+4050 900 01 //; wj^?^i ^^ ^V , ■ ' | AUS DER PRAXIS DES STAATS- UND PRIVATRECHTS. AUSGEWÄHLTE RECHTSGUTACIITEN UND DENKSCHRIFTEN VON D R HERMANN SCHULZE, KRONSYNDIKUS UNI' MITGLIED DBS HERRENHAUSES, KÖNIGL. GEHEIMEM JU8TIZKATH UNI) ORDENTLICHEM PROFESSOR DER RECHTE AN DER UNIVERSITÄT BRESLAU. LEIPZIG. DRUCK UND VERLAG VON BREITKOPP UND HÄRTEL IS7C. Man bittet, die Innenseite lind die Rückseite dieses Umschlags zu berücksichtigen. fed)tot|Tett(tl)aftltd)e Jgdjrtften, im Verlage üott 23mtfoyf unt> .£>ärtd in'ßetpjig. Öaumetfter, $., ©emetfungenjutSttafgefeijgebung. l.£eft. ßr.a. 1S47. gctt. Jl. 1.50. iBotnogiuS, s ÄUfl., Uebct tue tedjtlidie 91atur feet (Soncorbate. gr. 8. 1870. Je. 2. 25. 5>at)it, ftetit, .&anbcl«red)tlid)e iöorträge. gr.8. 1875; je. 4. $attS, £.91.31., Setjtbud) b. ©efcbjdite b. töm. Med)«. 2 Ibeile. 2. «Jtufl. jr. 8. 1871 u. 1873. Je. 10. ------ 5Die ÜBitfung ber Gobification«fotmen auf ba« materiefleMed)t. 8. gel). 1861. je. 1. 50. $elbrüBfanbred)t«begriffe« nad) römifebem Medjt. 8. 1873. ^. 3. 75. ftnpotbelenttcbt, 2>cutfd)e§. herausgegeben Bon Dr. TJifttor oon 31tei6om. l. »anb. £a« bannoBerfdje £t)Bottjcfenred)t »on 8. B. !Bat. gt. 8. 1871. M. 2. 70. SoffClbt. 2.93anb. 2>a« mecflenburgifd)c£Bpotbefenred)tB. 33.». Meibom, gt. 8.1871. Jl. 6. SaffeibC 3. öanb. 1 9lbtfc>. SDa« öattetifdjc 4>t)Vt>tbcfentcd)t Bon Dr. ftetbinanb Megelsbetget. 1. Wbtbcilung. gl. 8. 1874. Jl. 7. 2>affeU>e. 4. Sanb. SDa» töniglid) fädjfifdje §BBotbetenred)t Bon Dr. ©iegmann. gt. 8. 1875. Je. 6. 2)afftU>C. 5- öanb 1- *H6tt). SBa« ofttcidcjifdje £r>Bottjefenred)t nad; bem ®efctjc Born 14. Eejember 1864. »on Dr. Wbolf grner. 1. Nbtfjeilung. gt. S. 1876. d^ertng, 9l»b. tt., tUb^antlunaen au« bem römifeticn JKcrfjt. gt. 8. 1844. geb. Je. 3. ------ (Seift be« töm. Med)t« auf ben Bcrfdjiebcnen Stufen feinet entroicflung. l. Iljeil. 3.'Hüft. gt.8. 1873. Jl. 9. 2. %% eil LWS). 3. «Hüft. gt. 8. 1874. geb. Je. 7. 50. 2. Sttjeil 2. 9lbtr>. 3. «Auflage, gt. 8. 1875. Je. 9. ------ ®eifi be« töm. Med)«. 3. Ifteil 1. Wbtbeilung 2. Betbeffette Auflage, gt. 8. 1871. Je. 6. ------»ebeutung be« töm. Med)« füt bie mobetue 2Bclt. «bbruef au« bet 2. "Huflage Bon be« Söetfaffct« „®eift be« töm. Med)«", gt. 8. »865. geb.. je. —. 50. Stemm, $. #., Uebet bie ftillfd)roeigenb übernommene 23erbinblid)reit ju Sbejablung be» flaufBrcifc« unbefteüt empfangener »Saaten, gt. 8. 1854. gety. je. 1. 20. StnbflKtt, So. ©. t>„ 5Die ®runbbegtiffe be« ©taatsred)«. Söerfud) einet jutiftifdjen töonfttuction be« ©taat« unb bet ©taa«gcmalt. gt. 8. 1869. ger>. Je. 3. SRertel, Slbolf, Ätiminaliftifdje «bbanblungen. I. £eft: 3ut Öefcte Bon ben ®tunb- eintyeilungcn be« Untcd)« unb feinet Med)t«folgen. gr. 8. 1867. je. 2. ------ 2. $eft: SDte fiepte Born fttafbaten «eitrige. 1. . CR * —I- M- pi CK3 < >— CC'03 Ci Q< — c-i Pj O prj es § Erwerb der Herzogthümer Jülich und Berg durch das Haus Pfalz-Neutmrg. 7 der Herzogthümer Jülich und Berg auf einem ganz verschiedenen Rechtstitel, nämlich nach der Ansicht der neuburgischen Linie selbst auf der weiblichen Abstammung von den alten Landes- herzögen, nach der Auffassung des Hauses Brandenburg dagegen lediglich auf der Koncession der Verträge von 1614 und 1666. Soviel stand fest, dass diese beiden Herzogthümer niemals zum pfä 1 zis chen Hausbesitze gerechnet werden durften, dass sie eine ganz abgesonderte staatsrechtliche Stellung, gegenüber den eigentlichen pfälzisch-wittelsbachischen Stammlanden einnahmen, welche wirb. z. T. als Personalunion zu bezeichnen pflegen. Diese besondere Stellung gründete sich : 1) auf die Erwerbung dieser Länder, welche jedenfalls der primus acquirens Wolfgang Wilhelm nicht kraft seiner Eigenschaft als Agnat des pfälzischen Hauses gemacht hatte, 2) auf die Verträge mit Kurbrandenburg, welches nur das Haus Neuburg im engern Sinne, nicht einmal dessen Nebenlinie Sulzbach, noch weniger die andern wolfgangischen Linien, Zweibrücken und Birkenfeld, als successionsberechtigt betrachtete und zugleich die fortdauernde Union mit den brandenburgischen Ländern Kleve, Mark und llavensberg stipulirt hatte, 3) auf die innere Landesverfassung dieser beiden Herzogthümer, welche jede Einverleibung in die übrigen pfälzischen Haushesitzungen ohne der Stände Bewilligung ausschloss, wie AI o ser avon der lleich s«tii ri ']p Lnr" 1pri " ^ 1(i 0 ausdrücklich sagt: »Dergleichen Vereinigungen müssen mit Bewilligung sowohl des Landesherrn, als derer, so vereinigt werden sollen, geschehen. Der Landpsherr kann die Lande nicht wider ihren Willen dazu nöthigen, weil es solchen Falls ihrer hergebrachten Landesfreiheit nachtheilig wäre, welche alle Landesherrn zu erhalten versprechen, es auch schuldig seynd.« Uebrigens ist von den Landesherrn nicht einmal der Versuch gemacht worden, die staatliche Selbstständigkeit ihrer nieder- rheinischen Herzogthümer durch Einverleibung in ihre pfälzischen Stammlande aufzuheben. II. Verfassung der Herzogthümer Jülich und Berg zu lteichszeiten. Die Landstände beider Herzogthümer hatten sich seit 1628 und 1036 zur Erhaltung ihrer Landesfreiheiten auf's engste ver- 8 I. Das in Betracht kommende geschichtliche Material. bunden und waren zu einer b ergisch-j ülischen vereinigten Landschaft verschmolzen. Ueberhaupt standen beide H erzoff thümerin der engste n llealunion mit einander, indem Sie ausser dem landschaftlichen Körper, auch alle hohen Landes- kollegien, den Geheimen llath , das Oberappellationsgericht, den Ilofrath, die Kanzlei und die Hofkammer gemeinsam zu Düsseldorf hatten, so dass diese Stadt als die Hauptstadt der beiden in engster llealunion stehenden Herzogthümer angesehen wurde. In diesen Landen hatte sich die alte landständische Verfassung in ihrer vollen Kraft und Bedeutung erhalten und behauptete sich auch im ganzen XVIII Jahrhundert mit ungewöhnlicher Energie wie Stry ck (bei Moser a , n O S -1"?,) beengt- »In ducatu Juliacensi et Bergensi proceres vicinorum Hollandorum liberis spiritibus adhuc sunt afftati.« Diese Lande wurden nie nach unumschränkter monarchischer Willkühr regiert, sondern »nach des Landes Freiheiten, Privilegien, altem Herkommen, Recht und Gerechtigkeit«; die Landstände hatten auf ihren Landtagen zu Düsseldorf nicht allein mit zujberalhschlagen , sondern auch mit zu bestimmen und zu ent scheiden, mussten auch zu allen wichtigen Landesangelegenheiten mit zugezogen werden. In den Vergleichen von 1649, 1672 und 1075 hatten sich die Herzöge aus dem Hause Neuburg, Wolfgang Wilhelm und Philip]) Wilhelm, verpflichtet, die Jülich-bergischen Itegierungs-, Justiz- und Finanzverwaltungsstellen ausschliesslich mit Einheimischen zu besetzen, die bewilligten Steuern nur zu dem Zwecke, für welchen sie bestimmt waren, zu verwenden und die Lande in jeder Beziehung bei ihren hergebrachten Rechten und Grundgesetzen zu erhalten. In Folge hiervon haben die beiden vereinigten Herzogthümer Jülich und Berg, bis zum Anfange dieses Jahrhunderts, in Finanz - und Regierungssachen eine solche Selbstständigkeit behauptet, dass man allgemein annahm »sie formirten einen Staat für sich.« Moser von der Reichsstände Landen S. 35. Im übrigen war das Verhältniss des Landesherrn zum Lande ganz dasselbe, wie in allen Territorien, wo sich eine landständische Verfassung erhalten hatte. Hiernach hatte der Landesherr nur über die Einkünfte der Kammergüter, woraus die Beamten besoldet weiden mussten, frei zu verfügen, doch bedurfte er zur Veräusse- rung oder Verpfändung jener Güter stets der Genehmigung der Verfassung der llefzogtliümer .lülicli und Berg zu Keicliszeiten. \) Landstände. Bewilligungen von Subsiclien zu den Kammeretats aus Landesmitteln d. h. Steuern hingen vom guten Willen der Stände ab. Die übrigen Landeserfordernisse zu Militairzwecken, Festungs- und Uferbauten wurden ebenfalls nicht nur von ihnen bewilligt und festgestellt, sondern durften auch zu keinem andern Zwecke, als demjenigen, worauf die Bewilligung lautete, verausgabt werden, so dass der Ueberschuss an jedem Titel dem nächstjährigen Budget zu Gute kam. Den Landständen stand die jährliche Kontrolle der Landesrechnung und die Abnahme der Oen- tralsteuerreclmung zu., welche Pfennigmeister ei rechnung hiess, im Unterschied von der Gentrald'omainen- oder Landrent- m eiste r ei rechnung. Mit diesen festverbrieften alten Landesrechten trat der auf fürstlichen Glanz und autokratische Selbstherrschaft gerichtete Sinn Johann Wilhelms zuerst in schroffen Widerspruch. III. .Gründling der Düsseldorfer Gallerie durch Johann Wilhelm. Auf den ersten Erwerber der Herzogthümer Jülich und Berg, Wolfgang Wilhelm (f 1653) war sein Sohn Philipp Wilhelm gefolgt, welcher 1685, nach Abgang der mittlem Kurlinie, auch Kurfürst geworden war. Schon bei Lebzeiten 1(178 hatte er seinen ältesten Sohn, den Kurprinzen Johann Wilhelm, welcher am 19. April 1658 zu Düsseldorf geboren war, zum Statthalter der niederrheinischen Herzogthümer ernannt; auch als Johann Wilhelm nach dem Tode seines Vaters 1690 Kurfürst von der Pfalz geworden war, behielt er seine Residenz zu Düsseldorf bei. Einrichtung eines glänzenden Hofhaltes im Stile Ludwigs XIV, Vergrösserung und Ausschmückung seiner Vaterstadt Düsseldorf zu einem glänzenden, alles überstrahlenden Fürstensitze war das Streben dieses prunkliebenden Herrn, welches freilich mit der ^furchtbaren Ausplünderung seiner Kurlande durch den Orleans- schen Successionskrieg in grellem Widerspruch stand. Durch die Verwüstungen der Franzosen waren die Kurlande auf lange Zeit hin vollständig leistungsunfähig geworden. Je mehr alle andern Quellen versiegten, um so mehr mussten die finanziellen Kräfte der niederrheinischen Herzogthümer angespannt werden. Der verschwenderische Fürst, welchem nach damaliger ] (J I. Das in Betracht kommende geschichtliche Material. Weise der monarchische Nimbus als einziger Staatszweck galt, griff zu den willkürlichsten Mitteln der G e lderpressung. Die direkten Steuern wurden in den Jahren 1704—1705 zu der unerhörten Summe von jährli ch einer Million Thal ern hinaiifgeschrnnlit Ausserdem wurden indirekte Steuern wie Stempel-, Verbrauchs- Licentsteuern einseitig und verfassungswidrig erhoben, woraus sich dann ein langdauernder Prozess der Landstände gegen den Landesherrn vor dem Ileichshofrath entwickelte. Aber alles dies genügte dem glänz- und genusssüchtigen Fürsten noch nicht. Im Jahre 1705 Hess er den Landständen vortragen: seine kurpfälzischen und neuburgischen Lande seien ihm seit geraumer Zeit durch Feindesgewalt abgeschnitten, daher seien grosse Schulden kon- trahirt worden und er beabsichtige zur Hebung des Kredits eine Bank in der Stadt Köln zu gründen. Die Stände bewilligten dazu nur die Summe von 106,000 Thalern unter der Fedingung, dass das Land dafür nicht verantwortlich gemacht werden könne, und nur von ihren Deputirten die Bankzettel zu dem angegebenen Betrage ausgegeben werden sollten; trotzdem zwang der Kurfürst die Deputirten für eine Million Bankzettel zu unterschreiben. Ihr Frotest blieb unbeachtet. Indessen wurden von dem neugegründeten geheimen Kriegskommissariat, in dessen Kasse die angeblich zu Kriegszwecken bestimmten Gelder flössen, fernere Bankzettel zum Betrag von mehreren Millionen ausgefertigt. Als die Zahlung der Bank in den Jahren 1713/14 stockte, wurde endlich zur Einlösung der Fankbriefe die Eröffnung einer Anleihe von 1 Millionen holländischer Gulden bei den Generalstaaten bewilligt. Alle diese Bankschulden, die nach und nach auf 6 Millionen stiegen und das holländische Kapital, blieben als Schuld auf dem Lande haften und konnten trotz jährlicher bedeutender Zuschläge erst bis zum Jahre 1804 gedeckt werden. In die Zeit dieser Finanzspeculationen, wo die Fank errichtet und die grosse holländische Anleihe aufgenommen wurde, fällt die Gründung der berühmten Bild ergallerie. Trotz- aller finanziellen Verlegenheiten sparte der Kurfürst niemals, wo es galt, seine leidenschaftliche Liebe zur Kunst zu befriedigen. Zu seinen Ankäufen bediente er sich besonders des Chevalier van Douven, eines damals berühmten Malers und Kunstkenners, welcher überall herumreisen musste, umFilder zur Bereicherung der Gallerie ausfindig zu machen und zu erwerben. Bilder von Rubens, Gründung der Düsseldorfer Gallerie durch Johann Wilhelm. ] | van Dyck und andern Niederländern, sowie einzelne Meisterwerke aus den italienischen Schulen wurden angekauft; auch wurden mehrere berühmte• Maler nach Düsseldorf gezogen, unablässig beschäftigt und fürstlich belohnt. Schon damals berechnete man die auf die He rstellung der Galle rie .jrerivmwlpron SumniglLjnif mehrere Millionen_Xbalej;. Kein Wunder, dass bei solchen Anstrengungen die Gallerie bald zu einer Bedeutsamkeit erwuchs, welche sie den ersten Kunstinstituten Deutschlands ebenbürtig an die Seite stellte. Im Jahre 1710 wurde sie auch äusserlich zu einem selbstständigen Institute erhoben, indem die Bilder nun in einem eigens zu diesem Zwecke errichteten Gebäude aufgestellt und der öffentlichen Benutzung gewidmet wurden. Man beabsichtigte damit besonders Fremde nach Düsseldorf zu ziehen und so den Wohlstand der Stadt zu fördern, sowie der Ausbildung junger Künstler zu dienen. Um dieser einen grossen Schöpfung willen verzieh die dankbare Hauptstadt dem prunkliebenden Fürsten Verschwendung und willkürlichen Steuerdruck und setzte ihm-ein Denkmal, als dem Gründer der Bildergallerie »pinac othecae fundatori«, welche man damit gewissermassen schon damals für ein bleibendes Zubehör von Stadt und Land erklärte. IV. Weitere Schicksale der Bildergallerie unter den folgenden Kurfürsten. Am 8. Juni 1716 starb Kurfürst Johann Wilhelm. Ihm folgte in der Kurwürde, wie in den Herzogthümern Jülich und Berg, sein Bruder Karl Philipp, welcher die Residenz von Düsseldorf nach Heidelberg und von da nach Mannheim verlegte und Düsseldorf niemals besuchte. Er entliess sogleich alle Künstler und ILofbeamten seines Bruders, sistirte alle Bestellungen und Aufträge und nahm alle kostbaren Mobilien und Geräth- schaften, ja die ganze Ausstattung der Schlösser zu Düsseldorf und Bensberg, selbst die in den Kabineten derselben befindlichen Gemälde nach seiner neuen Residenz Heidelberg. Die davon getrennte, im Galleriegebäude aufgestellte Düsseldorfer Gallerie dagegen blieb völlig unberührt; der Gallerieinspektor und die übrigen Beamten behielten ihren Gehalt aus dem Kammeralärarium, und dies geschah zu einer Zeit, _____,__ ] 2 I. Pas in Betracht kommende geschichtliche Material. wo der Düsseldorf abgeneigte Kurfürst Karl Philipp sich mit grossen Kosten eine neue Gemäldesammlung zu Mannheim zu schaffen bemüht war. Mit Karl Philipp erlosch am 31. Decemher 1742 die erstgeborene Linie Pfalz - Neuburg, welche von Wolfgang Wilhelm, dem primus acquireus von Jülich und Berg, abstammte. Erst durch einen Vertrag vom 5. Juni 1711 verzichtete Preussen auf seine Ansprüche auf die Ilerzogthümer Jülich und Berg und räumte auch der jungem Linie Pfalz-Neuburg-Sulzbach die Suc- cession in diesen Landen ein, so dass dem Nachfolger Karl Philipps, dem Kurfürsten Karl Theodor von Sulzbach, kein Hinderniss mehr im Wege stand. Mit Karl Theodor (1742—1799) begann eine bessere Zeit für die niederrheinischen Herzogthümer und ihre Hauptstadt. Obgleich auch er seine Residenz nicht wieder dorthin verlegte, so Hess er es sich doch angelegen sein, die Beschwerden der Stände zu heben, die Finanzen zu ordnen und alle Landesinstitute zu fördern. Auch der Gallerie wurde wieder eine sorgfältigere Pflege zu Theil; das Galleriegebäude wurde in Stand gesetzt und eine Katalogisirung vorgenommen. Im siebenjährigen Kriege wurde die Gallerie 1758, wegen drohender Kriegsgefahr nach Mannheim gebracht, kehrte jedoch nach dem Frieden (1763) ohne allen Verlust nach Düsseldorf zurück. Von nun an sollte kein Gemälde mehr von seiner Stelle gebracht werden, welche durch eine in die Mauer eingelassene Nummer bleibend bezeichnet wurde. In Anschluss an die Gallerie wurde im Jahre 1767 die Zeichnungsakademie begründet, welche später zur Akademie der schönen Künste erweitert wurde. Die enge Verbindung zwischen der Gallerie und dieser Kunstschule spricht sich besonders in einem kurfürstlichen Reskripte vom 10. November 177 7 aus, wonach die in der Gallerie befindlichen Gemälde nur von den Zö°- o lingen der letztern kopirt werden durften. Landstände, Gemeinden und Privatpersonen bereicherten in dieser Zeit die Gallerie durch werthvolle Beiträge; so wurde von den Landständen die Sammlung des Galleriedirektor Krahn für 26,000 Thlr. angekauft, so wurden ihr von der Solinger Klingenfabrik vier Gemälde des berühmten Thiermalers Snyders zugewendet. Die Lehrer und Beamten der verbundenen Anstalten wurden als Staatsdiener betrachtet und aus Landeskassen bezahlt. Bezeichnend ist ein Ministerial- Weitere Schicksale der Bildergallerie unter den folgenden Kurfürsten. 13 reskript d. d. München den 27. April 1787, wodurch die Hofkammer zu Düsseldorf ermächtigt wurde, zur Vergoldung und Vermehrung der Rahmen his zu 500 Thlr. zu verwenden, jedoch nur in dem Falle, wenn nicht aus den Mitteln des Landes »z u dessen Besten gleichwohl die dortige Bildergallerie belassen worden ist« die Ausgaben bestritten werden müssten. Zum zweitenmal wurde die Gallerie 1794 geflüchtet, als der französische Revolutionskrieg die untern Rheingegenden bedrohte ; erst nach dem Frieden von Lüneville 1801 wurde dieselbe unbeschädigt von Glückstadt zurückgebracht und nahm nun ihren alten Platz im Galleriegebäude wieder ein. Mit Karl Theodor erlosch im Jahre 1799 auch die Linie Neuburg-Sulzbach und es succedirte nun die dritte von Wolfgang abstammende Linie Pfalz-Zweibrücken-Birkenfeld mit Maximilian Joseph I in den seit 1777 vereinigtenKurfürsten- thümern Pfalz und Bayern. Das Successionsrecht dieser Linie in Jülich und Berg, welches dieselbe auf ihre Abstammung von der jüngsten pfalzsulzbachschen Prinzessin gründete, Bachmann pfalzzweibrückensches Staatsrecht §. 105 S. 145, war von Preussen und der Kaiserin-Königin im Hubertusburger Frieden von 1763 Art. 18 anerkannt und so wurde Maximilian Joseph 1 7 9 9 auch Herzog von Jülich und lierg. Durch den Frieden von Lüneville ging indessen der linksrheinische Besitz für Maximilian Joseph verloren, ihm blieb deshalb von 1801 nur das Herzogthum Berg, während Jülich mit einziger Ausnahme der rechts vom Rheine gelegenen Stadt Kaiserswerth, der französischen Republik einverleibt wurde. Da das Herzogthum Jülich nicht als solches, sondern lediglich als linksrheinisches Gebiet Frankreich einverleibt wurde und als selbstständiges Territorium völlig zu existiren aufhörte, so war damit auch die alte Realunion zwischen Jülich und Berg vollständig beseitigt. In dem Abtretungsvertrage, welchen Maximilian Joseph am 24. August 1801 mit Frankreich schloss, wurde der Bildergallerie gar nicht erwähnt, sie wurde vielmehr stillschweigend dem Herzogthum Berg überlassen und blieb in dessen Hauptstadt Düsseldorf, ohne dass Frankreich irgend einen Anspruch auf Theilung derselben erhoben hätte. 14 1- L)as in Betraoht kommende geschichtliche Material. V. Der Ap.inagialrecess vom 30. November 1803. Mit dem Tode Karl Theodors war die älteste vom Pfalzgrafen Wolfgang ausgehende Linie (die Philipp Ludwigs von Neuburg) im Mannsstamme vollständig erloschen, die alte zweibrückensche Linie Johanns war schon 1731 ausgestorben und nach den Sub- stitutionsgrundsätzen des Wolfgangschen Testaments an ihre Stelle die jüngste oder birkenfeldsche Linie getreten, welche sich seit 1733 Zweibrücken-Birkenf eld nannte. Im Jahre 1795 folgte Maximilian Joseph von Zweibrücken-Birkenfeld seinein Bruder Karl August in der Regierung des Herzogthums Zweibrücken, 1799 wurde er Kurfürst von Pfalz-Bayern, vereinigte also jetzt den ganzen wittelsbachischen Familienbesitz zum erstenmal in Einer Hand. In der Birkenfeld - Zweibrückenschen Linie bestand aber noch eine apanagirte Nebenlinie, deren damaliger ('lief Pfalzgraf Wilhelm war, welcher 1799 den Titel »Herzog von Bayern« annahm. Mit ihm hatte Maximilian Joseph schon ani 12. Oktober 1796 einen Familienvertrag zu Ansbach abgeschlossen. Um die Ansprüche dieser Nebenlinie zu befriedigen, wurde in dem Apanagialrecesse vom 30. November 1803 dem Herzog Wilhelm von Bayern, Pfalzgrafen von Birkenfeld, die Verwaltung des Herzogthums Berg unter gewiss.en Beschränkungen übertragen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch eine hochwichtige Verabredung über die Düsseldorfer Gallerie mit den Landständen getroffen. Die Gehälter der Galleriebeamten und die Unterhaltungskosten des Galleriegebäudes waren bis dahin aus den bergischen Kammeraleinkünften, der s. g. Landrentmeistereikasse, bestritten worden. Jetzt wurde mit Zustimmung der Landstände eine wesentliche Veränderung vorgenommen, indem von nun an jene beiden Posten nebst einem bedeutenden Theile der Landesadministrationskosten definitiv auf den Pfennigmeisterei- oder Landessteueretat übergingen. Es wurden von den Landständen übernommen: die Gallerie- und Akademiegeh älter mit 2578 Thlr., zur jährlichen Unterhaltung der Gebäude der öffentlichen Bibliothek, der Akademie und Gallerie 1000 Thlr., zur Fortsetzung des zur Vereinigung der Bcnsberger Bildergallerie angelegten Baues am alten Schlosse 5000 Thlr. Bei dieser Gelegenheit wurde eine ausdrückliche Erklärung über den juristischen Der Apanagialrecess vom 30. November 1803. ] 5 Charakter der Gallerie abgegeben, welche das Verhältnis* derselben zwischen den beiden massgebenden Faktoren der Landesverfassung, dem Landesherrn und den Landständen, vertrags- mässig feststellte. In dem kurfürstlichen Landtagsabschied vom 8. Mai 1804 wurde die Galleric ausdrücklich als eine Landesanstalt charakterisirt, indem derselbe mit den Worten der ständischen Bewilligungsrelation vom 29. April desselben Jahres: „zum Behufe «1er Gallerie, als einer ganz eigenen Landeszierde und gleichfalls wie die Akademie dein Lande angehörig" die Ilebernahme der betreffenden Gehälter auf den Landesetat beurkundete. Diesem Vertrage zufolge, sind von da ab bis zum Jahre 1806 sämmtliche Gallcriekosten von den Landständen getragen worden. VI. Die Wegf'ührung der Gallerie im Jahre 1805 und die dagegen erhobenen Reklamationen. Kurfürst Maximilian Joseph stand in engster Verbindung mit Frankreich und in dem Kriege gegen Oesterreich im Jahre ISO.") fochten bereits die bayerischen Truppen auf Seiten der Franzosen. Von dorther war also für die Düsseldorfer Gallerie. nichts zu fürchten. Dagegen wurde das erwartete kriegerische Eintreten Preus- sens für Oesterreich, zu welchem es thatsächlich gar nicht kam, als Vorwand benutzt, um die Gallerie von Düsseldorf zu entfernen. Als sich im November 1805 das Gerücht im Lande verbreitete, dass die Gallerie verpackt und fortgeschafft werden sollte, gerieth Land und Stadt in die grösste Aufregung aus Lesorgniss um dieses theure Landeskleinod und die Landstände, als die geborenen Vertreter der Landesrechte, richteten am 19. November eine Reklamation an den Landesherrn, in welcher sie zunächst darauf hinwiesen, dass selbst bei einem möglichen Kriege mit Preussen nichts von dessen Truppen für die Gallerie zu fürchten sei, da unter civili- sirten Völkern es nicht Sitte sei, Kunstschätze wegzuschleppen oder zu zerstören, dass vielmehr die eben erst neu geordnete und restaurirte Gallerie »das Vorzüglichste, was unser Vaterland besitzt, die Zierde dar Hauptstadt Düsseldorf« durch einen neuen Transport viel grösseren Gefahren ausgesetzt werde, als durch die eventuellen kriegerischen Ereignisse. Hierauf fuhren sie fort: 1(3 I, Das in Betracht kommende geschichtliche Material. »In der Voraussetzung, dass dieses Kleinod unter keinerlei Umständen deml'^ande auch nur augenblicklich mehr entrissen würde, geschah es, dass getreuste Stände vor einigen Jahr e n sowohl zum Behufe der Gallerie, als auch zur Erweiterung desfallsigen Gebäudes unter gewissen Vo\-bedingungen beträchtliche Summen unterthänig ver willigten. Wie würden Sie es rechtfertigen können, diese neue Last übernommen zu haben, wenn jetzt alle damit beabsichtigten Vortheile auch nur für eine kurze Zeit wieder verschwänden ? wie könnten sie es verantworten, die Krahnsche Sammlung einst um 30,000 Thlr. ebenfalls aus Landesmitteln angekauft zu haben; wenn das Land sie zu wiederholten Malen entbehren muss.' wie endlich dürften Sie es den Contri- buenten fernerhin zumuthen für ein Personale, welches ohne Nutzen ausser Landes wäre, für ein Gebäude, das öde stände, für eine entfernte Gallerie, für eine Akademie, deren schönste Muster abhanden gekommen wären, eiwen Beitrag zu zahlen f« Diese »unterthänigste höchst vermüssigte Vorstellung in Betreff der bevorstehenden Verwendung dahiesiger Gemäldesammlung mit inständigster Bitte, s%lbe aus der Residenzstadt Düsseldorf nicht entfernen zu lassen« blieb ohne Erfolg; es wurde mit der Verpackung der Bilder fortgefahren. Darauf erliessen die ständischen Deputirten am 3. Ljecember 1805 eine zweite Reklamation an den Kurfürsten, wesentlich desselben Inhaltes. Am G. December 1805 wurde die kurfürstliche Resolution erlassen, welche in ihrer entscheidenden $telle also lautet: »Der Werth, den die herrischen landständischen Deputirten selbst mit Recht auf diese vorzügliche Kunstsammlung setzen und die politische Lage der Dinge 3 welche noch keineswegs so beschaffen ist, dass man die Gef^Jiren, denen jene Kunstsammlung bei ihrem ferneren Verbleibe in. Düsseldorf ausgesetzt sein könnte, als vermindert betrachten dürfte, behaupten das Uebergewicht über jene Inconvenienzen und l 7 Uichtungskosten.-------Wir sind daher genöthigt auf der von uns verfügten Vorsichtsmassregel zu bestehen und es durchaus \>ei dem, was Wir hierüber unter dem 25. des vorigen Monates vijiserm Bergischen Landescoiat ver- ordnethaben, zu belassen. IL,r habt den landständischen Deputirten ad gravamina desfalls die geeigneten Eröffnungen zu machen und Wir zweifeln nicht, dass s\e auch in dieser Vorsichtsmass- Die Wegfiihrung der Gallerie im Jahre 1 805 etc. \1 regel Unsere landesväterliche Sorgfalt, deren das Herzogthum Berg, soweit es der Drang und der Zusammenhang der Umstände gestattet, stets versichert sein kann, nicht verkennen werden.« Als die Gallerie auf diesen kurfürstlichen Befehl hin nun wirklich iiher die Landesgrenzen gehracht war, erliessen die ständischen Deputaten eine ausdrückliche Erklärung und Verwahrung der Landesrechte an den Kurfürsten vom 9. December 1805 : »Sicherstellung war die vorzüglichste Absicht, warum \ ■ wir baten , dieses kostbare Kleinod hier zu lassen und Sicherstel- lung scheint auch Höchstdieselben zur Absendung bestimmt zu haben ..... Treugehorsamste Deputirte halten es daher für unerlässliche Pflicht, in ihrem und ihrer Kommittenten Namen wegen der Entfernung oftgedachter Gallerie sich in bester Weise zu bezeugen und das Vaterland gegen alle hierdurch erwachsen mögenden nachthei 1 igen Folgen zu verwahren, mit der unterthänigsten Bitte, Seine Churfürstliche Durchlaucht geruhen gnädigst, den durch diese Versendung für das Land und die Hauptstadt Düsseldorf insbesondere sich ergebenden Verlust auf eine andere Art mildest ersetzen, fortan alle zur möglichsten Sicherheit und Erhaltung der Gallerie. erspriessliche Vorkehrungen nicht allein Hochselbst befördern, sondern auch Deputirten zur eigenen Beruhigung sowohl, als Rechtfertigung gegen die Nachkommenschaft die landesherrliche Versicherung ertheilen zu lassen, 1 dass oft er wähnte Gallerie baldmöglichst wieder zurückgebracht werde.« Unterdessen war die Gallerie, unter der Aufsicht des landesherrlichen Kommissarius Hofrath Kerris, ausser Landes gebracht worden, zuerst nach Langenheim, dann nach Kirch- heim-Bolandenj einem damals zu Frankreich gehörigen Städtchen auf dem linken Rheinufer. Ein Zusammenhang dieses Beamten mit den Landständen lässt sich nicht nachweisen; nur so viel steht' fest, dass zu den Transportkosten schliesslich doch von den Ständen eine ansehnliche Summe aus der Pfennigmeistorei- kasse verwilligt worden war. In Kirchheim-Bolanden fanden sich indessen bald bayerische Kommissarien ein, welche die Uebergabe der Gallerie verlangten. Diese erfolgte am 22. Januar 1806. I] Kerris' angeblicher Protest mit Berufung auf die Landstände und das Landesrecht ist ebensowenig nachweisbar, wie der ihm von H. Schulze, Aus der Praxis. 2 18 Das in Betracht kommende geschichtliche Material. dem bayerischen Kommissar angeblich ausgestellte Empfangsschein mit der Erklärung »die Gallerie solle zu ihrer grössern Sicherheit nach Bayern gebracht werden.« Nur über den Rest der zu den Transportkosten der Gallerie bestimmten Gelder aus der Pfennigmeistereikasse empfing Hofrath Kerris von dem bayerischen Kommissarius eine Quittung, welcher nun ungehindert die Gallerie weiter führte. Uebrigens soll nicht der ganze Inhalt der Gallerie in die Münchener Pinakothek gekommen sein, sondern es soll sich einzelnes daraus in den Schlössern zu Nymphenburg und Schieissheim, einiges noch in Augsburg befinden, wohin sie von Kirchheim-Bolanden zuerst zu dauernder Aufbewahrung gebracht worden ist. *) Wahrscheinlich war schon vor dem Pressburger Frieden am "20. December 1805 die Abtretung des Herzogthums Berg an Frankreich im geheimen verabredet, da Preussen bereits im Schön- brunner Vertrag vom 15. December 1805 in die Abtretung von Ansbach und des rechtsrheinischen Theiles des Herzogthums Kleve gewilligt hatte, von denen das erstcre zum Kompensationsobjekt, das zweite zur Yergrösserung des Herzogthums Berg dienen sollte. Am 15. März 1800 erliessen Maximilian Joseph zu München und Napoleon zu Paris Dekrete, wodurch die Abtretung des Herzogthums Berg von jenem an diesen kund gemacht wurde. In dem Patente Maximilian Josephs heisst es: »In Folge einer Üebcreinkunft geht das von Uns und Unserem königlichen Hause bisher besessene Herzogthum Berg an Seine Französische Kaiserliche und Königliche Majestät über.« Das Dekret Napoleons dagegen, welches gleichzeitig auch die Uebertragung der Herzogthümer Kleve und Berg an Joachim Murat verkündet, bezeichnet Objekt und Umfang der Abtretung folgendermassen: »Da Ihre Majestäten die Könige von Preussen und Bayern Uns die respektiven Herzogthümer Kleve und Berg in ihrer ganzen Souveränetät, überhaupt mit allen Gerechtsamen, Titeln und Prärogativen, welche nur immer dem Besitze jedes dieser beiden Herzogthümer ankleben, sowie dieselben von ihnen besessen worden, abgetreten haben, um darüber zu Gunsten eines Prinzen nach *J Auf diese kurze unbestimmte Notiz über die Schicksale der Gallerie seit dem Januar 1806 müssen wir uns beschränken, da die diesseitigen Akten keine weitern Anhaltspunkte bieten. Die Wegführung der Gallerie im Jahre 1805 etc. J9 Unserer Wahl zu disponiren: so haben Wir gedachte Herzog- thümer, Gerechtsame, Titel, Prärogative mit deren völliger Sou- veränetät, sowie Uns dieselben abgetreten worden sind, übertragen und übertragen sie hiermit dem Prinzen Joachim ------- damit er sie in der Eigenschaft als Herzog von Kleve und Berg in ihrem ganzen Umfange vollkommen besitze.« Das bayerische Patent ist am 21. März, das Napoleons am 23. desselben Monats im Bergischen verkündet worden. Der Abtretungsvertrag zwischen Max Joseph und Napoleon ist übrigens bis auf den heutigen Tag nicht veröffentlicht worden. Uebrigens geht aus den bald darauf folgenden Thatsachen klar hervor, dass in demselben die Pildergallerie, wie man hat glauben machen wollen, keineswegs für Bayern reservirt worden war; denn kaum hatte Joachim Murat von dem Herzogthum Berg Besitz genommen, so richteten die Landstände am 2S. März 1800 an den neuen Landesherrn eine Erklärung und Bitte zur Wahrung der Landesrechte auf die Gallerie. Darin sprachen sie sich folgender— -K massen über das Recbtsverhältniss der Gallerie aus: »Die Gründe aus welchen die Landschaft diese Sammlung als wahres Eigenthum des Landes zu betrachten sich befugt erachtet, sind noch insbesondere: Dass zur Anschaffung dieser Bildersammlung grosse Summen aufs Land sind gelegt worden, dass Landstände sogar mehrere einzelne Gemälde mit schwerem Gelde erkauft und dem Stifter Kurfürst Johann Wilhelm präsentirt haben, dass das Land ebenso zu dem für die Aufbewahrung dieser Gallerie damals errichteten Gebäude beigetragen habe,, dass endlich, als von dem mit dem Herzog Wilhelm von Bayeni geschlossenen Apanagialrecess die Stände auf dem Landtage von'1804 in Kenntniss gesetzt worden und zugleich denselben die Uebernahme theils der Gehälter und Pensionen .angesonnen wurde, welche das bei der Gallerie eingestellte Personale zu beziehen hatte, theils es dein Lande zuge- muihet wurde, jene Kosten zu übernehmen, welche zur Erweiterung des Galleriegebäudes erforderlich sein dürften, um die ehemals im Schlosse Bensberg befindlichen Gemälde mit der hiesigen Sammlung vereinigen zu können, in der gehorsamsten Erklärung der Landstände, wodurch die Zahlung der Gehälter des Gallerie- personals übernommen und zu der vorbemerkten Yergrösserung der Gebäude schon gleich eine Summe von 5000 Thlr. bewilligt 2* 20 I. Das in Betracht kommende geschichtliche Material. wurde, diese Gemäldesammlung als einEigeiithum des Landes ausdrücklich benannt worden, der Hof auch diese Aeusserung stillschweigend, aber die in deren Gefolge übernommenen Beiträge ausdrücklich in Gnaden angenommen hat. Haben schon ge- treueste Stände all dasjenige, was damals nur immer in ihrem Wirkungskreise lag, ohne Erfolg versucht, so werden sie von ihren Pflichten laut aufgefordert, Seine Herzogliche Durchlaucht unter- thänigst zu bitten, Höchstdieselben mögen geruhen, solche Massregeln treffen zu lassen, wodurch oftgedachte Gallone, als der eigentliche Stolz unseres Vaterlandes, ihm baldigst zurückgegeben werde. « Auf dieses »Cbnclusum versammelter Landstände von Bergischer Ritterschaft und Hauptstädten« erfolgte am 2. April 1800 die Resolutio Serenissimi: »Seine Herzogliche Durchlaucht ertheilen den Bergischeri Landständen von Ritterschaft und Hauptstädten die Zusicherung, dass Höchstdieselben die Gerechtigkeit und den Wertli des Gesuches um Zurückbef Order un«' der Düsseldorfer Bildergalleric vollkommen erkennen und dass alle Einleitungen werden getroffen werden, welche geeignet sind, das so sehr erwünschte Resultat der Rückerhaltung dieser schätzbaren Kunstsammlung her b eiz uf ü hr e n.« Trotz dieser Zusicherung geschah kein ernstlicher Schritt von Seiten Murats zur Wiedererlangung der Gallerie. Dies hatte seinen Grund in seiner unbedingten Abhängigkeit von Napoleon, welcher zur Erreichung seiner politischen Zwecke mit Bayern in gutenrVernehmen zu bleiben wünschte. Auch die nach weitern Herathungen von der Ritterschaft an Kaiser Napoleon I vom 26. Juli 1806 gerichtete Eingabe, welche durch den Erbdirektor Grafen Nessclrode dem nun zum Grossherzog erhobenen Landesherrn überreicht wurde, blieb ohne jede Wirkung. Vielleicht war es auch nicht ohne Einfluss, dass Maximilian Joseph 1 5 der werth- vollsten Gemälde, (darunter 5 von van Dyck, 2 von Rubens und eines von Paolo Veronese) dem Kaiser Napoleon für das Museum des Louvre schenkte, wo sie sich noch heute befinden sollen. Am 15. Juli 1808 trat der zum König von Neapel erhobene Joachim Murat das Grossherzogthum Berg wieder an Napoleon ab und dieser gab dasselbe am 3. März 1809 an den noch unmündigen Die Wsgführung der Gallerie im Jahre 1805 etc. 21 ältesten Sohn des Königs Ludwig von Holland, Ludwig Napoleon ab, wobei der Kaiser Napoleon sich jedoch die vormundschaftliche Regierung des Landes vorbehielt. Uebrigcns blieb das Grossherzogthum Berg immer ein Staat für sich, we 1- cher niemals dem französischen Kaiserreiche einverleibt wurde. VII. Uebergang des Grosslierzogtlnuns Berg auf Preussen und weitere Schritte zur Wiedererlangung der Düsseldorfer Gallerie. Nach den Siegen der preussischen Waffen in den Jahren 1813/14 nahmen Preussen und Nassau-Uranien diejenigen Theile des durch Napoleon sehr vergrösserten Grossherzogthums Berg, welche ihnen früher gehört hatten, wieder in Besitz und der Best, das eigentliche alte Herzogthum Berg, wurde vorläufig der obersten deutschen Centralverwaltung des Freiherrn von Stein überwiesen , ohne dass über das völkerrechtliche Eigenthum definitiv entschieden worden wäre. Mit der Organisation und provisorischen Leitung des Generalgouvernements »für das bisherige Grossherzogthum Berg« wurde Justus Grüner beauftragt. Nachdem Napoleon I durch seinen Abdikationsvertrag vom 11. April 1814 auf alle von ihm wie von Gliedern seiner Familie besessenen Lande, also auch auf das Grossherzogthum Berg verzichtet, und der erste Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 Frankreich auf seine alten Grenzen reducirt hatte, regelte die Wiener Kongressakte die europäischen Territorialverhältnisse definitiv und überwies das Grossherzogthum Berg im Art. XXIV mit vielen andern rheinischen Besitzungen der Krone Preussen. Am 5. April 1815 wurde das vormalige Grossherzogthum Berg von Preussen in Besitz genommen und ist seitdem, als Bestand theil derRheinprovinz, ein i ntegrir ender Th eil des preussischen Staates geblieben. Im Jahre 1815 geschahen von der nunmehr definitiv im Besitz des Grossherzogthums Berg befindlichen preussischen Regierung keine Schritte zur Wiedererlangung der Düsseldorfer Gallerie; man vergass in officiellen Kreisen im Getriebe der grossen Weltereignisse ein Interesse, welches doch wesentlich nur von lokaler Bedeutung für Düsseldorf und die Rheinlandc war. Aus Privatkreisen erhoben sich jedoch bald •■)•> I. Das in Betracht kommende geschichtliche Material. gewichtige Stimmen für die Wiedererlangung des alten Kleinods, so erinnerte vor allen J. Görres in seinem rheinischen Merkur mit seiner gewohnten Energie an den schweren Verlust und forderte zu Schritten auf, um das Verlorene wieder zu gewinnen. Im Jahre ISIS erwarb sich der Kreisrichter von Haupt das Verdienst, in einer Frivatsehrift zum erstenmal das Rechtsverhältniss der Düsseldorfer Gallerie juristisch darzulegen und mit edler Wärme das Recht seines Heimathslandes darin zu vertreten. Ueberhaupt lebte in der bergischen Bevölkerung, wie eine ehrwürdige volksthümliche Tradition, die Ueherzeugung unauslöschlich fort, dass dem Lande ein Unrecht durch die Wegführung der Gallerie geschehen sei, was dereinst gesühnt werden müsse. Am 26. December 1833 richteten die rheinischen Provinzialstände eine Petition an S. Maj. den König Friedrich Wilhelm III, worin um die Ermächtigung zur Reklamation der ehemaligen Düsseldorfer Gallerie nachgesucht wurde. Darauf fanden diplomatische Verhandlungen mit der königlich bayerischen Regierung statt, welche im Jahre 1837 in einem Promemoria die Ansprüche der rheinischen Provinzialstände zurückweisen zu können vermeinte. Von dem Resultate dieser Verhandlungen setzte der König am 31. Mai 1837 die rheinischen Stände in Kenntniss, worauf die Sache liegen blieb. Auf diese Denkschrift, als die einzige vorliegende Aeusserung von bayerischer Seite, werden wir später näher einzugehen haben. Selbst in der Aufregung des Jahres 1848 vergass das bergische Volk nicht seine alte Landesbeschwerde in Betreff der entfremdeten Gallerie zu erneuern, jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Als endlich im Jahre 1866 der Sieg der preussischen Waffen Bayern zur Nachgiebigkeit nöthigte, hielt man es von Seiten der preussischen Regierung zwar nicht für angemessen und »eines civilisirten Staates für unwürdig«, die Herausgabe der Düsseldorfer Gallerie dem bayerischen Staate, der sich im Besitz derselben befindet, ohne weiteres als Friedenshedingung aufzuerlegen; aber man verstand sich auf zahlreiche Petitionen der rheinischen Lande, der Stadt Düsseldorf, sowie der Düsseldorfer Akademie hin, zur Aufnahme des Artikels XIII in den Friedensvertrag mit Bayern vom 22. August 1866. Derselbe lautet: ■ X »Da von Seiten Preussen Eigenthumsansprüche an die früher in Düsseldorf befindlich gewesene, später nach München' gebrachte Gemäldegallerie erhoben worden sind, so wollen die Uebergaug des Ilerzogtliums Berg auf Preussen etc. 23 hohen Kontrahenten die Entscheidung über diese Ansprüche einem Schiedsgerichte unterwerfen. Zu diesem Behufe wird Bayern drei deutsche Appellationsgerichte namhaft machen, unter welchen Preussen dasjenige bezeichnet, welches den Schiedsspruch zu fallen hat.« Damit ist für die Geltendmachung der Ansprüche auf die Gallerie der Rechtsweg eröffnet. Es fragt sich nun: 1) in wieweit die Ansprüche des bergischen Landes, bez. der Krone Preussen auf das Eigenthum der fraglichen Gallerie materiell begründet sind, 2) in welcher Weise die formelle Ilechtsverfolgung derselben stattzufinden hat, falls sich ihre* materielle Rechtmässigkeit als begründet herausstellen sollte. Beide Fragen haben wir getrennt von einander zu erörtern. Zweiter Theil. Kechtliche Ausführung. Erster Abschnitt. Materielle Prüfung der Eigeiitliumsansprüclie Preussens auf die Düsseldorfer Gallerie. I. Eigenthum an der Düsseldorfer Gallerie nach den Grundsätzen des deutschen Territorialstaatsrechts. Selbstverständlich muss die Frage nach den Rechtsverhältnissen der Düsseldorfer Gallerie nicht aus den Grundsätzen des heutigen Staatsrechts, sondern aus den damals in Deutschland geltenden Prinzipien des Territorialstaatsrechts beantwortet werden. Offenbar fehlte dem letztern im vorigen Jahrhunderte noch der eigentliche Staatsbegriff, d. h. der Staat war noch nicht als selbstberechtigte Persönlichkeit, als Träger von Rechten und Pflichten, anerkannt, wie dies bekanntlich das preussische allgemeine Landrecht zum erstenmal in Deutschland gesetzlich zur Geltung bringt. Damit fehlte dem Territorialstaatsrecht aber auch der streng durchgebildete Begriff des Staat seigenthums 24 II. Reohtliohe Ausführung. im heutigen Sinne. Es wäre daher ein Anachronismus, diese Eigenschaft der Düsseldorfer Gallerie bereits im vorigen Jahrhundert zusprechen zu wollen. Noch grössere Unkenntniss des altern Staatsrechts würde es aber verrathen, wenn man behaupten wollte, das Land mit allen seinen Zubehörungen und Anstalten sei damals Privateigenthum des Fürsten und seiner unbedingten und beliebigen Disposition unterworfen gewesen. Vielmehr wurden schon damals in dem Landesherrn verschiedene Persönlichkeiten aufs bestimmteste unterschieden, nemlich seine Privatperson und seine persona publica; in letz t er er Eigenschaft kam er als Landesherr in Betracht. Wenn man damals von Landeseigenthum 'sprach, so wollte man damit nicht sagen, dass dasselbe der Landschaft d. h. der Korporation der Landstände oder der noch gar nicht für sich existirenden juristischen Person des Staates zustehe, sondern man betrachtete den Fürsten auch als Inhaber des Landes eigenthums, nicht aber den Fürsten als Privatperson, sondern lediglich in seiner Eigenschaft als Landesherrn d. h. als öffentlich-rechtliche Persönlichkeit. Bei dem Tode eines Fürsten gab es natürlich häufig Streitigkeiten über die Qualität einzelner Vermögensstücke, indem die Privaterben das eine oder andere für sich in Anspruch nahmen, während der Landessuccessor dasselbe als Landesperti- nenz betrachtete. DÜ3_Trenn ung de r Staats- und Privatverlassen se h af-t—bildete daher im vorigen Jahrhundert einen der bestrittensten Punkte in Theorie und Praxis. Soviel stand fest, dass alles, was der Landesherr als solcher besessen, das Landeseigenthum, auf j eilen Successor in Land und Leute überzugehen habe, ganz gleichgültig aus welchem Rechtstitel er succe- dirte; nur über den Umfang der Staatsverlassenschaft im Einzelnen stritt man sich, nicht über das Prinzip selbst, dass das Landeseigenthum auch stets beim Lande bleiben müsse. Bei der unklaren Finanzwirthschaft jener Tage, bei der häufigen Vermischung des fürstlichen Privathaushaltes und des Landesvermögens war es in solchen Fällen oft schwer zu entscheiden, ob ein bestimmter Gegenstand oder eine ganze universitas von dem Fürsten als Privatperson, oder als Landesherrn besessen worden war, wenn nicht eine ausdrückliche Erklärung vorlag; besonders schwierig war die Frage bei dem Mobiliarnachlasse, wozu die Düsseldorfer Gallerie unstreitig gerechnet werden muss. 1, Materielle Prüfung der Eigunthumsansprüehe Proussens etc. 25 In Ermangelung einer ausdrücklichen Festsetzung, sahen die Juristen hier auf drei Momente, auf die Natur der Sache, auf die Erwerbungsart und auf die Bestimmung welche ihr der Erwerber und seine Nachfolger gegeben; jedenfalls können daher nicht nur ausdrückliche Erklärungen, sondern auch konkludente Handlungen eine Sache zum Landeseigenthum stempeln. Allerdings hat der Erwerber der Gallerie, Kurfürst Johann Wilhelm, niemals eine ausdrückliche Erklärung darüber abgegeben , ob er als Privatmann oder als Landesherr die Gallerie erworben habe, ob er dieselbe als fürstliches Priv at eigen th um oder als Landeseigenthum betrachte. Es kommt daher darauf an zu untersuchen, oh sich aus der Natur der Sache oder aus konkludenten Handlungen liei jhimJlx3Y_axliE-und der spätemJlestimmun g der Bildergallerie ein ^icheres Urtheil _übex die rechtliche Qualität derselben begründen lässt. Zuerst kom mt die Erwerbungs art in Betracht, wie A. F. H. Posse, der Hauptschriftsteller »über die Sonderung reichsständischer Staats- und Privatverlassenschaft« zu lleichszeiten (im J. 1790) S. 175 §. 53 behauptet: »Die Erwerbungsart giebt bei beweglichen Sachen so gut wie bei unbeweglichen den Avichtigsten Entscheidungsgrund an die Hand, zu welcher Verlassenschaft sie zu zählen seien.« Lei der Erwerbungsart ist aber besonders auf die Mittel zu sehen, aus welchen die fraglichen Mobilien angeschafft sind. Posse entscheidet a. a. O. in folgender Weise: »Gewiss ist, dass alles dasjenige, welches nicht aus den 'gewöhnlichen Einkünften des Regenten angeschafft ist, nicht zur Familienverlassenschaft, sondern in jedem Falle zur Staatsverlassenschaft gerechnet werden muss. Dasjenige also, was an beweglichen Gütern aus dem Aevarium erworben ist, und was die Unterthanen zum Pesten des Landes haben herbeischaffen und erhalten müssen, gehört ohne Zweifel zur Staatsverlassenschaf t. . ./77~Hatte ein LancT zum Ameublement der Residenz, zur Anschaffung eines kostbaren Tafelservices und dergleichen die Kosten hergegeben, ohne sich ausdrücklich darüber zu erklären, ob es dem Lande zugehören oder ob es ein Geschenk an das regierende Haus sein solle, dann würde die Frage, zu welcher Verlassenschaft diese Güter zu rech- 26 II. Rechtliche Ausführung. nen seien , entstehen. Wenn die Absicht der Landschaft ans den Umständen nicht deutlich erhellt und die Sachen solche sind, die zum nothwendigen Gebrauche oder zum Glänze des Regenten dienen, bin ich der Meinung, dass sie zur Landes Verlassenschaft g er echn et w erden.« Bei der Gründungsgeschichte der Düsseldorfer Gallerie durch Johann Wilhelm ist auseinandergesetzt worden, in welcher Finanzverlegenheit sich dieser Fürst durch seine beispiellose Verschwendung befand, wie alle Quellen seiner pfälzischen und neu- burgischen Lande durch die furchtbaren Kriegsverwüstungen verstopft waren und wie seine verschont gebliebenen jülich-bergischen Lande mit Abgaben überbürdet, wie die bergischen Landstände gezwungen wurden, mehrere Millionen Bankschulden auf das Fand zu übernehmen, wodurch der härteste Druck auf die Unter- thanen geübt wurde. Diese Umstände machen es deutlich, dass die Gründung der Düsseldorfer Gallerie, der Millionen erfordernde Ankauf weltberühmter Gemälde italienischer und niederländischer Meister nicht »aus den regelmässigen Einkünften der fürstlichen Kammergüter«, welche mit Schulden überbürdet waren, sondern aus den Landeskontributionsgeldern und jenen auf Landeskosten gemachten Spekulationen bestritten worden ist. Allerdings haben neuere Forschungen dargethan, dass die Verwendung der Landesgelder für die Gallerie absichtlich bemäntelt und in den Rechnungen versteckt worden ist. Was Johann Wilhelm nicht aus unmittelbaren fürstlichen Fonds zu bestreiten vermochte und nicht hoffen durfte, von den Ständen offen zu erlangen, da s suchte er sich auf Umwegen zu verschaffen, inde m die geheime Kriegsk ommissariatskasse, in welche */ r , alle r ordentlichen und /ausserordentlichen Landessteuern flössen, für die beträchtlichen 'Ausgaben für den Ankauf von Gemälden und die Besoldung der Künstler aufkommen musste. So oft nun auch die Landstände über die verfassungswidrige Verwendung der-Einnahmen Beschwerde führen, sowie darüber, dass sie nicht wüssten und man ihnen zu sagen verweigere, wozu die und die Ausgabe gedient habe, so sind sie dennoch zu diskret oder zu vorsichtig, um selbst, wenn sfe es vermöchten, den Gegenstand einer also gerügten Ausgabe zu nennen. Nur einmal in den Deputationsverhandlungen des Jahres 172S zur Decharge der Pfennigmeistereirechnungen begegnet uns ein auf die Gallerie bezügliches Monitum. In der 1. Materielle Prüfung der Eigenttmmsansprüche Preussens etc. 27 "Rechnung heisst es: »Vermög gnädigsten Decreti vom 14. März 1715 und darunter stehender Quittung denen Entrepreneurs Sarto und Peretz wegen hiesigen Gallerie- Gebaw, vor in der auswendigen extension angelegten Circumvallationsmauern 3000 Thlr.« Darauf erinnerte die landständische Deputation: »Und weilen auch zur Erbauung dahiesiger Galerey auf dem abgehaltenen gemeinen Gülich und Bergischen Landtage Landstände keine Zumuthung, vielweniger von denselben eine Einwilligung beschehen, also können auch Deputati die aus dieses Jahres Ausschreibung zu diesem Ende hergenommenen 3000 Thlr. nicht passiren lassen.« Ob dieses Monitum einen Erfolg gehabt hat, ist unbekannt; nachträglich scheint das Geld dennoch bewilligt worden zu sein. Jedenfalls spricht diese Thatsache dafür, dass den Landständen niemals eine Zumuthung ff]_jjfjlrägf.n fi'n - 'li Q GiOW 1 '" gflmuuJiL.ignrilpii j noch weniger eine offene Bewilligung derselben zu Galleriezwccken erfolgt ist, sondern dass man von landesherrlicher Seite aus der Kriegskommissariatskasse die Mittel entnahm, um die fürstliche Kunstliebhaberei zu befriedigen und dass man ständischer Seits diese Verdunkelung des Ausgabenetats nicht aufzuhellen wagte. Allerdings ist es möglich, dass die je tzt in bayerischem Besitze be- fhullicben Rechnungen der Kriegskommissariatskasse aus diesen Jähren bei näherer Einsicht ergeben werden, dass aus dieser Kasse viele Verwendungen auf Bilderankäufe gemacht worden sind; dagegen wird sich wohl nie aus ihnen beweisen lassen, dass die 'Landstände ausdrückliche Verwilligungen aus Landesmitteln für Galleriezwecke gemacht haben. Ein streng civilprozessualischer Beweis, dass alle oder wenigstens die meisten Bilder der Gallerie aus Landeskontributionsgeldern angeschafft worden sind, wird sich daher niemals führen lassen; aus allen zusammentreffenden Umständen wird sich aber für die moralische Ueberzeugung des Schiedsgerichts mit Sicherheit ergeben, dass Kurfürst Johann Wilhelm nicht aus den Ueberscb nsspn seiner Kn mmerg üter. nicht aus den Revenuen seiner völlig verwüsteten Kurlande, niclu_aus_etwaigen Priyateinnahmen seiner Schatulle, sondern wesentlich aus den Landesmitteln seiner nieder rheinischen Her zogthümer diese weltberühmte Gallerie gegründet hat, deren Werth schon damals auf Millionen geschätzt wurde. Schon daraus rechtfertigt sich der Schluss, dass Johann Wilhelm bei Gründung der Gallerie 1 '28 U- Rechtliche Ausführung. nicht bloss an sein Privatvergnügen, sondern an die bleibende Verherrlichung seiner geliebten Vaterstadt Düsseldorf und des ganzen belgischen Landes, an die Hebung des Kunstsinnes und Kunststudiums in dortigen Landen gedacht, dass er nicht als Privatperson, sondern als Landesherr gehandelt hat, wofür nach der Ansicht des berühmten Melchior von Ludolf, (de jure femina- rum illustr. [1734] p. 69) in solchen Fällen immer die Vermuthung spricht. Freilich konstruirt man sich den Vorgang falsch, wenn man meint, Johann Wilhelm habe die Gallerie erworben und alsdann ihr Eigenthum auf ein anderes Rechtssubjekt, das Land oder den Staat, übertragen. Ein solcher vermeintlicher Uebertragungsakt auf das Land oder den Staat war ja überhaupt nach den Anschauungen des Territorialstaatsrechts undenkbar; der Fürst war und blieb o Inhaber auch des Landeseigenthums, nur nicht nach privatein, sondern nach öffentlichem Rechte. So war und blieb Johann Wilhelm, als Herzog von Jülich-Berg, auch Eigenthümer der wesentlich aus Landesmitteln gegründeten Düsseldorfer Bilder- gallerie. Kann somit schon aus der Erwerbsart, besonders aus den darauf verwendeten Mitteln ein Schluss auf die Landeszugehörigkeit der Gallerie gezogen werden, so ergiebt sich dieselbe zweitens mit voller Gewissheit aus einer Reihe von konkludenten Handlungen, welche sich durch das ganze XVHIte Jahrhundert hindurch ziehen und am Anfange dieses Jahrhunderts durch eine ausdrückliche Erklärung ihre feierliche Bestätigung finden. J. J. Moser (Staatsr. B. XXVI S. 182) bezeichnet als solche Gegenstände, welche »vi destinationis« zu allen Zeiten beim Lande bleiben sollen, auch Münzkabinette, denen er Gemäldesammlungen, Kunstkammern und dergleichen gleichstellt. Er unterscheidet: »Münzkabinette, alte oder neue Medaillen und dergleichen betreffend, glaube ich abermalen, die von einem Regenten selbst bei Händen behalten und verwahrt seien, als ein Stück seiner Schatulle und Privatverlassenschaft anzusehen, was aber grosse bei Kunstkammern aufbehaltene oder sonst einem eigenen Aufseher untergebene dergleichen Sammlungen sind, die gehören mit zum Staate und Lustre und folglich zu der Staatserbschaft.« I . Materielle Prüfung der Eigenthumaansprüche Prensseiis etc. 29 Wenden wir diese Grundsätze auf unseren Fall an. Schon Johann Wilhelm hatte aus serlich die eigentliche Bildergallerie von den Kunstsachen und Gemälden getrennt, die er lediglich zu seinem Privatvergnügen besass. Für die zum öffentlichen Gebrauch bestimmte Gallerie hatte er ei n eigenes Gebäu de errichtet und dieselbe unter die Aufsicht besonderer Beamten gestellt ; getrennt davon war das Kabinet »der Kunstsachen und • Seltenheiten« im Schlosse, in welchem ebenfalls viele Gemälde sich befanden, »letztere hatte er, nach Mosers Ausdruck, zu seinen Händen behalten und als ein Stück seiner Schatulle verwahrt.« Nach seinem Tode trat diese Unterscheidung noch bestimmter hervor. Sein Nachfolger Karl Philipp, welcher seine Residenz zuerst nach Heidelberg und dann nach Mannheim verlegte, Düsseldorf aher niemals besuchte, nahm alle kostbaren Mobilien und Geräthschaften aus den Schlössern von Düsseldorf und Bensberg mit fort, worunter sich auch »die in den Kabinetten dieser letztern sich befindlichen Gemäldea befanden. Die für sich bestehende, dem öffeirtliciipii Gebrauch gewidmete Düsseldorfer Rildergallerie blieb unberührt und wurde sogar um ein Mild von van der Werf vermehrt. Die Galleriebeamten behielten ihre Stellen und wurden nach wie vor aus dem bergischen Kammeral- ärarium bezahlt. Während sich Karl Philipp mit grossem Kostenaufwand eine neue Gallerie zu Mannheim schuf, gab er offenbar durch seine Belassung der von Johann Wilhelm gegründeten Gallerie zu Düsseldorf zu erkennen, dass es ihm nicht zustehe, diese für seine niederrheinischen Lande, insbesondere die Stadt Düsseldorf begründete Stiftung an einen andern Ort zu verpflanzen. Ward dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen, so wusste doch das ganze Land, mit wessen Mitteln diese Gallerie gegründet worden war; vor allem war es den Landständen, als den Vertretern des Landes wohl bekannt, dass die Bankgelder und die in Holland aufseiioinrnenen-Aiileihen wesentli ch zur Herstellung der Galler ie verwend et worden w aren. Wenn die Stände gleichwohl davon TTbsahen, die unbewilligten Steuern zurückerstattet zu verlangen, wenn sie sogar die unkonsentirten Anleihen nachträglich anerkannten , so wurde stillschweigend von ihnen, als Aequivalent, die Belassung der Gallerie in Düsseldorf angesehen, welche einen Werth von mehreren Millionen repräsentirte und auch für Stadt und Land durch Heibeiziehung vieler Fremden eine nicht geringe 30 II. Eachtliohe Ausführung. ?? materielle Bedeutung hatte. Eine blosse Freigebigkeit von Seiten der Landstande, deren Rechte aufs willkührlichste verletzt worden waren, ist ebensowenig zu vermuthen, als ein besonderer Gunstbeweis von Seiten dieses Kurfürsten gegen die Stadt Düsseldorf, für welche er nie das geringste Interesse bezeigte. Heide Theile schlössen vielmehr stillschweigend eine Uebereinkunft, bei welcher der Kurfürst von der rechtlichen Ueberzeugung durchdrungen war, die aus Landesmitteln beschaffte Gallerie auch dem Lande lassen ■ zu müssen, während die Stände, als Vertreter des Landes, bei der Anerkennung der unkonsentirten Anleihen u. s. w. nur damit ihr Gewissen beruhigen konnten, dass sie dadurch dem Lande für alle Zeiten einen so werthvollen Schatz erhielten. Eine klare Aussprache über das Rechtsverhältniss der Gallerie wurde deshalb vermieden, weil über die dazu verwendeten Gelder dem Landtage niemals Rechnung gelegt worden war. s nach dem Tode Karl Philipps (f 1742) Karl Theodor aus der Sulzbachschen Linie succedirte, brachten die Stände nochmals die Beschwerde vor: »dass keine Pfennigmeisterei- und Banko- rechnuugen abgelegt und auch bekanntlich aus beiden Pfennig- meistereien grosse Geldsummen zur Kriegskasse ausgezahlt, darob aber die Nachweisungen, wohin sie verwendet, verweigert worden seien.« Die Landschaft, ja das ganze Land, wusste aber sehr wohl, worauf diese Posten verwendet worden waren. Der ganze Sachverhalt war eben ein öffentliches Geheimniss. Unter KarlTheodor (1742—1799) begann auch für die Gallerie eine, bessere Zeit, das Gebäude wurde wiederhergestellt und besser ausgestattet, eine Katalogisirung vorgenommen u. s. w. Wohl wurden die in den Schlossräumen befindlichen Marmor- und Gyps- statüen nach Mannheim geschafft, auch einige Bilder der Düsseldorfer Gallerie gegen andere der Mannheimer ausgetauscht, aber die Gallerie im Ganzen blieb unversehrt. Selbst als sie im siebenjährigen Kriege 1758 nach Mannheim geflüchtet worden war, wurde sie 1763 ohne allen Verlust nach Düsseldorf zurückgebracht. Von nun an sollten die Gemälde nicht mehr von ihrer Stelle entfernt werden und es wurde der Platz derselben durch eingemauerte Nummern bezeichnet. Wenn diese Art der Bezeichnung auch nicht als »Immobilisirung« der Gallerie betrachtet werden kann, wenn dieselbe auch dadurch nicht, wie man wohl behauptet hat, zu einer Pertinenz des Gebäudes im privatrecht- 1. Materielle Prüfung der Eigenthurosansprüche Preusseus etc. 31 liehen Sinne wurde, so liegt doch auch in diesem Akte unverkennbar die Absicht ausgesprochen, dass die Gallerie für alle Zeiten dem Lande und der Stadt Düsseldorf erhalten bleiben, dass sie als Landesanstalt behandelt werden sollte. Im Jahre 1707 wurde dann von Karl Theodor die Zeichenakademie in engem Anschluss an die Bildergallerie gegründet, welche später zur Akademie der schönen Künste erweitert wurde. Die Lehrer und Beamten der beiden engverbundenen Anstalten wurden als Staatsdiener aufgeführt und aus dem beraischen Kammerärarium bezahlt. Nichts spricht deutlicher für die L a n d e s z u g e h ö r i g k e i t der Gallerie, als die enge Verbindung derselben mit einer Anstalt, welche lediglich zu einem öffentlichen Zwecke, zur Yer- breitung des Kunststudiums durch Ausbildung von Künstlern, bestimmt war, ein Zweck, welcher wesentlich durch Kopiren der Bilder der Gallerie befördert werden sollte. Eine solche Anstalt hätte jeden festen Bodens entbehrt, wenn ihr eigentlicher Mittelpunkt, die Gallerie, als fürstliches Privatoder Familieneigenthum, jeden Augenblick beliebig hätte entfernt, etwa nach einer anderen Residenz gebracht werden können. Unzweifelhaft finden auf die mit der Kunstakademie verbundene Gallerie folgende Worte Posses a. a. O. S. 274 Anwendung: »Alle zum Besten des Landes oder des Publikums bestimmten öffentlichen Anstalten , als Festungen, Zeughäuser, Akademien, Akkouchements, Arbeitshäuser, Komödienhäuser und dergl. sind, wenn sie auch ganz aus landesherrlichem Eigenthum gestiftet wären, für immer dem Lande gewidmet, d e s-s e n T h e i 1 sie sind.« Ein ausdrückliches Zeugni,ss über die Landesangehörigkeit der Gallerie aus jener Zeit besitzen wir in dem Ministerial- reskript vom 27. April 1787, wodurch die Hofkammer ermächtigt wurde, zur Vergoldung und Vermehrung der Rahmen bis zu £>00 Thlr. zu verwenden, jedoch nur in dem Falle, wenn nicht aus, den Mitteln des Landes : / »zu dessen Besten gleich wohlen die dortige Bildergallerie belassen worden ist« diese Ausgaben bestritten werden müssten. Eine deutlichere Erklärung über das Rechtsverhältniss der Gallerie ist gar nicht denkbar; sie wird ausdrücklich als Zubehör des Landes bezeichnet, zu 32 II. Rechtliche Ausführung. dessen Besten sie gestiftet, dem sie belassen worden ist und zwar nicht prekär, auf beliebigen Widerruf, sondern aus zwingenden Rechtsgründen. Könnten aber noch irgend Zweifel vorhanden sein, so würden diese vollständig beseitigt durch die Ereignisse und Erklärungen, welche am Anfange dieses Jahrhunderts unter dem Kurfürsten Maximilian Joseph stattgefunden haben. Wie oben erwähnt, wurde das Herzogthum Berg dem Herzog Wilhelm als s. g. Para- gium mit untergeordneten Regierungsrechten übergeben, wobei aber die .ganze innere Landesverfassung ausdrücklich erhalten blieb. Um diesen Fürsten die Summe von 150,000 Thlr. Jahreseinkünften aus den Landesdomainen zu gewähren, mussten die Kammergüter von den Landeslasten, die sie bis dahin in erster Linie getragen hatten, möglichst befreit werden. Um dieses zu bewerkstelligen, war ein Vertrag mit den Landständen nothwendig, damit die früher auf dem Kammerärarium lastenden Landesausgaben auf die Steuerkasse übernommen würden. Zu diesen Ausgaben gehörten besonders die Gallerie- und Akademiegehälter, die Unterhaltung der dazu gehörigen Gebäude, der Bibliothek ü. s. w. Die Ucbernahme dieser Posten auf den Steueretat hing ganz von dem freien Willen der Land stände ab, sie waren daher vollständig berechtigt, dies nur unter Bedingungen zu thun; in ihrer Bewilligungsrelation vom 20. April erklärten sie sich zu dieser Ucbernahme bereit, indem sie ausdrücklichaussprachen, dies geschehe » zum Behu fe der Gallerie als einer ganz eigenen Landeszierde und gleichfalls wie die Akademie dem Lande angehörig.« Diese Worte der Bewilligungsrelation wurden in den kurfürstlichen Landtagsabschied vom 8. Mai 1804 aufgenommen, sie enthielten übrigens gar nichts neues, sondern bekundeten nur noch einmal das längst bestehende, durch Herkommen und konkludente Handlungen begründete Rechtsverhältniss. Man hat die hohe Bedeutung dieser Erklärung dadurch entkräften wollen, dass man behauptet hat, diese Worte seien nur »so unverme rkt aus der st ändisc hen Be- willigungsrelat ion in den Landtagsabschied üb ergegangen, sie : seien nur enunciativ und nicht dispositiv und deshalb keineswegs j als eine vollgültige Erkl ärung des Landesherrn anzuseh en.« Diese ' Behauptung imputirt dem Kurfürsten Maximilian Joseph und seinem Ministerium entweder einen unbegreiflichen Leichtsinn oder 1. Materielle Prüfung der Eigenttramsansprilche Preussens ete. $3 gar eine absichtliche Täuschung. Der Fürst muthet dem schon du rch Steuern schwer gedrück ten Lande eine neue Last zu, die Land- ständc lassen sich dazu herbei, sie zu übernehmen, erklären aber ausdrückl ich, da ss-sie-diase neue Last nur in der Voraussetzung übernehmen, dass dies für eine dem Lande bleibend angehörige Anstalt geschehe. Der Fürst nimmt das unter dieser ausdrücklichen Bedingung dargebotene Geld an . nimmt sogar die Worte dieser Erklärung in seinen Landtagsabschied auf und soll dabei dennoch die Mentalreservation gemacht haben: trotz dieser Erklärung, die zugleich als eine Bedingung der landständischen Bewilligung anzusehen ist, betrachte ich diese Gallerie nicht als dem Lande angehörig, sondern als fürstliches Familieneigenthum, Molches ich bei der ersten besten Gelegenheit dem Lande entfremden kann. Hielt der Kurfürst diese Erklärung der bergischen Stände damals für unberechtigt. so musste er offen aussprechen: Euere Voraussetzung, resp. Bedingung ist unzutreffend, die Düsseldorfer Gallerie ist nicht dem Lande angehörig, sie ist wittelsbachisches Pri vatfi deikommiss, wollt Ihr dafür mit bergischen Landesmitteln aufkommen , so bin ich es zufrieden; haltet Dir an Euerer Bedingung fest, so kann ich Euere Bewilligung nicht aeeeptiren. Aber Maximilian Joseph that das Gegentheil, er widersprach nicht nur nicht dieser landständischen Motivirung, sondern nahm dieselbe sogar in seinen eigenen Landtagsabscbied auf und aeeep- tirte das ihm unter dieser Bedingung verwilligte Geld, so dass die Kosten der Gallerie auch bis zum Untergange der ganzen landständischen Verfassung im Jahre 1806 wirklich aus dem Landessteueretat getragen wurden. Diese Erklärung: »Dass die Gallerie wie die Akademie dem Lande gehörig sei,« muss daher auch als der vollgültige und officielle Ausspruch des Landesherrn über die rechtliche Eigenschaft der Düsseldorfer Gallerie, als der feierlich zwischen den neiden Faktoren der Laudesverfassung, dem Landesherrn und den Landständen, zu Stande gekommene Vertrag betrachtet werden, Welcher bis auf den heutigen Tag die wichtigste Grundlage für die l>eurtheilung des Rechtsverhältnisses der Gallerie bildet. Man hat dieser Erklärung vorgeworfen, dass sie zu unbestimmt sei, dass die Worte »dem Lande gehörig« auch eine andere Deutung zuliessen, kurz dass offen hätte ausgesprochen werden II. Schulz o, Ans der Praxis. 3 :',! II. Rechtliche Ausführung müssen, die Gallone sei nicht fürstliches, sondern Staatseigentum. Dieser Einwand zeigt von einer geringen Einsicht in das Territorialstaatsrecht zu Reichszeiten, wo man ein Lande s- ode'r Staatseigen thura im modernen Sinne gar nicht kannte. Der noch nicht zur Existenz gekommenen Staatspersönlichkeit konnte auch noch nicht das Eigenthum an den zum Lande gehörigen Sachen und Anstalten beigelegt werden, vielmehr war auch der Einst Eigenthüiner aller dieser Dinge, aber in seiner Eigenschaft als Regent, als Landesherr. Maximilian Joseph blieb auch nach der Erklärung von 1804 Eigenthümev der Gallerie, wie dies Johann. Wilhelm, Karl Philipp und Karl Theodor gewesen waren, aber nicht als Privatmann, nicht als Inhaber eines wittelsbachschen Fideikommissobjektes, sondern als Herzog von Berg. So lange er dies blieb, aber auch keinen Augenblick länger, war er auch Träger des gesummten bergischen Lande sc igenth ums. Nach der damaligen staatsrechtlichen Auflassung konnte ein Fürst, der mehrere selbstständige Lande besass, auch mehrere solche offen tli ch -recht liehe Regenten Persönlichkeiten in sich vereinigen. Dies'kam besonders häufig bei geistlichen Fürsten vor, welche mehrere Bisthümer in einer Hand vereinigten, aber auch nicht selten bei weltlichen , deren aus verschiedenen Rechtsti.teln erworbenen Länder ihre selbstständige Verfassung bewahrt hatten. Der Begriff der reinen Personalunion war dem vorigen Jahrhundert vollständig geläufig und wurde mit grösstor Konsequenz durchgeführt. Wie oben nachgewiesen, stand das 11 erzog thum Berg in einem solchen Verhältniss zu den übrigen wittels- bachischen Ilausbesitzungen, es gehör te zu keinem Gcsammtstaate, so ndern »formirtc einen Staat für sich.« Maximilian Joseph," als Herzog von Berg, war staatsrechtlich eine andere Person als Maximilian Joseph, Kurfürst, von Pfalz - Bayern ; der Herzog von Berg konnte nicht ohne Zustimmung der Landstände bergisches Landes- eigenthum an den Kurfürsten von Bayern schenken. Heide Eigenschaften blieben aufs strengste von einander geschieden. Es ist wichtig, dass dieses Verhältniss gerade in Betreff der pfalzbayerischen Lande in einem Urtheile der Bundcs- austrägalinstanz vom 9. März 1S2I1 anerkannt worden ist, wo es heisst: 1. Materielle Prüfung der Eigenthivmaansprilche Prenasens ete. 35 Verbindlichkeiten jedes einzelnen Reichslandes, wenn sie gleich ein gemeinschaftliches Staatsoberhaupt hatten, streng von einander getrennt; sie bildeten nichts destoweniger einzelne für sich bestehende Staaten und d e r L andesherr repr äse n t i r t e in Absicht eines j eden eine verschiedene Person. Dass__ es ebenso auch in Ansehung der kurpfiilzischen und der bayeri- sehen Staaten gehalten sei, dass die Regierungen dieser verschiedenen damals unter einem Oberhaupte vereinigten Staaten keineswegs in einen verschmolzen, vielmehr selbige ganz besonders auch in "finanzieller Hinsicht sehr genau von einander getrennt gehalten seien, das beruht theils in der Notorietiit, theils erhellt solches unwidersprechlirh aus der von der Krone Bayern selbst angeführten Suchverhaltnissen. Insofern daher von einer aus den Handlungen des Landesfürsten entspringenden Verbindlichheit des einen oder andern dieser unter einem gemeinschaftlichen Regenten vereinigten Staaten die Rwlc ist, kommt es darauf an, in welcher Eigenschaft derselbe bei Eingehung der Verbindlichkeit gehandelt und als Repräsentant welches Staates er kontrahirt hat.«*) y . . / Diese Worte des anstriigalgerichtlichen Urtheils sind ganz wie auf vorliegenden Fall gemünzt. Fragen wir, in welcher Eigenschaft Maximilian Joseph im Jahre t SOI den Vertrag mit den belgischen Landständen abschloss, worin er die Landesangehörigkeit der Gallone anerkannte, so können wir nur darauf antworten, dass er es als Herzog von Berg that und in dieser Eigenschaft die Zusicherung crtheilte, die Düsseldorfer Galleric als Landespe rtinenz zu behandeln und sie , für alle Zeiten dem Lande zu belassen, welches nur \ unter dieser Bedingung die Unterhaltungskosten |) übernommen hatte. Seine Eigenschaft als Kurfürst von/ Pfalzbayern, seine Beziehungen zu einem angebliehen wittels- bachischen Familienfideikommiss waren dabei ganz irrelevant. Die bergischen Landstände kontrahirten 1804 nur mit ihrem Herzoge und Landesherru, ohne jede Rücksicht auf andere Qualitäten, die derselbe zufällig in sich vereinigte. Wie ist es nun möglich gewesen, so klaren Zeugnissen gegen- *J Freiherr von Leonhardi, das AusträgalverfaBren des deutschen Rundes Frankf. a. M. 1838. S. 548. 3* — X 3G II. Rechtliche Ausführung. über, die Ländesangehörigkeit der Gallerie zu bestreiten und dieselbe als Theil eines angeblichen wittclsbachisehen oder pfalzbayerischen Ilausfuleikommisses zu betrachten ? Diesen Versuch macht das oben erwähnte bayerische Prome- rnoria von 1 837, indem es aus der pfal/.-bayerischen Hausgesetzgebung die Eigenschaft der Düsseldorfer Gallerie als eines Thei- les des TTausfideikommisses darzuthun sich bemüht; in § 3 desselben heisst es: »Offenkundig ist es, dass durch das Testament des Herzogs Wolf gang von 1568 (Stammvaters der pfalzneuburgischen und pfalzzweibrückenschen Linien) mittels Ausschliessung der Prinzessinnen von aller Erbfolge der Grund gelegt wurde, wodurch selbst die hinterlassene Fahrniss der Mannessprossen blos dem Erbgange im Mannsstamm vorbehalten, sohin dieser bewegliche Theil des Nachlasses von dem Allodium ausgeschlossen wurde. Diese Bestimmung wurde in dem pfälzischen Hause fortwährend beobachtet, wodurch sich ein Eideikommiss in Ansehung der Mobiliarschaft bildete, welches in den durch den Tesche- ner Frieden garantirten Hausvertrag von 1771 §7 aufgenommen ist. Zu den Landen selbst wurden keine andern bewegliche Gegenstände als das Geschütz, die Munition und was zur Landwehr gehörig ist, als Zubehör anerkannt, wie dies der erwähnte Hausvertrag von 1771 § 8 ausdrücklich zu erkennen giebt.« Was nun das Wolfgangsche Testament betrifft, so kam es dem Testator lediglich darauf an, das ganze Vermögen an Land und Leuten, Mobüien und Rechten dem Mannsstamme zu erhalten, die Töchter und Kognaten zu Gunsten der Brüder und ihrer Descendenten möglichst auszuschliessen. Es wird hier durchaus nichts anders angeordnet, wie in allen damaligen Hausgesetzen des ljphen Adels, nemlich, dass die Töchter von aller Erbschaft ausgeschlossen sein sollen zu Gunsten ihrer Brüder und deren Dcscendenz, dass ihr Anspruch aber Mieder aufleben soll, wenn der letzte ihrer Brüder ohne eheliche Leibeserben abgehen würde. In diesem Falle sollen sie alle Fahrniss erhalten, sie komme, woher sie wolle, wie es in Artikel 22 heisst: » So ist unser Wille und Meinung, dass alsdann unseres letzten Sohnes, so der andern Tod erlebt und hernach auch ohne eheliche Leibeserben absterben würde, all verlassene Fahrnuss , sie komme gleich woher sie wolle (ausserhalb Geschütz, Munition und Ar- L. Materielle Prüfung der Eigentliumsausprüche Preussens etc. 37 tillerie, welche zu Verwahrung der Häuser, Land und Leute gehörig) uff unsere noch lehende Töchter und derselben eheliche Leibeseiben fallen solle, inmassen Wir dann dieselbigen noch überbleibende Töchter allerdings substituirt und nachgesetzt haben wollen.« An eine durchgreifende Abgrenzung zwischen denjenigen Mobilien, welche jeder Zeit bei dem betreffenden Lande bleiben inussten und welche beim Aussterben des neub.urgisehen Mannsstammes zu Gunsten der Allodialerbem von denselben getrennt werden konnten, wurde hier gar nicht gedacht. Allerdings wurde Geschütz, Munition und Artillerie ausdrücklich als Landespe r ti nenz hervorgehoben , keineswegs aber gesagt, dass gar nichts weiter zu einem Lande gehöre, als diese kriegerischen Verthcidigungsmittel. Auch ist zu bedenken , dass dieses Testament vom Jahre 1568 die höchst unentwickelten Verhältnisse des XVI Jahrhunderts vor Augen hatte, wo allerdings der deutsche Territorialstaat für nicht viel anderes sorgte, als für die militärische Verteidigung des Landes. Ganz anders hatte sich die Sache bereits im XVIII Jahrhundert gestaltet, wo der Staat schon eine Menge von Zwecken der Landeswohlfahrt verfolgte, wozu er bLeibe nde r Ans_talt en un d Einrichtu ngen bedurf te , die ihm bei einem zufälligen Regentenwechsel nicht entzogen werden durften. Es muss auch in dieser Beziehung eine auf völlig veränderten Zeitverhältnissen beruhende Staatspraxis, ein von einer geläuterten Rechtsanschauung getragenes Gewohnheitsrecht anerkannt werden, so dass Sätze des Hausrechtes, welche fast noch dem Mittelalter angehören, nicht auf den entwickeltem Kultur Staat des XVIII Jahrhunderts willkürlich übertragen werden können. Wollte man, nach der bayerischen Interpretation des Wolfgangsehen Testamentes, gar nichts ausser Geschützen und Munition, als Landeszubehör gelten lassen, so würde man, bei jedem, ausser der Linie vorkommenden Successionsfall, ein Land zum Besten der Allodialerben geradezu haben ausplündern, d. h. aller seiner Landesanstalten, seiner Bibliotheken, Archive, Krankenhäuser u. s. w. haben berauben können. Diesen Fall fasst Melchior von Ludolf ins Auge, wenn er sagt: (a. a. 0. S. 69.) »Quod si heredibus illa omnia essen t tribuenda saepiusque inutaretur successor, digni ta s omnis atque vis, qua terri t orium sustinetur, faeile esset peritura. « 38 II. Rechtliche Ausführung Ausserdem ist zu berücksichtigen , d;iss das Testament Wolfgangs auf die Herzogthümer Jülich und Berg keine Anwen- wendung haben konnte. Allerdings war der erste Erwerber dieser Lande, Wulfgang Wilhelm, der Enkel dieses Wolfgangs; allein nicht als Descendent desselben, nicht als Agnat des nfalz-neubur- ä ' TT ------r----- — '. — ------ v -------T— gisch en Hauses ex pacto et Provident i a majorum , sondern aus einem ganz andern Rechtstitel erwarb er diese Herzogthümer. Auf sie fanden daher die pfalzneuburgisehen Hausgesetze keine Anwendung, am wenigsten konnten dieselben das Landesrecht dieser Herzogthümer, welche »einen Staat für sich formir- ten« , irgendwie alteriren. Niclit nach pfälzischen llaus- gesetzen, son-dern nach bergischem Staatsrechte ist die Erage zu entscheiden , ob die Düsseldorfer Gallerie s p e z i e 11 e L a n d e s p e r t i n e n z w a r o d e r n i c h t. Noch weniger unterstützt der bayerischer Seife allegirte Familienvertrag zwischen Kurbayern und Kurpfalz von 1771 *) die bayerische Auffassung, vielmehr spricht derselbe klar für das gute Recht des bergischen Landes. Im Artikel VIII desselben heisst es ausdrücklich: ■^-""»"Wir verstehen also unter dem Allodio, so auf gänzlichen Abgang des männlichen Stammes von ein oder dem andern Hause denen Allodialerben vor den in den ledigen Landen succedirendeu Agnaten vermög der in den Verzichten vorbehaltenen Regressansprüchen und Anwartschaft zufallen solle, nichts anderes, als die wirkliche vorhandene Mobiliarverlassenschaft ausser dem Geschütz, Munition und was sonsten zur Landwehr gehörig ist.« -------Allein dieser Satz wird durch die Schlussbestimmung des Artikels VIII näher erläutert und modificirt. Daselbst heisst es: »jedoch mit der Bescheidenheit, dass jedem Theile die weitere Bestimmung durch selbstbeliebige Partikulardisposition vorbehalten sein solle, was zur Nothdurft oder Zierde der Resi- denzien oder fürstlichen Lustschlösser unverrückt bleiben müsse oder sonsten ad usum publicum zur Fortpflanzung der Künste und Wissenschaften gehörig und nothwendig ist.