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Schrift zu verdammen". So berichtet Varnhagen („Blätter" usw. III,310). Das war nichts weiter als das Echo dessen, was aus der un-mittelbaren Umgebung des Königs verlautete. Am 4. Mai meldeteder Polizeiminister v. Schuckmann dem Polizeipräsidenten Le Coq, derKönig habe mißfällig bemerkt, daß die Schrift in Berliner Zeitungenangekündigt worden (ohne höhere Genehmigung war das verboten,wenn ein Buch den König selbst oder das königliche Haus betraf) ;der Zensor sei „bei unausbleiblicher Gefängnisstrafe" zur Rechen-schaft zu ziehen. Der Zensor De la Garde wurde daraufhin sofort seinesPostens enthoben und Hofrat Dr. John zu seinem Nachfolger er-nannt. Das Oberzensurkollegium konnte sich zu einem Beschluß überdas Buch nicht einigen; sein überaus loyaler Vorsitzender, GeheimratK. G. v. Raumer, fühlte sich deshalb zu einer persönlichen Anzeigebeim Polizeiminister verpflichtet: das Buch verdiene den größtenTadel, da es „den verehrten Namen des Monarchen auf dem Titel führeund im Grunde eine pseudo-philosophische Parteischrift" sei. Schuck-mann erklärte sich am 13. Mai ganz mit ihm einverstanden, aber ermußte ihm eröffnen: eine Beschlagnahme sei nicht verfügt, und dader Fall nicht mehr „integer" sei, könne man sie auch jetzt nicht mehrbeantragen. Dafür habe aber der König von nun an die strengsteRezensur aller Brockhausschen Verlagsartikel vor ihrer Einfuhr inPreußen verfügt. Dasselbe meldete er am 12. Mai dem Staatskanzlerv. Hardenberg: der König habe ihn persönlich dafür verantwortlichgemacht, daß dergleichen mißfällige und anstößige Ankündigungennicht weiter vorkämen. Wie der Historiker Friedrich v. Raumer, eben-falls — wenn auch sehr passives — Mitglied des Zensurkollegiums, deman der Ankündigung schuldlosen Verleger mitteilte, hatte es den Königam meisten geärgert, daß man ein Werk mit seinem Namen in Ber-liner Zeitungen „ausgeboten habe wie Häringe und Neunaugen undmitten unter diesen Objecten". In der ministeriellen Verfügung gegenden Verlag Brockhaus vom 14. Mai stand davon natürlich nichts, manhatte vielmehr sogleich eine allgemeine Begründung für diese damalsungewöhnlich strenge-Maßregel bereit: „bei dem schlechten Sinne",den die Brockhausschen Verlagswerke „vielfach verraten", sei höch-sten Ortes verordnet worden usw. Das war längst die Meinung derBerliner Regierungskreise; schon ein Jahr vorher hatte Preußen diesächsische Regierung nachdrücklichst darauf hingewiesen, daß Brock-haus „überhaupt zur Verbreitung alles Revolutionären jederzeit fertig"sei. So war das ungeschickte Zeitungsinserat nur eine höchst will-kommene Gelegenheit, dem Leipziger Buchhändler, über dessen „frevel-haftes Bestreben" sich in den preußischen Zensurakten die kräftigstenEpitheta finden, eins auszuwischen. Bis zum Dezember 1823 blieb dieAusnahmemaßregel in Kraft; sie stand übrigens bald nicht mehr ver-einzelt da, gegen Firmen wie Heideloff und Campe, Hoffmann und