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beim Regierungspräsidenten in Merseburg und beim Oberpräsidentender Provinz Sachsen waren erfolglos; der letztere, v. Pommer-Esche,erklärte, im Gegensatz zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts,..die Wirkun g der Aufführung sei notwendig die, daß der unbe-fangene Zuschauer den Eindruck gewinnt, es handle sich um die Dar-stellung typischer Personen und typischer Vorgänge, welche die rück-sichtsloseste Ausbeutung der Arbeiter durch die Fabrikanten und diesiegreiche und deshalb als berechtigt erscheinende gewaltsame Auf-lehnung der Arbeiter hierbei zum Gegenstande haben. Kein irgendwiehervortretender Umstand nötigt zu der Annahme, daß die dargestelltenVorgänge nicht in der Gegenwart spielen. Zudem werden Ideen,welche die Jetztzeit bewegen, in einer einseitigen, den Fabrikanten unddie Behörden herabsetzenden Art erörtert. Mag nun vielleicht inruhigen Zeiten die Aufführung eines solchen Stückes unbedenklichsein, in der gegenwärtigen Zeit der Gärung und Unzufrieden-heit, der Sozialrevolutionären Agitation und der Spannung auf wirt-schaftlichem Gebiete ist die Aufführung eines solchen Stückes geeignet,die niederen und der Not mehr ausgesetzten, von der Sozialrevolutio-nären Bewegung besonders ergriffenen Schichten der Bevölkerung inihrer Neigung zu gewalttätiger Auflehnung gegen die bestehende Ord-nung zu bestärken und unter Umständen zu öffentlichen Ausbrüchender Parteileidenschaften zu verführen." — Daraufhin beauftragte dieDirektion des Halleschen Nationaltheaters den Rechtsanwalt Grellingmit einer Klage beim Oberverwaltungsgericht. Der Anwalt machtedie gleichen Gründe geltend wie in seinen früheren Schriftsätzen undwies besonders auf die bisherigen Aufführungen in kleineren Städten(Erfurt, Gotha, Apolda, Weimar) hin; nirgends sei es zu Störungender öffentlichen Ordnung gekommen, ebensowenig in Breslau, wo sich,,Die Weber" gleichfalls als ein Zugstück ersten Ranges bewährten(„Berliner Börsen-Courier", 16. April 1895). Zur Verhandlung aberkam es nicht, die Klage wurde aus unbekannten Gründen „stillschwei-gend zurückgezogen". Dem Oberverwaltungsgericht war es diesmalnicht beschieden, sich der Belehrung würdig zu machen, die ihm die..Kreuzzeitung" (1. Juni 1895), offenbar auf „höhere Weisung", kurzvor der erwarteten Sitzung gegeben hatte. — In Brandenburg be-ruhigte sich (Juni 1895) die Theaterdirektion bei dem Polizeiverbot,man einigte sich in mündlicher Verhandlung auf eine „Änderung desSpielplans". — In Stettin wurde dem Bellevue-Theater die Aufführungam 17. November 1894 untersagt, die Beschwerde vom Regierungs-präsidenten verworfen; als das Theater in andere Hände überging,wiederholten sich die beiden Vorgänge automatisch (25. Septemberund n. Oktober 1895). — In Königsberg war das Stück noch 1901verboten; der dortige Goethe-Bund führte es am 10. Juni dieses Jah-res auf, aber im Luisentheater, einem Sommertheater, das in den