« Der Grund für diese Bestimmung wird am Ende des folgenden Artikels angegeben: *J H ermann Schulze, Die Hausgesetze. Jena 1862. B. I, S. 2U4. 1. Materielle Prüfling der Eigeutuumsanspriio.rie l'rcussens etc. 39 »Zumalen keinem Staate zugemuthet werden mag-, wegen dem Verluste des angeborenen Landesfürsten,-----------sieh von dem in mehr hundert Jahren, gemeiniglich durch dessen Mittel und Kräfte erworbenen Wachsthum entsetzet oder derentwegen in Krieg und Unruhe verwickelt zu | sehen.« a. a. (). S. 295. Also jedem Fürsten des pfalzbayerischen Hauses steht es darnach frei f durch »s elbstbeliebige Pa rtikulardispu-si- tionen« gewisse Dinge zu unverrückbaren Pertinenzen eines Landes zu machen, oder »sonst.cn iuL usum publicum , zur Fortpflanzung der Künste und Wissenschaften« zu bestimmen; bei diesen Partikulardispositionen ist natürlich nicht an reine Willkür des Landesherrn zu denken, sondern es wird damit nur gesagt, dass er so lche unabhängig von der Zustimmung der Agnat en der übrigen Linien treffen kann, natürlich unter Berücksichtigung des Staatsrechtes desjenigen Landes, für welche eine solche Partikulardisposition getroffen wird. Ist es nicht als wenn dieser Passus des Familienvertrages geradezu das Verhalten Karl Theodors, des einen Hauptkontrahenten, in Betreff de* Gallerie, dem I belgischen Lande gegenüber, zu rechtfertigen bestimmt wäre? Karl Theodor hatte nicht lauge vorher die Akademie der schonen Künste gegründet und rnit jlieser die Gallerie aufs engste zu einer V L an d e s an s tal t verbunden , er hatte sie »ad usum publicum zur ' Fortpflanzung der Künste undA Visscnsclinf'teu goroidntetr«-, sie war, wie er sich später selbst ausdrückte, »zum Besten des bergischen Landes belassen worden.« Unzweifelhaft war sie durch 3 , diese vollständig berechtigte »Partikulardisposition« des Landes- > ^J J herrn zum bleibenden Landeszubehör geworden,, wodurch sie dem Verbände jenes fiiitfirtcn Gcsammtinohiliarnduiko mniisses, wenn überhaupt jemals ein solches bestanden hätte, für immer entzogen worden wäre. Ebenso unhaltbar sind die Deduktionen des bayerischen Proniemorias in Betreff der Konsequenzen, welche aus einer angeblichen Verabredung zwischen dem Kurfürsten Karl Philipp und detu Herzog Christian III von Birkenfeld in Betreff der Düsseldorfer Gallerie hergeleitet werden. In §8 wird die Behauptung aufgestellt: »Schon Kurfürst Johann Wilhelm hinterliess dieses kostbare Mobiliar seinem Nachfolger in der Eigenschaft eines Fideik onnnisses, was von allen 40 II. Rechtliche Ausführung. / Zweigen des pfälzischen Hauses anerkannt worden ist.« Für dieses lediglich in der Phantasie des Schreibers bestehende Fidei- kommiss kann man freilich nicht den geringsten Beleg anführen. Dann aber fahrt der § 9 des Promemorias fort: »bei dein Vertrage zwischen Kurfürst Karl Philipp und Herzog Christian 111 von Hirkenfeld wegen der pfalzveldenzischen und pfalzzweibrüoken- schen Landesfolge vom 24. December 1733 wume im Artikel 12 von dem Kurfürsten die Erhaltung der Düsseldorfer Gallerie bei dem Kurhause zugestanden und in einem besonderen Revers desselben vom 5. Januar 1731 nicht nur diese Verbindlichkeit wiederholt, sondern sogar die Ueberlieferung derselben nach Mannheim versprochen. Diese Thatsache ist durch den oben erwähnten Schriftsteller*j bereits im Jahre 1 TS 1 Äer Welt kund gemacht worden und es würden ohne Zweifel jflie damaligen Landstände des Herzogthums Rerg ihre Hechte dagegen geltend gemacht haben, wenn sie von dem Bestände/derselben überzeugt gewesen waren.« / Allerdings kommen in Bach/manne pfalzzweibrückenschem Staatsrechte folgende aphoristische Notizen vor: »17 33, zu Mannheim den 24. December vergleichen sich Kurfürst Karl Philipp und Herzog Christian III von Hirkenfeld wegen der pfalzveldenzischen und pfalzzweibrückenschen Lahdesfolge. §. 12 Pfalz Hirkenfeld giebt seine Einwilligung zu des Sulz- bachischcn Prinzen Eheberedung vom 25. April L733 und einigen PfandveiSchreibungen, bedinget sich aber die Erhaltung der Düsseldorfer Gallerie beim Hause und die forder- samste möglichste Abtragung der Schulden. 1734. Zu Mannheim 5. Januar stellet Kurfürst Karl Philipp nach Massgabe des § 12 des Vergleiches einen Revers aus, in welchem er neben der Düsseldorfer Gallerie auch die Mannheimer Malerkabinette benennet, auch becde wohl zu erhalten und erstere nach Mannheim kommeh zu lassen versprochen wird.« \ Auf diese dürftigen, abgerissenen Mittheilungen eines Privatschriftstellers beschränkt sich unsere ganze Kenntniss dieser angeblichen Verabredung über die Gallerie. Die.Urkunde selbst ist nie vorgelegt worden. Nehmen wir indessen einmal \ *) Moli ah ii Heinrich Bachmann pfalizweibrückenscheB Staatsrecht. Tübingen 1784. 1. Materielle Prüfung der Kigeiithumsaiispriiche Preusstms etc. diese Notizen für wahr an , so sind doch die daraus gezogenen Folgerungen durchaus unrichtig. Nach bayerischer Auffassung soll dadurch die Düsseldorfer Gallerie ausdrücklich zu einem Theilte jenes fingirten M ohiliarfideik o uimisses des Gesamrrfthauses Pfalzbayern gemacht worden sein. Dabei bedenkt mau aberXgar nicht, dass die Kontrahenten gar nicht berechtigt waren, einXsolches Fideikommiss zu stiften. Allerdings war der eine Kontrahent, als Herzog von Herg, rechtmässiger, aber durch die Landesverfassung beschränkter Inhaber des bergischen Landeseigenthums, der and ere Kontrahent war aber nicht der Repräsentant de h zunächst zur Erbfolge berufenen Linie. son- deru ein Agnat aus einer entfernten Seitenlinie, welche nur ein eventuelles Warteröcht hatte. Hätte man eine wirksame fidei- kommissarische Lestijnmung treffen wollen, so hätte vor allem der nächste Successor aus\der Linie Pfalz - Sulzbach, Karl Theodu r, herbeigezogen weiden müssen, er wäre der eigentliche Paeiscen t g ewesen, nicht, ein Agnat , dessen Succession in weiter Ferne lag. Auch geht gar nicht deutlich hervor, welche Absicht man. bei dieser Verabredung hatte, oft^man durch das stipulirte »Erhalten der Gallerie beim Hause* nicht nur die Ansprüche der Allo- dialerbinnen des söhnelosen Ivufl Philipps aussehliessen wollte, ohne damit die Rechte des bergiVhen Landes anzutasten, ob man mit diesem »Kommenlassen 'der Gallerie nach Mannheim« nicht nur eine provisorische Massregel im Sinne hatte, um dieselbe bei den/damals drohenden kriegerischen Eventualitäten in Sicherheit zi/bringen, wie es dann im siebenjährigen Kriege wirklich geschah. Dass die Gallerie nicht bleibend nach Mannheim gebracht, nicht dem belgischen Lande für immer entfremdet werden durfte, hatte selbst Ka'tl Philipp durch sein ganzes Verhalten nach dem Tode seines Brokers klar bewiesen. •Jedenfalls war Karl Theodor an diese ihn gar nicht berührende Verabredung nicht gebunden und also auch nicht gehindert, die Gallerie durch,eine Verbindung mit der Kunstakademie zu einer oleibendei/Landesanstalt zu machen, wozvter auch nach ■Artikel VIII des Hausvertrages von 1771 berechtigt \ar, ein Vermag, welchem auchPfalz-Pirkenfeld im Jahre 17 78 beigetreten war. Keinesfalls konnte eine solche im geheimen geschlossene, ja absichtlich verheimlichte Verabredung dem Landesrechte der Her- zogthümer Jülich und Perg irgendwie Eintrag thun. Unbegreif- 42 II. Rechtliche Ausführung. lieh ist aber die: Behauptung, dass die Landstände verpflichtet gewesen wären, als das Bachmann'sche Buch 1781 erschien, gegen die darin enthalteneu Mittheilungen zu protestiren, wenn sie das Hecht ihres Landes auf die Gallone nicht gefährdet sehen wollten. Als oh es Pflicht einer öffentlichen Korporation sein könnte, die ganze Literatur stets zu durchmustern und nachzuforschen, ob nicht ein mehr oder minder bekannter Privatschriftsteller, wie Herr Bachmann, etwas vorbringe, was ihren Rechten präjudiciren könne! Am allerwenigsten kann man dieser Verabredung von 1733/34 die Bedeutung einer Fideikommissstiftung oder gar eines allgemein bindenden pfälzischen Ilausgesetzes beilegen. Will man ihr nicht jede rechtliche Bedeutung absprechen, so kann man sie höchstens als eine PriVatverabredun g zwischen den Chefs der Kurlinie und der Linie Birkenfeld gelten lassen, an welche der unmitt elbare _SiUY pssm, j T ^ nv1 TViniwIi,»^ "i^t gebunden war. Jedenfalls wurde diese ganze Stipulation hinfällig, als die Linie Birkenfeld mit Maximilian Joseph im Jahre 1799 in den Herzogthümern Jülich und Berg succedirte; denn nun* war der Einzige, welcher denkbarer Weise aus diesem Vertrage hätte Rechte herleiten können, der Chef der Linie Zweibrücken - Birkenfeld, selbst Herzog von Jülich-Berg geworden, so dass die noch etwa bestehenden Vertragsrechte in seiner Person konfundirt wurden. Aber gerade dieser Fürst war es, welcher durch konkludente Handlungen und ausdrückliche Erklärungen den altbegründeten Reditszustand der Düsseldorfer Gallerie als einer Landes- a ristalt und Landeszubehör unzweifelhaft anerkannte. Am wenigs teii kann die Bezugnahme des bayerischen Protne- moria auf die Fideikommi sspragmatik des Kurfürsten Maximilian Joseph vom 20. Oktober 1801 zur Begründung des bayerischen Standpunktes dienen. Dieselbe erklärt »den ganzen gegenwärtigen Bestand Unserer sämintlicheu Erbstaaten an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, Regalien, Renten mit allem Zubehör, als eine einzige untheilbare, unveränderliche Fidei- kommissmasse«, dahin rechnet sie auch » alle Archive und Regi straturen, ; ine öffentlichen Anstalten und Gebäude mit ihrem Zubehör, alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften , als Bibliotheken , physikalische Naturalien und Münzkabinette, Antiquitäten , Statuen, Sternwarten mit ihren Instrumenten, Ge- 1. Materielle Prüfung der Eigenthuuisansprüche Preussena utc. 43 mal de- und Kupferstichsammlungen und sonstigen Gegenstände, die zum öffentlichen Gebrauche oder zur Fortpflanzung der Künste und Wissenschaften bestimmt sind. Alle diese Gegenstände können sonach im Falle einer Sonderling der Staats- und Privatverlassenschaft in das Inventarium der Allodien nicht gebracht werden. « , , Ger ade in d iesem Gesetze kommt der öffentlich recht- f \ \ ' liehe Gesich tspunkt des neueren Staatsrechts zur vollen Gel- ••' tung. Nicht mehr wie im Wolfgangsehen Testamente werden hlos Warfen, Geschütze und Munition ausdrücklich als Landeszubehör genannt, sondern alle Einrichtungen und Anstalten, welche öffentlichen Zwecken dienen, sollen dem Staate verbleiben und nicht den Allodialerben hinterlassen werden dürfen. In diesem Gesetze , welches als die Grundlage der einschlagenden Bestimmungen der jetzt geltenden bayerischen Verfassungsurkunde anzusehen ist, hat das S t. a a, | , s i n t. e r p, s s e völlig über das fürstl iche Pri- viUänteresse gesiegt. Freilich wird dabei vorausgesetzt, dass alle Lande nach dem regelmässigen Erbgang innerhalb der p falzbayerischen Familie verbleiben, dass somit das Fai nilieninteresse in gewissem Sinne mit dem Staatsiii< ei-i-sse zusammenfällt: jede Veräusserung eines Landes oder eines Landos- theiles ist gegen dieses Gesetz. Auch das Herzogthum Berg wird hier zum erstenmal als ein Bestandtheil des pfalzbayerischen Ge- sammtndeikommisses, wozu es früher wegen seines durchaus ver- scliiedenartigen Erwerbstitels und staatsrechtlichen Charakters nicht gerechnet werden konnte, hiermit aufgeführt. Die Abtretung dieses Landes an Napoleon war daher entschieden eine Verletzung , ja ein schwerer Bruch der so eben erlassenen Fidei- koinmisspragmatik. Wurde dieses Land aber einmal aus Gründen der höhern Politik gegen reichliche Entschädigung an Napoleon abgetreten, so durfte dasselbe selbstverständlich nicht vorher aller der werthvollen Objekte beraubt werden, welche bis dahin den , öffentlichen Landeszwecken gedient hatten und als Landeszubehör anerkannt waren. Hatte man in dem Hauptpunkte einmal die Pideikommisspragmatik verletzt, so mussten auch die Konsequenzen dieses Aktes gezogen werden, d. h. es durfte das Land nur mit seinem Landeseigen thum und seinen Landes- anstalten abgetreten werden. Selbst wenn der neue Erwerber, Napoleon, resp. Murat in eine Abtretung von belgischen 44 s II. Rechtliche Ausführung. Landeseigenthum gewilligt hätte, so wäre dies rechtlich nicht genügend gewesen, weil nicht nur der Fürst, sondern auch das Land einen wohlbegründeten Anspruch auf das Landeseigenthum hatte, weil die Landstände berufen waren das Landesinteresse auch gegen willkürliche Akten des Landesherrn auf jede Weise zu vertreten. Selbst die Fideikommisspragmatik erkennt ausdrücklich den Grundsatz des beraisc hen Hauptreeesses vom 5. November 16 72 Arti kel 17 an; »dass keine dergleichen Güter ohne N oth und der ) L and stände Mitkonsens a lieuirt, versetzt oder verschenkt ' /werden sollen.« Bezieht sich diese Bestimmung allerdings unnxittel- I bar nur auf Immobilien, so kann sie doch analog auf den wertlivollsten Mobiliarbesitz des Landes,, auf die Düsseldorfer Gallerie, bezogen werden, welche wenige Monate vor dem Erscheinen der Fideikommisspragmatik von deren Stifter selbst offi- ciell als Landeszubehör anerkannt worden war. Im Artikel XII Nr.f. derFideikommisspragmatikheisstesferner: »Es versteht sich von selbst, dass dem regierenden Landesfürsten freisteht, mit den unter dem Staatsvermögen begriffenen Mobilien nach Zeit und Umständen zweckmässige Veränderungen und Verbcsserungen zu treffen. « Daraus zieht der bayerische Deducent die Folgerung, dass der Kurfürst Maximilian Joseph dadurch berechtigt worden sei, auch s. g. Lokal Veränderungen mit derartigen Mobilien vorzunehmen, er habe also ganz nach Belieben die Düsseldorfer Gallerie bleibend nach München bringen dürfen. Auch nach der Fideikommisspragmatik von 1804 blieb der pfalzbayerische Gesammt- besitz ein Komplex verschiedener unter demselben Landesherrn vereinigter, selbstständiger Staaten, welche ihr besonderes Landesrecht, ihre durchaus selbstständige Verfassung beibehielten, auf welche auch die Pragmatik mehrfach z. B. bei Ordnung der Doniänenverhältnisse llücksicht nimmt.*) Wie das obenerwähnte *) Es ist von Bedeutung, dass alle diese Vorgänge noch in die Roichszcit fallen, wo die Landesherrn noch an die Landesverfassungen gebunden waren und ihre Centralisationspläne nur soweit durchführen konnten, als sie mit den Rechten der einzelnen Lande vereinbar waren. Die Fideikommisspragmatik von 1804 nimmt noch auf die Selbstständigkeit der einzelnen Lande überall Rücksicht, wenn sie dieselben auch einer einheitlich fideikommissarischen Succession unterwirft. In der Rhein- , bundszeit von 1806 an glaubten die Fürsten kraft ihrer Souveränität an solche Schranken nicht mehr gebunden zu sein und stlessen die Landesverfassungen um, wie dies auch in Rayern 1808 geschah. 1. Materielle Prüfung der Eigenthumsansprüche Preussens etc. 45 und auszugsweise mitgethcilte Urtheil der Bundesausträgalinstanz annimmt, war der Herzog von Berg eine ganz andere öffentlichrech tliche Persönlichkeit, als der Kurfürst von Bayern; er war daher nicht berechtigt, unter Verletzung des belgischen Landesrechtes und seiner eigenen Versprechungen, das werth- vollste Landeseigenthum dem bayerischen Staate zum Geschenk zu machen. Würde doch seihst in einem centvalisirten Einheitsstaate der Monarch nicht befugt sein, provinzielles Eigenthum, etwa eine der Provinz Schlesien gehörige Gallerie unter dem Namen einer blossen Ortsveränderung, bleibend nach Stettin oder Königsberg zu schaffen. Wie vielweniger kann eine solche Wegführung da zulässig sein, wo derselbe Monarch mehrere selbsf- ständige Länder unter seinem Scepter vereinigt, die ihr eigenes Land es vermögen besitzen. Aus allen diesen von uns vorgetragenen geschichtlichen That- sachen und dargelegten rechtlichen Grundsätzen lässt sich nun ein sicherer Schluss ziehen, wem das Eigenthum an der Düsseldorfer Gallerie zur Zeit ihrer Wegführung zugestanden hat. In Erwägung: 1} dass zur ersten Anschaffung der Düsseldorfer Gallerie grosse Summen auf das Land gelegt worden sind, ja dass dieselbe, sichern Indicien nach, wesentlich aus Landesmitteln gegründet worden ist, 2) dass hereits der erste Nachfolger des Gründers, der Kurfürst Karl Philipp, während er alle Mobilien und selbst die Gemälde in den Kahineten des Schlosses mit sich nahm, die im Galleriegebäudc befindliche öffentliche Gallerie in Düsseldorf bc- Hess und dadurch stillschweigend die Ueberzeugung aussprach, dass er nicht berechtigt sei, die Gallerie dem Lande zu entfremden, % dass Karl Theodor die im siebenjährigen Kriege nach Mannheim geflüchtete Gallerie nach wiederhergestelltem Frieden ohne Verlust wieder nach Düsseldorf zurückbringen Hess, wo die Bilder im Galleriegebäude aufgestellt wurden und feste, in die "lauer eingelassene Nummern erhielten, J} dass derselbe Fürst im Jahre 1767 eine Kunstakademie! errichtete, deren Existenz wesentlich auf der Verbindung mit der Düsseldorfer Gallerie beruhte und dass somit die letztere zu einer Landesanstalt gemacht wurde, 46 II. Rechtliche Ausführung. •A ?\ dass dieser Fürst durch ein Ministerialrcskript von 1787 ausdrücklich erklärte: «dass die Gallerie zum Resten des Landes belassen worden sei,« _y dass die heimlichen Beredungen Karl Philipps von 1733/34 mit Pfalz-Birkenfeld den Landesrechten keinen Eintrag fhun, noch weniger ein s. g. Gesammtmobiliarfideikomimss begründen, sondern höchstens ein obligatorisches Verhält nis? zwischen den Linien Neuburg und Birkenfeld herstellen konnten, welches jedenfalls von dem Momente an erloschen war, wo der Chef der Linie Birkenfeld, Maximilian Joseph, auch Herzog von Berg wurde, 7) dass die pfalzbayerischen llausgesctze, besonders der Vertrag von 1771 und die Fideikommisspragmatik von ISO] sich klar dafür aussprechen, dass alles »was ad usum publicum, zur Fortpflanzung der Künste und Wissenschaften gehörig und nothwendig ist,« zum Sfaatsvermögen gehört und dem Staate nicht zu- gemut.net werden darf »wegen des Verlustes des angeborenen Lan- desfürsten, sich von dem in mehr hundert Jahren gemeiniglich durch dessen Mittel und Kräfte erworbenen Waehsthum enlsetzt zu sehen«, 8) dass endlich durch einen Vertrag von 1804 die Landstähde alle Kosten für die Erhaltung der Gallerie auf den Landessteueretat übernommen haben und dass dabei von ihnen erklärt worden ist: >■> dies geschehe zum Behuf e der Gallerie als einer ganz eigenen Landeszierde und gleichfalls wie die Akademie dem Lande gehörig«, — eine Erklärung, die in dem Landtagsabschiede von Seiten des Landesherrn am 8. Mai 180-1 aeeeptirt wurde, kommen wir schliesslich zu dem unzweifelhaften Resultate : dass der Kurfürst Maximilian Joseph die Düsseldorfer Gallerie bis zum 21. März 1 806 nicht als Pri- vateigenthum oder als Bestan dtheil eines angeblichen pfalzbayeris.eh.en Mobi 1 i arf id eikommi sses, sond ern al s wahres Landeseigen.thum in sei ner Eigenschaft als Herzog von Berg besass , dass dieses Eigen— thumsverh äl tniss so lange dauerte, als er Landesherr von Rerg blieb, aber augenblicklich aufhörte, sobald er diese Eigenschaft aufgab, kurz dass die Düsseldorfer Gallerie eine untrennbare Pertinenz 1. Per Akt der Wegführung der Gallone. 47 des Herzogthums Berg war, auf welche dieses Land ein selbstständiges Rech t hatte. II. Der Akt der Wegführung der Gallerie. Auch das Verhalten des Kurfürsten Maximilian Josephs und der Landstände, sowie die gegenseitigen Erklärungen derselben bei der Wegführung der Gallerie lassen keinen Zweifel, dass beide dieselbe als bergisches Landesei genthum betrachteten, dass insbesondere der Kurfürst damals sich für nicht berechtigt hielt, die Gallerie definitiv dein Lande zu entfremden. In den Verschiedensten Ausdrücken und Wendungen bezeugen die Land- Stande die Landeszugehörigkeit der Gallerie: »Gedachte Sammlung von Gemälden ist unstreitig das Vorzüglichste, was unser Vaterland besitzt, die Zierde der Hauptstadt Düsseldorf, eine Schule der Künstler und des bildenden Geschmackes, das Einzige, was Heiz genug vereinigt, aus fernen Ländern jährlich eine Menge fremder Reisenden anzuziehen.« Ausdrücklich weisen sie den Kurfürsten darauf hin, unter welcher Bedingung die Uebemahmo der Galleriekosten auf den Landessteueretat übernommen worden ist: »Tu der Voraussetzung, dass dieses Kleinod unter keinerlei Umständen dem Lande nur augenblicklich mehr entrissen würde, geschah es, dass getreuste Stände vor einigen Jahren sowohl zum Behufe der Gallerie, als auch zur Erweiterung desfallsigen Gebäudes unter gewisse n V or - b e dingungen beträchtliche Summen unterthänigst verwilligten; wie würden sie es rechtfertigen, diese neue Last übernommen zu haben, wenn jetzt alle damit beabsichtigten Vortheile auch nur für kurze Zeit verschwänden?« Nicht mit einem Worte tritt der Kurfürst in seiner Resolution diesem Standpunkt der Landesvertreter entgegen , vielmehr adop- tirt er denselben ganz als den seinigen: »Höchstdieselbeo haben beschlossen, diejenigen Massiegeln zu treffen, welche bei den gegenwärtigen Umständen zur Sicherstellung dieses vaterländischen Stolzes erforderlich sind und welche darauf zielen, dass unter beständiger Aufsicht und Besorgung des hiesigen Galleriepersonals allen möglichen Beschädigungen vorgebeugt Werde.« Immer wieder bezeichnet der Kurfürst die Fortführuno- der 48 II. Rechtliche Aiisf'iiliriui: Gallerie lediglich als eine Vorsieh tsmassregel, welche aus lande s väterlich et Sorgfalt für das Ilerzogthum geschieht; als einziger Grund der Wegführung werden nur die drohenden Gefahren genannt, denen jene Kunstsammlung hei ihrem ferneren Verbleiben in Düsseldorf ausgesetzt sein könnte. Es wird daraufhingewiesen, dass dieselbe unter der Aufsicht bergischer Landesbeamten verbleiben, also nicht etwa bayerischen Kommissarien übergeben werden soll. Auch wird niemand, der den engherzigen Sprachgebrauch jener Tage kennt, daran denken, dass die Landstände und der Landesherr unter dem Vaterland, als dessen Stolz die Gallerie gepriesen wird, welchen »die Vorsichtsmassregeln der landesväterlichen Sorgfalt« zu Gute kommen sollen, etwas anderes gemeint hätten, als das engste Vaterland, nemlich das Ilerzogthum Berg. Jedenfalls war der Kurfürst in seinem Rechte, wenn er als Landesherr die Gallerie in Sicherheit brachte, wie dies schon zweimal früher geschehen war; mochte eine solche Vorsichtsmassregel unnöthig sein, gewiss lag sie innerhalb der Kompetenz des Landesherrn. Das Widerrechtliche begann mit dem Momente, wo der bergische Kommissarius am 22. Januar 1806 genöthigt wurde, »das höchste Depot«, wie er es nannte, in die Hände völlig inkompetenter bayerischer Beamten zu überantworten; vollständig ins Unrecht setzte man sich aber erst bayerischer Seits, als man nach Abtretung des bergischen Landes, eine Landespertinenz zurückbehielt , auf welche dieses Land ein unzweifelhaftes, bayerischer Seits kurz vorher anerkanntes Recht hatte. Die Landstände, wie der neue Landesherr, waren von der Unrcchtmässigkeit der Entfremdung der Gallerie gleichmässig überzeugt; erstere erklärten offen : »Es ist jede Gelegenheit ergriffen worden Seiner Königlichen Majestät von Bayern dieses vaterländische Anliegen dringendst zu wiederholen, indem sich hoffen Hesse, dass die Gemäldesammlung, welche von jeher für Düsseldorf bestimmt ,und von Seiner Majestät stillschweigend schon als ein Eigenthum des Landes anerkannt war, wenigstens nach erfolgtem Frieden wieder zurückgebracht werde.« Nachdem sie die Rechte des Landes kurz, aber schlagend dargelegt hatten, wenden sie sich an den neuen Landesherrn mit der lütte : »ITöehst- derselbe möge geruhen, solche Massrcgcln treffen zu lassen, wodurch oftgedachte Gallerie, als der eigentliche Stolz unseres Vater- 1, Per Akt der Wegfübnlng der Gallerie. 49 landeSj ihm baldigst möge zurückgegeben werden.« D,er neue Landesherr erkennt die Gere chtigkeit des Gesuches um Zurück befö r derung der Düsscldorf c r Bilder galleri e V (i 1 1 ko mmen an und verspricht,' dass Einl eitungen getroffen Werden sollen , welche geeignet sind, das so sehr erwünschte Re- Bultat der Rückerhaltung dieser schätzbaren Kunstsammlung herbeizuführen .« Aus dieser Antwort Joachim Murats erhellt deutlich, wie unbegründet alle die Behauptungen sind, dass Napoleon oder Murat irgendwie zu Gunsten des Kurfürsten von Bayern auf die Düsseldorfer Gallerie ausdrücklieh oder stillschweigend verzichtet habe. Vielmehr versprach der neue Landesherr Einleitungen zu treffen, um den gerechten Anspruch des Landes aufsein entfremdetes Eigenthum zur Geltung zur bringen. ^ ) Allerdings hat er dabei zunächst, wohl an diplomatische Verhandlungen mit der Krone Bayern gedacht; wären diese aber ohne Erfolg geblieben, so wäre der neue Herzog von Berg berechtigt gewesen, gegen den Kurfürsten von Bayern vor den Reichsgerichten eine Klage auf Rückgabe der entfremdeten Gallerie anzustellen, denn am 21. März ISOü war er Herzog von Berg und somit auch Inhaber des gesammten belgischen Landes- eigenthums geworden. Hätte er diese landesherrliehe Pflicht versäumt, so wären, nach deutschem Staatsrechte, die bergischen Landstände, als die geborenen Vertreter des Landesrechtes, legiti- rnirt gewesen, gegen ihren ehemaligen Landesherrn wegen Entfremdung eines werthvollen Objektes des bergischen Landeseigen- thums vor den Reichsgerichten als Kläger aufzutreten. Es unterhegt keinem Zweifel, dass der Kurfürst zur Zurückerstattung v erurtheilt worden wäre, wenn die Sache damals auf den Rechtsweg hätte verwiesen worden können; aber schon war das Reich und die Reichsjustiz in voller Auflösung begriffen und die Beschreitung des Rechtsweges gegen einen Fürsten, welcher der mächtigste Rundesgenosse Napoleons in Deutschland und bereits im ' ressburger Frieden souverän erklärt worden war, wäre zwar Dach der Reichsverfassung, die noch mehrere Monate nominell fortbestand, rechtlich zulässig, ^tatsächlich aber illusorisch gewesen . H- Schulze, Aus dor Praxis. •* 50 II. Rechtliche Ausführung. III. Succession der Krone Freussen in das Eigenthum an der Düsseldorfer Gallone. Nachdem die verbündeten Mächte die Rheinlande, darunter auch das Grossherzogthum Berg 1813 erobert hatten, verzichtete Kaiser Napoleon I in einem Vertrage mit Oesterreich, Russland und Preussen vom 11. April 1814 auf alle seine Lande mit folgenden Worten: »L'ernpereur Napoleon renonce pour lui, ses successeurs et descendants, ainsi que pour chaeun de membres de sä famille, ä tous droits de souverainete et de domination, tant sur l'empire francais et le royaume d'Italie, que sur tout autre pays.« Dass unter diesem Verzichte auch das Grossherzogthum Berg begriffen war, ist klar, welches Napoleon für eines soiner Familien- glieder, den Prinzen Napoleon Ludwig, seinen Neffen, als vormuudschaftlicher Regent verwaltete. Die Akte des Wiener Kongresses, welcher in Folge des Pariser Friedens berufen war, die Territorialverhältnisse Europas neu zu ordnen, überwies im Artikel XXIV mit vielen anderen rheinischen Besitzungen dem König von Preussen das Grossherzogthum 11 erg mit folgenden Worten: »S. M. le roi de Prusse reunira ä sa monarchie en Alle- mangne en-deca du llhin, pour etre possedes par eile et ses successeurs en toute propriete et souverainete, les pays suivans, savoir: s>le grandduche de Berg, avec le seigneuries de Hardenberg, Broik, Styrum, Schoeller et Odenthal, lesquelles ont dejä appartenu au dit duche sous la domination Palatine.« Ebenso wurde in dem Besitznahmepatent vom 15. April 1815 das vormalige Grossherzogthum Berg und ein Theil der Provinzen am linken Rheinufer als Objekt der Besitznahme bezeichnet. Charakteristisch ist, dass das Grossherzogthum Perg, welches nie in das französische Kaiserreich einverleibt worden war, regelmässig in den Verträgen und Proklamationen als eine besondere Staatspersönlichkeit hervorgehoben wird, während die in Frankreich völlig aufgegangenen linksrheinischen Gebiete nur geographisch abgegrenzt oder mit ihren französischen Departements- 1, Siirc.ossinii rlor Krone Preussen etc. 51 namcn benannt werden. Unzweifelhaft ist daher der preussische Staat der unmittelbare Successor der bergischen Staatspersönlichkeit geworden; aber auch den völlig aufgelösten linksrheinischen Gebieten gegenüber, die an Preussen kamen, kann eine solche Suc- eession nicht in Abrede gestellt werden. Wollte man daher annehmen, dass das ehemalige Herzogthum Jülich, welches 1801 an Frankreich abgetreten wurde, seinen Anspruch auf die ehemals gemeinsame Gallerie bewahrt habe, so würde die Krone Preussen auch in diesen Anspruch succedirt sein; obgleich uns die Annahme richtiger erscheint, dass bei der Abtretung Jülichs an Frankreich die für die Hauptstadt Düsseldorf bestimmte, mit der dortigen Kunstakademie verbundene Gallerie von da ab dem Herzogthum Berg allein verblieben sei. Für letztere Auffassung sprechen insbesondere die Verhandlungen und Erklärungen des Landes- herrn und der Landstände von 1804, wobei beiderseits übereinstimmend angenommen und ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass die Gallerie zum bergischen Lande gehöre, her gi seh es Lau (lese igen tli um sei, ohne dass man nur mit einem Worte der Rechte des linksrheinischen ehemaligen Ilerzogthums Jülich dabei gedachte. Mag man aber nun Preussen als Successor von Jülich und Perg oder, was uns in Petreff der Gallerie richtiger erscheint, blos als Successor in die Hechte des Gross- h er zogt hu ms Berg betrachten: soviel stellt fest, dass eine Universals necession in alle Vermögensrechte und Pflichten dieses aufgelösten Staates stattgefunden hat, wie Heffter dies in seinem Völkerrechte (Auflage V, §. 25, S. 47) als allgemein anerkannten Grundsatz ausspricht: » V e r m ög e n sree h t e un d V e r - pflichtungen des aufgelösten Staates werden auch Hoch in seinem neuen Zustande verbleiben . . . . Insofern sagt man, der Fiskus des neuen Staates succedire universell in die Rechte und Pflichten des aufgelösten». In Betreff der V erpfli e h.tu n g e n ist niemals verkannt worden, «ass die Krone Preussen gehalten ist, allen Verbindlichkeiten nachzukommen, welche von den Landesherrn des ehemaligen 11er- Zo gthums resp. Grossher/.ogthumsPerg gegen Kirchen, Gemeinden °der einzelne Privaten verfassungsmässig übernommen sind, dasselbe Verhältniss muss auch in Betreff aller Vermögensrechte des Hevzoethums Berg eintreten. Nachdem das Grossherzogthum Berg durch den Wiener Kon- 4* 52 II. Rechtliche Ausführung. gress der preussischen Krone überwiesen war, hätte man dieser neuen Erwerbung gegenüber ein verschiedenes Verfallren einschlagen können. Man hätte dieses Land in das Verhältniss einer blossen Personalunion zum preussischen Staate (etwa wie das Fürstenthum Neuenbürg) bringen oder denselben in der Form einer Realunion wenigstens eine gewisse staatliche Selbstständigkeit belassen können; in beiden Fällen hätte der König von Freusscn, als Vertreter der fortbestehenden bergischen Staatspersönlichkeit, die Ansprüche des bergischen Landes auf die Gallerie geltend machen können. Ein solches Fortbestehenlassen einer mehr oder minder selbstständischen bergischen Staatspersönlichkeit in der Form der Personal- oder Realunion wäre aber gegen alle Grundsätze der preussischen Politik, gegen das grosse Prinzip der Staatseinheit gewesen; das Grossherzogthum Eerg wurde vielmehr in dem Momente seiner Besitznahme dem preussischen Staate völlig einverleibt. Damit hörte es auf ein irgendwie selbstständiges Rechtssubjekt zu sein; seine Persönlichkeit ging von nun an in der des preussischen Staates völlig auf. Es fand eine Universal- succession des inkorporirenden Staates in die Rechte des in- korporirten statt. Damit ist S. Maj. der König von Preussen resp. der preussische Staat, auch in die Eigenthumsansprüche des Her- zogthums Berg auf die ehemalige Düsseldorfer Gallerie eingetreten und insofern berechtigt, dieselben gegen den gegenwärtigen Detentor, S. Maj. den König von Bayern resp. den bayerischen Staat, geltend zu machen. Seit der 1815 vollzogenen Einverleibung kann es sich nicht mehr um bergische, sondern nur um preussische Eigenthumsansprüche auf die früher in Düsseldorf befindliche, später nach München gebrachte Gemäldegallerie handeln, wie dies Artikel XIII des Friedensvertrages vom 22. August 1866 richtig formulirt. Nachdem so im ersten Abschnitte des zweiten Theiles die materielle Rechtmässigkeit der preussischen Eigenthumsansprüche hinreichend dargethan ist, bleibt es dem nun folgenden zweiten Abschnitt vorbehalten, die durch Artikel XIII ermöglichte Rechts Verfolgung dieser Ansprüche näher ins Auge zu fassen. 2. "Verjährungseinrede. 53 Zweiter Abschnitt. Formelle Rechtsverfolgung der preussischen Ansprüche auf die ehemalige Düsseldorfer Gallerie. I. Verjährungseinrcde. Wir haben oben dargethan, dass Maximilian Joseph, als Landesherr von Berg, berechtigt war, die Gallerie, selbst gegen den Willen der bergischen Stände, der Sicherheit halber vorübergehend über dieGrenze zu bringen. Das erste Unrecht von bayerischer Seite geschah, als unter Bruch des so eben gegebenen Versprechens , dass die Gallerie auch auf der Flucht »unter beständiger Aufsicht und Besorgung des bergischen G alleri eper sonals« verbleiben solle , dem bergischen Kom- missarius befohlen ward, sein »allerhöchstes Depot« bayerischen Beamten auszuantworten. Noch aber war Maximilian Joseph regierender Herzog von Berg, trotz der etwa vielleicht schon zum Abschluss gediehenen geheimen Verabredungen über die Abtretung dieses llerzogthums. Es Märe immerhin denkbar gewesen, dass er die Gallerie blos vorläufig in seinen bayerischen Erblanden habe verwahren wollen, um sie dem neuen Landesherrn, resp. dem bergischen Lande, zur rechten Zeit, zurückzugeben. Nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen hörte Maximilian Joseph erst mit der Uebergabe des Landes und mit der Besitzergreifung des neuen Regenten auf, Herzog von Berg zu sein, also am 21. März 1806. A. W. Hefftor Völkerrecht (Auflage V). S. 133. in diesem Momente war mit seinem landesherrlichen Rechte auch jedes Verfügungsrecht desselben über die Gallerie erloschen ; das Zurückbehalten derselben war eine offenbare Verletzung der fechte des Landes Berg. Unzweifelhaft war von da au actio nata Und muss von diesem Moment an die Verjährungsfrist berechnet werden. Es liegen also zwischen diesem Tage und der Gegenwart mehr als 64 Jahre. Mag man daher eine Verjährungsfrist annehmen, welche man will; jedenfalls ist dieselbe längst abgelaufen. Hätte daher l'reussen z. 15. im Jahre 1805 eine Klage auf Restitution der Gallerie erheben wollen, so hätte Bayern einfach nur die I Verjährungseinrede vorzuschützen gebraucht. Gerade diese 54 II. Rolitliehe Ausführung. formelle Verschränkung des Rechtsweges sollte der Artikel XIII des Friedensvertrages beseitigen. »Es war, wie der Leiter der preus- sischen Politik den auf Wiederbeschaffung der Düsseldorfer Gallerie gelichteten Petitionen gegenüber, in völkerrechtlich korrekter Weise erklärte, für Preussen moralisch unmöglich, an Bayern die positive Forderung auf Auslieferung der Gallerie zu richten, weil dies, so lange der Anspruch nicht rechtlich feststand, als ein Akt der S p o 1 i a t i o n erschienen wäre, welcher den jetzigen Verhältnissen und Ansichten und der Stellung, welche Preussen unter den civilisirten Staaten einnimmt, nicht entsprochen haben würde.« Preussen wollte nicht die Gewalt des Siegers gebrauchen, um ein iimmerhin noch bestrittenes Recht ohne weiteres durchzusetzen; es wollte nichts anderes, als sich den Rechtsweg zur Verwirklichung eines Anspruchs eröffnen, indem es alle der Bestreitung desselben entgegenstehenden Hindernisse aus dem Wege räumte. Das augenfälligste, unübersteiglichste liinderniss der Rechtsverfolgung war die zu erwartende Verjährungseinrede von Seiten Bayerns, ihre Beseitigung somit die erste Aufgabe des den Rechtsweg gewährenden Friedensartikels XIII. Letzterer wäre rein illusorisch, eine nichtssagende Phrase gewesen, wenn der Rechtsweg nur eröffnet worden wäre, um denselben gleich in seinem ersten Stadium durch die Verjährungseinrede wieder zu verschliessen. Es würde allen Regeln einer gesunden Auslegungskunst, allen Grundsätzen der völkerrechtlichen bona fides widersprechen, wenn Bayern durch die Einrede der Verjährung sich der llechtsverfolgung, gleich an der Schwelle des Verfahrens wieder entziehen könnte. Preussen verzichtete im Sommer 1860 auf die Gewalt des Siegers, es wollte nichts, worauf es kein wohlbegründetes Recht hatte; es machte von seiner vorteilhaften Stellung im August 1866 nur soweit Gebrauch, um dem materiellen Rechte Geltung zu verschaffen, allen formellen Hindernissen gegenüber, wozu die Verjährungseinrede in erster Linie gerechnet werden musste. Obgleich die Ausschliessung der Verjährungseinrede mit unabweisbarer Konsequenz aus der Absicht, der ganzen ratio des Artikels XIII hervorgeht, so erscheint es trotzdem durch die Vorsicht geboten, den Ausschluss der Verjährungseinrede in den noch abzuschliessenden Kompromissvertrag ausdrücklich aufzunehmen. Da ein Gerichtshof vielleicht in übertriebenem Formalismus nur den Buchstaben, nicht die ratio des 2. Vorfahren vor dem Schiedsgerichte. 55 Artikels XIII berücksichtigen könnte, so muss man preussischer Seits auf die Einfügung eines solchen Passus in den abzuschlies- senden Schiedsvertrag Gewicht legen. II. Verfahren vor dem Schiedsgerichte.*) Sowohl unter Privatpersonen, wie unter Staaten ist das K 0 m - promiss oder der Schiedsvertrag eine sehr übliche Weise, Rechtsstreitigkeiten zu beendigen. Das Verfahren vor dem Schiedsrichter ist ein wirkliches Rech tsverfahren »ad similitudinem judiciorum« oder »quod Judicium imitatur«, durchaus verschieden von Vermittelungsver- suchen, Vergleichsvorscblägen, bons offices u. s. w. Blosse Billigkeitsrücksichten und Zweckmässigkeitsgründe kommen dabei ebensowenig zur Geltung, wie vor dem Richter. Die von dem Schiedsrichter durch die Annahme der auf ihn gefalleneu Wahl übernommenen Verpflichtung besteht darin, die ihm übertragene Sache zu untersuchen und zu entscheiden und zwar muss sein Ausspruch alle streitigen Punkte, sowie das, was davon abhängt und mit ihnen nothwendig zusammenhängt, umfassen; kurz er soll »sua sen- tentia, fhiem controversiae imponere«. In dieser Beziehung tritt der Schiedsrichter ganz an die Stelle des gewöhnlichen Richters: » reeepisse arbitrium videtur, qui j u dicis partes suseepit.« Selbstverständlich können daher für die Beurtheilung eines vor dem Schiedsrichter gebrachten Rechtsstreites keine andere materiellen jj &ihiSgmildfiäJafi zur Anwendung kommen, wie vor dem ordentlichen Richter. Der vorgeschlagene Satz § 8 : »die Entscheidung erfolgt, was das materielle Hecht betrifft, in Anwendung der Rechte, unter deren Herrschaft der Rechtsfall steht«, ist daher ebenso überflüssig als unbedenklich. *j Da der Artikel XUI des Friedensvertrages nur die Konstituiiung des Schiedsgerichts in ihren allgemeinen Grundziigen feststellt, so sind noch nähere Verabredungen über das Verfahren vor dem Schiedsgerichte nothwendig. Die ersten bestimmtem Vorschlüge zur Erledigung mehrerer Vorfragen und zur spociellen Kcgulirung des schiedsgerichtlichen Verfahrens wurden, auf preussische Anregung, in einer Note des ^^yerischejuMiuisteriuina vom 29. Oktober 1868 gemacht. Ein sachkundiger »for- Wulirter Gegenvorschlag« 111 12 J. J afagraphon wurde am 24. Mai 1869 von 'ler königlich preussischen Regierang zu Düsseldorf dem Ministerium der geistlichen "nd Unterrichtsangclegenheilen unterbreitet, welchen wir der Kürze halber als "Proposi tionen« bezeichnen. Eine Antwort des bayerischen Staatsministeriums erfolgte dann am 19. Mai 1870, auf welche wir ebenfalls mehrfach Bezug nehmen werden. 56 II. Rechtliche Ausführung. Diu für die Bundesausträgaliustanz geltende Vorschrift: »das ' Erkenntnis» in der Sache seihst, erfolgt in Ermangelung besonderer Entscheidungsquellen nach den in Deutschland hergebr achten g e m ei ü~cn~ETec h ten« (Austrägaf-Ordnung von 1817, Art. III, Nr. 7) oder wie die spätere Erklärung lautet »nach den in Rechts- streitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, insofern solche auf die jetzigen Verhältnisse der 1 Sundesglieder noch anwendbar sind« (W. Seh. A. A. 23. B. B. vom 3. Aug. 1820. Art. 4) kann als in der Natur der Sache begründet und selbstverständlich auch für das in Aussicht, stehende schiedsrichterliche Verfahren angewendet werden. Als »besondere Entscheidung squellen« kommen in erster Linie in Betracht die vertragsmässigen Vereinbarungen zwischen Laudesherrn und Ständen und das übrige bergische Territorialstaatsrecht, als subsidiäre Quelle die gemeinen Rechte, wie sie in Rechtsstreitigkeiten derselben Art von den Reichsgerichten befolgt worden sind. Selbstverständlich hat man bei diesen »gemeinen Rechten« nicht etwa blos oder vorzugsweise an die fremden rezi- pirten Rechte zu denken, welche für die hier vorliegenden Fragen, das Verhältuiss des Landesherrn zu dem Lande, zu den Landständen u. s. w. gar keine Auskunft geben würden, sondern an das gemeine deutsche Staatsrecht, wie es sich in den letzten Reichszeiten durch Gesetze, Gewohnheitsrecht und Wissenschaft ausgebildet hatte, wie es auch von den Reichsger ichten in dergleichen Fragen zur Anwendung gebracht wurde. Der gegenwärtige Rechtsstreit muss daher, ohne Einmischung moderner Staatstheorien, lediglich nach den zur Zeit seiner Entstehung geltenden Rech tssätzen entschieden werden. Da die wiederherzustellende Rechtsverletzung, die Entfremdung der Bildergallerie, noch in die Zeit des deutschen Reiches, in das Frühjahr 1806 fällt, so muss das zu konstituirende Schiedsgericht dieselben materiellen Rechtsgruudsätze zur Anwendung bringen, welche die Reichsgerichte befolgt haben würden, wenn der Herzog Joachim I oder die bergischen Landstände den Kurfürsten Maximilian Joseph damals sogleich wegen Entfremdung einer bergischen Landespertinenz belangt hätten. 2. Verfahren vor dem Schiedsgerichte. 57 Ganz anders liegt die Sache in Betreff desProzessrechtes, wozu die Grundsätze des Bew eisveffah rens gerechnet werden müssen. Nach der Bundesausträgalordnung von 1817, Art. MI, Nr. (i heisst es: »Die Instruktion des Prozesses geschieht nach der Prozessordnung, welche der betreuende oberste Gerichtshof überhaupt beobachtet und ganz in selbiger Art wie die sonstigen alldott zu instruirenden Rechtssachen verbandelt werden.« Da die Kontrabenten bei ihrer Vereinbarung über das zu köustituirende Schiedsgericht unzweifelhaft in gewisser Beziehung den Modus der Bundesausträgalinstanz vor Augen gehabt bähen, so könnte man wohl auf die Ansicht kommen, dass das zum Schiedsgerichte ernannte Gericht auch verbunden sei, nach der Prozessordnung seines Landes dqn Prozess zu instruiren, insbesondere das Beweis verfall reu zu regeln und den erbrachten Beweis zu beurtbeilen. Da die Wahl unzweifelhaft auf ein nicht preussis'ches Gericht fallen wird, so kämen nach dieser Annahme im vorliegenden Schiedsverfahren wahrscheinlich die formellen Iieweisregeln des gemeinen Ci vilprozesses zur A nwendung. Diese Annahme beruht indessen auf falschen Voraussetzungen. Allerdings ist in der äussern Konstituirnng des Schiedsgerichts eine gewisse Analogie mit der Einrichtung der früheren Bundesausträgalinstanz vorhanden, in ihrem innern Wesen und der juristischen Natur sind beide Institutionen, Austrägalinstanzund Kompromiss,, grundverschieden. Auch zu Bundeszeiten wurde das Kompromiss nicht nur von der Bundesausträgalinstanz, sondern auch von den besondern Austrügen, als ein eigentümlicher Rechtsweg unterschieden, wie dies II. A. Zachariä Staats- und Bundesrecht 15. II S. 792 § 209 (Aufl. 111) bezeugt: »Von den rechtlich noch fortbestehenden gewillkührteii-Austragen, unterscheiden sichK ompromiss e in mehrfacher Hinsicht Und besonders dadurch, dass diese aus der Willenseinigung für den einzelnen Fall hervorgehende Schiedsrichter, jene dagegen durch das geltende Recht anerkannte Richter mit rechtskräftiger Entscheidungsbefugniss gewähren.« A. W. Heffter Codex Austregalis in seinen Beiträgen zum deutschen Staats- und Fürstenrechte (1828, S. 219). Noch bestimmter unterscheidet sich das Schiedsgericht von 58 IX. Rechtliche Ausführung der ordentlichen Austrägalinstanz des ehemaligen Bundesrechtes. Hier war die Bundesversammlung die eigentliche Aus- trägalbehörde, der in ihrem Namen entscheidende Gerichtshof der blosse Beauftragte derselben, die Uebernahme eines solchen Auftrages war Bundespflicht, nicht freier Wille des dazu bestimmten Gerichtshofes. Es war daher durchaus angemessen, dass die Austrägalinstanz vorschrieb, welches Prozessrecht der so beauftragte Gerichtshof anzuwenden habe. Das »wohlgeordnete Aus- trägalverfahrcn« hatte die Bestimmung, das mangelnde ständige Bundesgericht zu ersetzen, es war eine nothwendige, organische Institution des gesammten Bundesrechts. Das Kompromiss auf einen Schiedsrichterspruch ist dagegen ein völlig freier v ertrag s- mässiger Akt der Parteien, wobei lediglich ihre auf definitive- Beendigung eines Rechtsstreits gerichtete Absicht die Aufgabe des Schiedsrichters bestimmt. Die Verpflichtung des Schiedsrichters besteht darin: »ut sententiam dicat«, dass er den ganzen Streit erschöpfe, dass er bei einer Mehrzahl von Streitpunkten alle erledige. Zweck des Kompromisses ist ein praktisches Resultat. Wie der Schiedsrichter zu einem solchen Resultate gelange, welches Verfahren er einzuschlagen habe, ist seine Sache. »Wenn die Gerichte als Staatsanstalten schon während des Verfahrens zur Beobachtung gewisser Vorschriften angehalten werden können, so kann mit dieser Einrichtung die rein vertragsmässige Stellung des Schiedsrichters nicht verglichen werden.« (Seuffert Archiv XVI S. 85.) In diesem Sinne sagt Wind scheid Pandektenrecht B. II, § ^ 16: »Die Leitung des Verfahrens ist dem vernünftigen Ermessen des Schiedsrichters überlassen. Die Behauptung, dass er an die Prozessordnung des betreffenden Landes gebunden sei, ist unbegründet.« In gleicher Weise spricht sich ein Erkenntniss des Obergerichts zu Wolfenbüttel über die rechtliche Stellung des Schiedsrichters aus (bei Seuffert B. XVI, S. 85). Ebenso sagt Prof. August Ubbeloh de in den Göttinger gelehrten Anzeigen 1863, B. I, S. 197: »Der Schiedsrichter soll nicht nach positiven Prozessregeln, sondern nach seinem subjektiven Ermessen das Recht der Parteien 2. Verfahren vor dem Schiedsgerichte. 59 feststellen. Jene'Regeln binden ihn daher nur, soweit sie ihm sachgem äss erscheinen.« Auch ein Gericht, auf welches kompromittirt wird, tritt ganz in die Stellung des Schiedsrichters ein und kann sich derselben Freiheit des Verfahrens bedienen, wie ein Privatmann, welcher zum Schiedsrichter ernannt ist. Freilich ist wohl vorauszusehen, dass ein zum Schiedsrichteramt berufenes Gericht sich gern innerhalb des gewohnten prozessualischen Ganges bewegen und sich nur schwer entschliessen wird, einem freieren Ermessen in Betreff des Beweisverfahrens Kaum zu geben, wenn es in seinen übrigen gerichtlichen Streitigkeiten an die formellen Beweisregeln des gemeinen Oivil- piozesses gebunden ist. Aus diesen Gründen empfiehlt sich der vorgeschlagene Passus § 7 in hohem Grade : »Hei Feststellung des Resultats der Beweisaufnahme bleiben die positiven Kegeln über die Wirkungen der Beweise ausser Anwendung. Das Schiedsgericht hat, unter Erwägung aller vorliegenden Umstände und unter genauer Prüfung alles beigebrachten Beweismaterials nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der stattgehabten Verhandlungen geschöpften TJeberzcugung zu entscheiden, was als bewiesen anzusehen ist und was nicht.« Da diesem Passus von bayerischer Seite nicht widersprochen ist, so kann derselbe als aeeeptirt angesehen werden. Nach Artikel XIII hat Bayern drei deutsche Appellationsgerichte namhaft zu machen , unter welchen Preussen dasjenige bezeichnet, welches den Schiedsspruch zu fällen hat. Nach dem Wortlaut des Artikels erscheint Bayern berechtigt, Gerichte zweiter Instanz namhaft zumachen; nach dem Geiste der Bestimmung, sowie nach der Analogie derBundesausträgalinstanz, ist aber anzunehmen, dass man nur Gerichtshöfe hoch s ter Instanz im Sinne hatte, welche in weiterem Sinne auch als Appellationsgerichte bezeichnet werden können. Nach den Nikolsburger Friedenspräliminarien vom 26. Juli '866 und den Bestimmungen des Prager Friedens vom 23. August dieses Jahres, dessen Grundsätze in Betreff der Neugestaltung Deutschlands von Bayern ausdrücklich anerkannt worden sind, versteht es sich von selbst-, dass ein österreichischer Gerichtshof nicht mehr als ein deutscher im juristischen Sinne betrachtet werden kann und deshalb nicht von Bayern denominirt werden 60 !'• Rechliche Ausführung. darf; Ebenso bleibt selbstverständlich ein preussischer und ein bayerischer Gerichtshof ausgeschlossen. Wenn Rayern daher nur oberste deutsche Gerichtshöfe zu denominiren hat, so ist es dabei auf die deutschen, nicht preussischen \md nicht bayerischen Oberappellationsgeriohte, innerhalb und ausserhalb des norddeutschen Bundes beschränkt. Dieselben sind jetzt folgende: das Oberappellationsgericht zu Dresden, das Obertribunal zu Stuttgart, das Oberhofgericht zu Mannheim, das Oberappellationsgericht zu Darmstadt, das Obergericht zu Wolfenbüttel, das Oberappellationsgericht zu Oldenburg, das Oberappellationsgericht zu .1 e n a, das zu Rost o c k, das der drei freien Städte zu L ü b c c k. Nachdem Bayern aus dieser Zahl der obersten deutschen Gerichtshöfe drei namhaft gemacht buhen wird, hat Preussen aus diesen dreien denjenigen zu wählen, welcher den Schiedsspruch zu füllen hat. Natürlich hiingt es von dem freien Willen dieses Gerichtshofes ab, ob er den Auftrag übernehmen will, da hier von einer Verpflichtung, wie bei dem Austrägalverfahren des ehemaligen Hundes, nicht die Rede sein kann ; insbesondere wird kein Gerichtshof einen solchen Auftrag ohne ausdrückliche Ge- n e h migung seiner Landesr e gi er u ng übernehmen dürfen, da es sich hier um eine Aufgabe handelt, welche ganz ausserhalb seiner regelmässigen Amtstätigkeit liegt. Es ist daher selbstverständlich, dass die Kontrahenten, che sie den Vertrag, das sog-, reeeptum arbitri, mit dem zum Schiedsgerichte designirteu obersten Gerichtshofe abscbliessen können, sich die Genehmigung der betreffenden Staatsregierung auszuwirken haben. Nachdem dieselbe aber einmal ertheilt worden ist, wird die Untersuchung und Entscheidung der übertragenen Rechtssache natürlich lediglich Sache des Gerichtshofes, ohne dass der vorgesetzten Staalsregierung der geringste Einfluss darauf auszuüben zusteht. III. Charakter der anzustellenden Klage. Durch den Artikel XIII sind folgende Punkte festgestellt: 1 ) die Parteien, 2) die ParteiroUen im Prozesse, 3) die juristische Natur der zu verfolgenden Rechtsansprüche. Daraus wird sich auch der Charakter der anzustellenden Klage ergeben. 3. Charakter der anzustellenden Klage. ()] Parteien sind die beiden hohen Kontrahenten des Friedensvertrages, d. h. die Könige von Pieu ssen und Ba y e rn, in ihrer Eigenschaft als Regenten und Vertreter ihrer Staaten. Heim Könige von Preussen kann dies keinem Zweifel unterliegen; aber auch der König von Bayern, welcher liier für den bayerischen Staat einen Friedensvertrag abschliesst, kann hier nicht als Privatperson, etwa als Erbe von Maximilian Joseph, als Inhaber eines pfalzhayerisehen Familienfideikommisses und dergleichen in Betracht kommen; auch er spricht hier lediglich als Stuatsherrscher. Somit sind es, streng genommen, zwei souveräne Staaten, Preussen und Bayern, welche sich in der vorliegenden Rechtssache, als streitende Parteien gegenüberstellen. Da von Seiten Preussens allein Ansprüche erhoben werden, Bayern sich aber im Besitze des beanspruchten Gegenstandes befindet, so ist nach Artikel XIII klar vorgezeichnet, dass Preussen als Kläger aufzutreten hat; aber auch die juristische Natur der zu verfolgenden Rechtsansprüche ist in diesem Artikel ausdrücklich bestimmt: »Da von Seiten Preussens Ei gen t hu ras anspr üche an die früher in Düsseldorf befindlich gewesene, später nach München gebrachte Gemäldegallerie erhoben worden sind, so wollen die hohen Kontrahenten die Entscheidung über diese Ansprüche einem Schiedsgerichte unterwerfen.« Nur über Eigen t bums ans prüch e kann demnach das strikt auf seine Aufgabe beschränkte Schiedsgericht entscheiden. Ausgeschlossen bleibt nach Artikel XIII jede Besitzklage, sowohl die actio retinendae als recupevandae possessionis. Sowohl der klare Wortlaut des Artikels, wie die Absicht der Kontrahenten spricht dafür, dass man nur die Eigenthumsfrage untersucht und entschieden haben wollte. Es ist dies keine »romanistische Spitzfindigkeit«, sondern die zwingende Logik einer gesunden Auslegungskunst. Dass man unter dem Worte »Ei gen thums an- s Prüche« auch blos das provisorische Besitzverhältniss habe verstanden wissen wollen, ist gegen den Sprachgebrauch, wie er von jedem nur einigermassen juristisch Gebildeten gehandhabt wird. Dass man am Ende des Satzes noch einmal aufs bestimmteste nur auf di ese Ansprüche, d. h. auf die Eigenthumsansprüche Preussens gegen Bayern hinweist, kann diese einzig zulässige Auslegung m unsern Augen nur verstärken. (J2 II- Keehtliche Ausführung. Nicht über den Besitz, sondern nur über das Recht hat das Schiedsgericht zu erkennen; dasselbe soll seiner ganzen Idee nach die Sache definitiv, nicht provisorisch entscheiden. Es wäre ein Umweg, welcher vom eigentlichen Ziele des Schiedsgerichtes ablenken würde, wenn man erst in possessorio einer Partei den Besitz zuerkennen und dann in petitorio das Eigentumsrecht absprechen wollte. Auch würde damit prozessualisch wenig gewonnen, denn um zu beweisen, dass Bayern nicht Besitzer, sondern nur unrechtmässiger detentor sei, müsste man so ziemlich dasselbe darthun, als beim Streit um das Hecht selbst, nemlich dass Kurfürst Maximilian Joseph 1806 nicht berechtigt gewesen sei, die Gallerie dem Lande zu entfremden. Am wenigsten möchte die vorgeschlagene Behandlung der possessorischen und petitorischen Ansprüche in einem und demselben Verfahren zu empfehlen sein; es würde dadurch eine'Unklarheit und Verworrenheit hervorgerufen werden, welche die Schwierigkeiten dieses Prozesses ins Unendliche vormehren würde. Ausgeschlossen ist ebenso jede obligatorische Klage, sowohl ex contractu, wie ex delicto, und dergl. und zwar sowohl durch den Wortlaut des Artikels XIII, wie durch die ganze Sachlage des Prozesses. Jede obligatorische Klage könnte doch Hingegen den Verpflichteten selbst, also den Kurfürsten Maximilian Joseph oder seine Erben angestellt werden, nur letztere wären verbunden für die persönlichen obligatorischen Verpflichtungen desselben, insbesondere seine etwaigen Delikte, aufzukommen, aber nicht diese stehen l'reussen gegenüber, sondern nur der bayerische Staat, welcher zwar die verfassungsmässigen Regentenhandlungen, nicht etwaige Privatdelikte seiner früheren Monarchen zu vertreten hat. Aus diesen Gründen kann daher der Schlusssatz des § 1 der Propositionen nicht gebilligt werden, wenn derselbe sagt: »sodass durch diese Entscheidung alle possessorischen, obligatorischen und dinglichen Fundamente ihre endgültige Erledigung finden.« Eine derartige nachträgliche Hereinziehung solcher fremdartigen Momente verstÖsst gegen die völkerrechtliche bona fides, welche eine mächtige, stets durch ihre Loyalität ausgezeichnete Regierung eines grossen Staates anderen, besonders verbündeten Staaten schuldet. Die gegen diese Hereinziehung von der bayeri- 3. Charakter der anzustellenden Klage. (53 sehen Regierung in ihrer Denkschrift vom 19. Mai 1870 gemachten Einwendungen sind daher vollständig begründet nnd es wäre also hei Formulirung des definitiven Schiedsvertrages von diesem Schlusspassus des § 1 der Propositionen abzuseilen. Uebrigens ist damit keineswegs gesagt, »dass der diesseitige! Anspruch auf kein anderes Fundament, als das des Eigenthums in streng technischem Sinne gegründet werden dürfe«; vielmehr ist nach allgemein anerkannter Praxis zulässig, mit der eigentlichen rei vindicatio eventuell die actio publiciana zu verbinden, welche in Beziehung auf Veranlassung, Reklagten und Gegenstand der Eigenthumsklage völlig gleichstellt, nur in Betreff des Klaggrundes von der Vindikation verschieden ist und dem Kläger den Beweis erleichtert. Da die actio publiciana also der Eigenthumsklage nachgebildet und analog ist (L. 7 § 6 1). de public, act. VI 2: »Publiciana actio ad instar proprietatis, non ad instar possessionis respicit« § 8 cod. »In publiciana actione omnia eadem erunt, quae et in rei vindicatione«) , so ist dieselbe nach Art. XIII des Friedensvertrages ebenso zulässig, wie die rei vindicatio im strengen Sinne. Es fragt sich weiter, was als Gegenstand der Klage zu bezeichnen ist. Der Art. XIII benennt als solchen: »die ehern als in Düsseldorf befindlich gewesene, später nach München gebrachte Gemäldegalleric.« Welche Gallerie damit gemeint ist, kann keinem Zweifel unterliegen. Es ist die von Johann Wilhelm gegründete, einst in einem eigenen Gebäude verwahrte, mit der Kunstakademie verbundene, 1804 ausdrücklich als »/.um beigischen Lande gehörig« bezeichnete Gemäldegalleric, welche Maximilian Joseph im Jahre 1505 aus Düsseldorf geschafft, 1800 nach Bayern gebracht hat. Nach einer loyalen Auslegung des Artikels kann es nicht darauf ankommen, ob die Gemälde gerade alle nach »München« gebracht worden sind oder ob sie sich jetzt W andern bayerischen Sammlungen befinden. Es kam den Kontrahenten lediglich darauf an, damit eben jene von Düsseldorf nach Rayern weggebrachte Gallerie möglichst kurz zu bezeichnen, ohne Rücksicht darauf, in welcher bayerischen Sammlung die einzelnen Bilder gegenwärtig verwahrt sind. Dagegen sind von der Vindikation ausgeschlossen alle Bilder, welche nicht mehr im besitze des bayerischen Staates sind, z. 15. die 15 Bilder, welche Maximilian Joseph dem Kaiser Napoleon geschenkt hat, und welche 7 64 11. Rechtliche Ausführung. sich noch heute in der Sammlung des Louvre befinden sollen. Da hier jede Kontrakts- oder Deliktsklage ausgeschlossen ist, so kann lediglich der Besitz den Umfang der Kestitutionspflicht für den bayerischen Staat bestimmen, wenn Preussen mit seiner Klage durchdringen sollte. Selbstverständlich muss der Gegenstand der Klage möglichst genau von dein Kläger bestimmt werden. Da im Art. XIII die Düsseldorfer Gallerie, als Kollektivbegriff zum Gegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens gemacht ist, so wird sich die Klage zunächst auch auf die Gallerie im Ganzen zu richten haben. Auch scheint dieser Standpunkt von Bayern gctheilt zu werden, indem es gegen den § 12 der Proposition keinen Widerspruch erhoben hat. obgleich derselbe von einer solchen Gesammtvindikation ausgeht: »Wenn sieh bei der eventuellen Ausantwortung der Gcmälde- gallerie über deren Bestand Schwierigkeilen ergeben, so bleibt, das Schiedsgericht mit der Entscheidung darüber befasst.« Man denkt sich also den Vorgang so, dass Preussen seine Klagt? auf die Gallerie als Ganzes richtet, dringt es mit dieser Klage durch, so kann dann ein Streit darüber entstehen, ob dieses oder jenes Bild zum Bestände derGallerie gehört hat. Auch darüber soll das Schiedsgericht entscheiden. Gewiss ist eine solche Zulassung der Gesammtvindikation für Preussen günstig, aber es ist zu bedenken, dass die Theorie der G es am m tsache n sehr bestritten, insbesondere die Möglichkeit einer Gesammtvindikation überhaupt in Frage gestellt ist. Vergl. besonders A. Exner die Lehre vom Rechtserwerb durch Tradition 1867, S. 215—2-18, Es wäre daher leicht möglich, dass das Schiedsgericht, indem es eine Gesammtvindikation einer Gallerie für juristisch unmöglich hielte, eine darauf gerichtete Klage abwiese. Jedenfalls verlangt es daher die Vorsicht, mit der Klage auf die Herausgabe der Gallerie in ihrer Gesammtheit eventuell eine Klage auf Herausgabe der einzelnen Bilder zu verbinden. Diese Bilder sind entweder in der Klagschrift selbst oder in einer Beilage zu derselben so genau als möglich zu beschreiben und eventuell als Gegenstand der Klage zu bezeichnen. vVls Grundlage für die gleich mit der Klage zu verbindende Spezifikation der Bilder ist der grosse Galleriekatalog zu betrachten, welchen der erste Architekt des Kurfürsten, Herr von Pigage 2. Charakter der anzustellenden Klage. (j5 mit Hülfe des Kupferstechers von Mechet 17 7S in zwei Bänden Querfolio herausgegeben hat. Zur Ergänzung dient der Katalog des englischen Kupferstechers Valentin Green: Descriptive cata- logue of pictures from the Düsseldorf Gallerie, London 1793. Ge- heimeratn und Oberbibliothekar Dr. Pertz, welcher beide Werke eingesehen hat, sagt: »Der Bestand der Gallerie, wie sie 1778 und auch 1793 war, liegt also in dem Pigage'schen Werke vor, nicht nur in der Beschreibung, sondern in 305 Kupfern . . . Mit der Zugänglichkeit dieses Werkes für die Kommission ist die erste Bedingung ihres Gelingens erfüllt, der Nachweis dessen, worauf sich ihre Ansprüche beziehen.« Uebrigens ist nach einer Mittheilung des Notars K. Strauven in seiner Schrift: »lieber künstlerisches Leben und Wirken in Düsseldorf, 1862« auch noch vorhanden ein : »catalogue raisonne de la gallerie electorale de Dusseldorf chez la veuve de J. D. Daenzer, \ Dusseld. 1805«, welcher jedenfalls den jüngsten Bestand der Düsseldorfer Gallerie unmittelbar vor ihrer Wegführung konstatiren ■'/ J . }< I würde. . Nachdem wir die Landeszugehörigkeit der Düsseldorfer Gal- f2$.< ! lerie nachgewiesen haben, muss es vollständig genügen, wenn dar- gethan werden kann, dass ein einzelnes Bild im Jahre 1805 ein Bestandtheil dieser Gallerie gewesen ist, ohne dass die Erwerbsart der einzelnen Bilder dabei irgend wie in Frage kommt. Als ein genügendes Beweismittel für diesen Umstand kann die Aufführung eines solchen Bildes in einem offiziellen, ja selbst in einem zuverlässigen, allgemein benutzten Und anerkannten privaten Kataloge gelten. Für zeitlich so fern liegende I'hatsachen kann man auch bei Bechtsstreitigkeiten nicht die Strenge eines civilprozessualischen ^rkundenbeweises verlangen, sondern muss sich mit dem Grade v °n Gewissheit begnügen, welchen ein sorgfältiger Geschichtsforscher bei Feststellung historischer Thatsachen für ausreichend "alten würde. Uebrigens befindet sich die bayerische Regierung unzweifelhaft noch im Besitze derjenigen Akten, welche sich auf den Transport der Gallerie von Düsseldorf auf das linke Kheinufer und von ua nach Bayern beziehen. Jedenfalls führte der bergische Kommissanus ein officielles Vcrzeichniss der zu transportirenden Bilder bei sieh, welches er "•Scliulze, Aus der Praxis. ;) ß(3 II. Rechtliche Ausführung. dem bayerischen Beamten mit übergab. Aus diesen Akten, insbesondere dem Verzeichnisse würde die Zugehörigkeit jedes einzelnen Bildes zu dem Kollektivbegriff der Düsseldorfer Gallerie über jeden Zweifel erhoben werden können. Preussen würde daher vollständig berechtigt sein, ein hierauf gerichtetes Editionsge- such an Bayern zu stellen. Sollte sich überhaupt zur Führung des Beweises ein weiteres Bedürfniss nach Urkunden herausstellen, welche sich im Besitze des Beklagten befinden, so würden die Grundsätze des gemeinen Prozessrechtes über Urkundenedition zur Anwendung kommen, wonach das Editionsgesuch mit jeder andern Parteischrift verbunden werden kann und ein etwa entstehender Editionsstreit unter den Parteien als Incidentsache vor demselben Gerichte, also hier dem Schiedsgerichte, summarisch zu verhandeln und zu entscheiden ist. Der § 3 der Proposition fixirt daher nur die gemeinrechtlichen prozessualischen Grundsätze in Betreff der Edition von Urkunden, wenn er sagt: »Mit jedem Schriftsätze ist die bestimmte und vollständige Bezeichnung der Beweismittel für die darin enthaltenen thatsächlichen Anführungen zu verbinden, sowie vorkommenden Falles die Anbringung und Begründung der Anträge auf Edition von Urkunden, welche sich angeblich im Besitze der Gegenpartei befinden und von derselben edirt werden müssen. Ueber den Editionspunkt ist jedoch mit der Hauptsache zu verhandeln.« Es scheint bayerischer Seits ein blosses Missverständniss zu sein, wenn man gegen diesen Passus einwendet: »Diese Worte scheinen zu der Auslegung zu führen, als ob jedem Editionsgesuche, sobald nur die gesuchstellende Partei irgend eine Urkunde, als angeblich beweisdienlich und im gegnerischen Besitze befindlich bezeichnet, unbedingt stattgegeben werden müsse.« An eine so weitgehende Verpflichtung hat man preussiseher Seits gar nicht denken können, sonst wäre eine Verha ndlun g über den Editionspunkt vor dem Schiedsgericht gar nicht nöthig. Es ist daher der bayerischen Auffassung beizutreten, wenn es heisst: »Es wird vielmehr, wie bezüglich aller Incidentpunkte, so auch die Entscheidung über die formelle Zulässigkeit und materielle Begründung jedes vorkommenden Editionsgesuches dem Schiedsgerichte anheimgegeben werden müssen.« Sollte daher von Seiten Bayerns eine Deklaration des § 3 in diesem Sinne verlangt wer- 2. Charakter der anzustellenden Klage. 67 den, so wäre es unbedenklich eine solche zu geben, da auch preus- sischer Seits vernünftiger Weise gar nichts anders darunter gemeint sein kann, als was Kayern nur noch ausdrücklich ausgesprochen wissen will. Damit wäre, bei sonstiger Uebereinstimmung der hohen Kontrahenten über die spezielle Formulirung des Schiedsvertrages, eine sichere Basis für das schiedsrichterliche Verfahren gewonnen. Breslau am S. Juli 1S70. Nachtrag. Soweit waren im Juli 187 0 die Einleitungen zur Eröffnung des schiedsrichterlichen Verfahrens in dieser Angelegenheit getroffen. Da erfolgte am 19. Juli 1870 die Kriegserklärung Frankreichs an Preussen. In diesen schweren Tagen bewahrte Sr. Maj. der König Ludwig II von Bayern dem verbündeten Preussen in acht deutscher Weise die vertragsmässige Treue und stellte am 20. Juli sein Heer unter preussischen Oberbefehl. Das Blut der Preussen und Bayern floss in Strömen für die Sache des gemeinsamen Vaterlandes. Der Eintritt Hayerns in das neue deutsche Reich stand in nächster Aussicht. Unter solchen Umständen schien die weitere Verfolgung eines Anspruches Preussens nicht mehr am Platze, dessen Durchsetzung dem ganzen bayerischen Volke, besonders der so deutsch gesinnten Stadt München, durch Entziehung der edelsten Kunstwerke der Pinakothek, einen tiefen Schmerz bereitet haben würde. Der juristische Standpunkt musste daher dem politischen und patriotischen weichen. Freilich war es hart, die gerechten Hoffnungen des bergischen Landes und der Stadt Düsseldorf fü r immer zu verei teln, welche sicher auf die Wiedergewinnung ihres alten Landeskleinods gerechnet hatten; aber auch hier musste das partikuläre Interesse eines einzelnen Landestheiles der deutschen Sache zum Opfer gebracht werden. Konnte man sich doch, seitdem wir ein einheitliches Reich besitzen und unser gemeinsames deutsches Vaterland nicht mehr blos im Lande der Träume liegt, Von einem höhern Standpunkt aus sagen, dass die reichen Schätze der ehemaligen Düsseldorfer Gallerie der Förderung der deutschen Kunst in München eben so gut dienen können , wie in Düsseldorf. * n diesem Sinne berichtete auch der mit Abfassung vorliegender 68 H. Rechtliche Ausführung. Denkschrift beauftragte Verfasser im Anfang des Monates Novem- L870 nach Versailles. Am 23. Nov. 1870 verzichtete Preus- sen zu Gunsten der Krone Bayern auf alle seine Ansprüche auf die ehemalige Düsseldorfer Gemälde- gallerie. Damit war eine Kontroverse für immer begraben, welche nicht nur die Gemüther des bergischen Volkes, besonders der Bewohner Düsseldorfs, sondern auch die Federn von Staatsmännern und Juristen seit länger als einem halben Jahrhundert in Bewegung gesetzt hatte, welche aber auch heutzutage noch wegen der dabei zur Sprache kommenden wichtigen Rechtsfragen, ein nicht unerhebliches geschichtliches und staatsrechtliches Interesse bietet. n. Das Recht der Erbfolge in den Siuzendorf-Reussischen Fideikommissherrschaften Haggenberg nnd Ernstbrunn in Mederösterreich. (Die Succession der Kognaten in Familienfideikommissen und den Unterschied zwischen Primogenitur- und Majoratserbfolge betreffend.) Inhalt. I. Historische Thatsachen. § 1, Die Stiftung der Sinzendorfischen Faniilienfldeikommisse Haggenberg und Ernstbrunn in Niederösterreich. § 2. Erwerbung der Sinzendorflschen Fideikommissherrschaften llaggenberg und Ernstbrunn durcli das Haus Reuss-Köstritz. jij 3. Gegenwärtige Sachlage. 11t Feststellung der zu beantwortenden Rechtsfragen. III. Rechtliche Erörterung'. Erster Abschnitt. A. Gilt bei einem Fideikommiss, welches nach Erlöschen des Mannsstammes auf den Weibsstamm gekommen ist, wieder ein Vorzug des Mannsstammes, oder hört in einem solchen Falle jeder Unterschied zwischen Agnaten und Kognaten auf? (Beleuchtung des Kiesewetter- schen Anspruchs.) § 1. Die Kiesewettersche Klage. § 2. Argumente aus der Natur des Familienüdeikornmisses. § 3. Die Analogie der Lehn- und Thronfolge. § 4. Die Bestimmungen des österreichischen Gesetzbuches über die weibliche Erbfolge in Familienfldeikommissen. §5. Beleuchtung der Schlussworte der Siegmund - Friedrichschen Stiltungaurkunde, wodurch eine subsidiarische weibliche Erbfolge angeordnet wird. § 6. Ergebniss. Zweiter Abschnitt. B. Ist die in der Stiftungsurkunde vorgeschriebene Successionsordnung eine Primogenitur oder ein Majorat im heutigen Sinne? (Beleuchtung der sich entgegenstehenden Ansprüche des Prinzen Heinrichs IV und des Prinzen Heinrichs LXXIV Reuss-Köstritz.) § 1. Die Lage der Kontroverse. § 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde. § 3. Präoedenzfälle bei der Succession in die Fideikommisse Haggenberg und »nstbrunn. I. Krbfall im Jahre 1747. Uebergang vom Kudolflschen auf den Hans- Joachimischen Mannsstamm. II. Der Erbfall im Jahre 1822. Uebergang vom Hans-Joachimischen Mannsstamm auf den Hudolüschen Weibsstamm. § i. Die Präsumtion des österreichischen Gesetzbuchs für die Primogenitur. $ 5. Schlussergebniss. Erster Theil. Historische Thatsachen. Die Stiftung der Sinzendorfischen Familienfideikommisse Haggenberg und Ernstbrunn in Niederösterreich. Zum Verständniss der gegenwärtig in Betreff dieser Fidei- kommisse schwebenden Rechtsstreitigkeiten ist ein Rückblick auf die Genealogie des Sinzendorfischen Hauses nothwendig. Die Freiherrn , nachherigen Grafen von Sinzendorf theilten sich seit längerer Zeit in zwei Linien : die Äeltere oder Ernst- brunnische und die Jüngere oder Pilgramische; die letztere erlosch bereits um die Mitte des vorigen Jahrhunderts, die erstere im Jahre 1822. Hier kommt nur diese ältere Linie in Betracht. Aus der älteren oder Ernstbrunnischen Linie hatte August Freiherr und erster Graf von Sinzendorf (geb. 1590) von seiner Gemahlin, einer gebornen Gräfin Trautmannsdorf, drei Söhne: 1) Johann Joachim, geb. den 31. Mai 1620, f den 11. November 1665; 2) Siegmund Friedrich , -j- den 28. Februar 1679 ; 3) Rudolf, t den 2. September 1677. Graf Johann Joachim hinterliess drei Söhne: a. Joseph AVeickhard, geb. den 9. Januar 1656, f den 9. Februar 1702; b. Adolf, geb. den 7. März 1659, f den 25. Mai 1700 ; c. Michael, geb. den 31. Mai 1665, f den 28. Februar 1697. Der zweite Sohn, Graf Siegmund Friedrich, war kinderlos. 72 I. Historische Tliatsaclicn. Graf Rudolf hinterliess vier Söhne : a. Theodor, geb. den 15. November 165 1, f den 8. April 1 706 ; b. Otto Heinrich, geb. 1663, y den 19. December 1710; c. Siegmund Rudolf, geb. 1670, f den 8. Januar 1717; (1. August Jakob, geb. 1671, f den 11. März 1707; und acht Töchter: a. Anna Elisabeth, geb. den 12. Mai 1657, f deji S. Oktober 16S3, dritte Gemahlin Heinrichs I Grafen Reuss zu Schleiz, Stammmutter des Hauses Reuss-Köstritz; b. Susanna Isabella, geb. 1660, f unvermählt; c. Renate Dorothea, geb. 1663, f unvermählt; d. Maria Renate, f unvermählt; e. Maria Apollonia, geb. 1667, f 1713, vermählt mit Christof Franz, Grafen von Wolkenstein-Rodenegg; f. Maria Anna, geb. 1669, f den 6. Februar 1709, vermählt an Johann Feter Grafen von Goes; g. Anna Maria, geb. den 2. November 1673, f den 31. Juli 17 36, vermählt an Leo' von Uhlefeld; h. Maria Maximiliane, geb. 1675, f den 6. Oktober 17IS, vermählt an Johann Karl Christian Grafen von Nostitz. Von den oben erwähnten Söhnen des Grafen August von Sinzendorf starb der älteste Graf Johann Joachim bereits 1665, der jüngste Graf Rudolf folgte ihm 167 7 im Tode nach, der mittlere, der kinderlose Graf Siegmund Friedrieh, welcher seine beiden Brüder überlebte, errichtete in seinem Testamente am 28. September 1678 ein Familienfideikommiss, dessen wichtigsten Genenstand die Herrschaft Haggenberg bildete. Da er selbst kinderlos blieb und seine beiden Brüder vor ihm, jedoch mit Hinterlassung männlicher Descendenten, gestorben waren, so setzteer den ältesten Sohn seines Jüngern Bruders im siebenten Artikel seines Testaments zum Universalerben ein: »Dazu konstituire ich zu meinem wahren Universalerben den hoch- und wohlgebornen Grafen und Herrn ,,Herrn Theodorum, als meines verstorbenen Herrn Bruders Graf Rudolfs ältesten Sohn.« Die Bestimmungen über die weitere Successionsordnung enthält der achte Artikel des erwähnten Testaments. Derselbe lautet: »Achten thue ich hiemit alle meine Haab und gutter über die Die Stiftung der Sinzendorflsclien FamiHerrfldeikommisäe Haggenberg etc. 73 hievor gemachten Legata und bezallung, auch etwa nach meinen Ableiben sich befindente schulden, nichts davon aussgenommen zu einem Majorat mach, in Kedenkhung ich reiflich erwogen, wie nutz und gut zur Erhaltung der.Geschlechter solches sey. Es solle aber solches Majorat nach volgender gestalt hiemit 'ein- und auf- o-erichtet sein und verstanden werden: Nemlich dass nach ab- sterben besagt meines Herrn Vetters graf Theodori als Universalerbens alle meine hinterlassenen und ihm von mir verschafften Hab und Gutter, nichts davon aussgenommen, Erstlich auf seinen Eltisten Ehelichen Soh, da Er deren zeig solte und nach solches ableiben auf dessen Ersten Sohns Soh fallen solle und also jed zeit (damit dass Majorat um soviel aufrichter erhalten werden möchte, welches vor allem zu beobachten ist; von dem Vatter auf den Solin falle und geht vornemlich meine intention dahin, dass dieses Majorat, so lange ein Mansserbe von offt besagt meines Herrn Vetters Theodori lini vorhanden, bei ihnen verbleihen solle und zwar wan eine von meines Herrn Vetters Theodori Sohns linia absterben würde, solle solches majorat von dess abgestorbenen, welch de Eltiste seiner lini und possessor dessen gewest, auf den Eltisten und seinen nechsten befreundeten; nemlich wenn dess Theodori Mannsssuccession abgestorben, solle alssdann desselben Eltisten verstorbenen negster und eltister Brud od Vetter von meines Herrn Bruders Graf Kudolfs Seel. Söhnen herkommende succediren, non attento da gleichselbig von meines Herrn Vettern jungem oder Eltisten Söhnen einer herkomme. Sond gleich alss wan es ihnen ab intestato von seinen negsten befremdeten zukomme, doch mit diesem unterschiedt, da zwei oder mehr in gleich gradu im leben waren, dass auf den Eltisten von Jahren und hernach seine succes- sion in descendenti linea, biss selbige wiederum abstirbt, fallen solle. Wan aber auch diese absterben würde, so solle es, wie vor- gcmelt, auf dess abgestorbenen negsten befremdeten und Eltisten fallen, jedoch mit dieser expressen condition und Vorbehalt, dass der, welch dieses Majorats fähig will, sich gut Edl (da er in den Ehestandt zu tretten willens) verheirathe, die Er zur Ehe nimbt, wenigst ihre Sechzehn ahnen Edl probiren kan, in widrigen fahl, da Er sich nicht Edl und schlechter, alss gemelt, verheiradet, soll Er dieses Majorats sambt seinen auss solch Ehe herkommendten Kindern, nicht fähig sein , sonde solle auf den negsten, Er seie sein dess übel verheiraten brud, Vetter auch Soh (da er etwa vor- 74 Ii Historische Xhatsachen. hero gut verheiradet gewest und von solch Ersten Ehegemahin Manss Erben hette) fallen und also stedts observiret werd. Es sollen auch hiermit so geistlich werd ausgeschlossen sein. Und sollen auch hiermit alle abalienationes verbotten und ungültig sein : jedoch solle mein Herr Vetter graf Theodorus nicht verbündten sein, eben meine jetzo in oesterreich ligende gütter und häuser, zu Maiorat zu behalten, sondern er kann sie, ohne menigliches einredt od hinternuss verkauffen, und andere gütter umb mein verlassenschafFt in den Rom. Reich (darzu ich ihme aufs beweg- ligste vermahne, damit unser geschlecht auch dort stabilirt werd möge) darüber erkauffen, wan er aber andere gütter darum erkauft und zum Majorat gemacht, so solle es Ebig darbei verbleiben, und seinen nachkomme nicht mehr zu ändern macht haben, und gehet mein intent und willen einig und allein dahin, dass Er so vul in den Werth, alss meine Verlassenschaft ausstregt, so woll in ligend, alss fahrend, und er von mir ererbet, zu einem Majorat auf sein und seiner Brüd linien mache, und die Sache dahin dirigire und einrichte, dass Mein ganze Verlassenschafft, im Werth darzu angewendet werde, damit es allezeit unverthuelich, bei seyer und seyer Brüd linien verbleibe, nichts mehr davon geändert, und in guten standt erhalten werde. Er solle aucli den consens und wass zu aufrichtung eines solch Maiorats erfordert wierd, ordentlich, an gehörig orthen, ausswirkh. Wan aber dess graf Theodori und seiner Brüder, auch meines verstorbenen Herrn Bruders Seel. graf ITanss Joachims Linien, dass gott lang verhuiten wolle, absterben sollten, so solle dieses Majorat auf weiss und maass, wie oben, von meines Herrn Bruders Graf Rudolf Seel. Lini gedacht, auf meines Herrn Bruders Graf Hanss Joachim auch Seel. Linie, nach diesem endtlich auf meines Herrn Bruders Seel. Graf Rudolfs Töchter und ihre Erben fallen.