457 INDEX LIBRORUM PROHIBITORUM
romischen Kurie verurteilten Bücher, soweit sie nicht schon in Bauschund Bogen ihres Stoffes oder Autors wegen grundsätzlich verdammts 'nd, wie die Werke von Conrad Ferdinand Meyer und Karl Gutzkow.Es sind im ganzen rund 5000; die deutsche Literatur des neunzehntenJahrhunderts ist darunter mit 182 Werken vertreten; auf die schön-wissenschaftliche entfällt nur ein geringer Prozentsatz davon. Derweltlichen Zensur blieb also, auch in katholischen Ländern, noch einweiter Spielraum offen, denn untergeordnete oder nur lokal bemerkens-werte Literatur fand in Rom keine Beachtung.
Eine Mischung von kirchlichem und weltlichem Index war der oben(S. 93 ff.) charakterisierte österreichische „Catalogus librorum pro-"ibitorum" von 1754—1780. Seitdem man seine weitere Drucklegungund Verbreitung verboten hatte, behalf man sich mit lithographierten,seit 1803 mit handschriftlichen Verzeichnissen, die alle vierzehn Tage,dann in längeren Intervallen nur den Behörden zugestellt wurden.!8i6 erschien noch einmal ein gedruckter Index : „Neues durchgesehenesVerzeichnis der verhotenen deutschen Bücher" (Wien), das auf350 Seiten nur die seit dem 1. Juli 1814 verpönten Schriften aufführte!(Reusch II, 1, 896.) Es fehlte also den Zensurbehörden und vor allemden Buchhändlern ein zuverlässiges Nachschlagewerk. Das Bedürfnisdanach äußerte sich bis zum Todesjahr der Präventivzensur 1848 inmannigfachster Form. Daß man sich in Preußen unter Friedrich Wil-helm IL und dem Einfluß des bigotten Justiz- und Kultusministersv. Wöllner mit solch einem Katalog trug und wie Generaldirektoriumund Staatsrat seine Ausführung zu hintertreiben wußten, habe ich inmeinem Buche „Hier Zensur — wer dort?" (2. Aufl. Leipzig, Haessel,'923) dargestellt. Das Bedürfnis nach solch einem Gesamtkatalog,der besonders die zunächst verantwortlichen Unterbeamten vor Miß-griffen schützte, lag zweifellos vor, wenn man einmal an dem Prinzipder Vorzensur und des Bücherverbots festhielt. Dringend wurde es,als man nach den Freiheitskriegen Deutschland durch die Bundesver-fassung wenigstens einigermaßen einheitlich zu gestalten geglaubthatte. Aber wie die ganze Tätigkeit des Bundestags, blieb auch seinePreßgesetzgebung trotz der „Karlsbader Beschlüsse" von 1819 faden-scheinig; jeder Bundesstaat besaß seine eigene Preßgesetzgebung odergestaltete sie neu nach eigenem Gutdünken, oft genug im direktenGegensatz zur obersten deutschen Behörde; die vor allem in Süd-deutschland sich durchsetzenden konstitutionellen Verfassungen be-schränkten die Kompetenzen des Bundestags immer mehr. Er erließzwar in Ausnahmefällen, wenn er sich selbst angegriffen sah, Verboteex cathedra; aber die eigentliche Zensurarbeit war Sache der Einzel-staaten, die darüber sehr verschiedener Ansicht waren und sich aufihre abweichenden Preßgesetzgebungen, auf den drohenden Einspruchihrer Landtage usw. beriefen. Was der eine Staat verbot, durfte im