhard von Strel 1374 (Riedel II. Ilptth. III. 47). tff) Worbs Archiv f. Gesch. Schlesiens S. 164. Dess. Inventar, p. 60. *f) 1217, 1234. 1253. 1255, 1307 (v. Ludwig reliq. mspt. I. 33, 49, 74, 78, 256). 1242, 1282, 1285, 1286, 1298, 1306 (Kreysig Beitr. z. Hist. d. Sachs. Lande I. 14, 114, 117, 122. IV. 9, 75, 84, 85). 1267, 1271, 1325 (Schöttgen u. Kreysig dipl. I. 193. III. 394, 407) u. a. m. **f) Riedel c. d. II. Hptth. I. 120. ***f) Gercken c. d. II. 578, 613. f*) Bereits 1345 der Edelman Bote von Torgow (Riedel I. Hptth. II. 174 . — der Edel Friedrich von Torgow zu der Czossen 1355 (ibd. II. Hptth. II. 366). — Wir Fride- rich von Torgou von Gottes gnaden Here zu der Czossen 1359 (ibd. II. Hptth. IL 415). Der Edle Fridrich von Turgaw, here to der Czotzen 1371 (ibd. I. Hptth. VII. 425). — nobiles de Turgow cum civitate et castro Czossen 1373 (ibd. II. Hpfth. III. 4). — nobilis — 65 — das Schloss Golzovv war gegeil Ende des 14ten Jahrhunderts in ihren Händen*). Andere Mitglieder des Geschlechtes, die keinen Antheil an diesen Besitzungen hatten, fuhren fort, unter der übrigen Bitterschaft sich bloss Herren von Torgau zu nennen._ Es kann somit keinem Zweifel unterliegen, dass in einem ganz anderen Sinne das höhere Adelsprädikat Edle Herren in der Zeit vom 13ten bis löten Jahrhunderte in der Mark Brandenburg zu nehmen ist, als bis dahin geschehen. Fridericus de Turgow, dominus in Czossna, strenuus Johannes de Rochow miles 1373 (ibd. I. Hppth. VIII. 303). Der Edele unser Uber getruwer her Jo hann es von Torgow zu Czossen 1414 (v. Raumer c. d. I. 79). — nobiles de Torgow 1424 (v. Ludwig reliq. XI. 474). — Die Edelen Hanse von Torgow und Hanse sein Sohn herren zur Czossen 1430 (Riedel II. Hptth. IV, 114). — Der Edle Hans von Torgow, herr zur Czossen 1436 (ibd. II. Hptth. IV. 148). *) Der Edle Friederich von Turgow Ilerre to der f Izou 1373 (Gercken c. d. V. 350). **) dominus Botho de Turgow 1362 (Schöttgen und ICreysig dipl. I. 247). — Heinrich v. Torgauw Hofemeister des Landgrafen Balthasar von Thüringen 1391 (ibidem I. 267.) Druck von W. Pormetter in Berlin.