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1 (1924)
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303 HAUPTMANN

in den früheren Prozessen gewürdigt und widerlegt worden, eine neuePrüfung führe zu demselben Ergebnis. „Zu betonen ist hierbei, daßdie Äußerungen der (im Stück) auftretenden Personen nicht für sichallein und einzeln betrachtet werden dürfen, sondern unter Berück-sichtigung des Charakters und der Rolle . . . und im Zusammenhangedes Ganzen . . . und daß danach zu beurteilen ist, welchen Eindrucksie auf die Zuschauer machen können. Verfährt man in dieser alleinberechtigten und zulässigen Weise, so ist selbst das ,Weberlied', beidem unzweifelhaft am meisten von dem ganzen Inhalte des StückesBedenken entstehen können, nicht zu beanstanden." Die Verurteilungdes Redakteurs Hoffmann wegen Abdrucks dieses Weberliedes im„Proletarier aus dem Eulengebirge" 1891 sei aus ganz andern Gesichts-punkten zu betrachten: abweichende Fassung, alleiniger Abdruck desLiedes, der die Wirkung erhöhe, Abdruck in einem Parteiblatt aneinem Ort mit großer, vielfach unzufriedener Weberbevölkerung zueiner Zeit des Notstandes. „Wäre . . . der Tatsache, daß der Unter-schied zwischen arm und reich, die Ausbeutung von Arbeitern durchFabrikanten und Versehen einzelner Beamten stets bestanden habenund bestehen werden, Bedeutung beizumessen, so würde man zu derunannehmbaren Konsequenz gelangen, daß hierauf bezügliche Dar-stellungen ganz von der Bühne ausgeschlossen wären." An denfrüheren Urteilen müsse das Gericht um so mehr festhalten, als beiden zahlreichen Aufführungen in den verschiedensten Orten (Berlin,Breslau, Hamburg, Stralsund, Rostock, Erfurt, Bremerhaven, Gotha,Weimar, Memel, Apolda, Peine, Lüneburg, Schreiberhau usw.), alsoan den verschiedensten Orten mit verschiedenem Publikum in denverschiedensten Theatern noch keinerlei Ruhestörung vorgekommenund auch vom Beklagten nicht nachgewiesen sei; die angeblichenTumulte im „Deutschen Theater", von denen am 21. Februar 1895 imPreußischen Abgeordnetenhause die Rede gewesen, habe der Redner(v. Zcdlitz-Neukirch) hinterher selbst als unzutreffend bezeichnenmüssen (vgl. Stenographischen Bericht 1895, I, 793 und II, 1417). Da-her sei gegen eine Aufführung unter gewöhnlichen Verhältnissennichts zu sagen. Gewiß habe die Polizei auch die Aufgabe, neben derä u ß e rn Ordnung auch die innere Ruhe der Gesamtheit zu schützen,die Gefährdung nach innen hin, d. h. der Gesinnung. Aus diesemGrund habe das Gericht das Verbot des Stückes „Notwehr" bestätigt.„Von alledem, was bei den ,Webern' außer der Gefährdung der äußerenRuhe und Ordnung als das polizeiliche Verbot begründende Wirkunghingestellt wird, ist jedoch in Wirklichkeit nichts vorhanden." DieseAnsicht des Gerichts sei in den beiden früheren Urteilen weniger zumAusdruck gekommen, weil damals die streitenden Parteien eben nurdie Gefährdung der äußern Ordnung betont hätten. „Die jetzige noch-malige Prüfung führt dazu, die frühere Überzeugung aufrechtzuer-