425 HEINE
keineswegs beendet. Mit Erstarken der Reaktion setzte auch er vonneuem ein. Im November 1851 erschien Heines „Romanzero", wie derDichter selbst stolz ihn bezeichnete: „die dritte Säule meines lyrischenRuhmes". Vorsorglich hatte er „jedes Gedicht, welches politischenAnstoß erregen konnte, unterdrückt" (an Campe am 21. August 1851).Ebenso ängstlich tat er in puncto puncti: er wollte sogar in einerQuellenanmerkung zu „Rhampsenit" aus Herodot (II. Buch, 121. Kap.)„einige schlüpfrige Stellen" beseitigt haben (an Campe 26. Sept.). Aberkaum war das Buch erschienen, da meldete Bruder Gustav Heine ausWien, es sei dort angeblich wegen des Gedichtes „Maria Antoinette"verboten worden. Heine antwortete (15. Nov.), die Regierung hätteganz recht, wenn sie es dem Verleger Campe einmal eintränke, daß erjede antiösterreichische „Lumpenschrift" zum Druck bringe; erwünschte in den Zeitungen eine Notiz zu sehen, das Verbot gelte nichtdem Verfasser, vielmehr dem Verleger. Zwei Tage später war ihmsein Wunsch schon zur Tatsache geworden: „aus authentischer Quelle"wollte er wissen, Campe habe sich „wegen früherer Sünden" das Ver-bot selbst zuzuschreiben. Aber seit vier Jahren waren Campesche Ver-lagsartikel in Österreich nicht mehr verboten worden. Ja, meinte Heinenun (8. Dez.), diese vier Jahre waren „eben die fetten Jahre der revo-luzionären Bewegung". Um diese Zeit hatte er auch von einem Verbotin Preußen munkeln hören und fragte Campe, ob das Kultusministeriumdamit zu tun habe; er werde vielleicht Campe zuliebe eine „Demarche"machen. Im März 1852 las er etwas von einem „Vernichtungsprozeß"gegen seinen „Romanzero"; er hielt das für eine Erfindung seinerFeinde, die den sittlichen Geist seiner Gedichte verdächtigen wollten ;das Kultusministerium könne daran nicht beteiligt sein. Eine Broschüreseines Freundes Engländer sollte „die schnöde Insinuazion der Im-moralität aufs eklatanteste" aus dem Felde schlagen. Wie fremd standHeine der neuen Ordnung in seiner Heimat gegenüber! Die dreiMinisterien, denen ehemals die Zensur oblag, hatten nach dem jetzigenPreßgesetz damit nichts mehr zu tun. Beschlagnahme von Büchernwar Sache der Polizei und ihre Bestätigung unterlag dem Beschlußdes Gerichts. Von daher zuckte auch der Bannstrahl gegen den „Ro-manzero". Am 20. November 1851 berichtete der Berliner Polizei-präsident v. Hinckeldey seinem Vorgesetzten, dem Minister des Innernv. Westphalen, daß er sich veranlaßt gesehen habe, Heines neuesteSchrift zu konfiszieren; am 23. meldete das schon die „Nationalzeitung",und dann ging die Notiz durch die ganze Presse. Der Berliner Korre-spondent der Augsburger „Allgemeinen Zeitung" (27. Nov.) ver-sicherte, das Buch befinde sich aber „so ziemlich in allen Händen".Die Sache ging nun ihren gesetzmäßigen Lauf, und am 20. Februar(Nr. 55 vom 24. Febr. 1852) meldete er, daß über den „Romanzero"von der 4. Deputation des Kriminalgerichts „bei verschlossenen Thüren