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liehe Behörden erhoben werden (S. 62 des beiliegenden Textbuches),so ist hierin ein Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken, welcherbei den ordnungsliebenden, für Gesetz und Recht einstehenden Staats-bürgern ,Anstoß erregt'" („Berliner Morgen-Zeitung"', 12. Oktober1900). Bei diesen „Staatsbürgern" dachte Herr v. Ehrenstein gewißhauptsächlich an die Leipziger Drucker und Verleger. Er sollte als-bald durch das von Direktor Kurz angerufene Oberverwaltungsgerichteines bessern belehrt werden. Es wies seine Auslegung des LeipzigerRegulativs als unzutreffend zurück; eine Gefährdung der öffentlichenSittlichkeit könne, abgesehen von rein geschlechtlichen, hier nicht inFrage kommenden Vorgängen, nur in solchen Angriffen erblickt wer-den, die sich gegen die sittlichen Grundlagen der Familie, der auf sieberuhenden Gesellschaftsordnung und des Staates richteten. Bei derBeurteilung des einzelnen Falles liege der Schwerpunkt in der zu er-wartenden Wirkung der Aufführung. Nur wenn der Zuschauerden Dichter dahin verstehen müsse, „als strebe dieser mit den zur Dar-stellung gebrachten Vorgängen die Beseitigung oder Herabwürdigungder staatlichen oder gesellschaftlichen Ordnung oder des Familien-lebens an, und wenn ferner angenommen werden kann, der Zuschauerwerde durch die Aufführung in seinen sittlichen Anschauungen irregemacht und zu Handlungen oder Unterlassungen verleitet werden,die eine Gefahr für die öffentliche Sittlichkeit bedeuten, ist ein Zensur-verbot am Platze". Ob „Die Weber" ein Kunstwerk seien, ob der Ver-fasser sich an die Wahrheit gehalten habe, bedürfe keiner Erörterung;ein Recht, historisch wahre Vorgänge zur öffentlichen Darstellungzu bringen, gebe es vor dem Gesetz nicht, historische Wahrheit ansich könne daher vor einem Zensurverbot nicht schützen. Man könneaber dem Dichter das Zugeständnis nicht versagen, daß sein Drama imallgemeinen auf geschichtlich wahren Begebenheiten fuße, und daslasse einen Schluß zu auf seine Absicht überhaupt. Die Urteilsbegrün-dung zitiert dann Hauptmanns eigene Erklärung durch seinen AnwaltGrelling, daß er kein sozialdemokratisches Tendenzstück habe schrei-ben wollen; bei unbefangener Beurteilung müsse man zugeben, daßsich Absicht und Ausführung deckten. „Wenn es ihm darum zu tungewesen wäre, sozialdemokratische Ideen zu fördern, dann würde ersicher nicht eine so sympathische Figur, wie den alten Weber Hilse,auf die Bühne gebracht haben . . . Die Besitzenden sind nicht gerade-zu als gefühllose Menschen geschildert: der Fabrikant Dreißiger . . .ist sich seiner Härte offenbar nicht voll bewußt und anscheinend nichtdarüber unterrichtet, in welchem Maße seine Beamten die hunger-leidenden Weber drücken . . . Die gebotene Form mag ästhetisch ver-werflich sein; der Verfasser hat aber zweifellos Anspruch auf Be-achtung, wenn er seine Aufgabe ernst nimmt und nicht unlautereNebenzwecke mit ihr verbindet." Eine drohende Gefahr zur Beein-