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1 (1924)
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PANIZZA 522

diese Frechheit sei der Reiz der Dichtung. Maurice v. Stern erklärtesie für „das cynischste Buch, das er je gelesen", Michael Georg Con-rad für „eines der stärksten Kunstwerke der modernen Dramen-literatur" — trotz mancher perversen und krankhaften Geschmack-losigkeit — und Anna Croissänt-Rust für das Bedeutendste, wasPanizza his dahin geschaffen habe: „Ein Ding in einem Wurf, vonsolcher Kraft und künstlerischen Einheit, strotzend von herrlichenBildern und unflätiger Keckheit". Franz Servaes fand „echten Sata-nismus" darin, Detlev v. Liliencron nannte den zweiten Aufzug „grade-zu kolossal", und Otto Julius Bierbaum begrüßte den Dichter als„unsern Aristophanes", während die „Neue Bayerische Landeszeitung"das Werk als „mit Kot, Spinat und Rhinozerosöl gemalt" bezeichnete.

Die Orgien am päpstlichen Hof, die das „Liebeskonzil" schildert,waren keine Ausgeburt erhitzter Phantasie oder dichterischer Über-treibung ; im Gegenteil, Panizza hatte die historischen Berichte, dieein Augenzeuge, der päpstliche Zeremonienmeister Burchard in eigenerPerson, der staunenden Nachwelt überliefert hat, noch stark gemildert;allerdings nicht mit Rücksicht auf das Papsttum oder die Empfin-dungen der Katholiken, sondern aus künstlerischen Gründen und weiler tatsächlich an die Möglichkeit einer Aufführung seines Werkesglaubte. Statt dessen wurde es im Januar 1895 von der KöniglichBayrischen Staatsanwaltschaft wegen „Störung der Religion, begangendurch die Presse", beschlagnahmt und am 20. März das Verfahrengegen den damals in München ansässigen Dichter eröffnet.

Bei der Schwurgerichtsverhandlung vor dem Königlichen Land-gericht München I am 30. April verteidigte sich Panizza sehr geschickt,indem er aus zahlreichen Beispielen der Weltliteratur die Berechtigungdes Humors und der Satire auch in religiösen Dingen nachwies, undMichael Georg Conrad als Sachverständiger sekundierte ihm mit einernachdrücklichen Philippika. Der Königlich Bayrische Staatsanwaltaber, Freiherr v. Sartor, beantragte anderthalb Jahre Gefängnis. DerGerichtshof (Oberlandesgerichtsrat Quante als Vorsitzender und dieLandgerichtsräte Freiherr v. Dobeneck und Ziegler) hielt zwar diegeringe Verbreitung des Buches in Deutschland für strafmildernd —nur etwa ein Dutzend Exemplare waren in München, Leipzig usw.verkauft worden —; der „abstoßende Inhalt des Presseerzeugnisses"habe jedenfalls „bei Anständigen Zurückweisung gefunden"; den Ein-wurf des Verteidigers Dr. Kugelmann, daß ein im Ausland verübtesund dort strafloses Vergehen nach deutschem Recht im Inland nichtverfolgt werden könne, lehnte er jedoch ab und erkannte wegen Ver-gehens wider die Religion nach § 166 des Reichsstrafgesetzbuches aufein Jahr Gefängnis; das „Liebeskonzil" verletze durch nicht wenigerals 93 Lästerungen „die religiösen und sittlichen Gefühle anderer aufstiefste" und mißbrauche die schriftstellerische Freiheit in unge-