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1 (1924)
Seite
348
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HAUPTMANN 34S

,.Weber" für das „Deutsche Theater' - frei. Die Urteilsbegründung gingauf den künstlerischen Wert des Stückes nicht ein, ebensowenig aufdie Zwecke der dramatischen Kunst im allgemeinen, auf die möglicheAbsicht des Dichters usw. Für die grundsätzliche Entscheidung seidas alles unerheblich; gleichviel, ob das Stück eine bestimmte Tendenzverfolge — es komme nur auf die Wirkung der Aufführung an;andererseits sei es nicht richtig, daß die Vorführung wahrer Ereignisseauf der Bühne stets oder wenigstens sobald dabei nur rein künst-lerische Zwecke verfolgt würden, gestattet sein müsse. In bezug aufdie Wirkung der Aufführung aber seien die tatsächlichen Voraus-setzungen für das Verbot und die entsprechende Entscheidung desBezirksausschusses nicht gegeben. „Zunächst ist zu beachten, daßnicht schon eine entfernte Möglichkeit, es könne die Aufführung desStückes zu einer Störung der öffentlichen Ordnung führen, die Ver-sagung der Erlaubnis zur Aufführung zu rechtfertigen vermag; hierzuist vielmehr eine wirklich drohende, nahe Gefahr erforderlich . . . So-dann ist zu berücksichtigen, daß es sich gegenwärtig allein um eineAufführung im .Deutschen Theater' zu Berlin handelt, also dessen be-sondere Verhältnisse maßgebend sind, und nur für dieses eine Theaterdie Berechtigung der Versagung der Erlaubnis zu prüfen ist . . . DieAnnahme des Beklagten, daß, falls das Stück für das ,Deutsche The-ater' freigegeben würde, es auch auf jedem andern Berliner Theaterzur Aufführung gelangen könnte, ist irrig . . . Von den vorstehendenbeiden Gesichtspunkten aus erscheint nach dem Inhalte des Stückesim einzelnen sowohl wie in seiner Gesamtheit die Aufführung desselbennicht gefährlich, und zwar auch dann nicht, wenn die nachträglichvorgenommenen, der Zahl und der Sache nach übrigens sehr unerheb-lichen Streichungen außer Betracht bleiben. Mag, worüber die Par-teien streiten, der letzte Platz im .Deutschen Theater' 1,50 Mark oder1 Mark kosten, jedenfalls sind, wie bekannt, die Plätze im allgemeinenso teuer und ist die Zahl der weniger teueren Plätze verhältnismäßigso gering, daß dieses Theater vorwiegend nur von Mitgliedern der-jenigen Gesellschaftskreise besucht wird, die nicht zu Gewalttätigkeitenoder anderweitiger Störung der öffentlichen Ordnung geneigt sind.Die Annahme des Beklagten, es werde dem .Deutschen Theater' dieArbeiterschaft der Hauptstadt in Massen zugeführt werden, entbehrtder Unterlage und ist, weil eine solche Zuführung höchstens sich alseine entfernte Möglichkeit darstellt, zur Begründung einer Gefahrnicht geeignet. Es darf vielmehr nur mit der Tatsache gerechnet wer-den, daß bloß ein verschwindend kleiner Teil der Besucher des .Deut-schen Theaters' nicht unbedingt jeder Auflehnung gegen die öffent-liche Ordnung widerstrebt, und es kann auch für diesen Teil nicht an-genommen werden, daß seine Neigung zur Verletzung der öffentlichenOrdnung durch das Ansehen und Anhören des Stückes in wesentlicher,