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halten und die behaupteten Wirkungen tatsächlich zu verneinen." Be-sondere Umstände, Zeit und Ort, könnten allerdings eine Aufführungausnahmsweise als gefährlich erscheinen lassen. „Derartige Umständeliegen aber beim Stadttheater in Hannover nicht vor, mag auch allesrichtig sein, was der Beklagte (v. Bennigsen) über dessen Verhältnisse,künstlerische Leistungen, Preise der Plätze, Art des besuchendenPublikums usw. und über die Verhältnisse in Hannover und in Lindenangeführt hat." — Damit waren die „Weber" auch für Hannover frei-gegeben, und der Erfolg der dortigen Aufführungen hat dem Gerichtvollkommen recht gegeben.
8. „Die Weber" in Sachsen und das Urteil des Säch-sischen Oberverwaltungsgerichts vom 6.. November1901. Die Reihe der Gerichtsurteile über Hauptmanns Weberdramafand ihren Abschluß in Dresden. Schon im Mai 1895 wollten Mit-glieder des „Deutschen" und des „Berliner Theaters" unter LeitungKarl Werkmeisters das Stück im Kristallpalast zu Leipzig aufführen,wurden aber durch die Polizei daran gehindert. Ebenso scheiterte derVersuch Emil Mcßthalers, Direktor des Neuen Deutschen Theaters inMünchen, der mit seinem Ensemble die „Weber" in Leipzig heraus-bringen wollte. Der Polizeidirektor Bretschneider erklärte am 21. Ok-tober, Rat der Stadt und Polizei hätten schon das Gesuch Werkmeistersdurch gemeinschaftlichen Beschluß abgelehnt; die Kürzungen in demjetzt eingereichten Exemplar seien nur Regiestriche, sie ändertennichts an der Tendenz des Stückes, „die auf die Schilderung des Elendsin den krassesten Farben und auf die Verherrlichung der rohen Ge-walttat gegen die besitzende Klasse und gegen die Staatsorgane" ge-richtet sei. — Ein Appell an die Königliche Kreishauptmannschaftblieb wirkungslos („Vorwärts", 31. Januar 1896). 1901 versuchteTheaterdirektor Kurz das Stück endlich für die öffentliche Aufführungin Leipzig loszueisen. Der Kreishauptmann v. Ehrenstein verbot esabermals und produzierte dabei ein Aktenstück, das in der Bühnen-geschichte der „Weber" mit einem Stern auszuzeichnen ist. Der Kreis-hauptmann erklärte, nach § 12 des Leipziger Regulativs betreffend Auf-sichtsführung über theatralische Vorstellungen vom 10. März 1894dürfe nur aufgeführt werden, „was in sittlicher oder religiöser Be-ziehung keinen Anstoß erregt". Dann heißt es weiter: „Die Worte,in sittlicher Beziehung' sind ohne Einschränkung gebraucht und des-halb ... im weiteren Sinne ihrer Bedeutung aufzufassen, nicht etwanur auf die Unsittlichkeit in geschlechtlicher Beziehung zu beschrän-ken. Unter diesen Worten muß vielmehr alles das verstanden werden,was gegen die guten Sitten im allgemeinen verstößt. Wenn aber inden ,Webern' die Arbeitnehmer gegen ihre Arbeitgeber zu Gewalt-tätigkeiten aufgereizt werden, der Klassenhaß geschürt wird, und un-erwiesene Beschuldigungen schwerer Pflichtverletzung gegen Staat-