« Der Fideikommissstifter Siegmund Friedrich starb den 28. Februar 1679. Sein von ihm eingesetzter Universalerbe Graf Theodor kam auch wirklich in den Besitz des Familienfideikommisses, starb aber unvermählt im Jahre 1706. Nach seinem Tode trat der nächste Bruder, Graf Otto Heinrich, in den Besitz des Fideikom- misses. Da aber auch dieser 1710 ohne Descendenz verstarb, so fiel das Fideikommiss auf den dritten Sohn des Grafen Rudolf, den Grafen Siegmund Rudolf. Dieser hatte seine Söhne früh durch den Tod verloren; da Die Stiftung der Sinzendorfisclien Kamilienfideikommisse Haggenberg etc. 75 nun sein jüngster Bruder, August Jakob, bereits 1707 gestorben war, so musste mit ihm der Rudolfische Mannsstamm erlöschen; dagegen blühte der Mannsstamm des Grafen Johann Joachim noch in mehreren Zweigen. Der Stiftung gemäss musste das Siegmund- Friedrichsche Fideikommiss auf die Nachkommenschaft des Johann Joachim fallen; Sicgmund Rudolf, der letzte Inhaber desselben aus dem Rudolfischen Mannsstamm, stiftete im Jahre 174(> ein zweites Fideikommiss, mit folgenden Worten : »Indem ich die Herrschaft Ernstbrunn sammt dem inkorporir- ten Gute Kiement hiermit zu einem fiileicommissum familiae mache und konstituire als das älteste freiherrlich Sinzendorfische Stammhaus, also solle künftig nichts davon alienirt noch eine Schuld darauf gemacht werden , also auch von den. noch darauf haftenden oneribus sobald als möglich deliberirt, ein landesfürstlicher Konsens ausgewirket, in dem Weissbothenamt vorgemerket und darüber ein Inhibitionsschein ausgefertigt werden, damit dieses Fideikommiss vollkommen stabilirt sein möge. Der erste Possessor des Fideikommisses wird sein mein Universalerbe Graf Wenzel von Sinzendorf und seine männliche Descendenz. In Ermangelung dessen solle es auf seinen Herrn Vater Prosper von Sinzendorf, nachdem auf seinen änderten Sohn, Grafen Friedrich erblich fallen de patre ad filium und wie es weiter in dem Graf Siegmund- Friedrichschen Testamente, den Hagcnbergi- schen Majorat betreffend, vorgesehen ist.« Nach dem Tode des Grafen Siegmund Rudolf ging auch das Fideikommiss Haggenberg auf den Johann-Joachimischen Mannsstamm über und Graf Wenzel von Sinzendorf vereinigte beide Fideikommisse, das Siegmund -Fried rieh sehe und das Siegmund- Rudolfische, in seiner Hand. Da für das zweite Fideikommiss ganz dieselbe Successionsordnung vorgeschrieben war, wie für das erste, so theilten die beiden Fideikommissherrschaften Haggenberg und Ernstbrunn ihre rechtlichen Schicksale vollständig und konnten thatsächlich wie Ein fideikommissarischer Güterkomplex betrachtet werden. Nach dem am 26. Mai 17 73 erfolgten Tode des Grafen Wenzel fielen beide Fideikommisse auf seinen ältesten Sohn, den Grafen und nachmaligen Fürsten Prosper von Sinzendorf. Dieser starb unvermählt; seine fünf Brüder starben vor ihm, ohne Hinterlassung männlicher Nachkommen; die Linien der beiden jüngeren Söhne des Grafen Johann Joachim waren bereits 76 I. Historische Tatsachen. früher abgegangen. So war Prosp0r, der erste Fürst, zugleich der Letzte seines Hauses. Mit ihm erlosch der ganze S i n z e n d o r f i s c h e M a n n s s t a m ni. Fürst Prosper hatte zwei Schwestern, von denen die ältere mit dem Herzog von Serbelloni, die jüngere mit einem Grafen von Thurn und zum zweitenmale mit einem Grafen d'Elci vermählt war; die erstere hatte zwei Söhne, die letztere einen Sohn. Am 24. Juli 1821 errichtete Fürst Prosper ein Testament, worin er seinen Neffen, Grafen Georg von Thurn, den Sohn seiner Jüngern Schwester, zu seinem All ü dialerhen einsetzte und dabei folgende Rechtsanschauung aufstellte: »Ich bin der Meinung, dass ich auch mit den Fideikommiss- herrschaften Ernstbrunn und KlemeHt, als letzter männlicher J>e- sitzer in Abgang einer weitem mündlichen Erbfolge letztwillig zu disponiren befugt bin, nachdem in dem diesfälligen Instrumente, laut Kodicill des Herrn Siegmund Jiudolf Grafen von Sinzendorf de dato 22. November 1746 nur die »nännliche Succession de patre ad filium, in Ermangelung derselben aber eine weibliche Erbfolge nicht berufen ist.« §2. Erwerbung der Sinzendorfischen Eideikominissherrschaften Haggenberg und Ernstbronn durch das Haus Beuss - Köstritz. Während der letzte Besitzer vom Sinzendorfischen Manns- Stamme der Ansicht lebte, dass wenigstens für die Herrschaft Einstbrunn (das Siegmund-Rudolfieche Kdeikoinmiss] der Fidei- koinmissverband gelöst sei und dass er somit frei über dieselbe verfügen könne, trat Se. Durchlaucht Herr Heinrich LXIV Fürst Reuss mit Ansprüchen auf beide Fideikommissherrschaften auf und reichte eine Erbserklärung sowohl auf Haggenberg als Ernst* brunn ein. Seine Ansprüche stützten sich auf seine Abstammung von Anna Elisabeth von Sinzendorf, ^ler erstgeborenen Tochter des Grafen Rudolf. Nach dem Aussterben des Sinzendorfischen Mannsstammes hatte nemlich Siegmund Friedrich in seinem Testamente von 1676 »die Töchter und ihre Erben« zur Nachfolge in das von ihm begründete Fideikommiß Haggenberg berufen. Wie er aber überhaupt die Nachkommenschaft seines jungem Bruders Erwerbung der Sinzemlorüschen Fiiteikomniisslierrscliaften Haggenberg etc. 77 Rudolf bevorzugt hatte, so sollten, nach Erlöschen des ganzen Mannsstammes, ebenfalls wieder die 'lochte r Rudolfs und ihre Erben nach derselben Successionsordnung zur fideikommissari- schen Erbfolge gelangen wie die Söhne. Heinrich LXIV Fürst Reuss legte urkundlich dar, dass er in direkter Linie von der erstgeborenen Tochter des Grafen Rudolf abstamme, dass sein Urgrossvater Heinrich XXIV der Stifter des Hauses Reuss-Köstritz, der erstgeborene Sohn der Anna Elisabeth von Sinzendorf, dass sein Grossvater Heinrich VI der erstgeborene Sohn Heinrichs XXIV gewesen sei, dass nach dem kinderlosen Tode Heinrichs XL sein Vater Heinrich XLIII der älteste Sohn Heinrichs VI gewesen sei und dass er selbst, nach dem Tode seines Bruders Heinrichs LXI unbestritten der Primogenitus seiner ganzen Linie und somit alleinberechtigter Repräsentant seiner Stamm- inutter Gräfin Anna Elisabeth von Sinzendorf sei. Da nun auch der Stifter des zweiten Fideikommisses Ernstbrunn, Siegmund Rudolf, in seinem Kodicill von 1746 verordnet hatte, dass auch dieses Fideikommiss gerade' so vererbt werden solle »wie es weiter in dem Siegmund-Friedrichschen Testamente, den Ilaggenbergischcn Majorat betreffend, vorgesehen ist«: so richtete Heinrich LXIV seine Ansprüche gleichmässig auf beide Fideikommisse. Allein ihrer Verwirklichung standen grosse Schwierigkeiten entgegen. Es tauchten nämlich von verschiedenen Seiten andere Erbprätendenten auf, welche die Succession entweder in beide oder in eines der beiden Fideikommisse in Anspruch nahmen. Solche Prätensionen wurden erhoben: a. von Seiten der sämmtlichen Nachkommen der Rudolfischen Töchter auf eine gleichzeitige gemeinschaftliche Nachfolge in das Fideikommiss Haggenberg ; b. von Seiten des Allodialerben des Fürsten Prosper, Grafen Georg von Thurn, auf Ernstbrunn als ein erloschenes allodialisirtes Fideikommiss; c. von Seiten des Grafen Joachim von Traun als Erstgeborenem der sämmtlichen Siegmund-Rudolfischen Tochterstämme auf eine fideikommissarische Erbfolge in Ernstbrunn; d. von Seiten der Johann-Joachimischen Kognaten, insbesondere der Familie Serbelloni, auf eine fideikommissarische Nachfolge in Haggenberg und Ernstbrunn, gegründet auf eine vermeintliche Berufung am Schlüsse des Siegmund-Friedrichschen Testaments und die nähere Verwandtschaft mit dem letzten Besitzer. 78 I. Historische Thatsachen. Die meisten Schwierigkeiten unter allen zur rechtlichen Verhandlung gekommenen Ansprüchen machten die der Familie Ser- belloni, d. h. der Schwester des letzten Besitzers und ihrer Descendenz. Allein endlich drang das gute Recht des Fürsten Heinrich LXIV gegen alle Prätendenten durch; es wurde die Unzertrennlichkeit der beiden Fideikommisse Haggenberg und Ernstbrunn gerichtlich anerkannt und am 13. Juli 1827 erfolgte mittelst zweier Dekrete die Einantwortung der beiden Fideikommisse Haggenberg und Ernstbrunn an den Fürsten Heinrich LXIV. Auf Grund dieser Dekrete wurde später auch die landtäfliche Besitzausschreibung erwirkt. So war Heinrich LXIV Fürst Reuss, nach Besiegung aller gegnerischen Ansprüche, kraft seiner Abstammung von Anna Elisabeth von Sinzendorf, der erst- gebornen Tochter des Grafen Rudolf von Sinzendorf als einzig rechtmässiger Nachfolger in beiden Fideikommissen anerkannt und blieb bis zu seinem, im Jahre 1856 erfolgten Tode im unbestrittenen Besitze dieser Güter. §3. Gegenwärtige Sachlage. Da Fürst Heinrich LXIV unvermählt und kinderlos blieb, so hatte er stets seinen Vetter, Herrn Heinrich IV Prinzen Reuss als seinen rechtmässigen Nachfolger betrachtet und als solchen in verschiedenen Urkunden ausdrücklich bezeichnet. Als daher Fürst Heinrich LXIV am 15. September 185G verschieden war, so reichte Prinz Heinrich IV zu beiden vereinigten Fideikommissen Haggenberg und Ernstbrunn seine Erbseiklärung ein und es wurde dieselbe am 24. Oktober 1856 von dem K. K. Landesgericht zu Wien angenommen. Am 15. November 1856 überreichte Prinz Heinrich IV die urkundliche Nachweisung seines Successions- rechtes in die beiden eröffneten Fideikommisse und legte einen beglaubigten Sinzendorfisch-Reussischen Stammbaum vor, worauf durch einen landesgerichtlichen Bescheid vom 30. Januar 1857 vorläufig anerkannt wurde: a. dass bereits bei Ableben des Fürsten Prosper von Sinzendorf, durch Anerkennung des Successionsrechtes des Fürsten Heinrich LXIV, rechtskräftig entschieden worden sei, dass die männlichen Nachkommen Heinrichs I Grafen Reuss, Gemahls der Gegenwartige Sachlage. 79 Anna Elisabeth von Sinzendorf, zur Fideikommissnaclifolge berufen seien; b. dass der einzige noch lebende Enkel des erblasserischen Grossvaters Heinrichs VI, nemlich Heinrich LXIX, sich nicht stiftungsgemäss vermählt habe und dass in der von Heinrich XXIV (dem erblasserischen Urgross vater) abstammenden, mit Heinrich IX beginnenden Linie dem Prinzen Heinrich IV das Recht der Erstgeburt gebühre, daher c. Prinz Heinrich IV nächster Anwärter des letzten Fidei- kommissbesitzers sei. Die Anerkennung eines alleinigen Erbrechts Heinrichs IV fand nicht statt, weil mittlerweile ein zweiter, bis dahin völlig unbekannter Eibprätendent aufgetreten war. Am 25. Oktober 185G reichte nemlich Herr Ernst Riemens von Kiesewetter in Weimar eine Erbserklärung auf die beiden Fideikommisse ein. Er stützte sein vermeintliches Recht auf die Abstammung von Adelheide Ernestine Mathilde von Kiesewetter, <>eb. Grätin Reuss, seiner Mutter. Dieselbe sei eine Tochter des Grafen Heinrich XL VIII und dieser ein Sohn des Grafen Heinrich VI gewesen, von welchem auch der letzte Fideikommiss- besitzer Fürst Heinrich LXIV als Enkel, durch seinen Vater Fürsten Heinrich XLIII abstamme. Da nun bereits mit dem Tode des letzten Sinzendorfischen Besitzers die beiden Fideikommisse auf den Weibsstamm übergegangen seien, so trete nun eine rein kognatische Erbfolge ein und von einem Vorzuge des Mannsstammes könne nicht mehr die Rede sein. Indem nun Fürst Heinrich LXIX durch seine stiftungswidrige Heirath von der Nachfolge ausgeschlossen sei, so sei er, der etc. Kiesewetter, der nächste Verwandte des letzten Fideikommissbesitzers und somit der alleinberechtigte Nachfolger in beiden Fideikommissen. Während nun die Verhandlung über die Frage, wer als Kläger aufzutreten habe, noch schwebte, erklärte Herr v. Kiesewetter am 25. Juni 1S57: »dass er als Kläger in dem Processe über die Succession in die Fideikommisse auftreten wolle.« Der Process mit demselben ist im Gange, es sind die üblichen Parteischriften bis zur Duplik bereits abgesetzt und das Urtheil erster Instanz steht zu erwarten. Am 21. Juli 1857 reichte auch Prinz Heinrich LXXIV Reuss 80 I. Historische Thatsaclien. eine Eibserklärung zur Nachfolge in die beiden Fideikommisse ein. In Bezug auf die Frage, wer als Kläger aufzutreten habe, wurde, mittelst Incidentbescheides des Landesgerichts vom 23. April 1S58, Prinz Heinrich LXXIV angewiesen, wider Prinzen Heinrich IV als Kläger aufzutreten und dieser Incidentbescheid wurde von Seiten des Obergerichts bestätigt. Am 9. Oktober 1858 hat hochderselbe seine Klage gegen Prinzen Heinrich IV wirklich eingereicht. Am 22. December 1857 reichte endlich auch Herr Julius Karl von der Schulenburg als Vater und gesetzlicher Vertreter des Julius Klemens Wilhelm von der Schulenburg eine Erbserklärung auf beide Fideikommisse ein. Mit dem etc. Schulenburg sind die Verhandlungen, wer als Kläger aufzutreten habe, noch im Gange; doch steht zu erwarten, dass von diesem Prätendenten keine weiteren Schritte geschehen werden, wenn der Herr v. Kiesewetter abgewiesen werden sollte, da gegen ihn, als blossen Kognaten des reussischen Hauses, dieselben Gründe sprechen, welche den vermeintlichen Kiesewetterschen Ansprüchen entgegenstellen. Zweiter Theil. Feststellung der zu beantwortenden Rechtsfragen. Die gegenwärtige Sachlage dieses Successionsstreites unterscheidet sich dadurch von den verwickelten Processen nach dem Tode des Fürsten Prosper: 1) dass damals überhaupt die fortdauernde Fideikommiss- qualität in Frage gestellt und wenigstens für Ernstbrunn eine AKodifikation nach Erlöschen des Mannsstammes von den Allodial- erben behauptet wurde, während gegenwärtig sich sämmtliche Erbprätendenten auf die Stiftungsurkunde berufen und als Fidei- k o in mis s n achfolg er auftreten. Durch gerichtliche Entscheidung ist ja damals rechtskräftig festgestellt worden, dass auch nach Erlöschen des Sinzendorfischen Mannsstammes der Fidei- kommiss verband u n verändert fortbesteht; II. Feststellung der zu beantwortenden Rechtsfragen. g | 2) dass von getrennten Ansprüchen auf die beiden Fidei- kommisse gegenwärtig nirgends die Rede mehr ist. Wahrend im .fahre 1822 verschiedene Prätendenten auf das Siegmund- Friedrichsche Fideikommiss Ilaggenberg und das Siegmund- Rudolfische Fideikommiss Einstbrunn Ansprüche machten und für diese beiden Fldeikommisse somit eine verschiedene Erbfolge behaupteten, steht jetzt die Unzer trennlichkei t dieser beiden Fideikommisse unbestritten fest. Sämmtliche gegenwärtige Erbprätendenten verlangen den ganzen, ungetheilten Fuleikommissnachlass, welcher bereits in den Händen des Grafen Wenzel von Sinzendorf, des Fürsten Prosper von Sinzendorf und des Fürsten Heinrich LXIV Reuss vereinigt war. Die Entscheidung über die Ansprüche der verschiedenen Erbprätendenten hängt gegenwärtig von der Beantwortung zweier F'ragen ab, nemlich: I. Gilt bei einem F^amilienfideikommiss, welches nach Erlöschen des Mannsstammes stiftungsgemäss auf die Töchter und ihre Erben gekommen ist, in der einmal zur Succession gelangten F'amilie von neuem der Vorzug des Mannsstammes, oder hört in einem solchen Falle jeder Unterschied zwischen Kognaten und Agnaten auf? Auf der Beantwortung dieser Frage ruht wesentlich das Schicksal des Kiesewetterschen Anspruchs, indem dieser Prätendent; behauptet, dass in dem Hause Reuss-Köstritz, welches nur, kraft kognatischer Abstammung von den Sinzendorfs, in den Besitz gekommen sei, kein Vorzug des Mannsstammes mehr bestehen könne, dass es also hier nicht auf die Eigenschaft eines Agnaten des Hauses Reuss-Köstritz, sondern blos auf kognatische Verwandtschaft ankomme. Der Schulenburgische Anspruch beruht wesentlich auf der gleichen Auffassung; eine besondere Besprechung desselben ist daher nicht nothwendig. II. Kann nachgewiesen werden, dass diese Kiesewettersche Behauptung juristisch unhaltbar ist, dass vielmehr, nach erfolgtem Uebergange des Fideikommisses in den Weibsstamm, die Succession sich wieder in eine agnatische verwandelt, so steht fest, dass alle Nachkommen Heinrichs I und der Anna Elisabeth von Sinzendorf, welche den Namen und das Wappen der Reussen führen, den Vorzug haben vor allen kognatischen Abkömmlingen dieses er- H.Schulze, Aus ilev Praxis. ß S2 !'• Feststellung der zu beantwortenden Rechtsfragen. Jauchten Ehepaares. Sind demnach die Kiesewetters, Schulen- burgs u. s. w. so lange ausgeschlossen, als ein agnatischer Des- cendent Heinrichs I und der Anna Elisabeth vorhanden ist: so tritt die zweite Frage in den Vordergrund, nemlich, ob die in der Stiftungsurkunde vorgeschriebene Successionsordnung den Charakter der Primogenitur oder den der Gradualfolge an sich trägt? Je nachdem die zweite Frage in diesem oder jenem Sinne beantwortet wird, muss die Entscheidung entweder für Heinrich IV oder für Heinrich LXXIV ausfallen. Das Verhältniss unter den verschiedenen Erbprätendenten stellt sich daher so heraus: die Prinzen Heinrich IV und Heinrich LXXIV vertheidigen gemeinsam die agnatischen Hechte des Hauses Eeuss-Köstritz gegen ihre kognatischen Anverwandten, jetzt zunächst gegen Herrn v. Kiese- Avetter. Unter ihnen selbst muss aber wieder die Frage zur Entscheidung kommen, ob in den früher Sinzendorfischen, jetzt Reuss-Köstritzischen Fideikommissen die Primogenitur oder die Gradualfolge gilt ! Diese beiden Fragen werden getrennt erörtert und beantwortet weiden. Dritter Theil. Kechtliche Erörterung, Erster Abschnitt. A. Gilt bei einem Fideikommiss, welches nach Erlöschen des Mannsstammes auf den Weibsstamm gek ommen ist, wieder ein Vorzug des Mannsstammes, oder hört in einem solchen Falle jeder Unterschied zwischen Agnaten und K ogn a ten auf.' (Beleuchtung des v. Kiesewetter'schen Anspruchs.'., §1. Die Klage des Herrn Ernst Klemens v. Kiesewetter. Am 21. August 1S57 reichte Herr Ernst Kleinen« von Kiesewetter bei dem Landgerichte zu Wien gegen die beiden Prinzen III. Rechtliche Erörterung. g3 Rcuss, Herrn Heinrich IV und HeinrichLXXIV eine Klaere ein, durch welche er die Nachfolge in beide vereinigten Sinzendor- fischen Familienfideikommisse in Anspruch nahm. Er begründete darin diesen, von ihm erhobenen Anspruch folgendermassen: Siegmund Friedrich Graf von Sinzendorf habe in seinem Testamente vom 28. September 1678 ein Fideikommiss errichtet, welches nach Aussterben des gesammten Sinzendorfischen Mannsstammes »auf die Töchter und ihre Erben« gelangen solle. Ganz die gleiche Successionsordnung habe auch Siegmund Rudolf in seinem Kodicill vom 22. Deccmber 1746 für das zweite Fideikommiss vorgeschrieben. Mit dem Fürsten Prosper von Sinzendorf sei nun die Erlöschung des Mannsstammes wirklich eingetreten und beide Fideikommisse seien stiftungsgemäss auf den Weibsstamm übergegangen. Der erste Kognat, welcher die Fideikommisse besessen habe, sei Heinrich LXIV gewesen. Da nun mit ihm die vereinigten Fideikommisse einmal auf den Weibsstamm gekommen seien, so könne in demselben von einem Vorzüge des Mannsstammes gar nicht mehr die Rede sein. So lange der S i n z e n d o r f i s c h e Mannsstamm noch bestanden habe, sei die Ausschliessung aller nur kognatischen Verwandten der Natur des Familienfideikom- misses vollkommen entsprechend gewesen, indem es dem Stifter am Herzen gelegen habe, den Namen seines Hauses in Ehren und Glanz zu erhalten. Sei aber das Fideikommiss einmal auf die Töchter und ihre Erben, also auf Kognaten gekommen, so gelte es ganz gleich, welchen Namen der Fideikommissbesitzer führe, ob er ein Prinz Reuss oder ein Herr v. Kiesewetter sei. Die Schlussbestimmung des mehrerwühnten Testamentsartikels laute vielmehr dahin, dass nach dem Aussterben der Linie des Grafen Hans Joachim das Fideikommiss »auf die Töchter des Grafen Rudolf und deren Erben« fallen solle. Indem der Stifter Siegmund Friedrich hier das Wort »Erben« ohne Beisatz gebraucht habe, gebe er deutlich zu erkennen, dass die Erben, sowohl von männlicher als weiblicher Abstammung, berufen sein sollen. Stehe nun fest, dass gegenwärtig zwischen Agnaten und Kognaten in der Successionsberechtigung kein Unterschied gemacht werden könne, so müsse für die Kognaten, abgesehen von der Bevorzugung der Agnaten, ganz dieselbe Successionsordnung in Anwendung kommen, welche für den Mannsstamm vorgeschrieben sei. 0* 84 1- Di« Klage des Herrn Ernst Klemens v. Kiesewetter. Da nun in dem Art. VIII eine Gra dual folge nach den Grundsätzen des Majorats angeordnet sei, so sei er, der etc. Kiesewetter, der am nächsten Berechtigtej er sei nämlich mit dem letzten Fideikommissbesitzer im fünften Grade verwandt und da von dem Fürsten Heinrich XLIII keine Nachkommenschaft mehr vorhanden sei, der einzige Sohn des Grafen Heimich XL VIII aber, Fürst Heinrich LXIX sich stiftungswidrig verheirathet habe und daher ausgeschlossen sei, so sei er der nächste männliche Verwandte des letzten Fideikommissbesitzers und als solcher zur Nachfolge in beide Fideikommisse berufen. Die Erörterung der Frage, welche Successionsordnung in dem Art. VIII des Siegmund-Friedrich'schen Testamentes vorgeschrieben ist, insbesondere ob Primogenitur oder Gradualfolge, bleibt dem zweiten Abschnitte vorbehalten; hier kommt lediglich die präjudicielle Frage in Betracht, ob mit dem Eintritt des Weibsstammes jeder Vorzug der Agnaten vor den Kognaten aufzuhören hat? Nach dieser Richtung hin sind jetzt die Behauptungen des Herrn von Kiesewetter einer Prüfung zu unterwerfen. Wir gehen dabei von den allgemeinen Argumenten aus der Natur und dem Wesen des Fideikommisses und der fideikommissarischen Erbfolge zu einer speciellen Auslegung der betreffenden Bestimmungen der Siegmund-Friedrich'schen Stiftungsurkunde über. §2. Argumente aus der Natur des FaiuilieiiMeikomniisses. Das Familienfideikommiss ist keineswegs ein unmittelbares Erzeugniss des älteren deutschen Hechtes, sondern ein Produkt der modernen Doktrin seit dem XVII Jahrhundert; aber die Doktrin hat, bei Bildung dieses Rechtsinstituts, gewisse Principien des altern deutschen Rechts zu Grunde gelegt und schärfer ausgebildet. So ist insbesondere die blosse Bevorzugung des Mannsstammes, wie sie im älteren deutschen Rechte in manniehfacher Gestalt vorkommt, in eine ausschliessliche Succession desselben umgebildet worden. Mit der Ausbildung eines besondern Adelrechtes wurde der Begriff der Familie in einer eigentümlichen Weise festgestellt. Man verstand unter »Familie« lediglich den Mannsstamm, die durch Männer verwandten Männer. Das rein agnatische Princip durch- III. Rechtliche Erörterung. 35 dringt das gesammte Adelsrecht; nur wer den gleichen Namen, das gleiche Wappen führt, gehört zur Familie: foemina finis fami- liae. Das leitende Motiv in derllausgesetzgebung des hohen Adels, dessen Bestrebungen sich der Ritterstand zum Vorbilde nahm, ist die Erhaltung des Ansehens und des Glanzes der Familie im oben erwähnten Sinn, oder wie es in neuerer Zeit tiefer und sinniger ausgedrückt worden ist: »Es ist die Individualität der Familie in der Geschichte, welche durch das Familienfideikommiss getragen wird.« In allen Hausgesetzen kehrt dieser Gedanke in verschiedenen Ausdrucksweisen wieder. Auch das Familienfideikommiss ist ein Rechtsinstitut, welches ganz von diesem Gedanken des neuern Adelsrechtes durchdrungen ist. Seiner normalen Bestimmung nach wird daher ein Fideikommiss nur für den Mannsstamm eines Geschlechts errichtet; es bezeichnen daher viele Juristen das Fideikommiss als ein solches Gut, »welches vermöge ausdrücklicher Anordnung unveräusserlich auf alle Geschlechtsfolger des Konstituenten oder eines Dritten bis zum Ausgange des Stammes und Namens zur Erhaltung des Familienglanzes übersehen soll«. ('. F. v. Gerber System des deutschen Privatrechts § S4. Regelmässig erlischt daher ein Familienfideikommiss mit dem letzten Gliede des Mannsstammes. Da aber ein Fideikommiss immer auf der besondern Anordnung eines Stifters beruht, so kann die voluntas constituentis auch Abweichungen von der normalen Natur des Rechtsinstituts hervorrufen. Eine derartige Anomalie ist auch die Succession des Weibsstammes. Hat der Stifter ausgesprochen , dass nach Abgang des Mannsstammes auch Töchter und deren Abkömmlinge in das Fideikommiss succediren sollen, so kommt allerdings der, gegen die allgemeine rechtliche Natur des Instituts laufende Privatwille zur Anwendung, aber nur so weit, als er klar und unzweifelhaft ausgesprochen ist. Nach allgemeinen Auslegungsregeln wird angenommen, dass die Abweichung von der regelmässigen Natur des Instituts, d. h. dem agnatischen Princip, eine möglichst geringe sei. Allerdings muss daher, nach Ausgang des Mannsstammes, zunächst einmal eine kognatische Succession stattfinden; das Fideikommiss fällt nothwendig beim ITebergang in den Weibsstamm an einen Kognaten männlichen oder weiblichen Geschlechts. Aber das agnatische Princip i s t s 0 i n n i g m i t d e r N a t u r d e s F i d e i k 0 m m i s s e s v e r w a c h - gß 1. Argumente ans der Natur des Familienlideikommisses. sen, dass es, wenn auch in einem einzelnen Falle unterbrochen, sobald als möglich wieder in Kraft tritt. Das Familienfideikommiss trägt die Sehnsucht in sich, sich möglichst bald wieder in Einer Familie, d. h. in dem Manns- stamm einer Familie, zu fixiren. Sobald daher der einmalige Uebergang in die kognatische Verwandtschaft vor sich gegangen ist, verwandelt sich die kognatische Descendenz von selbst wieder in eine agnatische. Wollte man annehmen, dass nach dem Lebergange in den Weibsstamm jeder Unterschied zwischen Agnaten und Kognaten hinweggefallen sei, so würde ein solches Fidei- kommiss fortwährend aus einer Familie in die andere springen, was der Natur des Fideikommisses vollständig widerspricht. Em solches Fideikommiss würde nicht geeignet sein, das Ansehen und den Glanz irgend einer bestimmten Familie zu sichern. Der Stifter, welcher nach Abgang des Mannsstammes eine kognatische Erbfolge anordnet, geht dabei von der Intention aus, eine neue Familie gewissermassen zur künstlichen Fortsetzung seines abgegangenen Mannsstammes zu machen. In den möglichst analogen Verhältnissen des neuen, zur Succession gelangten Hauses, in der Fixirung eines neuen Mannsstammes findet die Absicht des Stifters gewiss eine grössere Befriedigung, als in dem ungeordneten und zufälligen Springen der Erbfolge von einer Familie auf die andere, wodurch, vielreicht bei jedem SuccessiQns- falle, ein Inhaber mit einem neuen Namen und Wappen eintreten würde. Die Prätension des Herrn von Kiesewetter widerspricht somit dem Wesen des Fideikommisses als Rechtsinstitut, welches mit dem rein agnatischen Successionsprincip so innig verwachsen ist, dass jede Abweichung von demselben in möglichst beschränktem Sinne auszulegen ist. §3. Die Analogie der Lehn- und Thronfolge. Als die Doktrin des XVII Jahrhunderts das Rechtsinstitut des Faniilienfuleikommisses ausbildete, nahm sie sich, in Bezug auf die Successionsgrundsätze, die Lehnfolge zum Vorbilde. Besonders wurde bei der Nachfolge in das Familienfideikommiss die im Lehnrechte ausgebildete successio ex pacto et Providentia majo- * III. Rechtliche Erörterung. g7 rum und das rein agnatische Successionsprincip zur Anwendung gebracht. G. Beseler System des gemeinen deutschen Privatrechts III S. GO. (III Aufl."§ 176 S. 726.) L. Zimmerle das deutsche Stammgutssystem S. 286. Daher ist es unbedenklich, die Successionsgrundsätze des gemeinen Lehnrechts analog auf die Nachfolge in Familienfidei- kommisse anzuwenden, wenigstens insoweit, als in beiden Instituten dasselbe Rechtsprincip bestimmend eingewirkt hat. Lehen und Familienndeikommisse sind beide von dem agnatischen Princip durchdrungen; beide haften ihrer Natur nach an der Familie im Sinne des Adelsrechtes, d. h. sie gehen nur auf die, durch Männer verwandten Männer über. Wer dasselbe Wappen, denselben Namen führt, gehört zur Familie. Weiber und die durch Weiber verwandten Männer kommen bei beiden Eechtsinstituten regelmässig nicht in Betracht. Aber beim Fideikommiss, wie beim Lehen, kann durch Privatwillkür — hier der Lehenspersonen, dort des Stifters — eine Abweichung von dem naturgemässen agnatischen Princip angeordnet werden. Doch muss eine solche Abweichung beim Lehen, wie beim Fideikommiss, im möglichst beschränkten Sinne verstanden, die einmal gebrochene Kegel möglichst bald wieder hergestellt werden. Allerdings giebt es unter den Feudisten viele Kontroversen über die Frage, wie beim ersten Uebergange des Lehens in den Weibsstamm die Succession zu bewirken ist, besonders ob und inwieweit auch hier schon das männliche Geschlecht einen Vorzug giebt ? Diese Kontroversen berühren den vorliegenden Fall nicht; es handelt sich hier keineswegs um den ersten U ebergang in den Weibsstamm. Dieser erfolgte schon damals, als Fürst Heinrich LXIV, der Abkömmling der Anna Elisabeth von Sinzen- dorf, der blos kognatische Verwandte des Stifters, in den Besitz der Fideikommisse gelangte. Jetzt handelt es sich lediglich um weitere Succession im Weibsstamm, nachdem der erste Anfall stattgefunden hat. Hier steht im gemeinen Lehnrechte der Satz unbestritten fest: dass dann, wenn die Succession einmal auf ein Weib und ihre Nachkommen (also hier Anna v. Sinzendorf und ihre Descendenten) devolvirt ist, unter ihren Nachkommen wieder der Mann und dessen Stamm den Vorzug erhält und dass dadurch sich, so zu sagen die 8S 1. Die Analogie der Leim- und Thronfolge. kognatische Erbfolge wieder in eine agnatische verwandelt. Dieser »Satz wird durch die berühmte Stelle II F. 17. unzweideutig ausgesprochen, indem daselbst von einem Lehen die Rede ist, welches bereits durch die Tochter des letzten Besitzers in den Weibs- st'amui gekommen ist, bei welchem aber der Vorzug des Mannsstammes in der weitem Descendenz dieser Tochter sofort wieder einzutreten hat. Auch alle Hausgesetze der deutschen Fürstenhäuser, welche eine subsidiäre Erbfolge des Weibsstammes zulassen, halten an diesem Grundsatze fest; in ihnen gerade spricht sich der Geist und die ganze Familienrichtung des hohen deutschen Adels am lebendigsten aus. Da man Jahrhunderte lang die Succession in Land und Leute nach den Grundsätzen einer fideikommissarischen Erbfolge beurtheilt hat, so kann es keine bessere Analogie für die Fideikommissfolge geben, als die Thronfolge. Ist in einem deutschen Fürstenhause die Regierung einmal an eine Frau oder an einen männlichen Deseendenten im AVeibsstamm übergegangen und steht deren weitere Vererbung in Frage, so tritt in dem neuen Hause sofort der Vorzug des Mannsstammes wieder ein, sowohl nach den Grundsätzen des deutschen Privatfürstenrechts, als nach ausdrücklicher, übereinstimmender Verordnung aller neuern Ver- fassungsurkünden und Hausgesetze. Zöpfl deutsches Staatsrecht IT Th. § 253. H. A. Zachariä deutsches Staats- und Rundesrecht II § 73. Ausdrücklich bestimmt in Rayern Verf.-Urk. ISIS. Tit. II § 5, Würtemb. Verf.-Urk. 1619 § 7, Grossherzogth. Hessen Verf. r ürk. 1820 § 5, K. Sachsen Verf.-Urk. 1831 § 7, Hannover Verf.- Urk. 1840 § 12, Waldeck Verf.-Urk. 1852 § 15. Reim Eintritt der weiblichen Erbfolge werden die von der Successionsordnung gerufenen Frauen und deren Deseendenten so betrachtet, als wenn erstere Miinner und letztere agnatische Deseendenten wären, weil sie in einem solchen Fall auch wirklich ein Recht der Männer und Agnaten in Anspruch zu nehmen befugt sind. Zöpfl a. a. O. § 253. Diesen Satz spricht die bayerische Verfassung so aus, dass die Prinzessinnen bei Abgang des Mannsstammes so betrachtet werden sollen, »als wären sie Prinzen des ursprünglichen Manrisstammes des bayerischen Hauses«. III. Rechtliche -Erörterung. 99 Der wichtigste Fall der Anwendung dieses Princips liegt in dem erhabenen österreichischen Kaiserhause vor. Von jeher hatte hier das subsidiär kognatische Princip der Thronfolge gegolten, so dass nach Aussterben des habsburgischen Mannsstammes mit Kaiser Karl VI die Succession der Kognaten unzweifelhaft einzutreten hatte. Als aber durch die Thronbesteigung der Erzherzogin Maria Theresia die Thronfolge beim ersten Ueb ergange noth- wendig eine kognatische gewesen war, so verwandelte sie sich unter den Descendenten dieser erlauchten Herrscherin sogleich wieder in eine agnatische. In dein neuen Hause trat nicht nur die Linealfolge mit dem Recht der Erstgeburt, sondern auch der Vorzug des Mannsstam m e s wieder ein. So wurde die neue Herrscherfamilie Lothringen gewissermassen eine künstliche Fortsetzung des Hauses Habsburg — Habsburg-Lothringen. Dieser Fall ist um so bedeutsamer, als die hier in Frage stehenden Fideikommisse in den alten Erblandeii des Hauses Habsburg-Lothringen liegen und es eine ausgemachte Sache ist, dass die Privatlehen und Fideikommisse des Adels sich häufig die Thronfolgegrundsätze ihres Herrscherhauses zum Vorbilde genommen haben. In Bezug auf die Thron- und Leb 11 folge sind alle Schriftsteller über das aufgestellte Princip einig: H.A. Zachariä deutsches Staats- und Bmidesrecht Bd.I §73. G. M. Weber Handbuch des Lehnrechtes Bd. III S. 291 ff. H. Zöpfl Grundsätze des Staatsrechts Bd. II § 253. Mit besonderer Ausführlichkeit und Bestimmtheit spricht sich Gönner Archiv für Gesetzgebung Bd. II Heft II Nr. XV. darüber aus: »dass ein Weiberlehen, wenn es einmal den weiblichen Linien zufiel, unter den Nachkommen der zur Succession berufenen und in das Lehen eingetretenen Weiber seine primitive Natur wieder annehme, daher bei ferneren Successionsfällen unter ihren Nachkommen das männliche Geschlecht wieder den Vorzug erhalte, ist eine natürliche Folge des Satzes, dass ein jedes Institut, sobald es die Verhältnisse erlauben, wieder in seine Regel zurücktreten muss.« Diese Verwandlung der kognatischen Erbfolge in eine agnatische nach stattgehabtem Uebergange in den Weibsstamm findet ebenso wohl da statt, wo die gemeinrechtliche Lehnfolge gilt, als wo eine besondere Successionsordnung eingeführt ist. 90 1. Die Analogie der Lehn-und Thronfolge. So sagt G. M. Weber a. a. 0. Bd. IV S. 36 ausdrücklich: «Sowie übrigens die Primogenitur auf den Weibsstamm gekommen ist, so wird dieselbe wieder agna tisch.« Auch in Bezug auf die Fideikommisserbfolge wird dieser Satz allgemein anerkannt. So sagt der Präsident Freiherr von D a 1 w i g k in seinem Erbrecht Bd. IIIS. 56. »Im Fall der Stifter ausdrücklich verordnet, dass nach Erlöschung des Mannsstammes das Fideikommiss auf die weiblichen Linien übergehen solle, so bleibt es auch unter den weiblichen Abkömmlingen bei der Lineal- und Erstgeburtsfolge mit Vorzug ihrer männlichen Nachkommen.-. . Ist dann einmal vom letzten Besitzer ein durch weibliche Nachkommen abstammender männlicher Descendent zum Besitze des Fideikommisses gelangt, so tritt unter seiner Nachkommenschaft der Vorzug des Mannsstammes mit Erstgeburtsfolge ein.« Ganz dasselbe behauptet der Monograpk des Familienfidei- kommisses, der Appellationsrath Karl von Salza und Lichtenau in seinem Werke, die Lehre von Familien-, Stamm- und Ge- schlechtsfideikommissen. (Leipz. 1838.) S. 118: »Wenn der Stifter klar und unzweideutig über die Fortdauer des Fideikommissverbandes nach Stammeserlöschen sich ausgesprochen hat, tritt die subsidiäre Fideikommissfolge der weiblichen Descendenten und ihrer Abkömmlinge in derselben Ordnung ein, wie solche vordem bei dem Mannsstamme beobachtet worden ist. Es findet auch hier der Vorzug des männlichen Geschlechtes wiederum statt«, und S. 1*41: «Sowie übrigens bei Fideikommissen die Primorgenitur einmal auf den Weibsstamm übergegangen ist, so wird dieselbe wieder agnatisch « §4. Die Bestimmungen des österreichischen Gesetzbuches über die weibliche Erbfolge in Familienfldeikommissen« Mit der weiblichen Erbfolge beschäftigt sich § 626 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, welcher in dieser Beziehung lediglich die gemeinrechtlichen Grundsätze sanktionirt und folgen- dermassen lautet: »Die weibliche Nachkommenschaft hat in der Regel keinen III. Rechtliche Erörterung. 91 Anspruch auf Fideikommisse. Hat aber der Stifter ausdrücklich verordnet, dass nach Erlöschen des Mannsstammes das Fideikom- miss auf die weiblichen Linien übergehen soll, so geschieht dieses nach der für die männliche Geschlechtsfolge vorgeschriebenen Ordnung; doch gehen die männlich en Erben derjenigen Linie, welche zum Besitze des Fideikommisses gelangt ist, den weiblichen Erben vor.« Da in den Stiftungsurkunden nicht selten nach Abgang des Mannsstammes eine subsidiäre weibliche Erbfolge angeordnet worden ist ohne dass dabei eine genaue Festsetzung der Successionsordnung unter den Kognaten statt gefunden hat, so ist es die Aufgabe des Gesetzgebers,, für die kognatische Succession eine klare Regel aufzustellen. Diese muss sich auf zwei Punkte beziehen : a. auf den ersten liebergang der Succession in den Weibsstamm ; b. auf die weitere Succession im Weibsstamm, nachdem der erste Anfall statt gefunden hat. Gönner a. a. O. S. 265 bezeichnet diese zwiefache Aufgabe der Gesetzgebung bei Regelung der weiblichen Erbfolge sehr richtig folgendermassen: »Jede vernünftige Gesetzgebung, die von Principien ausgeht, und nach einem Systeme die Hauptfälle genau zergliedert, wird den ersten Anfall auf den weiblichen Stamm von den weitern Anfällen unter den Nachkommen der Weiber unterscheiden; sie wird im letzten Fall den Vorzug der männlichen Descendenten aussprechen.« Diese beiden Punkte sind durch § 626. des österreichischen Gesetzbuchs, vollständig im Sinne des gemeinen Rechtes und nach der Analogie der Lehnfolge, geordnet. Der erste Punkt ist durch die Worte: »Hat aber der Stifter ausdrücklich verordnet, dass nach Erlöschung des Mannsstammes das Fideikommiss auf die weiblichen Linien übergehen soll, so geschieht dieses nach der für die männliche Gescblechtsfolge vorgeschriebenen Ordnung.« in's Reine gebracht. Ist daher die Primogenitur für den Mannsstamm angeordnet, so ist beim ersten Uebergange die älteste Tochter mit ihrer Nachkommenschaft zunächst berufen, auch eine Kognatin weiblichen Geschlechts kann hier zur Succession gelangen. Aber sobald dieser 92 i- Die Bestimmungen des österreichischen Gesetzbuches etc. Uebergang erfolgt ist, tritt in der Descendenz dieser Kognatin die Successionsordnung des Mannsstammes wieder mit allen ihren Konsequenzen, also auch dem Y o r z u g e des Mannsstammes, Mieder ein. Diesen, oben als gemeinrechtlich nachgewiesenen Satz, der mit der Natur des Familienfideikommisses auf's engste zusammenhängt, wollte das österreichische Gesetzbuch durch die Schlussworte des Paragraphen sanctioniren. Die Worte : »doch gehen die männlichen Erben derjenigen Linie, welche zum Besitze des Fideikommisses gelangt ist, den weiblichen Erben vor,« beziehen sich also nur auf den Fall, wo sich ein Fideicommiss bereits im Weibsstamme befindet und wo es darauf ankommt, die weitere Succession zu regeln. Mit dem Ausdruck »männliche« und »weibliche Erben« wollte das Gesetz nicht nur das Geschlecht des Individuums, sondern die männliche und weibliche Abstammung der Anwärter bezeichnen. Da das österreichische Gesetzbuch juristische Fremdwörter möglichst zu vermeiden sucht, so bot sich keine bessere Bezeichnung für agnatisch und kognatisch dar, als männliche und weibliche Erben. In diesem Sinne verstellt auch Winiw arter, der berühmte Kommentator des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuchs, Ed. III S. 141, diesen zweiten Abschnitt des § C26, indem er sagt: »Unter den Töchtern hat aber die Erstgeborene und ihre Nachkommenschaft den Vorzug (also Anna Elisabeth und ihre Descendenz vor allen jüngeren Töchtern Rudolfs und ihrer Descendenz). In der Linie der Tochter, welche zum Besitze des Fideikommisses gelangt ist, gehen jedoch wieder die männlichen Descendenten vor, weil die Nachfolge der männlichen Nachkommenschaft (also das agnatische Princip) der Natur des Fideikommisses mein - angemessen ist.« Mit dem Tode des Fürsten Prosper von Sinzendorf erfolgte der Uebergang in den Weibsstamm nach den Grundsätzen des § 626. Mit Heinrich LXIV kam die weibliche Linie der Anna Elisabeth von Sinzendorf zur Succession, sie ist im Sinne des Gesetzbuchs »diejenige Linie, welche zum ]besitze des Fideikommisses gelangt ist.« Die Linie, welche von dieser Staminmutter ausgeht, verwandelt sich aber sogleich nach dem Uebergange in eine neue Agnation; demnach müssen nach § 626 alle weiblichen Erben, d. h. alle Weiber und deren Abkömmlinge, also die Kiesewetters, Schulenburgs u. s. w. so lange ausgeschlossen bleiben, als noch III, lieehtliche Erörterung. 93 ein successionsfähiger agnatischer Abkömmling aus der Ehe der Anna Elisabeth von Sinzendorf mit Heinrich I Reuss vorhanden ist. §5. Beleuchtung der Schlussworte der Siegmimd-Friedrichschen Stiftungsurkunde, wodurch eine subsidiarische weibliche Erbfolge angeordnet wird. Mit den § 2 bis § 5) erörterten Grundsätzen des gemeinen Und des österreichischen Rechtes über die weibliche Erbfolge in Familienfideikommissen steht die Verordnung der Stiftungsur- kunde in vollem Einklänge. Die hier entscheidende Stelle lautet: »Wan aber dess graf Theodori und seiner Brüder, auch meines verstorbenen Herrn Bruders >Seel. graf Hanss Joachims Linien (dass Gott lang verhüetten wolle) absterven sollten, so solle dieses Mairat auf weiss und maass wie oben von meines Herrn Bruders graf Rudolf Seel. Lini gedacht, auf meines Herrn Bruders Graf Hanss Joachim auch Seel. Linie, nach diesem endtlich auf meines Herrn Bruders Seel. Graf Rudolfs Töchter und ihre Erben fallen.« Der kinderlose Graf Siegmund Friedrich von Sinzendorf hatte zwei Brüder; beide waren bereits zur Zeit der Testamentscrrichtung verstorben, beide hatten aber männliche Descendenz hinterlassen. Aus unbekannten Gründen begünstigte der Fideikommissstifter Siegmund Friedrich die Descendenz seines jungem Bruders Rudolf. Zunächst setzte er dessen erstgebornen Sohn Theodor und dessen männliche Descendenz ein, darauf berief er die übrigen Söhne Rudolfs und deren Mannsstamm; die Töchter Rudolfs und deren Abkömmlinge mussten aber zunächst dem Hans-Joachimischen Mannsstamme weichen, welcher nach Abgang des Rudolfischen Mannsstammes berufen wurde. Erst nach Abgang auch dieses llans-Joachimischen Zweiges wurde der Weibsstamm berufen. Aber hier trat die Begünstigung der Rudolfischen Descendenz wieder hervor; nach Erlöschen des Hans-Joachimischen Mammsstammes sollten nicht die Kognaten dieses Zweiges zur Succession gelangen, sondern die Rudolfischen Töchter und ihre Erben. Während der ganze erste Theil des Art. VIII sich mit der Successionsordnung des Rudolfischen Mannsstammes beschäftigt, 94 1. üeleucht. d. Schlussworte der Siegmund-Friednclischen Stiftungsurkunde etc. bezieht sich der soeben angeführte Schlusssatz lediglich auf die subsidiär eintretende Erbfolge des Hans-Joachimischen Mannsstammes und der Rudolfischen Töchter. Die subsidiäre Erbfolge hat in dem oben angeführten Schlusssatze des Art. VIII ihre zweifache Abstufung: lj Der Stifter nimmt an, dass der ganze lludolfische Mannsstamm erloschen, der Hans-Joachimische aber nocli in Blüthe ist; für diesen Fall beruft er den Hans-Joachimischen Stamm. 2) Der Stifter nimmt an, dass nicht nur der Rudolfische, sondern auch der Hans-Joachimische Mannsstamm — somit der ge- sammte Sinzendorfische Mannsstamm — ausgegangen ist. Erst für diesen Fall beruft er den Weibsstamm und zwar wieder den Rudolfischen, »Graf Rudolfs Töchter und ihre Erben.« Der Stifter hat zunächst den zahlreichen blühenden Mannsstamm seines Bruders Rudolf vor Augen; ein etwaiges Erlöschen desselben liegt ihm als eine unwahrscheinliche Möglichkeit in weiter Ferne. Daher ordnet er die Erbfolge im Rudolfischen Mannsstamme mit grosser Ausführlichkeit; für die subsidiarisch ein-tretende Erbfolge der Hans-Joachimischen Linie und des Rudolfischen Weibsstammes genügt es ihm, auf jene genau beschriebene Successionsordnung zu verweisen. Diese Verweisung geschieht durch die Worte : »nach weiss und maass wie oben von meines Herrn Bruders Graf R udolf Seel. Lini gedacht.« Dieser wichtige Zusatz bezieht sich ebenso auf die Succession des Hans-Joachimischen Männsstammes, wie auf die der Rudolfischen Töchter und ihrer Erben: Die ganze Schlussbestimmung bildet grammatisch Einen unzertrennbaren Satz, in welchem nur Ein Subject — »dieses Majorat« — und nur Ein Prädicat — »soll fallen« — vorhanden ist. Unmittelbar nach dem Subjecte stehen die Worte: »auf weiss und maass wie oben,« welche das Eine Prädicat des ganzen Satzes, die Art und Weise »des Fallens,« näher bestimmen sollen. Es ist unlogisch und gegen alle Regeln der Grammatik, wenn behauptet wird, dass der Zusatz : »auf weiss und maass wie oben,« sich nur auf die Succession des Hans-Joachi- mischen Mannsstammes, nicht aber auf die Erbfolgeordnung der Töchter und ihrer Erben beziehe. Hätte der Stifter für die Töchter eine andere Successionsart anordnen wollen, wie für den Mannsstamm, so hätte er nicht in III. Rechtliche Erörterung. 1)5 einem und demselben Satze ihre Succession bestimmen können, sondern hätte die verschiedene Anordnung auch äusserlieh auf das bestimmteste trennen müssen. Somit steht der Satz fest: . dass in dem mit Heinrich LXIV zur Nachfolge gelangten Weibsstamm ganz dieselben Suc cessio ns- grundsatze gelten müssen, wie für den erloschenen Sinze 11 dörfischen Mannsstamm. Für den Sinzendorfischen Mannsstamm galt anerkannter- massen das agnatische Successionsprincip, d. h. so lange ein Mannserbe vorhanden -war, konnte kein Kognat zur Erbfolge gelangen. Soll daher für den Weibsstamm ganz derselbe Succes- sionsmodus eintreten, wie für den Mannsstamm, so muss auch in demselben das agnatische Princip, d. h. der Vorzug des Mannsstammes, wieder in's Lehen treten; denn dieses Princip bildet gerade den eigentlichen Kernpunkt der fideikommissarischen Erbfolge. Es ist nicht, wie die Gegner meinen, eine Inkonsequenz, ein Widerspruch, wenn man annimmt, dass nach der Anordnung des Stifters eine Tochter Rudolfs in Person habe succediren können, dass aber unter ihren Nachkommen in der weiblichen Linie, die zum Hesitze des Fideikommisses gelangt ist, wieder der "Vorzug des Mannsstammes einzutreten habe. Der Kläger begeht den grossen Fehler, zwei juristisch ganz verschiedene Fälle der kognatischen Succession zu vermischen, nemlich den ersten Anfall an den Weibsstamm und die weitere Succession in dem Weibsstamm. P>ei dem ersten Anfall muss nothwendig ein einmaliger Bruch des agnatischen Successionsprincips eintreten ; darin besteht ja überhaupt die Anomalie der subsidiären kognatischen Erbfolge. Mit der einmaligen Durchbrechung ist aber das agnatische Princip keineswegs für immer beseitigt, es lebt sobald wie möglich wieder auf, um in sein altes Recht zurückzutreten; so wird in dem neuen zur Succession gelangten Geschlechte die Erbfolge wieder ganz nach denselben Grundsätzen geregelt, welche in dem erloschenen Mannsstamme galten. Diese allein richtige Auslegung der Verordnung des Stifters, dass die Erbfolge in dem Weibsstamm ganz nach denselben Grundsätzen wie im Mannsstamme statt zu finden habe, enthält daher nichts Widersprechendes oder Inconsequentes, sondern 96 1. Beleucht. d. Schlussworte der Siegunmd-Friedrkhschen Stiftüngsurkunde etc. spricht nur eine, schon in der Natur der Fideikommisserbfolge begründete Regel aus. Klägerischerseits legt man ein Hauptgewicht darauf, dass der Stifter ganz im Allgemeinen »die Töchter und ihre Erben« berufen und somit durchaus nicht zwischen männlichen und weiblichen, agnatischen und kognatischen Erben unterschieden habe ; es sei also etwas willkürliches, wenn man bei der Auslegung diese Unterscheidung hineintrage. Aber gerade diese Behauptung zeigt so recht die Haltlosigkeit der klägerischen Gründe. Der Stifter konnte, wenn er seine Absicht ausdrücken wollte, gar keine anderen Worte wählen; hätte er, wie der Kläger will, gesagt: »die Töchter und ihre männlichen Erben«, so wäre dadurch ein ganz anderer, als der beabsichtigte Sinn entstanden. Der Stifter wollte keineswegs die Töchter Rudolfs und blos ihre männlichen Erben berufen, sondern die gesammte Descendenz dieser Töchter, sowohl männliche wie weibliche; allein für diese jjesammte Descen- denz sollte ganz derselbe modus succedendi wie für den ursprünglichen Mannsstamm statt finden, d. h. in der zur Succession gelangten Descendenz einer Rudolfischen Tochter sollte zwar der Vorzug des Mannsstammes wieder eintreten, aber keineswegs die Weiber und deren Abkömmlinge ganz ausgeschlossen, sondern (wie im ursprünglichen Mannsstamm) erst dann berufen sein, wenn die agnatische Descendenz wieder abgegangen ist. Demnach gebührt den agnatischen Nachkommen der Anna Elisabeth und ihres Gemahls, den Gliedern des neugebildeten Mannsstammes. Reuss-Köstritz, unbedingt der Vorzug vor allen Nachkommen, die nicht zum erlauchten Geschlechte der Reussen gehören, den Kiesewetters, Schulenburgs u. s. w. Erst wenn der ganze, aus der Ehe der Anna Elisabeth von Sinzendorf mit 1 [einrieb I Reuss entsprossene Mannsstamm erloschen sein sollte, könnte wieder von einer kognatischen Succession eines Gliedes dieser Familien die Rede sein, welche sich aber, nach erfolgtem ersten Anfall, sogleich wieder in eine agnatische verwandeln würde. Solche subsidiäre Successionsrechte sind den kognatischen Abkömmlingen des Hauses Reuss-Köstritz nicht abzusprechen; aber bei dem blühenden Mannsstamme dieses Hauses liegt ihre Verwirklichung in weiter Ferne. Von Interesse ist es, dass fast zu derselben Zeit und in derselben Familie ein Fideikommiss errichtet wurde, in welchem die JH. Rechtliche Krürterung. 97 subsidiäre kognatische Erbfolge ganz auf gleiche Weise bestimmt wurde. Im Jahre 1687 errichtete eine Gräfin Sinzendorf ein Fideikommiss, worin sie, »wenn dieser drei Grafen von Sinzendorf absteigende männliche Linie erlöschen sollte, sodann auch deren weibliche Descendenten in Ordnung, wie die Grafen von Sinzendorf selbst und ihre männlichen Descendenten substituirt sind« berief. Dr. Ignaz Wildner, welcher als eine gewichtige Autorität in allen Fideikommisssachen gilt, hat diese Fideikommissurkunde und einen dabei vorgekommenen Successionsstreit in seiner Zeitschrift »der Jurist« Bd. I S. 17 besprochen. Da der von ihm mit- »etheilte Fall mit dem unsrigen verwandt ist, so möge die dort ausgesprochene Kechtsansicht hier ihren Platz finden: »Die Maria Elisabeth Gräfin Sinzendorf, verehelichte Gräfin ]}**, hat die Anwartschaft obigen Fideikommisses auf die gräfliche B**sche Familie gebracht. Diese Anwartschaft lautet dahin »»dass sie und ihre Descendenten in Ordnung, wie die Grafen von Sinzendorf und ihre männlichen Descendenten, zu diesem Fideikommiss substituirt sind, succediren sollen««, unter welchem Ausdruck »Ordnung« die Stifterin, dem Sprachgebrauche ganz gemäss, die ganze Art und Weise der Nachfolge in Fideikommisse begriff. ■ Nun hatten aber die Grafen von Sinzendorf die Successionsweise, dass der Mannsstamm derselben, so lange er, wenn auch in noch so fernem Grade, bestand, alle Weiber und männlichen Descendenten der Weiber ausschloss. Folglich hat die Maria Elisabeth Gräfin Sinzendorf, verehelichte Gräfin B** die Anwartschaft auf ihre Descendenten eben so übertragen, d. h. so, dass der von ihr herstammende Mannsstamm, solang etwas Männliches von ihm vorhanden ist, den aus ihm entsprossenen Weibern und den durch diese herkommenden Männern vorgezogen werden soll, welche Anordnung sich sehr leicht begreift, indem die Stifterin doch wollen musste, dass das Fideikommiss bei jenem Stamm und Namen sich erhält, welchen die von ihr descendirende Gräfin Sinzendorf durch ihre Verehelichung erhalten hat, was nur durch die Vererbung im Mannsstamm möglich ist.« , Setzen wir statt der Maria Elisabeth von Sinzendorf den Namen der Anna Elisabeth von Sinzendorf und statt der gräflichen Familie B** die fürstliche Familie Reuss-Köstritz, so können wir die Worte H. Schulze, Aus der Praxis. 7 98 i- Ergebniss. des gewiegten österreichischen Juristen buchstäblich auf unsern Fall anwenden. §6. Ergebniss. Mit der ganzen juristischen Natur des Familienfideikommisses hängt das agnatische Successiousprincip so innig zusammen, dass es als dessen Norm und Regel betrachtet werden muss. Wo daher eine kognatische Erbfolge durch den ausdrücklichen Willen des Stifters angeordnet ist, ist dies als eine Abweichung von der Regel zu betrachten. Sobald als möglich muss die Regel wieder in ihr altes Recht treten, d. h. der Vorzug des Mannsstammes muss in der zur Succession gelangten Linie wieder zur Geltung kommen, die kognatische Succession muss.sich in eine neue agnatische verwandeln. (§ 2.) Dafür spricht auch die Analogie der Lehen- und Thronfolge, das gemeine Lehnrecht, wie die Hausgesetze der deutschen Fürstenhäuser. (§ 3.) Auch der § 620 des österreichischen bürgerlichen Gesetzbuchs enthält in seinem Schlusssatz die ausdrückliche Sanktion des gemeinrechtlichen Grundsatzes, dass in der weiblichen Linie, welche zum Besitze des Fideikommisses gelangt ist, der Vorzug des Mannsstammes von neuem zur Geltung kommt. f§ 4.) Mit diesem Grundsatze des gemeinen und des österreichischen Rechts stimmt die hier einschlagende Stelle der Stiftungsurkunde vollständig überein. (§ 5. Der Stifter verordnet nemlich, dass nach Ausgang des gesammten Sinzen- dorfischen Mannsstammes »die Töchter Rudolfs und ihre Erben« zur Succession gelangen sollen und zwar »nach weiss und maass« wie die Succession im Mannsstamm geregelt ist. Die im Mannsstamm geltenden Successionsgrundsätze müssen dalier auch jetzt, bei der Succession des Weibsstammes, in ihrer vollen Konsequenz zur Anwendung kommen; zu diesen Successionsgrundsätzen gehört vor allem auch das agnatische Princip oder der Vorzug des Mannsstammes. Anna Elisabeth von Sinzendorf ist durch ihre Verehelichung mit Heinrich I Grafen Reuss die Stammmutter des Hauses Reuss-Köstritz geworden, welches mit Heinrich LXIV zur Succession gelangt ist. So lange daher agnatische Nachkommen der Anna Elisabeth von Sinzendorf aus ihrer Ehe mit Heinrich I Grafen Reuss, die den Namen und das Wappen der Reussen füh- III. Rechtliche Erörterung. 99 ren, vorhanden sind, sind alle kognatischen Descendenten, wie die Kiesewetters, Sehulenburgs, unzweifelhaft ausgeschlossen. Da nun das Haus Reuss-Köstritz gegenwärtig sehr zahlreiche Agnaten hat, welche den Vorzug vor allen Kognaten haben, so sind die vermeintlichen Ansprüche des Herrn von Kiesewetter und des Herrn von Schulenburg als nichtig zu verwerfen. Zweiter Abschnitt. B. Ist die in der Stiftungsurkunde vorgeschriebene Successionsordnung eine Primogenitur oder ein Majorat im heutigen Sinne? (Beleuchtung der sich entgegenstehenden Ansprüche des Prinzen Heinrichs IV und des Prinzen Heinrichs LXXIV Reuss-Köstritz.) §1- Die Lage der Kontroverse. Da durch die bisherige Erörterung unzweifelhaft festgestellt ■worden ist, dass in der, von Anna Elisabeth von Sinzendorf ausgehenden Descendenz der Vorzug des Mannsstammes wieder einzutreten hat, so ist das Haus Reuss - Köstritz als der neugebildete Maiinsstamm anzusehen, dessen Agnaten bei der gegenwärtigen Fideikommisssuccession allen Kognaten vorzugehen haben. So stehen sich denn, nach Beseitigung der Kiesewetterschen Ansprüche , jetzt nur noch die beiden Agnaten des Hauses Reuss- Köstritz : Prinz Heinrich IV und Prinz Heinrich LXXIV gegenüber; beide stützen ihr Recht auf ihre Abstammung von Anna Elisabeth von Sinzendorf, Prinz Heinrich IV will als der Primo- genitus, Prinz Heinrich LXXIV als der, dem Grade nach nächste Verwandte des letzten Besitzers succediren. Beide berufen sich auf die Stiftungsurkunde Siegmund Friedrichs; ihre Auslegung ist aber verschieden, Prinz Heinrich IV findet darin die Primogenitur, Prinz Heinrich LXXIV die Gradualfolge, Majorat im heutigen Sinne, vorgeschrieben; wenigstens, behauptet der letztere hohe Prätendent, habe dann der dem Grade nach nächste Ver- 100 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stit'tungsurkunde. wandte einzutreten, wenn der letzte Besitzer, wie hier Heinrich LXIV, ohne Uescendenz verstorben sei. Die Entscheidung dieser Frage muss in den Worten und dem Sinne der Stiftungsurkunde gesucht werden; ihre Auslegung bildet daher die Grundlage der folgenden Erörterung. §2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde. Gewöhnlich hat man bei Beleuchtung der Stiftungsurkunde, d. h. des Testamentes des Grafen Siegmund Friedrich vom 28. September 1678, nur auf Art. VIII Rücksicht genommen. Die Erbs- einsetzung ist aber bereits im Art. VII enthalten und darf nicht ausser Acht gelassen werden ; sie lautet: »Dazu konstituire ich zu meinem wahren Eni versalerben den hoch- und wohlgebornen Grafen und Herrn, Herrn Theodorum, als meines verstorbenen Herrn Bruders Graf Rudolfs- ältesten Sohn.« Der Stifter hatte keine Descendenz; er ernannte daher seines Bruders Rudolf ältesten Sohn Theodor zum ersten Fideikommiss- besitzer. Offenbar liegt darin schon eine Hindeutung auf die Primogenitur, dass der Stifter ihn nicht als seinen nächsten Verwandten , sondern »als seines verstorbenen Bruders ältesten S o h n« beruft. Darauf geht der Stifter im Art. VIII zur nähern Bestimmung der Successionsordnung über: »Achten thue icli hiemit alle meine Haab und gutter — nichts davon aussgenommen zu einem Maj orat mach, in Bedenkhung ich reiflich erwogen, wie nutz und gut zur Erhaltung der Geschlechter solches sey.« Bei einer oberflächlichen Betrachtungsweise könnte der Ausdruck »Majorat« dazu verleiten, hier eine Gradualfolge angeordnet zu finden, denn nach un se rm, gegenwärtig angenommenen Sprachgebrauche Avird das »Majorat« allerdings der Primogenitur entgegengesetzt und darunter diejenige Erbfolge verstanden, wo zunächst die Gradesnähe entscheidet, unter mehreren, dem Grade nach gleich nahen Verwandten der älteste succedirt. III. Rechtliche Erörterung. 10] Eine solche Annahme widerspricht aher dem Sprachgehrauche der damaligen Zeit. Die jetzt übliche Unterscheidung zwischen »Majorat und Primogenitur«, welche auch in die neueren deutschen Gesetzbücher. insbesondere in das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch § 619 übergegangen ist, ist modernen Ursprungs. W. A. F. Danz Handbuch des D. Privatrechts, B. VIII S. 39. G. M. Weber Handbuch des Lehenrechts, B. IV S. 53. Selbst gegenwärtig hat sich, neben jenem speciellen Majoratsbegriff, noch ein weiterer Begriff erhalten, wornach man unter »Majorat« jede Individualsuccession nach Altersvorzug versteht. Das Majorat in diesem weitern Sinne begreift daher die Primogenitur, das Majorat im speciellen Sinne der modernen Rechtswissenschaft und das Scniorat unter sieh. In diesem Sinne nennt man auch noch heut zu Tage einen Fideikommissbesitzer »den Majoratsherrn,« wenn er auch (wie dies gewöhnlich der Fall ist) nach den Hegeln der Primogenitur zur Succession gelangt ist. In der französischen Rechtssprache, durch deren Vermittelürig das Wort Majoratus, Maioria, Majorasco aus dem Spanischen zu uns «ekommen ist, wird auch gegenwärtig noch »Majorat« regelmässig zur Bezeichnung derjenigen Erbfolgeordnung gebraucht, welche man jetzt in Deutschland »Primogenitur« zu nennen pflegt. So ■wurden (He zahlreichen, unter Napoleon I für seine Prinzen und Marschälle neu errichteten Lehen und Fideikommisse »Majorate« genannt, während "die Succession nach den Regeln der agnatischen Linealfolge mit dem Vorzug der Erstgeburt bestimmt -wurde. G. M. Weber a. a. O. B. IV S. 15. Im XVII Jahrhundert verstand man auch in Deutschland unter einem Majorat regelmässig ein Fideikommiss mit Erstgeburtsfolge. So sagte der grosse Kurfürst, Friedrich Wilhelm von Brandenburg in der Urkunde vom 28. Juni 1670, wodurch er das Fideikommiss Schwedt errichtete, dass es im Mannsstamm seiner Prinzen zweiter Ehe vererbt werden sollte »seeundum jus primogeniturae ac majoratum«, woraus die völlige Gleichbedeutung dieser Ausdrücke erhellt. Dasselbe bezeugt Wildner in seinem österreichischen Fideikommissrecht S. 157: »Die Primogenitur, in der alten Zeit fast immer unter dem Ausdrucke Majorat begriffen, ist ein Fideikommiss mit Linealfolge.« Gerade \ 02 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsuikunde. für die älteren österreichischen Fideikommisse bezeugt Winiwarter a. a. O. B. III S. 131 diesen Sprachgebrauch ausdrücklich : »In den älteren Fideikommissstiftungen wurden die Ausdrücke Primogenitur und Majorat nicht genau unterschieden. Gewöhnlich wird Majorat genannt, was eigentlich Primogenitur h e i s s e n sollte.« Dieser für uns so gewichtige Ausspruch Wini warters findet seine Unterstützung in zahlreichen Urkunden aus jener Zeit, worin s. g. Majorate begründet werden, für welche aber die Succession nach der Primogenitur Ordnung deutlich vorgeschrieben wird. Als einen schlagenden Beweis für unsere Behauptung, dass im XYII Jahrhunderte der Ausdruck »Majorat« zur Bezeichnung der Primogenitur gebraucht worden sei, führen wir eine Stelle aus dem Testamente Kaiser Ferdinands II von 1621 an, worin er die Prim ogeni tur or d n ung für seine Nachkommen feststellte: »Dass von nun hinführan zu ewigen Zeiten alle unsre Erb- königthümer, Erbherzogthümer, Fürstenthümer, Land, Leute sammt aller Ein- und Zugehörung keineswegs noch auf einige Weise zertheyllet oder zertrennt, sondern allezeit insgesammt auf die ältisten Descendenten nach Art und Ausweisung des juris primogeniturae und majoratus fallen und verstammt werden sollen.« In seinem Kodicille verleibte derselbe Herrscher am 10. Mai 1G21 auch alle künftigen Erwerbungen diesem, von ihm aufgerichteten »Majorasco« ein. Hermann Schulze das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern. Jena 1851. S. 401. Aus obiger Stelle geht \inzweifelhaft hervor, dass man im XVIIJahrhunderte das Wort »Majorat« gleichbedeutend mit »Primogenitur« brauchte, denn diese beiden Bezeichnungen sind ja in dem kaiserlichen Testamente als identisch nebeneinander gestellt; auch steht fest, dass trotz der in dem Testamente gebrauchten Worte »Majorasco« und »Majoratus« in dem hohen Erzhause das Recht der Primogenitur, d. h. der agnatischen Linealfolge mit Vorzug der Erstgeburt, als hausgesetzliche Successions- norm stets beobachtet worden ist. Völlig verkehrt ist die Behauptung, dass in der damaligen Zeit die Primogenitur, als Successionsordnung, noch gar nicht III. Rechtliche Erörterung. JQ*J bekannt gewesen, es demnach ein Anachronismus sei, wenn man aus der vorliegenden Verordnung Siegmund Friedrichs von 1678 eine Erstgeburtsordnung herauslesen wolle. Im Gegentheil steht unzweifelhaft fest, dass sowohl in den Hausgesetzen der meisten Fürstenhäuser damals bereits die Primogenitur eingeführt war, als auch dass dieselbe in den Privatfideikommissen bei weitem die üblichste Successionsart war, wie sie es heut zu Tage noch ist. Besonders seit dem Erscheinen der goldenen Bulle im Jahre 1356 wurde die Primogenitur in vielen Fürsten- und Grafenhäusern hausgesetzlich eingeführt; sie ist keine moderne Erfindung, sondern eine, im hohen deutschen Adel uralte Successionsart. Geschah es früher auch bisweilen, dass man die Erst- o eburtsfolge, aus Missverständuiss, durch Berücksichtigung der Gradesnähe trübte; seit dem XVII Jahrhunderte wurde die reine Primogenitur, bei welcher allein die Prärogative der Linie entscheidet, die herrschende Successionsform. Hermann Schulze das Hecht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern S. 393. Auch ältere Schriftsteller charakterisiren die reine Primogenitur, d. h. die Linealfolge mit Vorzug der Erstgeburt, auf das bestimmteste. So beschreibt der bekannte Jurist Franz Hotmann schon in der Mitte des XVI Jahrhunderts mit vollem Ver- ständniss das Wesen der Linealprimogenitur: »Quemadmodum natu major filius ceteros omnes natu minores exeludit, ita stirps natu majoris stirpem natu minoris exeludit. -------Suitas semel uni stirpi quaesita, quam diu in ea masculini supersunt, numquam ab ea divellitur-----------in suc- cessionibus non tarn graduum aut aetatis quam stirpis ratio habetur, nam aetatis praerogativa quidem dominatur, sed in filiorum gradu dumtaxat, qui in liberorum linea primus est; ubi vero ultra filiorum gradum controversia producta est, tum aetatis ratio non habetur, sed loci ac sedis.« In dem Codex Austriacus vom Jahre 1704 sind zahlreiche Fideikommissstiftungen aus dem XVII Jahrhunderte mitgetheilt, für welche die reine Linealfolge mit Erstgeburt angeordnet ist. Ja, Dr. Ignaz Wildner, welcher in den Fideikommissstiftungen des österreichischen Adels so bewandert ist, bezeugt ausdrücklich : Dass fast alle Privatfideikommisse der älteren und der neueren Zeit die Successionsweise der Primogenitur haben;------- ] 04 2. Die auf die Suceession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde. --------in ganz Mähren soll es unter allen den zahlreichen Fidei- kommissen nur ein einziges geben, welches nicht die reine Primo- geniturfolge hat; ja die Primogenituren waren damals (d. h. im XVII Jahrhunderte) so häufig und allein an der Tagesordnung, dass an eine andere Art der Fideikommisse gar nicht gedacht wurde.« I. Wildner »Der Jurist« 15. I S. 12 und 1(1. Daher ist es durchaus sach- und sprachgemäss, wenn wir in der Erklärung des Stifters: »dass er alle seine Haab und gutter zu einem Majorat mach«, eine Hinweisung auf die Primogenitur finden; besonders da er weiter hinzufügt, dass dieses geschehe : »in Bedenkhung ich reiflich erwogen, wie nutz und gut zur Erhaltung der Geschlechter solches sey. « Stand es doch schon damals unter allen Sachkundigen fest, dass es eben keine bessere und nützlichere Suceessionsform zur Erhaltung der Geschlechter gäbe , als die reine Lincalfolge mit Primogenitur. Der Codex Austriacus, welcher die Siegmund-Friedrichsche Stiftungsurkunde aufführt, begnügt sich, diese Verordnung nur bis hierher mitzutheilen. Er giebt den Art. VII, wo Theodor als der älteste Sohn Rudolfs eingesetzt wird und den Anfang des Art. VIII, wo erklärt wird, dass der Güterkomplex zu einem Majorat gemacht werde. Mehr schien dem Redaktor des Codex nicht nöthig, er fand schon darin, nach dem damaligen Sprachgebrauch, eine klare Anordnung der Primogeniturfolge; alles übrige betrachtete er als eine weitere Ausführung dieses einfachen, selbstverständlichen Satzes. Für jeden unbefangenen Leser des Art. VIII wird die Sache durch die nun folgende nähere Beschreibung der Successionsord- nung über allen Zweifel erhoben : »Es solle aber solches Majorat nacli volgender gestalt hiemit ein- und aufgerichtet sein und verstanden werden: Nemlich dass nach absterben besagt meines Herrn Vetters graf Theodori als Universalerbens alle meine hinterlassenen und ihm von mir verschafften Hab und Gutter, nichts davon ausgenommen, Erstlich auf seinen Eltisten Ehelichen Soh, da er deren zeig solte und nach solches ableiben auf dessen Ersten Sohns Soh fallen solle und also III. Rechtliche Erörterung. lyrj jed zeit (damit dass Majorat um soviel aufrichter erhalten werden möchte, welches vor allem zu heobachten ist) von dem Vater auf den Sohn falle.« Der kinderlose Stifter Siegmund Friedrich hat zunächst im Art. VII seinen Neffen (oder, wie er sich nach dem damaligen ■ Sprachgebrauche ausdrückt, »seinen Vetter») zum Universalerben eingesetzt. Dieser ist in Art. VIII als der erste Fideikommissinhaber gedacht; nach dessen Tode soll das Fideikommiss auf seinen ältesten ehelichen Sohn fallen, wenn er mehrere zeugen sollte; nach dem Tode des ersten Sohnes wird des ersten Sohnes Sohn berufen. Darin liegt schon die unzweideutige Sanktion derPrimogenitur. Denken wir uns den Fall, dass Theodor zwei Söhne A und B gehabt habe, dass aber der ältere Sohn vor ihm mit Hinterlassung eines Enkels C gestorben sei, so würde beim Tode des Theodor der zweite Sohn B dem Erblasser einen Grad näher stehen, als der Enkel C, nach dem Grundsatze der Gradual- folge also den Vorzug vor G haben. Theodor. A B C Eine solche , der Linealfolge schnurstr ac ks zuwiderlaufende Berücksichtigung- des Grades wollte der Stifter unmöglich machen; denn es kam ihm darauf an, die Linealfolge in ihrer vollen Reinheit zu bewahren. Da gerade der oben erörterte Erbfall der gewöhnlichste ist, wo Primogenitur und Gradualfolge mit einander in Widerspruch treten, so entschied der Stifter denselben auf die unzweideutigste Art, um jeden Gedanken a n eine Einmischung der Gradualfolge, also des Majorats im modernen Sinne, abzuweisen. Wenn dagegen behauptet wird: » dass diese Stelle des Fideikommissinstruments die Annahme einer Primogenitur nicht begründen könne, denn auch beim Majorat werde ja der älteste oder erstgeborene Sohn zunächst berufen, nu r die Berufung der älteren Linie kennzeichne die Primogenitur« so zeigt diese Behauptung, dass man die Stelle durchaus nicht verstanden hat; denn nicht blos der älteste Sohn A , sondern auch des Sohnes Sohn, d. h. seine gesammte männliche Linie, erhält den Vorzug vordem B, obgleich dieser dem Grade nach näher steht. Auch 1()6 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde. neuere Gesetze wissen das Wesen der Primogenitur, im Gegensatze zum Majorat, nicht besser zu definiren, als dadurch, dass sie gerade diesen einen Fall des Konfliktes ausdrücklich entscheiden. So bezeichnet das bayerische Edikt von 1818 § 87 die Primogenitur als diejenige Erbfolge, »vermöge deren der Bruder des letzten Besitzers dessen Söhnen, Enkeln und weiteren männlichen Descen- denten weichen muss. « Aber nicht blos in diesem einen Falle, sondern überall und durchaus sollte die Linealfolge beobachtet werden. Der Stifter fahrt daher fort: »und also jeder Zeit.« Wie in diesem einen ausdrücklich entschiedenen Falle, so soll jeder Zeit, d. h. in allen Successionsfällen, wo Lineal- und Gradualfolge mit einander in Konflikt gerathen , entschieden werden, also immer zu Gunsten der Linie. Sehr bezeichnend für die Primogeniturfolge sind auch die Worte : »und also jeder Zeit vom Vater auf den Sohn falle.« Mit diesem Satze charakterisirt der Stifter das Wesen der reinen Primogenitur in seinem innersten Kern; dieses besteht gerade darin, dass die Primogenitur die Descendentenerb- folge par excellence ist, dass bei ihr ein Repräsentationsrecht in infinitum stattfindet, indem selbst der entfernteste Descendent die Stelle seines vorher gestorbenen Ascendenten einnimmt. Hermann Schulze das Recht der Erstgeburt etc. S. 397. Gerade darin liegt der wesentliche Unterschied zwischen der Primogenitur und dem Majorate im modernen Sinne, indem das ohne Rücksicht auf den einzelnen Erbschaftsfall erworbene und dem Successionsrechte anhängende Erstgeburtsrecht auf die Nachkommen devolvirt wird, das erst durch den Erbschaftsanfall erworbene Majoratsrecht dagegen nicht auf die Descendenten übergehen kann. G. M. Weber a. a. O. Bd. IV S. 50. Verstirbt daher der Major oder der zur Zeit, wo der letzte Besitzer noch am Leben ist, nächste Agnat vor angefallener Erbschaft, so können seine Descendenten das Majoratsrecht nicht erben, sondern das Fideikommiss fällt auf den, der zur Zeit des Erbschaftsanfalles, unter den gleich nahen Agnaten den Jahren nach zufällig der Aelteste ist. III. Rechtliche Erörterung. 107 Beim Majorate findet kein Repräsentationsrecht statt; von einem Uebergange des blossen Suecessions r e ch tes vom Vater auf den Sohn ist nicht die Rede. Allerdings folgt auch hier der älteste Sohn, als nächster Verwandter, seinem Vater, wenn dieser das Fideikommiss bereits erworben hat; aber stirbt der Vater,'welcher für seine Person der am nächsten Berechtigte gewesen wäre, ehe der Anfall erfolgt ist, so überträgt er sein Successionsrecht keineswegs auf seinen Sohn, sondern nun entscheidet wieder lediglich die Gradesnähe und der Zufall des Alters. Eine solche Successions- weise, welche das Ucberspringen von einer Linie in die andere sehr begünstigt, wollte der Stifter gerade durch die Vorschrift, »dass das Majorat jeder Zeit vom Vater auf den Sohn falle,« unmöglich machen und dadurch festsetzen, dass der Sohn jeder Zeit, d. h. bei allen möglichen Erbfällen, in den erledigten Platz seines Vaters einzutreten habe. Würde Heinrich LXIII bei dem Tode des letzten Fidei- kommissinhabers noch gelebt haben, so würde Er unbestritten den Vorzug vor seinem Jüngern Bruder Heinrich LXXIV gehabt haben. Dieses Vorzugsrecht soll aber, nach der Absicht des Stifters, nicht blos Etwas rein Persönliches sein, sondern es ist auch mit für die Descendenz, für die gesammte Linie erworben, der Sohn soll seinen Vater repräsentiren, so dass im vorliegenden Falle Heinrich IV ganz in die Stelle seines durchlauchtigsten Vaters Heinrichs LXIII einzutreten und ebenso wie dieser Heinrich LXXIV auszuschliessen hat. Nicht aus Laune öder Willkür, sondern aus klarer Einsicht in die Natur der Sache will der Stifter gerade diese Erbfolge und keine andere beobachtet wissen; er giebt ausdrücklich den Grund an, wesshalb er die strenge Lineal- oder Descendentenerbfolge angeordnet hat: »damit das Majorat um soviel auftichter erhalten werden möchte, welches vor allem zu beobachten ist.« Allerdings trägt jede Fideikommissstiftuiig in gewisser Weise dazu bei, das Ansehen einer Familie aufrecht zu erhalten, indem ihr ein gewisser Gütercomplex dadurch für alle Zeiten gesichert wird ; aber ebenso steht es fest, dass die verschiedenen Successions- ordnungen, welche mit einer Fideikommissstiftung verbunden werden können, mehr oder weniger geeignet sind, durch einen ruhigen und gesicherten Erbgang den Wohlstand und das Ansehen 1(J8 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde. einer erlauchten Familie aufrecht zu erhalten. Auch der Stifter ist sich wohl bewusst, dass allerdings schon jedes Fideikommiss in gewisser Beziehung diesem Zweck dient, aber er will auch gerade diejenige Successionsordnung, Avelche diesem Zweck im erhöheten Masse entspricht; darum bedient er sich der kom- parativischen Form, »um soviel aufrechter,« er will einen modus succedendi, welcher zur Erhaltung der Geschlechter noch mehr geeignet ist, als die anderen etwa auch denkbaren Successions- ordnungen. Anerkanntermassen ist aber zur Sicherung des Erbganges und somit zur Erhaltung der Geschlechter keine Succes- sionsordnung geeigneter, als die Linealfolge mit Vorzug der Erstgeburt. Der wesentliche Vorzug derselben besteht besonders darin, dass sie die succesionsfähige Nachkommenschaft in eine unabänderliche Ileihe stellt, welche von keinem Zufalle abhängig ist. Während das Majorat ein Ueberspringen von einer Linie zur anderen eintreten lässt, verharrt die strenge Primogenitur, im festen, unabänderlichen Gange, bei einer Linie bis zu deren Erlöschen. Bei einer solchen stabilen Erbordnung ist der Fidei- kommissfolger unwiderruflich bestimmt; es werden keine vergeblichen Hoffnungen auf die Succession hervorgerufen, wie es überall der Fall sein muss, wo der rein persönliche Gradesvorzug und das natürliche Alter den Ausschlag geben. Hermann Schulze das Recht der Erstgeburt etc. S. 398. Gerade bei umfangreichen Fideikommisshervschaften ist eine solche unabänderliche Successionsordnung von grosser wirthschaft- licher Bedeutung. Nichts ennuthigt den Besitzer mehr zur Verbesserung und Vermehrung des Fideikommissgutes, als die sichere Aussicht, dass das Gut seiner Linie bis in die entferntesten Glieder erhalten werde. Aber auch für die Anwärter, welche noch nicht zum Besitz gelangt sind, hat eine solclie stätige Linealfolge einen grossen Vorzug vor der zufälligen, unstät hüpfenden Gradualfolge. Es liegt gewiss im Interesse des Fideikommissgutes, dass der künftige Besitzer von frühan für seine künftige bedeutsame Stellung erzogen und vorgebildet werde. Wirthschaftliche Verwaltungskenntnisse sind für ihn, wenn nicht unentbehrlich, doch in hohem Grade wünsehenswerth. Bei der festen Succes- sionsreihe der Linealfolge kann ein Anwärter, wenn er auch selbst noch nicht im Besitz des Fideikommisses ist, doch darauf rechnen, dass sein ältester Sohn nach seinem, vor dem Anfall des Fidei- III, Rechtliche Erörterung. 