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Hundert Entwürfe aus dem Wettbewerb für das Bismarck-National-Denkmal auf der Elisenhöhe bei Bingerbrück-Bingen
Entstehung
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B1SMARCK-NATIONAL-DENKMAL o WETTBEWERB

§ 7.

1. Die Einsendung der Entwürfe mußbis spätestens I. Juli 1910, mittags 12 Uhr,erfolgen*). Auswärtige Absender haben siespätestens bis zu diesem Termin von ihremWohnort abgehen zu lassen.

2. Die Einsendung der Entwürfe hatfrachtfrei zu erfolgen. Zu spät eintreffendeEntwürfe können noch nachträglich zugelassenwerden, wenn von inländischen Einsenderninnerhalb 8 Tagen, von ausländischen inner-halb 4 Wochen nach Ablauf der Einsendungs-frist einwandfrei nachgewiesen wird, daß dasverspätete Eintreffen durch die Post oderEisenbahn verursacht ist. Entscheidung imZweifelsfalle steht dem Preisgericht zu.

3. Der Ort, wohin die Entwürfe einzu-senden sind, wird vor Ablauf des Einsendungs-termins rechtzeitig bekannt gemacht werden.

4. Die Entwürfe sind mit einem Kenn-wort zu bezeichnen. Ein beigegebener, un-durchsichtiger und gut verschlossener Brief-umschlag muß auf der Außenseite das gleicheKennwort, im Innern Namen und Adresse desVerfassers enthalten.

5. Aus- und Einpacken am Ausstellungs-orte wird sachgemäß von geeigneten Personenausgeführt werden; eine Verantwortung fürBeschädigungen kann der Denkmalausschußnicht übernehmen.

6. Eine etwa gewünschte Transport-versicherung geht zu Lasten des Einsenders.Für die Dauer der Aufbewahrung und Aus-stellung werden die Entwürfe vom Denkmal-ausschuß gegen Feuersgefahr versichert.Dabei soll für je eine, unter einem gemein-samen Kennwort erfolgte Gesamtsendung eineVersicherung bis zur Höhe von 500 Mk.genommen werden.

§8.1. Das Preisgericht, d. h. die in § 6genannten Preisrichter und im Behinderungs-falle deren Stellvertreter, soll möglichst inner-halb 4 Wochen nach Einsendung der Wett-bewerbarbeiten am Orte der Ausstellungderselben zusammentreten.

*) Der Einlieferungstermin wurde nachträghch auf30. November 1910 verlegt.

2. Die Ausübung des Preisrichteramtes hatden Ausschluß von diesem Wettbewerb zurFolge.

3. Das Preisgericht ist beschlußfähig, so-fern mindestens zwei Drittel der Preisrichteranwesend sind.

4. Bei den Entscheidungen des Preis-gerichtes sollen die Grundsätze für das Ver-fahren bei öffentlichen Wettbewerben, auf-gestellt von der Bildhauer-Vereinigung desVereins Berliner Künstler und von dendeutschen Architekten- und Ingenieurvereinen,in sinngemäßer Anwendung tunlichst berück-sichtigt werden. Im übrigen ist die in derSitzung zu Frankfurt a. M. vorbereitete Wett-bewerbsordnung nebst deren Ergänzungen fürdie Preisrichter maßgebend.

5. lieber die Sitzung des Preisgerichtesist ein Protokoll aufzunehmen, in dem dasErgebnis unter Angabe der Stimmenzahl undmit einer kurzen Begründung mitgeteilt wird.Die zur engeren Wahl kommenden Entwürfesind ausführlicher zu beurteilen.

6. Das Urteil des Preisgerichtes wirdöffentlich, soweit erforderlich unter Beifügungder Begründung, bekannt gemacht und inSonderabdruck jedem Bewerber auf Ver-langen zugestellt.

7. Die Entscheidung über die Aus-führung unter den in die engste Wahl ge-kommenen Entwürfen steht dem Preisgerichtein Verbindung mit den in den Versammlungenzu Berlin und Frankfurt a. M. bestimmtenAusschußvertretern zu.

§ 9-

1. Alle preisgekrönten, mit Entschädigungbedachten oder angekauften Entwürfe gehenin das Eigentum des Denkmalausschussesüber. Das Urheberrecht verbleibt jedoch demKünstler. Der Denkmalausschuß hat jedochdas Recht, diese Entwürfe zu veröffentlichen.Auch steht ihm während einer Frist von 6Monaten, vom Tage der Veröffentlichung desUrteiles der Preisrichter ab gerechnet, zuPropagandazwecken das alleinige Recht derVeröffentlichung zu.

2. Der zur Ausführung gewählte Entwurfdarf, selbst mit Abänderungen, nur an demim Preisausschreiben genannten Orte ver-wendet und anderweit nicht wiederholt werden.