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1 (1924)
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auswärtigen Regierung Anlaß zu einer Beschwerde zu geben, zumaldie Schrift sich fern von allen speziellen Beziehungen hält und jeden-falls weit unbedenklicher ist, als manche der censurfreien Schriften,die gleichwohl neuerlich hier und da mit einer fast überraschendenNachsicht behandelt zu werden scheinen."

Ein höchst peinlicher Fall! Arnim hatte sich so gefreut, einmal dieharmonische Solidarität der beiderseitigen Regierungen darzutun —statt dessen lehnte Sachsen den angebotenen Arm ab und spielte sogarden Gekränkten, weil ausgerechnet Preußen — eine nähere Erklärungwußte auch Jordan darüber nicht zu geben — offenbar Schriften nichtverboten hatte, die an der Elbe Anstoß erregten. Nun ging man wiedernicht „konform", und diese unerwartete Divergenz war mit Rücksichtauf das Rundschreiben an die übrigen Regierungen, das sich schwer-lich auf eigener Prüfung des Stirnerschen Werkes, sondern wohl ledig-lich auf dem Vorgehen Sachsens gründete, höchst ärgerlich. DieseSchlappe wurde auch dadurch nicht wettgemacht, daß von den auf-fallend wenigen deutschen Bundesstaaten, die sich überhaupt zu einerAntwort aufschwangen, nur eine kümmerliche Mehrheit Preußen Ge-folgschaft leistete. Die freie Stadt Frankfurt ging voran (15. Novem-ber), das Herzogtum Nassau folgte am 18. November, Mecklenburg-Strelitz am 21. November, Mecklenburg-Schwerin am 17. Dezember;Dänemark, als Besitzer Holsteins Teilhaber am Deutschen Bund, ant-wortete am 25. November, es habe das Buch noch nicht prüfen können,aber gleichwohl die Behörden angewiesen, „nach näherer Kenntnisdas etwa für erforderlich zu Erachtende zu verfügen"; am 13. Dezemberkam dann die beruhigende Nachschrift, das Verbot Stirners in Holsteinsei nunmehr erlassen; Bayern befahl am 29. November allen Kreis-regierungen, diese Schrift, in der (nach Arnims Versicherung) „eineauf Vernichtung aller Religiosität und Sittlichkeit hinauslaufendeTheorie entwickelt sein sollte", wenn ihre Verbreitung im Inlande ver-sucht werde, „alsbald der geeigneten preßpolizeylichen Würdigung undEinschreitung zu unterstellen". Daß Österreich die preußische An-regung eifrigst aufgreifen werde, war selbstverständlich; es belegteam 4. Dezember den „Einzigen und sein Eigentum" mit dem schärfstenVerbot „Damnatur nee erga schedam" (s. Glossy, „Literar. Geheim-berichte aus dem Vormärz" III, 92). Auch Kurhessen (Hessen-Kassel) verbot Stirner, wie der Gesandte v. Savigny am 9. Dezembermelden konnte; aber die Großherzoglich-hessische Regierung (Hessen-Darmstadt) hielt es für ratsam, nicht erst durch ein Verbot auf einBuch aufmerksam zu machen, das „durch die Übertreibungen, die esenthalte, das beste Gegengift gegen seine Gefährlichkeit und weitereVerbreitung in sich trage"; in Darmstadt hatte offenbar die Entschei-dung des sächsichen Ministeriums vorgelegen. Auch Sachsen-Weimarsah keinen Anlaß zur Beschlagnahme, und sogar Hannover erklärte

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