1(J(J kommisses erfolgten Tode in seine Stelle tritt, er kann also den künftigen Fideikommisserben von frühauf sorgfältig für seinen Beruf vorbereiten. Ganz anders, wo die Gradualfolge entscheidet; hier hängt es lediglich vom Zufall ab, ob ein Anwärter den Tod des letzten Besitzers selbst noch erlebt; stirbt er vor dem letzten Besitzer, so geht sein Successionsrecht nicht etwa auf seinen Sohn über, sondern das Fideikommiss springt vielleicht auf einen andern Verwandten, der zufällig, im Augenblicke des Todes des letzten Besitzers, diesem dem Grade nach näher steht. Die so wichtige Rücksichtsnahme auf die angemessene Erziehung des Fideikommisserben für seine künftige Stellung ist bei dieser Eibfolgeart weniger thunlich; dagegen werden viel leichter vergebliche Hoffnungen rege gemacht, deren Vereitelung Missstimmung und Zwist in der Familie hervorruft. Davon kann bei der Linealfolge nicht die Rede sein, sie ist eine so einfache, klare und unabänderliche Successionsnorm, dass, wo dieselbe anerkannt ist, Succes- sionsstreitigkeiten fast undenkbar sind. Alle wissenschaftlichen Autoritäten der älteren und neueren Zeit erkennen, ebenso wie die Gesetzgeber, der Primogenitur den Preis zu und erklären sie für diejenige Successionsordnung, welche dem Zwecke aller Fideikommissstiftungen, der Erhaltung der Geschlechter, am meisten entspricht. Schon der alte Melchior von Ludolf am Ende des XVII Jahrhunderts hat dies richtig erkannt: »Utilitas publica, quam pro fine habet juris primogeniturae introduetio, si ulla alia in re, certe in familiarum illustrium ac nobilium conservatione elucescit.« Ludolf in introduetione primogeniturae. Pars spec. aphor. VIII No. 11: Ebenso spricht sich auch der neuere Monograph des Familien- fideikommisses, der K. Sächsische Appellationsrath von Salza u n d Lichtenau auf das bestimmteste für die Primogenitur aus : »Die Erstgeburtsfolge verdient um deswillen den Vorzug vor den anderen Erbfolgenormen, weil,.wenn sie auch von der römischen Erbfolge abweicht, dieser doch mehr sich nähert, als die Majoratsfolge und weil sie feiner das Springen des Fideikommisses von einer Linie in die andere, welches bei der Majoratsfolge stattfindet, verhütet, bei derselben also eine Vorbesserung und Vermehrung des Fideikommissgutes eher zu erwarten steht, als bei \\i) 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftlingsurkunde. jener.------------Auch ist die Linealfolge der Primogenitur als die gewöhnliche Art der Individualsuccession um deswillen vor den übrigen Arten dieser Succession zu begünstigen, weil durch keine andere derselben der Zweck eines untheilbaren Familienfideikom- misses so vollständig und sicher erreicht wird.« Gleicher Ansicht ist auch der Präsident Freiherr von Dalwigk in seinem Erbrechte B; III S. 47: »Das Uebergehen der Erbfolge von der geraden zur Seiten- Linie in der Art, wie es bei Majoraten geschieht, kann vom Staate nicht begünstigt werden, — — auch ist die Verbesserung und Vermehrung des Fideikommisses bei Majoraten weniger als bei der Primogeniturfolge zu erwarten; so wird auch im Grunde durch Zulassung derselben der Zweck verfehlt, warum die Gesetzgebung dem Adel die Errichtung von Fideikommissen gestattet.« Geleitet von dem richtigen Gedanken, dass zur Erhaltung der Geschlechter keine Successionsordnung dienlicher sei, als die Primogenitur, ging die Gesetzgebung in Bayern soweit, sogar die Privatwillkür des Stifters zu beschränken und zu verordnen, dass bei neu zu errichtenden Familienndeikommissen gar keine andere Successionsordnung eingeführt werden dürfe, als die Erstgeburtsfolge. Bayerisches Edict über Familienfideikommisse vom 26. Mai ISIS § 87. Soweit ging allerdings die österreichische Gesetzgebung nicht; aber auch sie räumt, aus gleichen Gründen, der Primogenitur im § 620 des Allgem. bürgerl. Gesetzbuchs einen wesentlichen Vorzug ein, wovon weiter unten die Bede sein wird. Von diesem in der Wissenschaft, wie in der Gesetzgebung allgemein anerkannten Grundsatze ging auch Graf Siegmund Friedrich in seinem Testamente, aus; es lag ihm vor allem am Herzen, »dass das Fideikommiss um soviel aufrechter erhalten werde«, dass eine Successionsordnung beobachtet werde, »welche nutz und gut sei zur Erhaltung der Geschlechter« und daher konnte und wollte er keine andere Successionsordnung einführen, als die Primogenitur. Obgleich der Stifter schon mit den bereits erörterten Sätzen die Erstgeburtsfolge hinreichend bezeichnet hat, so sucht er doch, immer wieder mit neuen Wendungen, das Wesen der Linealfolge festzustellen. Er fährt daher fort: »Und geht vornemlich meine intention dahin, dass dieses III. Rechtliche Erörterung. J J | Majorat, so lange ein Mansserbe von offt besagt meines Herrn Vetters Tlieodori lini vorhanden, bei ihnen verbleiben solle.« Hier, und immer wieder von neuem, hebt der Stifter den Vorzug der Linie hervor; nicht der Neffe Theodor allein für seine Person, sondern die ganze von ihm ausgehende Linie wird allen andern Verwandten vorgezogen. Nicht die zufällige Gradesnähe, sondern die feste Linealordnung ist das leitende Princip seiner Verordnung — »darauf geht vornemlich seine Intention — das ist vor allem zu beobachten.« Wäre daher sein Neffe Theodor vor ihm, mit Hinterlassung von Mannserben verstorben, so würde nicht etwa Theodors zweiter Bruder, der ja dem Stifter dem Grade nach am nächsten verwandt gewesen wäre, gefolgt sein, sondern selbst der entfernteste Des- cendent Theodors würde den Bruder ausgeschlossen haben. Wie ist es möglich, die Linealordnung schärfer zu bezeichnen ? Wie kann man hier nur irgend an Majorats- oder Gradualfolge denken? Das Wesen der letztern besteht ja gerade darin, dass auf die Linie gar keine Rücksicht genommen wird, »nulla habita lineae ratione,« wie schon die älteren Juristen es charakterisiren. In den folgenden Sätzen sucht der Stifter die von ihm beabsichtigte Successionsordnung durch eine reiche Kasuistik zu erläutern. Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass seine Ausdrucksweise dabei wohl einigermassen schwerfällig und verworren erscheint, wie es fast bei allen Fideikommissstiftungen aus der älteren Zeit der Fall ist; aber bei einem schärferen Eindringen in den Sinn der Worte, bei einer Berücksichtigung der damaligen, noch weniger feststehenden'llechtssprache, bei einer tieferen Betrachtung, nicht blos einzelner abgerissener Stellen, sondern des Gesammtinhalts und Zusammenhangs des ganzen Artikels ergiebt sich das befriedigende Resultat, dass die nun folgenden Sätze mit der Hauptstelle am Anfange des Art. VIII, wodurch die Primogenitur klar und unzweideutig festgestellt worden ist, im besten Einklänge stehen. Um die einzelnen Sätze zu verstehen, muss man sich vor allem den ganzen Gedankengang des Stifters in Art. VII und VIII seiner 112 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde. Verordnung lebhaft vergegenwärtigen. Er beobachtet bei der Berufung zur Erbfolge eine ganz bestimmte Stufenfolge. Im Art. VII beschäftigt er sich mit der Erbeseinsetzung Theodors; darauf geht er im Art. VIII dazu über, wie es nach dem Absterben Theodors gehalten werden soll; er unterscheidet dabei wieder zwei Hauptfälle, welche er beide mit »nein lieh« einleitet: 1} Nemlich den Fall, dass Theodor Mannserben hinterlässt (von den Worten: »nemlich dass nach absterben besagt meines Herrn Vetters graf Theodori — auf den Eltisten und seinen nechsten befreundeten«) ; 2) Nemlich den Fall, dass Theodor keine.Mannserben hinterlässt und also die Succession auf seine Brüder und deren Mannserben zu gelangen hat. (Von den Worten:' »nemlich wenn, dess Theodori Mannsssuccession abgestorben------------jedoch mit dieser expressen condition.«) Erst am Schlüsse des ganzen Artikels gelangt der Stifter zu dem Falle, wo der ganze Rudolfische Mannsstamm als ausgestorben gedacht wird. Da dieser Schlusssatz bereits in dem ersten Abschnitte dieses Gutachtens seine hinreichende Erörterung gefunden hat und anerkanntermassen feststeht, dass die, für den Rudol- fi sehen Mannsstamm vorgeschriebene Successionsordnung auch für den, jetzt im Besitz befindlichen Rudolfischen Weibsstamm den Ausschlag zu geben hat, so haben wir uns jetzt lediglich mit demjenigen Theile des Art. VIII zu beschäftigen, welcher die Nachfolge unter Rudolfs Söhnen regelt. Wir folgen auch hier der Anordnung der Stiftungsurkunde und betrachten zuerst d en Fall, wo Theodors Mannsstamm als noch blühend angenommen wird. I. Succession in Theodors Mannsstamm. Die Worte, wodurch das Successionsprincip der Linealprimo- genitur in seinen allgemeinen Grundzügen klar und unzweideutig- festgesetzt wird, haben ihre genügende Erörterung gefunden. Sie lauten im Zusammenhange: »Nemlich dass nach absterben besagt meines Herrn Vetters graf Theodori als Universalerbens alle meine hinterlassenen und ihm von mir verschafften Hab und Gutter, nichts davon aufgenommen, Erstlich auf seinen Eltisten Ehelichen Soh, da Er III. Rechtliche Erörterung. ] ] 3 deren zeig solte und nach solches ableiben auf dessen Ersten Sohns Soh fallen solle und also jed zeit (damit dass Majorat um soviel aufrichter erhalten werden möchte, welches vor allem zu beobachten ist) von dem Vatter auf den Sohn falle und geht vornemlich meine intention dahin, dass dieses Majorat, so lange ein Mansserbe von offt besagt meines Herrn Vetters Theodori Hui vorhanden, bei ihnen verbleiben solle.« So weit geht die Feststellung des allgemeinen Principe; nun folgt die Erläuterung desselben durch Entscheidung einzelner fingirter Erbfälle, zunächst im Theodoiisehen Mannsstamme : »und zwar wan eine von meines Herrn Vetters Theodori Sohns linia absterben würde, solle solches majorat von dess abgestorbenen, welch de Eltiste seiner lini und possessor dessen gewest, auf den Eltisten und seinen nechstcn befreundeten«-----------fallen. Der Stifter fingirt also hier, dass Theodor Söhne gehabt habe und dass von diesen Söhnen wieder Linien ausgegangen seien. Seine Vorstellungsweise wird durch folgende Tafel erläutert: Theodor I F I G H Das Fideikommiss ist im vorliegenden Falle vom Theodor auf den A, vom A auf den D, vom D auf den G, also immer vom Vater auf den Sohn, gefallen, nun ist auch E als letzter Besitzer gestorben und also der Fall eingetreten, dass eine von Theodors Sohneslinien, nemlich die Linie des A, abgestorben ist. Der letzte Besitzer E ist »der Eltiste seiner Lini« gewesen, d. h. der Aelteste, nicht nach den Grundsätzen des Seniorats, auch nicht nach denen des Majorats, sondern der Aelteste nach den Grundsätzen der Linealfolge, also der Repräsentant der ältesten Linie, der Primogenitus. Ist nun die ganze Sohneslinie des A abgegangen, so fällt das Majorat wieder auf den »Eltisten«, d. h. nicht etwa auf den Agnaten, welcher unter den, dem letzten Besitzer dem Grade nach nächsten Verwandten der »Eltiste« ist, sondern auf den Repräsentanten der ältesten Linie, wie es konse- quentermassen verstanden werden muss; also wäre B todt, so würde H. Schulze , Aus der Praxis. 8 1 11 '2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde. F »der Eltiste seiner Lini« dem C vorgehen, obgleich dieser dem letzten Besitzer E einen Grad näher steht. Wenn das Testament sagt, dass das Majorat, fallen solle von dem letzten Besitzer »auf den Eltisten und seinen nächsten befreundeten«, so lässt dies zwei Auslegungen zu, welche aber gleich- massig die Annahme der Primogenitur unterstützen. Es ist möglich, dass der Stifter absichtlich die Wortstellung so gewählt hat: «auf den Eltisten und seinen nechsten befreundeten*« und damit etwas anderes hat sagen wollen, als ob es hiesse: auf seinen eltisten und nechsten befreundeten. In diesem Falle würden sich die Worte: »und seinen nechsten befreundeten« nicht auf den letzten Besitzer zurückbeziehen, sondern soviel ausdrücken als: auf den nächsten Befreundeten des Aeltesten oder Erstgebornen. Dies ist aber zunächst sein Sohn, überhaupt seine De£- cendenz, also soll nicht blos F selbst dem C vorgehen, sondern auch, wenn F bereits verstorben sein sollte, soll sein Sohn II, als sein nächster Befreundeter, ganz an seine Stelle treten. So sehr diese Auslegung dem übrigen Inhalte der Stiftungsurkunde entspricht und die Annahme der Primogenitur unterstützt, so darf man, bei der ganzen Schreibart der damaligen Zeit, auf die Wortstellung nicht allzu viel Gewicht legen und es ist ebenso möglich, dass der Stifter nichts anderes hat ausdrücken wollen, als ob er gesagt hätte : »auf seinen eltisten und nechsten befreundeten«, so dass der Aelteste und der Nächste dieselbe Person sind. Aber auch diese zweite Auslegung führt zu demselben Resultat, denn wir werden unten (S. 121) bei dem Passus, wo es heisst: »auf den negsten befremdeten und Eltisten«, ausführlich darthun, dass die beiden Worte »Aeltester« und »Nächster« gerade in ihrer Nebeneinanderstellung, in ihrer Beziehung auf dieselbe Person, nichts anderes als den Primogenitus bedeuten können. Schon hier sei jedoch bemerkt, dass es keineswegs sprachwidrig und gezwungen ist, wenn man das Wort »Aeltester«, besonders in älteren Fideikommissurkunden, nicht auf das physische Alter, sondern auf das Alter der Linie bezieht. Dafür sprechen sich die wissenschaftlichen Autoritäten mit Bestimmtheit aus. So sagt C. .T. A. Mitterm aier in seinem Deutschen Privatrecht B. II § 450: »Wenn in den Urkunden von Vorzug des Aeltesten die III, Rechtliche Erörterung. ] \ 5 Rede ist, so wird der Aelteste in der Linie darunter verstanden.« Damit stimmt auch der öfters erwähnte v. Salza und Lichtenau a. a. O. S. 148 überein: »Im Zweifel ist vielmehr das Wort »Aelteste r« auf das Alter der Linie, nicht auf das physische Alter der Familienglieder zu beziehen und drückt allein und ohne Beisatz präsumtiv die Primogenitur aus.« Ganz das Gleiche behauptet auch" der Fr eil), von Dalwigk a. a. O. S. 47: »Das Wort »Aeltester« drückt die Primogenitur aus.« Sind diese Schriftsteller der Ansicht, dass das Wort »Aeltester« schon an und für sich auf die Primogenitur zu beziehen sei, so muss dies hier um so unzweifelhafter sein, als es ausdrücklich »der Eltiste seiner Link heisst und der ganze Zusammenhang fortwährend auf die Linealfolge hinweist. II. Succession nach Abgang des Theodorischen Mannsstammes in den Linien seiner Prüder. Diese wird durch folgende Worte geregelt: »Wenn dess Theodori Mannsssuccession abgestorben, solle alssdann desselben Eltisten verstorbenen negster und eltister Brud oder Vetter von meines Herrn Bruders Graf Rudolfs Seel. Söhnen herkommende succediren, non attento da gleichselbig von meines Herrn Vettern Jüngern oder Eltisten Söhnen einer herkomme. Sond gleich alss wan es ihnen ab intestato von seinen negsten befremdeten zukomme, doch mit diesem unterschiedt, da zwei od mehr in gleich gradu im leben waren, dass auf den Eltisten von Jahren und hernach seine succession in descendenti linea, biss selbige wiederum abstirbt, fallen solle. Wan aber auch diese absterben würde, so solle es, wie vorgemelt, auf dess abgestorbenen negsten befremdeten und Eltisten fallen.« Auch hier wird die Einsicht in die vom Stifter fingirten und entschiedenen Erbfälle durch eine Stammtafel befördert: 8* 1 Iß 2. Die auf die Succession "bezüglichen Bestimmungen der Stiftung surkunde Rudolf. Theodor I. Otto Heinrich II. Siegmund Rudolf III. »A 2 B :) C 'I 2 K Hj iD 2 E F P l M 2 0 I I G H Im vorliegenden Falle wird der ganze Mannsstamm des erst- gebornen Sohnes Theodor als ausgestorben gedacht. Es soll »alss- dann desselben Eltisten verstorbenen negster und eltister Brud« succediren. Sprachlich und nach dem ganzen Zusammenhange sind die Worte »desselben Eltisten verstorbenen« auf Theodor selbst zu beziehen. Theodor ist ja der älteste Sohn Rudolfs und wird hier als verstorben fingirt; ja, eine Beziehung dieser Worte auf einen etwaigen letzten Besitzer aus dem Theodor- ischen Stamme ist unmöglich, denn hätte ein solcher letzter Besitzer z. B. G oder H noch einen Bruder gehabt, so hätte ja von einem Aussterben der Theodorischen Linie nicht die Rede sein können. Wenn man dem Stifter hier also nicht einen haaren. Unsinn unterschieben will, so kann er unter dem »Eltisten verstorbenen« hier nur Theodor selbst, nicht einen etwaigen letzten Besitzer aus seinem Stamme verstanden haben. Er beruft zunächst dieses verstorbenen Theodors nächsten und ältesten Bruder. Will man, wie dies von Seiten des Fürsten Heinrich LXXIV geschieht, hiermit eine Gradualfolge angeordnet finden, so ist die Bezeichnung »nächster Bruder« ein Unding; denn nach der Gradesnähe betrachtet, stehen sich ja alle Brüder vollkommen gleich, es ist einer so nahe wie der andere und kann daher von einem nächsten Bruder nicht die Rede sein. Einen guten Sinn giebt diese Bezeichnung dagegen, wenn man sie im Sinne der Primogenitur auslegt. Der nächste Bruder ist darnach derjenige, welcher der Primogenitur am nächsten steht, also unter mehreren Brüdern derjenige, welcher nach Wegfall des Erstgebornen nun der Aelteste an Jahren ist. Wenn also der Aelteste, Theodor, ohne männliche Descentlenz verstorben ist, kommt sein nächst-ältester Bruder, Otto Heinrich, an die Reihe. Es ist keineswegs unlogisch, diesen nun als Erstgeborenen zu bezeichnen ; im physischen Sinne kann es freilich immer nur Einen Erstgeborenen geben, aber juristisch ist auch der zweite resp. dritte Bruder, welcher in den erledigten III. Rechtliche Erörterung. 1J7 Platz des ersten einrückt, ein Primogenitus geworden, weil auf ihn die Rechte der Erstgeburt übergegangen sind. Aber neben dem Bruder steht auch der Vetter: »Bruder oder Vetter.« Es ist ja möglich, dass nach dem Tode Theodors der nächst-älteste Bruder, also liier Otto Heinrich, schon abgegangen ist, da soll nun keineswegs die Succession sogleich auf den dritten Bruder Siegmund Rudolf springen; das Vorzugsrecht des nächst-ältesten Bruders ist kein rein persönliches, sondern er trans- mittirt es auf seine gesammte männliche Descendenz. Diese kann aber nicht bestimmter bezeichnet werden, als durch den Beisatz «Vetter«, denn nach dem Sprachgebrauche des Testaments bedeutet »Vetter« immer Bruders söhn. Ist daher der nächst-älteste Bruder nicht mehr am Leben, so wird er durch seinen Sohn reprä- sentirt, welcher, dem Verstorbenen Theodor gegenüber, als Vetter d. h. Bruderssohn erscheint. Dass gerade derBruderssohn Theodors hiermit gemeint sei, wird durch den Zusatz: »von meines Herrn Bruders Graf Rudolfs Seel. Söhnen herkommend«, über allen Zweifel erhoben. Auch ist es sehr bezeichnend , dass nur von Einem Vetter die Rede ist, welcher an die Stelle des nächst-ältesten Bruders zu treten hat, weil nach dem Gesetz der Primogenitur in der ganzen Linie der Eine Vetter unabänderlich bestimmt ist, welcher in den erledigten Platz seines verstorbenen Ascendenten einzurücken hat. Aber selbst damit hat sich der Stifter noch nicht genug gethan; er will immer von neuem und für alle Fälle den Satz einprägen , daiss alle Vettern , die von dem nächst - ältesten Bruder abstammen, den Vorzug haben sollen vor dem jüngsten Bruder, Siegmund Rudolf. Er fügt daher weiter hinzu: »non attento da gleichselbig von meines Herrn Vettern Jüngern oder Eltisten Söhnen einer herkomme.« »Mein Herr Vetter«, d. h. der Vetter oder Bruderssohn des Stifters, ist Otto Heinrich ; dieser hat, nach der Annahme des Stifters, mehrere Söhne, die wir I, K, L genannt haben. Es soll, nach obigen Worten, also gar nicht darauf ankommen, ob nun jemand von dem ältesten oder jüngsten Sohne Otto Heinrichs herstammt; ja selbst ein Descendent der jüngsten Linie des L, also M und nach ihm O, hat immer noch als ein Vetter aus der zweiten, der Otto-Heinrichschen Linie, den Vorzug vor dem dritten Bruder Siegmund Rudolf; erst wenn alle Vettern des Otto-Heinrichschen 118 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde. Stammes, also auch die aus der jüngsten Linie des L, abgegangen sind, fällt das Fideikommiss • auf den dritten Bruder Siegmund lludolf und seinen etwaigen Mannsstamm. Dieses Repräsentationsrecht, womach die Vettern, d. h. die Neffen und Grossneffen Theodors an die Stelle von dessen Bruder, Otto Heinrich ihren Ascendenten, aufrücken sollen, charakterisirt der Stifter folgendermassen: »gleich alss wan es ihnen abintestato von seinen negsten befreindeten zukomme. « Jede fideikommissarische Succession findet in Folge der ausdrücklichen Verordnung eines Stifters statt, bildet also schon dadurch, ebenso wie durch ihre ganze rechtliche Natur, einen Gegensatz zur Intestatsuccession. Der Stifter kann also nur eine gewisse Aehnlichkeit der von ihm gewollten Successionsord- nungpmit der Intestaterbfolge vor Augen gehabt haben. Eine solche Aehnlichkeit bietet nun allerdings die Primogenitur im höheren Grade, als die anderen fideikommissarischen Successionsordnungen des Majorats und Seniorats; sie nähert sich, wie Salza, Dalwigk und andere Schriftsteller richtig bemerken, mehr der gewöhnlichen Intestaterbfolge. Salza und Lichtenau a. a. 0. S. 151. Dalwigk a. a. 0. S. 49: »Wenn auch die Erstgeburtsfolge von der gewöhnlichen Erbfolgeordnung abweicht, so nähert sich dieselbe doch der letzteren mehr, als die Majorats- und Senioratsfolge.« Diese grössere Analogie beruht eben in'dem ausgedehnten Repräsentationsrecht, kraft dessen bei der Primogenitur der Descendent immer in den Platz seines verstorbenen Ascendenten einrückt, während beim Majorat der Zufall des Grades und des Alters entscheidet und ein Major, der vor dem Anfall des Fideikomniisses verstirbt, niemals sein Vorzugsrecht auf seine Descendenten transmittiren kann (S. 106). Gerade auf diese Analogie der Primogeniturfolge mit der Intestatsuccession kam es dem Stifter an. Er verordnet daher: Alle Descendenten aus der Linie des nächst-ältesten Sohnes also Otto Heinrichs) , mögen sie von dessen ältestem oder jüngstem Sohne abstammen, also selbst die Descendenten des L, haben den Vorzug vor dem dritten Bruder Siegmund lludolf, und zwar so, dass sie ähnlich, wie bei der Intestaterbfolge, in die Stelle ihres [II. Rechtliche Erö:terung. 1 Ht verstorbenen Ascendenten einzurücken haben (also z. B. M und dann 0 in den Platz des L). Der Stifter in seiner unermüdlichen Kasuistik möchte alle möglichen Fälle berücksichtigen und ausdrücklich entscheiden. Er fahrt daher fort: »doch mit diesem unterschiedt, da zwei od mehr in gleich gradu im leben waren, dass auf den Eltisten von Jahren und hernach seine succession in descendenti linea, biss selbige wiederum abstirbt, fallen solle.«. Wenn jene Analogie mit der Intestaterbfolge in Bezug auf das llepräsentationsrecht Platz greift ; so findet doch auch wieder ein Unterschied statt, nämlich bei der gewöhnlichen Intestaterbfolge sind alle Söhne oder Brüder vollkommen gleich, sie succediren gemeinsam; anders bei der Primogeniturfolge, hier schliesst der Aeltere den Jüngeren aus. Der Stifter dachte mit diesem Satz: »da zwei od mehr in gleich gradu im leben wareil« — an folgende Fälle: 1' Nach dem kinderlosen Tode des Theodor sind Otto Heiniich und Siegmund Rudolf in gleichem gradu vorhanden; hier hat der Aelteste an Jahren den Vorzug, also Otto Heinrich. 2) Nach Otto Heinrichs Tode sind seine drei Söhne I , K, L im gleichen Grade verwandt; hier hat zunächst I, dann K den Vorzug vor L. 3) Sind aber I, K und L verstorben und nur M und 0 als gleichgradige Anwärter vorhanden, so hat wieder der Aeltere M den Vorzug vor O. Aber dieser Vorzug wird nicht nur für die Person, sondern für die ganze Descendenz mit erworben, er haftet »an der üeseen- dentenlinie, bis diese wiede'rum abstirbt.« Hat also I als der älteste vor den gleichgradigen K und L den Vorzug, so hat er ihn nicht nur für sich selbst, sondern auch für den P und seine ge- sammte männliche Descendenz erworben. Uebrigens ist wohl zu bemerken, dass hier in der ganzen Verordnung das Wort »gradus« zum ersten und einzigen male vorkommt. Da die, in diesem Absätze enthaltene Vorschrift des 1 2ü .2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde. Stifters in vollem Einklänge mit dem Wesen der Primogenitur erklärt werden kann, so wäre es jeder gesunden Auslegungskunst zuwider, wenn man aus diesem einmaligen Vorkommen des Wortes »Grad« sogleich auf eine Gradualfolge oder ein Majorat schlies- sen wollte, dessen Annahme mit allen übrigen klaren Vorschriften des Stifters, mit dem ganzen Geiste und innern Zusammenhange der Stiftungsurkunde in offenbarem Widerspruche stehen würde. Auch ist nicht zu übersehen, dass in der damaligen Zeit auch in anderen Fideikomnüssurkunden nicht selten von Graden die Hede ist, bei denen die Primogenitur ebenso bestimmt wie hier, ja mit ausdrücklicher Benennung dieser Successionsart festgesetzt ist. So verwilligte der Kaiser Leopold I im Jahre 1685 einer Gräfin Sinzendorf: »dass sie ihr obbedeutetes vorhabendes fideicommissum familiae perpetuum in forma primogeniturae in gewöhnlicher Form und nach Ausweisung der königlichen Landesordnung verfassen und die gradus successionis aussetzen könne.« Mitgetheilt in der Zeitschrift »Der Jurist« B. I S. 1. Noch bezeichnender ist eine andere Fidcikommissurkunde aus derselben Zeit, wo die Primogenitur und der Vorzug des Grades so nebeneinander gestellt werden, dass man deutlich ersieht, wie wenig man damals bei Erwähnung des Grades an eine Gradualfolge im heutigen Sinne dachte, welche ja den Gegensatz der Primogenitur bildet. Ein Grossvater errichtete zwei Fideikom- misse für seine zwei Enkel mit der Bestimmung: »dass Sie beide, meine Enkel, nach Absterben ihres Vaters, in diese zwei, denselben zugewiesenen Fideikommissgüter und ihre eheliche männliche Descendenz direkt secundum gradus praerogativam in infinitum nach Ordnung und Recht der Primogenitur succediren.« Ur. Ignaz Wildner, welcher hunderte von österreichischen Fideikommissurkunden vor Augen gehabt hat, stellt daher für den Sprachgebrauch der älteren Fideikommissurkunden die Behauptung auf: »Es ist durchaus nicht ausgemacht, dass Gradus soviel als unser Verwandtschaftsgrad bedeute-------es hat somit nur die eigenthümliche Bedeutung: »Stufe, Absatz«, woraus dann durchaus kein Argument auf ein Majorat zulässig ist.« III. Rechtliche Erörterung. -J21 Hierauf folgen die Worte : »Wann aber auch diese (d. h. die zur Succession gekommene Descendentenlinie des Aeltesten oder Primogenitus) absterben würde, so solle es wie vorgemelt, auf des abgestorbenen neclisten befreindeten und eltisten fallen.« Es ist bereits oben gezeigt worden, dass das Wort »Aelte- ster« schon an und für sich häufig zur Bezeichnung des Repräsentanten der ältesten Linie, des Erstgeborenen, gebraucht wird (S. 115); noch bestimmter weist darauf die Verbindung von »N e c h- ster und Aeltester« hin. Gerade die Verbindung dieser beiden Eigenschaften in Einer Person ist ein Widerspruch vom Standpunkt des Gradualmajorats, während sie, im Sinne der Primogenitur ausgelegt, ihre sehr gute Bedeutung erhält. Der Stifter will beide Eigenschaften an den Fideikommiss- nachfolger vereinigt haben, er soll in allen Fällen der älteste und zugleich der nächste Verwandte des letzten Besitzers sein. Nimmt man nun, wie von anderer Seite geschieht, hier das »nächst« nach dem Grade der Verwandtschaft und das »ältest« nach den Geburtsjahren, so erhält die Vorschrift des Stifters für die meisten Successionsfälle eine sich widersprechende und unmögliche Vorschrift, "weil häufig der, welcher dem Grade nach der nächste zum letzten Besitzer ist, den Geburtsjahren nach ein jüngerer Verwandter in der Familie ist, und umgekehrt der den Geburtsjahren nach älteste häufig ein dem Grade nach entfernterer ist. Nur ausnahmsweise kann es vorkommen, dass die dem Grade nach nächste Person zugleich auch die den Geburtsjahren nach älteste ist. Mithin würde daher der Stifter für die meisten Successionsfälle eine unmögliche, also keine Regel aufgestellt haben. Können wir daher, ohne den Worten Gewalt anzuthun, eine Auslegung finden, welche eine für alle Fälle anwendbare Regel aufstellt, also dem Stifter statt einer widersprechenden eine vernünftige A'orschrift in den Mund legt, so muss eine solche Auslegung gewiss den Vorzug verdienen; sie wird dadurch gewonnen, dass man die beiden, hier für dieselbe Person geforderten Eigenschaften auch in demselben Sinn, d. h. in Beziehung auf die Linie, auslegt. In der Wissenschaft, wie in der Gesetzgebung, unterscheidet man eine ältere und eine j fingere Linie; man nimmt nicht nur ein Alter nach den Geburtsjahren, sondern auch nach der Linie 122 2. Die auf die Succcssion bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde. an, sodass alle Personen, -welche in der ältesten Linie stehen, der Linie nach älter sind , als alle anderen Familienglieder, welche nicht in dieser ältesten, sondern in einer jüngeren Linie stehen. Aber auch das Wort »nächst« darf, wie Sal/a und Lichtenau bemerkt, nicht einseitig nur auf die Gradesnähe bezogen werden; es giebt nicht nur eine Nähe nach Graden, sondern auch eine Nähe nach Linien. Dieser Sprachgebrauch kommt im Langob. Lehenrecht, wie im neueren Privatrecht vor. So heisst es in der berühmten Stelle II F. 50, wo ausdrücklich der Vorzug der älteren Linie vor allen jüngeren angeordnet wird: »et hoc est quod dicitur ad proximiores pertinere. Isti vero proximiores dicuntur respectu aliarum linearum.« So ist auch nach dem österreichischen bürgerlichen Gesetzbuche selbst ein Descendent im vierten Grade dem Erblasser näher, als ein Ascendent des ersten Grades oder ein Bruder, weil er, trotz der grossen Entfernung des Grades, der Linie nach näher ist, als Ascendenten und Brüder, Auch neuere Hausgesetze und Verfassungen brauchen den Ausdruck "nächst«, um damit die Nähe nicht nach dem Grade, sondern nach der Linie zu bezeichnen. So spricht die Preussische Verfassungsurkunde Art. 56 die Regentschaft dem Agnaten zu, »welcher der Krone am nächsten steht.« Damit meint sie nicht den Prinzen, welcher zufällig dem König dem Grade nach am nächsten verwandt ist, sonder den volljährigen Agnaten, welcher nach der Ordnung der reinen Linealfolge am nächsten zur Succession berufen ist. Dafür, dass auch hier die Nähe der Linie nach und ebenso das Alter der Linie nach zu verstehen sei, sprechen die triftigsten Gründe: 1) So allein wird der Widerspruch vermieden, welcher bei der Auslegung im Sinne der Gradualfolge für die meisten Succes- sionsfälle entstehen würde, indem sich die Nähe des Grades und das höchste Alter nach den Geburtsjahren nur ausnahmsweise in Einer Person vereinigt linden. 2) Nur so wird der Vorschrift des Stifters für alle Succes- sionsfälle volle Anwendbarkeit gesichert, denn nur so ist es möglich, dass jeder Successor der älteste und zugleich der nächste ist, indem dann unter denen, welche die älteste Linie bilden, also der Linie nach die ältesten sind, derjenige folgt, welcher in dieser Linie der nächste ist, so dass er die entfernteren derselbeu Linie; III. Rechtliche Erörterung. ] 23 der Vater den Sohn, dieser den Enkel u. s. f.. ausschliesst, d. h. dass immer der älteste und nächste folgt. 3) Da der Stifter in seinem Testamente fortwährend von Linien spricht, so ist es gewiss, dass er diese beiden Ausdrücke »ältest« und »nächst« nur in Beziehung auf die Linie genommen hat, mithin den Aeltesten der Linie nach und den Nächsten der Linie nach zum Fideikommissnachfolger berufen hat. Ist nun hier der, nach der Linie Aelteste und unter allen, welche in derselben ältesten Linie sich befinden, der in dieser Linie Nächste (der Vater vor dem Sohne, dieser vor dem Enkel) berufen, so wird die, in der ganzen Stiftungsurkunde klar angeordnete Primogenitur auch durch obigen Satz von neuem bestätigt. Von Gewicht ist es, dass wir auch hier die Autorität von Ig- n az Wildner vollständig für uns haben: derselbe erörtert, von rein wissenschaftlichem Gesichtspunkt, eine Fideikommissur- kunde, in welcher ebenfalls diese sich scheinbar widersprechenden Ausdrücke »Aeltester und Nächster« nebeneinander vorkommen und entscheidet ganz in der oben angeführten Weise: »Man muss zu dem Resultate, es sei eine Primogenitur angeordnet, gelangen, wenn man auch blos den Ausdruck : »»ältester und nächster Befreundeter des letzten Besitzers«« scharf in das Auge fasst.« Hierauf fährt der Stifter fort: »jedoch mit dieser expressen condition und Vorbehalt, dass der, welch dieses Majorats fähig will, sich gut Edl (da er in den Ehe- standt zu tretten willens) verheirathe, die Er zur Ehe nimbt, wenigst ihre Sechzehn ahnen Edl probiren kan, in widrigen fahl, da er sich nicht Edl und schlechter, alss gemelt, verheiradet, soll Er dieses Majorats sambt seinen auss solch Ehe herkommendten Kindern, nicht fähig sein, sonde solle auf den negsten, Er seie sein dess übel verheiraten brud, Vetter, auch Soh (da er etwa vorhero gut verheiradet gewest und von solch Ersten Ehegemahin Manss Erben hette) fallen und also stedts observiret werd. Es sollen auch hiermit so geistlich werd, ausgeschlossen sein.» Die hier in Betreff der Eheschliessung getroffene Verordnung 124 2. Die auf die Succession bezüglichen Bestimmungen der Stiftungsurkunde. des Stifters ist ausser Streit; der an und für sich, nach dem Hecht der Erstgeburt zunächst zur Succession berufene Agnat, Fürst Heinrich LXIX Reuss-Köstritz, ist stiftungswidrig verheirathet. Da von seiner Nachfolge daher nicht die Rede sein kann, ausser ihm aber in der Linie Heinrichs VI kein weiterer Agnat vorhanden ist, so muss nach dem Grundsatze der Primogenitur zu dem nächsten Ascendenten Heinrich XXIV aufgestiegen werden. In dessen Linie ist aber gegenwärtig Fürst Heinrich IV nach dem oben erörterten Grundsatze der Linealfolge »der Aelteste und Nächste«, also der allein berechtigte Successor. Die nun folgende Anordnung des Stifters bezieht sich auf die Erlaubniss, welche er dem Fideikommissfolger gegeben hat, die in den österreichischen Erblanden liegenden Fideikommissgüter zu verkaufen und mit deren Kaufpreise Güter im Reiche zu erwerben; doch sollen diese neuerworbenen Güter, als Surrogat, demselben fideikommissarischen Verbände einverleibt und ganz auf gleiche Weise vererbt werden: »und gehet mein intent und willen einig und allein dahin, dass Er so vill in den Werth, alss meine Verlassenschaft ausstiegt, so woll in ligend, alss fahrend, und er von mir ererbet, zu einem Mairat auf sein und seiner Brüd linien mache, und einrichte, dass Mein ganze Verlassenschafft, im Werth darzu angewendet werde, damit es allezeit unverthuelich, bei seyer und seyer Brüd linien verbleibe, nichts mehr davon geändert, und in guten standt erhalten werde.« Hier interessirt uns nur die immer von neuem hervorgehobene Bedeutung der Linien^es soll das Fideikommiss immer streng in den Linien verbleiben. Also auch hier wird gerade das Gegen- theil des Majorats angeordnet, welches sich, wie Bluntsohli richtig sagt, dadurch von der Primogenitur unterscheidet: »dass es nicht der Linie folgt, sondern den Sprung von einer Linie zur andern nicht scheut.« • Bluntschli, deutsches Privatreeht B. II S. 457. Somit enthält die Stiftungsurkunde eine, von Anfang bis zu Ende in den verschiedensten Wendungen wiederholte, unzweifelhafte Sanction der reinen Linealfolge mit dem Vorzug der Erstgeburt. III. Rechtliche Erörterung. ] 25 Von einer Verschiedenheit der Successionsordnung, je nachdem die Descendenten oder Kollateralen des letzten Besitzers berufen sind, spricht der Stifter nirgends. Wenn daher von der andern Seite behauptet wird, dass zwar für die Descendenten des letzten Besitzers die Linealfolge gelte, dass aber unter dessen Kollateralen Gradesnähe und Altersvorzug zu entscheiden haben, so ist dies eine durchaus unbegründete Behauptung. Abgesehen davon, dass .in der Stiftungsurkunde nicht die geringste Andeutung für eine solche Verschiedenheit der Erbfolge zu finden ist, lässt sich kein vernünftiger Grund denken, warum der Stifter für die Sei teil verwandten die Erbfolge in einer so abweichenden Art geordnet haben sollte. Vom Standpunkte des kinderlosen Stifters war ja schon Theodor, des Bruders Sohn, ein Seitenverwandter, es fiel somit das Fideikommiss sogleich an einen Kollateralen und doch wurde gerade für Theodors Mannsstamm die strengste Linealfolge angeordnet. Nur dadurch, dass man gegnerischer Seits die Worte »Aeltester und Nächster« einseitig auslegt und aus dem Zusammenhange der Stiftungsurkunde herausreisst, kann man dazu kommen, eine so anomale Erbfolgeordnung, gegen Wort und Geist der Stiftungsurkunde, sich zurecht zu konstruiren. Wollte man aber selbst der andern Seite einmal einräumen, dass die Worte »auf den Eltisten und seinen negsten befremdeten« auf eine Gradualfolge zu deuten seien, so würde dieses Princip beim gegenwärtigen Succes- sionsfall doch nicht Platz greifen können. Die Gradualfolge würde nemlich, selbst nach der gegnerischen Annahme, nur dann einzutreten haben, »wan eine von meines Vetters Theodori Sohns linia absterben würde.« Dieser Fall liegt aber hier keineswegs vor. Da die Succession im Rudolfischen Weibsstamm so geregelt ist, wie im Mannsstamm, to tritt Anna Elisabeth von Sinzendorf ganz an die Stelle Theodors ; die erstgeborene Tochter succedirt wie ein erstgeborener Sohn. Anna Elisabeths Sohnslinie'ist aber die Heinrichs XXIV, des Stammvaters des Hauses Reuss-Köstritz. Innerhalb derTheödorischen Sohnslinien gilt aber selbst, nach der gegnerischen Auffassung, die reine Primogeniturfolge. Da nun gegenwärtig diese erstgeborene Sohnslinie Heinrichs XXIV in voller Blüthe steht, so kann im vorliegenden Falle von einem Ueber- sp ringen in eine Seitenlinie, nach dem Princip der Gradualfolge, selbst nach der gegnerischen Ansicht, nicht die Rede sein und 126 2. Präceiienzfälle bei der Succession in die Kideikommisse Haggenlierg etc. muss der vorliegende Erbfall in descendenti linea Heinrichs XXIV lediglich nach den Grundsätzen der Primogenitur geregelt werden. Wenn man daher selbst der andern Seite die äusserste Koncession machen wollte (was übrigens bei einer richtigen Einsicht in den ganzen Zusammenhang der Stiftungsurkunde unmöglich ist), dass in einem gewissen Falle, nemlich bei Absterben einer Theodorischen Sohnslinie, das Gradualprineip einzutreten habe, so wäre doch damit für Herrn Heinrich LXXIY im vorliegenden Falle nicht das geringste gewonnen. §;3. Präcedenzfälle bei der Succession in die Fideikonnnisse Haggenberg und Ernstbrunn. I. Erbfall im J ahre 1747. Uebergang vom lludolfischen auf den II ans-Joachi mischen Mannsstamm, Siegmund Friedrich starb am 2S. Februar IG79; sein Neffe Theodor erhielt die Fideikommissherrschaft Haggenberg als erster Besitzer, starb aber unvermählt, ihm folgte daher sein Bruder Otto Heinrich im Jahre 1706, aber auch dieser starb ohne Descendenz im Jahre 1710, so fiel das Fideikommiss. in Gemässheit der Stiftung, auf den dritten Sohn des Grafen Rudolf, den Grafen Siegm.und Rudolf. Dieser hatte zwar Söhne gehabt, sie aber früh durch den Tod verloren; da nun auch der jüngste Bruder, Graf August Jakob, bereits im Jahre 1707 verstorben war, so neigte sich der gesammte Kudolfische Mannsstamm seinem Ende zu. Es stand also der Uebergang auf den Hans-Joachimischen Mannsstamm zu erwarten. Nachdem sich nun die Hoffnung Siegmund Rudolfs nicht verwirklicht hatte, dass seine Tochter Maria Anna sich mit dem Fidei- kommisserben aus dem Hans-Joachimischen Stamme vermählen würde, so errichtete er ein zweites Fideikommiss 'Ernstbrunn), in welches er den zukünftigen Successor in das Siegmund-Fried- richsche Fideikommiss, Grafen Wenzel, ebenfalls zum Erben einsetzte. Bei der weiteren Bestimmung der Erbfolge schloss er sich ganz der Siegmund-Friedrichschen Stiftung an und wiederholte besonders die charakteristischen Worte, wodurch Siegmund Fried- 111. Rechtliche Erörterung. 127 rieh einst die Primogenitur, als reine Descendentenerbfolge, von dem Gradualmajorat unterschieden hatte, indem er die Worte »vom Vater auf den Sohn* durch »de patre ad filium« wiedergab und darauf fortfuhr, das* es mit der Succession in das zweite Fideikommiss gerade so gehalten werden solle, wie es in dem Siegmund- Friedrichsehen Testamente für das erste verordnet sei. Nach dem Tode Siegmund Kudolfs trat der erste grosse Sprung in der Erbfolge ein; zwar war das Fideikommiss schon zweimal in der Seitenlinie, aber immer nur von Bruder zu Bruder, vererbt worden. Jetzt fiel es aber an entfernte Kollateralen, an die Nachkommen Johann Joachims; jetzt musste zum erstenmale die Frage mit Notwendigkeit sich aufdrängen, ob das Fideikommiss nach dem Rechte'der Linealprimogenituroder derGradualfolge stiftungs- y-emäss vererbt würde '. Der letzte Besitzer Siegmund Rudolf, welcher dem Stifter der Zeit nach so nahe stand und gewiss mit dessen Intentionen vollständig vertraut war, legte durch sein Verfahren unzweifelhaft an den Tag, dass er das Fideikommiss für eine reine Linealprimo- genitur hielt und nach dieser Successionsordnung wurde auch der damalige Erbfall lediglich geregelt. Allerdings beruhte es auf einem besondern Arrangement, dass nicht der Vater, Graf Prosper Anton von Sinzendorf, selbst succe- dirte, welcher, sowohl nach den Grundsätzen der Primogenitur wie des Majorats, den Vorzug vor seinem Sohne Grafen Wenzel hätte haben müssen; aber nichtsdestoweniger spricht die Behandlung dieses Erbfalls klar für die Primogenitur. Hätte man damals die Ansicht gehabt, dass das Siegmund- Friedrichsche Fideikommiss, wenigstens in der Seitenlinie, nach dem Princip der Gradesnähe zu vererben sei, so hätte zuerst gefragt werden müssen, wer ist in der ganzen Hans-Joachimischen Linie dem letzten Besitzer dem Grade nach am nächsten v e r w a n d 1;' Da von den Söhnen Hans Joachims keiner mehr am Leben war, so kamen nun dessen Enkel in Betracht; von diesen lebten im Jahre 1747 noch zwei, Graf Prosper Anton, geb. 1700 und Graf Karl Michael, geb. 16S6 ; (S. Stammtafel des Hauses Sinzendorfj. Beide standen in gleichem Verwandtschafsgrade zu Siegmund Rudolf; da aber Karl Michael den Jahren nach älter war, so hätte er, nach dem Grundsatze des Majorats, den Vorzug ] 28 2. Präzedenzfälle bei der Succession in die lüdeikommisse Haggenberg etc. vor Prosper Anton gehabt und diesen ausschliessen müssen. Allein obgleich Karl Michael stiftungsgemäss verheirathet und mit einer zahlreichen männlichen Descendenz gesegnet war, so wurde doch an eine Succession desselben gar nicht gedacht, weil man auch, in einer so entfernten Seitenlinie, fest an dem Primogeniturprincip hielt. Darnach musste Prosper Anton, obgleich jünger als der gleichgradige Karl Michael, unbedingt den Vorzug haben, weil er der Repräsentant der ältesten Linie des Joseph Weickhard war, während Karl Michael in der zwei ten Linie Adolfs stand. Graf Prosper konnte daher auch sein' Erstgeburtsrecht auf seinen Sohn Grafen Wenzel übertragen, wogegen gewiss Graf Karl Michael Einspruch erhoben haben Avürde, wenn damals irgend jemand an eine Erbfolge nach dem Gradualprincip in der Seitenlinie gedacht hätte. IL Der Erbfall im Jahre 1822. Uebergang vom Hans- Joachimischen Mannsstamm auf den Rudolfischen Weibsstamm. Das Fideikommiss ging nach dem Tode des Grafen Wenzel im Jahre 1773 wieder de patre ad filium, nemlicli auf seinen erstgeborenen Sohn Fürsten Prosper über. Mit ihm erlosch im Jahre 1822 der gesammte Sinzendorfische Mannsstamm; stiftungsgemäss fiel nun das Fideikommiss auf die Rudolfischen Töchter und ihre Erben; abermals fand also ein grosser Sprung in die Seitenlinie statt, wobei, nach der gegnerischen Ansicht, wieder das Gradualprincip hätte entscheiden müssen. Es hätte also damals vor allem gefragt werden müssen: wer ist in dem ganzen Rudolfischen Töchterstamme dem letzten Besitzer dem Grade nach am nächsten verwandt? Es wäre nach diesem Gradualprincip völlig gleichgültig gewesen, ob ein solcher Verwandter von der ersten, zweiten, dritten oder vierten Tochter seine Abstammung hergeleitet hätte; nicht die Linie, sondern die Gradesnähe und unter gleichgradigen Verwandten das physische Alter hätte nach der gegnerischen Ansicht zu entscheiden gehabt. Allein von alledem wurde gerade das Gegentheil beobachtet; es wurde auch hier die Succession lediglich nach dem Primogeniturprincip geordnet, von der Gradesnähe war mit keinem Worte die Rede. Durch wiederholte rechtskräftige Erkenntnisse gewann III. Heolitliolie Erörterung. 129 Fürst Heinrich LXIV den Besitz der Fideikommissgüter gegen alle anderweitigen Ansprüche und zwar darum, weil er nachwies: dass seine S tarn m mu tte r , Anna Elisabeth, die erstgeboren« Tu chter des Grafen Rudolf gewesen und dasser selbst der Repräsentant dieser erstgeborenen L i n i e nach dem P r i n c i p der Primogenitur sei. Diese Entscheidung zu Gunsten der Primogenitur ist um so gewichtiger, € als aus dem Stammbaum des Hauses Peuss-Kostritz hervorgeht, dass es selbst innerhalb der Linie der Anna Elisabeth von Sinzendorf damals mehrere Agnaten gab, welche dem letzten Besitzer, dem Fürsten Prosper, dem Grade nach näher verwandt waren, als Fürst Heinrich LXTV, so Heinrich XI JV und Heinrich XLVTIT; ferner stand Fürst Heinrich LXIIT in gleichem Grade mit Heinrich LXIV, war aber den Jahren nach älter als dieser; dennoch kam keiner dieser Agnaten, sondern Fürst Heinrich LXJY durch rechtskräftige Entscheidung in den Besitz der Fideikommisse. Demnach ist auch damals, wo die Succession aus dem Hans- Joachimischen Stamme in eine entfernte Seitenlinie fiel, die Gradesnähe gar ni cb t berücksichtigt, sondern die ganze Sueces- sionsangelegenheit lediglich im Sinne der strengsten Linealprimo- genitur geregelt worden. Tst schon in der Stiftungsurkunde die Linealprimogenitur für jeden unbefangenen Leser so klar vorgezeichnet, dass dagegen kein gegründeter Zweifel auftauchen kann, so geht aus diesen gewichtigen Präcedenzfällen mit eben solcher Bestimmtheit hervor, dass zu allen Zeiten, in dem vergangenen und gegenwärtigen Jahrhundert, die Gerichte und Fideikommissbehörden, wie die hohen Agnaten selbst die fraglichen Fideikommisse für Pr.imogeni.tur- fideikommisse gehalten und auch beim Uebergange in entfernte Seitenlinien nach diesem Prineip behandelt haben. Es ist demnach ein unerhörtes Novum in den Häusern Reuss und Sinzendorf, dass jetzt auf einmal das fremdartige Gradualprincip herbeigezogen werden soll, welches mit der Stiftungsurkunde, den Hausgesetzen und dem ehrwürdigen Herkommen dieser erlauchten Häuser im schroffsten Widerspruche sieht. H. Schulze, Aus der Praxis. 130 ^- '*' e Präsumtion dos österreichischen Gesetzbuchs für die Primogenitur. §4- Die Präsumtion des österreichisclien Gesetzbuchs für die Primogenitur. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch beginnt mit § 618 die Lehre von den Familienfideikommissen abzuhandeln. Nachdem in diesem Paragraphen der Begriff des Fideikommisses im allgemeinen festgestellt ist, geht der Gesetzgeber in § 619'auf die verschiedenen fideikommissarischen Suceessionsformen über und unterscheidet Primogenitur, Majorat und Seniorat ganz in der Weise, wie sich diese Benennungen in der Sprache unseres neuern deutschen Privatrechts festgestellt haben. Der Gesetzgeber konnte sich nicht verhehlen, dass bei altern Fideikom- missurkunden die Vorschriften über die Successionsordnung fast immer schlecht gefasst sind und dass daher häufig Streitigkeiten über die Frage entstehen, welche Successionsordnung der Stifter beabsichtigt habe? In der neuern Zeit hat man allerdings gelernt, die Ausdrücke schärfer zu wählen und das Wesen der verschiedenen Successionsarten in ihrer Eigenthümlichkeit besser zu charakteri- siren; den früheren Zeiten, welchen gerade die meisten österreichischen Fideikommissurkunden angehören, ging diese Präcision im Ausdruck ab. Der Pächter, welchem solche, aus der Zweifel- haftigkeit der Verordnung hervorgegangenen Successionsstreitig- keiten zur Entscheidung vorliegen, geräth daher in Ermangelung einer sicheren Interpretationsregel in grosse Verlegenheit. Aus dieser will ihn der Gesetzgeber durch § 620 retten, indem er verordnet : «Im Zweifel wird die Primogenitur eher als ein Majorat oder Seniorat oder das Majorat wieder eher als ein Seniorat vermuthet.« Also wo eine Fideikommissurkunde einen Zweifel übrig lässt, ob der Stifter Primogenitur oder Majorat habe anordnen wollen, streitet eine gesetzliche Präsumtion für die Primogenitur und gegen das Majorat. Die Motive für die Feststellung einer solchen gesetzlichen Präsumtion liegen auf der Hand: 1) indem die Primogeniturfideikommisse, wie bereits nachgewiesen, den Besitzer am meisten zu Meliorationen ermuthigen und so in erhöhtem Masse nicht nur der Erhaltung des einzelnen Geschlechtes, sondern auch der Förderung des Nationalwohl- III. Rechtliche Erörterung. J3] Standes dienen. Diese öffentliche Rücksicht ist so gewichtig, dass die bayerische Gesetzgebung sogar jede andere Successions- ordnung für neu zu errichtende Fideikommisse verboten hat (S. 110); 2) indem die Primogenitur bei weitem die gewöhnlichste Successionsordnung ist; denn es wird nicht nur die Thronfolge überall nach derselben geregelt, sondern auch fast alle Privatfulei- kommisse der altern und neuern Zeit werden nach dieser Succes- sionsweisc vererbt, woraus sicli mit grösster Wahrscheinlichkeit schliessen lässt, dass der Stifter sich, im Falle des Zweifels, an das Gewöhnlichste habe halten wollen; 3) indem die Primogeniturordnung, wenn sie auch von der gewöhnlichen Intestaterbfolge abweicht, dieser sich doch mehr nähert, als die Majoratsfolge (S. 109). Diese Motive sprechen so gewichtvoll für die Primogenitur, dass es nicht an schriftstellerischen Autoritäten fehlt, welche eine solche Präsumtion zu Gunsten der Primogenitur, ohne gesetzliche Vorschrift, blos aus der Natur der Sache, selbst für das gemeine deutsche Recht aufstellen. Salza und Lichtenau a. a. O. S. 151. Für das österreichische Recht hat Winiwarter a. a. (). R. III S. 134 den leitenden Gedanken des § 620 kurz und schlagend so bezeichnet: »Dem Zwecke der Fideikommisse, den Glanz und Wohlstand der Familie zu erhalten, ist es angemessener, dass das Fideikom- miss in der Linie, auf welche es gefallen ist, bleibe, als dass es wieder von dieser auf eine andere übergehe, zumal es in Majoraten --------immer an Personen gelangt, welche in den Jahren schon mehr vorgerückt sind, wodurch also noth.wendig Rcsitzveränderungen veranlasst werden, welche die gute Wirthschaft erschweren und zugleich oftmalige Verlassenschaftsgebühren nach sich ziehen. Da nun anzunehmen ist, dass jeder Stifter den Zweck des Fideikoni- misses vor Augen habe und seine Stiftung demselben gemäss einrichte, so ergiebt sich hieraus die Regel des § 620.« Die Anwendbarkeit dieses Paragraphen auf ältere Fideikommisse, welche vor der Frlassung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs entstanden sind, unterliegt keinem Zweifel. Die Absicht des Gesetzgebers ist bei Erlassung des § 620 offenbar gerade auf ältere Fideikommisse gegangen, denn in der Regel kommt 9* \ ;V2 2. Die Präsumtion des österreichischen Gesetzbuchs für die Primogenitur. nur bei ihnen ein Zweifel über die Successionsordnung vor und daher hat auch nur bei ihnen eine solche Präsumtion Sinn und Bedeutung. Ueberhaupt steht es in der Praxis fest, dass die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches insoweit auch auf die Fideikommisse Anwendung finden, welche vor Publication des Gesetzbuchs bereits errichtet waren, als durch Anwendung der gesetzlichen Vorschrift keine bereits erworbenen Rechte g e - krankt werden. Da nun, im Falle des Zweifels über die vom Stifter beabsichtigte Erbfolge, das Recht des einen wie des andern Theils zweifelhaft ist, so werden durch die Anwendung des § 620 auf ältere Fideikommisse keine wohlerworbenen Rechte gekränkt. Für diese Anwendung spricht insbesondere auch noch das, dem Paragraphen zu Grunde liegende öffentlich-rechtliche Motiv, die Rücksichtnahme auf grössere Sicherheit der Erbfolge, auf Vermeidung von Successionsstreitigkeiten, auf grössere Ermuthigung zu Meliorationen und somit auch auf Förderung des Nationalwohlstandes. Kein österreichischer Jurist trägt daher Hedenken, die gesetzliche Präsumtion des § b'20 auch auf solche Fideikommisse anzuwenden, welche vor dem Erscheinen des bürgerlichen Gesetzbuches errichtet sind. J. Wildner das Fideikommissreeht S. 48. Sollte also trotz der klarsten Bestimmungen, wodurch diel.ineal- prhnogenitur in der Stiftungsurkunde angeordnet worden ist, noch ein Zweifel bleiben, so wäre der Richter dennoch, trotz dieses Zweifels oder vielmehr gerade weil ihm ein Zweifel vorhanden zu sein scheint, durch § G20 gesetzlich verbunden, im vorliegenden Falle für die Primogenitur und gegen das Majorat zu sprechen. §5. Sculussergebiiiss. I. In dem ersten Abschnitt (S 82—99) ist mit voller Evidenz nachgewiesen worden, dass sich die fideikommissarische Erbfolge, nach einmal erfolgtem Uebergange in den Weibsstamm, wieder in eine agnati sehe verwandelt und diiss demnach auch, unter den Nachkommen der Gräfin Anna Elisabeth von Sinzendorf, der Vorzug des Mannsstammes wieder einzutreten hat. Somit werden hier die blos kognatischen Verwandten, wie die Kiesewetters, Schulen- III. Rechtliche Erörterung. ' 133 burgs u. s. w.j von den agnatischen ausgeschlossen und es kommen beim gegenwärtigen Erbfalle lediglieh die hohen Agnaten des durchlauchtigen Hauses Reuss-Köstritz in Betracht. II. Es wird allseitig anerkannt, dass für den jetzt im Besitz befindlichen Rudolfischen Töchterstamm ganz dieselbe Sucees- sionsordnung gelten muss, welche für den Rudolfischen Mannsstamm, im Art. VIII des Siegmund-Friedrichschen Testamentes, angeordnet ist; gestritten wird jedoch über die Natur der dort vorgeschriebenen Successionsordnung. In dem zweiten Abschnitt dieser Schrift (S. 99—132) ist aber unzweifelhaft dargethan, dass hier kein Majorat im heutigen Sinne des Wortes, sondern eine reine Linealfolge mit dem Vorzuge der Erstgeburt vorgeschrieben ist und dass alle Erbfälle, ohne Unterscheidung, ob Descendenten oder Kollateralen des letzten Besitzers berufen sind, lediglich nach dem Grundsätze der Linealprimogenitur geregelt werden müssen. Dafür sprechen folgende Gründe: 1) Eine verständige und unbefangene Auslegung des Siegmund-Friedrichschen Testamentes fuhrt mit Nothwendigkei t zur Annahme der Primogenitur. Wenn man nicht einzelne Worte und Phrasen aus dem Zusammenhang herausreisst, sondern immer die Absicht des Stifters, den Geist und Sinn des Ganzen vor Augen • hat. kann man zu gar keinem andern Ergebniss gelangen. Jede andere Erklärungsweise läuft der deutlich ausgesprochenen Absicht des Stifters entgegen, fehlt, gegen die Regel, dass die weniger klaren ■Stellen durch die völlig klaren erklärt werden müssen, aber nicht umgekehrt und führt zu widersprechenden und absurden Resultaten. (§ 2 S. 100—126.) 2) Zu allen Zeiten, in diesem und in dem vorigen Jahrhundert, sind die fraglichen Fideikommisse von den Gerichten und Fidei- kominissbehörden, wie von den hohen Agnaten selbst, stets als Primogeni turfideikommiss e betrachtet und nach diesem Princip behandelt worden. Dafür sprechen besonders die beiden hochwichtigen Präzedenzfälle, wo selbst beim Uebergange in eine entfernte Seitenlinie lediglich die Primogenitur zur Regel diente. (§ 3 S. 126—129., 3) Wäre trotz dieser klaren Bestimmungen und dieser unzweideutigen ThatSachen, noch ein Zweifel vorhanden, so wäre der Richter dennoch, trotz dieses Zweifels oder vielmehr gerade, weil ihm ein Zweifel vorhanden zu sein scheint, durch § 620 134 ' 2. JSclilussergebiiiss. des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, im vorliegenden Falle für die Primogenitur und gegen das Majorat zu sprechen. (§ 4 S. 130—132.) III. Da demnach unzweifelhaft alle Erbfälle in den beiden vereinigten Fideikommissen Haggenberg und Ernstbrunn nach den Grundsätzen der Primogenitur zu regeln sind, so ist im vorliegenden Falle nur noch die Frage zu entscheiden, wer nach dem Tode des Fürsten Heinrich LXIV als der Primogenitus zu betrachten ist? lieber diese Frage entscheidet der Stammbaum des Hauses Reuss-Köstritz. In der Linie Heinrichs VI steht allein Heinrich LXIX. Dieser wäre allerdings nach dem Grundsätze der Linealprimogenitur zunächst berufen; als stiftungswidrig verheirathet, kommt derselbe aber hier nicht in Betracht. Es ist daher zum nächsten gemeinsamen Stammvater aufzusteigen. Dieser ist Heinrich XXIV (f 1748). Von diesem geht nach Wegfall der Linie Heinrichs VI das Erstgeburtsrecht auf Heinrich IX, von Heinrich IX (f 1780) auf Heinrich XL1V [f 1832) von Heinrich XLIV auf Heinrich LXIII über, (f 1841). Der letztere hohe Agnat hat zwar den, im Jahre 1856 erfolgten Erbfall nicht selbst erlebt; dies ist aber nach den Grundsätzen der Primogenitur gleichgültig (S. 108). Der Erstgeborene mag vor oder nach deferirter Erbfolge sterben, immer wird sein, bei der Succes- sion in Ausübung kommendes Vorzugsrecht auf seinen Erstgeborenen übertragen. Der Zweitgeborene (Fürst Heinrich LXXIV) kann nicht eher, als nach erloschener Linie seines erstgeborenen Bruders (Heinrichs LXIII) succediren. Die Linie Heinrichs LXIII steht aber in voller Blüthe; in ihr ist unbestritten Prinz Heinrich IV wider der Erstgeborene, welcher kraft des Repräsentationsrechtes ganz an die Stelle seines durchlauchtigen Herrn Vaters getreten ist. Somit gebührt diesem hohen Agnaten, Sr. Durchlaucht Herrn Heinrich IV Prinzen Reuse, als Erstgeboren em des gan zenH auses Reuss-Köstritz, in die beiden vereinigten Familienfidcikom misse Hag- genberg und Ernstbrunn allein und ausschliesslich von Rechtswegen die Erbfolge. Breslau den 10 März 1859. August, erster Graf von Sinzendorf, geb. 1590. Erste Stammtafel. .JOHANN JOACHIM SIEGMUND FRIEDRICH, RUDOLF geb. den 31. Mai 1620 f den 28. Febr. 1679. f 2. Sept. 1677. f 11. Nov. 1665. I Sl ifter des ersten Fideikommisses \ (Haggenbeig). Joseph Weickhard, Adolf. Michael, THEODOR, ANNA Susanna Renata OTTO Maria Renata, Apollonia, Maria Anna, SIEGMÜND Auqust Jacob, Anna Maria, Maria Maxi- geb. 1656 f 1702. geb. 1659, f 1700 geb. 1665, f 1697. geb. 1654, ELISABETH, Isabella, Dorothea, HEINRICH. geb. 1665, geb. 1667, geb. 1669, RUDOLF, geb. 1671. geb. 1673, miliana, i | 1 f1706 unvergeb. 1657, geb. 1660, geb. 1663, geb. 1663, f unvermählt. f 1713, verf 1709, vergeb. 1670. f 1707. ' f 1736, vergeb. 1675, | 1 ehelicht, Besitzer des ersten Fideikommisses. f 1683, vermählt mit Heinrich I Reuss. Stammmutter funvermählt, funvermählt, f 1710 kinderlos, Besitzer des ersten Fideikommisses. mählt mit Franz Grafen von Wolken stein, Stammmutter mählt mit dem Grafen Goes, Stammmutter "der Grafen f 1747. Besitzer des ersten und Stifter des mählt mit Leo von Uhlefeld. Von ihr stammen die Grafen f 1718, vermählt mit einem Grafen Nostitz. Stammmutter Prosper . geb. Anton, 1700, Carl Michael, Joachim Klbmbns, geb. 1680, geb. 1688, Franz Wenzel, geb. 1695, f« 56. f 1762. f 1738. f 1734. des Hauses der WolkenGoes. zweiten Fideider Grafen | Reuss-Köstritz. steins. Ein Graf kommisses von Thun und Nostitz. J (Siehe die zweite Stammtafel.) Wolkenstein ■ Prätendent 1822. (Ernstb runn). V Waldstein u. s. w. v . WENZEL, Friedrich, Seine 6 Söhne Philipp, Wenzel, geb. 1724, LUDWIG, starben ohne De- geb 1717, geb. 1724. f 1773, Besitzer geb. 1725, f1783. scendenz allmä- lich ab. 4- 1779. i des ersten und zweiten Fidei- kommisses. Therese, Elisabeth, Franziska, Maria Anna, t geb. 1711, vergeb. 1714, ververmählte geb. 1721, vermählte Gräfin mählte Gräfin Gräfin Hoyos mählte Gräfin .1 Traun. Hardegg. geb. 1717. Hamilton, J Ihre Descendenten, die Grafen Traun, Har- degg und Hoyos traten 1822 sämmtlich als Prätendenten auf. f ohne Descen- denz. PROSPER, erster Fürst von Sinzendorf, geb. 1751, f 1822, Rosina, geb. 1754, vermählt mit dem Herzog von Ser- Anna, geb. 1758. vermählt mit dem Grafen Thurn, Seine vier Söhne starben kinderlos. Besitzer d. ersten belloni; ihre dann mit einem u. zweiten Fidei- Söhne und sie Grafen d'Elci: ihr kommisses, der selbst PrätendenSohn Graf Georg Letzte des Hans- ten 1822. von Thurn Allo- Joaehimisohen dialerbe des FürStammes und des sten Prosper, Präganzen Sinzen- tendent 1822. dorflsohen Hauses. Anna Elisabeth, Gräfin von Sinzendorf, gel). 1657, fl683, vermählt mit Heinrich I Grafen Reuss, geb. 1639, f 1692. HEINRICH XXIV, Stifter des Hauses Reuss-Köstritz, geb. 1681, f 1748. Zweite Stammtafel. Hbinbjch VI, ■eh. 1707, y 1783. Heinrich IX, geb. 1711, -1780. Heinrich xl, geb. 1750, f 1751. jli:ixiucn xi.in, ; eb. 1752, f 1814. Hkikbich XI.V. eli. [753, T 1768. HEINRICH XLVIII, geb. 1759, f 1825. Heinrich xliv, geb. 1753, f 1832. UlilNHICH HCl, geb. 1784, •'•1813. HEINRICH LXIV, geb. den 31. März 1787, V 15. Sept. 1856. Erwirbt die Sinzendorflschen Fideikommisse, als Nachkomme der erstgebornen Tochter Anna Elisabeth, für das Haus Ueuss-Köstritz. IlKINItlCH LXIX. geb. 1792, stiftungswidrig verheiratet, somit a . Bchlossen nach Art V1I1 Klementine, geb. 1789, vermählte Gräfin Einsiedel. Ernestine Adelhaide, geb. 1794, vermählte von Kiesewetter. KLEMENS GRAF VON ElN- MaRIB, siedel, vermählte von der Schulen- stiftungswidrig verheirathet. bnrg. EHNST KLEMENS VON KIESEWETTER, ■ Kläger. Heinrich i.xiii, geb. 1786, 11841. HEINRICH IV, geb. 1821, Beklagter. HEINRICH LXX1V, geb. 1798, Kläger und Beklagter. Julius Klembns von der schulenburg. III. Die Succession im Fürstenthum Oels. Inhalt. I. Succession im Fürstenthum Oels bis zur Belehnung des Hauses Braunschwelg. 1. Das plastische Haus. 2. Das Haus Podiebrad. '.). Das Haus Würtemberg-Oels. II. Successionsrecht des Hauses Brauüschweig im Fürstenthum Oels. III. Gründung des braunschweig - ölsischen Familien - Fideikommisses aus feudalen und alludialen Bestandteilen, IV. Rechtsverhältnisse beim Ableben des jetzigen Fidelkuinmissbesitzers von Oels. V. Rechtsverhältnisse beim Abgang der ganzen altern Linie Braunschweig. 1. Das Leben. 2. Das Allod. Beilagen. I. Der Herzogin Elisabeth Maria zu Würtemberg-Oels Renunciation aller aus den väterlichen etc Testamenten etc. ihr wegen Oels zu statten kommenden Rechte vom 6. Oktober 1(348. II. K. Ferdinands 111 an Herzog Sylvius Nimrod und die Herzogin Elisabeth Maria »ii Würtemberg-Oels über das Fürstenthum, Oels ertheilte Belehnung und Kon- Qrmation, vom 15. December 1648. III. Anwartungs- und Mitbelehnungsbriel für Prinz Friedrich Wilhelm vuii Braun- schweig auf das Fürstenthum Oels vom ?. Oktober 1785. IV. König!. Hol'reskript, betreffend die Separatio feudi ab allodio, vom 18. Februar 1805. V. Lehnbrief auf das Fürstenthum Oels für Prinz Friedrich Wilhelm zu Braun- schweig-Lüneburg, vom J7. April 1806. Milium f;ilc In I. von Würtemberg-Oels. II. von Rraunschweig-Oels. - L Succession im Fürsleiithum Oels bis zur Belohnung dos Hauses Braunschweig. 1. Das plastische Haus. Oels gehörte in der altern plastischen Zeit zum Gebiete der Herzöge von Glogau. Nach dem Tode Heinrichs III des Getreuen von Glogau im Jahre 1309 theilteu sich seine vier Söhne in seine Lande*). Auf Konrad 1 fiel ausser Wohlau und andern Städten auch Oels; er verlegte seine Residenz dorthin und ist als der erste speeielle Fürst von Oels anzusehen ; erst seit ihm ist von einem Für s teil thu m Oels die Rede, welches seinem Umfang nach im Laufe der Zeit allerdings mannigfache Veränderungen erfahren ljat. Zu den Zeiten Konrads I gehörten ausser Oels auch Trebnitz, Miliisch, Wartenberg, Trachenbeig, Praus- uitz, Wohlau dazu, ausserdem die Steinau'schen Landschaften, Kosel, Kanth und Auras, und unter Herzog Konrad II auch Winzig, Kützen und Sulau. Nachher wurden VVartenberg, Militsch und Trachenbeig, Prausnitz, Kanth und Auras abgerissen. Beim Ausgange der plastischen Dynastie bestand das Fürstenthum aus acht Weichbildern : Oels, Bernstadl, Trebnitz. Winzig, Herrnstadt, Rützen, Wohlau und Konstadt; Kützen und Wohlan machten später das wohlauische Fürstenthum aus**). Konrad I erklärte sich mit den übrigen Herzögen aus dem glogauischen Hause 1329 zu einem Vasallen der Krone Böhmen, wie dies früher oder später auch die andern plastischen Herzöge der ober- und niederschlesi- schen Fürstenthum et thaten 4 **)*; er erhielt am 2Ü. Mai 1329 *) M orge nbess e r Geschichte Schlesiens 1829. >S. 65 u. 58. **) Yergl. Z i in m ermann Beitrage zur Geschichte von Schlesien 1784 Ed. 111 S. 210. ***) C. F. W. A. Vater Repertorium 1800. Bd. 1 S. 10. Morge nbesser a. a. 0. S. 61 u. 63. \ 38 Succession im Fürstenthum Oels bis zur Belehnung des Hauses Bniunsrhweig. den ersten Lehnbrief von König Johann von Böhmen, worin ihm alte seine Lande, besonders Oels, zu einem »rechten Erblehen« von der Krone Böhmen geliehen wurden. Gleiche Lehnbriefe wurden seinen Nachkommen von den folgenden Königen von Böhmen ausgestellt 1 ). Auf Konrad I folgte sein einziger Sohn Konrad II 1360 bis 1395. Dieser hinterliess vier Söhne, die alle denselben Namen Konrad führten. Bei den mangelhaften Successionsgrundsätzen des plastischen Hauses war an Primogenitur nicht zu denken; die Brüder regierten anfangs gemeinsam, dann theilten sie, erwirkten aber zugleich 1437 vom Kaiser Sigismund ein Privilegium, worin sie gegen die Nachtheile der Theilung gesichert wurden, indem ihnen die gegenseitige Succession trotz derselben vorbehalten wurde **): »und haben diese besondere Gnade gethan, — — — also nemblich, wiewohl sich der eigentliche Kentner (Konrad V zu Kanth) und der Weisse (Konrad III zu Oels) mit einander theilen, dass dennoch die Lehn darumb nicht getheilet, sondern gesambt bleiben, und welcher unter den obgenannten Brüdern erst ab- gienge, ohne Lehns-Erben, dass dann desselben Theil, Land und Leuthe an den andern und seine Lehens-Erben komme und gefallen solle, von uns und unsern Nachkommen, Königen zu Böhmen, und allcrmenniglich ungehindert; Und wir sollen uns auch keines Anfals, noch Rechtens darinnen annehmen.« (Füldener a. a. O. S. 475.) Trotz dieser wichtigen lehensherrlichen Vergünstigung war der Heimfall an die Krone Böhmen nicht zu vermeiden, indem mit Konrad VII im J. 1492 die ganze Linie Konrads I erlosch. Da von einem Erbrechte der übrigen piastischen Linien nicht die Bede sein konnte, so zog König Ladislaus V von Böhmen das Fürstenthum Oels ein und behielt es drei Jahre lang als heimgefallenes Lehen für sich. *) Sämmtliche Leluibiiefe finden sich abgedruckt bei J. .T. Füldener Bio- und Bibliographia Silesiaca. Lauban 1731. Kep. I Vol. I p. 467 ff. **) Ueber diese den Vasallen günstige Entwickelang des spätem Lehenrechts vergl. H. Schulze Recht der Erstgeburt 1851. S. 235—251. Das Haus Podiebrad. ] 39 2. Das Haus Podiebrad. Im J. 1495 schloss König Ladislaus V von Böhmen einen Vertrag mit Herzog Heinrich von Münsterberg, dem Sohne König Georg Podiebrads, wonach Herzog Heinrich der Krone I Söhmen seine Herrschaft Podiebrad überliess und dafür das Fürsten- thum Oels erhielt. Da es sich hier um ein eigentliches Tauschgeschäft handelte, so war es natürlich, dass die Uebertragung von Oels unter sehr günstigen Hedingungen an die vasallitische Familie erfolgte. In dem Tauschvertrage selbst heisst es: »Item sollen I. K. M. erwähnten Fürsten Heinrich und seinen Söhnen geben zum Mannslehen erblich diese Güter, nemblich die Burg und die Stadt Oels, die Burg und die Stadt Wolau mit allen Zu- behörungen, allen Lehen, geist- und weltlichen Obrigkeiten, Mauth und Zöllen, wie vor diesen die ölsischen Fürsten solche innegehabt und gehalten haben, dass diese der Fürst Heinrich, sowohl seine Söhne, als auch ihre Nachkömmlinge habe, halte und sich dessen gebrauchen könne und damit thun solle als ihrem Eigenthumb, doch mit ausdrücklicher Bedingung, dass Sie in dem Rechte und Huldigkeit I. K. M. und der Crem Bchaim, wie die vorigen Fürsten, m annle hu swei sc verbleiben und gehören sollen.« In gleicher Weise spricht sich der erste Lehenbrief des Podie- bradschen Hauses von 1495 aus: »Obiges soll er (Herzog Heinrich) seine Söhne und ihre Leibeserben ewiglich haben, halten, nutzen, gemessen, verkaufen, versetzen, vermachen, vergeben, verwechseln und an ihren besten Frommen wenden und darmit thun, als mit ihrem eigenen Guth; uns und unsern Erben und nachkommenden Königen zu Böhmen der Lehenschaft ohne Schaden.« (Füldener a. a. 0. S. -177.) Auch in dem Podiebradschen Hause bestand keine Primogenitur, die drei Söhne Herzog Heinrichs, Albrecht, Georg und Karl, wurden seine Nachfolger, sie regierten gemeinsam, hatten aber verschiedene Residenzen. In dieser rein privatrechtlichen Weise wurde bei jedem Erbfalle entweder Gemeinsamkeit der Regierung oder Landestheilung, je nach der Konvenienz der Erbkompetenten, verabredet. In allen Lehenbriefen wurde anerkannt, dass trotz vorgenommener Theilung die gesammte Hand ge- 140 Snccession im Fürstenthum Oels bis zur Belehmmg des Hauses Braunscbwelg. wahrtbleiben sollte. Soheisst es in der Konfirmation K. Ferdinands 1 über Land und Leute für die Brüder Joachim, Heinrich, Johann und Georg von Münsterberg und Oels, ertbeilt im J. 151(7 : »Verleihen und geben auch Ihnen und Ihren rechten Lehens- Erben und Nachkumben dies alles zu rechten Fürsten Lehen — — also und dergestalt, dass gedachte vier Gebrüdere, Hertzoge zu Münsterberg und Oelss als ungeth eilte Brüder — — diese Für- stenthumb, Land und Leuthe, in gesambten Lehen haben, halten, geniesen und gebrauchen------------und ob sich Einer oder mehr Brüder von dem andern abzutheilen gedächten, und dieses auch vorkäme, dass dennoch mit solcher Sunderung die gesambte Lehen nicht sollen verbrochen noch zurissen sein.« (Fiildener a. a. 0. S. 495.) Aber nicht nur dieses Privilegium, sondern auch die im J. 1 495 zugesagte völlige Dispositionsfreiheit wurde den Herzögen immer von neuem in allen königlichen Lehenhriefen bestätigt; so noch zuletzt von König Ferdinand III im .1. 1637: «Dass Ihre Liebden gantz volle Macht und Gewalt haben sollen und mögen, Ihre Füistenthumb, Schloss, Stadt, Land und Leuthe, Giither, mit allen Ihren Ein- und Zugehörungen--------so sie itzo haben oder künfftig gewinnen möchten, bey gesundem Leibe oder auf Ihrem Todtbette, eines theils, oder g-ar, weme Sie wollen, zu verschaffen, zu verschreiben, zu vermachen, zu vereignen und zu vergeben unter ihren eignen Brieff und Siegel, von Uns, an gern Erben und nachkommenden Königen zu Boheimb — — frei und ungehindert.« (Füldener a. a. (). S. 514.) Nach mehrfachen Landestheilungen und geineinsamen Regierungen, vereinigte endlich Karl Friedrich wieder das gesammte Fürstenthum Oels in seiner Hand*), beschloss aber im .1. 1647 den Mannsstamm der Herzöge aus dem Podiebradschen Hause, welcher 152 Jahre über Oels regiert hatte. 3. Das Haus Würtemberg-Oels. Karl Friedrich hatte als letzter vom Mannsstamme, kraft seines selbst von König Ferdinand III ausdrücklich anerkannten Privilegiums, in seinem Testamente seine einzige Tochter Elisabeth *) Müu st er be ig war schon im J. 1574 verkauft wurden. Z iuiuierinati] a. 0. S. 217. Das Haus Würtemberg-Oels. \ 4 | Maria zur Erbin des Fürstenthums Oels eingesetzt. Als aber diese Prinzessin, welche mit dem Herzog Sylvius Nimrod von Würtemberg (Julianischer Linie) vermählt war, am kaiserlichen Flofe um Belehnung und Konfirmation ihrer Privilegien anhielt, wurden ihr unerwartete Schwierigkeiten in den Weg gelegt, indem Ferdinand 111 das Fürstenthum Oels als ein eröffnetes Lehen einziehen wollte *). Den gründlichen Gegenvorstellungen von Seiten der berechtigten Erbtöchter, sowie den Verwendungen mehrerer Reichsfürsten, besonders der Herzöge von Saehsen-Gotha und Altenburg, gelang es endlich am 30, Juli 16-18, einen Vergleich zu Stande zu bringen, in Folge dessen der König sieb dazu verstand, das Fürstenthum Oels der Herzogin Elisabeth Maria und ihrem Gatten, dem Herzog Sylvius Nimrod von Würtemberg zu verleihen; freilich mussten von Seiten der Belehnten Opfer gebracht werden, indem sie für die Belehnung nicht nur die Herrschaft Jaischwitz abzutreten und eine Summe von 20,000 Gulden zu erlegen hatten, sondern auch das Lehen unter veränderten Bedingungen als ein feudum nov um entgegennehmen mussten. Vor allem hatte die Herzogin Elisabeth Maria auf alle ihre aus dem väterlichen Testamente zustehenden Hechte, sowie auf alle auf frühem Investituren beruhenden Lehnsprivilegien des Podiebrad- schen Hauses förmlich und feierlich zu verzichten. (Reilage 1) Erst nach diesem Verzicht erfolgte ex jure novo die Heleh- nung des Herzogs Sylvius Nimrod von Würtemberg und seiner Gemahlin Elisabeth Maria, welche rechtlich als primi acquirentes, als Stifter des neuen Hauses Wür temb e ig- Oels zu betrachten sind, wie sie von nun auch das würtembergische und ölsische Wappen mit königlicher Genehmigung vereinigten. (Fü ldener S. 543.) Die Investitur vom 15. December 1648 b i 1 d et e i n e n ganz neuen Rechtsboden (Beilage II), alle frühem Succes- sionsgrundsätze haben von nun an nur historische Bedeutung, aber *) Die in dieser Successionsfrage gewechselten Schriften stellen bei Fühl euer a. a. O. S. 518 ff. Hätte auch der Lehnsherr aus der Formel »Man nslehe n« den Ausschluss der Weiber deduciren können, was keineswegs ohne weiteres zulässig ist (Weber Lehenrecht Bd. III S. 26), so stand doch das freie Testirnngsrecht des Vasallen ausser allem Zweifel. Hätte K. Ferdinand III daher auch die Elisabeth Maria als Geblütserbin abweisen können, so hätte er sie unzweifelhaft als Testamentserbin zulassen müssen. 142 Sucoession im Fiirstenthum Oels bis zur Belehnung des Hauses Braunschweig. durchaus keinen praktischen Werth mehr. Seit 1648 ist das freie Dispositionsrecht des Lehensbe sitz ers, sowohl unter Lebenden, wie von Todeswegen völlig beseitigt, dagegen die subsidiäre Succession des Weibsstamines, nach Erlöschen des Mannsstammes, anerkannt. Demnach bestimmt sich auch das S u c c e s s i o n s r e cli t der neuen Vasallenfamilie lediglich nach dem Investiturakt von 1648, während die Succession sordnung innerhalb des successionsherechtigten Hauses durch ein Testament der prima acquirens 107!) geregelt wurde. Nachdem nemlich der erste Herzog von Würtcmberg-Oels, Sylvius Nimrod, 1604 gestorben war*) verfügte die Wittwe und Mitbelehntc desselben in ihrem Testament von 167 3 in eingebender Weise über die Suc- cessionsordnung, welche unter ihren drei überlebenden Söhnen und deren linicn stattfinden sollte. Obgleich ausdrücklich von ihr anerkannt wird, »dass Landestheilungen insgemein den Ruin fürstlicher Häuser nach sich ziehen«, so ordnet sie dennoch aus dringenden Ursachen an, dass das Fürstcnthum Oels unter ihre drei Söhne getheilt werden soll. Der erste Sohn Sylvius Friedrich erhielt Oels, der zweite Christian Ulrich Bernstadt, der dritte Julius Sigmund Juliusburg, so dass es eine Zeit lang drei regierende Herzöge von Würtcmberg-Oels gab. (Vergleiche Stammtafel 1) Hie Besitzungen sollen jederzeit bei dem fürstlichen Hause bleiben, jede Veräusserung regelmässig verboten sein, nur in dringenden Nothfällen soll eine solche gestattet sein, jedoch erst ein Angebot an die Agnaten geschehen, wenn dies erfolglos ist, soll zwar verkauft werden können, aber allen drei Linien noch zehn Jahre das Rückkaufsrecht verbleiben. Unter den drei Linien soll gegenseitige Succession stattfinden. So lange von einer Linie noch fürstliche Prinzen vorhanden, sollen die Prinzessinnen, von welcher Seite sie auch wären, zu keiner Succession zugelassen werden. Bei der Succession soll die Gradesnähe nicht beobachtet werden, sondern ohne Unterschied die überlebende Linie in den erledigten An- theil succediren. Durch den Beitritt der drei Brüder erhielt das mütterliche Tes- *) Reim Tode von Herzog Sylvius Nimrod bestand das Fürstenthuni Oels aus den drei Kreisen Oels, Bernstadt und Juliusburg, worunter das Trebnitzische Gebiet gehörte. Das Maus Wiirtemborg-Oels. \ 4 3 tament die Bedeutung eines Hausgesetzes für die Linie Wüv- temberg-Oels*). Der älteste Sohn zu Oels Sylvius Friedrich starb jedoch 1097 kinderlos, der zweite Sohn Christian Ulrich erhielt daher den ölsischen Antheil, in welchem ihm nach seinem 1704 erfolgten Tode seine beiden nachgelassenen Söhne Karl Friedrich und Christian Ulrich II folgten; Bernstadt und Juliusburg kamen aber an den einzig überlebenden Sohn Julius Sigmunds, Herzog Karl von Würtemberg- Hern Stadt. Da Herzog Karl Friedrich 1744 zu Gunsten seines Neffen, des einzigen Sohnes von Christian Ulrich, Herzog Karl Christian Erdmann, die Regierung niederlegte und mit Karl die Speciallinie zu Bernstadt erlosch, so war im J. 1745 dieser Karl Christian Erdmann einzig regierender Herr im Fürstenthum Oels und alleiniger Stammhalter des Hauses Würtemberg-Oels. (Stammtafel I). Nachdem im J. I 742 Schlesien an Preussen gekommen und der König von Preussen an die Stelle des Königs von Böhmen als Lehnsherr getreten war, so legte das Haus Würtemberg-Oels in einer Denkschrift, der sog. Konsignation vom 5. Juli 1742, dem Könige seine » Desideria« vor, worauf eine ausführliche königliche Resolution vom 8. Januar 1744 erfolgte, welche die staatsrechtlichen Verhältnisse des Fürstenthums Oels zur Krone Preussen nach allen Richtungen genau feststellt. Uns interessirt hier nur der die Succession betreffende Passus: »Es versteht sich aber dabei von selbst, dass sothane Befugnisse nicht nach denen älteren von denen Königen in Böhmen den piastischen schlesischen Fürsten ertheilten Lehnbriefen und Privilegien, sondern nach der Investitur, welche der primus acquirens aus dem Hause Würtemberg über besagtes Fürstenthum erhalten und denen mit denselben errichteten pactis und von ihm ausgestellten Reversalien und Renunciationen abgemessen und heurtheilt werden-müssen. Aus diesem principio fliesst nun naturgemäss, dass die im I Artikel vorangezogener Konsignation erbethene Bestätigung oder vielmehr Restitution des Fürstenthums Oels in qualitatem feudi hereditarii alienabilis et testa- bilis, da sich solch Desiderium blos und allein auf die ältere und *) Dieses privatfiirstenrechtlich interessante Testament ist abgedruckt in Lünigs Reichsarchiv P. spec. Cont. I Bd. VI S, 449 b. 144 Snceession Im Hiirstenthum Oels bis zur Belohnung des Hauses Rraunscbweig. durch die Renuneiation des fürstlich würtembergischen primi ac- quirentis ohnkräftig gewordene Investitur gründet, keinen Platz finden könne, sondern es dieserhalb bei der durch die mit dem jetzt bemeldeten primo acquireute errichtete pacta festgesetzten und nunmehr durch die Observanz von beinahe einem saeculo bestätigten Successionsordnun g in vorherbesagtem Herzogthum fernerwei t lediglich sein Bewenden haben m üsse.