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zeitig erscheinen konnte. Mehrfach setzte er sich über die blöden An-weisungen des Zensors hinweg und druckte drauflos — dann hageltees Verfügungen und Geldstrafen. Andrerseits machte dem Humo-risten dieser Kampf schon deshalb ein diabolisches Vergnügen, weilsein Gegner ein früherer Kollege vom Polizeiamte war, Johann JosephSeverus, der durch Börne so berühmt wurde, daß er die Last diesesRuhmes schließlich nicht mehr ertragen zu können meinte und umEnthebung von seinem Posten bat; sein wimmerndes Schreiben an denFrankfurter Senat vom 24. August 1819 hat L. Geiger in seiner reich-haltigen Miszellensammlung, die nur den durch nichts gerechtfertigtenTitel „Das junge Deutschland" führt (1907. S. 66f.), mitgeteilt. Umdiese Zeit war aber auch Börne längst „abgesägt": In Nr. 107 war einAufsatz aus Italien erschienen, durch den sich angeblich Kaiser Franzpersönlich beleidigt fühlte; der österreichische Gesandte Freiherrv. Handel erhielt daher den Auftrag, strenge Bestrafung des Redak-teurs zu fordern und „keinen Vorwand irgendeiner Entschuldigunganzunehmen". Er tat dies am 19. Mai; als er keine Antwort vom Senatbekam, mahnte er am 10. Juni; da er schon drei Kuriere nach Italienabgefertigt hatte, wo der Kaiser damals weilte, und noch immer sichüber den Erfolg seines Schrittes nicht ausweisen konnte, wurde er am11. Juni ausfällig: „Welch erbärmliche Zeiten," schrieb er an denBürgermeister, „wo es einem Senate an Muth fehlt, elende Scriblerund Calumnianten oder Censoren beim Kopfe zu nehmen!" Nun ginges Börne an den Kragen : er sollte seine Schuldlosigkeit beweisen durchVorlegung des Zensurblattes; war der Artikel nicht gestrichen, sowar der Zensor strafbar. Beide versicherten, die kostbare Urkundenicht mehr zu besitzen. Börne konnte also seine Unschuld nicht nach-weisen und wurde am 11. Juni „zu vierzehntägiger Einsperrung unterGaunern, Bettlern und Dieben verurteilt", wie er gleich darauf in einemspitzen Feuilleton „Über Etwas, das mich betrifft" der Öffentlichkeitmitteilte. Außerdem erhielt der Verleger (jetzt Sauerländer) den Be-fehl, sich innerhalb acht Tage nach einem andern Redakteur umzu-sehen. Letzteres geschah, aber gegen seine Verurteilung legte BörneBerufung ein, und das Würzburger Appellationsgericht sprach ihnwegen mangelnden Beweises vollständig frei. Peinliche Verlegenheitfür Herrn v. Handel, der die Katze schon im Sack zu haben glaubte.(Die Akten darüber veröffentlichte Holzmann in seiner frei nach Gutz-kows Text gearbeiteten, nur durch neues Material erweiterten, abernicht lesbarer gewordenen Biographie „Ludwig Börne", 1888, S. 149 lr -!den Ausgang des Prozesses gab Geiger, „Das junge Deutschland",S. 63 ff.) Das Frankfurter Polizeiamt legte nun seinerseits gegen denFreispruch Revision ein, doch offenbar ohne Erfolg, denn auch dievon Glossy veröffentlichten Geheimberichte (a.a.O. III, 6f.) schwei-gen darüber.