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Empfinden anderer im höchsten Maße verletzt worden ist, und beiNichtbeschlagnahme des Buches ein sehr viel größerer Kreis von Per-sonen ebenso betroffen werden konnte. Der § 166 StGB, aber, dernach wie vor in Kraft ist, verlangt, daß die Achtung vor der religiösenÜberzeugung anderer gewahrt wird, um nicht das geordnete Zu-sammenleben von Menschen mit Überzeugung im Staate auch insoweit7 -u erschüttern, oder gar unmöglich zu machen. In Berücksichtigungaller, dieser Umstände erschien gegen den Angeklagten Einstein eineGefängnisstrafe von sechs Wochen, und gegen den AngeklagtenRowohlt eine solche von drei Wochen angemessen. Dabei ist zu be-merken, daß es für das Gericht für diese Strafzumessung nicht erheb-lich war, ob ein oder die andere der oben festgestellten Beschimpfungenvielleicht auch nur als den Charakter einer Beschimpfung nur streifendund nicht voll erreichend angesehen werden könnte. Das Gericht waraber ferner der Ansicht, daß bei beiden Angeklagten zur Erreichungdes Strafzwecks eine Geldstrafe genügt und hat daher an Stelle derverwirkten Freiheitsstrafen auf Grund des Gesetzes vom 21. DezemberJ 92l gegenüber dem Angeklagten Einstein eine Geldstrafe vonJ o ooo Mark, gegenüber dem Angeklagten Rowohlt eine Geldstrafevon 5000 Mark eingesetzt."
Die Verurteilten legten sofort Berufung ein, zogen sie aber, mitRücksicht auf die Zeitverhältnisse, wieder zurück.
Das Urteil befriedigte weder links noch rechts; seine Aufnahme inder Presse bewies nur die babylonische Sprachverwirrung, die den Be-griff der Gotteslästerung, begangen durch ein Kunstwerk, umtobt. Dieliberal gesinnte Presse buchte das Urteil als ebenso überraschend wieanfechtbar, bezeichnete die rein juristische Auffassung von der for-malen „Erfüllung des Gotteslästerungsparagraphen" als eine Gefahrfür die Entwicklung von Kunst und Wissenschaft, wollte die Justiznicht als eine Dienerin der Kirche tätig sehen und wies das vom Ge-richt gesetzte „Maß des Notwendigen" mit Recht als überheblicheWillkür zurück („Börsen-Courier'' und „Volkszeitung" vom 12. Ok-tober). Das „Berliner Tageblatt" (13. Oktober) legte dem verurteiltenWerk zwar geringe Bedeutung bei, verwahrte sich aber dagegen, daß„unter dem Schutz des Staatsanwalts ein beliebiger Herr Schulze oderMeyer sein privates Mißfallen zur öffentlichen Angelegenheit machen"könne. Der „Vorwärts", der schon am 11. Oktober eine neue Ära derHexenverbrennungen prophezeit hatte, kargte nicht mit Spott (16. Ok-tober), und die „Rote Fahne" sah in dem Urteil nichts weiter als einAttentat auf die Revolution. Die „Frankfurter Zeitung" (14. Oktober)fand in der Gerichtsverhandlung nur den Beweis, daß „in subtilerenFällen heutzutage das Ganze der Sachverständigkeit schließlich nichtviel beweist", fragte aber vermittelnd, ob es denn „unumgänglich sei,manche künstlerischen Werke so zu gestalten, daß sie unvermeidlich