HAUPTMANN 344
er ein überaus dunkles Blatt der Geschichte aufschlägt, trägt in das-selbe die Repräsentanten der besitzenden Klassen schwarz auf schwarzein; während die Armen und Unterdrückten in heller bzw. blutigerFarbe verzeichnet werden. Not und Mut auf der einen Seite, Hart-herzigkeit und Schwäche auf der andern, sie müssen zum blutigen Zu-sammenstoß führen, der nicht nur in Langenbielau für die Besitzlosensiegreich endet, sondern auch einen Ausblick auf eine bis Breslau an-wachsende Revolution eröffnet, mit der Hoffnung auf immer mehrZulauf. Da hier in Berlin mit jedem Jahr die Zahl der Arbeitslosenzunimmt, und da außerdem hier notorisch zahlreiche Sozialdemokratenund mit ihrem Schicksal zerfallene Menschen leben, welche ihr Elendauf die Reichen und die Besitzenden allein schieben, so liegt die Be-sorgnis nahe, daß, falls die „Weber" in einem öffentlichen Theaterhierselbst zur Aufführung gelangen sollten, die Empfindungen deretwa unter den Zuschauern befindlichen unzufriedenen Elemente ineiner die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise aufgeregt werdenkönnten ... es genügt festzustellen, daß die Weber einen deutlichen,auch für unsere Zeit zutreffenden Hinweis auf Gewalttätigkeiten ent-halten, welche als Heilmittel gegen die Nöte des Lebens hingestelltwerden. Ob ein Teil der Hörer bald oder später oder niemals zu Ge-walttätigkeiten übergeht, um sein Lebenslos zu verbessern, das kannnicht vorausgesehen werden." Die Besorgnis allein rechtfertige dasVerbot. Wenn das Stück für das „Deutsche Theater" freigegebenwerde, könne man es auch andern Bühnen nicht versagen. Das histo-rische Kostüm sei gleichgültig; wenn es zur Rolle passe, pflege derTheaterbesucher es über dem Inhalt zu vergessen.
3. Das Urteil des Preußischen Oberverwaltungs-gerichts vom 2. Oktober 1893. Gegen die am 24. zugestellteEntscheidung des Bezirksausschusses erhob der Anwalt HauptmannsKlage beim Oberverwaltungsgericht. Die dabei gewechselten Schrift-stücke hat Dr. Grelling selbst in seinem Buche „Streifzüge" (Berlin1894, S. 251 ff.) wortgetreu veröffentlicht. Er bemängelte zunächstdie Nichtverlesung des Stücks bei der mündlichen Verhandlung; dieunkontrollierbare Lektüre des Werkes durch die einzelnen Richter seikeine ordnungsgemäße Beweisaufnahme. Bei der Verhandlung seiennur Bruchstücke der „Weber" in der Urteilsbegründung zur Verlesunggekommen, und nur solche, die das Verbot als begründet erscheinenließen; der Bezirksausschuß habe zwar selbst bedauert, daß die Polizeinicht die beanstandeten Stellen genau bezeichnet habe; in seinemReferat habe er selbst das nachgeholt. Durch diese Teilverlesung seider Nachteil des Klägers noch vergrößert. In der Sache selbst geheder Richter von dem Grundirrtum aus, als habe Hauptmann die Zu-stände von 1844 verallgemeinern, sie als heute noch zutreffend hin-stellen wollen. Dagegen spreche schon die Zugehörigkeit des Dich-