« Die eingereichten «Desiderien«, zeigten allerdings, dass im ölsischen Fürstenhause die alten Traditionen des «feudum heredi- tarium alienabile et testabile« nicht erloschen waren ; die Krone Preussen stellte sich aber diesen, wohl kaum als Rechtsansprüchen geltend gemachten »Desiderien« gegenüber, ganz auf den strengen Rechtsstandpunkt, indem sie diese völlig obsolet gewordenen Rc- miniscenzen zurückwies, an die rechtskräftige Renuneiation der Herzogin Elisabeth Maria erinnerte (Beilage I) und die Belehnung vom 15. December 1618 (Beilage IJi für den einzigen Rechtstitel der besitzenden Vasallenfamilie erklärte. Unzweifelhaft wäre kraft der Belehnung von 1648, welche ein subsidiäres Weiberlehn errichtete, nach dem Tode von Karl Christian Erdmann, dessen einzige Tochter Friederike Sophie Charlotte Auguste die berechtigte Erbin des Fürsten- thums Oels gewesen. Diese Prinzessin hatte sich am 10. September M64 mit Friedrich A ugust, Prinzen von Braunschweig verlobt, welchem bereits am 20. December 1764 die Anwartschaft und Mi tbelehn un g im Fürstent.hum Oels ertheilt wurde. Da diese Ehe kinderlos blieb und die Erbprinzessin selbst vor ihrem Vater 17S9 mit Tode abging, so sueeedirte, kraft dieser Mitbe- lehnung, dem Karl Christian Erdmann sein Schwiegersohn Friedrich A u g u s t v o n Br auns c h w e i g. II. Das Successionsreolit des Hauses Braunsehweig im Fürstenthum Oels. Nach dem kinderlosen Tode von Karl Christian Erdmann im J. 1792 wäre die Krone Preussen berechtigt gewesen, das Fürstentimm Oels als eröffnetes Lehen einzuziehen, da die gesammte in der In ves ti tu r von 1648 begriffene Descendeuz von Sylvius Nimrod und Elisabeth Maria erloschen war. Das Sncceasionsrecht des Hansos Braunschweig im Fürstenthum Oels. ]4?> (Stammtafel I) Die dem Schwiegersohne Friedrich August er- theilte Mitbelehnung war ein reiner königlicher Gnadenakt, dessen Wirkung indessen ebenfalls mit dem kinderlosen Tode dieses Mitbelehnten erloschen sein würde, wenn nicht eine viel weitergehende lehnsherrliche Koncession erfolgt wäre. Am 7. Oktober I 785 wurde nemlicli dein Neffen Friedrich Augusts, dem Prinzen Friedrich Wilhelm, dem vierten Sohne des regierenden Herzogs Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig-Wolfenbüttel, die Anwartschaft und Mitbelehnung ertheilt für den Fall, dass auch sein Oheim Friedrich August ohne männliche und weibliche Descendenz abgehen sollte*). (Stammtafel II) Da Prinz Friedrich Wilhelm nicht das geringste Successionsrecht kraft seiner Abstammung in Anspruch nehmen konnte, so ruht der ganze Rechts- titel der von ihm descendirenden braunschwei gi seh en Linie lediglich auf dem Mitbelehnungsakte von 1785 und mussnach demselben heurt heilt werden. (Beilage III) Nacli dem Tode Karl Christian Erdmanns, des letzten Herzogs von Würtemberg-Oels, suocedirte am 14 December 1792 sein Schwiegersohn Friedrich August von Hraunschweig, welchem am 20 Mai 1795 der Lehenbrief über Oels ausgestellt wurde »wie solches ehedem dem Herzog Sylvio zum fürstlichen Lehen verliehen.« Nach dem am S Oktober 1805 erfolgten kinderlosen Tode dieses Fürsten succedirte nun wirklich sein mitbelehnter Neffe Friedrich Wilhelm, für welchen am 17 April 1S0C der Lehenbrief ausgefertigt wurde. (Beilage V) Auch in diesem Investiturakt wurde wieder auf die Belehnung des Sylvius Nimrod von 1G48 als massgebende Norm hingewiesen und das Fürstenthum Oels als ein subsidäres Weiberlehen für die Descendenz des Herzogs Friedrich Wilhelm konstituirt. Durch diese Bestimmung ist die ganze legitime Descendenz Herzog Friedrich Wilhelms von Braunschweig in der Belehnung inbegriffen, jedoch so, dass erst der ganze Mannsstamm desselben in allen Linien abgegangen sein muss, ehe eine weibliche Descendentin Successionsansprüche erheben kann. *j Der königliche Lehnsherr hatte den vierten Sohn zum Nachfolger in Oels ausersehen, um dieses Fürstenthum möglichst von der Primogenltursuccession im Herzogthum Braunschweig zu trennen. Durch den Tod seiner altem Brüder gelangte jedoch Friedrich Wilhelm auch zur Regierung in Braunschweig. II. Schulze, Aus äer Praxis. ■' v 146 Gründung . des Amts Vielguth, bestehend aus Vielgnth , Vogelgesang, Kunzendorf, Neu- Kllguth, Kotzur, Neu-Schmollen und Patschkey; ß. des Guts Klein-Ellguth; 7. - - Ober-Schmollen; 8. - - Buckowine nebst llolunderey und Maliers und Königliches Hofrescript die Separatio feudi ab allodio betreffend etc. |ß5 9. des Guts Weissensee und desjenigen, was die Bauerschaft zu Schmarse zu leisten - hat, nebst Bartkerei genehmiget, bestätiget und angenommen, die AI 1 odi al-K igen Schaft nach benannter Stücke aber, als 1. des Schlosses Vorwerks, oder sogenannten kleinen Vorwerks zu Oels: 2. des Guts Sandhof; 3. - - Ober-Woitsdorf; 4. - - Nieder-Woitsdorf; 5. - - Nieder-Schmollen; 6. - - Kalt-Vorwerk; 7. des Amts Juliusburg, bestehend aus der Stadt Juliusburg, nebst Vorwerk liackwitz; 8. des Guts Zucklau \ 9. - - Über-Jänschdorf; 10. - - Sybillenort nebst Laugenwiese; 11. - - Domatschine nebst Klein-Brusewitz; 12. - - Ober-Korschlitz; 13. - - Nieder-Korschlitz; 14. - - Wilholmineiiort und Fürsten-Kllguth nebst Baruthe; 15. - - Schmarse mit Anschluss dessen, was die Bauern nach Weissensee zu leisten haben, und IG. des Amts Medzibor mit Vorbehalt der Hechte des Lehnfolgej\s und zugleich unter der ausdrücklichen Bedingung anerkannt worden, dass die sämmtlichen Lehiisschuldcn aus dem gesammten Allodio abgezahlt, und das Lehn von diesen Schulden gänzlich depurirt und schuldenfrei gemacht werde, auch bis dahin das gesanimte Allodium für sämmtliche Lehnschulden und für deren Abzahlung und Depurirung des Lehns von allen Schulden haften und es mithin bei der Eintragung der Protestation de non amplius intabulando nee alienando auf sämmtlichen Allodial-Stücken verbleiben solle. Was den Vorbehalt der Rechte des Lehnfolgers sowohl in Ansehung der Lehn- oder Allodial-Eigenschaft der ad 2 genannten lü Stücke, als auch in Ansehung des etwa nach Depurirung des Lehns von allen Lehnschulden vom Allodio noch übrig bleibenden betrifft, so ist immediate festgesetzt worden, dass dem Lehnfolger bloss zu überlassen , wegen Vergütigung des Allodii, so bei dein feudo befindlich ist, unter Vorbehalt Unserer Landes- und Lehnsherrlichen Bestätigung, mit dem Lehnbesitzer zu einigen. Uebrigens wird von Uns als Lehnsherrn darauf bestanden, dass dem Artikel 1 des unterm 21. Juni 1792 bestätigten Recesses gemäss, das Feuduni und Allodium unzertrennt beisammen bleiben müssen. Wir haben von dieser Immediat-Entscheidung des Herrn Herzogs von Braun- schweig-Oels und des Prinzen Wilhelm von Braunschweig Liebden Liebden durch das Landes-Hoheits- und Lehns-Departement benachrichtigen lassen und geben auch Euch hiervon zur Nachricht und Achtung Kenntniss mit Befehl, den Punkt der Eintragung der Protestation de non amplius intabulando nee alienando auf sämmtliche Allodial-Stücke nochmals zum Gegenstande Eurer besonderen Aufmerksamkeit zu nehmen, insofern deshalb annoch etwas nachzuholen sein sollte, solches sofort nach- 1 ßR Lehnbrief auf das Fürstentum Oels f. d. Prinzen Friedrich Wilhelm etc. zuholen und in jedem Falle von der völligen Berichtigung dieses Punkts dem Landes- Hoheits- und Lehns - Departement berichtliche Anzeige zu machen. Sind Euch mit Gnaden gewogen. Berlin, den 18. Februar 1805. Auf Seiner Königlichen Majestät allergnädigsten Special-Befehl (gez.) Reck. An die Ober-Amts-Begieruug zu Breslau. V. 1_^oliiil>ri«3l* auf das Fürstenthum Oels für den Prinzen Friedrich Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg vom 17. April 1806. Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preussen, Markgraf zu Brandenburg, des heiligen römischen Reichs Erzkämmerer und C'hurfürst; souvcrai- ner und Oberster Herzog von Schlesien, souverainer Prinz von Oranien , Neuchatel und Valangin, wie auch der Grafschaft Glatz , zu Magdeburg, Cleve , Berg, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden , zu Mecklenburg und Crossen Herzog , Burggraf zu Nürnberg, ober- und unterhalb Gebirgs, Fürst zu Hildesheim, Paderborn, Halberstadt, Münster, Minden, Camin, Wenden, Schwerin, Ratzeburg, Ostfriesland, Eichsfeld, Erfurt, Essen, Quedlinburg und Elten, Graf zu Hohenzollern, Ruppin, der Mark Ravensberg, Höllenstein, Tecklenburg, Schwerin, Fingen, Rühren, Leerdamm, Herr der Lande Rostock, Stargard, Werden, Limburg, Lauenbure, Bütow, Arley und Breda etc. etc. Urkunden durch diesen offenen Brief und fügen hiermit jedermänniglich zu wissen ; welchergestalt Uns Unser freundlich geliebter Vetter, der Durchlauchtige Fürst Friedrich Wilhelm, Prinz zu Braunschweig-Lüneburg, Unsere rothen und grossen schwarzen Adlerordens Ritter, General-Major in Unsern Kriegsdiensten und Inhaber eines Regiments zu Fuss etc. , allerunterthänigst zu vernehmen gegeben, dass Sein Oheim, der hochwürdige durchlauchtige Fürst, weiland Friedrich August, Herzog zu Braunschweig-Lüneburg. auch zu Oels und Bernstadt in Schlesien, Domprobst zu Brandenburg, Ritter Unsers rothen und grossen schwarzeu Adler-, sowie des Königlich-Schwedischen Seraphinen-Ordens etc. am 8 October 1Ö0Ö, ohne Hinterlassenschaft ehelicher Descendenz, mit Tode abgegangen, und dadurch das von Ins zu Lehn gehabte Herzogtums Oels und Zubehörungen erledigt worden , worauf Seine Liebden von Unsers höchstseligen Gross-Oheims, Königs Friedrichs des II Majestät unterm 7 October 1785 die Anwartschaft und Mitbelohnung erhalten, mit der hinzugefügten Lehnbrief auf das Fürstenthum <»eis f. d. Prinzen Friedrich Wilhelm etc. 1 67 allerunterthänigsten Bitte, Wir wollten als König von l'reussen und souveraiuer Oberster Herzog von Schlesien in Gnaden geruhen, Ihm und Seinen ehelichen Leibes- Erben und -Nachkommen beiderlei Geschlechts, dieses Fürstliche Lehen, sowie solches nach dem Anno 1647 ohne Hinterlassung männlicher Leibes-Farben erfolgten tödt- lichen Hintritt des Hochgebornen Fürsten weiland Carl Friedrich Herzogen zu Münsterberg und Oels und dessen Schwiegersöhne, dem gleichfalls hochgebornen Fürsten weiland Sylvio, Herzogen zu Würtemberg und Teck, Grafen zu Mümpelgard , Herrn zu Heidenheim und dessen Gemahlin, der auch weiland hochgebornen Fürstin Elisa beth Maria, gebornen Herzogin zu Münsterberg und Oels und deren eheliche Uescen- denten männlichen und weiblichen Geschlechts, von weiland Kayser Ferdinand 111, als damaligen König in llöhmen und Obersten Herzog von Schlesien, nach Massgabe der dieserhalb zu Breslau am 30 Juli 1648 geschlossenen Tractaten zum Fürstlichen Lehn verliehen , solches auch von den weiland hochgebornen Fürsten Carl Friedrich, Carl Christian Ulrich , Carl Christian Erdmann und zuletzt von Seinem Eingangs gedachten Oheim Friedrich August, sämmtlich Herzogen zu Würtemberg und Teck, auch zu Oels und Bernstadt in Schlesien, Grafen zu Mömpelgard, Herrn zu lleidon- lieim etc. und Ihm selbst von Fällen zu Fällen gehörig, gemutet und verfolgt worden, nehmlich sowohl das von vorgedachtem weiland Herzoge Carl Friedrich bereits im Jahre 1744 dem Herzoge Carl Christian Brdmann völlig übertragene Oelssche, als auch das im Jahre 1745 durch Absterben des Letzteren Vetters des weiland Herzogs Carl zu Bernstadt demselben angefallene Bcrnstädtsche Antheil, und also das ganze von seinem Oheim in Besitz gehabte Fürstenthum Oels nebst dessen Ein- und Zube- hörungen , sowie Er auf solches von Unsere in Gott ruhenden Herrn Gross-Oheims und Vorfahren Majestät, kraft der ihm darüber unterm 7 October 1785 ertheilten Anwartschaft und Mitbelehnung beanwartet und initbelehnt worden zu einem Fürsten- Lehn nunmehro zu verleihen und die Investitur darüber zu ertheilen, zu deren FJmphahung und Leistung der erforderlichen Lehnspflicht Er. nachdem Wir Ihn aus besondern Uns dazu bewegenden Ursachen von der persönlichen Erscheinung für diesesmal und ohne Consequenz auf künftige Fälle in Gnaden dispensirt, den Heinrich XLIV Reuss, Graf und Herrn von Plauen, llofmarschall der Höchstseligen ver- wittweten Königin Elisabeth Majestät mit gehöriger Vollmacht und Instruction versehen hätte. Wenn Mir nun diesem geziemenden unterthänigsten Gesuche in Königlichen Gnaden Statt gegeben, als haben Wir mehrerwähntes Fürstenthum Oelss sammt dessen Appertinentien und Zubehörungen gebetenermassen Ihm dem Prinzen Friedrich Wilhelm zu Braunschweig-Lüneburg und seinen ehelichen Descendenten männlichen und weiblichen Geschlechts zum Fürstlichen Lehn allerguädigst gereichet, verliehen, erneuert und bestätiget. Wir reichen, verleihen, erneuern und bestätigen auch aus angestammter Königliehen Milde mit rechten Wissen und wohlbedächtigen Käthe, aus Königl. und Obrist Landesherrl. Machtvollkommenheit als König von Preussen und souverainer Oberster Herzog von Schlesien , Ihm Prinzen Friedrich Wilhelm zu Braunschweig- Lüneburg und Seinen ehelichen Descendenten mann- und weiblichen Geschlechts dasselbe Fürstenthum Oels, Schlösser, Städte, Land und Leute, Güter, Geist- und Weltliche Klöster, Stiften, Pfründen, Lehne, Lehnschaften, Mannschaften, Freie, Ritter, Knechte, Bauern, Bauerschaften, Gilden, Zinse, Zölle, Gerichte, Oberste und N'ie- derste, Bergwerke und Münzen, wie sie ehedem, von der Krone Böhmen und anjetzt ]68 Lehnbrief auf das Fiirstenthum Oels f. d. Prinzen Friedrich Wilhelm etc. von Uns und Unserm souverainen Herzogthum Schlesien zu Lehn rühren und dazu gehören , und dem Herzog Sylvias von weiland Kaiser Ferdinand III zu Lehn verliehen und von den folgenden Kaisern als Königen in Böhmen und Obersten Herzogen von Schlesien, auch von Ilnsem glorwürdigen Vorfahren in der Regierung von Fällen zu Fällen bestätiget worden, zum Fürstlichen Lehn, kraft dieses Briefes, Meinen und wollen darauf, dass mehrerwähnter Herzog Friedrich Wilhelm und seine eheliche Descendenten männlichen und weiblichen Geschlechts solch Fürstenthum, Land und Leute zu Fürstlichen Lehn haben und halten mögen , jedoch dergestalt, dass sothanes Fürstliches Lehn bei dem männlichen Stamm, so lange dergleichen vorhanden, verbleiben , und nicht eher als post defectum masculorum auf das weibliche Geschlecht, wie sich die zu dem letzten männlichen Besitzer am nächsten gesippen, und zwar so lange eine Weibsperson aus dem absteigenden Stamm mehrgedachten Herzogs Friedrich Wilhelm übrig ist, es wäre denn, dass dieselbe aus andern rechtmässigen Ursachen des Lehns unfähig oder verlustig wäre, fallen solle; gestalt denn auch die Regel: quod foemina semel exclusa semper intelligatur exclusa, so lange post defectum masculorum eine foemina obgedachtermassen dieses Lehns fähig und nicht verlustig übrig sein wird , nicht Statt haben , sondern jedesmal die demnächst verstorbenen und abgehenden Besitzer, oder wenn kein mascnlus vorhanden, der Besitzerin dieses Fürstlichen Lehns am nächsten Gesippete oder Anverwandte, sie sei vorher excludirt oder nicht, succodiren solle und möge. Wir gebieten demnach Unsern Schlesischen Ober-Amts-Regierungen , Kriegesund Domainen-Kammern und allen andern Unsers souverainen Herzogthums Schlesien obrigkeitlichen Personen und Unterthanen , dass sie oftgedachten Herzog Friedrich Wilhelm und seine eheliche Descendenz mann- und weiblichen Geschlechts an solcher Belehnung, wie Ihnen selbige vermöge gegenwärtigen Briefes ertheilt ist, nicht hindern , noch irren, noch Ihnen einigen Einhalt thun, sondern Sie vielmehr dabei schlitzen, schirmen und handhaben und kein anderes thun, noch dass solches von andern geschehe, veranlassen oder gestatten sollen, so lieb einem jeden ist, Unsere und Unserer Nachkommen, der künftigen Könige von Preussen und souverainen Obersten Herzoge von Schlesien schwere Strafe und Ungnade zu vermeiden. Jedoch wollen Wir Uns und Unsern Nachkommen, den Königen von Preussen und souverainen Obersten Herzogen von Schlesien Unsere Dienste und Pflichten, welche dieses Fürstenlehn bisher zu leisten schuldig gewesen und noch ist, wie auch andere Lehnsgefälligkeiten und Gerechtigkeiten hierbei deutlich und ausdrücklich vorbehalten haben. Des zu Urkund haben Wir gegenwärtigen Lehnbrief höchsteigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Gnadensiegel daran hängen lassen. So geschehen und gegeben zu Berlin den 17 April 1806. Friedrich Wilhelm. Reck. IV. Die legitime Thronfolge im Königreiche Portugal. Verteidigung der Rechte des Hauses Sachsen -Kohurg- Gotha anf den Thron von Portugal gegen die vermeintlichen Ansprüche des Dom Miguel von Braganza und seiner Descendenz. 1854. Inhalt. ...... I. Die älteste Form der Thronfolge in dm Reichen der pyrenäischen Halbinsel. II. Entstehung des Königreichs Portugal. III. * Die Kortes von Lamego. IV. Die Staatssuccession unter der ersten Dynastie (den ächten liurgundcn). V. Die Staatssuccession unter der zweiten Dynastie (den falschen Burgunder!). VI. Die Thronstreitigkeiten unter der Regierung und nach dem Tode des Königs llenrique und die spanische Zwischenlien-schaft. VII, Die Staatssuccession unter der dritten Dynastie, dem Hause Braganza. VIII. Die Usurpation Dom Miguels und seine angeblichen Rechtsansprüche. IX. Der Sturz der nüguelistischen Usurpation und die Thronbesteigung Donna Maria's II. \. Das Haus Sachsen-Koburg-Gotha auf dem Throne von Portugal. Die Grundsätze der Staatssuccession, welche in den beiden Reichen der pyrenäischen Halbinsel seit Jahrhunderten gelten, weichen von den Prinzipien des deutschen Thronfolgerechtes dcr- massen ab, dass man in Deutschland in Schriften, wie im Leben, nicht selten der Ansicht begegnet: die kognatischc Thronfolge in Spanien und Portugal, sei eine Neuerung, die Erfindung einer modernen Konstitution oder einer einseitigen väterlichen Verfügung zu Gunsten einer bevorzugten Tochter. Die Anwendung deutsch- rechtlicher Grundsätze auf die Thronfolge in Spanien und Portugal hat häufig eine schiefe Benrtheilung der in diesen Ländern stattfindenden Thronstreitigkeiten herbeigeführt und ist selbst in praktischer Beziehung von Bedeutung für die, diesen Königreichen gegenüber zu befolgende Politik gewesen. Dabei ist aber nicht ausser Acht zu lassen, dass der streitige Punkt bei der Staatssuccession in Spanien ein anderer ist, als in Portugal. In Spanien wird von der karlistischen Partei die kognatischc Thronfolge bestritten und der Vorzug des Mannsstammes behauptet. Don Karlos beruft sich auf die Einführung der agnatischen Thronfolge durch das Autoacordado Philipps V ; in Portugal haben selbst die Miguelisten die kognatische Thronfolge nie in Zweifel gezogen, sie greifen die Legitimität Marias II keineswegs deshalb an, weil diese als Prinzessin von ihrem Oheim Dom Miguel hätte ausgeschlossen werden müssen; sie richten ihre Deduktion nicht unmittelbar gegen das Recht dieser Königin (wie die Karlisten gegen das Recht der Königin Isabella), sondern sie sprechen bereits dem Vater Donna Maria's II, Dom Pedro IV, die Successionsfähigkeit ab. Nach ihren Ansichten hat Dom Pedro IV selbst nie ein Recht auf die portugiesische Krone gehabt und ein solches desshalb auch nicht auf seine Descendenz vererben können, 172 Die portugiesische Thronfolge. In der Person Dom Pedro's V hat ein deutsches Fürstenhaus, das erlauchte Haus Sachsen-Köburg-Gotha, den portugiesischen Thron hestiegen; eine Thatsache, die freilich vom Gesichtspunkte des deutschen Thronfolgerechts sehr auffallend erscheinen muss, da diese Linie nur kognatisch mit der Dynastie Braganza verwandt ist, während noch Agnaten dieses alten Hauses vorhanden sind. In Deutschland finden sich daher noch heutzutage Männer selbst in einflussreichen Kreisen, welche sich von dem Gedanken nicht losmachen können, dass in der portugiesischen Thronfolge eine Verletzung der Legitimität vorliege und dass ein ächter Legitimist »auf das gute Recht Dom Miguel's« schwören müsse. Der Verfasser dieser Denkschrift hat sich die Aufgabe gestellt, die über die portugiesische Thronfolge in Deutschland verbreiteten Irrthümer nach Kräften zu berichtigen. Schon von diesem Gesichtspunkte aus ist eine geschichtliche Begründung unerlässlich. Ausserdem bietet die Geschichte der portugiesischen Thronfolge vom Staats- und rechtsgeschichtlichen Standpunkte desshalb schon an und für sich ein Interesse, weil sich in derselben manche altgermanische Rechtsgrundsätze in lebendiger Frische offenbaren. I. Die älteste Form der Thronfolge in den Reichen der pyrenäischen Halbinsel. Die älteste Form der Staatssuccession in den auf germanischer Grundlage erwachsenen Königreichen ist die des erblichen Wahlreichs. Die Königsgewalt wird nicht nach einer strengen Erbfolgeordnung übertragen, sondern das Königsgeschlecht, das edelste unter den edeln, hat nur den durch uraltes Herkommen geheiligten Anspruch, dass der König aus seiner Mitte genommen werden muss. Das Wahlrecht ist nicht völlig aufgehoben, sondern nur an Ein Geschlecht gebunden*). Bei dem einen Volke ist bald das Prinzip der Erblichkeit, bei dem andern das der Wahl in den Vordergrund getreten oder ganz zum Sieg gekommen. Bei den Wcstgothen, deren Geschichte uns hier ausschliesslich interessirt, überwand das Wahlrecht des Volkes das Prinzip der Erblichkeit für eine Zeit lang völlig. Seit die West- *) Siebe Heimann Schulze das Keeht der Erstgeburt in den deutseben Fürstenhäusern § 6 S. 18 ff., § 7 S. 2ü ff. Die älteste Form der Thronfolge in den Reichen der pyienäischen Halbinsel. 1 73 gotlien von den Ostgothen getrennt waren, hatten sie keine eigenen Könige; Richter standen dem Volke oder seinen einzelnen Abtheilungen vor, Athanarich, Fridigern u. A. Als aber die Westgothen sich zu neuen Heereszügen rüsteten und einer einheitlichen Regierung bedurften, wählten sie Alarich aus dem Geschlechte der lialthen zum Könige. Von dieser Zeit an blieb das Königthum unter ihnen bestehen. Das unruhige, altheimischer Sitte entfremdete Volk hatte die Anhänglichkeit an ein bestimmtes Geschlecht abgestreift und übte sein Wahlrecht in sehr freier Weise. Am längsten behauptete sich noch das Geschlecht Theoderichs I: Thorisrnund, Theoderich II, Eurich, Alarich II, Gesalich gehörten zu diesem Hause. Seit dem Könige Theudes und der Verlegung des Reichsmittelpunkts nach Spanien wurde das Reich der Westgothen ein vollständiges Wahlreich, abhängig von den Grossen und der Geistlichkeit. Jeder Freie, der sich durch Tapferkeit im Kriege, oder durch Verstand und Reichthum im Frieden Ansehen und Würde erworben hatte, konnte auf die Wahl Einfluss haben und selbst gewählt werden*). Doch trat die Hinneigung zur Erbmonarchie, welche einmal im deutschen Charakter liegt, öfters in diesem Wahl- reiche wieder hervor. Auf Leuwigild folgte sein Sohn Rcccared, auf Chindaswinth sein Sohn Receswinth. Nach dem Tode Almarichs (531) wurde die Königswahl auf völlig ungebundene Weise ausgeübt und die Folge davon war schrankenlose Anarchie. Erst als die katholische Kirche und somit der hohe Klerus einen grossem Einfluss auf die Staatsangelegenheiten erhielt, kam auch in die Königswahlen mehr Ordnung. Die Koncilien der Geistlichkeit zu Toledo traten an die Stelle der früheren stürmischen Volksversammlungen. Schon versuchten die Könige wieder einen allmäligen Uebergang zur Erbmonarchie anzubahnen, indem sie bei ihren Lebzeiten einen ihrer Söhne mit der Zustimmung der Nation zum Nachfolger annahmen. Allein ehe sich daraus ein wirkliches Erbrecht entwickeln konnte, brach das Reich der Westgothen durch die unglückliche Schlacht bei Xeres de la Frontera (712) zusammen. In dem gebirgigen Norden der Halbinsel fanden die West- gothen ein Asyl und bildeten unter dem tapfern Don Pelayo ein Königreich. Hier in den Gebirgen Asturiens machte man einen *") Asch Dach Geschichte der Westgothen Frankf. 1827. S. 258. 174 D> e portugiesische Thronfolge. wichtigen Fortschritt zur Erhmonarchie. Man gab das in den letzten Jahrhunderten befolgte Prinzip des reinen Wahlreichs wieder auf und kehrte zu dem ältesten germanischen Prinzip des erblichen Wahlreichs zurück; von einer bestimmten Thronfolge Ordnung ist noch nicht die Rede, aber das Volk hält sich mit seiner Wahl ausschliesslich an die Nachkomme n des Don Pelayo. Innerhalb der Familie bestand über das Vorzugsrecht der Mitglieder des königlichen Hauses noch keine Regel, selbst die Söhne des verstorbenen Königs wurden oft durch ein anderes mächtiges Familicnglicd, besonders den Vatersbruder, ausgeschlossen. Erst in der zweiten Hälfte des zehnten Jahrhunderts verwandelt sich das erbliche Wahlreich allmälich in ein wirkliches Erb reich, indem sogar unmündige Kinder kraft Erbrechts ihren Vätern in der Krone folgen. Seit dem Ende des zehnten und dem Anfang des elften Jahrhunderts kommt das Wahlrecht der Nation nicht mehr in Betracht. Das Königreich Asturien ist ein reines Erbreich geworden. In einem solchen ist aber eine Succes- s i o 11 s o r d n u n g unbedingt nothwendig. Diese bildete sich auch sehr bald heraus und zwar in der Weise, dass die Krone in gerader Linie forterbte; die Söhne schlössen dabei zwar die Töchter, aber die Töchter die Vatersbrüder und alle entferntem Agnaten aus. Dieses Successionsrecht der Töchter ist auf der ganzen pyrenä- ischen Halbinsel in allen jenen kleinen Königreichen, welche sich von der arabischen Herrschaft befreiten, ein feststehender Grundsatz der Thronfolge geworden. Sobald in Leon, Navarra und Ara- gonien das Wahlreich sich in ein Erbreich verwandelt hatte, galt auch diese kognatische Succession als unbestrittene Thronfolge- ordnung. Das einzige Land, auf der ganzen pyrenäischen Halbinsel, wo rein agnatische Erbfolge galt, war die Grafschaft Barcelona. Ausserdem ist die kognatische Erbfolge dermaassen die Regel, dass sie in allen altern spanischen Reehtsquellcn sogar als »sucesion regulär« bezeichnet wird. Diese Succcssionsordnung begünstigte eine Vereinigung der kleinen Königreiche durch Ver- heirathung von Erbtöchtern in hohem Grade und in Kastilien gingen nach und nach die übrigen Reiche auf. In Kastilien succedirten mehrfach Töchter, mit Ausschluss der Vatersbrüder. So folgte z. P. Donna Urraca ihrem Vater Affonso VI, König von Kastilien und Leon im Jahre 1109, obgleich ihres Vaters Prüder, der berühmte Hold Don Sancho noch lebte. Die älteste Form der Thronfolge In den Reichen der pyrenäischen Halbinsel. 1 75 Die kognatische Succesionsordnung wurde durch die ununterbrochene Beobachtung mehrerer Jahrhunderte geheiligt; sie war mit unauslöschlichen Zügen in das Rechtsbewusstsein aller Nationen der pyrenäischen Halbinsel eingegraben. Im Jahre 1260 wurden diese Grundsätze über die Thronfolge in das berühmte Rechtsbuch Affonso's X »las Siete Partidas« aufgenommen (Ley 2 Titulo 15 Partida 2) und so zum geschriebenen Rechte gemacht. Diese Restimmungen sind seitdem als eine unverbrüchliche Norm für die Erbfolge der spanischen Krone betrachtet und unter allen Dy- nastieenohne Ausnahm e befolgt worden. Die spätem Schicksale der spanischen Staatssuccession, besonders der Versuch Philipps V, die agnatische Succession einzuführen, interessiren uns hier nicht weiter*). Eine Berücksichtigung der ältesten spanischen Successionsgrundsätze war desshalb nothwendig, weil die älteste portugiesische Staatsgeschichte mit der spanischen zusammenfällt und das spätere Königreich Portugal in der That nichts Anderes ist, als die selbstständig gewordene Abzweigung einer frühern Provinz der Königreiche Leon und Kastilien. II. Entstehung des Königreichs Portugal. Affonso VI, König von Leon und Kastilien, gab im Jahr 1095 seine Töchter Theresia dem Grafen Heinrich von Burgund, Enkel Roberts I Herzogs von Niederburgund, zur Gemahlin. Zur Mitgabe erhielt Graf Heinrich die Herrschaft und den Besitz des Landes zwischen dem Minho und Domo, das den Mauren entrissen war und bereits den Namen Portugal führte **). H e i n r i c h S c h äf c r hat in seiner Geschichte von Portugal nachgewiesen, wie sich die Herren dieses Landes allmälich von ihrer Unterordnung unter Kastilien emaneipirt und sich zur vollen Unabhängigkeit erhoben haben, wie sie aus erblichen Statthaltern allmälich gleichberechtigte Könige geworden sind. Solange Affonso VI lebte, stand Graf Heinrich in einem Ab- *) Siehe Heinrich Zöpfl über die spanische Sucoessionsfrage. Heidelberg 1839. **) Siehe Paschalis Joseph! Mellii Frcirii historiae juris Lusitani über singularis p, 3;'). Schäfer Geschichte von Portugal B, II S.. 25 sagt: »Den Ursprung des portugiesischen Staates veranlasste Graf Heinrich von Burgund, ohne ihn hätte es wahrscheinlich nie ein Königreich Portugal gegeben.« ■ ; } 76 Die portugiesische Thronfolge. hängigkeitsverhältniss von ihm *), obgleich zur Bezeichnung seiner Herrschaft bereits Ausdrücke gebraucht werden, die eher auf die Stellung eines Souveräns, als eines Statthalters hinweisen. (Prin- ceps und Princeps patriae Portugalensium, Princeps noster, Reg- nante Henrico u. s. w.) Thatsächlich unabhängig gestaltete sich die Herrschaft Heinrichs sodann mitdem Tode Affonso's VI (1109). Ohne der kastilianischen Königin, seiner Schwägerin Donna Urraca mit einem Worte zu gedenken, nannte sich Heinrich »von Gottes Gnaden Graf und Herr von Portugal«. Nachdem Tode ihres Gemahls wusste Theresia die Unabhängigkeitsbestrebungen desselben mit Erfolg fortzusetzen; schon sie wurde von den Portugiesen »Königin« genannt. »(Mortuo Enrico comite, Portugalenses vocaverunt eam reginam«. Chronicon Alfonsi imper.) Nach kas- tilianischer Sitte wurde die Königstochter allerdings als »Königin« bezeichnet; aber Theresia wusste diesem leeren Höflichkeitstitel bald eine praktische Bedeutung zu geben und nannte sich seit dem Tode ihres Gemahls geradezu »Königin von Portugal«. So war Portugal zwar damals noch kein Königreich, aber, wie Schäfer richtig bemerkt, bereits das Reich einer Königin. Donna Theresia nahm nicht nur ihren Unterthanen, sondern auch dein Auslande gegenüber eine viel selbstständigere Stellung ein, als ihr Gemahl und schloss mit ihrer Stiefschwester der Königin von Kas- tilien Verträge, wie eine vollkommen souveräne Monarchin. Der Sohn,Theresia's, AffonsoIIenriques, regierte seit 1128 unter dem Titel » I nf a n t« (»obtinuit ipse infans inclitus Domnus Alfonsus principatum et monarchiam regni Portugallensis«. Chron. Lusit. a. 11G6); er vertheidigte die Unabhängigkeit Portugals mit aller Kraft gegen Kastilien und erweiterte sein Reich durch einen glorreichen Sieg über die Mauren bei Ourique (1139); auf dem Schlachtfelde selbst oder wenigstens bald nach dem Siege legte er sieh den Königstitel bei und wird seitdem stets als König bezeichnet. III. Die Kortes von Lamego. Affonso I, der Eroberer suchte seine neue Königswürde auf eine doppelte Weise zu befestigen, einerseits indem er sich um die *) Eine andere Ansicht vertreten viele ältere portugiesische Schriftsteller, auch der portugiesische Rechtshistoriker Mello Freire a. a. 0. § 36 p. 37. Die Kortes von Lamego. 177 Anerkennung des Papstes bewarb, andererseits indem er die Bei- stimmung der Nation zu seiner Erhebung zu erhalten suchte. Zu diesem Zwecke versammelte er im Jahr 114 3 den Kern der Nation um sich und liess sieh die Konigswiirde noch einmal feierlich bestätigen So gab er seiner Macht eine feste Grundlage und legte zugleich das erste Fundament zu einer geregelten Staatsverfassung. Die Versammlung der Körte? von Lamego bestand aus dem hohen Klerus, dem Adel und den Abgeordneten der Städte. Die hierher gehörigen Worte der lamegischen Urkunde lauten folgendennassen *) : »-----— Et snrrexit Lauren tius Venegas procu- rator llegis, et dixit: »Congregavit vos Hex Alfonsus, quem vos fecistis in Campo Auriquio, ut videatis bonas litteras domini Papae, et dicatis si vultis quod sit ille Rex. Dixerunt otnnes: Nos volunjus quod Bit Hex. Et dixit procürator: Quomodo erit Rex : ipse, et filii ejus, aut ipse solusRex? Et dixerunt omnes: Tpse in quantum vivet, et filii ejus posteaqüam non vixerit. Et dixit procürator: Si ita vultis, date illi insigne. Et dixerunt omnes: Demus in l)ei nomine. Et snrrexit Archiepiscopus Bracharensis, et tulit de manibus Abbatis de Laurbano coronam auream magnam, cum mnltis margaritis, quae fuerat de legibus Gottorum, et dederant Monasterio, et posuerunt illam llegi. Et dominus Hex cum spata nuda in manu sua, cum qua ivit in hello, dixit: Benedictus Deus qui me adjuvavit. Cum ista spata libcravi vos, et vici hostes nostros, et vos me fecistis Regem, et socium vestrum. Si quidem me fecistis, constituamus leges, per quas terra nostra sit in pace. Dixerunt omnes: volumus domine Rex, et placet nobis constituere leges, quas vobis bene visum fuerit, et nos sumus omnes cum filiis, filiabus, neptibus et ncpotibus, ad vestrum mandare. Vocavit citius dominus Rex Epis- copos, viros nobiles, et procuratores, et dixerunt inter se : Faciamus in principio leges de haereditate Regni; et fecerunt istas sequentes.« Hatte man einmal das Prinzip der Erbmonarchie unter allgemeiner Zustimmung anerkannt, so kam es nun vor allem darauf an, die Thronfolgeordnung grundgesetzlich zu regeln. Ein Gesetz hierüber war das erste Bedürfniss der ganzen Staatsordnung. *) Abgedruckt in lateinischer Spraohe bei Seh maus s Corpus juris gentium 1 S. 4—7, und bei Kons» et Supplement au Corps diplomatique, Vol. I p. 37 in französischer Sprache. U. Schulz0, Aus der Praxis. 1 - \ 78 Die portugiesische Thronfolge. Die Gesetze, die in Lamego berathen und beschlossen wurden, betrafen drei Punkte: die Thronfolge, den Adel und die Rechtspflege. Wir beschränken uns auf die Betrachtung des ersten Punktes, der Bestimmungen über die Thronfolge; sie lauten folgend er- maassen : »Vivat dominus Bex Alfonsus et habeat Regnum. Si habucrit filios varones, vivant, et habcant Regnum, ita ut non sit necesse facere illos de novo Reges. Ibunt de isto modo. Pater, si habuerit Regnum, cum fuerit mortuus, filius habeat, postea nepos, postea tilius nepotis, et postea filius filiorum in saecula saeculorum per semper. »Si fuerit mortuus primus filius, vivente Rege patre, seeundus erit Rex, si seeundus tertius, si tertius quartus, et deinde omnes per istum modum. »Si mortuus sit Rex sine filiis, si habeat fratrem, sit Rex in vita ejus: et cum fuerit mortuus, non erit Rex filius ejus, si non fecerint eum Episcopi, et procurantes, et nobiles curiae Regia; si fecerint Regem, erit Rex, si non fecerint, non erit Rex. »Dixit postea Laurentius Venegas, procurator domini Regis ad procurantes. Dixit Rex: si vultis quod intrent filiae ejus in haere- ditatibus regnandi, et si vultis facere leges de Ulis? Et posteaquam altereaverunt permultas horas, dixerunt: Etiam filiae domini Regis sunt de luinbis ejus, et volumus eas intrare in Regno, et quod flaut leges super istud. Et Episcopi et nobiles fecerunt leges, de isto modo. »Si Rex Portugalliae non habuerit masculuin, et, habuerit filiam, ista erit Regina, postquam Rex fuit mortuus de isto modo: Non aeeipiet virum nisi de Portugal, nobilis, et talis non vo- cabitur Rex, nisi postquam habuerit de Regina filium varonem, et quando fuerit in congregatione maritus Reginae, ibit in manu manca, et maritus non ponet in capite coronain Regni. »Sit ista lex in sempeternum, quod prima filia Regis aeeipiat maritum de Portugallia, ut non venia t Reg n um ad es trän eos, e t si c. as a v eri t c um Pr in cip e e s t r an eo, non sit Regina ; qnia nunquam volumus nostrum Regnum ire for de Poitugalensibus, qui nos sua fortitudine Reges fecerunt sine adjutorio alieno per suam fortitudinem et cum sanguine suo. »Itae sunt leges de haereditate Regni nostri; et legit eas Albertus Cancellarius domini Regis ad omnes, et dixerunt: Bonaesunt, justae sunt, volumus eas per nos, et per senien nostrum post nos.« Die Kortes von Lamego. ] 79 Die Gesetze von Lamego sind nicht nur das älteste, ehrwürdigste Grundgesetz des portugiesischen Reiches; sie bieten auch ein so allgemeines rechtshistorisches Interesse, dass wir auf ihre Betrachtung näher eingehen müssen. In den Gesetzen von Lamego spiegelt sich der ganze Geist jener rauhen, aber ritterlichen und thatkräftigen Zeit auf das klarste wieder. Es ist ein lebendiges dramatisches Gemälde —jene Erhebung des ersten Königs von Portugal auf den Thron durch seine tapfern Waffengefährten. Aehnlich wie zur Zeit der Völkerwanderung die germanischen Stämme einen tapfern Gefolgsherrn aus edlem Geschlecht zu ihrem König auf dem Schild erhoben, steigt Affonso der Eroberer auf den neugegründeten Thron unter dem Zuruf und Waffengeklirr seiner Kampfgenossen, die sich wohl be- wusst sind, dass sie diesen Thron durch ihr Blut und ihre Tapferkeit gegründet haben. Eine tiefere rechtsgeschichtliche Autfassung dieses ganzen Aktes wird nur dann möglich, wenn wir erwägen, dass das neu- gegründete Reich Portugal eine territoriale Abzweigung des Reiches Kastilieh ist und dass wir uns somit auf westgothi schein Rechtsboden befinden. Es ist erklärlich, dass in einem solchen sich lostrennenden Filialreich die Rechts»rundsätze des Mutterreichs «massgebend einwirken. Wie oben gezeigt, ist Kastilien in dieser Zeit bereits ein Erbreich; es ist daher sehr natürlich, dass sich auch das Rechtsbewusstseiu der portugiesischen Stände entschieden für die Erbmonarchie ausspricht. Auch für die Thvonfolgeordnung dient das kastilianische Recht zum Vorbild; nicht als ob man sich absichtlich dasselbe zum Vorbild genommen habe, sondern weil dasselbe die ganze Rechtsauffassung jener Männer unwillkürlich durchdringt. Merkwürdig ist, was über die Festsetzung der Erbfolge der königlichen Töchter erzählt wird. Die Stände des Reichs stritten viele Stunden lang, ob sie dieselbe gestatten sollten? Wahrscheinlich mochte es jenen kriegsgewohnten Männern bedenklich vorkommen, die Herrschaft über ein durch Eroberung gegründetes, von mächtigen Feinden umlauertes Reich der schwachen Hand einer Frau anzuvertrauen. Aber ihre angeborene Rechtsanschauung war stärker, als ihre politischen Redenken; sie entschieden sich für die Erbfolge der Töchter und zwar aus dem charakteristischen Grunde, »weil auch sie aus den 12 * •] *s(j D' e pÄrtugleaispbe Thronfolge. Lenden des Königs, unsere Herrn, hervorgegangen sind«. Wir sehen hier recht deutlich, wie die Anschauung des spe- cieilen Volksrechts auf die Bestimmung der Thronfolgeordnung einwirkte. Wären die zu Lamego versammelten Grossen fränkischen Stammes gewesen, so wäre eine derartige Anerkennung der Hechte der königlichen Töchter undenkbar. Wie hätten Franken, welche die Töchter selbst von privatrechtlichem Grundbesitz ausschlössen, aus Rechtsgefühl ein Thronfolgerecht für die.königlichen Töchter annehmen können ? Aber wir stehen hier auf w es t- go thischein Rechtsboden. Mello Freire in seiner, freilich nur äussern portugiesischen Rechtsgeschiehte weist nach , dass in dem heutigen Portugal seit dessen Einverleibung in das westgothisc.be Reich nur westgothisches Recht galt, dass besonders seit Reees- winth (650) das westgothische Gesetzbuch zum einzig geltenden Recht erhoben wurde, dass dasselbe für die christliche Bevölkerung auch unter der Maurenherrschaft seine Gültigkeit nicht verlor, und dass die christlichen Könige von Leon und Kastilien, welche sich als Nachfolger derwestgothisehen Herrscher betrachteten, die west- gothischen Gesetze fortwährend als Hauptrechtsquelle ansahen. Das westgothische Recht ist unter allen germanischen Volksrechten das günstigste für die Töchter. Hei der bürgerlichen Erbfolge theilen Söhne und Töchter, Brüder und Schwestern die ganze Erbschaft, Fahrniss sowohl wie Liegenschaften, zu völlig gleichen Theilen, ohne allen Vorzug des Mannsstammes*). Entferntere Agnaten, z. IS. Vatersbrüder, werden den Töchtern nie vorgezogen. Der Grund, welchen das westgothische Recht für die Gleichstellung der Frauen mit den Männern anfühlt, ruht auf einer völlig naturrechtlichen Anschauung: »Nam justum oinnino est, ut quos propinquitas naturaeconsociat, hereditariae successionis ordo non dividat.« Stimmt dieser Grund nicht, der Sache nach, mit dem völlig überein, welchen die portugiesischen Grossen zu Lamego für die Thronfolge der Töchter anführen (»Etiam üliae domini Regis sunt de lumbis ejus«) ( Ausser der Einwirkung der allgemeinen westgothischen Rechtsanschauung dürfte vielleicht, als ein bestimmendes Moment für die *) L. Vtsigothorum IV , 2, 1: »Si pater vel mater intestati decesserlnt, tunc sorores mm fratribus in o in n i parentum facnltate , abssque aliquo objeetu , a e q u a I i dtvisione succedant«. Die Kortes von Kameen. -|g] Annahme der kognatischen Thronfolge in Portugal der Umstand mit in Anschlag kommen, dass das Land Portugal selbst in seiner Entstehung gewissermassen einen weiblichen Ursprung hatte, indem es der kastilianischen Königstochter Theresia als Mitgift gegeben, und somit als eine Art Paragium für eine Prinzessin kon- stituirt wurde. Auffallend könnte nur der Artikel der Gesetze von Latnego erscheinen, welcher sagt: »Si mortuus sit rex sine filiis, si habeat frafrem, sit rex in vita ejus.« Würde man den Artikel allein für sich haben, so könnte man wohl dafür halten, dass allerdings der Prüder eines Königs dessen Tochter in der Erbfolge vorgezogen weiden müsse, weil daselbst nur von einem ohne Söhne (sine filiis) verstorbenen Könige die Rede ist, in welchem Fall dessen Prüder im Reiche nachfolgen soll. Allein dieser Artikel ist nur im Zusammenhang mit dem ganzen Inhalt und der Entstehungsgeschichte der lamegisehen Gesetze zu verstehen. Erst nachdem das Nöthige über die Erbfolge des Mannsstammes festgestellt worden ist, fordert der König die Reichsstände zur Peschlussnahme über die Thronfolge seiner weiblichen Nachkommen auf. Diese wird ihm auch von den Reichsständen bewilligt und dadurch nachträglich eine Einschränkung des im obigen Artikel verordneten Erbfolgerechts der Brüder des Königs gemacht, welches erst dann stattfinden soll, wenn der König überhaupt keine Nachkommen hinterliisst. So ruht das Thronfolgerecht der Töchter in Portugal nicht (wie man in Deutschland so häufig wähnt) auf dem Paragraphen einer modernen Konstitution oder einer einseitigen königlichen Verfügung, sondern auf dem tiefsten Rechtsbewusstsein der ganzen Nation, auf dem ältesten und ehrwürdigsten Gesetze Portugals ; ja die kognatische Thronfolge, mit Vorzug der Tochter vor des Vaters Prüder, ist so alt wie das Reich selbst. Während die portugiesischen Stände so das Thronfolgerecht der Töchter anerkannten, suchten sie sich durch andere Pestimmungen gegen die Nachtheile der weiblichen Erbfolge zu sichern. Der grösste Nachtheil der weiblichen Erbfolge lag den Portugiesen damals klar vor Augen; er bestand in der leicht eintretenden Möglichkeit einer Verschmelzung mit andern Reichen. Waren nicht viele kleine Königreiche Spaniens schon damals durch Ver- [g2 ^' c portugiesische Thronfolge. heirathung zusammengebracht und mit Kastilien verschmolzen worden. Den Portugiesen war ihre kaum errungene Selbstständig- kcit zu theuer, um sie einer solchen Gefahr preiszugeben; sie fügten daher der Bestimmung über die Erbfolge der Töchter die Bedingung hei, dass eine Königstochter nur dann Königin werden sollte, wenn sie einen eingebornen Edeln zum Gemahl nähme, während sie durch Verheirathung mit einem Fremden des Thronfolgerechts für immer verlustig gehen sollte. Eine andere Bestimmung der lamegischen Gesetze ist eine merkwürdige Reminiscenz an das altgermanische Wahlrecht des Volkes. In der absteigenden Linie ist zwar das Wahlrecht gänzlich abgeschafft, die Descendenten eines Königs erwerben unmittelbar durch ihre Geburt ein Successionsrecht und steigen ipso jure, ohne jeden weitein Wahlakt, auf den Thron, in der Seitenlinie haben ein durch die Gehurt erworbenes Successionsrecht noch die Brüder des verstorbenen Königs. Aber weiter reicht die Kraft des Erbrechts nicht; der Brüder Söhne werden keineswegs ipso jure wieder Könige, es muss ein neuer Wahlakt stattfinden. So bricht in diesem einzelnen Falle der Grundsatz des erblichen Wahlreichs wieder lebendig durch, obgleich im allgemeinen das Erbrecht den Sieg davon getragen hat. Schliesslich ist noch zu bemerken, dass die Portugiesen keine ganz unumstösslichen Beweise für die Echtheit der Urkunde haben, welche die Verhandlungen der Kortes von Lamego enthält*). Aber die darin enthaltenen Bestimmungen wurden von jeher, unter voller Uebereinstimmung der Nation, zu allen Zeiten und unter den verschiedensten Umständen als Staatsgrundgesetze angesehen. Wollte man selbst Zweifel gegen die Authenticität der Urkunde aufkommen lassen, so würde diess doch materiell gleichgültig sein, da alle andern geschichtlichen Dokumente, besonders die Testamente der ältesten Könige von Portugal ganz dieselben Grundsätze über die Erbfolge aussprechen, wie die Kortes von Lamego. IV. Die Staatssuccession unter der ersten Dynastie (den ächten Burgmideii). Die Gesetze von Lamego sind unter allen drei Dynastieen maassgebende Norm für die Staatssuccession geblieben ; die in den- *) Siehe II. Schäfer Oeschichte von Portugal 1 S. 53. Dio Slaatssucrossion unter der ersten Dynastie (den ächten Burgunder!). 183 selben enthaltenen Grundsätze werden bisweilen zwar verschieden ausgelegt, die Gültigkeit der Gesetze selbst aber nie bezweifelt. Der tiefe Kenner des portugiesischen Rechtes, Joseph de Mello Freire, charaktcrisirt die Bedeutung der lamegischen Gesetze für die Thronfolge folgendermassen: »Ex Lamaecensi lege tota fere quanta est de Regni successionc quaestio pendet, cui omnino con- jungendae Regni traditiones et usus et Regum quoque testamenta, qiiamvis haec non eadem, sed multo minore auetoritate valeant, cetera quae huc facere videntur«*). Die ganze Tradition des Königreichs, das Gewohnheitsrecht und die Testamente der Könige enthalten nur die immer wiederholte Bestätigung der in jenem Grundgesetz enthaltenen Successionsprinzipien. Weisen wir dies zunächst für die erste Dynastie nach. Affonso I Henriqucs (1128—1185), der erste König von Portugal, unter welchem die Kortes von Lamego gehalten wurden, hin- terliess zwar ein Kodicill, dasselbe enthält aber keine Verfügung über die Thronfolge. Sancho I (1185—121 l) folgte seinem Vater Affonso als ältester überlebender Sohn; von Sancho 1 rührt das älteste noch vorhandene Testament her, er verfügte in demselben, dass sein ältester Sohn sein Nachfolger im Reich sein sollte: »lmprimis mando ut filins meus Rex Domnus Alfonsus habeat regnum meum«**). Auf Sancho I folgte sein erstgeborener Sohn Affonso 11 (1211 bis 1223). Das Testament dieses Königs ordnet, ganz im Einklang mit den lamegischen Gesetzen, die Erbfolge der Söhne nach dem Rechte der Erstgeburt an; in Ermangelung von Söhnen sollen die Töchter zur Succession berufen sein. Die hier einschlagenden Worte des Testaments lauten: »lmprimis mando quod filius meus Infans ]). Sancius, quem habeo de Regina D. Urraca, habeat regnum integre et in paee. Et si iste mortuus fuerit sine semine legitimo, major filius, quemeunque habuero de Regina D. Urraca, habeat Regnum meum integre et in pace. Et si filium niaseulum non habuero de Regina D. Urraca, filia mea Infans 1). Lianor, quam de ipsa Regina habeo, habeat Regnum«. *) Institutionos juris civilis Lusit. Lib. III tit. 9 § 3. **) Mcmoiias da academia real das sciencias de Lisboa VII p. 3t54. 184 Die portugiesische Thronfolge. Auf Affonso II folgte sein erstgeborner Sohn Sancho II (1223 bis 1245). Sanclio II war kinderlos. Nach den Reichsgesetzen war daher sein ältester Bruder der nächste Erbe. In der päpstlichen Bulle, in welcher Sancho II der Regierung entsetzt und sein Bruder Affonso 111 zum Regenten bestimmt wurde, ward ausdrücklieh das Successiousrecht des letztern anerkannt: »qui eitlem regi, si absque legitimo decederet filio, j ure Regni succederet«. Sancho II selbst konnte nicht umhin, das Successiousrecht seines ältesten Bruders anzuerkennen; schon in seinem ersten Testamente, von dem wir die Zeit der Abfassung nicht kennen, ernannte er ihn in Ermangelung legitimer Descendenz zu seinem Nachfolger: »Et si filium legitimum vel filiam legitimam non habuero, mando quod frater meus Infans D. Alphonsus liabeat uieumRegnum integre et in pace.« Ausführlicher ist sein späteres Testament, worin die Grundsätze der lamegischcn Gesetze aufs klarste bestätigt werden : »Impriinis mando, quod si ego habuero filios de muliere legi- tima, major corum habeat mcum Reguum integre et in pace. Et si filios masculos non habuero de muliere legitima et habuero intle filias, major earum habeat meum regnum integre et in pace. Et si filium legitimum vel filiam legitimam non babuero, mando quod Frater meus D. Alfonsus habeat meum regnum integre et in pace ; et si ipse mortuus fuerit sine filio legitimo vel sine filia legitima, mando quod Frater meus Infans 1). Femandus habeat meum Regnum integre et in pace ; et si ipse mortuus fuerit sine filio legitimo vel sine filia legitima, mando quod Soror mea Infans D. Lianor liabeat meum Regnum integre et in pace.« Da Sancho II kinderlos blieb, folgte ihm in der That sein ältester Bruder Affonso III (sogar ohne seinen Tod abzuwarten). Niemand konnte Affonso's Succcssionsrecht bestreiten, dasselbe war aber, nach der ausdrücklichen Bestimmung der Gesetze von Lamego, nur ein persönliches; Affonso's Descendenz konnte gesetzlich nur durch eine Neuwahl der Stände auf den Thron kommen. Die Erbfolge hätte somit unter den Söhnen Affonso's zweifelhaft werden können, da hier das Recht der Erstgeburt nicht den Ausschlag gab. Um solchen Zweifeln vorzubeugen, bezeichnete Affonso 111 schon bei seinen Lebzeiten seinen ältesten Sohn Diniz als Thronfolger »filius primogenitus et haeres« und Hess ihm als Die Staatssuccession unter der ersten Dynastie (den ächten Burgunden). ]g5 solchem besondere Ehrenbezeigungen erweisen. Nach dem Tode des Königs wurde auch dem erstgebornen Prinzen sogleich mit den gewöhnlichen Feierlichkeiten gehuldigt. Viele Publicisten behaupten jedoch mit der grössten Bestimmtheit, dass Affonso III, als er seinem Druder succedirte, der Stände Einwilligung auf einem allgemeinen Reichstage zu der Succession seines Sohnes Diniz verlangt und erhalten habe"). In seinem Testamente verordnete Affonso III die Succession seines Erstgeborenen mit folgenden Worten : »Mando Regna mea scilicet Portugaliae et Algarbii Dono Dionysio meo filio, quod habeat illa post mortem meam«. Hie folgenden Könige der ersten Dynastie hatten immer ihre ältesten Söhne zu Nachfolgern, welche sie regelmässig in ihren Testamenten zu Thronfolgern ernannten. Auf Diniz folgte sein erstgeborner Sohn Affonso IV (1325 bis 1357); auf Affonso IV sein ältester überlebender Sohn Pedro I (1357—1367) ; auf Pedro I abermals sein ältester überlebender Sohn Fernando (1367—1383). Dieser hinterliess eine Tochter Beatriz, welche ihm aus näher zu erörternden Gründen nicht succedirte. Mit Fernando erlosch der Stamm der ächten Descendenten des Grafen Heinrich von Burgund. V. Die Stasitssuceession unter der zweiten Dynastie (den falschen Burgunden). König Fernando hatte seine Tochter Beatriz mit Juan I König von Kastilien vermählt. Nach den Ehepakten sollte die Infantin Beatriz, wenn der König Fernando keinen Sohn erhielte, nach des Vaters Tode die portugiesische Krone erben und ihr Gemahl den Titel eines Königs von Portugal annehmen. Dem Sohne oder der Tochter, von König Juan mit Beatriz erzeugt, sollte die Thronfolge gebühren. Sollte aber Fernando wie seine Tochter Beatriz aller legitimen Nachkommen ermangeln, dann sollte das Königreich Portugal an Juan von Kastilien fallen, wie in einem gleichen Fall das Königreich Kastilien an König Fernando**;. Nach dem Tode des Königs Fernando erhob der König von Kas- *) Seh mau ss Einleitung zum Begriff des Staats von Portugal 11 S. 243. **) Sousa Provas T. 1 p. 206. Schäfer a. a. 0. 1 S. 485. ] Sß Dio portugiesische Thronfolge, tilien Succesionsanspmche und suchte dieselben sogar mit Waffengewalt durchzusetzen. Gegen eine derartige Vereinigung mit der Krone von Kastilien sprach sich aber das portugiesische National- gefiihl lebhaft aus und das Volk erhob sich zur Verteidigung seiner Unabhängigkeit. Kastilien konnte seine Ansprüche nicht durchsetzen, die Kort es erklärten den Thron für erledigt und wählten den Ordenstneister von Avis, Joäo, einen Bastard Pedro's I, zum König. Ein berühmter Jurist, ein Schüler des Bartolus und Baldus; das Orakel der Rechtskunde in Portugal, Joäo das Regräs, führte die Berechtigung der Kortes zu einer solchen Neuwahl aus, indem er zeigte: 1) dass Beatriz auf den Thron nicht folgen könnte, weil sie keine rechtmässige Tochter des Fernando, vielmehr von ihm im Ehebruch gezeugt wäre, indem ihre Mutter Leonore zur Zeit ihrer Geburt mit ihrem ersten Gemahl de jure noch vermählt gewesen wäre; 2) dass, wenn auch gleich Beatriz und ihre künftigen Kinder rechte Erben der Krone Portugal wären, doch ihr Gemahl, der König von Kastilien, nichts zu prätendiren hätte; er habe vielmehr den Ehepakten geradezu zuwider gehandelt, indem er nicht erwartet, bis er einen Sohn mit Beatriz erzeugt, sondern Portugal mit Gewalt der Waffen angegriffen, ehe er noch ein Hecht darauf gehabt habe. Der letzte König hatte aber noch zwei Stiefbrüder hinterlassen, Söhne Pedro's 1 und der Igncz de Kastro, die Infanten Joäo und Diniz. In Ermangelung successionsfähiger Nachkommenschaft wären diese die rechten Erben gewesen. Deren Ansprüche entkräftete der gelehrte Jurist durch den Nachweis, dass ihre Eltern niemals eine rechtmässige Ehe geschlossen hätten, noch wegen zu naher Verwandtschaft hätten schliessen können, dass Joäo und Diniz nicht allein kein Erbrecht auf den Thron, sondern nicht einmal auf das väterliche Vermögen hätten. Somit sei in Ermangelung successionsfähiger Erben der Thron erledigt und die Stände berechtigt, eine Neuwahl vorzunehmen. Der portugiesische Jurist Sousa de Macedo sucht in seiner Staatsschrift »Lusitania liberata« die volle llechtmässigkeit dieses Wahlakts daxzuthun und diess besonders durch den Beweis zu begründen, dass durch den Tod Fernando's der Thron erledigt worden Die iStaatssuccession unter der zweiten Dynastie (den falschen Burgunden). ] $7 sei*). Soviel steht fest, dass Jöäo 1 sicli die allgemeine Anerkennung, endlich selbst von Seite Kastiliens, zu verschaffen wusste und als Gründer einer neuen portugiesischen Dynastie angesehen wurde. Nie hat er ein E r br e c h t in Anspruch genommen, sondern als der Erste seines Stammes gründete er sein Recht nur auf die Wahl der Knites. Sousa de Macedo fasst die rechtliche Stellung dieser neuen Dynastie in folgenden Worten treffend zusammen : »Series regni primi Alfoiisi et tertii expiravit in Rege Ferdinande), per cujus obitum vacasse coronam fuit judicatum ideoque noviter electus Johannes, in quo licet antiquum regnum continuatum fuerit cum an tiquis legibus et qualitatibus, nova tarnen ineepit suc cessio in nova 1 inea«**). Obwohl mit Joäo 1 eine neue Dynastie beginnt, so gelten doch unter ihr dieselben Successionsgrundsätze unverändert fort; denn sie ruhen auf Reichsgruudgesetz,en und sind von der Existenz einer bestimmten Dynastie unabhängig. In dem Testamente Joiio's I ist der Grundsatz des Repräsentationsrechts der Linien mit voller Klarheit ausgesprochen. Auf die glorreiche Regierung Joäo's I (1385 —1183) folgte sein ältester überlebender Sohn Duarte (1433—1488); auf Duarte folgte dessen Erstgeborner Affonso V (1438—1481) ; auf Affonso V abermals sein ältester überlebender Sohn Joäo II (1481—1495), welcher ohne Hinterlassung legitimer Erben starb. Es wurde somit eine Erbfolge in der Seitenlinie nothwendig. 1 )a der König Joäo II nach dem Tode seines Sohnes Affonso weder eheliche Des- cendenten noch Geschwister hatte, so hätte nach seinem Tode abermals eine Wahl durch die Kortes eintreten müssen, da entferntere Seitenverwandte grundgcsetzlich nur durch die Wahl der Stände *) In derselben Weise begründet Joseph deMoll« Fr ei rein seiner Geschichte des portugiesischen Hechts die Rechtmässigkeit der Wahl Joäos ]: »Comitiis Conimbri- oensibus Joannes Avisiensis magister fuit jure raeritoque electus: quia scilicet Ferdi- nandns rex sine liberis et cognatis, qui ei possent succedere, diem obivit suum. Nam Heatrix illius iilia, cum nxor t'astellae regis esset, ipsa lege regni fundamental! cx- cludebatur. Johannes et Dionysius , vel ut nothi Petri lilii ex Agnete a Castro sus- cepti vel ut perduelles, qui cum Joanne Castellae rege et ejus parente Henri«) non semel in Portugalliac llnes populabundi excurrcrant, non poterant ejus regni, qnod tot damnis compleverant, sucecssionem adipisci. Vacuuin igitur regnum erat« etc. **) Sousa de Macedo Lusitania liberata n. 28 p. 225. 188 Die portugiesische Thronfolge. auf den Thron gelungen konnten. Daher konnte der König Joäo II, nach dem Tode seines einzigen legitimen Sohnes, eine Zeitlang daran denken, seinem Bastard, dem Senhor Dom Jorge, die Thronfolge zu bestimmen; vor seinem Tode änderte er jedoch seinen Enl- schluss und setzte seineu Vetter Dom Manuel zu seinem Erben und Nachfolger in seinem Testamente ein*). Nach den Gesetzen von Lamego hätte Dom Manuel, welcher weder Descendent, noch Bruder des Königs, sondern nur dessen Vetter war, nicht durch blossen Anfall der Krone, sondern nur durch Wahl König werden können. Allein das Erbrecht in der königlichen Familie war bereits so erstarkt, dass jenes den Ständen vorbehaltene Wahlrecht sehr in den Hintergrund trat und Dom Manuel ohne vorhergegangene Wahl den Thron bestieg; aber alsbald wurde ein Reichstag nach Montemajor ausgeschrieben, wo ihn die Stände als König bestätigten. Auf Manuel den Grossen, unter welchem Portugal seine glorreichste Zeit erlebte, folgte sein Sohn Joäo III, welcher eine zahlreiche Nachkommenschaft vor sich dahinsterben sah. Ihm succedirte sein Enkel Dom Sebastian (1557 bis 1578). Dom Sebastian starb unvermählt und kinderlos. Da Sebastian auch keine Geschwister hatte, so hätte nach der Bestimmung des lamegischen Gesetzes abermals eine Wahl der Stände eintreten müssen. Diese Bestimmung war aber so obsolet geworden, dass der Letzte, der noch männlicher Seits von dem königlichen Stamme übrig war, der Grossonkel des letzten Königs, der Kardinal-Infant Henrique, succedirte, ohne dass eine Wahl der Stände vorhergegangen oder eine Bestätigung nachgefolgt wäre. Als man den greisen und kinderlosen Kardinal auf den Thron steigen sah, überliessen sich alle Fürsten und Staatsmänner Europa's der ernsten Betrachtung, dass die Thronfolge in diesem Staate einst die öffentliche Ruhe stören werde**). So geschah es auch wirklich. Von allen Seiten tauchten Bewerber auf, welche Ansprüche auf die Krone machten, deren Erledigung so bald in Aussicht stand. *) Osorius de rebus gestis Emarmelts L. I p. 3 setzt hinzu ; »Georgias namque Johannis fllius, propterca qiiod nothus esset, quamvis illius mater fuisset valde nobi- lis, legibus et institutis regni liaeves esse non poterat. **) Schäfer B. III S. 392. Die Thronstreitigkeiten etc. 189 VI. Die Thronstreitigkeiten unter «1er Regierung und nach dein Tode des Königs Henrique und die spanische Zwischenherrschaft *). Während der ganzen Regierungszeit des Königs Henrique beschäftigte die Successionsfrag'e alle Gemüther in Portugal; die Prätendenten regten sich von allen Seiten und suchten ihre ausschliesslichen Rechte auf die Krone durch Staatsschriften darzuthuti. Wir tüliven hier kurz die Namen der Prätendenten und ihre vermeintlichen Ansprüche an. I) Antonio Prior de Crato war ein unehelicher Sohn des Herzogs von Heja, und somit ein Enkel Manuels. Indem er wohl wusste, dass in Portugal kein uneheliches Kind kraft Erbrechts succediren könne, behauptete er, sein Vater habe mit seiner Mutter in einer heimlichen, aber rechtmässigen Ehe gelebt, er sei somit als ehelicher Sohn der nächste Erbe der Krone. Die Behauptung, dass seine Eltern in rechtmässiger Ehe gelebt, hätten, konnte er nicht *) Ueber die Ansprüche der verschiedenere Prätendenten'handeln insbesondere: a) JoannesCaramuel 1. obkow ir. z Philippns p rodens Oaroli Y. lmperatoris fllins, l07 ff. Manuel, König von Portugal. Joäo III, Isabel, Beatrix, Luis, Henrique, Duarle, König von Gem. Kaiser Gemahlin II. v. l'eja. Cardinal u. Gemahlin Portugal. Karls V. Karls III, Kououbine König von Isabel jl 1 Herz, von Violanta. Portugal, von BraJoäo, Philipp II, Savoyen. | starb unganza. Kronprinz. König von 1 Antonio, Prior de vermählt. 1 •j- vor dem Spanien. Emanuel, • * Vater. Prätendent Pliilibert, Crato. Maria, Katharina, 1 und endlich Herz, von Prätendent. Gemahlin Gemahlin i Sebastian, König von Savoyen. Alex. Far- Joäo's von Braganza. PrätendenKönig, t Portugal. Prätendent. nese's, Herz, von unverm. , - Parma. 1 Ilanuccio, Herz, von Parma. Prätendent. tin. \ 90 Die portugiesische Thronfolge. beweisen, da dieser Behauptung unwiderlegliche Thatsachen entgegenstanden*). 2) Der mächtigste Prätendent war Philipp II von Spanien; er gründete sein Recht darauf, dass er der ältesten Tochter des Königs Manuel männlicher Erbe sei und also praerogativam aetatis et sexus für sich habe. Die ersten spanischen Juristen arbeiteten für ihn Rechtsdeduktionen aus, unter ihnen der berühmte Molina**J. 3) Der Herzog von Savoyen, der Sohn der Zweitältesten Tochter, verlangte zwar nicht, dem König Philipp II vorgezogen zu werden. Wenn aber solcher vor Endigung des Streites sterben sollte, wie auch in Ansehen aller übrigen Prätendenten, berief er sich auf dieselben Gründe, welche Philipp II für sich anführte, kraft deren er in diesem Falle der nächste Erbe zu sein behauptete***). 4) Der Herzog von Parma gründete seinen Anspruch darauf, dass er von der altes ten Tochter des letzten Sohnes Königs Manuel entsprossen und also ex meliori linea und nach dem Hecht der Repräsentation andern vorzuziehen sei. Für ihn hatten die Juristen der Universität Padua eine Staatsschrift ausgearbeitetf). 5) Die Prinzessin Katharina, Gemahlin des Herzogs von ßraganza, für deren ausschliessliches Recht auf die Krone sich alle Rechtslehrer der Universität Koimbra erklärt hatten. Die Herzogin von ßraganza war die Tochter eines Sohnes des Königs Manuel, des Infanten Duarte, während Philipp II nur der Sohn einer Tochter des Königs Manuel war. Die Herzogin von ßraganza gründete nun ihr Recht darauf, dass sie als Tochter eines Sohnes einer hessern Linie angehöre, indem sie ihren Vater, den Infanten Duarte, vollständig repräsenlire. Wie ihr Vater Philipps Mutter ausgeschlossen haben würde, wenn beide noch am Leben wären, so müsste auch sie selbst den König Philipp ausschliessen. Der Kernpunkt, ihrer Deduktion war: »Neque Philippus potest habere plus juris, quam mater ejus, neque Catharina minus, quam *) Sousa de Macedo Lib. I oap. IV p. 201—211!. •*) Soiisa a. a. 0. Lib. ] cap. IX—XIV p. 258. 441. ***) Sousa a. a. 0. Cap. VII. ■f) Sousa a. a. 0. Cap. VI. Die Thronstreitigkeiten etc. \c\] ejus pater, cujus est haeres; seel jus msitris Philip])! erat minus, quam jus patris Catharinae«*). Die portugiesischen Publicisten, besonders die gelehrten Juristen der Universität Koimbra vertheidigten das Repräsentationsrecht in Portugal bei Suecessionsfällen mit aller Energie gegen die spanischen Juristen, welche dessen Anwendbarkeit so bestritten: »Das jus repraesentationis wäre eine Erfindung des römischen Rechts, davon das jus naturae, das allein bei grosser Herrn Streitigkeiten gelle, nichts wüsste.« Allein die portugiesischen Publicislen er- wiedeiten, dass das römische Hecht in Portugal reeipirt wäre, und daher, weil die Sache in den Reichsgesetzen nicht deutlich ausgemacht, hier als subsidiäre Rechtsquelle eintreten müsste. Ausserdem beriefen sie sich auf mehrere königliche Testamente, welche das jus repraesentationis ausdrücklich sanktionirten, so das Testament Joäo's I und Affonso's V. Nach diesem Repiäsentationsrecht würde in Portugal vorzugsweise bei Successionen auf die Prärogative der Linie gesehen, dergestalt, dass, so lange noch Erben aus der Linie eines Sohnes vorhanden wären, Nachkommen einer Tochter nicht zugelassen werden könnten. Nach dem Tode des Königs Hcnrique wäre die Succession auf »meliorem lineam« gefallen, welches die Linie des Duarte, des Valers der Katharina von Braganza, nicht aber die Linie der Isabel, der Mutter König Philipps von Spanien, gewesen. Dieses Repiäsentationsrecht wäre ganz nach den Grundsätzen des römischen Rechts zu beurtheilen, so dass es sich nicht weiter erstrecken könnte, als auf Geschwister und Geschwisterkinder. Nach diesen entschiede nur die Gradesnähe. Desshalb könnte auch der Herzog v.on Parma, ein Bruders-Enkel, das beneficium repraesentationis nicht mehr in Anspruch nehmen, und die Grades- nähe gäbe der Herzogin von Braganza den Vorzug vor dem Sohne ihrer altern Schwester Maria, da sie einen Grad näher mit dem letzten König verwandt wäre. Ausserdem führten die Publicisten" der Herzogin von Braganza noch den durchschlagenden Grund an: dass nach den lamegischen Gesetzen kein Fremder in Portugal erben könnte, und dass demnach alle andern Prätendenten ausser Katharina von Braganza, der *)Sousa a. a. 0. Cap. XI p. 401. 192 Die portugiesische Thronfolge. einzigen an einen einheimischen Edeln verheiratheten Prinzessin, eibunfähig wären. Der förmlich eingeleitete Successionsprocess, zu dem König Ilenrique alle Prätendenten vorladen und zur Ausführung ihrer Ansprüche auffordern Hess, hatte keinen Erfolg; indem der König absichtlich die Sache verschleifte. Auch in seinem Testamente hatte Ilenrique nichts Bestimmtes über die Thronfolge verfügt. Bei seinem Tode herrschte dalier die grösste Verwirrung im ganzen Lande und es wurde Philipp II leicht, sieb mit Gewalt in den Besitz des Reiches zu setzen. Nicht die Stärke seiner Rechtsgründe, sondern die lleercsmaeht des Herzogs Alba gab den Ausschlag. Die Reichsstände bestätigten Philipp 1f>81 zu Tomar als König von Portugal und deklarirten zugleich seinen Sobn zum Nachfolger. Portugal stand von 1580 bis zum Jahr 1640 unterspanischer Herrschaft. VII. Die Staatssuccessioii unter der dritten Dynastie, dem Hause llniganza. Die spanische Zwischenherrschaft war das Grab -der portugiesischen Nationalgrösse; Portugal wurde thatsächlich wie eine Provinz der Krone Kastilien behandelt. Eine starke nationale Reaktion führte im Jahr 1640 die Trennung Portugals von Spanien herbei und erhob den Herzog von Braganza als Jöäo IV auf den K önigsthron. Joäo IV war der Enkel jener Katbarina von Braganza, welche ihr Recht im Jahr 1580 gegen die Uebermacht Philipps 11 nicht durchsetzen konnte. Joäo 1 \ T stieg nicht blos durch die Wahl der Stände, sondern durch eigenes Erbrecht auf deu Thron, wie Mello Freire in seiner Rechtsgeschichte ausdrücklich sagt*). So erfüllte sich die alte Tradition, welche seit dem Tode Sebastians unter dem portugiesischen Volke lebte, dass der rechtmässige König sich wirklich im Reiche auf halte, aber unter einem andern Namen, den er jedoch bald ablegen und sich offenbaren werde. *) »Joannes IV Kai. Dec. anno 1040 a primoribus, civitatis, deinde ab universo populo comitiis generalibus 28 Januar anno 1641 soleinniter et majornm more rex consalutatus, non Imperium, quorl jain illius erat, sed ejus possessionem, neque ma- jestatem , quam jam prae se t'erebat, sed illius tnnc demum exercitinm popnll Buffra- giis acquisivit.« Historia juris civilis § 4f> p. 100. Die Staatssuccession unter der dritten Dynastie, dem Mause Braganza. 193 Unverzüglich nach seiner Thronerhebung schrieb der König den 2S Januar des Jahres 1641 einen Reichstag nach Lissabon aus. Auf diesem Reichstage wurde von den drei Ständen einmiithig ein Manifest beschlossen und veröffentlicht, in welchem sie dem Könige von Spanien den Gehorsam aufsagten und die Gründe darlegten, aus denen sie Joäo von Braganza zu ihrem König erhoben hätten*). Dieses Manifest erkannte von neuem die lainegische Thron- folgeordnung als Reichsgrundgesetz an; es erklärte nach diesen Grundsätzen die Könige von Spanien für Usurpatoren und Joäo von Braganza für den einzigen rechtmässigen Erben. Das Repräsentationsrecht, welches die spanischen Publicisfen in Abrede gestellt halten, wurde von den portugiesischen Ständen feierlich anerkannt. Ferner erklärten sie: dass sie nunmehr den unter König Henrique angefangenen Suecessionsstreit, dessen Entscheidung durch die ungerechte und gewaltsame ITsurpation bis jetzt verhindert worden, zu Gunsten des Herzogs von Braganza endigen wollten; sie behaupteten, dass nach den Reichsgrundgesetzen den Ständen das Recht gebühre, nach Abgang des ganzen Königsstammes oder bei einem vorfällenden Suecessionsstreit in den Seitenlinien einen König- zu ernennen; ferner führten sie die Rechtsgründe an, aus denen Katharina von Braganza nach dem Tode des Königs Henrique hätte succediren sollen, sie beriefen sich da- bei 1) auf das jus repraesentntionis. 2) auf die praerogativäm melioris lineae, 3) auf die Gesetze von Liimego, kraft deren alle Fremden von der Thronfolge ausgeschlossen wären. Auf demselben Reichstage wurde auch der ältesic Sohn des neuen Königs Theodosio, zum Kronprinzen erklärt. Theodosio war der erste Kronprinz, der den Titel »Prinz, von Brasilien« führte ; erstarb vor seinem Vater, welcher zwei Söhne, Affonso, und Pedro, hintcrliess. Affonso, der älteste, folgte ihm im Jahr 16. r >(i auf den Thron als Affonso VI. Der kinderlose Affonso VI wurde bereits bei seinen Lebzeiten von seinem Jüngern Bruder Pedro der Regierung entsetzt, welcher ihm als Pedro II auf den Königsthron folgte. Pedro II vermählte sich zugleich mit seines Bruders geschiedener Gattin, Maria Elisabeth von Nemours. Aus dieser Ehe wurde eine einzige Tochter, Isabella Maria, geboren, welche als die *) Piese merkwürdige Urkunde findet sich abgedruckt in dem Corps universef diplomatique par Dumont Tome VI p. 202 ff. H.Schulze, Abs der Praxis. 13 104 I" ft portugiesische Thronfolge. Kronerbin angesehen und auf dem Reichstage von 1674 von den Ständen als solche ausdrücklich anerkannt wurde. Ihr Vater verlobte sie mit dem Herzoge von Savoyen, Victor Amadeus, und auf sein Verlangen gaben die ltcichsstände auf dem 1670 gehaltenen Reichstage ihre Einwilligung dazu mit der Erklärung: d a s s diese Heirath mit einem fremden Fürsten, die sonst den Gesetzen von Lamego zuwider wäre, ihrem Erbrechte auf die Krone nicht nachtheilig sein sollte*). Dieser Beschluss ist für die Beurtheilung der portugiesischen Thronfolge von der grössten Wichtigkeit. Manche portugiesische l'ublicisten haben in diesem ständischen Beschluss geradezu eine Abschaffung der in den lamegischen Gesetzen enthaltenen Klausel sehen wollen. Da aber dieser Beschluss sich nur auf einen bestimmten einzelnen Fall bezog und nur zu Gunsten der damaligen Kronprinzessin erlassen wurde, so kann man darin keine eigentliche Abrogation, sondern nur eine Dispensation von jener Klausel des lamegischen Gesetzes erblicken. Aber soviel steht entschieden fest: dass die Reichsstände befugt sind, jede Prinzessin bei einer Vermählung mit einem fremden Prinzen von dieser Klausel des lamegischen Gesetzes und den darin angedrohten Rech tsn acht heilen zu en I - bi nden. Die Infantin Isabella Marie starb vor ihrem Vater Pedro 11 und würde ihm ohnediess nicht succedirt sein, da derselbe in einer zweiten Ehe noch mehrere Söhne gezeugt hatte. Nach den Gesetzen von Lamego folgte, wie öfters bemerkt, zwar dem Könige sein Bruder auf den Thron, aber diesem letztem nicht sein Sohn, wenn ihn nicht die Reichsstände von neuem Wählten. Diese Bestimmung der lamegischen Gesetze war zwar in mehreren Fällen entweder gar nicht beachtet oder wenigstens die Wahl nur durch eine nachträgliche Bestätigung ersetzt worden. Allein Pedro II hielt es für gerathen, seinen Sohn Joäo den 1 I)o- cember 1697 auf einem allgemeinen Reichstag als Krön erben feierlich anerkennen zu lassen. »Diese Feierlichkeit«, sagt Caetano de Lima, »achtete der König nötliig, um ein Flinderniss, das die Gesetze seinem Sohne machten, aus dem Wege zu räumen«**). *) Relation de la Cour de Portugal sons D. Petre II. Tom I cap. 6 p. 191. **) l.uiz Caetano de Lima (ieographia histor. de todos oa Estados Soheranos de Europa. Tom. 1 Cap. :') p. 251, Die St.aatssuoeessinn unter Juni erklärten die sog. drei Stände Dom Pedro IV seines Thronrechts für verlustig und Dom Miguel für den rechtmässigen König, worauf derselbe am 30 Juni diesen Bcschluss der sog. Kortes sanktionirte und die königliche Würde annahm. *) Injuste acclamatioii p. 31. Die Usurpation Dom Miguels und seine angeblichen Rechtsansprüche, 203 Das Dekret Dom Miguels vom 30 Juni erklärt: »Nachdem Ich den wichtigen' Gegenständ reiflich erwogen habe, der Mir von den drei zu Kortes versammelten Ständen des Königreichs in besondern Akten eines jeden der drei Stünde vorgelegt ward, in welchen diese Stände anerkannt haben, dass Ich den Verfugungen der Grundgesetze der Monarchie gemäss zu dem Besitz der Krone dieser Königreiche berufen sei und Mich baten, den Titel König und Gebieter dieser Königreiche anzunehmen, welcher Titel auf Mich seit dem Tode des Königs, M eines Herni und Vaters, übergegangen ist, und nachdem Ich in Erwägung gezogen habe, wie wichtig es sei, in Allem dieselben Grundsätze der Monarchie zu befolgen, auf welche der portugiesische Thron gestützt ist, so ist es Mir nun aus diesen Gründen gefällig, die erwähnten Beschlüsse zu genehmigen u, s. w.« *). Um aber diese offenbaren Gewalttätigkeiten in den Augen Europa's zu beschönigen, wurde eine Gosammterklärung der sog. drei Stände über die Rechte Dom Miguel's veröffentlicht. Diese ist das bekannte Assento vom tl Juli 1828, welches als der Inbegriffaller miguelistisehen Deduktionen anzusehen ist**) Die Ausführungen dieses Manifestes lassen sieh auf folgende Hauptpunkte zurückführen : 1) Die legitime Erbfolge in der Regierung des Herrn Dom Joäo VI gebührt dessen Söhnen nach der Bestimmung der Kortes von Jhamego. 2) Der König Dom Joäo VI hinlerlässt zwei Söhne, nämlich den erstgebornen Dom Pedro d'Alcantava und den zweiten Dom Miguel. 3) Brasilien wurde durch das Gesetz vom 15 Nov. 1825 zu einem von Portugal und allen andern Staaten unabhängigen Staat erhoben. 4) Die Eigenschaft eines portugiesischen Bürgers geht verloren durch Naturalisation in einein fremden Lande. 5) Dom Pedro naturalisirte sich in Brasilien, als er sich zum Kaiser dieses Landes — Ausland in Bezug auf Portugal — erklärte und den Eid als solcher leistete. *) Allg. Zeitung 1828 Nr. 205. ■**) Das Assento vom 11 Juli ist vollständig abgedruckt in der Injuste acclamation pat Antonio da Silva Lop BS Roch a. 204 Die portugiesische Thronfolge. 6) Die Regierung über Portugal kann nach den lamegischen Gesetzen nie an einen Ausländer kommen. 7) Dum Pedro, welcher ein Ausländer geworden ist, wenigstens seit dem 25 Nov. 1825, kann auf seine Kinder keine Hechte transmittiren, welche ihm selbst erst durch den Tod seines Vaters am 10 März 1826 hätten erworben werden können. 8) Demnach ist sowohl Dom Pedro selbst als seine ganze Descendenz, welche als eine neue ausländische Dynastie anzusehen ist, von der Thronfolge in Portugal ausgeschlossen. 9) Folglich ist Dom Miguel, obwohl zweiter Sohn, seit dem 15. Nov. 1825 der unmittelbare legitime Nachfolger des Königs .loäo VI seines Vaters. Selbst die eifrigsten Anhänger Dom Miguels können nicht in Abrede stellen, dass Dom Pedro als ältester Sohn durch das Recht der Erstgeburt auf den Thron berufen ist; dieselben suchen sich aber gegen die Macht dieser einfachen Wahrheit durch die Behauptung zu retten : dass Dom Pedro durch Annahme der souveränen brasilianischen Kaiserkrone ein ausländischer Fürst geworden sei und somit sein Recht auf den portugiesischen Thron v er wir k t b. ab e. Da indessen aus der Annahme einer andern Krone nach den Grundsätzen des allgemeinen Staatsrechts ein Verlust der angeerbten Krone nicht deducirt werden kann, so berufen sich die Anhänger Dom Miguel's auf Sätze des positiven portugiesischen Staatsrechts, durch welche sie den Verlust der portugiesischen Krone für Dom Pedro nachzuweisen versuchen. Besondern Werth legen sie auf eine Stelle der lamegischen Gesetze : »Sit ista lex in sempeternum, quod prima filia llegis reeipiat maritum de Portugallia, ut non veniat regnum ad estra- ueos, et si casaverit cum Principe es trän eo, non sit Regina; quia nunquam volumus nostrum Regnum irc for de l'ortugalensibus, qui nos sua fortitudine Reges fecerunt sine adju- torio alieno per suam fortitudiuem et cum sanguine suo.