v. ARNIM (BETTINA) 34
tina das Manuskript, im Juli war das Buch fertiggedruckt. Sofortsandte sie dem König ein Exemplar und wartete mit der Herausgabe,bis dieser sich darüber ausgesprochen hatte, bereit, ihr Werk zu unter-drücken, wenn es dem mißfiel, dem es gewidmet war. Nach dreiWochen hatte er es gelesen und schrie!) der Verfasserin, die er als„Sonnenstrahlengetaufte, Rebengeländerentsproßene" im Stil ihresBuches poetisch begrüßte, daß er sich dadurch sehr geehrt fühle unddem Buch die weiteste Verbreitung wünsche!
Kaum war das Buch erschienen und ein Exemplar vorschriftsmäßigdem Polizeipräsidium und von diesem dem Polizeiministerium ein-gereicht, da verfaßte Geheimrat Bitter, der zuständige Dezernent, einsorgfältig motiviertes Aktenstück des Inhalts, daß Bettinens Königs-buch eigentlich von Rechts wegen verboten werden müsse, da es vonder Zensur nicht genehmigt, diese Genehmigung also nachträglich ein-zuholen sei. Als aber dem Minister des Innern, Herrn v. Arnim, diesefür das Polizeipräsidium bestimmte Verfügung zur Unterschrift vor-lag, kamen ihm Bedenken: wenn hier wirklich ein „exceptioneller Be-fehl seiner Majestät" vorlag, wie sein Dezernent zu wissen glaubte, sosteckte Humbddt dahinter; es war also ratsam, diesen erst zu fragen,ehe sich die Polizei die Finger verbrannte. Von Humboldt erfuhrArnim alsbald, welchen Anteil der König an Bettinas Buche nahm;von einer Beschlagnahme konnte daher nicht mehr die Rede sein. DasBittersche Schriftstück ging am 7. August „zu den Akten". Der Mi-nister versagte sich aber nicht, in einer wohlstilisierten Eingabe vom17. August den König zu bitten, in Zukunft derartige Sonderbewilli-gungen „durch den Departementschef", d. h. den Minister, ergehen zulassen, damit dieser gegebenenfalls etwaige Bedenken äußern könne;und daß er in diesem Fall nachdrücklich gegen die Freigabe des Buchesaufgetreten wäre, ergibt sich aus folgender höchst bezeichnenden Kri-tik, die er gleichzeitig dem König unterbreitete:
„Ohne Zweifel ist die in der Schrift dargelegte Weltansicht anseinem excentrischen an Fanatismus grenzenden Eifer für die abstracteIdee des Rechts hervorgegangen. Wenn aber jemals das alte Sprich-wort : summum jus summa injuria eine treffende Anwendung erleidet,so ist es bei dem gedachten Buche der Fall. Denn indem über jenerunbestimmten, blos mit exaltirtem Gefühl aufgefaßten und in das Ge-wand phantastischer Traumbilder gekleideten Idee, alle Bedingungender Verwirklichung, insbesondere alle historischen Grundlagen über-sehen werden und die Geschichte der Menschheit bis auf diesen Tagso betrachtet wird, als wäre sie nie gewesen und als könnte ihr Fadenwillkührlich durchschnitten und die Welt durch menschliches Beliebenheute gleichsam zum zweiten Mal geschaffen werden, so wird die Dar-legung der jener Schrift zum Grunde liegenden Ansicht in der Th» 1nur durch eine fortgesetzte Verletzung aller Prinzipien des bestehen-