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feststellen konnte) die Restvorräte der fraglichen Bände in späterenGeschäftsbüchern der Firma als Inventurbestände mit aufgeführt. EineBeteiligung Campes daran ist demnach erwiesen; es scheint aber, daßBörne die „Briefe aus Paris" dem Verleger nicht mehr wie die erstenacht Bände der „Schriften" gegen ein festes Honorar verkauft, son-dern nur in Kommissionsverlag gegeben hat. Während Campe vonjenen acht Bänden, ohne den Autor oder seine Erben zu fragen, neueAuflagen druckte, hat er das bei den weit erfolgreicheren „Briefenaus Paris" nur „hintenherum" gewagt; er druckte sie unverändert,„Männchen auf Männchen", sogar mit alter Jahreszahl; Börnes Erbin,Frau Wohl, zeigte ihn darob 1852 wegen Nachdrucks an, und es ent-spann sich ein langwieriger Rechtsstreit. Als 1833 die preußischen undsächsischen Behörden nach dem geheimnisvollen Unbekannten, Brunet,eifrig recherchierten, versicherte der Kommissionär dieser Firma, F.Volckmar in Leipzig, sogar, Brunet sei niemand anders als Börneselbst! Und „L. Brunet" klang ja auch fast wie L. Börne.
Wie dem auch sei — die preußische Zensurbehörde zweifelte gleich-falls nicht daran, daß Campe hier seine Hand im Spiele habe. Schonam 9. Januar 1833 meldete die Regierung in Koblenz, sie habe Heines„Französische Zustände" und Börnes „Mittheilungen" wegen ihres ver-derblichen Inhalts verboten, und fügte gleich hinzu: „Die FirmaOffenbach, Bei L. Brunet ist übrigens falsch, das Buch ist gleichfallsin Hamburg bei Hoffmann und Campe erschienen." Der Ministersah in dieser Koblenzer Beschlagnahme eine Eigenmächtigkeit undschrieb entrüstet auf den Rand: „Dazu ist die R e g i e r u n g nicht be-fugt"; man stellte erst über die Kompetenzfrage Untersuchungen an:eine Zirkularverfügung vom 12. März 1822 autorisierte die Regierungs-stellen dazu, eine andere vom 24. November 1832 widersprach dem.Es fehlte nur, daß der Regierungsrat Heuberger in Koblenz einenVerweis ob seines Pflichteifers bekommen hätte!
Am 10. Januar 1833 hatte aber auch schon der Berliner Polizei-präsident v. Gerlach das neue Werk Börnes dem Minister vorgelegtund besonders im zweiten Band die Seiten 76, 125, 179, 214—217, 272und 274 „nicht unbedenklich" gefunden. Darauf verfügte der Ministeram 18. Januar das Verbot. Am selben Tage erst wurde auch dasOberzensurkollegium mobil und beantragte die Beschlagnahme mit derBegründung: „daß die Schrift ihrer allgemeinen Tendenz nach daraufausgeht, den Krieg der Armen gegen die Reichen zu predigen undzu verkündigen (1. Bd. S. 2. 215ff. 228f.), daß der Verfasser diesesThema mit einer leidenschaftlichen Freiheit abhandelt, sich von jederMäßigung lossagt und sogar von keiner Gerechtigkeit gegen seineGegner etwas wissen will (S. 60, 92). Die Sprache, in welcher er sichäußert, gränzt zuweilen an Raserei. So, wenn es ihm nicht genug ist,mit einer Guillotine sich zu vergleichen, sondern eine Dampfguillotine