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Hauptmann laut ,Berliner Tageblatt' vom 30. September 1894) lägemeiner Ansicht nach eine Herabwürdigung der Kunst. Ein Kunstwerkund nichts Geringeres war mein Ehrgeiz, und ich hoffe, daß dies füralle Kunstverständigen zum Ausdruck gekommen ist — es sei denn,daß man es mir als Verbrechen an der Kunst anrechnen wolle, daßdie christliche und allgemein menschliche Empfindung, die man Mit-leid nennt, mein Drama hat schaffen helfen." Den vom Polizeipräsi-denten angeführten Presseäußerungen stellte schließlich Grelling eineReihe anderer gegenüber, die das Stück als frei von jeder sozialistischenTendenz erklärten. So schrieb die „Breslauer Zeitung" vom 28. Fe-bruar 1893: „ . . . von Tendenz ist in diesem Drama nirgends etwas zuspüren, überall hur von reiner und echter Menschlichkeit"; das „KleineJournal" vom 28. Februar bezeichnete es als ein „komisches Mißver-ständnis der Zensur", wenn sie die „Weber" als „das sozialistisch-revolutionäre Drama der Gegenwart" auffasse; das „Magazin für Lite-ratur" vom 13. Februar 1892 zitierte aus der Verhandlung des ErstenVereinigten Landtags von 1847 die Ansicht des Fürsten Lichnowsky,daß nicht kommunistische Ideen, sondern nur die Not den Weberauf-stand veranlaßt hätten, und für seinen Antrag auf Revision des Zoll-tarifs seien Prinz Wilhelm, der spätere Kaiser, und Graf Schaffgotschaus Warmbrunn, ein genauer Kenner der Verhältnisse, mit Wärmeeingetreten. Klassenbewußte Proletarier, die Marx und Engels ge-lesen, müßten lachen über diese Weber, die in dem einzelnen Fabri-kanten ihren Feind sähen, statt in der bestehenden Gesellschaftsord-nung; aus individuellem Leid und individueller Grausamkeit werdekeine Partei und kein System nutzbringende Regeln für sich ableitenkönnen.
Die mündliche Verhandlung am 2. Oktober 1893 ergab keine neuenMomente. Nur führte der Polizeivertreter, Regierungsassessor Röthger,noch an, daß wegen Abdrucks des Weberliedes im „Proletarier ausdem Eulengebirge" (26. August 1891) der Redakteur Franz Hoffmannin Langenbielau am 23. Oktober 1891 vom Landgericht Schweidnitzrechtskräftig zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden war; ab-gedruckt hatte er das Lied aus dem Programm eines Vereinsabendsder Berliner „Freien Volksbühne" (am I., 2. und 3. Mai 1891), an demdas Lied durch ein lebendes Bild erläutert worden war. Bei dieserVerurteilung war der Ort des Vergehens ausschlaggebend gewesen.Als der Polizeivertreter jedem Menschen von „anständiger Gesinnung"ein Mißbehagen schon bei Anhörung des Weberliedes imputierte unddie „Freie Bühne" als ein Blatt „bekanntlich sozialdemokratischen In-halts" bezeichnete, wurde „Heiterkeit im Auditorium" laut. Nach drei-viertelstündiger Beratung kamen die OberverwaltungsgerichtsräteRichter (als Vorsitzender), Kunze, Waldeck, Schultzenstein und Meynzu einem andern Ergebnis als der Bezirksausschuß: sie gaben die