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1 (1924)
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BAHR

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eines Trapezkünstlers" ; der Kritiker Fritz Hammer empfand zwar die..quellende Lebensfrische" dieses „entschieden deutschen Charakters",protestierte aber dagegen, wenn „diese Fin de siecle-Fexerei und inter-nationale Mischmasch-Lüstelei sich als ernstzuuehmende Dichtunggeben sollte". — Die „Überwindung des Naturalismus", die Bahr schon1891 erlebte und verkündete, schützte ihn nicht vor einem zweitenRenkontre mit dem Staatsanwalt. Eine Frühlingsfahrt nach Petersburgim selben Jahre fand ihren literarischen Niederschlag in dem Büchlein„Russische Heise" (Dresden und Leipzig, E. Pierson. 1891). Wer denjungen Bahr in Reinkultur genießen will, wird immer wieder gern zudiesen graziösen Pastellskizzen zurückgreifen und sich des antik heiternÜbermuts freuen, mit dem auch die Nachtseiten des PetersburgerLebens geschildert sind. Aber schon der Verleger Pierson hatte sichnicht ohne bedenkliches Stirnrunzeln zum Druck des Buches ent-schlossen ; er machte am 5. April ausdrücklich zur Bedingung, das ge-plante russische Tagebuch dürfe nichts Anstößiges enthalten undmüsse - der übliche Verlegerjargon! - „flott geschrieben" sein.„nicht in dem schwer verständlichen bizarren Stil, den Bahr manch-mal habe"; ein Buch der Art wie „Fin de siecle" oder das 1891 er-schienene Drama „Die Mutter" könne er nicht verlegen. Bahr, schonin Petersburg, gab am 9. April die beruhigende Versicherung, seinBuch könne jedem jungen Mädchen in die Hand gegeben werden;andernfalls verpflichte er sich zur Rückzahlung des Honorars. Am1. Juni sandte er den ersten Teil des Manuskripts. Pierson las ihn, warzufrieden damit und reiste ins Bad; der Rest des Manuskripts gingungeprüft in die Druckerei, und Anfang Oktober erschien die „Russi-sche Reise", ohne daß der Verleger Kenntnis von ihrem weitern Inhalthatte. Schon am 9. November wurde sie gleichzeitig in Leipzig undDresden beschlagnahmt. Die Auflage betrug 1500 Exemplare; 355 da-von wurden beim Verleger und in Buchhandlungen konfisziert. DaBahr in seiner österreichischen Heimat weilte, hielt sich der Staats-anwalt an den Verleger wegen Verbreitung einer unzüchtigen Schrift.Die V Strafkammer des Landgerichts Dresden sprach ihn aber am12 Dezember 1892 kostenlos frei, da ihm in subjektiver Beziehung keinVerschulden, nicht einmal Fahrlässigkeit nachgewiesen werden konnte.wenn auch seine Versicherung, den Inhalt des Buches nur zum klein-sten Teil gekannt zu haben, „aus sich wenig glaubhaft" erschien. Imobjektiven Verfahren gegen das inkriminierte Buch aber erfolgte dasUrteil: Die Seiten 135—140 sind auszuschneiden und unbrauchbar zumachen, weil die darauf befindliche Schilderung eines russischen Bor-dells unzüchtig ist. Auch an mehreren anderen Stellen, so hieß es inder Urteilsbegründung, habe Bahr „eine unkeusche Sinnesrichtung"betätigt (S. 45f. 7of. 89. 90L 149—152 und 176L). aber hier sei dasUnsittliche nur verhüllt angedeutet und die Form der Darstellung