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6 (1889) Quellen zur Geschichte der Fürstenbergischen Lande in Schwaben vom Jahre 1360 - 1469
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1428.

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wird er dem gehorsamen helfen und Fürsten, Herrn und Städten des hl. Reiches gebieten, ihm von seinet-wegen behilflich zu sein. Perg. Or. (das rückwärts unter Papier aufgedrückte k. Majestätssiegel). Innsbruck.

a) In dem an die Werdenberger mitwoch vor st. Giligen tag [Aug. 31.] aus Preßburg ergangenen Ein-ladungsschreiben auf den obgen. neuen Rechtstag vom 18. Nov. ist von einem solchen Befehle nichts enthalten.In demselben giebt der König als Grund des Scheiterns des Rechtstages vom 15. Aug. an, dass einige „gebrechenhalb irer briefe zum rechten nit gesteen mochten", und dass etliche meinten, das Recht könne jetzt, weil er, derKönig, hiezu nicht genug Grafen und Freie bei sich habe, über solche Lehen nicht ziemlich besetzt werden. Pap.Kop. Donaueschingen. — Seinen Bevollmächtigten zu dem Rechtstag vom 18. Nov. gab Herzog Fridrich folgendeInstruktion: Muss dieser Tag „für sich geen", so sollen sie den König, wie er demselben vor oft geschrieben hat,an den Kaufbrief, den er vom Grafe n Albrecht von W erdemberg wegen seiner Herrschaft des Heiligenpergs hat,erinnern; zwar hat er denselben, der wohl in dem Unwillen, den der König zu Costencz gegen ihn hatte, ent-fremdet wurde, zur Zeit nicht, wohl aber etliche Kundschaften und den nachträglichen "Willebrief des Bruders desVerkäufers. Die Bevollmächtigten sollen den König anrufen, dass er wieder in Nutz und Gewähr des ihm vonGraf Haug sei. ohne Recht entwährten Heiligenpergs gesetzt werde, worauf er allen, die Ansprüche haben, an ge-bührendem Orte antworten will. Begnügt sich der König mit seinem Fürbringen und seinen Kundschaften nicht,so soll er ihm „lenger teg" setzen und ihm kgl. Briefe an Bischöfe, Prälaten, Fürsten etc. und an männiglichgeben, um noch mehr Kundschaften beischaffen zu können. Wird vorgebracht, dass er den Heiligperg, der dochReichslehen sei, nicht empfangen habe, so ist zu antworten, dass er vom König alle seine Lehen zu Costenczgemeinsam empfangen habe und dabei mit andern seinen Fürstentümern auch den Hailigenperg nach Ausweisseiner „freyung"; ist es nötig, so sollen die Bevollmächtigten darum „teg" auf seine Freiheiten begehren, auchsollen sie dieser Freiheiten wegen sich vorher bei seinem Vetter, Herzog Albrecht, besser erkundigen und sich nachdem Ergebnis richten. Überhaupt sollen sie in dieser Sache mit dem Rate dieses Vetters und seiner Räte vor-gehen und denselben um Beistand bitten, damit er, seine junge Vettern und auch dieser Herzog „als ain wartendererbe" bei dem ihrigen pflichtgemäss bleiben. Auch soll ihm ein „gelaite ausgerichtet" werden von demselben undder Stadt "Wien „auf vnser selbs kunst (1. kunft) gen Wyenn", ebenso von den Kurfürsten und „von der 20000 fl.wegen, item von der angriff wegen in Steir". Pap. Kop. coaev. (ohne Datum). Wien. — Der Rechtstag am18. Nov. kam übrigens nicht zu Stande, ebensowenig ein auf Judica [Apr. 2.] 1430 nach Nürnberg vom Königebestellter. Deshalb setzte der König suntag nach des hl. Crütz tag Exaltationis [Sept. 17.J 1430 einen neuen Tag anauf fritag nach Aller Hailigen tag [Nov. 3.] gen Nürnberg. (Pap. und Perg. Or. Donaueschingen).

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4) 1430 dornstag nach st. Martins tag [Nov. 16.\ sitzt Markgraf Fridrich zu Brandenburg aufBefehl des Königs Sigmund zu Vlm in dessen Hofe mit den Herzogen Wilhelm, Heinrich und Sthepan inBeyern, Herzog Wilhelm zu Brunswig, den Markgrafen Bernhart und Jacob zu Baden, dem LandgrafenJohann zum Lühtenberg, den Bischöfen Conrat zu Presslaw und Peter zu Ougspurg, den Grafen Ludwigzu Otingen, Hofmeister, Johans von Lupfen, Eberhart von Kirchberg, Fridrich und Hans zu Helfensteinund Hans von Tengen zu Gericht. Vor ihm fordert Vlrich Meyer von Wassneck, ein Prokurator Fiscalis,namens des Königs mit dem ihm vom Gerichte auf seine Bitten zu einem „warner" gegebenen HerzogSthepan in Beyern und dem ihm ebenso zu einem „roner" gegebenen Markgrafen Bernhart zu Baden, dass dasGericht Graf Hans von Werdemberg weise, dem König die Grafschaft zum Heiligen Berg abzutr eten. GrafHans lässt mit seinem Fürsprechen Diether vom Stein, mit seinem „roner", Graf Hans von Eupfen, undmit seinem „warner", Graf Fridrich von Helfenstein, etliche Briefe, darunter einen, wie einer von Werden-berg diese Grafschaft gekauft hat, und die darüber von den Römischen Königen gegebenen Lehens- undGerichtsbriefe verlesen, und sagt dann, dass dieselbe lehensweise von einem von Werdemberg an den an-dern bis zum Tode des Grafen Hug sei. ungeirrt der Lehenschaft halber, ausser dass Herzog Fridrich zuOsterrich sich derselben unterzogen habe, gekommen sei. Da also diese Grafschaft so „in dem namen vndstam herkomen", und er, Graf Hans, einer von Werdemberg vom Namen und Stamm sei, so sei dieselbekein verfallenes Lehen, und da sie im Lande zu Swoben gelegen und auch das Erbe in Swoben gefallensei, und er, Graf Hans, ein Swob sei, und die Richter hie auf Swebischem Erdreich zu Gericht sitzen, so sollendieselben nach des Landes zu Swoben Herkommen und Recht sprechen, und er solle ungeirrt von männig-lich bei der Grafschaft bleiben und vom Könige damit belehnt werden. Darauf entgegnet Vlrich Meyer,Graf Hans sei weder von Schilt, noch von Helm mit Graf Hug vom Heiligen Berg sei. „gewappet" undVI. 38