Lehnbrief auf das Fürstenthum <»eis f. d. Prinzen Friedrich Wilhelm etc. 1 67
allerunterthänigsten Bitte, Wir wollten als König von l'reussen und souveraiuer Ober-ster Herzog von Schlesien in Gnaden geruhen, Ihm und Seinen ehelichen Leibes-Erben und -Nachkommen beiderlei Geschlechts, dieses Fürstliche Lehen, sowie solchesnach dem Anno 1647 ohne Hinterlassung männlicher Leibes-Farben erfolgten tödt-lichen Hintritt des Hochgebornen Fürsten weiland Carl Friedrich Herzogen zu Mün-sterberg und Oels und dessen Schwiegersöhne, dem gleichfalls hochgebornen Fürstenweiland Sylvio, Herzogen zu Würtemberg und Teck, Grafen zu Mümpelgard , Herrnzu Heidenheim und dessen Gemahlin, der auch weiland hochgebornen Fürstin Elisabeth Maria, gebornen Herzogin zu Münsterberg und Oels und deren eheliche Uescen-denten männlichen und weiblichen Geschlechts, von weiland Kayser Ferdinand 111,als damaligen König in llöhmen und Obersten Herzog von Schlesien, nach Massgabeder dieserhalb zu Breslau am 30 Juli 1648 geschlossenen Tractaten zum FürstlichenLehn verliehen , solches auch von den weiland hochgebornen Fürsten Carl Friedrich,Carl Christian Ulrich , Carl Christian Erdmann und zuletzt von Seinem Eingangs ge-dachten Oheim Friedrich August, sämmtlich Herzogen zu Würtemberg und Teck,auch zu Oels und Bernstadt in Schlesien, Grafen zu Mömpelgard, Herrn zu lleidon-lieim etc. und Ihm selbst von Fällen zu Fällen gehörig, gemutet und verfolgt worden,nehmlich sowohl das von vorgedachtem weiland Herzoge Carl Friedrich bereits imJahre 1744 dem Herzoge Carl Christian Brdmann völlig übertragene Oelssche, alsauch das im Jahre 1745 durch Absterben des Letzteren Vetters des weiland HerzogsCarl zu Bernstadt demselben angefallene Bcrnstädtsche Antheil, und also das ganzevon seinem Oheim in Besitz gehabte Fürstenthum Oels nebst dessen Ein- und Zube-hörungen , sowie Er auf solches von Unsere in Gott ruhenden Herrn Gross-Oheimsund Vorfahren Majestät, kraft der ihm darüber unterm 7 October 1785 ertheilten An-wartschaft und Mitbelehnung beanwartet und initbelehnt worden zu einem Fürsten-Lehn nunmehro zu verleihen und die Investitur darüber zu ertheilen, zu derenFJmphahung und Leistung der erforderlichen Lehnspflicht Er. nachdem Wir Ihn ausbesondern Uns dazu bewegenden Ursachen von der persönlichen Erscheinung fürdiesesmal und ohne Consequenz auf künftige Fälle in Gnaden dispensirt, den Hein-rich XLIV Reuss, Graf und Herrn von Plauen, llofmarschall der Höchstseligen ver-wittweten Königin Elisabeth Majestät mit gehöriger Vollmacht und Instruction ver-sehen hätte.
Wenn Mir nun diesem geziemenden unterthänigsten Gesuche in KöniglichenGnaden Statt gegeben, als haben Wir mehrerwähntes Fürstenthum Oelss sammt des-sen Appertinentien und Zubehörungen gebetenermassen Ihm dem Prinzen FriedrichWilhelm zu Braunschweig-Lüneburg und seinen ehelichen Descendenten männlichenund weiblichen Geschlechts zum Fürstlichen Lehn allerguädigst gereichet, verliehen,erneuert und bestätiget.
Wir reichen, verleihen, erneuern und bestätigen auch aus angestammter König-liehen Milde mit rechten Wissen und wohlbedächtigen Käthe, aus Königl. und ObristLandesherrl. Machtvollkommenheit als König von Preussen und souverainer ObersterHerzog von Schlesien , Ihm Prinzen Friedrich Wilhelm zu Braunschweig- Lüneburgund Seinen ehelichen Descendenten mann- und weiblichen Geschlechts dasselbe Für-stenthum Oels, Schlösser, Städte, Land und Leute, Güter, Geist- und WeltlicheKlöster, Stiften, Pfründen, Lehne, Lehnschaften, Mannschaften, Freie, Ritter,Knechte, Bauern, Bauerschaften, Gilden, Zinse, Zölle, Gerichte, Oberste und N'ie-derste, Bergwerke und Münzen, wie sie ehedem, von der Krone Böhmen und anjetzt