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1 (1924)
Seite
172
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EINSTEIN 172

Buch ,Die Schlimme Botschaft' nach Kenntnisnahme des Inhalts undnach Besprechung mit Einstein seihst und mit dem Zeugen Mayer ver-legte und in den Buchhandel brachte, objektiv öffentlich dadurch, daßer in beschimpfenden Äußerungen Gott lästerte, ein Ärgernis gegebenund öffentlich die christlichen Kirchen und eine Einrichtung derselbenbeschimpft. Das Gericht hat auch, und zwar zunächst aus ähnlichenGründen wie beim Angeklagten Einstein, angenommen, daß er, derebenfalls hochgebildet, insbesondere literarisch erfahren und Inhabereines bedeutenden und anerkannten Verlages ist, das erforderliche Be-wußtsein bezüglich dieser strafbaren Handlung gehabt hat. Hierzukommt noch, daß der Angeklagte Rowohlt nach seiner eigenen Angabeden Aufdruck des Reklameumschlags beim Vertriebe gekannt hat. Indiesen Reklamezeilen ist aber besonders hervorgehoben, daß das Buchan allem rüttelt, was dem Bürger und Unbürger heilig ist. Somit hatsich auch der Angeklagte Rowohlt nach § 166 StGB, strafbar gemacht.„Da beide Angeklagte in bewußtem und gewolltem Zusammenwirkengehandelt haben, sind sie als Mittäter im Sinne des § 47 StGB, anzu-sehen. Hiernach war die tatsächliche Feststellung zu treffen, daß dieAngeklagten im Jahre 1922

in Berlin im Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg und inanderen Städten Deutschlands fortgesetzt handelnd gemeinschaft-lich dadurch, daß sie öffentlich in beschimpfenden ÄußerungenGott lästerten, ein Ärgernis gegeben, sowie öffentlich eine Ein-richtung einer christlichen Kirche und die christlichen Kirchenbeschimpft haben, indem sie das Buch ,Die Schlimme Botschaft'veröffentlichten. Vergehen gegen §§ 166, 47, 73 StGB, und § 20des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874.„Bei der Festsetzung der Strafe war zugunsten beider Angeklagtenin Berücksichtigung zu ziehen, daß beide bisher ganz unbestraft ge-blieben sind; daß der Angeklagte Einstein und mit ihm der AngeklagteRowohlt mit dem Werk in erster Linie einen ethischen Zweck ver-folgt und dabei nur nicht die, durch das Zusammenleben der Staats-bürger bedingten Grenzen in Darstellung und Ausdrucksweise desBuches beobachtet haben. Dem Angeklagten Rowohlt war noch zu-gute zu halten, daß er durch den Vertrieb des Einsteinschen Bucheskeineswegs einen besonderen Vermögensvorteil zu erzielen strebte.Auf Grund der Äußerung seines Lektors, des Zeugen Dr. Mayer, warihm bekannt, daß ein geschäftlicher Erfolg durch den Vertrieb desBuches nicht zu erwarten war. Wenn er trotzdem das Buch ,DieSchlimme Botschaft' verlegte, so tat er dies aus einem literarischenInteresse heraus. Auch beim Angeklagten Einstein ist nicht ersicht-lich, daß er mit dem Buch besonders guten Verdienst zu machen hoffte.Sprechen somit eine Reihe von Umständen zugunsten der Angeklagten,so war doch andererseits zu beachten, daß durch beide das religiöse