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Verfasser fügte er als Aktenstücke hinzu und nannte das Ganze jetzt„Vergangene Tage". Auch mit der vormärzlichen Zensur, mit seinenalten Freunden Rochow, Tzschoppe und Konsorten ging er in derVorrede wenig glimpflich um. Wenn er aber auf das kurze Gedächtnisder Staatsanwaltschaft gerechnet hatte oder darauf, daß man sich imBerlin Hinckeldeys den Titel „Vergangene Tage" zu Herzen nehmenwürde, so täuschte er sich. Der Staatsanwalt beim Königlichen Stadt-gericht zu Berlin Meier ließ den Band am 29. Januar 1852 beschlag-nahmen und forderte am 29. März vom Badischen Appellationsgerichtin Mannheim die Akten ein, die er am 7. Februar 1853 zurückschickte.Nun genügte die Beschlagnahme allerdings nicht, und ein Zensur-ministerium hatte darüber nicht mehr zu entscheiden ; sie mußte ge-richtlich gerechtfertigt werden. Am 24. September wurde also vordem Königlichen Stadtgericht Berlin, Abteilung 4, mit Ausschluß derÖffentlichkeit ( !) über die alte „Wally" in ihrem neuen, nur unwesent-lich veränderten Gewände verhandelt, ein neues Verdammungsurteilüber sie gefällt und die Vernichtung der beschlagnahmten Exemplareverfügt. Es fehlte nur noch der Antrag, den Verfasser aufs neue unterpreußische Rezensur zu stellen! Diese Drohung vom 23. Dezember1843 war jedenfalls der Staatsanwaltschaft unbekannt.
In der zweiten Ausgabe der „Gesammelten Werke" (1872—76) er-schienen aber die „Vergangenen Tage" wiederum, diesmal mitten unterden „Kleinen Romanen und Erzählungen" (Band 4). Gutzkow machteam 28. Oktober seinen neuen Verleger Hermann Costenoble in Jenadarauf aufmerksam, daß Bayern (Preußen nennt er nicht) 1852 dasalte Verbot erneuert habe. Aber Costenoble kehrte sich daran nicht.Der 4. Band mit der „Wally" erwies sich vielmehr als der einzige, derwirklich „ging" ; er war jahrelang vergriffen. Auf meine Anregunghin veranstaltete Costenoble 1905 sogar eine Sonderausgabe des Bu-ches, das jetzt wieder seinen alten Titel „Wally, die Zweiflerin" er-hielt und ließ es, nachdem ich ihm die Abdruckserlaubnis von denErben Gutzkows verschafft hatte, unter Bruch eines mir schon schrift-lich vorgelegten Vertrags, von Eugen Wolff herausgeben. Wolff fügteeiniges aus der Masse der 1835 erschienenen Kritiken und Streit-schriften hinzu und am Schluß eine verständige Liste der Lesarten,aus denen sich ergibt, daß Gutzkow auch später nur Unwesentlichesan seinem Jugendwerk geändert hat. Habent sua fata libelli! — Andie „Klassikerausgaben", die seit 1911 von Gutzkows Werken erschie-nen sind, hat sich bislang kein Staatsanwalt herangetraut. In meinerAusgabe von Gutzkows „Ausgewählten Werken" (bei Hesse & Becker)steht „Wally" im 5. Band, die von Reinhold Gensei (Deutsches Ver-lagshaus Bong & Co.) bringt sie im 4., die von Peter Müller (Biblio-graphisches Institut) im 2. Band. — Der „Wally" vor allem ist esschließlich zuzuschreiben, wenn Gutzkow im „Index der verbotenen