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2 (1855)
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der Stadt Brackel erhalten*), Ein zweites Geschlecht v. Brackel, das am Nie-derrhein, wie in den Niederlanden ansehnlich begütert war, mit zwei Salmenim Wappen**); finde ich in .verschiedenen Ahnentafeln als Freiherren bezeichnet.

Das Gnrländische, ohne Zweifel ebenfalls aus Westphalen und zwar wahr-scheinlich aus Brackel bei Dortmund stammende Geschlecht, welches sich, wieja die meisten dortigen alten Familien, den freiherrlichen Charakter beigelegthaben wird, ist wiederum im Wappen verschieden, indem es einen Hirschkopfführt***).

Ganz von diesen dreien verschieden ist endlich das im Paderbornscheu zuWelda, so wie am Niederrhein zu Hebscheidt, Breidtmar, Angelsdorf, Oberemtu. s. w. sesshafte Geschlecht mit dem Turnierkragen im getlieilten Schilde. InBernds Wappenbuch der Preussischen Bheinprovinz, dessen erster Theil dasInteresse hat, dass die mitgetheilten Wappen den amtlichen Verzeichnissen desdort immatriculirten Adels nach den gemachten Unterschieden als Grafen, Frei-herren und Edelleuten entsprechend sind, werden diese v. Brackel unter derBenennung von Brackel als Freiherren aufgeführt. Hier darf nicht unerwähntbleiben, dass bei der Prüfung der geschehenen Anmeldungen zur Aufnahme indie Matrikel nur ein sehr geringes Maass von Sorgfalt und von festen Grund-sätzen Statt gefunden habe. So genügte denn für die v. Brackel, die in denFreiherrenstand niemals erhoben worden sind, ein Usus, der nicht minder zuGunsten aller sub II. A. aufgeführten Familien spricht, der nämlich, dass seitder Mitte des vorigen Jahrhunderts die v. Brackel Freiherren genannt zu wer-den pflegen-]-).

8. von Brenken (II. A.).

So alt auch diese, bis in den Anfang des 12ten Jahrhunderts zurückfüh-rende, noch gegenwärtig in dem Besitze des gleichnamigen Stammhauses be-findliche Familie ist, die als eine der sogenannten vier Säulen oder Erbmeierdes Hochstiftes Paderborn eben durch dieses Erbamt ihre frühere Ministeria-lität beweiset, so kann für den gegenwärtig in Anspruch genommenen freiherr-lichen Titel doch nichts anderes geltend gemacht werden, als das, was allesub II. A. namhaft gemachten Familien für sich anführen können, nämlich der,wenngleich häufig unterbrochene, doch in die erste Hälfte des vorigen Jahr-hunderts zurückzuführende Gebrauch des freiherrlichen Prädikates, der ihnensowohl in landesherrlichen Bescripten, als in Hypothekenbüchern gegebenwird ff).

*) Wigand Archiv IV. 1. H.

**) Siel) mach er V. z. 34.

***) Neimbts Wapponh. d. Curländischen Adels Tab. 5.

f) Unter andern: Carl Hugo Freiherr v. Brackel auf Breitmar, der 1745 Seitens Kur-Triers der Kaiserkrönung zu Frankfurt a. M. beiwohnte (v. Hontheim hist. Trevir III.957) und 1768 als General starb (Rauhe Adelsl. II. 93).

ff) Einen höchst schätzbaren Beitrag für den hier besprochenen Gegenstand giebtdie erst später erschienene, von dem Verfasser mir verehrte „Zusammenstellung derjeni-gen geschichtlichen Beweismittel und Verhandlungen, auf Grund welcher der Familievon Brenken der in einer iMinisterial-Verfügung vom 31. Jänner 1843 in Zweifel gestellteFreiherren-Titel anerkannt ist", von Friedrich Carl Freiherrn von und zu Brenken. AlsHandschrift für Freunde. Paderborn, 1848. 4vo. Es werden hier zahlreiche Zeugnissefür die Führung und Ertheilung des freiherrlichen Prädikates bis in den Anfang des18ten Jahrhunderts beigebracht; so wie die ausdrückliche Anerkennung mittelst Aller-