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1 (1924)
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BECK 60

nen Traum der freien Zukunft (S. 34.il)> taufe die quellende Zähreder Mutter (S. 309) ; die vorangehende und die nachfolgende Antitheseließen über den Sinn keinen Zweifel. Weitere Stellen könnten einemecht christlichen Dichtergemüt entströmt sein (S. 4—6. 125. 173—175.179. 185f.), „aber sie haben nun einmal den Zusammenhang widersich". Auch das monarchische Prinzip sei dieser Schule ein über-wundener Standpunkt, daher heiße es in dem Zensurliede „Du sollstnicht tödten" (S. 38) : „Laßt uns singen . . . vom König, der da war".In dem Gedicht „Die verwaiste Burschenkneipe" und in dem vorigensei „die hin und wieder sibyllinische Handschrift des Dichters amleichtesten übersetzbar" (!). Beck stelle sich außerhalb der Grund-lagen des deutschen Staatswesens; hiermit sei denn der Gedanke, dersich vernichtend der Gegenwart zuwendet, von selbst gegeben: diekritische Poesie der „Freiheit" und der „Zukunft" sei da. Diese beidenAbstraktionen bildeten das Vehikel zur Mißvergnügungserregung ( !)durch ganz Deutschland in folgenden Gedichten: „Schillers Haus inGohlis", „Die Schöpfung", „Der Dornbusch", „Simson" und „BörnesTod". Die Freiheit liege bei Beck überall in Eisenbanden (S. 28f. 87.141 f. 172. 178. 237—244), speziell gegen Österreich sei die Mißver-gnügungserregung gerichtet (S. 106—109. 117). Das Gedicht „Auf-erstehung" (S. 277ff.) enthalte die Quintessenz von der geistigenWeltanschauung des Dichters, er rufe darin die Nemesis herab aufallen unrechten Gebrauch der weltlichen und kirchlichen Gewalt, dener, sowie den Mißbrauch des Eigentums, offenbar zur Regel erhebe;Strophe 15 könne sogar an die freie Ehe erinnern. Aus all diesenGründen beantragte der Staatsanwalt, das Verbot aufrechtzuerhalten;er ging sogar noch weiter und forderte die Vernichtung all der vonihm bezeichneten Gedichte, im ganzen fünfzehn Stück, so daß etwa einViertel des Buches zerstört worden wäre und der Verleger einen kaumwieder gutzumachenden Schaden gehabt hätte.

Das Oberzensurgericht war anderer Ansicht. Es gab die sämtlichenGedichte am 29. Oktober frei mit zwei Ausnahmen. Es ging davonaus, daß an ein rechtmäßig ohne Zensur gedrucktes Buch ein andererMaßstab anzulegen sei als etwa an ein Manuskript, das zur Vorzensureingereicht werde; dieser Grundsatz fußte übrigens auf dem Gesetz,nur hatte sich die Zensurpraxis fast regelmäßig davon entfernt. Nurzwei Gedichte, „Die verwaiste Burschenkneipe" (S. 22—25) und „DerUngarwein" (S. 237—244) seien zu verbieten, da sie „höchst feind-selige und gehässige Angriffe auf das monarchische Prinzip enthielten,wie sie in keiner Schrift zum Druck verstattet werden dürften". —Mit dem Verbot der beiden Gedichte hatte es aber noch einen Haken:„Der Ungarwein" stand bereits in dem mit sächsischer Zensur ge-druckten „Jankö" (S. 33—40), und „Die verwaiste Burschenkneipe"war ein halbes Jahr vorher in einer Sammlung „Des Knaben Wunder-