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Grenze des Notwendigen gänzlich unbeachtet, so daß, wie oben aus-geführt, ihre Äußerungen insoweit als die des Verfassers zu werten sind.Es ist also der Marienkultus der katholischen Kirche in der ver-letzendsten Weise herabgewürdigt worden und damit, da der Marien-kultus eine Einrichtung der katholischen Kirche ist, die Einrichtungeiner christlichen Kirche objektiv beschimpft worden.
„Liegt aber eine Lästerung Gottes durch beschimpfende Äußerungen,durch die ein Ärgernis gegeben ist, sowie eine Beschimpfung der Ein-richtung der christlichen Kirche, sowie dieser selbst vor, so fragt essich, ob dies in bewußter Weise geschehen ist. Der Angeklagte Ein-stein führt aus, daß er mit seinem Buch ,Die Schlimme Botschaft' dergegenwärtigen Welt habe einen Spiegel vorhalten wollen. Diese Ten-denz mag auch zugegeben werden. Der Aufdruck des Reklameum-schlags läßt zwar eine andere Tendenz erkennen, war aber dem An-geklagten Einstein nach seiner unwiderlegbaren Angabe nicht bekannt.Wenn nun auch der Angeklagte Einstein von seiner durchaus ethischenAbsicht geleitet gewesen sein mag und keineswegs lediglich bezweckte,Gott, die christliche Kirche und deren Einrichtungen in den Staub zuziehen, so konnte es ihm doch nicht entgehen, daß dies durch seineDarstellung geschah. Nach der Ansicht des Gerichts hat er auch inWirklichkeit dieses Bewußtsein gehabt. Dies ergibt sich aus dem ge-samten Inhalt des Buches selbst mit seinen fortgesetzten maßlosenÄußerungen und ist auch anzunehmen, weil der Angeklagte Einsteinein Mensch von sehr hoher Intelligenz und ein Schriffsteller ist, dersich über alles, was er schreibt, sicher völlig im klaren ist und auchvorliegend nichts zu Papier gebracht hat, was er nicht vorher in allenFolgen reiflich überdacht und sich klar gemacht hat. Daß der An-geklagte Einstein das Bewußtsein von der Öffentlichkeit der Lästerungund Beschimpfung gehabt hat, bedarf keiner weiteren Ausführung,da er ja das Buch einem Verleger übergeben hat. Auch hat er nachder Auffassung des Gerichts das Bewußtsein gehabt, daß durch dieLästerung Gottes ein Ärgernis gegeben werden würde. Denn muß dasEinsteinsche Buch schon auf einen literarisch besonders gebildeten,kirchlich gesinnten Menschen im allgemeinen tief religiös verletzendwirken, so muß ein einfacher Mensch, der literarisch ungewandt istund dem die Fähigkeit mangelt, die eigentliche Tendenz eines Buchesklar zu erkennen und die Äußerungen der auftretenden Personenrichtig zu beurteilen, noch viel mehr durch das Buch in seinem reli-giösen Empfinden verletzt werden. Daß aber das Buch ,Die SchlimmeBotschaft' im Buchhandel auch von solchen Menschen erworbenwürde, damit war ohne weiteres auch von dem Angeklagten zu rech-nen. Mithin hat sich der Angeklagte Einstein des Vergehens gegen§ 166 StGB, schuldig gemacht.
„Der Angeklagte Rowohlt hat ebenfalls, indem er das Einsteinsche