« Nur durch eine völlige Sinnverdrehung dieses Gesetzes können die Miguelisten zu dem Schluss kommen, dass Dom Pedro durch seine Gelangung auf den Thron Brasiliens seine Eigenschaft als portugiesischer Prinz verloren habe und dadurch unfähig zur Nachfolge in der Krone Portugals geworden sei. Die falsche Aus- Die Usurpation Dom Miguels und seine angeblichen Rechtsansprüche. 205 legung dieses Gesetzes liegt auf der Hand. Das Gesetz von La- mego verbietet in der vorliegenden Stelle den Kronerbinnen Portugals einen der Geburt nach fremden Fürsten zu heiratlien und bedroht sie in diesem Falle sogar mit dem Verlust der Krone. Das Gesetz verhindert aber nicht, dass portugiesische Prinzen die Krone eines andern Staates erwerben, noch dass sie in der Krone Portugals succediren können, wenn sie eine andere Souveränität an sich gebracht. Im Gegentheil bietet die Geschichte Portugals Heispiele, welche zeigen, dass die Erwerbung und Innehabung einer fremden Krone für den Kronerben oder König von Portugal keineswegs den Verlust der portugiesischen Krone nach sich zieht. König Affonso III , der als portugiesischer Prinz zugleich durch seine Heirath mit der Prinzessin Mathilde Graf von Boulogne geworden war, folgte seinem Bruder König Sancho 11 in der Regierung', indem er die Souveränität über Boulogne beibehielt. »Es ist nicht unbekannt« (schreibt der Staatsrath Abrantes an Sir William A'Court), »dass Dom Affonso V durch seine Heirath mit der Königin Donna Johanna König von Kastilien und Leon wurde und dass er, unerachtet er diese Staaten persönlich regierte, desswegen doch in Portugal weder die Ausübung seiner königlichen Gewalt, noch seine Souveränitätsrechte in Portugal verlor, sondern solche fortwährend ausübte. Es ist bekannt, dass der König Dom Manuel in Eolg-c seiner Heirath mit der Prinzessin Donna Isabella, Erbin der Königreiche Kastilien, Leon und Arragonien, diese Königreiche in Person regierte, ohne desshalb seine Souveränitätsrechte in Portugal zu verlieren«*). Wichtig ist hier eine Urkunde Dom Manuel's vom Jahr 14 99 **), welche genaue Bestimmungen giebt, wie es gehalten werden sollte, wenn Dom Manuel's Sohn Dom Miguel da Paz zur Regierung kommen würde, welcher zu Saragossa, also im Auslande, geboren, ausser Portugal noch mehrere andere Reiche zu erben die Aussicht hatte, nämlich Kastilien, Leon, Aragon, Granada u. s. w. (»Et de meine qu'il est maintenant l'heritier de ces royaümes comme il *) Schreiben des portugiesischen Staatsrates Abrantes an Sir William A/Court über die Regentschaft von Portugal und die Autorität Dom Pedro's IV in der Eigenschaft als König von Portugal und Vater der Donna Maria [I. Aus dem Constitutione] vom '24 Juni 1827. **) Mitgetheilt in französischer Sprache in der tnjuste accl. p. ilil—102. 2()C) I'> e portugiesische Thronfolge. l'est de nos royaumes de Portugal et des Algarves, de memo quand il plaira ä Dieu qu'il herite de tous ces etats, il regnera sur tous«.) Auch von einer Verpflichtung des Thronerben, in Portugal zu resi- diren, ist nicht die Rede, sondern Dom Manuel geht im Gegentheil von dem Gedanken aus, dass sein Nachfolger Portugal durch einen Stellvertreter regieren lassen würde »dans les cas oü Ton nommcrait pour gouvcrner ces royaumes un lieutenant, un vice-roi ou gouvcr- neur«). So wenig also Affonso III, Affonso V und Dom Manuel wegen Besitzes einer fremden Krone regierungsverlüstige Ausländer in Portugal wurden, so wenig konnte Dom Pedro sein Successionsrecht in Portugal abgesprochen werden, weil er die Kaiserkrone von Brasilien erworben hatte. Die Kortes von Lamego verbieten, dass das Königreich Portugal in fremde Hände gerathe; sie verbieten aber nicht, dass ein König von Portugal neue Königreiche zu seinen Staaten hinzu erwerbe. Diese Bestimmung ha t nie eine Aend erung erlitten*'. Die Miguelisten beziehen sich ferner auf ein angebliches Gesetz vom Jahr 1641. Allerdings stellten die Kortes im Jahr 1041 die Bitte an den König, ein Gesetz zu erlassen: 1) dass in Portugal weder ein Fremder noch seine Kinder succe- diren könnten, selbst wenn sie die nächsten Verwandten des verstorbenen Königs wären; 2) dass in dem Fall, wo ein König in Portugal zwei verschiedene Staaten besitzen würde, der älteste Sohn in dem grösseren, der jüngere Sohn in dem kleineren Reiche Buocediren sollte«. Allein diese blossen Anträge haben nie Gesetzes- '*) Höchstens könnte liier § 136 der aufgehobenen Septemberverfassung von 1822 in Betracht kommen. Diese Verfassung hatte aber nur eine ephemere Existenz. Am wenigsten kann sich Dom Miguel auf dieselbe berufen, dessen Werk hauptsächlich Ihre Vernichtung war. Der § 136 dieser Verfassung lautet: »Wenn der Kronerbe zum Besitze einer fremden Krone gelangt oder der Thronerbe dieser zum Besitz von jener, so kann er nicht beide vereinigen; er wählt, welche er will, und wenn er sich für den fremden Thron entscheidet; so wird"er angesehen, als habe er auf den portugiesischen Verzicht geleistet.« Selbst diese Bestimmung der aufgehobenen Septemberkonstitution ist keineswegs so ungünstig für Dom J'edro; dieselbe ist nur gegen eine bleibende Vereinigung der portugiesischen mit einer fremden Krone gerichtet, sie gestattet dagegen dem Thronerben die Wahl zwischen den beiden Kronen. Indem sie ein solches Optionsrecht gewährt, setzt sie voraus , dass der zur Thronfolge berufene Inhaber einer fremden Krone den Anfall der portugiesischen förmlich wahrgenommen habe, um sich dann zu entscheiden, welche Krone er behalten will. Die Usurpation Dom Miguels und seine angeblichen Rechtsansprüche. 207 kraft erhalten. Der königliche Patentbrief vom 12 Sept. 1f>42 enthält keineswegs eine Sanktion dieser Anträge *). Niemals aber haben die Kortes von Portugal die gesetzgebende Gewalt ohne Sanktion des Königs geübt. Gesetzt aber auch, jene Anträge hätten wirklich Gesetzeskraft erbalten, so würde durch ein solches Gesetz weder Dom Pedro noch Maria ausgeschlossen worden sein; denn beide sind keine Fremden: Dom Pedro ist in Portugal, Maria in Brasilien im Jahr 181!) geboren, also zu einer Zeit, wo dieses Land noch als intogiirender Tbeil zum portugiesischen Staatenverband gehörte. Der zweite Punkt des Kortes-Antrags spricht jedoch recht eigentlich für Dom Pedro und contra producentem. Nachdem Brasilien durch den Vertrag vom 1 5 Nov. 1825 von Portugal getrennt und ein eigenes Eeich geworden war, hatte Joäo VI aufgehört, über dasselbe zu regieren. Tn der Person Joäo's VI fand daher durchaus keine Kumulation dieser Krone statt. Der erste portugiesische König, welcher beide Kronen vereinigte, war unbestreitbar Pedro IV, auf ihn, nicht auf Joäo VI müsste daher jener zweite Punkt des Kartesantrags bezogen werden. Dom Pedro aber befolgte genau die in diesem Kortesantrag ausgesprochene Hegel, indem er seinem Sohn das grössere Reich ISrasilien bestimmte, seiner Tochter das kleinere Portugal durch seine Abdankung über- icss ). Die grösste Absurdität liegt endlich in der Behauptung, das's auch Donna Maria II des Thrones verlustig geworden sei, weil ihr Vater die Krone von Prasilien erworben habe. Hätte in Dom Pedro's Persönlichkeit ein Ilinderniss gelegen, die portugiesische Krone zu erlangen, so hätte doch dadurch seinen schon gebornen Kindern ihr gesetzliches Erbfölgerecht nie geschmälert werden können. Ueberdiess ist noch besonders hervorzuheben, dass der vorliegende Suocessionsfall von einer solchen Eigentümlichkeit ist, dass keines der frühem Gesetze über das Verhältniss der portugiesischen zu frem den Kronen ohne weiteres darauf Anwendung *) Auch die ehen erschienene Schrift »die portugiesische Legitimitätsfrage 1854« spricht »von einem Gesetz, von den Kortes im Jahr 1041 beschlossen, von Johann IV im Jalir 1642 sanktionirt, dessen Gültigkeit nie angefochten ist.« Eine historisch völlig unrichtige, Behauptung. **) Auch der den Jahren nach jüngere. Sohn gilt den Töchtern gegenüber in Portugal juristisch immer als das ältere Kind. 208 r )ie portugiesische Thronfolge. finden kann. Es kann hiev keineswegs »von einem Gelangen zur Erbschaft in einem andern fremden Reiche« die Rede sein. Die brasilianische Krone ist keineswegs (im gewöhnlichen Sinne des Wortes) eine fremde. Brasilien bildete bis zvi seiner Unabhängigkeitserklärung einen integrirenden Theil des portugiesischen Staatenkomplexes, es war kein Ausland, sondern ein portugiesisches Kronland, wie schon der Titel des Kronprinzen »Prinz von Brasilien« beweist. Der Staatsakt, durch welchen Portugal und Brasilien zwei von einander unabhängige Reiche wurden, ist als eine Theilung der bis dahin vereinigten Krone der portugiesischen Gesamuitmonarchie anzusehen. Da der Fall einer solchen Theilung in keinem der früheren Gesetze berücksichtigt ist, so können diese Gesetze in dem vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen, derselbe muss vielmehr lediglich nach den speciell dabei festgesetzten Normen und nach der Natur der Sache beuftheilt werden. Die Miguelisten betrachten jenen Vertrag, wodurch Joäo VI die Unabhängigkeit Brasiliens anerkannte, als das Hauptargument gegen die Successionsfähigkeit Dom Pedro's. Wir müssen daher auf diesen Vertrag näher eingehen. Alle Versuche Joäo's VI, Brasilien wieder mit der Krone Portugal zu vereinigen, scheiterten an dem Unabhängigkeitssinn der Brasilianer. Nach dreijährigen vergeblichen Verhandlungen ent- schloss sich daher der König, unter englischer Vermittelung die Unabhängigkeit Brasiliens anzuerkennen. Sir Charles Stuart wurde mit der Vermittelung beauftragt, er traf Ende März 1825 in Lissabon ein. In den Konferenzen zu Lissabon vom 5 April bis zum 23 Mai 1825 hatte man fortwährend die zwei Punkte als feststehend betrachtet: 1) dass Joäo VI die Souveränität über Brasilien seinem Sohne Dom Pedro abtrete; 2) dass dem Prinzen Dom Pedro sein Thronfolgerecht in Portugal unverletzt erhalten werde. In den Patentbriefen an seine ehemaligen brasilianischen Un- terthanen, welche Joäo VI dem englischen Vermittler Sir Charles Stuart bei seiner Abreise nach Rio Janeiro übergab, wurde das Successionsrecht Dom Pedro's von seinem Vater auf das unzweideutigste anerkannt: »Und was die Succession in die beiden Kronen, die Die Usurpation Dom Miguels und seine angeblichen Rechtsansprüche. 209 kaiserliche und die königlich*» anbelangt, so gebührt sie meinem geliebten Sohne Dom Pedro; ieh cedire ihm durch diese Patentbriefe die volle Rouveränetät über das Kaiserthnm Brasilien und nenne ihn von nun an Kaiser von Brasilien und Kronprinz von Portugal und Algarhi en«*). Am 2!) August 1S25 wurde von Sir Charles Stuart, auf dieser Grundlage, der öfters erwähnte Vertrag zu Rio Janeiro abgeschlossen. In diesem Vertrage erkennt Joäo VI die vollständige Trennung und Unabhängigkeit Brasiliens und seinen Sohn Dom Pedro als souveränen Kaiser dieses Landes an, sieh selbst aber behält er für seine Person die Führung des Kaisertitels vor. Allerdings ist in dem Vertrage selbst darüber nichts gesagt, dass dem Kaiser Dom Pedro sein Thronfolgerecht in Portugal ge- w a h r t bleiben solle. Daraus folgern die Miguelisten, dass Joäo VI seinem erstgeborenen Sohne die Suecession in Portugal habe aberkennen wollen, eine Ungereimtheit, die gegen alle vernünftigen Interpretationsregeln verstösst. In einem völkerrechtlichen Vertrage werden nur die streitigen Punkte regulirt; was sich von selbst versteht, bedarf keiner Erwähnung. Ein Verzicht auf ein so wichtiges Hecht, wie das der Thronfolge, oder eine Aberkennung von Seiten des Vaters (die freilich völlig unberechtigt gewesen wäre), hätte ausdrücklich ausgesprochen werden müssen. Das Stillschweigen über diesen Punkt zeigt vielmehr, dass man an dem regelmässigen Rechtszustand, also an dem Thron folgerecht des Erstgeborenen nichts ändern wollte. Die Nichterwähnung eines sich so von selbst verstehenden Rechtes ist sogar für Dom Pedro viel günstiger, als dessen besondere Erwähnung gewesen sein würde, weil es so als etwas ganz Unbestrittenes behandelt wird. Könnte man nach der Logik der Miguelisten sonst nicht ebensogut folgern, dass Joäo VI auf seine Souveränetät in Portugal verzichtet habe, weil dieselbe ebenfalls im Vertrag nicht besonders vorbehalten wird? Aber es fehlt auch nicht an einer ausdrücklichen Anerkennung des Thronfolgerechts Dom Pedro's von Seiten seines königlichen *) Carta Regia Patente gegeben im Palast, zu Bemposta am 13 Mai 1825 : »E por a snccessäo 41 ausdrücklich an: »que le royaume et les trois etats sont en droit de jnger et de pro- nonfeer sur la succession legitime du incuie royaume toutes les l'ois qu'il nait quelqne dirticilltc' et quelqne doute entre les pretendants an s Üj et d u d cl'au t de desce II- d a n s d u d e r n i e r Rot, q ü i en a et5 po ssess e u r.« 14* 212 "•" portugiesische Thronfolge, cendentenerbfolge von jeher der Satz : »le movt saisit le vif« *). Die übliche Huldigung und Anerkennung von Seiten der Nation ist eine blosse feierliche Form, durch welche keineswegs erst die Souveränetat erworben wird. In demselben Augenblicke, wo Joäo VI die Augen schloss, war Dom Pedro, kraft seines Erstgeburtsrechts, König von Portugal, selbst noch ehe die Nachricht von der Eröffnung der Thronfolge in Rio Janeiro eingetroffen war. Alle Staatsakte, welche er kraft seiner Souveränetät als König von Portugal erliess, sind daher von diesem Moment an völlig bindend für seine portugiesischen Lande und Unterthanen. Dom Pedro IV war daher vollkommen berechtigt, sogleich n ach Anfall der portugiesischen Krone seinen Unterthanen eine konstitutionelle Charte zu geben, da er als König von Portugal die volle gesetzgebende Gewalt in seiner Hand vereinigte. Die alten Reichsstände, die sogenannten Kortes von Lamego, waren seit 169S nicht mehr zusammenberufen worden und alle Könige von Joäo V an waren absolute Herrscher gewesen, welche die gesetzgebende Gewalt, ohne Konkurrenz eines ständischen Körpers, ausgeübt hatten"*). Niemals war ihre unbeschränkte legislative Gewalt in Zweifel gezogen worden und hätte am wenigsten von denen bezweifelt werden dürfen, welche Vorkämpfer des Absolutismus zu sein sich rühmten. Die Oktroyirung der Verfassung von Seiten des Königs Dom Pedro IV war völlig rechtmässig, weil neben dem König keine Staatskörperschaft bestand, die einen Antheil an der gesetzgebenden Gewalt in Anspruch hätte nehmen können. Die Kontinuität der alten Kortesverfassung kann um so weniger geltend gemacht werden, da dieselbe nicht bloss durch desuetudo, sondern auch durch die Konstitution von 1822 völlig beseitigt war. Allein auch die Verfassung vom 23 September 1822 war am 5 Juni 1823 aufgehoben und niemand, am wenigsten Dom Miguel, behauptete etwa die *) Dieser für die Söhne des verstorbenen Königs ipso jure eintretende Anfall der Krone wird schon durch die Kortes von Lamego anerkannt: »ita ut non sit neeesse illos (sc. Itlios regis) de novo facere reges.« **) Zwar bestand noch, dem Namen nach, später ein Katli der drei Stände (Junta dos tres estados); allein nicht die Kortes, sondern der König ernannte die Mitglieder derselben, (I'ölitz Enrop. Verfassungen II S. 298.) Dieser Junta gestand man noch eine sehr eingeengte Theilnahme an dem üesteuerungsrechte, nicht aber an der Legislation zu. Aber auch dieses letzte Schattenbild ständischer Vertretung wurde im .1. 18.08 aufgehoben. (Schubert Verfassungsnrkunden B. II S. 143.J Die Usurpation Dom Miguels und seine angeblichen Rechtsansprüche, 213 fortdauernde Gültigkeit dieser Konstitution. Von diesem Datum an regierte Joäo VT wieder als absoluter Monarch und vererbte somit auch seine absolute I lerrschergewalt auf seinen Sohn Dom Pedro IV, welcher kraft seiner unbeschränkten Souveränetätzu jedem legislativen Akte, also auch zur Verkündigung einer Konstitution völlig berechtigt war. TJebrigens erfüllte Dom Pedro durch Ertheilung der Charte nur ein altes Versprechen seines Vaters, welcher gleich bei Vernichtung der Septemberverfassung seinen Uriterthäneri am 3 Juni 1823 die Erklärung gegeben hatte: »Portugiesen, Euer König, wieder frei geworden auf seinem Throne, will nur Euer Glück. Er ist im Begriff, Euch eine Konstitution zu geben, von welcher nur jene Prinzipien ausgeschlossen werden sollen, welche sich er- fahrungsmiissig als unverträglich mit der Ruhe des Landes erwiesen haben.« In einem Dekret vom 18 Juni 1823 sagte Joäo VI, dass die alten Institutionen keineswegs seinen väterlichen Absichten für das Volk genügten, sondern dass er Sorge dafür tragen würde »sie anzupassen dem gegenwärtigen Zustand der CiviTi- sätion und der Form der übrigen Repräsentativ Verfassungen in Europa.« Auch die Erklärung Joäo's VI vom '1 Juni 1821, dass er die alle Verfassung nach demPeichsgruudgesetze von Laraego als fortbesteh en d betrachte, konnte seinem Nachfolger keineswegs die Hände binden; da durch eine blosse Erklärung seines Vorgängers seine unbeschränkte legislative Gewalt nicht aufgehoben werden konnte. In der That hat aber Dom Pedro durch Ertheilung der Charte nichts anderes gethan, als was sein Vater nach verschiedenen Erklärungen längst beabsichtigt hatte. Die C'arta de Lei vom 19 April 1826 ist keine demokratische Neuerung, kein völliger Bruch mit der Geschichte und der altern Verfassung Portugals, wie jene Septemberverfassung, sondern eine Bestätigung der alten Grundgesetze der Monarchie, einezeitgemässe Wiederbelebung der alten Kortesverfassung; »sie bestätigt das Thronfolgegesetz nebstallen Klauseln der Kortes von Lamego, sie setzt die Periode der Zusammenberufung der Stände fest, wie diess bereits früher unter den Regierungen der Könige Affonso V und Joäo III üblich gewesen war, sie erkennt die beiden wesentlichen 2]<1 Die portugiesische Thronfolge. Grundsätze der alten portugiesischen Regierung an, dass nemlich Gesetze nur unter Mitwirkung der Kortes erlassen werden können und dass nur in den Kortes niemals aber ausserhalb derselben, die Auflagen und die Verwaltung des Staatsschatzes verhandelt und bestimmt werden dürfen, sie behält die alte ständische Gliederung bei, nur mit der Veränderung, dass die beiden Stände des hohen Klerus und Adels hinfüro zu einer einzigen Kammer vereinigt werden sollen«*). Diese Charte war seit ihrer Publikation das geltende, allgemein anerkannte, von allen Staatsbehörden und in allen Gemeinden feierlich beschworene Staatsgrundgesetz von Portugal, welches alle altern Institutionen und Gesetze soweit ausser Kraft setzte, als sie mit dem Buchstaben und Geist dieser Verfassung in Widerspruch standen. Dom Miguel, welcher diese Charte zu Wien unbedingt und ohne Vorbehalt, dann noch einmal feierlich in der Versammlung der Kortes auf das heilige Evangelium beschworen, welcher selbst die Regentschaft nur nach dieser Verfassung erhalten hatte, verfuhr durchaus rechtlos und revolutionär, als er eine Versammlung zusammenrief, die er die alten Kortes von Lamego zu nennen beliebte, die von rechtlichem Standpunkte aus aber nichts war, als »eine Versammlung von Genossen einer rebellischen Faktion«. Die alten Kortes waren durch lange Verjährung untergegangen; die vom legitimen Souverän gegebene Verfassung kannte nur Eine Repräsentation des portugiesischen Volkes — die beiden verfassungsmässigen Kammern der Pairs und der Abgeordneten. Jede andere Versammlung halte nur die Bedeutung eines Klubs, einer Faktion, aber keineswegs das Recht einer Nationalsepräsentation. Jene sogenannten »organischen, uralten, verfassungsmässigen, ehrwürdigen Kortes«, welche Dom Miguel am 25 Juni 1828 zum König von Portugal ernannten, begingen durch diese Handlung einen II ochverrath gegen ihren einzig legitimen Souverän. Die ganze Versammlung dieser Pseudokortes war ein frivoles Spiel mit altehrwürdigen Formen, durch welche Dom Miguel seiner Usurpation in den Augen der unerfahrnen Menge einen Mantel des Rechts umhängen wollte. '*) Manifest Dom Pedro'» vom 2 Februar 1832 aus dem Journal des De'bats vom 9 Februar. Hin guter Aufsatz üler die Charte von 1820 im Edinburgh Review Vol. XI.V S. 109—248. Bester Abdruck derselben bei Schubert Verfassungsurkunden und (iiundgcsctze B. II S. 148—160, auch bei Pölitz B. II S. 323—341. Die Usurpation Dum Miguels und seine angebliclmn Rechtsansprüche. 215 Kein Sachkundiger konnte durch diese unwürdige Komödie getäuscht werden; die Trugschlüsse waren zu grob, womit Dom Miguel seine Usurpation rechtfertigen, die Legitimität Dom Pedro's anfechten wollte. Hatte doch Dom Miguel selbst seinen Bruder einst unumwunden als seinen legitimen König und Herrn anerkannt , erklärte er doch bald nach dem Tode seines Vaters von Wien aus, dass er die Regentschaft seiner Schwester Maria Isabella anerkenne, »bis der rechtmässige Erbe des Königreichs, dem wir alle Unterwerfung schuldig sind, seinen Willen erklärt haben werde,« ferner: »dass er stolz sei auf die Eigenschaft eines gehorsamen Sohnes und eines getreuen Unter- thanen«*). Als die Königin-Mutter, vor Dom Miguels Ankunft iu Lissabon, seine Genehmigung zur Vermählung der Prinzessin Anna da Jesus Maria mit dem Marquis von Loule verlangte, antwortete Dom Miguel von London aus: »Es stehe Dom Pedro als König und Haupt der Familie allein zu, darüber zu entscheiden«. Die unzweideutigsten Dokumente, worin Dom Miguel die volle Legitimität seines Bruders fieiwillig und unumwunden anerkennt, sind sehr zahlreich; hier erwähnen wir noch I) ein Schreiben Dom Miguels vom 6 April 1826 an seine Schwester die Jnfantin-Regentin, worin die Worte vorkommen : »o legitimo Her- deiro e Successor d'elles, que he o nosso muito Amado Irmäo e Senhor o Imperador do Brasil « 2) Ein Schreiben Dom Miguels an Dom Pedro vom 12 Mai 1820, worin er seinem kaiserlichen Bruder ausdrücklich loyale Treue verspricht und von ihm sagt: »ein quem unicamente contemplo o legititno Soberano.« Er unterschreibt sich darin: »De V. M. J. et 11. Vasallo o mais fiel.« 3) Der Verlobungsvertrag mit seiner erlauchten Nichte vom 2'J Oktober 1826, in welchem Dom Miguel dieselbe als seine Königin anerkennt. 4) Der Eid vom 26 Februar 1826, welchen er nicht nur der Verfassung, sondern auch der Person seines Bruders und seiner Nichte leistet **). So gerieth Dom Miguel nicht nur in Widerspruch mit allen *) Brief des Infanten Dom Miguel an seine Schwester die Irrtautill-Begentin. Wien, den 14 Juni 1827. Neuesto Staatsakten 11. VI S. 107. **) Uebcr diese urkundlich feststehenden Thatsaclien können freilich die Migucli- sten nicht hinaus; die neueste Schrift derselben «die Legitimitätsfrage in Portugal« hilft sich dadurch , dass sie von einem Eid Dom Miguels spricht »den or zu halten nicht berechtigt war.« 21(i Die portugiesische Thronfolge. Grundsätzen des Rechts, sondern mit seinen eigenen frühem Erklärungen. Mit voller Evidenz ist in diesem Abschnitt nachgewiesen: 1) dass Dom Pedro, Kaiser von Brasilien, kraft des Hechts der Erstgeburt ipso jure, im Momente des Todes seines Vaters, König von Portugal geworden ist; 2) dass sein königlicher Vater ihn überdies in authentischen Staatsakten wiederholt als »seinen Erben und Nachfolger« anerkannt hat; 3) dass Dom Pedro nie, weder ausdrücklich, noch stillschweigend aufsein Thronfolgerecht verzichtet hat; 4) dass Dom Pedro durch seine Annahme der brasilianischen Kaiserkrone keineswegs seine Eigenschaft als portugiesischer Prinz verloren hat, und dass es eine völlige Sinnesverdrehung der Bestimmungen älterer portugiesischer Gesetze ist, wenn man ihn als »einen Ausländer«, als »einen fremden Pursten« be- • zeichnet; 5) dass Dom Pedro, als Inhaber der vollen gesetzgebenden Gewalt, berechtigt war, der portugiesischen Nation eine Charte zu geben, welche durch ihre Publikation bindendes Grundgesetz für alle Portugiesen wurde. IX. Dor Sturz der niiguclistischcn Usurpation und tue Thronbesteigung Donna Maria da Gloriä's. Dom Pedro, Kaiser von Brasilien, war mit dem Tode seines Vaters König von Portugal geworden. Kraft des Rechts der Erstgeburt war er legitimer Erbe der gesammten Länder des Hauses ßraganzäj er hätte, wie sein Vater, von Eio Janeiro aus den europäischen Theil derselben regieren können. Selbst der Wortlaut des Vertrages von Rio Janeiro, welcher die Unabhängigkeit und Trennung der beiden Reiche stipulirte, stand einer blossen Personalunion, einer Vereinigung heider selbstständigen Kronen auf einem Herrscherhaupte nicht entgegen*). Portugal wäre durch eine solche Vereinigung ebensowenig ein Nebenland von Brasilien geworden, wie Hannover niemals ein solches von Gross- *) Ueber diese Frage handelt besonders ausführlich das Schreiben des Staatsratbs Abrantes an Sir William A'Court. ^ Der Sturz der rniguelistischen Usurpation etc. 217 britannien war. Diu Könige von Preussen als Fürsten von Neuenburg residirten niemals in diesem Lande ; das Königreich Preussen stand in keiner staatlichen Verbindung mit dem Fürstenthum, welches einen völlig getrennten, souveränen Staat bildete. Der l'reusse war in Neuenburg als solcher immer ein Ausländer und doch schmückte seit 1707 die Königskrone von Preussen und der Fürstenhut von Neuenburg dasselbe Haupt. Obgleich der Fürst in Berlin residirte, ruhte staatsrechtlich genommen die souveräne Gewalt immer im Lande*). Eine derartige Verbindung mehrerer selbstständiger Kronen ist nicht nur nach den Prinzipien des allgemeinen Staatsrechts möglich, sondern auch, wie oben nachgewiesen, durch kein positives portugiesisches Staatsgesetz untersagt. Allein wichtige politische Grande machten eine solche bleibende Personalunion unmöglich. Keine der beiden durch Revolutionen aufgeregten Nationen wollte auf die Anwesenheit des Souveräns im eigenen Lande verzichten ; Brasilien würde sogar für immer dem Hause Braganza verloren gegangen sein, wenn Dom Pedro dasselbe von Lissabon aus hätte regieren wollen. Der unruhige Parteigeisl, der beide Länder durchzuckte, die ungeheure Entfernung und andere gewichtige Gründe mussten Dorn Pedro bestimmen, selbst die blosse Personalunion aufzuheben. Es stand natürlich ganz in seinem Belieben, auf welche der Kronen und zu welcher Zeit er verzichten wollte. Er war daher vollkommen berechtigt, den Anfall der portugiesischen Krone förmlich wahrzunehmen, in die Reihe der portugiesischen Könige als Pedro IV einzutreten und als König von Portugal die wichtigsten Staatshandlungen vorzunehmen. Da aber die Lösung der Personalunion unvermeidlich geworden war, so musste sich Dom Pedro für eine der Kronen entscheiden, er wählte die Kaiserkrone von Brasilien. Aber mit dieser persönlichen Wahl war der Knoten noch nicht gelöst. In allen Erbmonarchien ist der älteste oder einzige Sohn seines Vaters geborener Nachfolger. Dom Pedro von Alcantara, geb. am 2 De- cember 1825, nach dem frühen Tode eines altern Bruders der einzige Sohn Dom Pedro's IV, wäre somit, nach dem Tode seines Vaters, nach portugiesischem und brasilianischem Thronfolgerecht *) Siehe H. Schulze die staatsrechtliche Stellung des FiirslenthumsNeuenbürg 1854 S. 182 f. "2 IS l>ie portugiesische Thronfolge. ipso jure König und Kaiser geworden; Dom Pedro, inusste also, im Interesse der beiden Reiche, kraft seiner höchstes. Gewalt als Monarch und Vater eine Abweichung von dem gewöhnlichen Erbgang durchführen. Ein ausserordentlicher, nie dagewesener Fall in der portugiesischen Geschichte, die Zerlegung der portugiesischen Ges am ni tk rone in zwei Kronen, machte eine solche ausserordentliche Maasregel nothwendig. Es kam nur darauf an, d a s s diese Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge so gering wie möglich war. Dom Pedro konnte und durfte nur eine Wahl unter seinen Kindern treffen, denn diese waren insgesammt seine nächsten Erben. Er hatte ausser seinem einzigen Sohn damals vier Töchter, von denen Maria da Gloria die älteste war *). Den einzigen Sohn bewahrte er für die Thronfolge in Brasilien auf, indem er für diesen unmündigen Prinzen im voraus dieselbe Wahl traf, welche er bereits für sich getrofFen hatte. Seine nächste Erbin Maria da Gloria bestimmte er zur Thronfolge in Portugal. Niemand konnte gegen diese, durch die Macht der Verhältnisse gebotene Verfügung Einspruch thun, am wenigsten Dom Miguel, welcher , nach uraltem portugiesischen Hechte , von dem einen Grad näher stehenden Weibe ausgeschlossen wurde. Von einer Kränkung s e i n e s Hechtes konnte nicht die Hede sein, da beim Wegfallen des einzigen Sohnes des Dom Pedro nicht Dom Miguel, sondern Maria am nächsten zur Krone berechtigt war. Das ganze Arrangement war eine Privatsache, eine res donie- stica in der Speziall in ie Dom Pedro's. Solange in der erstgebornen Linie noch irgend ein erbfähiges Glied, gleichviel ob Sohn oder Tochter, vorhanden war, konnte von irgend einem Anspruch des zw ei teil Sohnes Dom Miguel nicht die Rede sein nach den klarsten Aussprüchen des portugiesischen Staatsrechts. Der einzig denkbare Protest gegen dieses Arrangement hätte von Seiten des einzigen Sohnes, also von dem gegenwärtigen Kaiser von Brasilien, Dom Pedro II, erhoben werden können, da nach portugiesischem Erbrecht auch der jüngere Sohn des letzten Königs die ältere Tochter ausschliesst. Von dieser Seite ist aber, wie sich von selbst versteht, nie ein Einspruch gegen die Verfügung Dom *) Siehe die genealogischen Tafeln zur Staatengeschichtc der germanischen und slavischen Völker Nr. Uli von F. M. Oertel 1845. Der Sturz der miguulistischcn Usurpation etc. 21'J Pedro's erhoben, sondern Maria da Gloria immer als legitime Thronerbin ihres Vaters in Portugal anerkannt worden. Wie bereits erwähnt, verziehtete Dom Pedro am 2 Mai 1820 auf die Krone von Portugal zu Gunsten seiner ältesten Tochter Maria da Gloria, aber dieser Verzicht war nur ein bedingter, dessen Wirkung erst mit Erfüllung dieser Bedingungen ins lieben trat. Eine wesentliche Bedingung war aber nicht nur das Ver- lölmiss, sondern auch die Vermählung Maria da Gloria's mit dem Infanten Dom Miguel. Dom Pedro hatte seiner Verzichtleistung die sich von selbst verstehende Klausel beigefügt: »meine Abdankung ist als nicht geschehen zu betrachten, falls eine dieser Bedingungen nicht erfüllt wird.« Der Eid wurde geleistet, das Verlöbniss gefeiert, die Vermählung aber nicht vollzogen. Dom Pedro wäre daher solange König von Portugal geblieben, bis auch diese Bedingung erfüllt worden wäre; allein am 3 März 1828 verzichtete er nochmals unbedingt auf die Krone von Portugal zu Gunsten seiner ältesten Tochter*). Von diesem Tage an war Maria II da Gloria nach dem Rechte regierende Königin von Portugal; alle Staatsakte, welche seitdem in Bezug auf Portugal von Seiten Dom Pedro's ausgingen, vollzog er nur als Vater und Vormund seiner minderjährigen Königin-Tochter. Aber das Iteich, welches Maria da Gloria von Rechtswegen gebührte, war in den Händen des Usurpators und musste erst für seine legitime Souveränin erobert werden. Die langen blutigen Bürgerkriege, die Intriguen und Parteigetriebe, welche der Thronbesteigung Donna Maria's II vorausgingen, übergehen wir, da wir die portugiesische Staatssuccession nur von ihrer rechtlichen Seite betrachten. Der Usurpator wurde zwar im Jahre 1829 von dem Papste und den Vereinigten Staaten, 1830 von Spanien als König von Portugal anerkannt, konnte aber die Anerkennung der Grossmächte nicht erlangen. Furchtbar lastete die blutige Schreckensherrschaft auf der unglücklichen Nation. Da entschloss sich endlich Dom Pedro, nach Entsagung seiner brasilianischen Krone, den Kampf für seine Tochter selbst in Europa zu leiten, um (wie er in dem Manifeste vom 2 Februar 1832 erklärte) »die legitime Regierung der *) Nach der im österreichischen Beobachter vom 'Vi Mai enthaltenen Ueber- setzung aus dem Diaiio Fluroinense vom T) Mai 1828. 220 "' e portugiesische Thronfolge. Königin Maria II wiederherzustellen.« Nach langem Kampf wurde der gerechten Sache der Sieg beschieden, am 23 September 1833 hielt Maria II da Gloria, die rechtmässige Königin, ihren feierlichen Einzug in Lissabon. Dom Miguel kapitulirte zu Evora und schloss am 2ß Mai 1834 zu Evoramonte die Uebercin- kunft, in 1 1 Tagen Portugal zu verlassen, nicht mehr nach Portugal und Spanien zurückzukehren und sich mit einem Jahrgehalt von 375,000 Francs zu begnügen. Er bekräftigte noch diesen Vertrag am 29 Mai durch eine eigenhändige Erklärung, sich weder direkt, noch indirekt in die portugiesischen Angelegenheiten einzumischen*). Aber gleich nach seiner Ankunft auf der italienischen Küste pro- testirte Dom Miguel am 21 Juni 1834 gegen diesen Vertrag und legte ferneren Einspruch gegen alle Anordnungen und Veränderungen der gegenwärtigen Regierung ein, ein Einspruch ohne alle rechtliche Pedeutung, da er von einer Person ausging, welche nur eine widerrechtliche usurpirte Gewalt verlor, nie aber den geringsten Pechtstitel auf die Krone Portugals gehabt hatte. X. Das Haus Sachsen-Koburg-diolha auf dem Thron von Portugal. Nach Hesiegung des Usurpators Hess sich Dom Pedro die Wiederherstellung der Verfassung von 182(1 vor allem angelegen sein ; die Kort es wurden von ihm bereits im August 1834 eröffnet**) und er wurde von denselben als Regent während der Minderjährigkeit seiner königlichen Tochter bestätigt. Die Charte von 1820 handelt im vierten Kapitel des fünften Titels ausschliesslich von d e r E rbfo Ige z ur K ro n e. Die darin aufgestellten Grundsätze stimmen mit den alten Gesetzen des Reichs, besonders denen von Lamego, überein. Die betreffenden Artikel lauten folgendem)aasen: »Art. 80. Die Königin Donna Maria II, von Gottes Gnaden, und durch die förmliche Abdankung und Abtretung des Herrn Pedro I, Kaisers von Brasilien, wird immer in Portugal herrschen.« »Art. 87. Die legitimen Nachkommen derselben werden auf *) Siehe Schvi bert Allgemeine Staatskunde von Kuropa. Ersten Bandes dritter Thcil S. 293. Allgemeine Zeitung vom 17 Juni 1834 Nr. 1(38. **) Merkwürdige Thronrede Dom Pedro's: Allgemeine Zeitung 1834 Nr. 245 und 24(3. Das Haus Sachsen-Koburg-Gotha auf dem Thron von Portugal. 221 dem Throne nach Ordnung der Erstgeburt folgen, so dass immer die ältere Linie der jungem, in derselben Linie der nähere Grad dein entfernten), in demselben Grade das männliche Geschlecht dem weiblichen, und in demselben Geschlechte die ältere Person der Jüngern vorgezogen werde.« »Art. SS. Im Falle des vollständigen Aussterbens der geraden Linie der legitimen Nachkommen der Königin Donna Maria 11 wird die Krone an die Seitenlinie übergehen.« »Art. 89. Kein Fremder kann in der Krone von Portugal nachfolgen.« »Art. 90. Die Vermählung der Prinzessin vermuthlichen Thronerbin wird immer mit Einwilligung des Königs, und nie mit einem Fremden vor sich gehen. Wenn der König in dem Augenblick, wo man sich mit dieser Vermählung beschäftigen soll, schon aufgehört hätte zu leben; so wird sie nicht ohne die Einwilligung der allgemeinen Kortes ins Werk gesetzt werden können. Ihr Gemahl wird keinen Theil an der Regierung nehmen, und den Namen König erst dann tragen, wenn die Königin ihm einen Sohn oder eine Tochter geboren hat.« Da die Descendenz Donna Maria's sowohl durch die alten Keichsgrundgesetze, wie durch die neue Charte zunächst zur Thronfolg«' berufen war: so gab es für die Sicherung der Erbfolge keine wichtigere Angelegenheit, als die Vermählung der jungen Königin. Dom Pedro hatte schon in seiner Thronrede »die Einleitung der schicklichen Schritte, dass Ihre Majestät sich mit einem geeigneten Prinzen vermähle«, als wichtige Staatsangelegenheit bezeichnet. Die Botschaft des Regenten, hinsichtlich der Vermählung der Königin, kam am 1 September 1834 an die Kammern; die für diesen ^w'eck niedergesetzte Kommission war der Ansicht: da in Portugal keine passende Verbindung zu knüpfen sei, so sei der Art. 90 der Charte, welcher fremde Prinzen aussehliesst, ausser Kraft zu setzen, und die Wahl eines Gemahls für die junge Königin ihrem Vater, dem Regenten, zu überlassen. Die Kommission unterstützte ihr Gutachten durch Anführung mehrerer historischen Beispiele, wo die Kortes von der Bestimmung des lamegischen Gesetzes in Bezug auf die einheimische Eigenschaft des Gemahls Dispens ertheilt hatten. Das Gutachten der Kommission wurde angenommen; am 12 September wurde dem Regenten von den Kortes das Recht eingeräumt, nach freier Wahl einen Ge- 222 r>' e portugiesische Thronfolge. mahl für seine königliche Tochter zu bestimmen '). Die Wahl fiel auf August Herzog von Leubhtenberg, welcher sich bereits am 1 Dezember 1834 durch Prokuration, am 20 Januar I 835in Person • mit der Königin vermählte. Dieser Prinz starb aber schon am 28 März 1835, ohne Portugal und seiner königlichen Gemahlin einen Thronfolger geschenkt zu haben. Mit der Zustimmung der Kortes oder vielmehr auf deren ausdrücklich ausgesprochenen Wunsch trat die junge Königin in eine zweite Ehe, und zwar mit dem Prinzen Ferdinand von Sachsen- Koburg, ältestem Sohn des Herzogs Ferdinand von Sachsen- Kobürg und der Prinzessin Antonie vonKohary, durch Prokuration am 1 Januar zu Wien und persönlich am 9 April 1836 zu Lissabon. Diese Ehe ward mit einer blühenden Nachkommenschaft gesegnet, welche der Thronfolge Sicherung und Stätigkeit für die Zukunft verspricht. Am IG September 1837 wurde der Kronprinz Dom Pedro von Alcantara geboren, welcher jetzt als Dom Pedro V den Thron bestiegen hat. Obgleich die alten Kortes von Lamego, ebenso wie die Charte Dom Pedro's die Vermählung der Königin oder Kronprinzessin mit einem Ausländer untersagen, so ist es doch in Portugal nie bezweifelt worden, dass die Kortes von dieser Klausel dispensiren können. Sobald König und Kortes in verfassungsmässiger Form übereingekommen sind, können sie jede Bestimmung der Grundgesetze ausser Kraft setzen. Für die Berechtigung, von dieser grundgesetzlichen Bestimmung zu dispensiren, ist der Präcedenzfall vom Jahre 1079 nicht ohne Wichtigkeit (S. 194). Nachgeborene Prinzen fremder Fürstenhäuser, die nicht zur Souveiänetät gelangen, können übrigens durch Naturalisationspatente dein portugiesischen Volke völlig-einverleibt werden, wie es mit den beiden fürstlichen Gemälden der Königin geschah. Nach erfolgter Zustimmung der Kortes war daher die Ehe der Königin mit dem Prinzen von Sachsen-Koburg vom Standpunkt des portugiesischen Staatsrechts unanfechtbar; Herzog Ferdinand erlangte nach der Bestimmung der Kortes von Lamego und der Charte von 1826 gleichzeitig mit der Geburt des Thronfolgers den *) Schubert Verfassnngsurkunden und Grundgesetze B. II S. 170. Allgemeine Zeitung 1S34 Nr. 263. Das ]la\is Sachsen-Koburg-Gotlia auf dem Thron von Portugal, 22!i Titel »König von Portugal«, ohne dadurch mit bestimmten Rechten an der Regierungsgewalt betheiligt zu werden. Der Art. S!) der Charte: »Kein Fremd er kann in der Krone von Portugal nachfolgen« ist natürlich auf Dom Pedro V urianwendbar. Dieser Prinz, Sohn einer portugiesischen Königin, aus einer mit Einstimmung der Kortes geschlossenen Ehe und in Portugal geboren, ist ein Pol'-' tugiese und ein achter Sprössling des Hauses Bra- ganza. Hier weicht freilieh die deutsche Anschauungsweise von der portugiesischen völlig ab, indem nach deutscher Ansicht die K on- tinuitiit einer fürstlichen Familie nur durch den Mannsstamm bewahrt wird. Eine Konsequenz der deutschen agnatischen Thronfolge, bei welcher selbst entfernte Agnaten die Töchter des letzten Herrschers ausschliessen, ist der Satz: »per foeminam rumpitur linea paterna.« Mit dem letzten Sprössling des Maiinsstammes seilen wir eine Dynastie für erloschen an; die dann nach subsidiärem Thronfolgerecht etwa eintretenden Kognaten bilden, nach unserer Auffassungsweise, eine neue Dynastie. Dagegen wird als eine nothwendige Konsequenz der kognatisch en Thronfolge, welche Seit ältester Zeit, als ein tief in das Yolksbewusstscin eingedrungener Rechtssatz in England, Spanien und Portugal gilt, in diesen Ländern die rechtliche Anschauung festgehalten, dass auch durch Prinzessinnen, also durch kognatische Succession, die Kontinuität der Familie erhalten werden kann. Wie eine Uebertragung unserer Anschauungsweise auf fremde Reiche hier zu verkehrten Folgerungen führt, zeigt z. B. die Behauptung, das Philipp V in Spanien Stifter einer neuen Dy- n a s t i e geworden sei, eine Behauptung, wodurch man seine Berechtigung zur Einführung einer neuen Thronfolge besser begründen wollte, Philipp V stieg nicht als Bourbon, sondern als Descendent einer spanischen Infantin auf den Thron. Nur der Deutsche und der Franzose beginnt mit ihm eine neue Dynastie, nicht der Spanier, welcher in ihm nur den Sprössling seines Königshauses, den Enkel der Infantin Maria Theresia sieht. Ebensowenig denkt jemand in England daran, dass mit dem Ableben der jetzt regierenden Königin ein neues Haus den englischen Königsthron he- 224 nie portugiesische Thronfolge. steigen wird. In dem Prinzen von Wales vergisst der Engländer den Herzog von Sachsen. So kann, staatsrechtlich genommen, auch in Portugal nur die mit der kognatischen Thronfolge nothwcndig verbundene Auffassung entscheiden, welche in König Dom Pedro V den ächten Sohn des Hauses Braganza sieht Wir Deutschen aber hegrüssen ein deutsches Fürstenhaus, das Haus Sachsen-Koburg-Gotha, welches drei europäische Königskronen zu tragen berufen ist, auf dem alten Thron Dom Manuels des Grossen. ^■■■■■■■■■■■■■■i V. Die staatsrechtliche Stellung der gräflichen Linien Lippe ■ Biesterfeld und Lippe ■ Biesterfeld ■ Weisseufeld zum fürstlichen Hause Lippe-Detmold und innerhalb des norddeutschen Bundes. H. Schulze , Aus der Praxis. 1 ;) I. Geschichtliche Thatsachen. Das jetzt tlieils fürstliche, theils gräfliche Haus zur Lippe gehört unbestritten zu den ältesten Geschlechtern des deutschen Herrenslandes. Als erster nachweisbarer Ahnherr ist Hermann I, der mit seinem Bruder Bernhard in einer Urkunde von 1129 zum ersten Mal mit dem Beinamen »von der Lippe« erscheint, zu betrachten. Hopf tust, geneal. Atlas. Gotha 1858. B. I No. 247 S. 138. Genealogisches Reichs- und Staatshandbuoh (Varrentrapp) 1805 S. 1G1. Bernhard II, Edler Herr zur Lippe, Hermanns I Sohn, erschien bereits 11S4 auf einem Reichstage Kaiser Friedrichs I zu Mainz mit einem grossen Gefolge und nahm unter den Grossen des Reiches den ihm gebührenden Platz ein; er baute kraft kaiserlicher Privilegien auf seinen weiten allodialen Besitzungen Städte und Schlösser und seine Nachkommen regierten dieselben als ein reichsunmittelbar es Territorium. Obgleich seit Jahrhunderten im Besitze von mehreren Grafschaften, nannten sich die Herrn zur Lippe damals noch nicht Grafen, sondern bezeichneten blos ihren Stand durch den Beisatz »nobilis« oder »liberi domini«, Edle Herrn, wie dies damals die Ahnherrn beinah aller der Geschlechter thaten, welche später als reichsgräfliche erscheinen. K. F. Eichhorn deutsche Staats- und Rechtsgeschichte B. II § 234a S. 113. Erst seit dem XV Jahrhundert nahmen die Herrn zur Lippe regelmässig den ihnen stets gebührenden gräflichen Titel an, um sich von dem niedern Adel zu unterscheiden, seitdem dieser das Prädikat »Nobilis« oder »Edler Herr« gleichfalls erhielt, welches sonst nur dem hohen Adel eigen gewesen war. 15* 228 Geschichtliche Thatsachen. Der gemeinsame Stammvater aller jetzt noch blühenden lippischen Linien ist Graf Simon VI, welcher vom Kaiser Rudolf II ein Primogeniturdiplom vom 12 Febr. L593 erhielt; Liiuig Reichsarchiv Part. spec. cont. II S. 555. Hermann Schulze Hecht der Erstgeburt S. 438, aber Simon VI, der Stifter der neuen Primogeniturordnung, vernichtete selbst den Segen, den diese Institution hätte bringen können, durch sein Testament von 1597 , worin er sein Land unter seine vier Söhne vertheilte und nicht einmal klare Bestimmungen über das Verhältniss des Erstgebornen zu den Antheilen der Nachgeborenen traf. Er.hinterliess vier Söhne: Simon, Hermann, Otto und Philipp, welche dem väterlichen Testamente zufolge die sämmtlichen Besitzungen unter sich theilten, doch so, dass anfänglich der Erstgeborene die völlige Landeshoheit über die Besitzungen der Jüngern Brüder behielt; im Jahre 1616 schlössen jedoch diese Brüder einen I lausvertrag, infolge dessen sie von dem ältesten Bruder unabhängig und insgesammt Landesherrn wurden. Liinig a. a. 0. S. 557. Hiiberlin Repertorium Th. 111 S. 295. Art. Lippe. Nach Hermanns unbeerbtem Absterben im Jahre 1620 blieben noch drei lippische Linien übrig: a) die erstgeborene Linie Simons VII zu Detmold, b) die Linie Ottos zu Bracke, c) die Linie Philipps zu Bücke bürg. Die Linie Lippe-Bracke erlosch mit Ludwig Ferdinand 1700, die von ihr besessenen Acmter wurden nach langen Streitigkeiten zwischen den Linien Detmold und Schaumburg-Lippe getheilt. Seitdem giebt es nur zwei regierende Hauptlinien des Hauses Lippe, die Linie Lippe-Detmold und Schaumburg- Lippe. Der Stifter der letztem Linie, Philipp von Tippe-Alverdissen, jüngster Sohn des Grafen Simon VI, wurde durch Verfügimg seiner Schwester Elisabeth, verwittweten Gräfin von Schaumburg, Erbe der Grafschaft Schaumburg nach dem im Jahre IC40 erfolgten Erlöschen des Hauses Holstein-Schaumburg. Seitdem nannte sich diese Linie Schaumburg- Lippe; sie theilte sich abermals in zwei Speziallinien, Lippe-Bückeburg und Lippe-Alverdissen. Die ältere bückeburgischc Linie erlosch im Jahre 1777 mit dem berühmten Feldherrn Grafen Wilhelm; ihr folgte die Linie Lippe- Alverdissen, welche die jetzt regierende Schaumburg-Lippesche Linie ist. Die Schicksale von Schaumburg-Lippe haben hier für fioschiclitliclic Tliatsachen. 220 uns kein weiteres Interesse, dagegen muss die Geschichte des Hauses Lippe-Detmold weiter verfolgt werden. Graf Simon VII, geb. 1587 f 1(127, Stifter der detmoldischen Linie, hatte mehrere Söhne, von denen jedoch nur zwei eine bleibende Descendenz hinterliessen : a) Hermann Adolf zu Detmold (geb. 1610 ■]■ 1066) und b) Jobst (Jodokus) Hermann zu Sternberg und Schwalcn- berg (geb. T625 f 1678). Da das Recht der Erstgeburt nicht zur Durchführung gekommen war, so nahm Jobst Hermann die mit dem Hochstift Paderborn gemeinsam besessenen Aemter Schwalenberg, Stoppelberg und Oldenburg, auf Abschlag seines zu fordernden vaterlichen Erbtheils, in Besitz; seine Linie aber gab deshalb den Anspruch auf gleiche Landestheilung nicht auf und stützte sich dabei auf die Bestimmung in den Ehepakten Simons VII von 1623, dass seine Söhne aus erster und zweiter Ehe ohne Unterschied in Land und Leute, sowie in den andern Naehlass, zu gleichen Theilen succediren sollten ; ihre Ansprüche erstreckten sich nicht nur auf die Hallte des Landes, sondern auch auf die ihr seit 1652 vorenthaltenen Einkünfte und Zinsen, welche auf mehrere Millionen berechnet wurden. Der darüber entstandene vieljährige Primo- geniturprocess wurde endlich durch einen Vergleich zwischen den beiden Linien Hermann Adolfs und Jobst Hermanns im Jahre 17 62 beendigt, von welchem noch weiter die Rede sein wird. Jo bs t Hermann, Stifter der jetzt noch blühenden graflichen Seitenlinie, (f 1678,) hatte nur einen Sohn, welcher bleibende Descendenz hinterliess, Rudolf Ferdinand (•[- 1730), dessen beide Söhne Friedrich Karl August und Friedrich Johann Ludwig, unter Zustimmung ihres Vaters am 28 Febr. 1734, einen brüderlichen Vergleich abschlössen, kraft dessen der jüngere Bruder das Direktorium der beiden Aemter Schwalenberg und Oldenburg nebst allen Revenuen an den Erstgeborenen abtrat, wogegen dieser ihm und seiner männlichen Descendenz ein Deputat von jährlich 2200 Thlr. nebst andern Eniolumenten in natura zusicherte ; auch übernahm der Erstgeborene allein die Rechtsver- folgung der Ansprüche gegen die Linie zu Detmold, versprach aber dabei seinem Bruder eine weitere jährliche Revenue von 230 Geschichtliche Thatsachen. 2000 Thlr. für den Fall, dass er einen Vergleich mit Detmold zu Stande bringen sollte. Am 14 August 1749 kam dann ein zweiter Vergleich zwischen diesen beiden Brüdern zu Stande, infolge dessen der jüngere Bruder wiederholt alle Besitzungen seines Grossvaters .Tobst Hermann, insbesondere die genannten Aemter,, dem Erstgeborenen gegen das festgestellte jährliche Deputat von 2200 Thlr. überliess, (mit alleinigem Vorbehalt des Hauses Weissenfeid, welches er »mit aller Immunität propria autoritate et jure« besitzen sollte). Audi verpflichtete sich Friedlich Karl August für seine Aemter und Besitzungen die Primogenitur einzuführen, sodass alle Hausbesitzun- gen der Linie, sowie alle Ansprüche und Bechte ungethcilt auf seinen erstgeborenen Sohn kommen sollten, welcher dann auch als der allein Verpflichtete der Jüngern Linie gegenüber dastehen und die verglichenen Bcvenucn zur rechten Zeit an dieselbe entrichten sollte. Waren diese beiden sich ergänzenden Verträge vom 28 Febr. 1734 und vom 14 August 1749 lediglich zwischen den beiden Brüdern Friedrich Karl August und Friedrich Johann Ludwig von der Jobst-Hermannschen Linie zu Stande gekommen, so gelang es endlich nach langen Verhandlungen auch mit der Hauptlinie zu Detmold zu einem Abschlüsse zu kommen und einen neuen sichern Bechtsboden für das gegenseitige Verhältniss zwischen der altem detmoldischen und der Jüngern .lobst-Ilermannsthen Linie zu begründen. Dies geschah durch den Haupt vergleich vom 2 4 Mai 1762, welcher die volle Bedeutung eines Hausgesetzes für die ganze Descendenz Simons VII, d. h. für die jetzt fürstliche Linie Detmold und ihre gräflichen Seitenlinien (Riesterfeld und Weissenfeid) bis auf den heutigen Tag behauptet. Der Hauptinhalt dieses Vertrages, bei welchem auf einer Seite der Graf Simon August, als regierender Herr der detmoldischen Linie, auf der andern Seite die beiden Grafen Friedrich Karl August und Friedrich Johann Ludwig als Vertreter der Jobst-Her- mannschen Linie stehen, ist folgender: 1) Die beiden Brüder verzichten auf alle ihre Besitzungen, llenten, Beeilte und Gefälle in den Aemtern Scliwalenberg, Oldenburg und Stoppelberg, sowie auf alle Prätensionen und Ansprüche »ex quoeunque capite« zu Gunsten des regierenden Grafen Simon Geschichtliche Thatsachen. 231 August und seiner männlichen Descendenz, welcher ihnen dafür als Entschädigung eine jährliche, auf die männliche Descendenz heider Brüder vererbliche Summe von 15,000 Thlr. gewährt. Die Vertheilung dieser jährlichen Revenue soll so erfolgen, dass Friedrich Karl August zu Biesterfeld und seine Linie 2 / 3 , Ferdinand Johann Ludwig und seine Linie zu Weissenfeid i / s erhält. Zur Sicherung dieser Jahresrente konstituirt der regierende Graf . eine Generalhypothek an dem ganzen Lande und ausserdem Spe- ziallrypotheken an den Aemtern Schwalenberg, Oldenburg und Stoppelberg mit allen Intraden und Hechten, soweit sie dem Hause Lippe zustehen. 2) Die beiden Brüder erkennen den, von ihnen bis dahin angefochtenen Bestand des Erstgeburtsrechtes im Hause Lippe-Detmold und die übrigen »leges fundamentales der Successionsordnung im lippischen Hause« an, wobei es ebenso wie bei den Grundsätzen über die Dotation der gräflichen Töchter sein Bewenden haben soll. Dieser Hauptvergleich wurde als »ein Fundamentallandes- und Hausgesetz« am 26 Mai 1762 von den Land- Ständen bestätigt und dafür die Garantie übernommen. Erst durch Vollziehung dieses Hauptvergleiches traten die Nachkommen Jobst Hermanns ganz aus der Reihe der regierenden Herrn, indem sie alle ihre Hoheitsrechte und Besitzungen gegen ein jährliches Gelddeputat an die detmoldische Linie abtraten; doch sollte dem Chef der Linie Karl Friedrich Augusts, und nach deren Abgang oder Gelangung zur Regierung, dem Chef der Linie Friedrich Johann Ludwigs die Beschickung des Landtags zugestanden und so ein gewisser Einfluss auf die Landesangelegenheiten eingeräumt werden. Die Linie Jobst Hermanns, welche bis dahin nach ihren Besitzungen Schwalenberg-Sternberg genannt zu werden pflegte, theilte sich in die zwei Speziallinien, der Brüder Friedrich Karl August und Friedrich Johann Ludwig, welche nach Cession der grossväterlichen Hausbesitzungen sich nach zwei Gütern im Lippischen Biesterfeld und Weissenfeid nannten. Diese Namen haben sie bis auf den heutigen Tag beibehalten, auch nachdem diese Güter längst aus ihrem Besitze gekommen sind. 232 Geschichtliche Tbatsachen. Der genealogische Bestand des Gesammthauses Lippe ste] sich folgendennassen dar: •Simon VI + 1613 Simon VII f 1627 Ottoll f 1659, Philipp 11 f 1 GBl Haus Detmold. Haus Kracke, erhielt von lippischer erlischt 1709. Seite Alverdissen und I I Lipperode, erbt die Hermann Adolf .Jobstllermann halbe Grafschaft f 1666 Stifter f 1078 zu Schaumburg, Haus der detmoldi- Sclivalcnborg Schaumburg- sclien Haupt- u. Sternberg. Lippe, linie. Rudolf Ferdi- | nand f 1736. Friedrich Chri- Philipp Ernst stian erhält -j-1723 erhält j i Schaumburg Alverdissen, Krioiirn-.il Karl Friedr. Joh. u. Bückeburg, seine Linie August •; -1781, Ludwig seine Linie er- succedirt 177, Stiller der Spe- f 1781, Stil- lischt 1777. in Schaumburg, zialliriie Biester- ter der Spezial- jetzige l'iirst- leld. linie Weissen- li<:1 >° l J i"ie felj Scliaumbiirg- Lippc. Die Hauptlinie Lippe-Detmold erhielt bereits 1720 die fürstliche Würde, welche 17-8'J erneuert wurde, erlangte damit aber keine Virilstimme auf dem lleichstage, sondern behielt nach wie vor Sitz und Stimme in dem westfälischen Grafenkollegium. Unzweifelhaft kamen diesem Hause somit zu Reichszeiten die beiden Hauptmerkmale des hohen Adels, Reichsstandschaft und Landeshoheit zu. Wenn die Linien Lippe-Biesterfeld und Weissenfeid seit 1762 auch keine llegierungsrechte irgend welcher Art mehr hatten, so waren ihre Glieder als successionsberechtigte Agnaten eines reichsständischen und landesherrlichen Hauses, für ihre Person ebenfalls reichsunmittelbar und gehörten zu dem hohen Adel des Reiches. Die Zusammengehörigkeit des ganzen Hauses Lippe sprach sich recht lebendig in einein Familienvertrage vom 17 April 1791 aus, welchen »die Häupter der fürstlichen und gräflichen Hauptlinien zu Lippe-Detmold und Schaumburg- Lippe unter Heitritt der Herrn Grafen zur Lippe Biesterfeld und Weissenfeid« abschlössen. Dieser Vertrag bezieht sich auf ein Fideikommiss, welches der Graf August zu Lippe-Hracke für unvermählte Grälinnen zu Lippe 1694 errichtet hatte. In He- Geschichtliche Thatsachon. 233 treff der durch diesen Vertrag konstituirten vier I 'labenden wurde ausdrücklich bestimmt, dass »alle successionsfähigen G r ä - f innen des gesammten gräflichen lippischen Hau se s von beiden darin jetzt noch übrigen Hauptlinien zu Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe und allen deren jetzigen und künftigen Zweigen und Nebenlinien ohne Unterschied, sie seien, von welchem Hause sie wollen, vom Tage ihrer Geburt, so lange sie unverheirathet bleiben, zum Genuas der Pideikommissrenten zu gelangen berechtigt sein sollten«. Die Successionsordnung soll dem Testamente von 1694 zufolge stattfinden »nach der Nähe der Verwandtschaft der Gräfinnen mit dem Testator seeundum ordinem gradus«. Sind aber mehrere unvermählte Gräfinnen vorhanden, welche in gleichem Grade der Verwandtschaft mit dem Testator stehen, so soll in solchem Falle eine Alternation zwischen den beiden Hauptlinien stattfinden. Sind aber in der Linie, welche an der Leihe ist, mehrere Gräfinnen von gleichem Grade vorhanden, so soll der Altersvorzug unter ihnen entscheiden. Die Direktion des Fideikommisses steht den Chefs der beiden Hauptlinien gemeinsam zu, dahin gehört die Kognition über die bei eintretenden Fällen zu ertheilende Kollation der Prähenden, die Administration der Fonds und Kapitalien, die Verfügung aller andern, zur Erhaltung des Fideikommisses dienlichen Massregeln. Sollte dagegen eine andere Fundamentaleinrichtung, als in diesem Vergleich verabredet ist, beabsichtigt werden, so kann dies nicht anders geschehen, als mit einstimmiger Einwilligung der Häupter sämmtlicher Haupt- und Nebenlinien der fürstlichen und gräflichen lippischen Familie. Zur Deklaration dieses Hauptvertrages wurde 1795 noch ein Nebenvertrag zwischen denselben Kontrahenten abgeschlossen, 'worin ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass bei der Alternation die Linien Lippe-Biesterfeld und Weissenfeid als Zweige der detmoldischen Hauptlinie betrachtet werden sollten und dass auch diesen Nebenlinien eine Mitkogniti on über alle Fideikommissangelegenheiten eingeräumt werden sollte, um sie in Stand zu setzen »mit den Direktoren über das Gemeinbeste des Fideikommisses sowohl überhaupt zu berathschlagen und zu heschliessen, als das besondere Interesse der gräflichen Nebenlinien zur Lippe-Li esterfei d und zur Lippe- Weissenfeid wahrzunehmen.« Auch sollte 234 Geschichtliche Thatsachen. es letzteren freistehen, abwechselnd einen Deputirten zur Abnahme der Rechnung abzuordnen. Bald nach Abschluss dieses gemeinsamen Familienvertrages traten grosse Weltereignisse ein, welche auch auf die Schicksale des Hauses Lippe von Einfiuss waren. Das deutsche Reich wurde aufgelöst; der Rheinbund wurde gebildet, aber während viele reichsgräfliche Standesgenossen im südlichen und westlichen Deutschland ihrer Landeshoheit entkleidet und zu TJnterthanen ihrer bisherigen Mitstände gemacht d. h. medialisirt wurden, war das Schicksal der beiden regierenden lippischen Linien günstiger; sie würden von Kaiser Napoleon I als souveräne Mitglieder am 18 April 1807 in den Rheinbund aufgenommen und die Linie Schaumburg Lippe , welche vom Kaiser zu Reichzeiten nie den Fürstentitel erlangt hatte, nahm zuerst bei dieser Gelegenheit den Fürstentitel an. J. L. Kl über Staatsr. des Rheinbundes S. 102. Nach Auflösung des Rheinbundes gelangten beide jetzt fürstliche Linien des Hauses Lippe zur Aufnahme in den deutschen Hund, dessen Mitglieder sie bis 1866 waren. Während somit die beiden regierenden Linien zur Lippe vor vielen ihrer ehemaligen Standesgenossen bevorzugt waren, wurde die staatsrechtliche Stellung der beiden nichtregierenden gräflichen Linien des Hauses Lippe-Detmold, wenigstens in den Augen staatsrechtsunkundiger Personen, dadurch einigermassen unklar gemacht, dass sie weder als regierende Linien in den Bund aufgenommen wurden, noch auf die Vorrechte und Auszeichnungen, welche die Bundesakte Art. XIV den medialisirten, ehemals reichsständischen Häusern für ganz Deutschland einräumt, Anspruch machen konnten. Darum ist es geboten, auf Grundlage der vorgetragenen geschichtlichen Thatsachen, den heutigen Reclitszustand dieser beiden gräflichen Linien klar zu legen wobei: 1) ihr Verhältniss zum fürstlichen Hause Lippe-Detmold, 2) als Konsequenz davon, ihre staatsrechtliche Stellung innerhalb des norddeutschen Bundes in Betracht kommt. Rechtliche Beurtheilung. 235 IL Reclitliche Beurtheilung. A. Verhältniss zu Lippe-Detmold. 1. Successionsrecht. Der gemeinsame nächste Stammvater der fürstlieh detmoldi- schen und der gräflich Bicsterfeld-Weisscnfeldischen Linie ist Graf Simon VII, [f 1627) ; auf der Abstammung von diesem beruht das Successionsrecht der gräflichen Linien in den Lippe- Detmoldischen Landen; freilich genügt zur Begründung eines Successionsrcchtes nicht blos die leiblich eheliche Abstammung, sondern es wird auch Abstammung aus ebenbürtiger Ehe verlangt. Uebcr den Legriff der Ebenbürtigkeit einer Ehe im gemeinen deutschen Fürstenrechte herrschen allerdings verschiedene Ansichten. So viel geben aber auch die Verfechter der strengem Theorie zu, für welche auch wir uns anderwärts erklärt haben, Hermann Schulze das preuss. Staatsr. auf Grundlage des deutschen Staatsrechts li. I Abth. I 1870 S. 186 ff. dass der blos reichsgräfliche oder neufürstliche Stand, zu welchem das Haus Lippe gehört, nicht so strenge Grundsätze aufrechterhalten konnte, wie der alt fürstliche Stand, in welchem sich das Standesbewusstsein des hohen Adels in prägnantester Weise aussprach. K. F. Eichhorn über die Ehe des Herzogs v. Sussex 1835. S. 129. H. A. Zachariii deutsches Staats- und Bundesrecht Th. I § 68 (III Aufl. 1866.) Eine allgemeine hausgesetzliche Bestimmung über die Ebenbürtigkeit für das ganze Haus Lippe ist nicht vorhanden; nur für die beiden Linien Biesterfeld und Weissenfeid haben deren Stifter Friedrich Karl August und Friedrich Johann Ludwig in ihrem brüderlichen Vergleiche von 1749 eine ausdrückliche Bestimmung getroffen, welche im § 18 folgendermassen lautet: »Was Wir nun beyde Brüder in diesem Vergleiche vor Uns pa- cisciret haben, das alles ist auch von unsern successionsfähigen männlichen Descendenten zu verstehen und damit dieserhalben kein Streit unter unsern Nachkommen erregt werde, so haben Wir festgesetzt, dass wenn jemand von unsern Descendenten eine Person, 236 Rechtliche tSeurtheilung. welche nichtgräflichen und geringer als freiherrlichen Standes wäre, ehelichen würde, dessen und deren Söhne der Suceession unfähig sein sollen. Und können dergleichen Töchter oder solche Withen oder eine gräfliche Tochter, die sich unstandesmässig ver- heyrathet, dasjenige keineswegs fordern, was sonsten dann Witben und Töchtern in nächst vorhergehnden §pho auf dort beschriebenen Fall assignirt ist, sondern solche unstandesmässige Witben, Söhne und Töchter müssen überhaupt mit geringern Alimentis nach Zeit und Umständen ihres Vaters und Vettern zufrieden sein.« In diesem Vergleiche wird somit d e r fr ei b err lieh e Stau d der (Gemahlinnen gewissermassen als Minimum, gefordert, aber in einer Weise, welche deutlich erkennen lässt, dass man hier nicht an stiftsmässige Ahnenprobe gedacht hat, sondern sich auch mit dem neuerlangten freifräulichen Stande der auheirathenden Gemahlin begnügen wollte, eine Auslegung, welche für die Mitte des vorigen Jahrhunderts die allein zulässige ist, wo kaiserliche Standeserhöhungen häufig vorkamen und leicht zu beschaffen waren. Hätte man sicli damals gegen den neuen Briefadel abschliessen wollen, so hätte man gewiss, wie in andern Hausgesetzen und Fideikom- missurkunden häufig geschah, stiftsmässigen oder alten Adel ausdrücklich zur Bedingung gemacht. Aber auch unter diese Forderung ist man seitdem in der Praxis der Eheschliessungen vielfach heruntergegangen, indem man iiucliEhcn raitllamcii von n i e d e r m Adel, welche den freifräulichen Titel nicht führten, für ebenbürtig hat gelten lassen. Von besonderm Gewichte ist, dass gerade das ganze jetzt regierende Haus Schaumburg-Lippe aus einer solchen Ehe stammt, indem der Stammherr desselben, der erste regierende Graf aus diesem Hause, Philipp Ernst, welcher 1777 in Bückeburg sviccedirte, ein Sohn des Grafen Friedrich Ernst von Lippe-Alverdissen und seiner Gemahlin Philippine geb. von Friesenhausen war. Obgleich diese Ehe von Seiten des Lehnsherrn, des Landgrafen zu Hessenkassel, als eine unstandesmässige betrachtet und der daraus entsprossenen Descendenz die Successionsfähigkeit abgesprochen wurde, so blieb Philip]) Ernst doch im Besitze der schaum- burgischen wie der lippischcn Lande und wurde der Stammvater des jetzigen fürstlichen Hauses Schaumburg-Lippe, von welchem daher auch unmöglicher Weise eine quaestio status gegen Rechtliche Beurtheilung. 237 Descendenten aus deratigen Ehen in den gräflichen Linien Lippe- Biesterfeld und Weissenfeid erhoben werden kann, da es damit seine eigene Abstammung in Frage stellen würde. .1. St. Pütt er über Missheivathen deutscher Fürsten und Grafen (1796) S. 2G7 ff. J. J. Moser Familiensta&tsr, Th. II S. 10(1 ff. Strubel» rechtliche Bedenken Th. II S. 507 ff. Gesetzt aber auch, dass in den gräflich lippischen Linien Ehen vorgekommen wären, welche weder nach der Observanz des Hauses noch der ausdrücklichen Bestimmung des Vergleiches von 1749 als ebenbürtige zu betrachten wären, so kämen doch hier unzweifelhaft die Grund sätze von der Heilung der Missheirathen in Betracht. Nach der Ansicht aller Staatsrechtslehrer kann jede an sich nicht ebenbürtige Ehe durch den hinzutretenden Konsens der Agnaten in eine als ebenbürtig geltende verwandelt weiden. J. St. Pütter a. a. O. S. 414 sagt: »Sobald übrigens einmal eine fürstliche Ehe, die an sich nicht standesgemäss gewesen wäre, die Einwilligung der Stammesvettern erhalten hat, so kann den Nachkommen nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, dass sie aus einer .Missheirath abstammten.« (So ist die Gemahlin des Fürsten Leopold von Anhalt-Dessau, Anna Posen, die Stammmutter der vornehmsten Regentenhäuser geworden. IL Schulze Art. Ebenb. in Bluntschlis Staatsw. B. III S. 200). Dieser Konsens kann entweder ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen erklärt werden. Als solche werden betrachtet, die Ertheilung des Haustitels und die Apanagezahlung. In beiden Akten liegt unläugbar die Anerkennung der Successionsfähigkeit derjenigen Glieder, denen man den Haustitel beilegt und die Apanage auszahlt. Ist doch die Apanage nach gemeinem deutschen Fürstenrechte, wie nach dem lippischen Haus- vertrage von 1762 nichts anderes, als ein Surrogat der Succes- sion in Land und Leute. Wer ein solches empfängt, kann eintretenden Falles auch von dieser nicht ausgeschlossen werden. Da nun sämmtlichen männlichen Mitgliedern der Linien Lippe- Biesterf'eld und Weissenfeid, wie sie im gothaischen genealogischen Kalender aufgeführt sind, der Titel von Grafen zur Lippe von dem fürstlichen Hause Detmold und den übrigen Agnaten gegeben wird, da sie sich sämmtlich im Genuss eines aliquoten Theiles der Apanage befinden, so müssen dieselben auch als succesions- 238 Rechtliche Beurtheilnng. fähige Glieder der Linien Lippe-Detmold, angesehen w erden. 2. Successionsordnung. Bis zum Jahre 1762 pi'otestirten die gräflichen Linien Biester- feld und Weissenfeid gegen das in der detmoldischen Hauptlinie eingeführte Recht der Erstgehurt und verlangten gleiche Theilun g der Grafschaft. In dem Vergleiche von 1762 erkannten sie endlich das vom Kaiser 1760 bestätigte Primogeniturstatut an und erhielten statt ihrer Successionsansprüche eine Rente von 15,000 Thlr. Dabei wurde die Successionsordnung nach dem Recht der Erstgeburt auch auf die Seitenlinien erstreckt. Sollte dalier die fürstliche Linie zu Detmold erlöschen, so würde die gräfliche Linie Biesterfeld im Fürstenthum Lippe-Detmold succediren und Lippe- Weissenf eld % statt des bisherigen Drittels die ganze Revenue von 15,000 Thlr. erhalten; sollte beim Erlöschen der fürstlichen Linie kein Agnat der biesterfeldischen Linie mehr vorhanden oder diese nach Anfall der Succcssion wieder abgegangen sein, so würde alsdann Lippe-Weissenfeld im Fürstenthum Lippe-Detmold zu succediren haben. Erst nach Aussterben beider gräflichen Linien, würde Schaumburg-Lippe S-uccessionsansprüche auf die lippischen Stammlande erheben können. 3. Andere pekuniäre Vortheile. Vor allem gehört dahin a) die nach dem Ilausvertrage von 1762 für alle Zeiten zu gewährende Apanage, welche so vertheilt wird, dass die ältere Linie Biesterfeld 2 / ;i , die jüngere Weissenfeid l / s erhält. Obgleich diese Summe damals auf 15,000 Thlr. fixirt wurde, so möchte doch, bei den hoch gesteigerten Einnahmen der fürstlichen Hauptlinie und dem geminderten Werthe des Geldes, ein Rechtsanspruch der erbherrlichen Linien auf eine Erhöhung dieser Apanage begründet erscheinen, wie J. St. Pütt er in seiner Abhandlung »de augendo apanagio auetis reditibus natu maximi filii s. primogeniti regentis,« (1785) eines weitern ausgeführt hat. b) Wie die Grafen zur Lippe männlichen Geschlechtes einen Anspruch auf einen Antheil an dieser jährlichen Abfindungssumme haben, so können alle Gräfinnen zur Lippe bei ihrer Verheirathung Rechtliche Beurtheilung. 239 die im Hause Lippe übliche Aussteuer verlangen, wie es in dem Vertrage von 1762 § 5 heisst: »wie es bei der dem Landesherkommen gemässen Dotation derer gräflichen Töchter schlechterdings sein Verbleiben hat.« Es sind daher die lippischen Landstände auch heut zu Tage noch als verpflichtet zu betrachten, bei der Verheirathung einer erbherrlich gräflichen Tochter eine Fräuleinsteuer zu deren Ausstattung zu bewilligen, deren betrag jedoch von dem jedesmaligen Beschlüsse des Landtags abhängt. Zu einer bestimmten Feststellung einer Ausstattungssumme haben sich die Landstände nie bewegen lassen, doch versteht sich von selbst, dass diese standesgeinäss und hausobservanzmässig zugemessen werden muss. Dass diese Ansprüche bis auf den heutigen Tag fortbestehen, ist durch die detmoldische Verfassungsulk unde von 1SMG Tit. I § 5 in f. anerkannt, wo es »in Betreff der landständischen Hechte und Pflichten« heisst: »so wie auch die in den Haus vertragen begründeten Rechte der erbherrlichen Linien unverändert bewahrt bleiben.« Unläug- bar gehören aber auch die Ansprüche der erbherrlich gräflichen Töchter auf Dotation zu den in der Verfassung ausdrücklich reser- virten Rechten. c) Unzweifelhaft müssen die unverheirateten Gräfinnen zur Lippe aus den erbherrlichen Linien nach dem Vertrage von 1794 zu den Präbenden des Lippe-Brackischen Fideikommisses zugelassen werden, wobei sie als Mitglieder der Linie Detmold in oben erörterter Weise mit den weiblichen Mitgliedern der Linie Schaumburg-Lippe zu altemiren haben; auch steht den erbherrlichen Linien eine Mitkoghition und Kontrolle bei der Verwaltung dieses Fideikommissfonds zu. B. Verhältniss innerhalb des norddeutschen Bundes und zu dessen Gliederstaaten. Sind somit die Grafen zur Lippe-Biesterfeld und Weissenfeid als successionsfähige Agnaten des fürstlichen Hauses Lippe-Detmold zu betrachten und müssen sie als solche zur Familie des Souveräns gezählt werden, so folgt daraus ihre staatsrechtliche Stellung innerhalb des norddeutschen Hundes und zu dessen Gliederstaaten von selbst. 240 Rechtliche Beiirtheilung. Da der Fürst von Lippe-Detmold dem norddeutschen Bunde beigetreten ist und bis auf den heutigen Tag seine Souveränetat gewahrt hat, soweit eine solche noch innerhalb der norddeutschen Hundesverfassung besteht, so müssen auch alle successionsfähigen Agnaten seines Hauses in allen deutsehen Staaten, insbesondere aber in dem ganzen Hundesgebiet, die Privilegien der Mitglieder der deutschen Hegentenhäuser gemessen. In Betreff der Grafen zur Lippe-Biesterfeld ist in Preussen durch eine königliche Deklaration vom 11 März 1835 ausgesprochen, dass »ihnen die persönlichen Vorn - echte und Exemtionen zustehen sollen, welche den Mitgliedern der deutschen Regentenhäuser eingeräumt sind, die ihren Wohnsitz in den preussischen Staaten genommen haben.« Dasselbe er- giebt sich aus einem Erlasse des königlichen Staatsministeriums vom 24 Dezember 1838 wonach den Agnaten der Linie Lippe- Biesterfeld »diejenigen Vorrechte und Exemtionen eingeräumt werden, die denselben als Mitgliedern eines regierenden, zum deutschen Bunde gehörigen Fürstenhauses gebühren.« Diese Erklärung Sr. Maj. des Königs von Preussen, als des Vorgängers des durchlauchtigsten Oberhauptes und Schirmherrn des norddeutschen Hundes, muss ebenso den Grafen zur Lippe-Weissenfeid zu Gute kommen, welche in ganz gleichem Verhältnisse, wie die hiester- feldische Linie, zu Lippe-Detmold stehen. Die staatsrechtlichen Verhältnisse dieser beiden gräflich lippischen Linien sind ganz dieselben, wie die der fürstlichen Linie Heuss-Köstritz und der gräflichen Linie Wal deck zu Bergheim, welche beide successionsfähige Seitenlinien ehemals reichsgräflicher, jetzt souveräner fürstlicher Häuser im norddeutschen Hunde sind. Vor allem haben daher nach dem Bundesgesetze vom 9 November 1867 »betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste«, sämmtliche Grafen zur Lippe, als Mitglieder eines regierenden Fürstenhauses, im norddeutschen Hunde auf Befreiung vom Militärdienste Anspruch zu machen. Dieses in der, über allen Landesgesetzen stellenden Bundesgesetzgebung enthaltene Privilegium muss nothwendiger Weise von allen Bundesregierungen respektirt werden, während sich die übrigen zu verwilligenden Vorrechte allerdings wesentlich darnach bestimmen werden, welche Privilegien die spezielle Landesgesetzgebung überhaupt den Mit- Rechtliche ßeurtheilung. 241 gliedern anderer deutscher Regentenhäuser beilegt, wenn dieselben innerhalb ihres Gebiets ihi'Domicil genommen haben. Als Minimum möchten wenigstens diejenigen Vorrechte zu betrachten sein, welche die Bundesakte Art. XIV den Mitgliedern der ehemals r e i c h s s t ii n d i s ch e n fürstlichen und gräflichen Häusern in ganz Deutschland eingeräumt hat, obgleich die staatsrechtliehe Stellung der Grafen zur Lippe eine noch hervorragendere ist, indem ihre Hauptlinie nicht mediatisirt worden, sondern zur Souveränetät emporgestiegen ist und sie somit successionsfähige Agnaten eines souveränen deutschen Fürstenhauses sind. Jedenfalls möchte den Grafen zur Lippe wenigstens in Betreff der Titulatur dieselbe Auszeichnung zugestanden werden, welche den mediatisirten reichsgräflichen ehemals reichsständischen Häusern durch Bundesbcschluss vom 13 Februar 1829 eingeräumt worden ist. Es wurde damals den Häuptern der vormals reichsständischen gräflichen Familien die nachgesuchte Auszeichnung durch Verleihung des Prädikats »Erlaucht« gewährt; auch sind die Familien, denen dieses Prädikat verliehen worden ist, genau in dem Bundesbeschlusse bezeichnet. Keineswegs haben aber alle Grafen aus diesen reichsständischen Häusern z. B. die Grafen von Stolberg, Castell, Eibach, Fugger, das Hecht auf dieses Prädikat, sondern nur die C h e f s dieser Häuser oder ihrer Hauptlinien. Ueber- liaupt ist das Prädikat ein moderner Titel, welcher lediglich auf einem positiven Bundesbeschlusse beruht und den regierenden Iteichsgrafen keineswegs zu lleichszeiten regelmässig beigelegt zu werden pflegte, sondern im vorigen Jahrhundert immer noch als etwas Aussergewöhnliches galt, wie K. Fr. Freiherr von Moser in seinem berühmten Uofrechte B. 1 S. 199 bezeugt: »lleichsgrafen, so Sitz und Stimme auf Reichstagen haben, führen den Titel »hochgeborener Graf«. Hinwiederum ist mir bekannt, dass manche Herrn dieses Standes den Grafensaal zu sehr illuminiren und sich das Prädikat »Erlaucht« anmassen wollen.« Pernice, quaest. jur. publ. Part. II p. XL Da indessen heutzutage einmal das Prädikat »Erlaucht« durch Bundesbeschluss vom 13 Februar 1829 den Häuptern der ehemals reichsständische Grafenhäuser beigelegt und somit gewissermassen zu einem Zeichen des hohen Adels geworden ist, wodurch sich dieser von den zum nie dem Adel gehörigen zahlreichen Grafenhäusern unterscheidet, so ist es eine Forderung der H. Schulze, Aus der Praxis, lü 242 Rechtliche Betirtheilnng. Billigkeit, dass das Prädikat »Erlaucht«, auch den Häuptern der beiden reichsgräflichen Linien Lippe-Biesterfeld und Wcissenfeld von- allen Regierungen des norddeutschen Bundes officiell zugestanden werde, wie es dein ("lief der Linie Lippe-Biesterfeld durch Schreiben des regierenden Fürsten Leopold zur Lippe vom 27 August 1844 ausdrücklich beigelegt worden ist. Breslau, den 8 Mai 1870. VI. Votum in Beschwerdesachen der Ritterschaften und Landschaften des Königreichs Hannover gegen die königliche Staatsregierung wegen Abänderung der Provinzialverfassungen und Entziehung der Standschaft in der ersten Kammer. (Ein Beitrag zur Geschichte des zweiten hannoverschen Verfassungsbruches im Jahre 1855.) 10* Einleitung:. Kein deutscher Staat hat schwerere Einbrüche in sein Ver- fassungsrecht erfahren, als das ehemalige Königreich Hannover. Nachdem König Ernst August durch das Patent vom 1 November 1837 das rechtmässig zu Stande gekommene, in voller Wirksamkeit bestehende Staatsgrundgesetz vom 26 September 1833 einseitig aufgehoben hatte, kam das infolge des Bundesbeschlusses mit den dermaligen Ständen vereinbarte Landes Verfassungsgesetz vom 6 August 1 840 zu Stande, welches bis zum Jahre 1848 unverändert in Wirksamkeit geblieben ist. Das tief verletzte Rechtsbewusstsein des hannoverschen Volkes verband sich in den Märztagen des Jahres 1848 mit den Bestrebungen einer radikalen Partei zu einer hochgehenden Bewegung, welche unter völliger Beseitigung des bestehenden Rechtszustandes, Einberufung einer konstituirenden Versammlung und völligen Neubau des ganzen Staatswesens forderte. Da berief König Ernst August den bisherigen Vorkämpfer der staatsgrundgesetzlichen Opposition, den Bürgermeister Dr. Stüve von Osnabrück") an das Steuer des gefährdeten Staatsschiffes. Diesem strengen Rechtsfreunde, diesem Liberalen von so acht konservativem Sinne, wie man ihn beim niedersächsischen Stamme ausgeprägt findet, lag es vor allem am Herzen, jedem neuen Rechtsbruch zu vermeiden und die dringend gebotenen Verfassungsänderungen auf streng legalem Wege zu Stande zu bringen. Dabei schien ihm der § 180 des Landesverfassungsgesetzes vom li August 184 0 fast unüberwindliche Schwierigkeiten in den Weg zu legen, welcher bestimmt: »Ein ständischer Beschluss, durch welchen die Verfassungsurkunde abgeändert werden soll, ist nur dann gültig, wenn derselbe entweder '*) Vergl. über ihn besonders die Aufsätze vom F. Frensdort'f in den preussi- schen Jahrbüchern Bd. XXX S. 266-302 u. Ed. XXXI S. 589—644. 246 Einleitung. in der schliesslichen Abstimmung einhellig gefasst oder, wenn derselbe auf zwei nach einander folgenden Landtagen jedesmal von wenigstens zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder jeder Kammer in schliesslicher Abstimmung'genehmigt wird.