399
HEINE
den Leipziger Kommissionär Kirbach (Dycksche Buchhandlung), aberder roch Lunte und verweigerte den Vertrieb; nach Weisung des Ver-legers ließ er den Ballen an die Jägersche Buchhandlung in Frankfurtgehen, die die meisten Exemplare erhalten hatte; die Fakturen warenvon Leipzig datiert worden. Der Besitzer der Jägerschen Handlung,Konitzer, früher Angestellter von Vieweg, war mit Heideloff befreun-det und wurde durch Gaugers Aussage am stärksten belastet; nebenihm noch die Körnersche Buchhandlung in Frankfurt und eine Anzahlwürttembergischer Firmen; bei ihnen allen wurde recherchiert, diemeisten versicherten, den Verlagsort Leipzig als richtig genommen unddie französische Druckfirma übersehen zu haben; sie kamen jedenfallssämtlich nicht an Strafe vorbei, denn Württemberg hatte bereits am3 1 - Juli 1833 ein Verbot gegen die separate Vorrede erlassen, wahr-scheinlich allerdings nicht gegen die Heideloffsche Ausgabe. Auch diebeiden Frankfurter Firmen wurden belangt, obgleich Preußen von ihrerVerfolgung absah, „da man" — so heißt es wörtlich (17. Juni 1834) —».zu den Behörden der Freien Stadt Frankfurt zu wenig Vertrauen"hatte! Die Frankfurter Polizei wollte diesen Vorwurf nicht auf sichsitzen lassen, sie eröffnete am 10. September gegen beide Buchhändlerdie Untersuchung; die Angeklagten appellierten an die juristische Fa-kultät in Marburg, und dort war man der Ansicht, die Vorrede seikeine Schmähschrift und ebensowenig hochverräterisch; darauf gabenPräsident und Räte der freien Stadt Frankfurt im Januar 1835 dieAkten dem Polizeiamt zurück „zur weiteren Verhandlung und Ent-scheidung" ; über diesen Rechtsweg war die preußische Ministerial-kommission sehr verwundert, da er längst durch einen Bundesbeschlußverworfen sei. Gauger denunzierte auch zwei preußische Buchhändler,aber diese leugneten energisch. Er selbst wurde am 9. Mai 1834 zuzwei Jahren Arbeitshaus verurteilt; davon entfielen auf die Verbrei-tung der Vorrede, durch die auch die württembergische Regierungbeleidigt war, drei Monate; das Gericht war der Ansicht, Gauger habeauch in seiner subalternen Stellung dabei nicht mitwirken dürfen, wieein Schlossergeselle sich nicht an Falschmünzereien beteiligen dürfe,die in der Werkstatt seines Meisters betrieben würden. Die übrigeStrafe erhielt er wegen Hausdiebstahls und Unterschlagung in sechsFällen. Sein reumütiges Geständnis hatte das Urteil gemildert. Einegewisse literarische Bildung scheint dieser Buchhandlungsgehilfe be-sessen zu haben; als Übersetzer betätigte er sich u. a. bei Mickiewiez'„Büchern des polnischen Volkes" und bei d'Arlincourts „Pilger" (1842).Die behördliche Untersuchung über Heines Vorrede war damitkeineswegs abgeschlossen. Denn Gauger hatte noch ausgesagt: Die-selbe Vorrede habe zuerst Campe in Hamburg gedruckt, dann aberdie Auslieferung der 3000 Exemplare betragenden Auflage verweigert;darüber sei es zum Zwist zwischen Heine und seinem Verleger ge-