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am 8. August Berufung ein; diese wurde aber am 22. Januar 1863 vomKammergericht (III. Abt. des Kriminalsenats) verworfen und dadurchdas Urteil rechtskräftig. Daraufhin beantragte der Vertreter des„öffentlichen Ministeriums", Staatsanwalt v. Schelling, die Beschlag-nahme der beiden Bände zwecks Vernichtung der inkriminiertenStellen. Diese waren hauptsächlich die Äußerungen Varnhagens überden Prinzen (seit 1861 König) Wilhelm von Preußen (Bd. III, 451,Bd. IV, 97, 261, 298 und 330), zwei Stellen über seine Gemahlin(Bd. IV, 257 und 360) und eine über den Minister v. Rochow un-seligen Angedenkens (Bd. IV, 181 f.). Am 21. April 1863 gab derPolizeipräsident v. Bernuth die Beschlagnahme bekannt („BerlinerIntelligenz-Blatt" vom 25. April 1863), aber die nachträgliche Maß-regel verfehlte ihren Zweck vollkommen; ein einziges Exemplar wurdegefunden, obgleich schon im Januar die ersten vier Bände in zweiterAuflage erschienen waren. Die erste Auflage zählte 2000 Exemplare;das Verbot hatte, nach der Erklärung des Verlegers, „dem Vertriebkeineswegs geschadet".
Mittlerweile waren schon zwei weitere Bände auf dem Markt. Hiergriff man schneller zu. Zwar waren die Bemühungen, durch die preu-ßische Gesandtschaft in Sachsen den Ausgabetermin der Fortsetzungmöglichst schon vorher in Erfahrung zu bringen, gescheitert; derKreisdirektor v. Burgsdorff in Leipzig konnte am 29. August 1862 nurdie Tatsache der heute erfolgten Herausgabe von Band 5 und 6 nachBerlin telegraphieren. Am selben Tage noch verfügte der Polizeipräsi-dent v. Bernuth die Beschlagnahme wegen Vergehens gegen § 75 und76 des Strafgesetzbuchs, und am 30. gingen die Akten an die Staats-anwaltschaft. Die Recherche der Polizei förderte auch von den beidenneuen Bänden nur zehn Stück zutage. Am 11. März 1863 wurde eineneue Untersuchung gegen Ludmilla Assing beschlossen; da sie abervergeblich in Berlin erwartet wurde, erließ das Gericht am 17. No-vember eine öffentliche Zitation, die erst am 9. Dezember ir. der „Spe-nerschen Zeitung" erschien. Zum Termin am 22. Februar 1864 er-schien die Angeklagte nicht, daher wurde sie vom Kgl. Stadtgericht(Dep. VII) abermals in contumaciam verurteilt; diesmal zu zwei JahrenGefängnis und dem zugehörigen Ehrverlust. Gründe des Urteils waren :„1. Majestätsbeleidigung. 2. Beleidigung politischer Körperschaften,öffentlicher Behörden, öffentlicher Beamten und der Mitglieder derbewaffneten Macht in Beziehung auf ihren Beruf. 3. Schmähung undVerhöhnung von Einrichtungen des Staats und von Anordnungen derObrigkeit, wodurch dieselben dem Hasse und der Verachtung aus-gesetzt werden. 4. Wörtliche Aufforderung zum Ungehorsam gegeiidie Gesetze, Verordnungen und Anordnungen der Obrigkeit, sowieAnpreisung von Handlungen, welche in den Gesetzen als Verbrechenoder Vergehen bezeichnet sind. 5. Gefährdung des öffentlichen Frie-