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1 (1924)
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scheinen des Bandes, am I. Oktober, hatte der preußische Gesandtein Hamburg, v. Hänlein, darüber nach Berlin berichtet: „Sie athmenwieder solchen revolutionären Geist und Tendenz und sind so gehässigund unverschämt gegen Preußen und unsern erhabenen Monarchengerichtet, daß mir ein Verbot unerläßlich erscheint, wenn man in Ham-burg nicht selbst daran denkt und die Verspottung alles Hehren undHeiligen so wie seiner eigenen Zustände mit stoischer Gelassenheitoder eigentlichem Stumpfsinn erträgt." Er teilte zugleich mit, vonHeines ersten Gedichten, also dem „Buch der Lieder", habe Campe'Sooo Exemplare verkauft; von dem neuen Buch verspreche sich derVerleger einen ähnlichen Erfolg. Wenn aber der Hamburger Senatnicht auch zugleich eine Beschlagnahme der vorrätigen Exemplareverfüge, werde ein bloßes Verbot die Leselust nur erhöhen. In Berlinwar aber alles schon bestens besorgt; am 14. Oktober meldete Hänleinder Hamburger Behörde das preußische Verbot und beantragte diegleiche Maßregel beim Chef der dortigen Zensurkommission, demBürgermeister Sieveking; der bedachte sich auch nicht lange; am selbenTage erfolgte auch in Hamburg das Verbot; am 19. konnte Hänleinnach Berlin melden, auf seinen Antrag hin habe der Senat den Ver-kauf der „Neuen Gedichte" untersagt; eine Beschlagnahme hatte eroffenbar doch nicht durchgesetzt, deshalb schwieg er sich darüber aus.

Ebenso willfährig waren die übrigen Bundesstaaten. Das Groß-herzogtum Hessen erließ eine entsprechende Verfügung am 17. Ok-tober („bei Vermeidung der Confiscation und einer Polizeistrafe vonZehn Gulden für jedes in Umlauf gesetzte Exemplar"), Hessen-Nassauam 18., Braunschweig am 20., Dänemark (für Holstein und Lauenburg)am 22., Frankfurt und Bückeburg am 23.; beschlagnehmen konnte manin Bückeburg nicht, da dieser Bundesstaat keine Buchhandlung seineigen nannte! Lübeck folgte am 25. Oktober, die beiden Mecklenburgam 4. (Strelitz) und 5. (Schwerin) November, Bayern am 12., Waldeckund Lippe am 14. November; Sachsen anscheinend erst spät (Berichtdes Gesandten vom 5. April 1845) ; Sachsen-Weimar berief sich (1. No-vember) auf sein Preßgesetz, das ihm, ohne ein schon vorliegendesErkenntnis eines Gerichts, nur Verwarnung der Buchhändler und Be-schlagnahme gegen Erstattung des Ladenpreises ermöglichte. InWürttemberg soll Dingelstedt, damals Hofrat und Vorleser des Königs,sich für das Buch des Freundes verwandt haben (Glossy, II, 191) ; erdrang aber nicht durch, am 5. November wurde es auch dort be-schlagnahmt.

Der 2. Auflage der ,^Neuen Gedichte" folgte das preußische Verbotgleichfalls auf dem Fuß (20. November 1844). Das Ergebnis der erstenBeschlagnahme aber war so kümmerlich — in Stettin erwischte man2 Exemplare, in Halle 1, in Quedlinburg 2 —, daß die Provinzial-regierungen herbe Vorwürfe erhielten, die Konfiskation nicht schnei!