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sehen Ausgaben; auch in einem Amsterdamer Nachdruck der „Sämt-lichen Gedichte" (1869 bei K. H. Schadd, II, 150 f.). Da erschien am29. November 1880 der Berliner Buchdruckereibesitzer Julius Ruppelauf dem Polizeipräsidium, legte Lieferung 29/30 der 1876 gedrucktenzwölfbändigen Volksausgabe vor, deren 10. Band (S. 97) die „Schloß-legende" enthielt, und erklärte „im Namen vieler Mitbürger", es sei eineSchmach, daß dieses Gedicht, das jedes Preußen sittliches und patrio-tisches Gefühl verletze, überhaupt in eine solche Volksausgabe auf-genommen werde; gleichzeitig produzierte er einen Zeitungsartikel, dergleichfalls bedauerte, daß die Polizei nicht schon längst eingeschrittensei. Sofort verfügte Polizeipräsident v. Madai die Beschlagnahme, dieReviervorstände mußten sie persönlich in allen Buchhandlungen vor-nehmen, und zugleich ging eine Mitteilung darüber nach Hamburg,die darauf aufmerksam machte, daß beim Verleger gewiß große Vor-räte des Bandes lagerten. Die Hamburger Polizei fragte darob am1. Dezember in Berlin an, wie sich das Gericht dazu stelle, und erhieltam 4. die Antwort, das Königliche Amtsgericht I habe nicht nur dieBeschlagnahme der Volksausgabe bestätigt, sondern sie auch auf diebeiden älteren Heineausgaben des Campeschen Verlags von 1861—63und 1867—68 ausgedehnt, für die erstere auch bereits bestätigt. DerSpruch des Gerichtes war am 1. Dezember erfolgt, und zwar auf Grunddes § 184 des Strafgesetzbuches wegen Unzüchtigkeit. Die HamburgerBehörde überließ es nun der preußischen, „auf dem Wege der Rechts-hülfe die Beschlagnahme auch an anderen Orten zu. bewirken". Darauf-hin ließ die Berliner Staatsanwaltschaft die Campeschen Vorräte kon-fiszieren ; der Verleger druckte nun den Bogen um und ließ die inkrimi-nierte Stelle leer, so daß alle vor 1880 gedruckten Campeschen Aus-gaben in doppelter Gestalt verbreitet sind.
Auch gegen die Berliner Buchhändler, bei denen man Exemplaregefunden hatte, ging der Staatsanwalt vor; aber sie erklärten, nichtsvon der Unzüchtigkeit des Gedichts gewußt zu haben, auch jetzt seiensie davon nicht überzeugt. Natürlich machte der Vorfall Aufsehenund verschaffte dem an sich unbedeutenden Gedicht Heines eine un-verdiente Popularität. Die „Tagwacht" vom 8. Dezember 1880 drucktees ab mit einer Vorbemerkung, die eine Majestätsbeleidigung enthielt,und ein Setzer der „Nationalzeitung" stellte heimlich einen Separat-druck davon her; bei Gelegenheit einer antisemitischen Versammlungin den Reichshallen am 17. Dezember 1880 wurde das Blättchen auf derStraße gefunden und der Polizei übergeben. Die Aktion schloß mit demendgültigen Urteil des Landgerichts I Strafkammer II vom 18. Ok-tober 1881, die auf Unbrauchbarmachung des Drucks erkannte, undzwar in der zwölfbändigen Volksausgabe wie in der achtzehnbändigenGesamtausgabe. Die Berliner Polizei soll sogar den Pariser Polizei-präfekten ersucht haben, die Bände der Heineschen Werke mit den