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Zwölfter Abschnitt.
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denburg, ,denen die Regierung jeglichen Vorschub leistete", ver-anlasst haben. Aus einem Erlasse Friedrich Wilhelm's, desgrossen Kurfürsten, von 1686, geht auch hervor, dass um dieseZeit „Interessenten, auf ein Privilegium hin, eine Siederei in Berlinangerichtet hatten», deren Erzeugnisse von den Hamburgern ingehässiger Weise bekämpft, und als minderwertig und schlechthingestellt wurden. Um einer Schädigung der Berliner Siedereivorzubeugen, befiehlt der Herrscher, allen fremden Zucker miteinem Groschen pro Pfund zu versteuern, für den Fall aber, dassein Kaufmann solchen bereits versteuerten Zucker wieder nachdem Auslande verkaufen wolle, die betreffende Menge anzuschreiben,und sie dem Kaufmanne, sobald dieser das nächste Mal neuenZucker beziehe, in Abschlag zu bringen, so dass er für dieselbekeine Steuer, sondern nur 2°/ 0 des Einkaufs wertes zu bezahlenhabe; die Hamburger, welche die Messe in Frankfurt a. 0. be-schicken, sollen selbst auch nur jene 2°/ 0 bezahlen, dürfen aberihren Zucker nur an solche Personen verkaufen, die vorher dieSteuer erlegt und einen Passierschein erworben haben; allen un-versteuerten Zucker hat die Behörde mit Beschlag zu belegen.Die Bestimmungen dieses Erlasses wurden indes schon 1687 durcheinen zweiten „moderiert": die „Accise" wird auf 6 Pfennige fürdas Pfund festgesetzt, mit Ausnahme der, für die Berliner Siedereieingehenden Rohzucker, welche 2 Pfennige bezahlen, wofür aberdann auch die aus ihnen dargestellten Raffinaden übei - all steuerfreibleiben; die Hamburger haben auf der Frankfurter Messe 1 Pfennigfür das Pfund im en-gros-Handel, 4 Pfennig im Detailhandel zu ent-richten, und die in Frankfurt ansässigen Kauf leute sollen, so langedie Messe dauert, dieselbe Vergünstigung gemessen, weshalb sievor Anfang und nach Schluss der Messe ihre Vorräte anmeldenund amtlich nachwiegen lassen müssen; die Käufer auf der Messehaben in ihrem Heimatsorte 2 Pfennige Accise für das Pfund nach-zuzahlen, mit Ausnahme des für die eigene Haushaltung bestimm-ten Zuckers, welcher zwar der Kontrolle wegen anzumelden ist,aber steuerfrei bleibt (E b e rti, , Neue Zeitschrift für Zuckerindustrie",Berl. 1889; XXIII. 149: „Deutsche Zuckerindustrie". Berl. 1890;XV, 186),
Über das weitere Schicksal dieser Berliner Siederei ist nichts be-kannt, doch scheint sich dieselbe nicht lange erhalten zu haben, zummindesten war zur Zeit als Friedrich der Grosse seine handels-politischen Reformen begann, die Erinnerung an ihr Bestehen er-loschen. Zu den Industrieen, die der grosse König, in seinemBestreben, Preussen zu einem geschlossenen, selbständigen, auf