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1 (1924)
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HAUPTMANN 35 6

rungen und Provokationen führen, so daß grobe Ausschreitungen ander Theaterkasse zu befürchten seien. Es sei die Pflicht der Polizei,auch die Gefahren, die sich aus einer einmaligen Aufführung für dieöffentliche Ruhe und Ordnung ergäben, von vornherein auszuschließen.

Die Theaterdirektion suchte diese Bedenken zu widerlegen undwollte nun die billigsten Plätze, die der Galerie, auf i Mark erhöhen.Die Beschwerde wurde aber vom Regierungspräsidenten zu Breslauam 2. November 1893 abgewiesen. Eine zweite Beschwerde hatte das-selbe Schicksal. Der Regierungspräsident erklärte am 29. Dezember:„. . . auch meiner Ansicht nach sind ,Die Weber' nicht nur ein derbnaturalistisches, sondern auch höchst aufreizendes Bühnenwerk, dessenöffentliche Aufführung unter gewissen Verhältnissen sehr wohl ge-eignet ist, den Klassenhaß zu erregen und die öffentliche Ordnung zugefährden . . . weil neben den in der Sache selbst liegenden und denörtlichen, noch vielfach persönliche Anknüpfungspunkte zwischen dengeschilderten Ereignissen von 1844 und der Gegenwart vorhanden undbesonders hervorgehoben sind."

Die Polizei- und Verwaltungsbehörden wurden bei diesem Ver-halten, das von der Öffentlichkeit als eine Desavouierung des Ober-verwaltungsgerichts empfunden werden mußte, zweifellos von oben herunterstützt. So erließ der Königliche Landrat v. Goldfuß in Nimptscham 10. Oktober 1893 ein Zirkular an die Ortspolizeibehörden, daß sieohne Rücksicht auf das oberinstanzliche Urteil „bis auf weiteres" jedenAntrag auf Freigabe der „Weber" abzulehnen hätten, „selbstverständ-lich ohne den betreffenden Bescheid seiner Fassung nach als aufhöherer Weisung beruhend kenntlich zu machen". (Das Zirkular ver-öffentlichte das Parteiwochenblatt „Der Sozialdemokrat" im Juli 1895,vgl. „Vorwärts" vom 25. Juli.) Es unterliegt keinem Zweifel, daß nichtnur dem Landrat in Nimptsch diese „höhere Weisung" zugegangen ist.

Gegen die Entscheidung des Regierungspräsidenten ließ DirektorWitte-Wild durch Hauptmanns Vertreter Dr. Grelling Klage beimOberverwaltungsgericht stellen, und dieses gab am 2. Juli 1894 „DieWeber" auch für das Lobetheater in Breslau frei. Die Richter waren(außer Waldeck) dieselben wie am 2. Oktober 1893, nur daß diesmalder Senatspräsident Wirkl. Geh. Oberreg.-Rat Rommel den Vorsitzführte. In seiner Urteilsbegründung bezog sich das Oberverwaltungs-gericht auf sein erstes Urteil vom 2. Oktober 1893 und faßte auch jetztwieder „bei erneuter Prüfung" nur die Wirkung des Stückes insAuge. „Hinsichtlich der Wirkung aber besteht zwischen dem Stücke.Notwehr' [von Else v. Schabelsky], bei dem inzwischen das Oberver-waltungsgericht durch das Urteil vom 8. März 1894 (III, 301) dasVerbot der Aufführung aufrechterhalten hat, und den .Webern' derbedeutungsvolle Unterschied, daß das erstere in der Gegenwart spieltund einen aktuellen Gegenstand, das Vorkommen von Soldatenmiß-