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1 (1924)
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23 ALEXIS

in der Zeit der Fremdherrschaft begreiflich und damals auch von derpreußischen Zensurbehörde streng geübt worden war. Alexis als Ver-leger beschwerte sich am i. Juli darüber bei dem damals neubegründe-ten Oberzensurgericht, und dieses annullierte die Zensurstriche. DaLiteratur und Presse an dieser ersten Entscheidung des Oberzensur-gerichts größtes Interesse nahmen, wollte Alexis seine Beschwerde-schrift und das Urteil als Broschüre veröffentlichen. In der ersterenhatte er aber dem Zensor der Biographie Staps' einen „kaum glaub-lichen Mangel an Einsicht, Kenntnis der Weltgeschichte und Achtungvor historischen Reliquien" vorgeworfen und ihn beschuldigt, daß er„die Geschichte korrigieren und dem historischen Urtheile über Ge-schehenes die engen Grenzen seiner eigenen individuellen Ansicht —und zwar gegen den Buchstaben des Gesetzes — substituieren wolle".Diese Äußerungen hatte nun wieder der Zensor der Broschüre bean-standet. Alexis wandte sich abermals an das Oberzensurgericht; derStaatsanwalt, Kammergerichtsrat Sulzer, gab aber diesmal dem zweitenZensor recht, weil jene Äußerungen persönliche Kränkungen eines Be-amten seien, und die Beschwerde wurde abgelehnt. Sulzer hatte sogarerklärt, die einmal eingereichte Beschwerde unterstehe überhaupt nichtmehr der freien Verfügung des Verfassers, zu ihrer Veröffentlichungbedürfe Alexis der Zustimmung des Gerichts und des Staatsanwalts;noch weniger dürfe er ohne deren Erlaubnis das Urteil publizieren!Dieser Auffassung schloß sich das Oberzensurgericht aber nicht an(Akten des Geh. Preuß. Staatsarchivs R 101 H 1843 I)- Alexis ver-öffentlichte nun das Urteil, verzichtete aber auf den Abdruck der Be-schwerde und erklärte in der „Kölnischen Zeitung" vom 10. September(Nr. 253, die Erklärung ist datiert: „Saline Theodorshall bei Kreuz-nach, 7. Sept. 43."), er müsse die Entscheidung des Gerichts durchausbilligen, da allerdings die Klägerin (seine Buchhandlung) in jener Be-schwerde „ihrem (freilich niemals verhaltenen) Unwillen über die Cen-sur, und wie diese bisher geübt worden, Luft gemacht habe". Ihm ge-nüge vollauf, daß durch die Entscheidung des Gerichts ein großerFortschritt erzielt sei: die Anerkennung der Berechtigung zur Ver-öffentlichung von Gerichtsurteilen. Er sei daher der Hoffnung, „daßauf diesem Wege einem Übel, bis die Zeit zu dessen gänzlicher Aus-tilgung gekommen, die möglichst engen Gränzen gesteckt, und es derWillkür und Einseitigkeit der facultativen Macht benommen werdendürfte". Wenn man will, war auch das eine Antwort auf die königlicheKabinettsorder.

Von Alexis' späteren Werken wurde nur der „Neue Pitaval", den ermit seinem Freunde Hitzig seit 1842 herausgab, beanstandet; der 1844erschienene 6. Band durfte (nach Ludens Index) in Österreich nichtöffentlich verkauft, nur erga schedam (gegen besondere Erlaubnis) ge-lesen werden.