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7 (1915)
Seite
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jede sichere Grundlage, um in der Compilation diejenigen Zu-sätze herauszufinden, welche dieser verlornen Quelle mögen ent-nommen sein.

So fraglich demnach der Inhalt des »zerrissenen Catha-logus« für uns bleibt, so zeigt immerhin der Schluss der Com- *pilation, dass der Compilator auch eigene Zusätze beifügte, zuwelchen er keiner schriftlichen Quelle bedurfte. Denn währendBriefers Werk mit der Reformation von 1529 schliesst, folgenhier Auszüge aus Stumpf, die freilich nur bis 1532 reichen,und neben einer selbständigen Nachricht von 1538 vor allem 10noch Mitteilungen z. J. 1529 über den Wegzug von Altgläubigenaus Basel, und zwar mit der Bemerkung, dass inzwischen dieAlten unter ihnen alle gestorben seien. In ähnlicher Weisemag der Compilator dem Texte Briefers auch sonst noch ein-zelne Zusätze beigefügt haben, so z. B. den mit »Nota« über- ' 6schriebenen zum vorhin erwähnten Abschnitt von der Entste-hung der Zünfte. Umsomehr müssen wir somit darauf verzichten,für jeden Zusatz, den die Compilation beim Vergleich mitBriefers Zürcher Handschrift aufweist, die mutmassliche Her-kunft zu bestimmen. 20

Würdigung Wie wir oben sahen, so ist es Briefer zwar trotz aller Be-

"r"ulng! rnühung nicht gelungen, aus den ihm zugänglichen Quellen einefehlerlose Reihenfolge auch der altern Basler Bischöfe sammtdurchweg richtiger Zeitbestimmung herzustellen 1 ). Doch ent-hält seine Chronik hierin schon ungleich weniger Irrtümer als ä»Schnitts kaum ein Jahrzehnt ältere Wappentafel. Auch erscheintdas alte Verzeichnis der Bischöfe bei ihm durch die Verwer-tung neu entdeckter auswärtiger Quellen, wie Bernolds vonSt. Blasien und andrer, in weit höherem Maass zur Chronikerweitert, als es Blauenstein auf Grund seiner spärlichen Hilft- 3mittel vermocht hatte. Erscheint mithin Briefers Werk sehrbeachtenswert in historiografischer Hinsicht, so enthält es immer-hin aus der altern Zeit nur weniges, was nicht auf noch vor-handene Quellen sich zurückführen lässt. Sein wirklicher Quellen-wert beschränkt sich daher wesentlich auf Briefers eigene B e "'richte, die sich über die fünf Jahrzehnte von 1478 bis 1529erstrecken. Doch auch die Compilation ist nicht allein als Er-gänzung von Briefers Zürcherhandschrift beachtenswert, son-dern nicht minder wegen der eigenen Zusätze des unbekannten ^Compilators über die Reformationszeit.

1) S oben S. 305 ff.