Druckschrift 
1 (1924)
Seite
362
Einzelbild herunterladen
 

HAUPTMANN 362

In Hannover und dem benachbarten Linden lägen die Dinge besondersbedenklich; Linden habe sich zu einem sozialdemokratischen Zentral-punkt entwickelt, die Partei habe dort bei der letzten Reichstagswahl22 040 von 38 000 Stimmen erhalten. Diese Fabrikstadt und ihre um sichgreifende Industrie ziehe neben ordentlichen Arbeitern auch eine MengeGesindel an ; rohe Gewalttätigkeiten seien dort an der Tagesordnung.Die Aufführung der „Weber" in Hannover könne daher sehr leichtden Ausbruch einer revolutionären Bewegung dortselbst begünstigen.

Noch ein weiterer Umstand machte diese dritte Verhandlung vordem Oberverwaltungsgericht bemerkenswert: das Ministerium des In-nern hatte den Geheimrat Siber vom Berliner Polizeipräsidium alsKommissar zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses entsandt.Dieser erklärte, der Minister betrachte das Verbot der „Weber" nochimmer als berechtigt und sei außerdem der Ansicht, das Gericht habeden Begriff „Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit"zu eng gezogen. Das Stück sei zu einer Parteisache geworden, daszeige alltäglich die sozialdemokratische Presse in ihren Berichten überdie Aufführungen in andern Städten, das beweise auch die Verherr-lichung der „Weber" durch Edgar Steiger auf dem eben tagendenParteitag zu Gotha. Grelling hielt dem die Antwort Liebknechts ent-gegen, der die „Weber" als Parteistück abgelehnt habe.

Alle diese Ausführungen der Verwaltungsbehörden und sogar ihrerhöchsten Instanz verfehlten auf das Oberverwaltungsgericht ihre Wir-kung. Die Besetzung des Gerichts war die gleiche wie am 2. Juli 1894,nur fungierte an Stelle Richters Oberverwaltungsgerichtsrat Schelling.Es berief sich auf seine früheren Entscheidungen; weder die münd-lichen und schriftlichen Erörterungen darüber, die zahlreichen Äuße-rungen der Presse und der Zeitschriftenliteratur, die Ansichten derPreußischen Generalsynode und die des (n. b. „damaligen") Ministersv. Koller, noch die Ausführungen des Herrn v. Bennigsen und desministeriellen Kommissars gäben Anlaß, den früheren Standpunktzu verlassen. Das Verbot könne nur aufrechterhalten werden, wennes den positiven Vorschriften des Landrechts entspreche. Ob dasVerbot wünschens- und empfehlenswert sei, komme nicht in Betracht.Lediglich die Voraussetzungen des Verbotes in Hannover seien zuprüfen, nicht das Verbot selbst in seiner Notwendigkeit oder Zweck-mäßigkeit ; letzteres sei nicht Sache des Gerichts. Unrichtig sei dieMeinung eines Teils der Presse („Kreuzzeitung"!) und des Ministers,daß der Verwaltungsrichter bei bedingter Anerkennung der Gefähr-lichkeit eines Stückes ein Verbot nur dann aufheben könne, wenn esdie äußersten Grenzen der Polizcigewalt überschreite oder auf Will-kür und Pflichtwidrigkeit beruhe. Das Gericht habe nur zu prüfen,ob die Voraussetzungen des Verbots gegeben seien, und diese fehltenauch für Hannover. Im allgemeinen sei die gegenteilige Ansicht schon