« Als einziger Ausweg zur Festhaltung des llechtsbodens stellte sich die Aufhebung des § 180 dar, wodurch die rechtliche Möglichkeit gegeben wurde, die andern Verfassungsänderungen, mittelst einfachen Majoritätsbeschlusses, auf dem Wege der Gesetzgebung, durchzuführen. Die königliche Regierung stellte demnach den Antrag auf Aufhebung des § 180 und es wurde derselbe durch dreimaligen einhelligen Beschluss der ersten und zweiten Kammer zum Gesetze erhoben. Keine einzige Stimme, auch nicht der damals als reinen Adelskammerkonstituirten ersten Kammer, votirte dagegen.*) Im Wege der gewöhnlichen Gesetzgebung erfolgte nun die eigentliche materielle Verfassungsrevision. Durch das Verfassungsgesetz vom 5 Sept. 1848 erfuhr das Landesverfassungsgesetz von 1840 in wesentlichen Punkten, im ganzen unter Rückkehr zu den staats- grundgesetzlichen Bestimmungen, eine tiefgreifende Abänderung. Bei den traurigen Erfahrungen, die man früher in Hannover gemacht hatte, hielt man es für rathsam, auch von Seiten des damaligen Kronprinzen eine förmliche Anerkennung dieser Verfassungsänderungen zu erhalten. Durch Urkunde vom 'J September 1848 erklärte derselbe seine ausdrückliche Zustimmung zu der Aufhebung des § 180 und zu dein Verfassungsgesetze vom 5 September 1818, was er nach seiner Thronbesteigung am IS November 1857 als »ein feierliches Gelöbniss bei Königlichen Worten« wiederholte. Niemand hegte damals den gerinsten Zweifel an der vollen Legalität dieser Verfassungsänderungen. Erst nach Reaktivirung des Rundestags im Jahre 1851, welcher bald wieder in die alten verfassungsfeindlichen Bahnen einlenkte, sah sieh die Verfassung des Königreichs Hannover in der modi- ficirten Gestalt, welche sie durch das Gesetz vom 5 September 1848 erhalten hatte, in zwiefacher Weise bedroht, durch die Beschwerden der ritterschaftlichen Korporationen der Provinzialland- tage beim Bundestage und durch den sogenannten politischen Ausschuss des Bundestages, welchen die Bundesversammlung zur *) II. A. Oppermann, Zur Geschichte (leshannoverschenVerfassuiigsgeset7.es vom 5 Sept. 1848, namentlich '" Beziehung auf die Anträge des Reklamationsausschusses vom 15 März betr. die § 33 und 30 dieses Gesetzes. Leipzig 1855. Einleitung. 247 Ausführung' des Bundesbeschlusses vom 23 August 1851 niedergesetzt hatte. Wir haben es hier nur mit den Schritten der ersten Art zu thun. Der erste Angriff auf das Verfassungsgesetz vom 5 Sept. 1848 ging von den Kitterschaften der im Jahre 1814 wieder ins Leben gerufenen alten Provinziallandschaften aus ; sie erachteten sich verletzt durch § 33 jenes Verfassungsgesetzes, welcher bestimmte: »Die Verhältnisse der Provinzillandschaften, deren Zusammensetzung und Wirkungskreis sollen nach vorgängiger V erhan- lung mit den bestehenden Provinziallandschaften durch die allgemeine Gesetzgebung geregelt werden« und ausserdem durch die, die Ritterschaften nicht berücksichtigende Zusammensetzung der ersten Kammer, wie sie durch § 36 des Verfassungsgesetzes vom 5 September 1848 verfugt worden war; sie nahmen in Betreff der Reorganisationen der provinziallandschaftlichen Verfassung für sich ein Zustimmungsrecht in Anspruch, welches ihnen die Regierung König Ernst Augusts aber nie zugestand *) und deshalb, nach fruchtlosen Verständigungsversuchen, aber unter Zustimmung der damaligen allgemeinen Ständeversammlung', das Gesetz »die Reorganisation der Provinziallandscbaften betreffend« vom 1 Aug. 185t publicirte, welches, unter Beseitigung der §§ 81 und 82 des Landesverfassungsgesetzes, den § 83 des Verfassungsgesetzes vom 5 September 1848 in Ausführung bringen sollte. Infolge der deshalb bei der Hundesversammlung angebrachten Beschwerde der osnabrückischen Ritterschaft, welcher bald mehrere andere Ritterschaften beitraten, erging auf Vortrag der Reklamationskommission durch einen Bundesbeschluss vom 3()ktbr. 1851 ein Inhibitorium des Inhalts, dass »ohne dass dadurch den formellen und materiellen Vorfragen irgendwie präjudicirt werden sollte, mit Gesetzen und Verfügungen gegen die bestehenden Provinzialverfassungen vorerst einzuhalten sei.« Bald darauf trat aber auch der durch den Bundesbeschluss vom 23 August 1851 niedergesetzte politische Ausschuss in einem Schreiben vom 23 Oktober 1851 mit dem an die hannoversche Regierung gerichteten Ersuchen hervor, es möge ihm Auskunft darüber ertheilt werden: »ob eine Revision der im •1 H. A. Zachariä Die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart. Erste Forts. 1858 S. 12. Die beiden Schriften von E. L. vo n Lenthe Das Kocht in der provinziallandschaftlichen Frage. Hannover 1851 und 1852. 2-18 Einleitung. Jahre 1848 in der Verfassung des Königreichs Hannover vorgenommenen Abänderungen und der damit zusammenhängenden Gesetzgebung Seitens der königlichen Regierung beabsichtigt werde und für die nächste Zukunft bevorstehe oder welche Gründe etwa vorhanden wären, weshalb hochdies'elbe diese Modifikation für nicht so dringlich oder nothwendig halte, als dies der Ausschuss thue.« J)a aber die hannoversche Regierung dieser offiziellen Einmischung mit einer ablehnenden Erklärung entgegentrat*) und andrer Seits bei der Bundesversammlung die Anzeige machte, dass Verhandlungen zur vergleichsweisen Erledigung der Sache mit den Beschwerde führenden Bitterschaften eingeleitet seien, so beschloss die Hundesversammlung am 21 Juni 1852 diese Angelegenheit vorläufig auf sich beruhen zu lassen. Neue Versuche der Verständigung mit den Ritterschaften, welche von dem Ministerium von Schele eingeleitet wurden, schlugen fehl; auch fanden die in dieser Richtung gemachten Vorschläge bei der allgemeinen Ständeversammlung keine Annahme. Die verhängnissvolle Wendung trat im November 1853 mit dem Eintritte des Ministeriums von Eütken ein, welches sich sehr geneigt zeigte, unter Preisgebung aller bisher dem Hunde, wie den Ritterschaften gegenüber festgehaltenen staatsrechtlichen Prinzipien, eine Aenderung der bestehenden Verfassung herbeizuführen. Bei der Bundesversammlung hatten einige der klagenden Ritterschaften ihre Beschwerden wieder aufgenommen, worauf die hannoversche Regierung durch Bundesbeschlus« vom 20 Juli 1854 zur Erklärung aufgefordert wurde. Eine solche, von einer ausführlichen »D enksch rift« begleitete Erklärung gab dieselbe am J4 Nov. 1854 ab**); sie erkannte darin das von den Beschwerde- *) Die hannoversche Staatsregierung erklärte damals ausdrücklich: »Es könne ein Widerspruch in den Bestimmungen der hannoverschen Verfassung mit den Grundgesetzen des Hundes um so weniger eingeräumt werden, als es bei Prüfung dieser frage nicht auf eine, in ihren verderblichen unpraktischen Folgen, durch die Vorgänge der letzten Jahre gerichtete doktrinäre Interpretation , welche je nach rechts oder links sich bewegt, sondern nur darauf ankommen könne, ob die Kcgierung faktisch sich in der Lage befände, den Anforderungen zu genügen, welche der Hund an eines seiner Glieder zu stellen berechtigt sei , ob das Ansehen des Souveräns im Lande und nach aussen aufrechterhalten , ob die Kühe und Ordnung im Innern gesichert sei und die Bereitschaft zur Abwehr eines Angriffes in kriegsveifassuugsmässiger Weise vorhanden sei« JJie Zustände im Königreich Hannover seien aber n icht von der Art, dass eine dieser Kragen mit »Nein« beantwortet werden könne.« **) Die Erklärung vom 1(1 Nov. 1854 ist wörtlich abgedruckt in der Schrift: »Die hannoversche Verfassungsfrage und der Bundestag.« Alfeld 1855. Einleitung. 249 führern in Anspruch genommene Recht für begründet an und Hess auch in Beziehung auf eine etwaige Einmischung des Hundes in die hannoversche Verfassungsangelegenheit auf Grund des Hundesbeschlusses vom 23 August 1851 in einer dem politischen Ausschusse am 24 Januar 1855 gemachten Rückäusserung keinen Zweifel daran, dass eine solche der Regierung sehr erwünscht kommen werde. Den Ritterschaften gegenüber befand sich die hannoversche Regierung jetzt in der ganz eigentümlichen Lage, dass sie als Beklagte den Klagern vollständig Recht gab und nichts sehnlicher wünschte, als durch einen Bundesbeschluss verurtheilt zu werden; kurz sie wollte zu einem Verfassungsbruche, den sie nicht den Muth hatte, aus eigener Initiative zu unternehmen, scheinbar gezwungen werden. Um einen derartigen Bundesbeschluss zu extrahiren, wurden im Winter 1854/55 alle nur denkbaren Hebel in Bewegung gesetzt. Aber man wollte nicht nur einen Melir- heitsbeschluss der Bundesversammlung, sondern wo möglich ein einhelliges Votum, um damit dem Rechtsbowusstsein des hannoverschen Volkes und der Ständeversammlung möglichst imponi- rend gegenüberzutreten, um das schreiendste Unrecht in die täuschenden Formen eines Rechtsspruches »des höchsten deutschen politischen Areopages« zu kleiden. Niemals war die Zeit einem solchen Unternehmen günstiger, als im Jahre 1855. Das öffentliche Rechtsbewusstsein zeigte den tiefsten Barometerstand in dieser ganzen Charakter- und gedankenlosen Reaktionsperiode; in den beiden Grossstaaten war man durch die Wirren des orientalischen Krieges so in Auspruch genommen, dass man kaum ein Verständ- niss für die Tragweite eines solchen Attentates hatte; in den Mittelstaaten winkten reaktionäre Ministerien dem Unternehmen wenigstens im geheimen Beifall zu; in vielen kleinen Staaten waren Staatsretter, wie Herr Hannibal Fischer, mit ähnlichen Experimenten beschäftigt. Wo sollte sich da ein Widerstand gegen die rechtswidrigen Pläne der hannoverschen Regierung, wo sich ein Vertheidiger des Rechtes im Schoosse des Bundestags finden? Der hannoverschen Bundestagsgesandtschaft zur Durchführung dieser Pläne beigegeben war Herr Zimmer mann*), einer *) Eine Charakteristik dieses Mannes Riebt das Preussischo Wochenblatt von 1855. Dieses von Dr. v. Jasmund redtgirte Blatt hat das Verdienst, die verschiedenen Phasen des zweiten hannoverschen Verfassungsbruches am gründlichsten 250 Einleitung. der gefährlichsten politischen Intriguanten, welcher sich bereits im Jahre 1837 durch Rechtfertigung des ersten hannoverschen Verfassungsbruches und dann durch eine im dänischen Sinne gegen das gute Recht Schleswig-Holsteins verfasste Denkschrift seine publicistischen Sporen verdient hatte. An allen deutschen Höfen wurden 'die Zustände Hannovers, wie die eines im vollen Revolutionszustande befindlichen Landes geschildert; vor allem wurde die Verläumdung gegen die Männer nicht gespart, welche wenige Jahre vorher als die treuesten Stützen des Thrones gepriesen worden waren. Gegen die von Zimmermann verfasste officielle Denkschrift der Regierung, ein wahres Monstrum abstruser Gelehrsamkeit und antediluvianischer Grundsätze, war zu Bremen 1855 eine sehr massvolle »Beleuchtung« erschienen, als deren Verfasser die ehemaligen Minister Graf licu- nigsen, Dr. Stiive, Braun und Lehzen genannt wurden. Gegen diese chrenwerthen, hochgestellten Männer, königliche Staatsminister a. 1)., erliess die damalige hannoversche Regierung folgende geheime Insinuation an die Bundesversammlung und die deutschen Höfe, aus welcher wir einiges unserer Aktenmappe entnehmen : »Da der Zweck »der Beleuchtung« offenbar nur der ist, theils die königliche Regierung im Innern des Landes zu diskredi- tiren, theils eine Entscheidung des Bundestags, welche nicht mit dem politischen System der Verfasser und ihrer Gesinnungsgenossen übereinstimmt, im voraus als ungerecht und inept zu verurthei- len und dadurch eine nachtheilige Einwirkung auf die hohe Bundesversammlung auszuüben, so kann die königliche Regierung nicht unterlassen, die hohe Bundesversammlung darauf aufmerksam zu machen, dass die Verfasser der Broehüre, welche jetzt die Allein- kenntniss des hannoverschen Verfassungsrechts sich vindiciren und sich als Unparteiische in der Sache darstellen, dieselben Männer sind, welche in den Jahren 1848—1850 das Königreich Hannover in eine Art monarchischer Demokratie umgewandelt haben und auch nach ihrer Entlassung vom Ministeramte fortfahren, sich korporativ neben das Ministerium zu stellen und gewissennassen als Wohlfahrtsaus seh u ss des Königreichs für Erhaltung und staatsrechtlich und politisch erörtert zu haben , während die übrige Tagespresse sich damals diosoui Rechtsbruehc gegenüber ziemlich gleichgültig verhielt. Einleitung. 251 Ausbildung ihrer Schöpfung mit allen Mitteln zu agitiren. Keiner von ihnen kann auf Autorität im öffentlichen Hechte Anspruch machen und die politischen Grundsätze, von welchen jene Männer ausgehen, machen eine unparteiische Untersuchung und Darstellung des Gegenstandes, welchen die Erklärung der königlichen ltegierung vom IG Nov. v. J. behandelt, geradezu unmöglich. . . Schliesslich erlaubt sich die königliche Regierung noch auf einen andern Gesichtspunkt die Aufmerksamkeit der hohen Hundesversammlung hinzulenken. Jene auffallende Erscheinung, dass in Pension stehende Staatsdiener, unter ihnen ein im aktiven Dienste stehender Bürgermeister, wagen seit 1850 ein stetiges Minister- kommite zu formiren, welches bei jedem Anlasse zu Konferenzen zusammentritt, die wirklichen Ministerien mit Hülfe der parlamentarischen und demokratischen Partei, welche selbst unter den königlichen Dienern eine grosse Zahl von Anhängern hat, zu paralysiren stiebt und dass jene Männer gegenwärtig die Dreistigkeit besitzen, sich in die Verhandlungen zwischen der hohen Bundesversammlung und der königlichen Regierung einzumischen und letztere wegen einer Erklärung in beleidigendem und absprechendem Tone anzugreifen, welche diese ihrer Bundespflicht gemäss am 10 November v. J. abgab — jene Erscheinung und ihre Möglichkeit, welche bei dem gegenwärtigen Rechtszustande des Königreichs von der Regierung nicht verhindert werden kann, dürfte wohl daraufhindeuten, dass sich die politischen und Verfassungsverhältnisse des Königreichs in keinem normalen Zustande befinden.« Berichterstatter im Reklamationsausschuss war der badische Gesandte Freiherr Marschall von Bieberstein, welcher sich ganz im Sinne der Ritterschaften erklärte. Sein Bericht wurde im Reklamationsausschusse einstimmig angenommen. Am 15 März erfolgte der Vortrag des Reklamationsausschusses im Schoosse der Bundesversammlung und die Gesandten wurden aufgefordert, die nöthigen Instruktionen ihrer Regierungen einzuholen. (Vergl. die Protokolle der deutschen Bundesversammlung 1855 § 107 S. 256 bis 283.) Welchen Eindruck die Insinuationen der hannoverschen Regierung selbst auf sonst gutgesinnte Männer ausübten, zeigt der Bericht des grossherzoglich herzoglich sächsischen Bundestagsgesandten, Freiherrn von Fritsch vom 17 März 1855, worin er um Instruktion 252 Einleitung. »in den Beschwerdesachen der hannoverschen Ritterschaften gegen die hannoversche Regierung« hei den betreffenden Höfen nachsucht. Bei ihm, der sich vor einigen Jahren gegen die Kompetenz des Bundes in dieser Angelegenheit aufs entschiedenste ausgesprochen hatte, sind jetzt auf einmal alle Bedenken gegen die Kompetenz, welche er 1851 gehabt hatte, beseitigt: »weil die königlich hannoversche Regierung sich jetzt mit den Ansichten der Reklamationskommission nicht nur einverstanden erklärt, sondern eine derselben entsprechende Entscheidung der Bundesversammlung geradezu provocirt, sie wünscht, dass direkt von Bundeswegen die Wiedereinführung der Verfassung von 1840 angeordnet oder alle, nicht bloss die von dem Ausschusse bezeichneten bundeswidrigen Bestimmungen der Verfassung von 1848 ausser Kraft gesetzt werden möchten, weil das hannoversche Ministerium in achtungswerther Gewissenhaftigkeit (!) Bedenken trägt, von sich aus die bestehende, von ihm beschworene Verfassung umzustürzen. Es sind deshalb von dem in diesen Tagen besonders hierher abgeordneten Oberregierungsiathe Zimmermann Verhandlungen mit dem Ausschusse gepflogen worden, deren Ergebnisse, wie ich höre, bestimmen werden, in welchem Sinne sich die königlich hannoversche Regierung noch direkt an die sämmt- licher Bundesregierungen oder deren Mehrzahl wenden wird, um auf die Abstimmungen einzuwirken«. Wie leicht man damals in den Kreisen der Bundestagsdiplomaten, über die wichtigsten staatsrechtlichen Fragen, sowie über das Wohl und Wehe eines deutschen Volksstammes dachte, davon giebt dieser Bericht ein recht anschauliches Bild: »In der Sache mögen sich von dem bloss juristischen Standpunkte aus vielleicht gegen einzelne Behauptungen, namentlich in Betreff der Hauptfrage, ob die hannoverschen Pro vinzial Verfassungen unter dem Schutze des Art. 56 der W.-Schl.-A. stehen, Einwendungen erheben lassen; aber es scheint mir, dass die Reklamationskommission Recht hat, wenn sie am Schlüsse ihres Vortrages auf den höhern politischen Standpunkt hinweist. Verfassungen, wie die hannoversche, können nur dazu dienen, das Institut der Landstände zu einem blossen Gauckelspiele herabzuwürdigen und so seinem Untergange entgegenzuführen. Einem solchen Zustande ist die reine Bureaukratie vorzuziehen. Eine erste Kaminer, neben einer zweiten aus dem allgemeinen Wahl- Einleitung. 253 rechte hervorgegangenen, hat nur dann irgend eine Bedeutung, wenn sie die im Staate vorhandenen aristokratischen Elemente darstellt. Eine allgemeine Ständeversammlung, wie die gegenwärtige hannoversche, wird nicht nur ausschliesslich ihre eigenen Interessen vertreten, sondern auch von einer gewissen Feindseligkeit gegen die anderen von ihr ausgeschlossenen Stände erfüllt sein, so dass dieselben sie nicht als eine Vertreterin ihrer Hechte, sondern als einen wahren Hohn auf alle und jede ständische Vertretung he- trachten müsse^i.------------Sollte freilich die falsche Doktrin des allgemeinen gleichen Wahlrechts in Deutschland so tiefe Wurzeln geschlagen haben, dass eine nicht auf ihr beruhende landständische Verfassung keinen Halt mehr im Volk fände, so wäre es am besten und jedenfalls am aufrichtigsten, die napoleonischen Ideen in Deutschland zu verwirklichen und den Art. XIII der Bundesakte ganz zu streichen.« Nachdem die Bearbeitung des betreffenden Bundestagsgesandten so trefflich gelungen war, glaubt man von Seiten der hannoverschen Regierung nun auch der zwölften Stimme (des Grossherzogs und der Herzöge von Sachsen) sicher zu sein. Aber man hatte sich verrechnet. Nach Ankunft dieses Berichtes wurde mir der Auftrag zu Theil, nach meiner staatsrechtlichen Ueberzeugnng ein Gutachten »in Beschwerdesachen der hannoverschen Ritterschaften gegen die hannoversche Regierung« auszuarbeiten, welches ich dann zwei hochgeachteten, streng rechtlich gesinnten Staatsmännern, dem Herrn Staatsminister von Harbou (Meiningen) und dem Herrn Staatsminister von Watzdorf (Weimar) vorzutragen die Ehre hatte. Weil dasselbe nicht ohne praktischen Einfiuss auf die Abgabe der XII Stimme gewesen ist und es mir noch heute zur Freude gereicht, nach meinen geringen Kräften, damals für das gute Recht des hannoverschen Volkes haben eintreten zu können, nehme ich das von mir damals ausgearbeitete kurze Votum wörtlich in diese Sammlung auf. Bezeichnend für den Werth, welchem das damalige hannoversche Ministerium auf die Herüberziehung der XII Stimme legfe, war das plötzliche, völlig unerwartete Erscheinen des königlich hannoverschen Gesandten zu Berlin, Grafen von Inn- und Knyp- hausen, welcher alle thüringischen Höfe der Reihe nach kurz vor der bevorstehenden Abstimmung bereiste, sich eine persönliche 254 Einleitung. Audienz bei den regierenden Fürsten erbat und dieselben im Sinne der hannoverschen Regierung umzustimmen suchte. Trotzdem hielten die sächsischen Fürsten und ihre Minister, in einer Zeit allgemeiner politischer Charakterlosigkeit, an der Sache des verfassungsmässigen Rechtes unentwegt fest. Das von der XII Stimme am 12 April 1855 in der hannoverschen Verfassungsfrage muthig und männlich, in vereinsamter Stellung, abgegebene Votum*), ist trotz seiner augenblicklichen Erfolglosigkeit ein Ehrenblatt in der Geschichte der ernestinischen Fürstenhäuser, deren Throne noch heute in der Liebe der Bevölkerung und der Achtung Deutsch- lands feststehen, während ein Decennium nach diesen verhängnissvollen Beschlüssen der deutsche Bundestag in alle Winde zer- sprengt wurde und der letzte weifische König das Land seiner Väter flüchtig verlassen musste. Discite justitiam moniti et non temnere divos. Votum in Beschwerdesachen der Ritterschaften und Landschaften des Königreichs Hannover gegen die königliche hannoversche Staatsregierung wegen Abänderung der Pro- vinzial Verfassungen und Entziehung der Standschaft der Ritterschaft. Das Kurfürstenthum Hraunschweig-Lüneburg bestand bis zum Jahre 1803 aus verschiedenen Fürstenthümern und Grafschaften, welche ihre besondern landständischen Verfassungen hatten. In allen Angelegenheiten, welche ständische Zustimmung verlangten, musste die Regierung mit jeder einzelnen Ständeversammlung *) In der Sitzung vom 12 April 1855 gab die XII Stimme folgendes Votum ab: »dass den Landschaften and Bitterschaften auf die in den drei Jahren 1851, 1852 und 1853 bei der Bundesversammlung erhobenen Beschwerden durch ihre bestellten Bevollmächtigten zu erkennen gegeben werde, dass die Bundesversammlung nicht in der Lage sei, die vorgebrachten Beschwerden im Bandesrecht für begründet zu erachten und denselben die erbetene Abhülfe geben zu können.« Ausser der grossherzoglich herzoglichen sächsischen Stimme sprach sich damals nur noch der Grossherzog von Oldenburg in einem Separatvotum in diesem Sinne aus, während die XV Stimme, an welcher er theilnahm, ebenfalls dem Kommissionsantrago beitrat. Prot, der B.-V. von 1855. § 142 S. 370. Votum in Beschwerdesachen etc. 255 unterhandeln, besonders in allen Steuersachen. Eine allgemeine Ständcversammlung gab es nicht. Die Fremdherrschaft brach vollständig mit diesen geschichtlichen Verhältnissen; der grösste Theil des Landes wurde dem Königreich Westfalen inkorporirt und dessen Verfassung unterstellt. Mit Rückkehr der rechtmassigen Regierung war eine Wiederherstellung dieser ständischen Verhältnisse in unveränderter Gestalt nicht möglich. Aus dem Kurfürstenthum Braunschweig- Lüneburg war ein souveräner Staat geworden — das Königreich Hannover; die blosse Landeshoheit hatte sich in Souveränetät verwandelt. Durch völkerrechtliche Verträge waren neue wichtige Landestheile hinzugekommen, andere verloren gegangen. Die Vereinigung der alten und neuen Provinzen zu einem Königreiche war schon durch die Erklärung der Regierung vom August und Oktober 1814 erfolgt, ebenso die Berufung einer allgemeinen provisorischen Ständeversanimlung. Bei Zusammensetzung derselben berücksichtigte die königliche Regierung »sowohl die früherhin gesetzlich bestandenen ständischen Rechte, sowie die gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse,« ganz wie es Art. 55 der Wiener Schlussakte später angab. Diese provisorische Ständeversammlung bestand aus Deputirten sämmtlicher Stände aller zum Königreich gehörigen Lande, »mit welcher nun alle allgemeinen Landesangelegenheiten, insofern sie nach der frühern Verfassung einer ständischen Mitwirkung bedurften, berathen und zum Schluss gebracht werden sollten.« Aus dem ganzen Benehmen der Regierung und ihren Erklärungen geht hervor, dass die Regierung damals sich nicht an die früheren ständischen Rechte gebunden hielt, sondern sich freie Hand zur Ordnung der neuen Verfassungsverhältnisse vorbehielt; sie reservirte sich ausdrücklich : »nach Beendigung des Wiener Kongresses, und nachdem dieser erste allgemeine Landtag geschlossen sein wird, über die Art der Repräsentation, über die Bestimmung der Wahl des Präsidenten der Versammlung, sowie der Deputirten eine nähere Bestimmung ergehen zu lassen.« Von besonderer Wichtigkeit ist die Erklärung von Hannover bei der Bundesversammlung über die Erfüllung des Art. XITI vom G April 1818. Aus derselben geht hervor: 256 Votum in Beechwerdesachen etc 1) dass man die Ordnung der ständischen Verhältnisse im Königreiche Hannover als ein durch die alten, während der Fremdherrschaft völlig beseitigten provinzialständischen Rechte an sieh nicht beschränktes Befugniss der Krone von Anfang an betrachtet hat, 2) dass die Zusammenberufung der allgemeinen Stände als Erfüllung des Art. XIII betrachtet wird, während man derProvin- zialstände nur nebenbei gedenkt, 3) dass es damals wie später als ein Recht des Königs angesehen wurde, die Kompetenz der allgemeinen und der Provinzial- stiinde zu bestimmen. Protokolle der Bundesversammlung 1818 S. 207 § 79. Die wichtigsten Befugnisse wurden den neu zu organisirenden Provinzialständen, ohne ihre Zustimmung, entzogen, vor allem der Kern ihrer früheren Thätigkeit, das Steuerwesen, indem die Vereinigung aller Schulden und Lasten sowie ein gemeinsames Steuersystem beschlossen wurde; sie waren somit nur Schattenbilder ihrer früheren Macht. Im .Talire 1818 wurden die Provinzial- stände zuerst zusammenberufen, nachdem die Regierung in der Verbindung neuer Landestheile, in der Anordnung der Kurien viele Veränderungen einseitig vorgenommen hatte. Dann erschien das Patent vom 7 Dezember 1819 nebst dem Reglement vom 14 Dezember 1819, welches die ständische Verfassung des ganzen Königreichs definitiv regulirte. Diese definitive Organisation von 1819 schuf einen vereinigten Landtag, welcher seiner Zusammensetzung nach wesentlich aus den Standschaftsberechtigten aller Provinziallandschaften bestand. Eine umfassende Verfassungsurkunde, welche sich auf den gesammten öffentlichen Rechtszustand bezog, erhielt Hannover 1833 durch das mit den Standen vereinbarte Staatsgrundgesetz vom 20 September 1833, welches jedoch durch das Patent vom 1 November 1837 von König Ernst August einseitig aufgehoben wurde. An seine Stelle trat das Landesverfassungsgesetz vom 6 August 1840, welches im Jahre 1848 wesentlich modificirt wurde, besonders durch das Verfassungsgesetz vom 5 September 184 8, namentlich in Betreff der Bildung der ersten Kammer. Eine verfassungsmässige Umbildung des Landesverfassungsgesetzes wurde durch § 180 sehr erschwert, welcher bestimmte: Votum in Beschwerdesaclien etc. 257 »dass ein ständischer Reschluss, durch welchen die Verfassungsurkunde' abgeändert ■werden solle , entweder in der schliesslichen Abstimmung beider Kammern einhellig gefasst oder auf zwei nach einander folgenden Landtagen jedesmal von wenigstens Zweidritttbeilen der anwesenden Mitglieder jeder Kammer in schliesslicher Abstimmung genehmigt werden müsse.« Durch dreimaligen einstimmigen Beschluss sowohl der ersten, als zweiten Kammer, wurde der Antrag der königlichen Regrfe- rung, diesen § 180 zu beseitigen, angenommen. Nach Wegfall dieses verfassungsmässigen Hindernisses war es möglich, eine Umgestaltung des Landesverfassungsgesetzes vorzunehmen. Die tiefgreifendsten Verfassungsveränderungen sind in dem Gesetz vom 5 September 1848 enthalten; besonders wichtig ist der §30, welcher die Neugestaltung der ersten Kammer enthält. Die erste Kammer bestand nach § 84 des Landesverfassungsgesetzes von 184 0 aus den königlichen Prinzen, den Standesherren, Majoratsherren mit erblicher Virilstimme, Prälaten und den von den Ritterschaften auf die Dauer eines Landtags erwählten Deputirten, z. B. 8 von der Kaienberg-Grubenhagenschen, 7 von der Lüneburgischen u. s. w., nach § 36 des Gesetzes vom 5 September 1848 aus den Prinzen und den Standesherren, an die Stelle der ritterschaftlichen Deputirten sind dagegen 33 Abgeordnete des grösseren Grundbesitzes getreten, welche nach dem Steuerertrage auf die verschiedenen Provinzen zu vertheilen sind. Es werden für die Erwählung dieser Abgeordneten 33 Wahlbezirke gebildet. Die Wahl geschieht in jedem Wahlbezirk in der Regel von 150 Grundeigenthümern und zwar von denjenigen, welche die höchste Grundsteuer zahlen, ohne Rücksicht, ob sie Rittergüter oder einfache Landgüter besitzen; dazu kommen noch die Vertreter gewisser Rerufsstände. In Pezug auf die Pro vi nzials tände bestimmte das Gesetz vom 5 September 1848 in seinem § 33: »Die Verhältnisse derProvinziallandschaften, deren Zusammensetzung und Wirkungskreis sollen, nach vor gängiger Ver handlung mit den Pro vinzialland Schäften, durch die allgemeine Gesetzgebung geregelt werden. Ris zu solcher Regelung bleiben die Provinziallandschaften in ihrer gegenwärtigen Einrichtung bestehen.« 1 7 H. Schulze, Ans der Praxis. lt 258 Votum in Beschwerdesachen etc. Nach Verhandlungen mit den Provinziallandschaften, welche jedoch keineswegs zu einer Uebereinstimmung führten, erliess die königlich hannoversche Regierung am 1 August 1851 ein Gesetz über die Organisation der Provinzialstände, wozu die allgemeine Ständeversammlung ihre Zustimmung ertheilt hatte. Gegen dieses Verfahren der königlichen Regierung, insbesondere gegen die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes vom 5 September 1848 § 33 und § 36, sowie gegen das Gesetz vom 1 August 1851 haben jetzt mehrere Ritter- und Landschaften bei der hohen Bundesversammlung Beschwerde erhoben. Solche Beschwerden sind bereits im Jahre 1851 und 1852 eingegangen, worauf die königliche Regierung ersucht wurde, sich über diese Angelegenheit zu erklären und mit Verfügungen gegen die bestehenden Provinzialverfassungen vorerst einzuhalten, ohne dass mit diesem Ersuchen in dem Rechtspunkte irgend ein Präjudiz gegeben werden sollte. Vergleichsverhandlungen zwischen der Regierung und den Provinziallandscliaften führten zu keinem Ziele; 1853 wurden die Beschwerden erneut und die königliche Regierung abermals zur Erklärung aufgefordert. Am 1 (i November 1854 erfolgte eine solche nebst Vorlage einer Denkschrift, worin die Regierung sieh dem Standpunkt der klagenden Ritterschaften näherte und die Besehwerden derselben im wesentlichen für begründet erklärte. Indem die Frage hier nicht näher erörtert werden soll, oh überhaupt Art. 56 der Wiener Schlussakte auf blosse Provinzialstände anwendbar ist, und wenigstens nach frühem Erklärungen der hohen Bundesversammlung vom Jahre 1838 Protokolle der Bundesversammlung vom Jahre 1838 § 300 S. 861. die Legitimation der beschwerdeführenden Ritterschaften stark im Zweifel zu ziehen ist, soll hier auf den materiellen Inhalt der Beschwerde eingegangen werden und werden die beiden Hauptpunkte derselben wegen Abänderung der Provinzialverfassung und wegen der Entziehung der Standschaft in der ersten Kammer einer getrennten Prüfung unterworfen werden. Votum in Beschwerdesaclien etc. 259 I. War der König berechtigt die erste Kammer auf dem Wege der allgem ein en Gese tzgebung so umzugestalten, wie dies durch das Gesetz vom 5 September 1848 geschehen ist? Die Ritterschaften beantworten diese Frage mit »Nein«; der Kern ihrer Deduktion ist, dass die Standschaft »ein jus quaesitum« des einzelnen Standschaftsberechtigten sei, welches nur unter dessen Zustimmung modifizirt und aufgehoben werden könne. Dieses Recht (sagen sie) sei keine »Komitial- sondern eine Justiz - sache.« Nach der offen ausgesprochenen Rechtsansicht der Beschwerdeführer hätte zu einer Verfassungsveränderung, wodurch die Vertretung der Ritterschaft eine Abänderung oder Aufhebung erleiden sollte, keineswegs ein Mehrheitsbeschluss der ritterschaftlichen Kurien genügt; es wäre vielmehr die Einwilligung jedes Standschaftsberechtigten einzuholen gewesen. Darnach hätte ein einziger Rittergutsbesitzer, der vielleicht nur ein paar Rufen Landes besitzt, jeden Beschluss paralysiren können. Allerdings macht es für den Hegriff eines wohlerworbenen Rechts keinen Unterschied, ob der Gegenstand dem öffentlichen oder dem Privatrecht anheimfällt — so ist z. B. der Inhaber einer Patrimonialgerichtsbarkeit Besitzer eines wohlerworbenen Rechts, so kann auch das durch die Verfassung des Landes bestimmte Recht der Landstandschaft als wohlerworbenes Recht zu betrachten sein. Allein die Unwiderruflichkeit ist keine unbedingte; auf dem Wege der Gesetzgebung können wohlerworbene Rechte aufgehoben oder modifizirt werden, sobald sie mit dem Wohl des Ganzen in Kollision kommen. Dies ist ein unbestrittener Grundsatz des deutschen, wie insbesondere des hannoverschen Staatsrechts; § 35 des Landesverfassungsgesetzes vom 6 August 1840 lässt die Entziehung wohlerworbener Rechte aller Art durch ein Gesetz zu. Sowohl vor dem Erlasse des Landesverfassungsgesetzes, als nach demselben sind in Hannover solche Rechte durch Gesetze geändert, beschränkt oder aufgehoben worden z. B. Patrimonialgerichtsbarkeit, Zunftgerechtsame, städtische Freiheiten. Lassen sich dieselben zu Geld anschlagen, so tritt Entschädigung ein; ist dies nicht möglich, so folgte die Atifhebung ohne Entschädigung. 17* 260 Votum in Beschwerdesaohen etc. Gerade bei dem streng privatrechtlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeführer, wonach sie die Standschaftsrechte als Eigen- thum der Berechtigten ansehen, muss auch jener § 35 des Landesverfassungsgesetzes von 1840 Platz greifen. Es fragt sich nur, ob die Aufhebung auf verfassungsmässigem Wege erfolgt ist? Die Abänderung der ersten Kammer war natürlich eine Verfassungsänderung, auf welche die Vorschrift des § 180 volle Anwendung zu linden hatte. Allein dieser Paragraph war vorher durch einhelligen Beschluss beider Kammern und königliche Sanktion rechtsgültig aufgehoben worden. Hätte nur eines der ritterschaftlichen Mitglieder dagegen gestimmt, so wäre allerdings eine Aufhebung dieses Paragraphen auf diesem Landtag rechtlich unmöglich geworden. Aber dies geschah nicht. Nach Beseitigung dieses Hindernisses konnten alle übrigen Verfassungsänderungen auf dem regelmässigen Gesetzgebungswege vor sich gehen. Völlig unrichtig ist die Behauptung, dass der § 180 nicht verfassungsmässig beseitigt worden sei, »indem sich seine eigene Vorschrift nicht auf ihn selbst bezogen habe.« Jedes Gesetz muss in irgend einer Weise aufgehoben werden können; entweder unterlag der § 180 seiner eigenen erschwerenden Bestimmung — dann ist ihr völlig Genüge geschehen — oder er konnte auf gewöhnlichem Wege abgeändert werden, alsdann ist er ebenfalls gültig aufgehoben worden, denn »superflua non nocent.« Indem so der streng verfassungsmässige Weg bei Abänderung des Landesverfassungsgesetzes und bei Erlassung des Gesetzes vom 5 September 1848 eingehalten ist, so können sich die ritterschaftlichen Beschwerdeführer wegen § 36 keineswegs auf Art. 56 der Wiener Schlussakte beziehen. Ein Einschreiten des Bundes in diese Angelegenheit würde daher eine unbefugte Einmischung »in die innere Staatseinrichtungen und Staatsverwaltung eines Landes sein«; da hier weder: eine formell verfassungswidrige Abänderung einer bestehenden landständischen Verfassung vorliegt (Art. 56 der Wiener Schlussakte); noch es sich hier um ein besonders durch die Bundesverfassung garantirtes materielles Recht handelt, wie es z. B. die Hechte der sogenannten Mediatisirten sind, welche aber durch § 36 ihrer Standschaft in der ersten Kammer nicht beraubt worden sind. Votum in Beschwerdesachen etc. 261 II. War der König berechtig!? die Pro vi nzi eitstände, ohne deren spezielle Einwilligung, au£ dem Wegeder allgemeinen Gesetzgebung umzugestalten, wie dies durch § 33 des Gesetzes vom 5 September 1 848 und durch das Gesetz vom 1 August 185 1 geschehen ist? Die ritterschaftlicheii Beschwerdeführer- und die mit ihnen ühereinstimmende Denkschrift verneinen auch diese Frage, indem sie den Satz an die Spitze stellen: »dass sich die allgemeine Ständeversammlung nur mit den allgemeinen Landesangelegenheiten zu beschäftigen habe, dass ihr aber jede Verhandlung über prinzipiell partikuläre Angelegenheiten entzogen sei, dass letztere vielmehr ausschliesslich Sache der Provinzialstände seien.« Diese Behauptung widerspricht nicht nur jeder gesunden Staatsordnung, sondern auch dem hannoverschen Landesstaatsrecht, wie es sich geschichtlich entwickelt hat. Allerdings sagen die verschiedenen Verfassungsgesetze, dass alle allgemeinen Landesangelegenheiten mit der allgemeinen Ständeversammlung berathen werden sollen, so das Patent vom 7 Dezember 1819 § 6, das Landesverfassungsgesetz von 1840 § 112, das Gesetz vom 5 September 1848 § 04, aber keineswegs sagt eines dieser Gesetze, dass nur über allgemeine Landesangelegenheiten von der allgemeinen Ständeversammlung berathen und beschlossen werden dürfe. Die Unterscheidung zwischen allgemeinen und provinziellen Angelegenheiten ist eine so' unbestimmte, dass im konkreten Falle oft kaum festgestellt werden kann, welcher Klasse eine zu be- rathende Angelegenheit zugehört? Höchst wichtig ist hier die bereits erwähnte Erklärung der königlichen Itegierung vom 6 April 1818 an die Bundesversammlung, worin sie sagt, dass auch Provinzialstände berufen werden sollen, um die'besondern Angelegenheiten der Provinzen zu berathen: »welche dem Interesse der übrigen fremd sind, sobald sich hierzu Veranlassung findet.« Von wie wenigen Angelegenheiten wird dies im voraus aber mit Bestimmtheit behauptet werden können. 262 Votum in ßeschwerdesachen etc. Ausserdem hat sich von jeher eine entschiedene Praxis dahin gebildet, dass die Regierung selbst über vorwiegend provinzielle Angelegenheiten, so oft sie es für passend fand, mit der allgemeinen Ständeversammlung verhandelte. Da das ganze Steuersystem centralisirt und zur Sache der allgemeinen Sändeversammlung gemacht war, so mussten alle Pro- vinzialangelegenheiten, welche Ausgaben aus der Staatskasse verursachten, der allgemeinen Ständeversammlung unterbreitet werden. Aber auch andere Provinzialangelegenheiten wurden von der Regierung mit der allgemeinen Ständeversammlung berathen und beschlossen z. B. Stromordnungen, Regelung von Meier- und Dienstverhältnissen, welche nur in gewissen Provinzen vorkommen u. s. w. Es wurde durch die allgemeine Gesetzgebung nicht selten in die Rechte der Provinzialstände eingegriffen, und niemand bestritt die Verfassungsmässigkeit solcher Massregeln. So wurde das Wahlrecht zu einer übeiappellationsrathstelle von den altern Provinzen auf die Stände der neuen übertragen, so wurde auf Antrag der allgemeinen Ständeversammlung das Wahlrecht der Landschaften für das Schatzkollegium wesentlich modificirt. Ja, in einem königlichen Reskript vom 26 September 1833 wird geradezu erklärt: »Es leidet keinen Zweifel, dass die allgemeine Ständeversammlung so befugt wie verpflichtet war, die ihr zugegangenen Anträge auf eine veränderte Organisation der Provinziallandschaften im allgemeinen in Berathung zu ziehen und dass die gefassten Beschlüsse, soweit sie Unsere Genehmigung erhalten, in das Staatsgrundgesetz aufgenommen werden müssen.« Von entscheidender Wichtigkeit in dieser Erage ist aber § 112 des Landesverfassungsgesetzes von 1840. Derselbe besagt: »Hei darüber eintretenden Zweifeln ob ein Gegenstand zur Mitwirkung der allgemeinen Stände oder der Provinziallandschaften geeignet sei, entscheidet der König.« Als der Köng daher das Gesetz vom 5 September 1848 erliess, worin er in § 33 bestimmte, »dass die Provinziallandschaften, deren Zusammensetzung und Wirkungskreis durch allgemeine Gesetzgebung geregelt werden sollte«, so machte er nur von seiner verfassungsmässigen Prärogative des § 112 Gebrauch und entschied sich dafür, dass der fragliche Votum in Beschwerdesachen etc. 263 Gegenstand zur Mitwirkung der allgemeinen Ständeversammlung geeignet sei. Mögen daher die Beschwerdeführer über die Kompetenz der allgemeinen Ständeversammlung zu einer solchen Mitwirkung bei Regulirung der Provinzialstände ihre subjektiven Zweifel hegen; der König hat entschieden zu Gunsten der allgemeinen Stände Versammlung kraft seines verfassungsmässigen Entscheidungsrechtes, wogegen es nach § 112 keinen Widerspruch giebt. Der § 33 machte allerdings die Neugestaltung der Provinzialstände zu einem Gegenstand der allgemeinen Gesetzgebung; allein vorher sollten Verhandlungen mit den bestellenden Pro vinzial- landschaften stattfinden. Unter dieser vorgängigen Verhandlung kann man natürlich nur gutachtlichen Rath, kein Zustimmungs- recht verstehen, denn dadurch würde wieder, durch eine offenbare contradictio in adjeeto, die allgemeine Gesetzgebung negirt. Verhandlungen sehr umfassender Art haben nun mit den Pro- vinzialständen stattgefunden, ihre Anträge sind sämmtlich erwogen und zum Theil berücksichtigt worden. Eine völlige Einigung war weder faktisch möglich, noch rechtlich nothwendig. Auf Grundlage dieser Verhandlungen hat alsdann der König auf dem Wege der allgemeinen Gesetzgebung das Gesetz vom l August 1851 über die Provinziallandschaften erlassen. So ist auch dieses Gesetz, ebenso wie das vom 5 Septbr. 1848 in verfassungsmässiger Weise zu Stande gekommen und eine Beschwerde wegen verfassungswidriger Verletzung der provinzial- landschaftlichcn Rechte völlig unbegründet. Es liegt also hier ebenfalls kein Rechtsgrund vor, welcher ein Einschreiten hoher Bundesversammlung rechtfertigte, da dem Art. 56 der Wiener Schlussakte völlig Genüge geleistet ist, »dass bestehende land- ständige Verfassungen nur auf verfassungsmässigem Wege abgeändert weiden dürfen.« Meiningen, den 28 März Dr. Hermann Schulze, 1855. Referent. VII. Eine völkerrechtliche Ceremonialfrage aus der Gegenwart. (Den Kang der Botschafter betreffend). Der königlich grossbritannische Botschafter beim deutschen Reiche, Ilt. Hon. Lord (). W. L. Rüssel zu Berlin soll jetzt zugleich als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister bei Sr. königlichen Hoheit dem Grossherzoge von Sachsen beglaubigt werden und steht im Begriffe, persönlich zu Weimar höchstdemselben sein Beglaubigungsschreiben zu überreichen. Es ist nun an uns die Frage gerichtet worden, welche gesandtschaftliche Prärogative dieser hohe Diplomat im Staate Sachsen- Weimar, sowie am grossherzoglich sächsischen Hofe, in Anspruch nehmen könne? Um diese Frage gründlich zu beantworten, muss erstens festgestellt werden, welche Stellung das Grossherzogthum Sachsen- Weimar nach heutigem Reichsstaatsrechte zur völkerrechtlichen Vertretung des Reiches einnimmt, zweitens, in welcher Eigenschaft Lord Rüssel am Hofe zu Weimar aufzutreten beabsichtigt. I. Zu allen Zeiten ist das Grossherzogthum, früher Herzogthum Sachsen - Weimar, Glied eines grossem Staatensystems gewesen, bis 1806 des altern deutschen Reiches, von da ab bis 1814 des Rheinbundes, von 1815—1866 des deutschen Bundes, von 1867 bis 1871 des norddeutschen Bundes und jetzt des neuen deutschen Reiches. Die gliederstaatliche Stellung dieses Landes kommt hier insofern in Betracht, als es sich zunächst fragt, in welchem Verhältnisse die bei einem Staatenvereine, als Gesammtmacht, beglaubigten Gesandten, zu den Gliederstaaten eines solchen Staatensystems stehen. Obgleich die Literatur sich mit dieser Frage im ganzen sehr wenig beschäftigt hat, so hat man doch versucht, eine allgemeingültige Formel für dieses Verhältniss festzustellen. Dies ist beson- 268 Eine völkerrechtliche Cereoionialfrage ans der Gegenwart. ders geschehen von Georg Friedrich v. Martens, welcher als Völkerrechtslehrer, wie als praktischer Diplomat, am Ende des vorigen wie am Anfange dieses Jahrhunderts in allen völkerrechtlichen Fragen die erste Autorität war und auch h. z. T. noch eines grossen Ansehens geniesst. Er sagt in seinem Precis du droit des gens. Tom. II § 246: »La question de savoir, si un ministre accredite aupres d'une assemblce d'ctats peut demander ä etre traitc comme tel par chacun de ses membres cloit etre affirmee dans la gcneralite, sauf cependant les exceptions qtii peuvent resulter des circonstances.« Es ist aber wohl zu bemerken , dass Martens dies nur als ein Postulat des allgemeinen oder philosophischen, nicht als einen Satz des praktischen europäischen Völkerrechts hinstellt. Im folgenden § 247 hebt er sogar hervor, dass dieser von ihm aufgestellte Satz nicht überall Anerkennung gefunden hat, am wenigsten in Deutschland zu Zeiten des altern deutschen Reiches. Er sagt § 247 : »On a meme eleve en Allemague des doutes, si des ministres aceredites aupres d'une assemblce d'etats peuvent demander ä etre traites comme ministres de la part de chaque etat, qui en est mem- bre, pour lequel ils n'ont point de lettres de creance particulieres.« In seinen »Erzählungen merkwürdiger Fälle« 15. I S. 176 ff theilt er einen ausführlichen Schriftwechsel zwischen den Generalstaaten und dem Landgrafen von Hessen-Kassel über einen hier einschlagenden Fall mit, welcher zeigt, dass damals dieser Satz in Deutschland keineswegs allgemein bejahend beantwortet wurde. Ein Graf von Wartensleben war als niederländischer Gesandter bei dem ober- und niederrheinischen Reichskreise beglaubigt. Derselbe reiste in Privatangelegenheiten nach Kassel und wurde dort aus bestimmten Gründen von einer hessischen Behörde arre- tirt. Die Generalstaaten sahen darin eine Verletzung der gesandtschaftlichen Prärogative dieses Diplomaten, weil Graf Wartensleben beim oberrheinischen Kreise als Gesandter aecreditirt sei, Hessen-Kassel zu diesem Kreise gehöre und deshalb in seinem Gebiete , als einem integrirenden Theile des oberrheinischen Reichskreises, die gesandtschaftlichen Rechte aller bei diesem Staate live reine beglaubigten Gesandten anerkennen müsse; der Landgraf von Hessen-Kassel dagegen führte aus, dass dieser beim oberrheinischen Kreise anerkannte gesandtschaftliche Charakter nicht ohne weiteres auf Hessen-Kassel zurückwirke und dass nur ein Eine völkerrechtliche Ceremonialr'rajre ans der Gegenwart. 209 speciell dem Landgrafen überreichtes Beglaubigungsschreiben dem pp. Wartensleben auch in Kassel alle gesandtschaftlichen Vorrechte, besonders die Unverletzlichkeit, gewährt haben würde. Ohne ein solches sei er in Hessen-Kassel wie ein Privatmann oder wie ein durchreisender Gesandter einer dritten Macht zu betrachten, welcher auch keine besondern völkerrechtlichen Privilegien in Anspruch nehmen könne. Diese Ausführungen des Landgrafen von Hessen-Kassel beweisen , dass zu Zeiten des altern deutschen Reiches das Rechts- bewusstsein in Betreff dieses Punktes keineswegs feststand. Auch zu Zeiten des deutschen Hundes wäre es sehr fraglich gewesen, ob die beim deutschen Bunde accreditirten Gesandten die gesandtschaftlichen Prärogative in allen deutschen Einzelstaaten hätten ohne weiteres in Anspruch nehmen können. Die Bundesbeschlüsse von 1817 Abschn. III No. 9 und vom 19 Februar 1824 sprechen eher dagegen als dafür; sie räumen neinlich den bei dem deutschen Bunde accreditirten Gesandten fremder Mächte am Sitze des Bundestages dieselben gesandtschaftlichen Vorrechte ein, welche den Bundestagsgesandten selbst zustehen. Die Vorrechte der letzteren, z. B. Exterritorialität, Steuerfreiheit, bezogen sich aber anerkanntermassen nur auf die Stadt Frankfurt a. M. und deren Gebiet. H. A. Zachariä Deutsches Staats- und Rundesrecht (111 Aufl. 18G7) Th. II § 258 und § 285. Ganz anders steht die Sache nach dem Reichsstaatsrechte der Gegenwart. Während das ältere deutsche Reich ein zerfahrenes, planloses Staatensystem, der deutsche Bund ein Staatenbund war, ist das deutsche Reich ein Bun de s Staat mit einer wahren Staatsgewalt, einem einheitlichen Reichsgebiete und vor allem einer einheitlichen völkerrechtlichen Vertretung nach aussen. Nach A. 11 Abs. 1 der Reichsverfassung hat der Kaiser das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen. Ihm steht auch das aktive und passive Gesandtschaftsrecht für das deutsche Reich, als solches, ausschliesslich zu. Wenn daher Sr. Majestät der deutsche Kaiser, kraft seines passiven Gesandtschaftsrechtes, den Gesandten einer auswärtige]! Macht angenommen hat, so erstrecken sich die gesandtschaftlichen 270 Kine völkerrechtliche Ceremoniall'rage aus der Gegenwart. Prärogative des letztern auf das ganze einheitliche Reichsgebiet. Dies ist unzweifelhaft in Betreff aller realen Vorrechte, welche das europäische Völkerrecht den Gesandten beilegt. Ein in Berlin bei Sr. Majestät dem deutschen Kaiser, als dem völkerrechtlichen Vertreter des Reiches, aecreditirter Gesandter, geniesst die Unverletzlichkeit, die Exterritorialität, die Steuerfreiheit ebensogut in I Limburg und in Karlsruhe, wie in Berlin. Diesen realen Vorrechten stehen dies.g. Ceremonialreehte der Gesandten gegenüber. Während in Betreff der ersteren alle Gesandtschaftsklassen sich gleichstehen, wird, in Betreff der letzteren, den Gesandten erster Klasse ein ganz besonderer Vorzug beigelegt; sie haben nach diplomatischem Sprachgebrauch den Repräsentativcharakter im engern Sinn. Da die in Berlin aecreditirten Gesandten erster Klasse oder Botschafter bei derju ristischen Person des Reiches aecreditirt sind, deren Vertreter der Kaiser ist, so ist anzunehmen, dass auch die Ceremonialreehte derselben, soweit dieselben ausserhalb des kaiserlichen Hofes überhaupt geltend gemacht werden können, im ganzen einheitlichen Reichsgebiete in Anspruch genommen werden können. Es kommt hierbei die eigentümliche Staatsrechtliche Stellung der regierenden deutschen Bundesfürsten in Betracht. Nach der Verfassung des deutschen Reiches ist nicht der Kaiser der einzige Träger der Souveränetät im Reiche, sondern er ist es in Gemeinschaft mit den imBundesrath vertretenen Staaten. Diese haben als Glieder des Reiches an der Reichsgewalt ihren wohlbemessenen Antheil, welcher ihnen durch die Institution des Bundesrathes gesichert ist. Kürst Bismaiok Stenogr, Ber. des Reichstages. 1 Sitzungsper. 1871 S. 299. Wenn der Kaiser daher ausschliesslich die Befugniss hat, Reichsgcsandte anzunehmen, so sind dieselben doch beim ganzen Reiche aecreditirt. Sollte daher ein beim deutschen Kaiser beglaubigter Botschafter eine Reise durch das deutsche Reich unternehmen, so würde er nicht nur alle allgemeinen gesandtschaftlichen Vorrechte in allen Einzelstaaten gemessen, sondern auch verlangen können, an allen Höfen der deutschen Fürsten, denen eisernen Besuch als ein beim Reiche aecreditirter Botschafter einer auswärtigen Grossmacht abstattet, auch als Botschafter empfangen zu werden, da dieseFürsten eben Glieder des Reiches, Mi tträ- ger der Reichssouveränetät, sind. Allerdings haben die einzelnen Fürsten durchaus nicht die Befugniss in den auswärtigen Eine völkerrechtliche Ceremonlalfrage aus der Gegenwart. 271 Angelegenheiten des Reiches mit den beim lteiche beglaubigten Gesandten geschäftlich zu verhandeln, weil dadurch in das ausschliessliche Vertretungsrecht des Kaisers eingegriffen und die Einheit der diplomatischen Aktion gestört werden würde. Alleles wäre wohl denkbar, dass ein in Berlin beim Reiche beglaubigter Gesandter es für einen Akt der Courtoisie hielte, auch andern deutschen Fürsten, als Reichsgliedern, an ihren Höfen seinen Besuch abzustatten. Würde Lord Rüssel, als Botschafter Ihrer gross- britannischen Majestät beim deutschen Reiche, bei Sr. königlichen Hoheit dem Grossherzog von Sachsen erscheinen, so würde er auch an diesem Hofe eines Reichsmitgliedes und Reichsfürsten, die Ceremonialrechte eines Botschafters und somit den Vorrang vor allen übrigen Gesandten niederer Klassen in Anspruch nehmen können. Ganz anders aber steht die Sache in dem uns hier zur Begutachtung vorgelegten Falle. IL Während die Verfassungen der vereinigten Staaten von Nordamerika und der schweizerischen Eidgenossenschaft den Einzelstaaten jeden diplomatischen Verkehr mit auswärtigen Staaten untersagen und das aktive und passive Gesandtschaftsrecht lediglich der Ccntralgewalt beilegen, steht es nach der Verfassung des deutschen Reiches auch den einzelnen Gliederstaaten zu, Gesandte fremder Mächte zu empfangen und ihrer Seits bei solchen zu beglaubigen. Thu(lieh um Verfassungsrecht lies norddeutschen Bundes (1870) S. 248. v. Rönne das Verfassungsrecht des deutschen Reiches (1872) 8. 58. v. Mohl das deutsche Keichsst.aatsrecht 1873. S. 306. Das deutsche Reichsstaatsrecht hat die völkerrechtliche Persönlichkeit der Einzelstaaten beschränkt, aber nicht aufgehoben. Innerhalb der ihnen verbliebenen Partikularsouveränetät haben sie noch das Recht, völkerrechtliche Verträge abzuschliessen, Gesandle zu schicken und zu empfangen. Hier erscheinen die Fürsten nicht als Glieder des Reichs, sondern als Partikular souveräne ihrer Staaten. Das den einzelnen Staaten belassene Recht des Verkehrs mit fremden Regierungen ist kein mit dem Recht der Präsidialmacht konkurrirendes. Von einer Berechtigung zur Einmischung inReichsangelegenheiten ist keine Rede; vielmehr haben 272 Eine völkerrechtliche Ceremonialfrage ans iler (iegenwart. sieh diese Sondergesandtschaften auf die Angelegenheiten ihrer eigenen Länder zu beschränken. V. Mo hl a. a. O. 8. 306. Kurz das den Einzelstaaten belassene Gesandtschaftsrecht ist ein Residuum ihrer frühern vollen Souveräne tat, welches sich lediglich auf die nicht durch die Reichsverfassung auf die Central- gewalt übergegangene Sphäre der Staatsgewalt bezieht. Insofern hat dieses ihnen verbliebene aktive und passive Gesandtschaftsrecht mit dem Reiche gar nichts zu thun und die von ihnen abgesandten, wie die bei ihnen speciell beglaubigten Gesandten sind lediglich Landesgesandten, in keiner Beziehung Reichs- gesandten. Wenn also ein in Berlin beim Kaiser, als völkerrechtlichem Vertreter des deutschen Reiches, beglaubigter Botschafter nach Weimar kommt, um dort Sr. königlichen Hoheit dem Grossherzog sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, also als Gesandter II Klasse, zu überreichen, so hat diese Mission mit seiner Eigenschaft, als. Botschafter beim deutschen Reiche, nichts zu thun und wird sein diplomatischer Rang lediglich durch das Beglaubigungsschreiben bestimmt, welches er dem Grossherzoge zu überreichen hat. In diesem Diplomaten ist von nun eine doppelte Persönlichkeit zu unterscheiden, der Botschafter beim deutschen Reiche und der ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister bei Sr. königlichen Hoheit dem Grossherzoge von Sachsen. Es sind dies Eigenschaften, welche sich juristisch nichts angehen. Dass Eine physische Person in verschiedenen amtlichen Stellungen auch eine verschiedene Itangstellung einnimmt, kommt in verschiedenen Verhältnissen vor; auch innerhalb des diplomatischen Korps ist es nicht selten. Es giebt Gesandte, welche für den einen Staat als ausserordentliche Gesandte, für den zweiten als Ministerresidenten, für den dritten gar nur als Geschäftsträger beglaubigt sind. Die ihnen zu gewährende Rangdistinktion wird bei jeder speciellen Veranlassung dadurch bestimmt, in welcher Eigenschaft sie im einzelnen Falle gerade auftreten. G. Fr. v. M artens in seinem oben erwähnten Völkerrechte B. II § 24 5 sagt: »Quelquefois la mission ne se termine pas entierement, mais eile change de grade soit que le ministre dcploie un caractere plus relevc, soit qu'il quitte le caractere plus releve, dont il jouis- sait, par exemple d'ainbassadeur ou d'envoye extraordinaire etc. Eine völkerrechtliche Ceremonialfrage ans der Gegenwart. 273 pour continuer son sejour en qualite du ministre du second ou troisieme ordre etc.« Der hier von G. F. v. Martens in Betracht gezogene Wechsel im gesandtschaftlichen Range vollzieht sich allerdings an demselben Hofe ; analog kann aber dasselbe angenommen werden , wenn ein Gesandter, welcher an dem einen Hofe als Botschafter fungirt, an einem andern Hofe als Gesandter zweiter Klasse beglaubigt wird. Da die Rangbestimmung eines jeden Gesandten lediglich von seinem Souverän ausgeht, so muss man annehmen, dass Ihre Majestät die Königin von Grossbritannien die Absicht gehabt hat, den Lord Rüssel für seinen Aufenthalt am grossherzoglichen Hofe zu Weimar ad hoc seines Botschafterranges zu entkleiden und für ihn keinen höhern Rang in Anspruch zu nehmen, als den, welcher den Gesandten zweiter Klasse zukommt. Eine Reklamation von Seiten Grossbritanniens ist undenkbar, wenn man seinen Gesandten in der Eigenschaft behandelt, welche ihm seine Allerhöchste Souveränin selbst beigelegt hat. Da aber der Satz des »reces du con- gres de Vienne du 19mars 1815 Art. IV: »les employes diplomati- qucs prendront rang entre eux dans chaque classe d'apres la dato de la notification offizielle de leur arrivce«, als die noch heut zu Tage geltende Grundregel des ganzen diplomatischen Ceremonialrechtes in Europa anzusehen ist, so würden sämmtliche Gesandte zweiter Klasse am grossherzoglichen Hofe eine begründete Beschwerde erheben können, wenn ein Gesandter, welcher laut seines Beglaubigungsschreibens in Weimar nur als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister beglaubigt ist, ihnen vorgezogen werden sollte, weil er an einem andern Hofe, in einer liier gar nicht in Betracht kommenden Eigenschaft, als Botschafter beglaubigt ist. Es würde dies ebenso unzulässig sein, als wenn man einen Gesandten wegen anderer, ausserhalb seines Beglaubigungsschreibens liegender Eigenschaften bevorzugen wollte, etwa wegen Familienbeziehungen der beiderseitigen Höfe oder wegen hoher Geburt oder wegen politischer Alliancen. Gerade alle solche Rücksichtnahmen sind durch A. VI des Recesses ausgeschlossen: »Les liens de parente ou d'alliance de famille enti>e les cours ne donneront rang ä leurs employes diplomatiques. II en est de meme des alliances politiques.« Um alle jene verderblichen Rangstreitigkeiten zu vermeiden , welche im vorigen Jahrhundert so häufig vorkamen, soll über den Vorrang der Gesandten nichts II. Schulze, Aus der Praxis. '° 274 Eine völkerrechtliche Ceremonial frage ans der Gegenwart. anderes entscheiden, als das leicht zu konstatirende Datum des dem betreffenden Souverän überreichten Beglaubigungsschreibens. Das ist der leitende Gesichtspunkt dieser weisen Bestimmung, von welcher man nie abweichen sollte. In Erwägung: dass Lord Rüssel nicht in seiner Eigenschaft als ein beim deutschen Reiche beglaubigter Botschafter in Weimar erscheinen wird, dass seine Mission in Weimar überhaupt mit den deutscbcn Reichsangelegenheiten gar nichts zu thun hat, dass sein Rang lediglich durch das von seiner Allerhöchsten Souveränin ausgestellte, Sr. königlichen Hoheit dem Grossherzog zu überreichende Beglaubigungsschreiben bestimmt wird, sprechen wir uns dahin aus: dass der Rt. Hon. Lord O. W. L. Rüssel, nachdem er als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Ihrer Majestät der Königin von Grossbritannien bei Sr. königlichen Hoheit dem Grossherzog von Sachsen-Weimar beglaubigt sein wird, so lange er sich in dieser Eigenschaft in Weimar aufhält, nur unter den Gesandten zweiter Klasse »d'apres la date de la notification de son arrivce« zu rangiren, keineswegs aber die Geremonial rechte eines Botschafters in Anspruch zu nehmen hat. Breslau den 3 Februar 1874. VIII. Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen für die geldlichen Verluste, welche dieselben in Folge des Gesetzes vom 9 März 1874 betr. die Beurkundung des Personenstandes erfahren. 18* Am 9 Dezember 1873 wurde dem preussischen Abgeordnetenhause von der königlichen Staalsregierung ein Gesetzentwurf »über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschliessung« vorgelegt. Derselbe wurde durch das Abgeordnetenhaus mannigfach verändert und in der Fassung, wie solcher von dem Abgeordnetenhause angenommen worden war, am 23 Januar 1871 an das Herrenhaus gebracht. Durch § 1 dieses Gesetzentwurfes wurde festgestellt, dass von nun an die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle ausschliesslich durch die vom Staate bestellten weltlichen Standesbeamten, mittelst Eintragung in die dazu bestimmten Register, zu erfolgen habe. Es lag auf der Hand, dass die bis dahin mit diesen Geschäften betrauten Geistlichen durch dieses Gesetz einen Ausfall in ihren Einnahmen erleiden würden, welche zum Theil auf den mit diesen Geschäften verbundenen Gebühren beruhen. Schon im Abgeordnetenhause war vom Abgeordneten Miquel der Antra»' gestellt worden, eine Resolution zu fassen, »die Staatsregierung aufzufordern, die den Geistlichen und Kirchendienern durch die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihren Einnahmen entstehenden Verluste ermitteln zu lassen und entsprechend dem Ergebnisse dieser Ermittelungen be*i Vorlegung des Etats für 1875 Vorsorge für eine Entschädigung zu treffen.« Der Antrag Miquel wurde abgelehnt. Die Regierung sprach wohl im allgemeinen die Absicht aus, den so in ihren Einnahmen beschädigten Geistlichen nach Möglichkeit zu Hülfe zu kommen, stellte aber eine Rechtspflicht der Entschädigung in Abrede. Das Herrenhaus fühlte sich berufen, auch hier den Rechtsstandpunkt streng zu wahren, besonders einem Stande gegenüber, welcher durch die neuere Gesetzgebung bereits so manche Einbussen erlitten hatte. Die mit dem Berichte betraute Kommission des Herrenhauses beantragte einen beson- 278 D' e Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. dem auf Anerkennung der Entschädigungspflicht gerichteten Paragraphen in den Gesetzentwurf einzufügen und einen gleichen Zweck verfolgten mehrere von einzeln Mitgliedern gestellte Ab- änderungsanträge. Hieraus ging schliesslich § 54 des am 9 März 1 874 puhlizirten Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes hervor, welcher im Schoosse der Provmzialsynoden, in Verbindung mit andern finanziellen Fragen der evangelischen Kirche, eine eingehende Erörterung gefunden hat. Nachdem bereits eine Reihe von Rednern für die Rechtspflicht des Staates eingetreten waren, vor allem die Herren G o b b i n , Elwanger, Baumstark und v. Voss, sprach auch ich mich am 20 Februar 1874 in diesem Sinne aus und nahm in meiner Rede besonders auf die Verhältnisse der evangelischen Kirche in Schlesien Bezug. Da meine Worte mannigfach Wiederhall gefunden haben und man sich in verschiedenen Schriften auf dieselben bezogen hat, so gebe ich dieselbe auszugsweise*) hier wieder: »Ich würde nach den ausführlichen Erörterungen, welche wir bereits gehört haben, nicht noch in dieser Frage das Wort ergreifen , wenn ich nicht eine besondere Verpflichtung fühlte, für die Zustände der evangelischen Kirche in der Provinz, welcher ich seit Jahren angehöre, hier öffentlich Zeugniss abzulegen. Ich glaube, dass es gerade die Aufgabe dieses hohen Hauses ist, aus den verschiedenen Lebenssphären, Provinzen, Kreisen und Gemeinden, die wirklich bestehenden praktischen Verhältnisse in ihrer Eigen- thümlichkeit darzulegen und so will ich mich heute vorzugsweise an die Provinz Schlesien halten, wo in kirchlicher Beziehung ganz besondere, anderwärts ziemlich unbekannte Verhältnisse bestehen. Ich spreche es offen aus: In Schlesien würde es geradezu der Ruin für eine ganze Reihe evangelischer Pfarrstellen werden, wenn diese Entschädigungspfiicht von Seiten des Staates nicht anerkannt werden sollte. Um meine Ansicht zu begründen, werden Sie mir verstatten, dass ich einen kurzen Rückblick auf die Geschichte der evangelischen Kirche in Schlesien werfe. Schlesien war eines der Länder, welches schon früh für die Reformation fast vollständig gewonnen war. Um die Mitte des XVI Jahrhunderts war die evan- *) Stenogr. Berichte des Herrenhauses. XIV Sitzung am 20 Februar 1874 S. 215 ff. Die Entschädigungsptlicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. 279 gelische Kirche in Schlesien vollständig organisirt und im Besitze bedeutender Kirchenguter. Um das Jahr 1540 zählte man etwa 1500 dotirte evangelische Pfarrstellen. Dann aber kam der Rückschlag des dreissigjährigen Krieges, welcher die Beraubung der evangelischen Kirche mit sich führte. Es wurden ihr in wenigen Jahren mehr denn 1200 Pfarren genommen. Es konnten die von Jesuiten kommandirten licohtensteinschen Dragoner, die bekannten »Seligmacher« , die Schlesier mit Gewalt wieder in die Messe treiben, aber ihre Herzen blieben evangelisch. In dem grössten Theile Schlesiens war seitdem die evangelische Kirche äusser- lich vernichtet. Nur in der fast unabhängigen Stadt Breslau und in den Fiirstenthümern der Piasten blieb der Bestand der evangelischen Kirche unangetastet. Dieses viel verzweigte Fürsten- geschlecht blieb dem Evangelium treu und schützte in seinen Fürstenthümern den Besitzstand der evangelischen Kirche. Hier konnte die Krone Böhmen, die Lehensherrin dieser Fürsten, nicht wagen, die Evangelischen zu depossediren. Aber zu Zeiten des dreissigjährigen Krieges waren die meisten Zweige dieses Fürstenhauses bereits erloschen und so erhielt sich dieser aus- nahmsweis günstige Zustand nur in den Fürstenthümern Liegnitz, Brieg und Wohlau, wo bis auf den heutigen Tag wohldotirte evangelische Pfarreien mit reichem Grundbesitz vorhanden sind, in dem bei weitem grössten Theile Schlesiens, den unmittelbaren Landen der Krone Böhmen, vollzog sich der Umgestaltungsprozess in der schonungslosesten Weise. Die evangelische Kirche Schlesiens war seit dieser gewaltsamen Gegenreformation ohne jede äusserliche Existenz, ohne Geistliche, ohne Güter, ohne jedes Recht. In diesem Zustande völliger Unterdrückung blieb der Protestantismus bis zur Eroberung Schlesiens durch die preussi- schen Waffen. Friedrieh der Grosse gab den Evangelischen nichts als die Bekenntnis«- und Kultusfreiheit. Er Hess die katholische Kirche in dem usurpirten Vollbesitze ihrer Reichthümer, wie in österreichischer Zeit. Den katholischen Pfarreien blieben Kirchen und Kirchengüter. Es gab katholische Parochien, wo fast keine katholische Seele vorhanden war, aber der katholische Pfarrer alle Einnahmen bezog. Friedrich der Grosse war durch politische Rücksichten bestimmt, hier nichts zu ändern; aber die Evangelischen selbst hatten ein so warmes Interesse für die Wiederherstellung ge- 280 I^ ie Entsohädigungspflioht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. ordneter kirchlicher Zustände, dass sie sich die Erlaubniss erbaten und erhielten, auf eigene Kosten s. g. Bethaussysteme zu gründen, welche sie bis 1 7C4 nicht einmal Kirchen nennen durften. Friedrich der Grosse bestimmte ein Fixum von 120 Thalern für den Geistlichen eines solchen Bethaussystems, alle andern Einnahmen desselben waren auf Stolgebühren gegründet. Das oben erwähnte Fixum von 120 Thalern bildet noch heute die Hegel, sonst sind die Geistlichen der ehemalige n Bet haussysteme noch heutzutage nur auf ihre Stolgebühren angewiesen. Im Genüsse der letzteren sind sie aber von Staats wegen sichergestellt. Ich lege Ihnen eine Vokationsurkunde eines evangelischen Pastors aus der neuesten Zeit vor, welche vom königlichen Konsistorium zu Breslau ausgestellt ist; dieselbe lautet: »Wenn der Pfarrer N. N. diesen ihm obliegenden Verpflichtungen jeder Zeit mit Treue nachkommt, wozu wir ihm den Segen des Herrn erbitten, wird ihm das in der beigefügten Vokation bezeichnete Einkommen, sowie unser Schutz bei seinen Rechten und diesem Einkommen hierdurch zugesichert« u. s. w. Es ist diese Vokation von einer königlichen Provinzialbehörde unterzeichnet. Es liegt ein s. g. Genusszettel bei, wo das approximative Einkommen dieses Pastors berechnet ist; dasselbe beläuft sich auf 704 Thaler, aber die Stolgebühren, welche ihm das königliche Konsistorium garantirt, betragen 330 Thaler, also fast die Hälfte des Einkommens. Es ist nun behauptet worden, und zwar in der Kommission sogar von Seiten des ltegierungskommissarius, dass keine juristische Verpflichtung des Staates zur Entschädigung der Geistlichen vorhanden sei; ich bin der entgegengesetzten Ansicht, insbesondere wenn die Verhältnisse so liegen, wie in den oben dargelegten Fällen. Unzweifelhaft hat hier der Staat oder der Landesherr, als solcher, eine Garantie dieses approximativ berechneten Einkommens aus Stolgebühren übernommen, welches er jetzt durch seine Gesetzgebung mehr oder weniger in Frage stellt. Bis jetzt war dieses Einkommen dadurch gesichert, dass der Staat die Vornahme gewisser geistlicher Handlungen wegen der damit verbundenen weltlichen Wirkungen staatlich erzwingbar machte. Wer eine Ehe eingehen wollte, musste sich kirchlich trauen lassen; der trauende Pastor verrichtete implicite mit der kirchlichen Hand- Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. 281 hing zugleich einen vom Staate delegirten civilen Akt, Es musste jeder sein Kind taufen lassen; die Taufregister bildeten zugleich die Gehurtsstandsregister. In dieser zwangsweisen Verpflichtung, welche der Staat auferlegte, lag entschieden das, was eigentlich das Einkommen dieser s. g. Bethaussysteme sicherte. Wenn jetzt der Staat durch seine Gesetzgebung den Civilakt von dem kirchlichen trennt und den letztern dem Ermessen des Einzelnen freistellt, so wird dadurch entschieden ein ganz anderes Verhältniss begründet und tief in die Rechtssphäre der Geistlichen eingegriffen. Durch Aufhebung des bis jetzt stattfindenden Zwanges wird die ganze Einnahme des Geistlichen aus den Stolgebühren von nun an eine prekäre. Stellt sich nun wirklich ein nachzuweisender Verlust heraus, so tritt eine wirkliche Rechtsverletzung ein, an welcher der Staat durch sein Gesetz Schuld hat. —------- Werden durch einen Akt der Gesetzgebung wohlerworbene Rechte verletzt, so ist freilich, nach allgemeinen Grundsätzen, eine Klage des Verletzten ausgeschlossen. Wird daher in dem beabsichtigten Gesetze die Entschädigung nicht ausdrücklich ausgesprochen, so kann der Verletzte, dem souveränen Gesetzgebungsakte gegenüber, eine Entschädigungsklage nicht erheben. Würden wir in dieses Gesetz einen Paragraphen, welcher die Entschädigungspflicht ausdrücklich dem Staate auferlegt, nicht aufnehmen, so ständen wir an einem Punkte, wo es für ein wohlbegriindetes materielles Recht keine formelle Rechtsverwirklichung giebt, ein Zustand, welcher für das Rechtsgefühl immer etwas Verletzendes hat. Es kommt daher darauf an , dass wir durch das Gesetz selbst das gute Recht eines eben so wichtigen , als ehrenwerthen Standes auf entsprechende Entschädigung aussprechen, dass wir es nicht bloss dem hohen Wohlwollen der Staatsregierung überlassen, ob und wie weit sie, statt des Rechtes, Billigkeitsrücksichten walten lassen will. Man muss hier zwei verschiedene Gesichtspunkte unterscheiden. Ich habe mit Ereude aus dem Munde des Herrn Finanz- ministers vernommen, dass er wirklich Thaten für die evangelische Kirche gethan hat und ich habe es nicht anders von ihm erwartet. Ich habe dasselbe Vertrauen zu dem Herrn Kultusminister, welcher ja selbst den Verhältnissen der evangelischen Geistlichen in unserer Provinz, als Sohn eines würdigen schlesischen Geistlichen, so nahe steht und gewiss ein warmes Herz für diesen Stand hat. 282 l*' e EntsoJiädigungspfliclit lies Staates gegenüber den Geistlichen etc. Aber diese Dinge müssen durchaus auseinander gehalten werden; die vom Herrn Finanzminister erwähnten 250,000 Thaler haben eine ganz andere Bestimmung, als für nachweisbare Verluste Entschädigung zu gewähren. Ich sehe darin den erfreulichen Anfang, dass der Staat endlich die moralische Pflicht anerkennt, überhaupt für die evangelischen Geistlichen einzutreten, ihre Stellen zu verbessern, ihnen ein standesgemässes Dasein zu verschaffen. Es ist vielfach auf die hoho ethische und kulturgeschichtliche Bedeutung des geistlichen Standes hingewiesen worden. Ich schliesse mich dem vollkommen an; ich glaube, dass alle Parteien in diesem Hause ein gleiches Interesse daran haben, tüchtige evangelische Geistliche inmitten des Volkes stehen zu sehen, welche ihrem hohen Berufe freudig und sorgenfrei dienen können; sie sind ein unentbehrliches Element in unserm deutschen Volksleben. Es wäre ein beklagenswerther Rückschritt in unsrer Kultur, wenn wir immer mehr an tüchtigen, durchgebildeten Elementen in diesem Stande verlieren sollten. Es ist dies nicht bloss zu befürchten, sondern bereits zu einer bedenklichen Thatsache geworden. An der Universität Breslau ist in diesem Semester die evangelischtheologische Fakultät bis auf 42 Studirende heruntergegangen , in einer Provinz, wo es fast zwei Millionen Protestanten giebt. Wahrlich ein Zeichen, wie wenig verlockend für unsere Jugend ein Stand'ist, dessen materielles Dasein, schon jetzt so dürftig ausgestattet, noch durch die Gesetzgebung in einem wesentlichen I>e- standtheile seiner Einnahmen gefährdet werden soll, sodass es für einen Mann von höhern Bildungsansprüchen künftighin kaum möglich sein wird, in einer solchen Stellung standesgemäss und sorgenfrei zu existiren. Ich möchte Ihnen noch eins ans Herz legen. Es ist nicht bloss der evangelische Pfarrer, es ist auch die evangelische Pfarrer in, für welche wir hier eintreten müssen. Es wäre tief zu beklagen, wenn unsere Geistlichen nicht mehr in der Lage wären, einer gebildeten Frau die Hand bieten zu können, eine gebildete Familie aufzuerziehen und um sich zu haben. Das evangelische Pfarrhaus mit seinem sittlich veredelnden Familienleben ist eine der grössten Wohlthaten der Reformation, seit Jahrhunderten ein Träger höherer sittlicher Kultur, welcher der evangelischen Bevölkerung allein schon einen bedeutenden Vorzug vor der katholischen gegeben hat. Wir müssen daher mit Dank anerkennen, was der Herr Finanzminister dem Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. 283 geistlichen Stande bereits geboten hat, ja wir müssen dringend wünschen, dass er darin noch viel weiter gehen werde. Aber wir müssen scheiden; wir danken für das , was fr e i w i 11 i g geboten wird, aber wir müssen auch aussprechen, was die durch dieses Gesetz in ihren Einnahmen gefährdeten Geistlichen rechtlich zu fordern haben, wenn wir nicht das Beehtsgefühl dieses ehren- werthen Standes, ja aller Freunde der evangelischen Kirche aufs tiefste verletzen wollen. Suum cuique ist der alte Wahlspruch unsrer Könige; halten wir diesen auch der evangelischen Kirche gegenüber unerschütterlich fest.« Der ersten ordentlichen Provinzialsynode Schlesiens war ein Proponendum des evangelischen Oberkirchenrathes, betr. »die Aufhebung der S toi gebühren«, zugegangen, welches auf das Gesetz vom 9 März 1874, betr. die Beurkundung des Personenstandes in seiner Einwirkung auf die Einnahmen der evangelischen Geistlichen Bezug nahm und zugleich auf die neuzuordnenden Finanzverhältnisse der evangelischen Kirche überhaupt einging. Zur Berathung dieses Proponendums wurde eine s. g. Stolge- bührenkommission niedergesetzt, als deren Berichterstatter ich am 1 Februar 1875 zu Breslau folgenden Vortrag hielt: »Wohl selten hat einer Kommission ein Komplex schwierigerer Fragen vorgelegen, als der Kommission, welche Sie beauftragt haben, über die Aufhebung der Stolgebühren ein Gutachten abzugeben. Diese Massregel greift so tief in den bisherigen Haushalt der Kirche ein, dass es sich in der That um eine Neugestaltung des ganzen kirchlichen Finanzrechtes handelt. Ein Punkt hängt hier so eng mit dem andern zusammen, dass er auch nur im Zusammenhange erörtert werden kann; aber bei der Kürze der Zeit ist es ebenso unmöglich in die Einzelheiten hinabzusteigen, wie das ganze Material, welches sich uns in der reichen Erfahrung sachkundiger Mitglieder darbot, hier zur Verwerthurig zu bringen. Es schien nur Eines möglich, aber auch unerlässlich, nemlich die leitenden Gesichtspunkte klar darzulegen und die einzelnen Hauptfragen scharf von einander zu scheiden. So zerlegt sich auch dieser Bericht, nach drei Hauptgesichtspunkten, in drei selbständige Theile. 