DEHMEL 128
(S. 221 f.), auf welche beide Bezug genommen wird. In ersterem sollaber doch wohl weniger die Masturbation des im Roggenmeer liegen-den Knaben, als vielmehr die unbestimmte Sehnsucht des mannbarwerdenden Jünglings besungen werden, der beim Anblick der Über-kraft der Natur sich noch nicht klar über seine eigene Reife ist undseinen Samen ,in die einsam heiße Heide' quellen läßt. Unzweifelhaftist ja freilich eine Schilderung der Masturbation unzüchtig; aber vor-liegend muß doch auch das subjektive Bewußtsein des Dichters, seineAbsicht bei jener Dichtung geprüft werden, und das Gericht nimmtauch hier an, daß, wie in den oben besprochenen Stellen, die Allegoriedem Dichter vorschwebt, und daß auch der Leserkreis, für den dasBuch vornehmlich bestimmt ist, die Allegorie als solche, als lediglichsatyrische Geißelung menschlicher Verkehrtheiten und eine durchausernst gemeinte bittere Kritik auffassen und verstehen werde, ohne andem geschilderten körperlichen Vorgang Anstoß zu nehmen. — DasGleiche gilt für das Gedicht ,Venus perversa', das vielleicht — dennes ist schwer, das vom Dichter Gewollte zu erraten — die Impotenzdes abgelebten Mannes, der die wahre Liebe nicht kennen gelernt hat,in abschreckendem Lichte zeigen soll, indem geschildert wird, wie ersich am Anblick des sich selbst befriedigenden Weibes weidet." Auchin den übrigen Gedichten dieses Zyklus, urteilt das Gericht schließlich,sei „trotz der naturgemäß bei Besingung der Venus vorherrschendenSinnlichkeit des Ausdrucks nichts Unzüchtiges zu finden". Bei Beur-teilung des gesamten Werkes aber müsse „eben in subjektiver Hinsichtauf Zweck und künstlerische Absicht des Dichters und objektiv auchauf das Verständnis und Empfinden des Leserkreises Bedacht genom-men werden, für den das Buch bestimmt sei", und daß dieser Leser-kreis das scheinbar Anstößige in Erkenntnis der Absicht des Dichtersnicht als anstößig empfinde. „Eine Gedichtsammlung von durchgehendphilosophischem, allegorischem Charakter", so lautet der Schluß derUrteilsbegründung, „ist eine schwere Kost und nur für Literatur-freunde geeignet, denen die wenigen derben Stellen nicht schadenwerden."
Gegen dieses freisprechende Urteil legte die Staatsanwaltschaft Re-vision ein, weil ihm eine irrige Auffassung des Begriffs „unzüchtig"zugrunde liege; die Revision — ebenso wie die der beiden VerurteiltenSchur und Kabelitz — wurde aber verworfen und die Entscheidungdes Berliner Landgerichts, die als eine zeitgeschichtlich bedeutsamegewürdigt werden muß, durch das Reichsgericht vollinhaltlich be-stätigt. Mit der bei einem Teil der Presse üblichen „Objektivität"schwieg sich die „Gegenwart" über diesen ihren Mißerfolg vorsichtigaus; in ihrer Nr. 11 vom 17. März 1900 meldete sie nur triumphierend,daß sie in einer Beleidigungsklage des Verlags Schuster & Loefflcrfreigesprochen worden sei.