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handlungeii, unter unrichtiger Wiedergabe der bestehenden rechtlichenVorschriften behandelt, während in den ,Webern', wie der Kläger mitRecht geltend gemacht hat und durch die Schriften von Kries, .Überdie Verhältnisse der Spinner und Weber' (1845) un ^ von Zimmer-mann, ,Blüte und Verfall des Leinengewerbes in Schlesien' (1885) be-stätigt wird, in durchaus wahrheitsgetreuer Weise fünfzig Jahre zu-rückliegende Zustände dargestellt werden, von denen die gegenwärtigenwesentlich verschieden sind. Die Unzufriedenheit und die Gewalttätig-keiten der Weber hatten ihren alleinigen Grund in dem Hunger, wel-chen sie litten, und diese Notlage des bis zum Verhungern gehendenHungerns war wieder durch ganz spezielle Verhältnisse, namentlichdurch den damaligen Übergang der schlesischen Weberindustrie vomHandbetriebe zum Maschinenbetriebe, veranlaßt. Wenn der Beklagtebesonders noch das Vorhandensein persönlicher Berührungs-punkte zwischen den geschilderten Ereignissen von 1844 und derGegenwart hervorhebt, so sind diese Berührungspunkte doch nur ge-ring und bestehen hauptsächlich bloß darin, daß die teilweise gegen-wärtig noch bestehenden Firmen der beteiligt gewesenen Fabrikantenmit unbedeutenden, leicht erkennbaren Änderungen beibehalten sind.Sie können daher ebenfalls eine nähere Beziehung des Stückes zurGegenwart nicht herstellen."
Die Verhältnisse des Lobetheaters zu Breslau, heißt es dann weiter,seien nicht wesentlich verschieden von denen des „Deutschen Theaters"zu Berlin. „Die Bevölkerung von Breslau ist derjenigen von Berlinwesentlich gleich, jedenfalls zu Ausschreitungen nicht in höheremGrade geneigt. Auch der Charakter des Lobetheaters ist nach dem,was sich hierüber aus den übereinstimmenden Erklärungen der Par-teien ergibt, als im wesentlichen übereinstimmend mit demjenigen des.Deutschen Theaters' zu Berlin anzusehen, namentlich auch in bezugauf die Stellung des Theaters selbst zur dramatischen Kunst, auf dieArt, wie diese bei ihm geübt wird und vor allem in bezug darauf, vonwelchen Bevölkerungsklassen es besucht zu werden pflegt. Als eineerhebliche Verschiedenheit bleibt mithin nur die nähere Lage Breslauszu dem Schauplatze der dargestellten Ereignisse. Selbst wenn dieseLage Bedeutung haben sollte, wogegen spricht, daß nach einer in denvorgelegten Akten des Königlichen Polizeipräsidiums zu Breslau be-findlichen Notiz eine öffentliche Aufführung der .Weber' zu Schreiber-hau' im Oktober oder November 1893 stattgefunden hat, also nichtweit von dem Tatorte und innerhalb einer zahlreichen Arbeiter-bevölkerung, und daß diese Aufführung offenbar . . . ohne irgend-welche Unzuträglichkeiten geblieben ist, so ist doch jedenfalls Breslaunicht so nahe gelegen, um deshalb für Breslau die für Berlin nichtbestehende Gefahr als vorhanden ansehen und das Stück verbieten zumüssen." Die Möglichkeit, daß die durch Preiserhöhung vom Theater-