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hörn" (Glogau, Verlag von A. H. Sörgel, Band i, S. 5—10) er-schienen, diese Anthologie aber — in Berlin selbst gedruckt und zen-siert worden! In solchem Fall hatte der Verleger ein Anrecht aufEntschädigung, und die Vossische Buchhandlung liquidierte demnach95 Taler Unkosten. Minister v. Arnim erklärte in der ersten Aufwallung,der unglückliche Zensor in Berlin, der „Des Knaben Wunderhorn"geprüft hatte, der Kammergerichtsassessor Graf v. Flemming, müssediese Kosten bezahlen. Aber Flemming weigerte sich entschieden, voneinem Prozeß gegen ihn „nahm man Abstand", und der Fiskus zahlteselbst, Flemming, mit dessen flüchtiger Amtsführung man schonlanger unzufrieden war, wurde April 1844 als Zensor abgesetzt (vgl.Jordan).
Nun verlangte der Staatsanwalt ein Verbot auch jener mit Zensurgedruckten Sammlung; am 6. Dezember wurde sie beschlagnahmt.fJer Verleger Sörgel aber wollte sich auf nichts einlassen: die noch■vorhandenen 600 Exemplare seien alle in Seide und Goldschnitt ge-bunden, herausnehmen könne man also nichts; man möge ihm dahergefälligst die ganze Auflage zum Buchhändlerpreis abkaufen! Aber-mals entschied das Oberzensurgericht gegen seinen Staatsanwalt,worüber sich der Minister nicht wenig wunderte. Mehrere Verse desGedichtes „Der Ungarwein" verstießen zwar gegen Artikel IV derZensurinstruktion vom 31. Januar 1843, das reiche aber nicht aus, umdas ganze Gedicht als gemeingefährlich zu erklären; unter den vielenunschädlichen der Sammlung falle es nicht in die Augen, sei überdiesschon stark verbreitet, und aus den abgesetzten Exemplaren sei „soviel bekannt, noch keine Gefahr erwachsen"! Der Staatsanwalt pro-testierte nochmals, aber das Gericht blieb bei seiner Entscheidung, essprach dem Verleger Sörgel sogar noch ein Recht auf Entschädigungfür den durch die Beschlagnahme etwa verursachten Schaden zu. —Dies Urteil des Oberzensurgerichts machte damals großes Aufsehenund wurde in der liberalen Presse sehr gefeiert (vgl. „Die Grenz-boten", 1844. Bd. I, S. 290; Bd. 2, S. 3751. 421 ff.), und dem Ober-zensurgericht ist es sogar — wenn auch ohne seinen Willen — zuverdanken, daß sich ein unkastriertes Exemplar der „Gedichte" vonBeck mit den verbotenen Blättern erhalten hat: das Exemplar näm-lich, das dem Gericht selbst vorlag; es gehört jetzt der PreußischenStaatsbibliothek in Berlin. Aus allen übrigen Exemplaren wurdendie beiden oben genannten Gedichte herausgeschnitten und durch zweiandere ersetzt: „Deutsche Studenten" und „Frühling", eine Buch-bindermanipulation, die auch ziemlich deutlich zu erkennen ist; auch•in spätere Ausgaben seiner „Gedichte" nach 1848, also nach Auf-hebung der vormärzlichen Zensur, hat Beck die zwei unterdrücktennicht wiederaufgenommen, wenigstens nicht in die vom Jahre 1852.(Akten des Preuß. Geh. Staatsarchivs Rep. 77 II B 90.)