284 I)ie Kntschadigungspflicht des Staates gegenüber den Geistliehen etc. Der erste Theil handelt von der Entschädigungspflicht des Staates, welche durch das Gesetz vom 9 März 1874 über die Beurkundung des Personenstandes unmittelbar begründet wird; der zweite Theil handelt von der Aufhebung der Stolgebühren, welche nicht als eine unmittelbare Folge des erwähnten Gesetzes betrachtet werden kann, sondern mit demselben nur in einem mittelbaren Zusammenhange steht; der dritte Theil beschäftigt sich mit der s. g. Dotationsfrage, welche mit dein vorliegenden Gesetze gar nichts zu thun hat, sondern auf viel alteren geschichtlichen Vorgängen beruht. I. Die Entschädi gungsfrage. Es ist eine allbekannte Thatsache, dass es unsere evangelische Kirche in Deutschland nirgends zu einer organischen Verfassung gebracht hat. Nicht aus einem Prinzip der Reformation, sondern aus der grossen Noth einer schweren Zeit heraus erwuchs der landesherrliche Episkopat. Die Fürsten wurden die »Nothbischöfe« der Kirche. Anfangs betrachtete man diesen fürstlichen Episkopat wenigstens noch wie ein eigenes, spezifisch kirchliches Recht, welches nur dem gleichgläubigen evangelischen Landesherrn, als membrum praeeipuum der Kirche, zustand. Später verwandelte sich diese Auffassung in dem brandenburgiseh-preussischen Staate, wo das Staatsprinzip in streng monarchischer Form allmächtig geworden war, wo das Herrscherhaus einem anderen evangelischen Hekenntniss angehörte, als die Mehrzahl der Unterthanen, in das sogenannte Territorialsystem. Darnach ist der Landesherr als solcher Inhaber der Kirchengewalt. Die Kirche wird gar nicht mehr als eine eigene selbständige Lebensordnung, sondern als eine Staatsanstaltbegriffen. Die Geistlichen sind Staatsdiener, denen der König befiehlt, ohne jede Unterscheidung des geistlichen und weltlichen Gebietes. Von diesem Standpunkte aus überträgt der Staat weltliche Geschäfte den Geistlichen in grosser Anzahl. Dahin gehört vor allem auch die Eheschliessung durch kirchliche Trauung. Während die katholische Kirche niemals die kirchliche Trauung zur Rechtsgültigkeit einer Ehe verlangt, während sie Luther nur für »eine feine christliche Ordnung« erklärt hat, kommt gerade unter der weltlichen Ehegesetzgebung des XVIII .1 ahrhunderts die kirchliche Trauung als einziger Modus der Eheschliessung zur Die EntsoKädtgnngspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen eto. 285 Geltung. Das Allgemeine Landrecht hat materiell ein durchaus weltliches Eherecht, formell eine lediglich kirchliche Eingehungsart der Ehe. Dieser merkwürdige Widerspruch erklärt sich eben dadurch, dass die Geistlichen hier in Einem Akte als Diener der Kirche den Segen sprechen, als Diener des Staates die Eingehung der Ehe beurkunden. Dieser Widerspruch war so lange ungefährlich, als es in der Kirche an jedem selbständigen Lebensgefühle mangelte, als der Geistliche unbedingt «Ordre parirte» und man keinen Anstoss darin fand, dass das Justizkollegium sogar einen Geistlichen anderer Konfession mit der Eheschliessung beauftragen konnte, wenn ein katholischer Geistlicher aus kirchlichen Gründen die Trauung verweigerte. (A. L. E. Th. II Tit. 11 §§ 442, 443). Die Renitenz eines evangelischen Geistlichen war im Staate Friedrich Wilhelms I und Friedrich des Grossen geradezu undenkbar. Als aber das kirchliche Bewusstsein in der evangelischen Kirche wieder selbständiger wurde, als einzelne Geistliche aus Gewissensbedenken die Trauung gerichtlich Geschiedener verweigerten, kam die Dissonanz zwischen Staatsgesetz und kirchlichem Bewusstsein zu Tage. Als beim Abschlüsse unserer Verfassungsurkunde der Grundsatz zur Geltung kam, dass der Genuss aller bürgerlichen und politischen Hechte unabhängig sein sollte vom religiösen Bekennt- niss, als den Kirchen, besonders der katholischen, eine Emancipa- tionsurkunde vom Staate ausgestellt war, musste für jeden tiefer Blickenden die Einführung der sogenannten Civilehe nur als eine Frage der Zeit erscheinen. Die Civilehe ist keineswegs ein Ideal, noch etwas, wofür man sich begeistern könnte, aber sie ist unter gegebenen Umständen in einem Staate mit kirchlich stark gemischter Bevölkerung, besonders in den Zeiten des Konfliktes zwischen dem Staate und einer mächtigen, vom Auslande hierarchischbeherrschten Kirche, eine p rak ti s c h e N o t h w en d i gk e it. Nicht etwa aus liberalem Doktrinarismus, sondern aus klarer staatsmännischer Erkenntniss der Situation hat das Ministerium den Gesetzentwurf über die Beurkundung des Personenstandes den Häusern des Landtages vorgelegt, ist dieser von denselben mit grosser Majorität angenommen und vom Könige als Gesetz publizirt worden. Eine Kritik eines von Sr. Majestät dem Könige vollzogenen Gesetzes liegt jedenfalls ausserhalb der Aufgabe dieser Versammlung. 28() 0' e Entsohädigungspflicht lies Staates seRenüber den Geistlichen etc. Wir haben uns mit diesem Gesetze nur von einem Standpunkte aus, dem der Entschädigung, zu beschäftigen. Nachdem wir die Befugniss der Geistlichen, die Eingehung einer Ehe mit bürgerlicher Wirksamkeit zu beurkunden, als einen vom Staate gegebenen Auftrag charakterisirt haben, ist es unzweifelhaft, dass der Staat jeder Zeit befugt war, diesen Auftrag zurückzunehmen und die weltliche Seite der Eheschliessung auch in weltliche Hände zu legen; ebenso aber steht es fest, dass eine solche Befugniss, die mit bedeutenden Einnahmen verbunden ist, den Geistlichen nicht ohne volle Entschädigung genommen werden kann. Oeffentlich-re entliehe Befugnisse des Amtes kann der Staat jeder Zeit zurücknehmen, aber die damit verbundenen Vermögensvortheile sind wohler worbeneRechte des Beamten, welche ihm durch seine Bestallungsurkunde als Privatrechte zustehen. Diesen Standpunkt hielt das Herrenhaus fest und fügte in den von dem Abgeordnetenhause herübergekommenen Entwurf den bekannten § 54, welcher dann auch im anderen Hause zur Annahme gelangte. Mit diesem Paragraphen haben wir uns eingehend zu beschäftigen; derselbe lautet wörtlich: »Ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen, die Quelle und das Mass der Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener bestimmen, welche nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes einen Ausfall in ihrem Einkommen erleiden. Bis zum Erlasse dieses Gesetzes erhalten die zur Zeit der Emanation des vorliegenden Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen und Kirchendiener für den nachweislichen Ausfall an Gebühren eine von dem Minister der geistlichen Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten und dem Finanzminister festzusetzende Entschädigung aus der Staatskasse.« In diesem Paragraphen sind die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes streng von einander zu scheiden. Der ersteAbschnitt handelt de lege ferenda, der zweite von dem Interimisticum, welches bis zum Erlasse des Gesetzes stattfinden soll. In dem ersten Abschnitte wird der künftigen Gesetzgebung eine Direktion gegeben, in dem zweiten Abschnitt haben wir das bestehende Recht, nach dem Wortlaute des Gesetzes, zu interpretiren. Wir wenden uns, nach Anleitung des oberkirchenräthlichen Proponendums zuerst zu dem Abschnitt II, als dem praktisch im- Die Entsohädigungspfliclit lies Staates gegenüber den Geistlichen etc. 287 mittelbar wichtigen Theile. Ihre Kommission ist hier einstimmig zu folgenden Sätzen gelangt: 1) Die AI. 2 § 54 des Gesetzes vom 9 März 1874 gewährt Entschädigung für Ausfälle an Stolgebühren aller Art. Diese Auslegung findet darin noch eine besondere Unterstützung, dass aus dem Abänderungsantrage Baumstark-Gobbin, welcher dem jetzigen § 54 wesentlich zu Grunde liegt, die darin befindliche Beschränkung auf den Ausfall an Attest- und Aufgebots- gehühren absichtlich weggelassen wurde. 2) Die Entschädigungspfiicht bezieht sich auf alle am 1 Oktober 1874 im Amte überhaupt befindlichen Geistlichen und Kirchendiener, ohne Rücksicht auf das zur genannten Zeit bekleidete Amt. Obgleich nach einer streng juristischen Auslegung wohl behauptet werden könnte, dass sich diese interimistische Entschädigungspflicht des Staates nur auf die Geistlichen zu beschränken habe, welche sich zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes in einem bestimmten konkreten Amte befinden, weil nur diese aus ihrer Bestallungsurkunde ein Recht auf den unveränderten Eortbezug ihrer Gebühren herleiten könnten, so war die Kommission doch der Ansicht, dass hier nach der ganzen ratio legis eine freiere Auslegung eintreten und der Ausdruck »im Amte befindlichen Geistlichen und Kirchendiener« auf alle am 1 Oktober 1874 Angestellten bezogen werden müsse, da das Gesetz allen im Amte befindlichen Geistlichen zu Hülfe kommen wollte und ein Geistlicher durch seine unterdessen erfolgte Versetzung in ein anderes Amt nicht in eine schlechtere Lage gebracht werden dürfte. 3) Die Entschädigung wird ohne Einschränkung gezahlt, auch wenn die Stolgebühren nicht direkt an die betreffenden Beamten persönlich abgeführt werden, sondern in die Kirchkasse ftiessen. 4) Es wird als einzig möglicher und genügender Nachweis der Ausfälle betrachtet, dass die Summe der künftig eingehenden Stolgebühren genau verzeichnet und festgestellt, ebenso die Fraction der wirklichen Stolgebühreneinnahme aus den Jahren 1871 bis 1873 (zu berechnen vom 1 Januar bis 31 Dezember) ermittelt und der Unterschied beider als Betrag des entstandenen Ausfalles anerkannt wird. Ein Nachweis der einzelnen, infolge des Gesetzes ausfallenden 288 t)ie EntschMlgungspjltriht des Staates Kegenüber den Geistlichen etc. kirchlichen Akte und oine Berechnung des dadurch entstandenen Verlustes wurde für nicht durchführbar erklärt. Würde ein solcher Modus beliebt, so würde dadurch die Alinea 2 des § 54 geradezu illusorisch gemacht. Nur eine Durchschnittsberechnung könne zu einem entsprechenden Resultate fuhren, wie eine solche auch in verschiedenen Abänderungsanträgen desHerrenhauses vorgeschlagen worden war. Eine kurze Periode von zwei Jahren sei einer längeren von etwa sechs.Jahren vorzuziehen, weil dieselbe wegen der erhöhten Einnahmen in den letzten Jahren den Geistlichen günstiger sei und auch viele Geistliche in früheren Jahren keine genaue Aufzeichnung vorgenommen hätten und deshalb nicht im Stande sein würden, eine Durchschnittsberechnung für einen längeren Zeitraum aufzustellen. In Betreff dieser vier Punkte, welche bei Alinea 2 des § 54 zur Sprache kamen, herrschte in der Kommission volle Einstimmigkeit. In Betreff des nach Alinea 1 des § 54 zu beschliessenden Gesetzes war die Kommission der Ansicht, dass in Betreff des zu ersetzenden Schadens und des Nachweises des stattgehabten Ausfalles dieselben Grundsätze zu befolgen seien, wie sie für die Zeit des Interimistikums als massgebend erklärt worden sind, jedoch mit der Ausdehnung der Pestsetzung der Entschädigung auf die Stellen der Geistlichen und Kirchendiener, welche vor dem 1 Oktober 1874 bestanden haben. Zu dieser ausdehnenden Erklärung glaubte sich die Kommission berechtigt, weil aus der Wahl der Worte die »Geistlichen und Kirchendiener« in Alinea l im Gegensatze zu den Worten der Alinea 2 »die im Amte befindlichen Geistlichen und Kirchendiener« hervorgehe, dass hier etwas anderes, weiter Gehendes gemeint sei und aus den Erläuterungen der Antragsteller im Ilerrenhause erhelle, dass man hier nicht blos die jetzt im Amte befindlichen Geistlichen, sondern die Stellen selbst ins Auge gefasst habe. II. Aufhebung der Stolgebühren. In Betreff der Stolgebühren schlössen sich unsere ersten evangelischen Kirchenordnungen an das ältere kanonische Recht an. Obgleich wenigstens Taufe und Abendmahl unentgeltlich gespendet werden sollten, so wurden doch auch hier nach und nach aus freien Oblationen feste Gebühren. Selbst das Beichtgeld konnte trotz einer Kabinets-Ordre vom 27 Mai 1817 in Preussen wegen Die Entschädigungspflicht des .Staates gegenüber den Geistlichen etc. 289 Mangels anderer Mittel, nicht allgemein beseitigt werden. War von jeher eine Aufhebung aller oder doch wenigstens der anstössig- sten Stolgebiihren ein dringender Wunsch innerhalb der Kirche gewesen, so trat derselbe mit verdoppelter Macht in den Vordergrund, seitdem bei der Eheschliessung und der Registvirung der Geburts- und Todesfälle der bürgerlich nothwendige Akt unentgeltlich vollzogen wird, während der religiös-hochwichtige, aber juristisch jetzt irrelevant gewordene Akt der kirchlichen Weihe bezahlt werden muss. Die Befürchtung ist hier nicht abzuweisen, dass von vielen der kirchliche Akt aus niedrigem geldlichen Interesse unterlassen und so das religiöse Volksleben tief geschädigt wird. Es wurde daher von allen Mitgliedern der Kommission die Abschaffung der Stolgebühren dringend befürwortet und von erfahrenen Geistlichen aus allen Theilen Schlesiens der Nothstand und zugleich das Entwürdigende dieser Einnahmequelle dargelegt. Besonders laut wurden die Klagen aus dem Munde der Mitglieder erhoben, welche die sogenannten Bethaussys teme zu vertreten haben. Diesen berechtigten Wünschen gegenüber wurde aber von juristischer Seite geltend gemacht, dass eine Entschädigungspflicht des Staates aus § 54 des Gesetzes vom 9 März 1874 nicht abgeleitet werden könne, wenn die Kirche aus eigener Initiative alle oder doch gewisse Stolgebühren abschaffe. Die Abschaffung der Stolgebühren könne zwar mittelbar durch das Gesetz vom 9 März 1874 veranlasst sein, sei aber keineswegs eine nothwendige Folge desselben, denn es sei unläugbar, dass der Staat durch das Gesetz vom 9 März 1S74 die Stolgebühren nicht abgeschafft habe. Dies könnte überhaupt nicht durch ein Staatsgesetz, sondern nur durch einen Akt der inneren kirchlichen Gesetzgebung geschehen. In Ermangelung einer solchen Entschädigungspflicht des Staates bleibe die Aufhebung der Stolgebiihren zwar ein desiderium, vorläufig aber auch nur ein pium desiderium. Es sei bedenklich, das ganze Finanzsystem der Kirche in seinen Grundlagen zu alteriren, ohne dass man mit Sicherheit auf andere ausgiebige Quellen rechnen könne. Konnte so eine allgemeine Aufhebung der Stolgebühren für den Augenblick nicht empfohlen werden, so wurde es doch im hohen Grade als wünschenswerth erkannt, dass die einzelnen Gemeinden in möglichst weitem Umfange auf dem Wege der Autonomie die Fixation ihrer Geistlichen durchführten. Als ein bc- achtenswerthes Vorbild erschien dabei das Verfahren der Kirchen- H. Schulze, Aus der Praxis. 1« 290 Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. gemeinde zu L i e g n i t z , deren Statuten von dem Bürgermeister Herrn Oertel der Kommission mitgetheilt waren und deren volles Interesse in Anspruch nahmen. Es wurde zugleich im Schoosse der Kommission anerkannt, dass eine durchgreifende Neugestaltung des kirchlichen Finanzwesens eine verfassungsmässige Konstitu- irun'g der Kirche voraussetze; erst wenn diese erfolgt sei, könne man aus dem veralteten System der Gebühren in das einer geordneten Kirchensteuer übergehen ; denn auch darüber war man sich klar, dass man nicht allein auf die zu erwartende Staatshülfe rechnen dürfe, sondern dass das neue System beide Momente, die Staatshülfe und die Kirchensteuer, miteinander verbinden müsse. Eine von den Kirchenvertretungskörpern beschlossene, nach billigen Grundsätzen vertheilte, von den weltlichen Gemeindebehörden mit erhobene Kirchenumlage wurde als möglich und nothwendig anerkannt und zugleich auf das Vorbild der westlichen Provinzen hingewiesen, wo sich dieses System seit vielen Jahren bewährt hat. Der Berichterstatter fasste schliesslich die verschiedenen in der Discussion hervorgetretenen Gesichtspunkte in folgendem Satze zusammen: »Die Aufhebung der Stolgebühren überhaupt ist im kirchlich- religiösen Interesse geboten; dieselbe ist aber im allgemeinen nicht eher durchführbar, bis die Kirche ihre verfassungsmässige Gestaltung erhalten hat, eine hinreichende Aushülfe des Staates gesichert und eitle allgemeine Kirchensteuer angeordnet ist. Bis dahin ist es wünschenswerth, dass die einzelnen Kirchengemeinden durch Gemeindebeschlüsse die Fixation ihrer Geistlichen auf dem Wege der Autonomie in möglichst weitem Umfange zur Ausführung bringen.« Diesem so formulirten Satze traten die Mitglieder der Kommission bei. III. Die Dotationsfrage. Völlig zu trennen von den besprochenen beiden Fragen, der Entschädigungspflicht des Staates und der Aufhebung der Stol- gebühren, ist die Frage, ob und in wie weit der Staat verpflichtet ist, der evangelischen Kirche eine bleibende Dotation zu gewähren. Zur Zeit der Reformation zogen die deutschen Landesherren überall die unendlich zahlreichen Kirchenarüter an sich und ver- Die JCntschädigungspfliclit des Staates gegenüber den Geistlichen ete. 291 leibten dieselben ihrem Domanium ein, dessen werthvollsten Be- standtheil sie bis auf den beutigen Tag bilden. Damit übernahmen die Landesherren selbstverständlich und nach damals allgemein anerkannten Grundsätzen die Pflicht, aus den eingezogenen Gütern <4U3 Kirche zu dotiren, um die Bedürfnisse - derselben daraus zu decken. Audi in Brandenburg und Preussen stand der Grundsatz fest, dass die Landesherren, als Inhaber der bischöflichen Gewalt und der bischöflichen Güter, in der eben erwähnten Weise der Kirche gegenüber verpflichtet seien. Durch den westfälischen Frieden erwarb der grosse Kurfürst eine Reibe der reichsten Erz- und Hochstifter, Magdeburg, Halberstadt, Kammin u. s. w., die alle längst evangelisch waren, mit gleicher Verpflichtung. Ebenso sprach der Reichsdeputationshauptschluss vom 25 Februar 1803, welcher der Krone Preussen ebenfalls werth volle geistliche Besitzungen zusprach, in § 35 die Verpflichtung aus, aus diesen Revenuen »den Aufwand des Gottesdienstes« zu bestreiten. Durch das Edikt vom 30 Oktober 18tu wurden im ganzen Umfange des damaligen preussischen Staates alle Klöster, Dom- und andere Stifter, Balleien und Kommenden, sie mochten zur katholischen oder protestantischen Religion gehören, zum Staatseigentum erklärt. Auch nicht unbedeutende evangelische Stifter wurden damals säcularisirt; so die Domstifter zu Havelberg, Kolberg, Kammin, die Hailei Brandenburg des Johanniterordens mit allen ihren Kommenden. Im Edikte vom 30 Oktober 1 810 § 4 erklärte Sr. Majestät König Friedrich Wilhelm III: »Wir werden für hinreichende Belohnung der obersten geistlichen Behörden und mit dem Rath derselben für reichliche Dotirung der Pfarreien, Schulen und milden Stiftungen sorgen«. Diese Pflicht, welche ein nothwendiges Korrelat der Einziehung der Kirchengüter war, wurde ausdrücklich auch der evangelischen Kirche gegenüber übernommen. Dennoch ist es bis jetzt nur der besser vertretenen und organisirteu katholischen Kirche gelungen, ihre Ansprüche auf Dotation zur Geltung zu bringen. Durch die Bulle de salute animarum vom 16 Juli 1S21 und die königl. Kabmets-Ordre vom 23 August 1821 ist der römisch-katholischen Kirche eine ansehnliche Dotation zugewiesen worden, nebst einer reichen Fürsorge für alle kirchlichen Institute, Seminarien, Emeritenanstalten, Domkirchen u. s. w. Der evangelischen Kirche, für welche nichts geschehen war, erneuerte Se. Maj. König Friedrich Wilhelm IV die Versprechungen, welche 19* 292 Die KntsohädigungsplTicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. sein hochseliger Vater im Jahre 1810 ertheilt hatte, in bündigster Weise. In einer Reihe von Kabinetsordres verhiess der König der evangelischen Kirche eine feste Dotation, wozu nach einer Ka- binets-Ordre vom 18 April 1845 besonders auch die Revenuen d«r noch bestehenden evangelischen Stifter Brandenburg, Merseburg, Naumburg und Zeitz verwendet werden sollten. Auch in Betreff des Modus der beabsichtigten Dotation sprach der König sich in einer Kabinetsordre vom 15 Januar 1847 aus, nemlich : »dass die gesammte Dotation der evangelischen Kirche, soweit dieselbe überhaupt aus dem Staatshaushalt zu bestreiten ist, in ähnlicher Weise, wie es der katholischen Kirche nach der Hülle de salute animarum zugestanden worden, durch Radicirung auf die Revenuen aus bestimmten Gütern für alle Zeiten fest und unwiderruflich sicher gestellt werden solle.« Man hat nun behauptet, dass durch die Verheissungen vom Hü Oktober 1810 und vom 15 Januar 1847 ein wohlerworbenes Recht der evangelischen Kirche begründet worden sei. Der König sei damals noch alleiniger Inhaber der gesetzgebenden Gewalt gewesen und eine königliche Kabinetsordre aus der Zeit des absoluten Staates habe Gesetzeskraft. Die vom absoluten Könige übernommenen Verpflichtungen bänden auch die jetzigen gesetzgebenden Faktoren ohne weiteres. Dieses wäre vollständig richtig, wenn jene Verheissung zur Zeit des absoluten Staates in Vollzug- gesetzt worden, wenn im Jahre 1847 eine bleibende Dotation in einer bestimmten Höhe auf die Staatskasse übernommen und wenn diese Dotation von den vertretenden Organen der evangelischen Kirche angenommen worden wäre; dann wäre allerdings die jetzt bestehende Landesvertretung gebunden, diese Rechtspflickt des Staates anzuerkennen und die ausgeworfene Summe wie eine feste Dotation in den Ausgabectat aufzunehmen, wie sich auch der Landtag nicht weigern kann, die Zinsen der Staatsschuld oder die Kron- üdeikommissrente als feste Ausgabeposten, gewissermassen nur kalkulatorisch, in den Etat aufzunehmen. So steht aber die Sache in Betreff der Dotation leider nicht; sie ist vielmehr im Stadium der blossen Verheissung geblieben, aus welcher ein eigentliches jus quaesitum nicht hergeleitet werden kann. Es war ebensowenig die Summe genannt, welche die Dotation betragen sollte, noch wurde das Versprechen von irgend einer legitimirten Person aeeep- Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. 293 tirt und dadurch das Geschäft perfekt gemacht. Daher dürfen wir nicht verkennen, dass die Bewilligung der Volksvertretung unbedingt nothwendig ist, um eine solche Dotation für die evangelische Kirche zu erlangen. Ich bedauere deshalb, dass in manchen gut gemeinten Schriften über diesen Gegenstand das Abgeordnetenhaus nicht mit der gebührenden Rücksicht behandelt worden.ist. Soll dieses Werk gelingen, so dürfen wir nie vergessen, dass das Abgeordnetenhaus, nächst Sr. Majestät dem Könige, der mächtigste Faktor unseres Staatslebens ist, insbesondere auf dem Gebiete des Finanzrechtes, wo der Einfluss des Herrenhauses sehr zurücktritt. Können wir somit auch keine juristisch konstruirbare Rechtspflicht der Staatsgewalt auf Gew r ährung einer Dotation behaupten, so liegt dagegen unzweifelhaft eine eben so bindende ethische Pflicht für die legislativen Gewalten vor, eine alte Ehrenschuld anzuerkennen und abzutragen, welche der preussische Staat der evangelischen Kirche gegenüber seit Jahrhunderten eingegangen ist. Man hat eingewendet, es sei eine Unbilligkeit, wenn das katholische Drittel unserer preussischen Mitbürger durch seine Steuern zur Dotation der evangelischen Kirche mit beitragen solle. Wir erkennen die Gleichberechtigung der katholischen Kirche in Preussen vollkommen an. Wir verlangen nicht den geringsten Vorzug vor unsernkatholischenMitchristen; wir wollen aber auch unsere Kirche nicht zurückgestellt wissen. Wir haben daher auch nicht unserer Sache zu dienen geglaubt, wenn wir ungemessene Dotationsansprüche erheben würden, wie dies hier und da geschehen ist. Wir finden einen billigen Massstab in der der katholischen Kirche gewährten Dotation. Da auf dem Gebiete kirchlichen Lebens eine Seele so viel gilt wie die andere, und in Preussen auf 8 Millionen Katholiken jetzt 16 Millionen Evangelische kommen, so würden wir nur dann die Parität gewahrt sehen, wenn unserer Kirche die dopp elte Summe gewährt würde, welche die katholische empfängt, also etwa eine jährliche Summe von D/2 Millionen Thaler. Freilich wird erst dann die Zeit gekommen sein, diese Forderung mit Erfolg geltend zu machen, wenn die Verfassung unserer Kirche vollendet ist, und selbständige Organe die Verwaltung so bedeutender Summen übernehmen können. Bis dahin müssen wir uns mit jährlich zu verwilligenden Zuschüssen aus der Staatskasse be- 294 t)ie Entschädigmigspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. gnügen. Nur einer fest konstituirten Kirche kann die gesetzgebende Gewalt einen solchen Brautschatz zur Ausstattung mit- geben. Darum bringen wir, als rüstige Bauleute, unser neues Haus schnell unter Dach und Fach, bauen wir es zu einem geräumigen Gebäude aus, in welchem, wie »in des Vaters Hause viele Wohnungen sind«; dann können wir auch den weltlichen Gewalten eindringlich mahnend ins Ohr rufen : »Justitia regnorum fundamentuin«! Schliesslich fasste ich die Ansichten und Wünsche der Provin- zialsynode in Betreff der Dotation der evangelischen Kirche in folgenden Sätzen zusammen, welche in Form einer Resolution einstimmig angenommen wurden: »In Erwägung, dass die Landesherrn zur Zeit der Reformation hei Einziehung der Kirchengüter selbstverständlich die Pflicht übernommen haben, aus diesen Mitteln die Kirche zu dotiren und für deren Bedürfnisse aufzukommen; dass auch bei den Säkularisationen, welche im J. 1803 stattfanden, § 35 des Reichsdeputationshauptschlusses den neuen Erwerbern der geistlichen Güter ausdrücklich zur Pflicht macht, aus der Revenue dieser Güter auch »den Aufwand des Gottesdienstes« zu bestreiten; dass das königliche Edikt vom 30 Okt. 1810, welches alle Klöster-, Dom- und andere Stifte, Balleien, Kommanden, sie mochten zur katholischen oder protestantischen Religion gehören, zum Staatsgute erklärt, in § 4 die korrespondirende Verpflichtung ausspricht: »Wir werden für hinreichende Belohnung der obersten geistlichen Behörden und mit dem Rathe derselben für reichliche üotirung der Pfarreien, Schulen und milden Stiftungen sorgen«; dass der katholischen Kirche durch die Bulle de salute animo- ram vom 1(3 Juli 1821 und die königliche Kabinetsordre vom 23. Aug. 1821 diesen Verhcissungen durch eine bleibende Dotation längst nachgekommen ist; dass Sri Majestät König Friedrich Wilhelm IV in verschiedenen Erklärungen, insbesondere in der Kabinetsordre vom 15.1anuar 1847 abermals diese Verpflichtung des Staates der evangelischen Kirche gegenüber aufs Unzweideutigste anerkannt und ausdrücklich ver- heissen hat, die gesammte Dotation der evangelischen Kirche durch Radicirung auf die Revenuen aus bestimmten Gütern für alle Zeit fest und unwiderruflich festzustellen, Die Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen etc. 295 erklärt es die hier versammelte schlesische Provinzialsynode für eine unabweisbare Ehren schuld des Staates, auch der evangelischen Kirche, sobald sie verfassungsmässig konstituirt sein und dadurch die nothwendigen Organe der Selbstverwaltung gewonnen haben wird, eine feste Dotation zu gewähren, welche bei der doppelten Seelenzahl der Bevölkerung im preussischen Staate auch die doppelte Summe der der katholischen Kirche gewährten Dotation betragen muss, wenn die volle Gleichberechtigung der evangelischen Kirche auch in. dieser Beziehung zum Ausdrucke gelangen soll.« Breslau, den 28 Januar Dr. H. Schulze, 1875. als Berichterstatter der Kommission für die Stolgebühren. IX. Rechtsgutachten betreffend die vom (Trafen von Nessel - rode ■ Ehreshoven gegen den Fürsten von Hatzfeldt- "Wildenburg erhobenen Ansprüche anf Reduktion gewisser dem letzteren you Seiten seines verstorbenen Vaters, des Grafen Edmund von Hatzfeldt, gemachter Yermögenszuwendungen. (Die s. g. Autonomie gewisser Familien der rheinischen Ritterschaft Betreffend.) Inhalt. I. Geschichtliche Thatsachen. §1. Ursprünglicher Besitzstand des Grafen Edmund von Hatzt'eldt - Wildenburg. § 2. Beitritt des Grafen Edmund von Hatzfeldt zur Genossenschaft des auto- nomieberechtigten ritterbiirtigen rheinischen Adels. § 3. Aenderung der Vermögensverhältnisse des Grafen Edmund von Hatzfeldt. § 4. Weitere Dispositionen des Grafen Edmund von Hatzfeldt. § Ö. Der Ilatzfeldi.'sche Familienschluss vom 27 März 1868. § 6. Das Domicil des Grafen Edmund. § 7. Regulirung des Nachlasses des Grafen Edmund von Hatzfeldt. § 8. Klageerhebung des Grafen Maximilian von Nesselrode -Ehreshoven gegen den Fürsten Alfred von Hatzfeldt. II. Feststellung der zu beantwortenden Rechtsfragen. III. Rechtliche Erörterung. A. Stand dem Grafen Edmund von Hatzfeldt, als er die angefochtenen Ver- mögensverfügungen traf, das den Mitgliedern des ritterbiirtigen rheinischen Adels durch die allerhöchste Verordnung vom 21 Januar 1837 gewährte Hecht der freien, durch kein Pflichttheil beschränkten Verfügung über sein Vermögen zu? li. Ist bei Beurtheilung der Frage, ob ein bei einem zweiseitigen Geschäfte ■/.. B. dem Verkaufe von Kalkum , etwa enthaltener Vennögensvortheil der Reduktion unterliegt, das zur Zeit des Vertragsabschlusses oder das zur Zeit des Todes des Erblassers an dessen letzten Domicil geltende Recht in Anwendung zu bringen? IV. Resultat. I. Geschichtliche Thatsachen. Ursprünglicher Besitzstand des Grafen Edmund von Hatzfeldt- Wildenburg. Graf Edmund von Hatzfeldt-Wildenburg-Weissweiler succedirte am 2 Januar 1806, nachdem sein Vater Karl Eugen Innocenz Ludwig Maria Franz Graf von Hatzfeldt bereits im Jahre 1799 verstorben war, seinem Grossvater, dem Grafen Edmund Gottfried Wilhelm Cornelius in dem Besitze der Fideikommiss- und Allodialgüter seiner Linie. Hiermit vereinigte derselbe nach dem im Jahre 1831) erfolgten Hinscheiden seiner Mutter und seiner Grossmutter deren Erbschaften, so dass Graf Edmund zu jener Zeit besass: 1) Das Hatzfeldt-Weiss weil er'sehe Fideikommiss- vermögen, worunter sich auch die mit der W erther-Schön- stein'schen, jetzt Trachenberger Linie streitigen Ansprüche in den Fideikommissnachlass der im Jahre 1794 im Mannesstamme erloschenen Gleichen'schen Linie des Hatzf el dt'sehen Gesammt- hauses befanden. lieber diesen streitigen Fideikommissnachlass war zwischen dem Grafen Edmund und dem Fürsten Hermann von Hatzfeldt, jedoch ohne Zustimmung der Agnaten, am 13 Juli 1830 ein Vergleich abgeschlossen worden, wodurch die sämmtlichen Fideikommissgüter des Hatzfeldt'sehen Hauses für ein untheilbares Ganze erklärt und ohne Theilung des Gegenstandes selbst, diejenigen Vermögenstheile bezeichnet wurden, welche jeder Linie zum Alleinbesitze und zur Nutzniessung überwiesen wurden; 300 Geschichtliche Thatsachen. 2) die von seinem Grossvater ererbten alten Hatzfeldt'schen Stammgüter, darunter Kalkuni, nebst zugehörigen Besitzungen und die Herrschaft Kinsweiler im Jülicher Lande; 3) die von den Gräfinnen Marie Anna Antoinette geb. Freiin von Cortenbach und Friederike Marie geb. Freiin von Herzeil ererbten Güter auf dem linken Rheinufer: Neuenburg, Laurenburg, Bodenhain und mehrere andere Güter. Diese verschiedenen Besitzungen waren damals schuldenfrei und gewährten eine Revenue von 70,000 Thalern. §2. Beitritt des Grafen Edmund vonHatzfeldt zur Genossenschaft des autonomieberechtigten ritterbürtigen rheinischen Adels. Um diese zum Theile alten Stammgüter seinem Hause unter der veränderten Gesetzgebung erhalten zu können, war Graf Edmund der 1837 neubegründeten Genossenschaft des rheinischen ritterbürtigen Adels, gleich bei deren Stiftung, als Mitglied beigetreten. Derselbe findet sich unter Nr. 21 des auf Grund der Akten des Staats- wie des Justizministeriums abgefassten Verzeichnisses der autonomie- wie stiftungsfähigen Mitglieder namentlich aufgeführt. Auch hat Graf Edmund als Mitglied dieser Genossenschaft bei deren Stiftung einen erheblichen Beitrag zu den für die nachgeborenen Söhne und die Töchter bestimmten Instituten geleistet und die Matrikularbeiträge zur Kasse der Genossenschaft bis zum Jahre 1868, wo er nach Abtretung des Bittergutes Merten keinen Grundbesitz in der Rheinprovinz mehr besass, entrichtet, sodass er unbestritten bis zum Jahre 1808 dieser Korporation angehört hat. §3. Aenderung der Vermögensverhältnisse des Grafen Edmund von Hatzfeldt. Leider traten in den Vermögensverhältnissen des Grafen E d m u n d seit dem Anfang der vierziger Jahre sehr ungünstige Aenderungen ein, an welchen theils verfehlte Spekulationen, theils unglückliche Familienverhältnisse, theils Zeitereignisse die Schuld Aenderung der Vermügensverhältnisse des Grafen Edmund von llatzfeldt. %i)\ trugen. So wurde die Standesherrschaft Muskau von ihm gekauft, um bald darauf wieder verkauft zu werden, so verschlang der Ehescheidungsprozess mit seiner Gemahlin der Gräfin Sophie von llatzfeldt geb. Gräfin von Hatzfeldt aus der Schönsteiner Linie, bei den masslosen Ansprüchen dieser Dame, unglaubliche Summen des Familienvermögens. Es mussten im Jahre 1845 alle auf dem linken Rheinufer belegenen Rittergüter und sonstigen Besitzungen verkauft werden. Im Jahre 1848 blieben ausserdem fast alle Revenuen der Güter im Rückstand, indem die durch fremde Einflüsterungen, besonders durch Lasalle's Ein- fluss, aufgestachelten Gutspächter sich zusammenrotteten, das Eigenthum an ihren Pachtländereien in Anspruch nahmen und jede Zahlung eines Pachtzinses verweigerten. Es mussten in Folge dessen über 60 Räumungsprozesse und 140 Besitzstörungsklagen angestellt werden. Um die Verlegenheit aufs äusserste zu steigern, berief sich jetzt auch die Hatzfeldt-Schönsteiner Linie darauf, dass der Vertrag vom 13 Juli 1830 nur für die Lebens- und Besitzdauer des Grafen E d mim d abgeschlossen sei und dass somit eine Herausgabe der Herrschaft Schön st ein, sowie von zwei Dritteln der Herrschaft Wildenburg nebst Ersatz aller Deteriorationen zu gewärtigen sei. In dieser Zeit versetzte Graf Edmund ein erst neu angekauftes englisches Silberservice mit einem Taxwerthe von 16,888 Thlr. bei dem königlichen Leihamte zu Berlin. Am 23 Mai 1851 schenkte er dasselbe seinem Sohne Alfred, wobeier erklärte, er habe dieses Service in der Absicht angekauft, dass dasselbe als beständiges Familieneigenthum dienen und bestimmt bleiben möge. Gleichzeitig drückte er den Wunsch aus, dass sein Sohn, der oben erwähnten ursprünglichen Intention gemäss, ebenfalls das gedachte Silberservice seiner Familie hinterlassen möge, doch musste Graf Alfred dasselbe erst beim Leihamte in Berlin aus eigenen Mitteln mit der Summe von 11,7 77 Thlr. auslösen. In seiner damaligen verzweifelten Lage berief Graf Edmund seinen ältesten Sohn Grafen Alfred zu seiner Stütze und übertrug ihm, auf Grund einer Generalvollmacht im August 1848 die Verwaltung der Standesherrschaft Wildenburg - Schön stein, deren völlig aufgelöste Verhältnisse einer energischen Hand bedurften. Es gelang den ausdauernden Bemühungen des Grafen Alfred einen geordneten Rechtszustand in der Standesherrschaft 302 Geschichtliche Tliatsachen. herzustellen. In Anerkennung dieser erfolgreichen Thätigkeit, trat Graf Edmund durch notariellen Akt vom 9 August 1852 seinem Sohne Alfred bei seiner Verheirathung, alle ihm an dieser Fideikommissherrschaft zustehenden Rechte zu seiner häuslichen Einrichtung und Bestreitung seines standesmässigen Unterhaltes ab. Dabei erklärte er ausdrücklich : »Die gegenwärtige Gutsabtretung und Ueberlassung wird, insoweit sie nach jetzt bestehenden oder zukünftigen Gesetzen der Kollation unterworfen sein würde, von dieser befreit erklärt.« Endlich erfolgte im Jahre 1851 die Ehescheidung des Grafen Edmund von seiner Gemahlin. Nach derselben begann eine Iteihe wo möglich noch umfangreicherer Prozesse über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der geschiedenen Ehegatten. Die mit diesen Prozessen verbundenen Unannehmlichkeiten veranlassten den Grafen Edmund, seinen Wohnsitz vom Rheine zu verlegen und mittelst Vertrag vom 25 Juni 1852 die Besitzung Kavicz in der Provinz Posen für die Summe von 281,000 Thlr. zu erwerben und sich dorthin im Sommer 1852 zurückzuziehen. Die Sorge für die rheinischen Besitzungen, sowie die Betreibung der schwebenden Prozesse, wurde ebenfalls dem erstgeborenen Sohne Grafen Alfred übertragen. Abermals erwarb sicli dieser ein bedeutendes Verdienst um die Erhaltung des Familienvermögens. Er schloss nemlich, um dem durch die unaufhörlichen Prozesse drohenden Ruin vorzubeugen, als Bevollmächtigter seines Vaters, am 12 August 1854 mit der Gräfin Sophie einen Vergleich ab, wodurch diese allen ihren Ansprüchen aus dem Ehevertrage gegen eine Abfindungssumme von 300,000 Thlr. entsagte, während sie früher ihre Ansprüche auf 800,000 Thlr. gesteigert hatte. Ausserdem hatte Graf Edmund seinem erstgeborenen Sohne auch die generelle Ordnung seiner tiefzerütteten Vermögensverhältnisse übertragen, wobei besonders die Regelung der sogenannten Texasschuld im Betrage von 1,200,000 Gulden*) auf Grund eingegangener Solidarverbindlichkeit des Grafen Edmund eine grosse Rolle spielte. Um aus allen diesen Verlegenheiten zu kommen und sich klare Vermögensverhältnisse zu schaffen, schloss Graf *") Graf Edmund hatte sich nemlich an dein 18-44 zu Mainz gegründeten Adels- vereine zur Auswanderung nach Texas in weitgehender Weise betheiligt, ein Unternehmen, welches ebenso unpraktisch begonnen , als weiter geführt, völlig scheiterte, den Betheiligten aber schwere Vermögensverluste zufügte. Aenderung der Yerniügensverliältnisse des Grafen Edmund von Hatzfeldt. 303 Edmund, welcher seit dem Sommer 1852 sein Domicil zu Kavicz in Posen genommen hatte, mit seinem damals zu Sehönstein wohnenden Sohne, Grafen Alfred zu Koblenz am 27 August 1S54 folgende Vereinbarungen ab: Graf Edmund verkauft an seinen Sohn, Grafen Alfred, das zum Iienteibezirke Kalkum vereinigte Grundeigentum mit einem Katastralreinertrage der Grundstücke von 13,420 Thlr., ferner die in Nassau belegene Villa »Marx Cot- tage«, welche Graf Edmund zu einem Jagdschlosse eingerichtet hatte, nebst allen im Schlosse zu Kalkum, sowie in der besagten Villa befindlichen Mobiliargegenständen zum Preise von 430,000 Thaler. Nach den Pestimmungen des Kaufvertrages sollten von dem Kaufpreise 236,000 Thlr. an den Verkäufer baar, ferner 60,000 Thlr. an die Schwester des Käufers, Frau Gräfin Nesselrode, in Anrechnung auf die ihr zustehende dos von 100,000 Thlr. gezahlt und endlich der Rest mit 140,000 Thlr. auf Grund des Vergleichs vom 12 August 1S54 an die geschiedene Gräfin Sophie abgeführt und bis zu der in dem bezogenen Vergleiche stipulirten Fälligkeit zu 5 % unkündbar auf Kalkum stehen bleiben. Laut vorliegender Quittungen ist die Zahlung der 436,000 Thlr. in dieser Weise in Wirklichkeit erfolgt Graf Alfred übernahm ferner die Lasten und Gefahren seines Vaters aus dessen Hetheiligung an dem sogenannten Texasvereine, die Kosten der Ehescheidungsprozeduren, Zahlungen der von der Gräfin Sophie mit Ermächtigung des Grafen E d m u n d kontrahirten Schulden, die Entrichtung einer jährlichen Heute von 2040 Thlr. an den Jüngern Prüder, Grafen Paul Hatzfeldt, mit einem Worte alle damals dem Grafen Edmund obliegenden Verbindlichkeiten, wogegen letzterer dem Grafen Alfred seine ausstehenden chirographarischen Forderungen sowie die Pestkaufpreise der linksrheinischen Güter u. s.w. cedirte. Nur in Folge der unerwartet glücklichen Abwickelung der Texasangelegenheit wurde es ermöglicht, dass bei diesem Geschäfte kein Nachtheil, aber auch kein Vortheil für den Grafen Alfred erwuchs. Gleichzeitig erklärte Graf Edmund unter Acceptation des Grafen Alfred in einem besondern Akte: »dass im Falle in diesen Verträgen eine Schenkung unter Lebenden oder ein indirekter Vortheil für den Grafen Alfred gefunden werden könnte, diese oder dieser dem letztgenannten Grafen, als ein Voraus und gesetzlicher Vortheil zugewendet verbleiben solle und dass wenn hierdurch die disponible Quote überschritten sein würde, 304 Geschichtliche Thatsachen. er demselben dieses Mehr vermöge seiner autonomischen Befugnisse zufolge des Gesetzes vom 21. Januar 1837 ebenfalls als Voraus und unter Befreiung von aller und jeder Kollationsverbindlichkeit und Beschränkung durch den Pf lieh tt heil schenke.« Der Vater Graf Edmund hatte durch diese Vereinbarungen eine klare und sichere Basis seiner Vermögensverhältnisse gewonnen, ohne von seinen Revenuen etwas einzubüssen ; Graf Alfred, der Sohn, hatte durch die Erwerbung von Kalkum zwar einen grossen Grundbesitz erhalten, allein auch bedeutende Lasten sich aufgebürdet, welche in ungünstigen Jahren ihn in grosse Verlegenheit hätten setzen können. Graf Alfred war sich des aleatorischen Charakters dieses Geschäftes so wohl bewusst, dass er erst, nach ernsten Erwägungen und gewissermassen durch die Nothlage der Verhältnisse gezwungen, sich bereit erklärte, die in jenem Geschäfte liegenden Gefahren zu übernehmen, »um endlich Frieden und Eintracht und damit die erste Basis zur Rettung des gefährdeten Hauses zu gewinnen.« §4. Weitere Dispositionen des Grafen Edmund von Hatzfeldt. Der zur Abtragung der Schulden von Kavicz bestimmte Theil des Kaufpreises für Kalkum wurde für diesen Zweck nicht verwendet , sondern anderweitig verausgabt. Zur Auszahlung des Kaufpreisrestes für Kavicz mussten daher neue Schulden auf Kavicz aufgenommen werden , wodurch Kavicz bald nach der Erwerbung mit neuen Hypotheken belastet wurde. Ausserdem liess Graf Edmund auf Grund eines am 8 Juni 1860 vor der königlichen Kreisgerichts-Deputation zu Trachenberg errichteten Schenkungsvertrages eine Summe von 100,000 Thlr. zu Gunsten seines nach- geborenen Sohnes, des Grafen Paul von Hatzfeldt, hypothekarisch auf die Besitzung Kavicz eintragen. Nach diesem unter Konkurrenz des Fürsten Hermann von Hatzfeldt, als Bevollmächtigten der Gräfin Sophie von Hatzfeldt und des Grafen Paul abgeschlossenen Schenkungsvertrages, erhielt letzterer von seiner Mutter 100,000 Thlr. aus deren auf Kalkum haftenden Forderung geschenkt, während ihm Graf Edmund dieselbe Summe schenkte und auf Kavicz sicher stellte, so dass Graf Paul durch Weitere Dispositionen des Grafen Edmund von Hat/.feldt. 305 dieses Abkommen ein Kapitalvermögen von 200,000 Thlr. erhielt. Endlich schenkte Graf Edmund dem Grafen Paul 1863 noch eine Summe von 8500 Thlm., welche ebenfalls auf Kavicz eingetragen wurde. Durch die Schuldenlast genöthigt, verkaufte Graf Edmund 18G6 die Herrschaft Kavicz für 406,000 Thlr. Von dem Kaufpreise blieben dem Grafen nach Abrechnung der Hypotheken, sowie nach Eintragung des der Gräfin von Nessel rode noch schuldigen Restbetrages von deren dos mit 40,000 Thlr. noch ca. 60,000 Thlr. übrig. Damit kaufte er vom Grafen Dabsky das Lehngut Skalizka in Mähren für 95,000 Gulden, verkaufte aber schon dasselbe nach zwei Jahren an den Verkäufer mit einem Verluste von 30,000 Gulden zurück. Die ihm bleibende Restsumme legte er nicht wieder in Grundstücken, sondern in Werthpapieren an, welche bei dem Hankhause M. A. v. Rothschild und Söhnen deponirt und daselbst von dem Grafen Edmund während seines Aufenthaltes zu Frankfurt a. M. 1S69 und 1870 nach und nach erhoben wurden, bis auf einen geringen Rest, welchen die beiden Erben erhalten haben. §5. Der Hatzfeldt'scke Familienschluss vom 27 März 1868. Nachdem es dem Grafen Alfred von Hatzfeldt in Folge verschiedener günstiger Umstände, wozu insbesondere die im Jahre 1859 seiner Gemahlin geb. Gräfin Dietrichstein angefallene sehr bedeutende Erbschaft eines Theiles der fürstlich Dietrichsteinschen Güter zählt, gelungen war, die aus dem Abschlüsse der am 27 August 1854 beurkundeten Verträge für ihn entstandenen Schwierigkeiten zu überwinden, knüpfte derselbe, in voller Uebereinstimniung mit den Wünschen seines Vaters, mit dem Haupte der Werther-Schönstein'schen Linie, dem Fürsten Hermann von Hatzfeldt zu Trachenberg, Verhandlungen an, um die hinsichtlich des Fideikommissvermögens zwischen der Weissweiler'schen und Schönstein'schen Linie obwaltenden Streitigkeiten im Wege eines Familienschlusses definitiv beizulegen. Dieser Zweck wurde am 27 März 1868 nach jahrelangen Verhandlungen mit den verschiedenen Agnaten, Gerichten und sonstigen Behörden glücklich erreicht. H. Schulze, Aus der Praxis. 20 306 Geschichtliche Thatsachen. Graf E dm u n d war bei diesen Verhandlungen insoweit wesentlich interessirt, als der oben erwähnte Vertrag vom 13 Juli 1830 nur für die Lebensdauer der Kontrahenten abgeschlossen und somit der Graf Edmund für den Fall des Vorversterbens des Fürsten Hermann der Eventualität ausgesetzt war, seine Fideikommiss- revenücn zum grössten Theil zu verlieren und Seitens der Scliön- steiner Linie, sowie der Fideikommissinteressenten überhaupt, bedeutende Ansprüche gegen den Grafen Edmund wegen Deterio- ration der Fideikommisssubstanz erhoben werden konnten. Da diese Gefahren dem Grafen Edmund bei den sich so sehr in die Länge ziehenden Verhandlungen immer drückender wurden, so schloss Graf Alfred auf dessen Wunsch am 5 Juni 1866 einen notariellen Vertrag ab, wodurch Graf Edmund auf das gesammte Weissweiler'sche Fideikommissvermögen gegen eine dessen Revenuen genau entsprechende llente verzichtete. Dieser Verzicht wurde im Familienschlusse selbst wiederholt und in diesem auch die Frage wegen der Ersatzansprüche des Fideikommisses an das Allod und umgekehrt durch Verzichtleistungen erledigt. Durch diesen Familienschluss wurde auch die Besitzung Kalkum für eine Summe von 900,000 Thlr. dem Fideikommisse einverleibt und damit dieser alte Besitz dem Hatz- feldt'schen Hause dauernd gesichert. Vor der Vollziehung des Familienschlusses hatten Graf Alfred und Graf Paul am 24 März 1868 zu Berlin, dem Domicil des letztern, einen Vertrag abgeschlossen, wodurch die Kontrahenten sich zur Vollziehung des gedachten Familienschlusses wechselseitig verpflichteten und alle mit diesem Familienschlusse in Verbindung stehenden Vermögensangelegenheiten ihrer Linie ordneten. In diesem Vertrage, durch welchen dem Grafen Paul von Hatzfeldt von seinem Bruder Alfred ein Kapitalvermögen von 120,000 Thlr., sowie eine im Familienschlusse festgesetzte Jahresrente von 6000 Thlr. zugewendet wurde, hat letzterer sämmtliche zwischen dem Grafen Edmund und Alfred errichteten Verträge anerkannt und auf ihre Anfechtung, selbst für den Fall, dass dieselben eine Pflichttheilsverletzung enthalten sollten, unter Beobachtung der im § 484, Tit. 2, Th. II des Allgem. Landrechts vorgeschriebenen Formen, verzichtet. Nach der am 19 März 1870 ergangenen Allerhöchsten Bestätigung des Familienschlusses, auf welche bald die Verleihung d e r F ü r - stenwürde an den Grafen Alfred, als den Chef der Wilden- Weitere Dispositionen des Grafen Edmund von Hatzfeldt. 307 burg'schen Linie, durch Diplom vom 10 Mai 1870 folgte, ist durch einen notariellen Akt vom 20 April 1870 die Zahlung der dem Grafen Edmund für die Ueberlassung des Fideikommissvermögens zukommenden Rente dahin geregelt worden, dass die Zahlung in Monatsraten von je 2520 Thlr. geschehen sollte und ist dieser Uebereinkunft entsprechend jene Zahlung pünktlich bis zum Hinscheiden des Grafen Edmund geleistet worden. Bereits am 8 Februar 1853 hatte Graf Edmund ein Testament errichtet, in welchem er seinen ältesten Sohn zum Universalerben einsetzte und ihm auferlegte, aus dem vorhandenen Allodial- vermögen ein Fideikommiss zu errichten. Als Abfindung für die beiden nachgeborenen Kinder, den Grafen Paul und die Gräfin Melanie Nesselrode, bestimmte er ein Kapital von je 100,000 Thaler. Da die in diesem Testamente enthaltenen Dispositionen, soviel den Grafen Paul betrifft, durch die Schenkung vom S Juni 1860 und hinsichtlich der Gräfin von Nesselrode durch die bei deren Verheirathung erfolgte Bestellung einer Mitgift von 100,000 Thaler und endlich dem Grafen Alfred gegenüber durch den Familienschluss vom 27 März 1868 ihre Erfüllung gefunden hatten, so war jenes Testament gegenstandlos geworden und hat deshalb Graf Alfred von Hatzfeldt in Gemässheit der dieserhalb mit dem Grafen Paul im Vertrage vom 24 März 1868 getroffenen Vereinbarungen auf den väterlichen Nachlass verzichtet. 'ö l §6. Das Domicil des Grafen Edmund. Nachdem Graf Edmund im Juni 1852 die Herrschaft Kavicz in der Provinz Posen gekauft hatte, verlegte er dorthin auch seinen Wohnsitz und hielt sich daselbst mit kurzen Unterbrechungen auf. Nach dem Verkaufe von Kavicz im April 1866 verlegte Graf Edmund sein Domicil zunächst nach Breslau, 1868 nach Frankfurt a. M. Im Januar 1870 meldete der Grafsich zu Frankfurt ab und erklärte auf dem Bürgermeisteramte zu Wissen, dass er sein Domicil zu Schloss Schönstein in dortiger Bürgermeisterei genommen habe. Seitdem hat der Graf bis zu seinem Hinscheiden die Staats- und Kommunal-Steuern zu Schönstein gezahlt und sich stets in Urkunden als in Schönstein domicilirt bezeichnet. Unterdessen hatte sich der Gesundheitszustand des Grafen E d - 20* 3Q8 Geschichtliche Thatsachen. mund, welcher im Mai 1870 zu Frankfurt a. M. von einem Schlaganfalle betroffen worden war, erheblich verschlimmert. Dieser Umstand, sowie der noch fortdauernde Krieg, veranlassten den Grafen Edmund, sich im Januar 1871 zu Düsseldorf, wo er bereits früher in den Jahren 1867 und 1868 vorübergehend ein Quartier gehabt hatte, eine Wohnung zu miethen, um in der Nähe seiner Verwandten und seines Arztes zu sein. Nachdem Graf Edmund im Jahre 1871 einen längern Aufenthalt zu Schönstein genommen und in den Jahren 1872 und 1873 die Sommermonate nach der Anordnung der Aerzte zu Schlangenbad verbracht hatte, verschied derselbe zu Düsseldorf am 14 Januar 1874. §7- Begulirung des Nachlasses des Grafen Edmund von Hatzfeldt. Der am 14 Januar 1874 zu Düsseldorf verstorbene Graf Edmund von Hatzfeldt- Wil d e nburg hinterliess aus seiner Ehe mit Frau Gräfin Sophie von Hatzfeldt, geb. Gräfin von Hatzfeldt - S c h ö n s t e i n drei Kinder: 1) den Fürsten A lfred von Hatzfeldt-Wildenburg; 2) den Grafen Paul von Hatzfeldt; 3) die Gräfin Melanie von Hatzfeldt, Gemahlin des Grafen Maximilian von Nessel rode-Ehreshoven. Von diesen Nachkommen hatte Fürst Alfred auf den Nach- lass verzichtet. Ueber den Hestand des Nachlasses wurde ein notarielles Inventar aufgenommen und der offentliche Verkauf des Mobiliars vorgenommen. Bei der Aufnahme des Inventars waren die Ehegatten Graf und Gräfin Nesselrode und Graf Paul von Hatzfeldt durch ihre Bevollmächtigten vertreten. Es wurde die Liquidation der Masse vorgenommen und haben beide Erben die auf sie kommenden, allerdings ziemlich geringen Summen durch ihre Bevollmächtigten bereits in Empfang genommen. §8. Klageerkebnng des Grafen Maximilian von Nesselrode-Ehres- hoven gegen den Fürsten Alfred von Hatzfeldt. Nachdem so die Nachlassregulirung vollzogen war, erhob am 13 Januar 1875 der Graf von Nesselrode-Ehresho ven, die KlageerUebung des Grafen Maximilian von Nesselrode-Elireshoven etc. 309 Rechte seiner Gemahlin Melanie, geb. Gräfin Hatzfeldt ausübend und zugleich kraft eigenen Rechts, als Theilhaber des in die Gütergemeinschaft fallenden Antheils und als Nutzniesscr, bei dem Königlichen Landgerichte zu Düsseldorf eine Klage, in welcher eine Reduktion der dem Fürsten Alfred von dem Erblasser in den oben mitgetheilten Verträgen gemachten direkten und indirekten Zuwendungen wegen Pflichttheilsüberschreitung auf Grund der Bestimmungen des Code civil verlangt wird. Sein Klagepetitum geht dahin: »dass der beklagte Fürst Alfred von Hatzfeldt zur Theilungsmasse diejenigen Vermögensobjekte mit Zinsen vom Todestage des Erblassers herausgebe, welche durch Schenkungsakte oder sonstige Akte unter Lebenden, welche Liberalitäten zu seinen Gunsten enthalten, ihm von dem verstorbenen Grafen Edmund zugewendet worden sind, soweit diese Sc henkungen und Liberalitäten den disponiblen Theil des Nachlasses des letztern überschreiten.« IL Feststellung der zu beantwortenden Rechtsfragen. Bei Beurtheilung der dieser Klage zu Grunde liegenden Ansprüche kommen besonders folgende Rechtsfragen in Betracht: 1) Wird die vom Grafen N esse lro de angestellte sogenannte Reduktionsklage, bezüglich die Kompetenz des Düsseldorfer Landgerichts nicht dadurch ausgeschlossen, dass Graf E dm und Hatzfeldt, als er diese angefochtenen Vermögensverfügungen traf, unzweifelhaft ein Mitglied der Genossenschaft des zur Autonomie berechtigten rheinischen Adels war? 2) Sollte ihm aber diese von ihm behauptete Befugniss nicht -zugestanden haben, so würden wir weiter zu beantworten haben, ob bei Beurtheilung der Frage, ob ein in einem zweiseitigen Geschäfte z. B. dem Verkaufe von Kalkum, etwa enthaltener Ver- mögensvortheil der Reduktion unterliegt, das zur Zeit des Vertragsabschlusses oder das zur Zeit des Todes des Erblassers an dessen letztem Domicil geltende Recht Anwendung finde? 310 Rechtliche Erörterung. III Rechtliche Erörterung, A. Stand dem Grafen Edmund von Hatzfeldt, als er die angefochtenen Vermögensverfügungen traf, das den Mitgliedern des ritterbürtigen rheinischen Adels durch die Allerhöchste Verordnung vom 21 Januar 1837 gewährte Recht der freien, durch keinPflichttheil beschränkten Verfügung über sein Vermögen zu ? *) Ein tiefer, eigenthümlicher Zug des älteren deutschen Rechtes ist die hohe Bedeutung des Grundeigenthums und dessen inniger Zusammenhang mit dem gesammten Erb- und Familienrechte. Das ganze Rechtsleben des deutschen Mittelalters ist von diesem Prinzip durchdrungen, wenn es auch zu verschiedenen Zeiten und bei verschiedenen Stämmen in abweichender Gestalt auftritt. Dem Grundeigenthume kam nicht nur eine privatrechtliche, sondern auch eine hohe öffentlich-rechtliche Bedeutung zu, indem es als die wesentliche Bedingung der Ausübung aller politischen Rechte schon in den älteren Rechtsquellen hervortritt. Diese wichtigen Vortheile kamen aber nicht bloss dem Inhaber des Grundeigenthums, sondern allen Familiengliedern zu, welche mit ihm in einem Erbverbande standen und in ihm den Vertreter ihrer eigenen Interessen erkannten. Dieses Interesse der Fiimilie an der Erhaltung des Grundeigenthums hat im deutsehen Rechte von jeher eine Berücksichtigung gefunden, indem es der Familie zu jeder Zeit einen, jedoch in seiner Wirksamkeit nicht immer gleichbestimmten Ein- fluss auf das Schicksal des in der Hand eines ihrer Glieder befindlichen Grundstücks einräumte. C. F. v. Gerber Deutsches Privatrecht § 81. G. Beseler Erbverträge, Band 2, Abth. 2, S. 6 ff., S. 265 ff. Homeyer Ueber die Heimath nach älterem deutschen Rechte, besonders das Handgemal. Berlin 1852, S. 35. L.Zirnmerle Das deutsche Stammgutssystem nach seinem Ursprünge und seinem Verlaufe. Tübingen 1857. *) Diese freie, durch kein Pflichttheil beschränkte Dispositionsbefugniss der ritterbürtigen rheinischen Ritterschaft wird gewöhnlich, selbst offlciell, Autonomie genannt. Dieser Sprachgebrauch entspricht nicht dem in der Wissenschaft jetzt allgemein angenommenen Begriffe , wonach Autonomie eine eigenthümliche , objektive Rechtssätze schaffende Rechtsquelle bezeichnet, während es sich hier lediglich um die Beftigniss handelt, Rechtsgeschäfte vorzunehmen, für welche ein Specialgesetz einen freiem Spielraum gewährt, als das allgemeine Recht. Wenn wir uns diesem Sprachgebrauch der Kürze halber hier und da fügen, geschieht es mit dem Bewusst- sein, dass derselbe nicht der wissenschaftlich korrekte ist. Rechtliche Erörterung. 311 Aus diesem Interesse der Familie am Grundeigenthum geht überall ein mehr oder minder ausgeprägter Vorzug des Mannsstammes hervor, indem nur die zur Vertheidigung mit den Waffen und zur Vertretung vor Gerieht befähigten Männer als aktive Genossen des Familienverbandes erscheinen, auch allein die Familie fortzupflanzen im Stande sind, während die Frauen, welche durch ihre Verheirathung in eine fremde Familie übergehen, das von ihnen ererbte Grundeigenthum ihrer eigenen Familie entfremden würden. »Foeminafinis familiae.« Der Vorzug des Mannsstammes in der Succession in Grundeigenthum ist schon den ältesten Volksrechten bekannt, wenn er auch hier stärker, dort schwächer ausgebildet ist. Am strengsten sind die Gesetze des fränkischen Stammes, welche die Weiber vom Erbrechte in den ganzen Grundbesitz ausschliessen, und zwar zu Gunsten des ganzen Mannsstammes. L. Sal. Tit. 62. L. Rip. Tit. 56. Dieselben Rechtsgrundsätze, welche sich in den fränkischen Volksrechten aufgezeichnet finden, treffen wir auch im spätem Mittelalter in allen fränkischen Landen an beiden Ufern des Niederrheins wieder an. Der Geschichtsschreiber Otto V. Freisingen bezeugt im zwölften Jahrhundert den fortdauernden Gebrauch der lex Salica für die angeseheneren Franken: »lege Salica nobihssimi Francorum, qui Salici dieuntur, adhuc utuntur,« was sich aber nicht auf das geschriebene Gesetzbuch, sondern auf einzelne wichtige Grundsätze des Volksrechtes, namentlich über die Erbfolge, bezieht. G. Beseler Erbverträge, Bd. II, Abth. 2, S. 261. Dies stimmt ganz mit den Vorschriften der fränkisch-rheinischen Statutarrechte überein, welche den Vorzug des Manns- stamms bei der Erbfolge in den Grundbesitz, namentlich in die Stammgüter der Ritterschaft, als uraltes Gewohnheitsrecht bestätigen. Die wichtigsten Statuten, welche hierher gehören, sind das alte jülich'sche Landrecht, wahrscheinlich aus dem XIV Jahrhundert, Tit. 0, § 3: die jülich-bergische Rechts-Ordnung von 1555, Kap. 94, § 2; die kölnische Rechtsordnung von 1663 Tit. 6. Vergl. hierüber die reichhaltige Zusammenstellung von Kamptz in den Jahrb. Bd. 46, Heft 92: Fragmente über das salische und ripuarische Successionssystem im Ritterstande, namentlich am Niederrhein. S. 264 bis 478. Bd. 47, S. 97—278. Was früher als allgemeines fränkisches Volksrecht gegolten hatte, war nach der schärferen Trennung der Stände und der ab- 312 Rechtliche Erörterung. weichenden Entwicklung der Stadtrechte, im späteren Mittelalter zum Standes rechte der Kitterschaft geworden. Jahrhunderte lang hatte sie dieses eigenthümliche Successionsrecht als blosses Gewohnheitsrecht bewahrt. Als aber das römische Kecht im XV und XVI Jahrhundert tiefer in alle Poren unseres Volkslebens eindrang, als die römisch gebildeten Juristen die alten Gewohnheitsrechte als »mores barbarorum« verachteten und die Grundsätze des justinianischen Erbrechts rücksichtslos auch auf Adel und Ritterschaft anwenden wollten, mussten diese Stände die ihnen so werthvollen Grundsätze ihres Familienerbrechts durch die Schutzwehr geschriebener Normen zu vertheidigen suchen. Während der hohe Adel seit dem XIV Jahrhundert eine solche in seinen Hausgesetzen findet, Hermann Schulze Das Erb-und Familienrecht der deutschen Dynastien des Mittelalters. Halle a. S. 1871. S. 30, sucht die Ritterschaft, der spätere niedere Adel, sein altes Recht durch Laudesgesetze oder ritterschaftliche Statuten zu befestigen. Dieselbe Richtung tritt gleichmässig hervor bei dem landsässigen Adel, wie bei der reichsunmittelbaren Ritterschaft am Rhein, in Franken und Schwaben ; nur dass für letztere, die keiner Landesherrschaft unterworfen war, allein der Weg des autono- mischen Statuts, nicht der Landesgesetzgebung möglich war. Wenn das berühmte Geislinger Statut der gesammten Reichsritterschaft — Statutum und Ordnung der freien Reichsritterschaft von verziehenen Töchter de a. 1653. L ünig Reichsarchiv Pars spec. Cont. 111. S. 14. auch wirklich nur Entwurf geblieben wäre, so gebührt demselben doch ein bedeutendes Gewicht, als dem Ausdruck des Rechtsbe- wusstseins der Reichsritterschaft aller drei Ritterkreise, wonach alle reichsritterschaftlichen Töchter für sich und ihre Descendenten für verziehen gehalten werden und erst dann zur Succession in reichsritterschaftliche Güter gelangen sollen, wenn sich ein lediger Anfall ergeben, d. h. wenn der ganze Mannsstamm ausgestorben sein würde. J. G. Kerner Staatsrecht der freien Reichsritterschaft. Lemgo. 1786. S. 64 ff. Chr. L. Pfeiffer Versuch eines Privatrechtes des deutschen Reichsadels I Theil. Nürnb. 1787. S. 115 ff. Keyscher das Erbrecht der adeligen Töchter und deren Verzicht. (Zeitschrift für deutsches Kecht Bd. VI S. 250 ff.] Rechtliche Erörterung. 313 Damit stimmten die Gewohnheitsrechte, welche am Ende des Mittelalters in Rücksicht auf die ritterschaftliche Erbfolge in allen niederrheinischen Territorien galten, vollständig überein. Trotz mancher Abweichungen im Einzelnen lassen sich die- selben in folgenden Sätzen zusammenfassen: I. In Betreff der Intestaterbfolge galt: t) Die Ausschliessung des Weibsstammes von der Succession, so lange der Mannsstamm vorhanden war, die Verzichtleistung der Töchter und ihre Abfindung und Aussteuer; 2) das Erstgeburtsrecht der Succession in das Stammgut; 3) die gleiche Erbfolge des Mannsstammes in das übrige Vermögen des Erblassers; 4) in. weiterer Erbfolge der Rückfall der Güter in den Stamm, aus welchem sie gekommen. II. In Betreff der testamentarischen oder ver- tragsmässigen Erbfolge: 1) Die Befugniss der Eltern, unter ihren Söhnen den Nachfolger zu ernennen ; 2) das Mass der Abfindung der übrigen Kinder zu bestimmen, von Kamptz Jahrb. Bd. 46. S. 278. Dergleichen Bestimmungen wurden besonders in den Ehebe- redungen in Betreff der zu erwartenden Kinder getroffen. Es erscheint äusserlich betrachtet allerdings als eine tiefgreifende Verschiedenheit vom altern deutschen Rechte, dass den Eltern eine so weit gehende Befugniss gegeben wurde, über die Erbfolge und Erbtheilung ihrer Kinder zu verfügen, da ja dem altern deutschen Rechte alle Verfügungen, welche über die Lebenszeit des Verfügenden hinaus Kraft haben sollten, unbekannt waren. Dennoch kommt diese weitgehende Verfiigungsbefugniss, welche die rheinischen Ritterrechte den Eltern geben, ihrer Wirkung und inneren Bedeutung nach, mit den Grundsätzen des altern deutschen Rechtes überein; denn bei dem allgemein verbreiteten Familiensinne des ritterschaftlichen Adels benutzten die Eltern diese Dispositionsfreiheit nur zu dem Zwecke, um die Zesplitterung des Vermögens zu vermeiden, vor allem das Grundeigenthum möglichst in Einer Hand und dadurch der Familie zu erbalten. Das eigentliche punctum saliens bei dieser Dispositionsbefugniss war der Ausschluss des römischen Pflichtt heilvechts auf die Erbfolge des Ritterstandes. In der Succession des Ritter- 314 Rechtliche Erörterung. Standes gab es für die abgefundenen Kinder weder eine Erbportion im römischen Sinne, noch eine die Dispositionsbefugniss der Eltern auf einen solchen Pflichttheil beschränkende Vorschrift der Gesetze. Die Eltern waren ihren Kindern nur Unterhalt und Fürsorge für ihr Fortkommen schuldig. Wenn auch romanisirende Juristen diese Verbindlichkeit bisweilen als ein Pflichttheilsrecht bezeichneten, so blieb doch die römische legitima dem Adelsrechte fremd, indem die Anwendung der römischen Grundsätze vom Pflichttheil das ganze Successionsrecht des Adels ohne weiteres zerstört haben würde. Darüber sind alle sachkundigen Juristen des vorigen Jahrhunderts einig: Runde Grundsätze des deutschen Privatrechts § 671. von Selehow dem. juris Germ. §514. J. St. Pütt er Unterschied der römischen und deutschen Erbfolge überhaupt, in den Beiträgen zum deutschen Staats- und Privatrechte. Bd. II S. 2G9 ff. Diese Grundsätze galten bei der ganzen rheinischen Ritterschaft, mochte dieselbe landsässig oder reichsunmittelbar sein, bis zur Einführung der fremden Gesetzbücher in Folge der französischen Revolution. Bis zu dieser Zeit sind diese Grundsätze niemals in Zweifel gezogen worden; selbst trotz mühsamer Nachforschungen hat man keinen Fall auffinden können, wo sie überhaupt nur der Gegenstand gerichtlicher Kontestationen gewesen wären. Das der Wiederherstellung dieser Dispositionsbefugniss abgeneigte Landgericht zu Düsseldorf berichtete am 16 Juni 1836 an das königliche Justizministerium: »Nachdem wir die bei dem gegenwärtigen Zustande der Akten aus der früheren Gerichtsverfassung sehr zeitraubende Durchsicht der älteren Akten beendet haben, bedauern wir, auch nicht einen einzigen Fall ermittelt zu haben, in welchem eine solche Dispositionsbefugniss an sich zur Kontestation gekommen oder auch nur über die Modalitäten derselben gestritten oder entschieden worden wäre.« Auf dieses altbegründete Successionsrecht der Ritterschaft wirkte das neufranzösische Recht, welches überall auf dem von Frankreich eroberten linken Rheinufer eingeführt wurde, vollständig zerstörend ein. Auch in Frankreich hatten bis zur Revolution vielfach erbrechtliche Grundsätze bestanden, welche die Erhaltung des Grundeigenthums im Mannsstamme der Familie zu befördern suchten. Der Konvent übertrug seine revolutionären Rechtliche Erörterung. 315 Tendenzen auch in das Privatrecht und beseitigte alle derartigen erbrechtlichen Bestimmungen der Coutumes. An ihre Stelle setzte er ein ganz neues Erbrecht, welches auf einer s. g. natürlichen Successionsordnung beruhend, von dem Grundsatz der Gleichheit ausgehend, gerade den entgegengesetzten Zweck wie das frühere Erbrecht hatte, nemlich die Zerstückelung der Güter möglichst zu fördern und die Fixirung des Grundbesitzes in den Familien zu verhindern. Ihren Höhepunkt erreichte diese Tendenz im Gesetze vom 17 Nivose II, welches jeden Unterschied in Bezug auf Abstammung und Natur der Güter im Erbrecht beseitigte. Unter dem Einflüsse der Ideen, welche Robespierre und Petion schon 1791 vertheidigt hatten, wurde das testamentarische Erbrecht so gut wie vernichtet; jn Bezug auf Verwandte der absteigenden und Seitenlinie wurde das Intestaterbrecht für das einzig zulässige erklärt. Die Gleichheit des Erbrechtes unter den Verwandten konnte der Erblasser auf keine Weise abändern, denn man fürchtete, dass eine solche Befugniss ein Mittel werden könnte, gegen den Geist der radikalen Demokratie, aristokratische Grundbesitzverhältnisse zu erhalten und wieder herzustellen. Laferriere Historie des principes, des institutiones et des lois de la Involution (1851) p. 313. W. Schaffner Geschichte der Rechtsverfassung Frankreichs. 1859. Bd. XV. S. 298. Wenn diese destruktiven Tendenzen auch in der späteren Gesetzgebung einigermassen gemildert wurden, so steht doch auch der Code civil entschieden noch unter dem Einflüsse derselben und die Furcht vor der Möglichkeit, dass bei freier Dispositionsbefug- niss der Eltern sich Reichthümer, besonders Grundbesitz, in aristokratischen Familien befestigen könnten, herrschte nachweislich bei der Schlussredaktion der betreffenden Bestimmungen des Code vor, so dass man durch den hochangesetzten Vorbehalt der Kinder den Eltern möglichst die Hände zu binden suchte. Kein Gesetzbuch der Welt zieht der testamentarischen Dispositionsfreiheit der Eltern so enge Schranken, wie der Code civil, indem nach Art. 913 schon beim Vorhandensein von drei Kindern nur über ein Viertel des Vermögens »la portion disponible« von den Eltern frei verfügt werden kann. Kein Gesetzbuch macht es daher so schwer, Grund- eigenthum auf die Dauer innerhalb der Familie zu bewahren, keines steht in so schroffem Gegensatze mit dem seit Jahrhunderten in 31G Rechtliche Erörterung. den ritterschaftlichen Familien des Eheines gepflegten erbrechtlichen Grundsätzen, als der Code civil. Da ein grosser Tlicil der rheinischen Ritterschaft dem linken Rheinufer angehört, so musste ihm diese Beschränkung äusserst lästig sein. Doch geschah von Seiten des preussischen Staates viele Jahre lang nichts, um der Ritterschaft ein ihren Standesbedürfnissen mehr entsprechendes Successionsrecht zu gewähren, obgleich wenigstens die darunter befindlichen ehemals reichsritter- schaftlichen Familien auf Herstellung ihrer ehemaligen Autonomie sogar einen bundesrechtlich begründeten Anspruch gehabt hätten (Art. XIV der B. A.). Erst nach langen Verhandlungen wurde den Familien des rheinischen Ritterstandes durch die Ordre vom 1G Januar 1836 und die königliche Verordnung »dir autonomische Suc- cessionsbefugniss der rheinischen Ritterschaft und das darüber stattfindende schiedsrichterliche Verfahren betreffend« vom 21 Januar 1837 das ihnen so theuere Recht der freien Dispositions- befugniss wiedergegeben. Von der Verordnung vom 21 Januar 1837 kommen hier besonders folgende Stellen in Betracht. Im Eingange heisst es: »Da mehrere Familien Unsere Rheinischen Ritterstandes auf die Wiederherstellung der, dem ritterbürtigen Adel in Unserer Rheinprovinz vor Einführung der fremden Gesetzgebung zugestandenen Dispositionsbefugniss für Erbfälle angetragen haben und diese Dispositionsbefugniss eine wesentliche Bedingung zur Erhaltung dieser. Familien und ihres Grundbesitzes in denselben ist; so haben Wir stets landesväterlich geneigt, jedem Stande diejenigen Einrichtungen zu bewilligen, welche den Wohlstand und den Flor desselben befördern, Uns bewogen gefunden, durch die Ordre vom 16 Januar v. J. gedachte autonomische Dispositionsbefugniss denjenigen adeligen Familien in der Rheinprovinz, welche dieselbe unter den früheren Regierungen ausgeübt haben, anzuerkennen und für sie wieder herzustellen. Wir haben jedoch die Ausübung dieser Befugniss an die Bedingung geknüpft, dass für die standes- mässige Erziehung, Abfindung und Aussteuer der übrigen Kinder und für die Versorgung des überlebenden Ehegatten gesorgt, dass zur Sicherung dieses Zweckes eine Stiftung gegründet und dass für die dabei entstehenden Streitigkeiten ein Schiedsgericht errichtet werde. Nachdem die darüber erforderten Vorschläge bei Uns einge- Hechtliche Erörterung. 317 gangen sind, so haben wir auf den Bericht Unseres Staatsministeriums nicht allein das Uns vorgelegte Stiftungsstatut heute landesherrlich genehmigt, sondern verordnen auch wie folgt: - § 1. Die Eingangs gedachte Dispositionsbefugniss wird denjenigen Familien des Rheinischen Ritterstandes, welche dieselbe vor der Einführung der fremden Gesetzgebung ausgeübt haben, in Verfolg Unserer Ordre vom IG Januar 1830 hierdurch wieder- holentlich anerkannt und zugesichert. Es soll über diese Familien eine von Uns landesherrlich bestätigte Matrikel niedergelegt werden. § 2. Es können aber von dieser Dispositionsbefugniss nur diejenigen Mitglieder der gedachten Familien Gebrauch machen, welche 1) ein landtagsfähiges Rittergut in Unserer Rheinprovinz allein oder gemeinschaftlich mit einem andern besitzen; 2) an der oben erwähnten Stiftung Theil haben. —-------— § 6. Die autonomisehe Dispositionsbefugniss besteht in dem Recht des Familienvaters, insofern Verträge, Fideikommisse, oder andere beschränkende Familien-Anordnungen nicht entgegen stehen, mit Abweichung vom gemeinen oder Provinzialrecht und insonderheit ohne durch einen Püichttheil beschränkt zu sein, nach seinem Gutbefinden die Erbfolge in seinen Nachlass unter seinen Kindern, oder wenn diese vor ihm verstorben, deren Kindern, die Bevorzugung eines derselben vor den Andern, und die Abfindung und Aussteuer der letzteren, so wie das Witthum, die Abfindung und die übrigen Vermögens Verhältnisse des überlebenden Ehegatten und der demselben von dem Vermögen der Kinder etwa zustehenden Nutzniessung und überhaupt alles, was auf die Erbfolge in seinen Nachlass Bezug hat, festzusetzen und anzuordnen. § 7. Diese Dispositionsbefugniss kann von den Eltern sowohl einzeln, als gemeinschaftlich, sowohl über den Nachlass des einen Ehegatten, als über den beiderseitigen, sowohl vor als während der Ehe, durch Eheverträge, durch gegenseitige oder einseitige Testamente und durch andere Verfügungen unter Lebenden oder auf den Todesfall ausgeübt werden und steht dabei den Eltern frei, auf eben diese Art die bereits getroffenen Dispositionen abzuändern und aufzuheben und durch andere zu ersetzen. § 9. Diejenigen, welche von dieser Befugniss (§§ 6—8) Gebrauch machen, sind jedoch verpflichtet, für die standesmässige Erziehung und Abfindung oder Aussteuer ihrer sämmtlichen übrigen Kinder, so wie für die standesmässige Erhaltung des überlebenden 318 Rechtliche Erörterung. Ehegatten mit Rücksicht auf das frühere Familienherkommen, die Zahl der Kinder und die Verhältnisse des Vermögens Sorge zu tragen. § 10. Die rücksichtlich dieser Verpflichtung entstandenen Streitigkeiten sollen, mit gänzlichem Ausschlüsse der ordentlichen Gerichtshöfe, von einem ebenbürtigen Schiedsgerichte entschieden ■werden. §11. Derjenige, welcher durch die elterliche Disposition sich verletzt hält, hat seine mit dem erforderlichen Beweise versehene Klage bei dem, vermöge des Stiftungsstatuts bestehenden Ausschusse anzubringen.« Obgleich diese Verordnung gleich bei ihrem Erscheinen Widerspruch hervorrief, so war doch ihre Rechtsbeständigkeit unzweifelhaft, selbst wenn die zur Motivirung im Eingange ausgesprochenen geschichtlichen Voraussetzungen nicht vollständig zutreffend gewesen wären. Der König war nach damaligem Staatsrechte alleiniger Inhaber der gesetzgebenden Gewalt und jede Verordnung desselben hatte Gesetzeskraft. Der Widerspruch des fünften rheinischen Provinziallandtages vom Jahre 183-7 war eine staatsrechtlich wirkungslose Meinungsäusserung und der königliche Landtagsabschied erklärte mit vollem Rechte am 26 März 1839: »dass durch die gedachten Verordnungen die Rechte dritter Personen in keiner Weise verletzt würden und dass dieselben keine Bevorzugung eines Standes auf Kosten eines andern enthielten.« Wäre das aber auch selbst der Fall gewesen, so hätte dies doch die Rechtsgiltigkeit der Verordnung nicht aufheben können, denn ein Gesetz der höchsten Staatsgewalt ist sogar befugt, auch in wohlerworbene Rechte einzugreifen. Mochte man politisch mit der Tendenz der Verordnung unzufrieden sein, staatsrechtlich war ihre Gültigkeit bis zum Erlasse der Verfassungs-Urkunde vom 5 Dezember 1848 resp. vom 31 Januar 1850, über jedem Zweifel erhaben. Beide Verfassungsurkunden stellen gleichmässig in Art. 4 den Satz auf: »Alle Preussen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte fin denn ich t statt.« Mit diesem Ausspruche der Verfassungsurkunde hat man hie und da gemeint, sei auch die durch die Verordnung von 1837 gewissen Familien eingeräumte freie Dispositionsbefugniss über ihren Nachlass beseitigt, da sie als ein Standesvorrecht zu betrachten und somit durch Art. 4 der Verfassungsurkunde abge- Rechtliche Erörterung. 319 schafft sei. Allerdings ist es unrichtig zu behaupten, dass die grossen allgemeinen Grundsätze der Verfassung gewissermassen nur als leitende Motive für die zukünftige Gesetzgebung zu betrachten seien, welche der Spezialgesetzgebung gegenüber unmittelbar gar keine Wirkung hätten. Wir sind vielmehr der Ansicht, dass die grundrechtlichen Bestimmungen, Soweit sie nicht spezieller Ausführungsgesetze bedürfen, unmittelbar anwendbares Recht enthalten. Uns ist auch Art. 4 kein blosser »Monolog des Gesetzgebers « , sondern ein tiefgreifender Rechtssatz. Auch sind wir nach der Entstehung des Art. 4 der Ansicht, dass seine Absicht in erster Linie auf Abschaffung aller geburtsständischen "Vorrechte gerichtet ist. Die noch am Ende des vorigen Jahrhunderts im Allgemeinen Landrecht scharf ausgeprägte geburtsständische Trennung wurde bereits durch das Edikt vom 9 Oktober 1807 beseitigt, welches die Schranken niederriss, welche bis dahin die verschiedenen Geburtsstände geschieden hatten. Im Wesentlichen war somit schon seit 1807 die geburtsständische Gliederung beseitigt und ein allgemeines gleichberechtigtes Staatsbürgerthum in Preussen hergestellt. Indem Art. 4 den Grundsatz ausspricht: »Alle Preussen sind vor dem Gesetze gleich, Standesvorrechte finden nicht statt«, drückt er nur den verfassungsmässigen Stempel auf den bereits gesetzlich bestehenden Rechtszustand. Hermann Schulze das preussische Staatsrecht. Bd. I. 1872. S. 42ä. Hätten irgendwo in Preussen, in der allgemeinen, wie in der provinziellen Gesetzgebung noch Vorrechte des Adels, als Standes , bestanden, so wären diese durch den Art. 4 ohne weiteres beseitigt worden, ohne Unterschied, ob dieselben dem Gebiete des öffentlichen oder Privatrechts angehört hätten. Hätte z. B. irgendwo die Vorschrift in einem Kreisstatute bestanden, dass nur ein Adeliger Landrath werden dürfte, hätte in einem Provinzialgesetze sich eine Vorschrift gefunden, dass nur ein Edelmann ein Fidei- kommiss gründen oder ein Rittergut erwerben könne, so wären dies unzweifelhafte Standes-Vorrechte gewesen, di» ohne jede weitere Spezialgesetzgebung unmittelbar mit Promulgirung der Verfassungsurkunde aufgehoben gewesen wären. Aber etwas ganz anderes als Vorrechte sind Sonderrechte einzelner Klassen, Stände, Korporationen und Genossenschaften, in welchen keine Zurücksetzung der übrigen Staatsbürger liegt. Durch Art. 4 320 Rechtliche Erörterung. ist jede staatliche Bevorrechtung, aber keineswegs jede Besonderheit der Privatrechte im preussischen Staate aufgehoben. Wollte man die Auffassung konsequent durchführen, welche dieses singulare Successionsrecht gewisser Familien der rheinischen Ritterschaft, als Standesvorrecht ansieht und seine Beseitigung durch die Verfassung behauptet, so würde man zu dem Resultate kommen, jede Verschiedenheit der Privatrechte im preussischen Staate, soweit dieselbe bei gewissen Klassen von Personen vorkommt, in Abrede stellen zu müssen. Es steht aber dieser Annahme entgegen, dass eine Menge von solchen singulären Bestimmungen über das Privatrecht einzelner Klassen und Korporationen auch nach Emanation der Verfassungs- urkundc ungehindert fortbestehen, ja sogar durch Gesetze neu begründet worden sind und dass doch kein preussischer Gerichtshof jemals Zweifel über deren Fortbestand gehegt hat. «Das Spezialrecht steht, wie B eseler richtig bemerkt (Deutsches Privat- Recht B. II. § 146), dem modernen Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetze nicht entgegen.« Das verbreitetste Beispiel sind die zahlreichen Bestimmungen des älteren und neueren Rechtes über die besonderen Rechte der Kaufleute, welche unzweifelhaft ein jus singulare dieses Standes bilden. Aber auch manche Spezialrechte, welche an die ehemaligen Geburtsstände anknüpfen, haben sich in Preussen erhalten. So wird allgemein angenommen, dass dass. g. Privatfürstenrecht auch nach Emanation der Verfassungsurkunde für die Glieder des königlichen Hauses und die Familien des hohen Adels, als subsidiäre Rechtsquelle fortgilt. A. W. Hei'ftei die Sonderrechte der souveränen und der mediatisirten vormals reichsständischen Häuser in Deutschland. Berlin 1871. So bestehen noch heut zu Tage auch für die Ritterschaft in Preussen manche singulare Rechte, welche man keineswegs als durch die Verfassungsurkunde beseitigt ansieht; z. B. das unzweifelhaft noch fortbestehende singulare Erbrecht an schlesischen Rittergütern. Prof. Dr. Karl Frhr. von Richthofen über die singulare Erbrechte an schlesischen Rittergütern. Breslau 1844. Es ist nicht streitig, dass bei den sogenannten Lehen in den Fürstenthümern Schweidnitz und Jauer — so werden die Rittergüter genannt, obgleich sie längst aufgehört haben, Lehen zu sein Rechtliche Erörterung. 32J — noch heute, wenn die Intestaterbfolge eröffnet wird, die Söhne di e Töchter ausschliessen und letztere nur suc- cediren, wenn keine Söhne vorhanden sind. Dabei kann der Besitzer beliebig von Todeswegen verfügen, so dass obige Successionsordnung nur eintritt, wenn kein Testament vorliegt. Für das Fürstenthum Glogau verordnete eine königliche Kabinetsordre vom 23 Februar 1772, dass die Eltern die Succession in die allodificirten Lehen durch Testament beliebig bestimmen können, ohne ihren Töchtern den Pflichttheil hinterlassen zu müssen. Wenn kein Testament vorhanden ist, übernehmen die Söhne die Güter nach einer Taxe und es erhält jeder Sohn noch einmal soviel als jede Tochter. Dass diese Ordre, welche ihrem Inhalte nach den Verordnungen von 1836 und 1837 über die Dispositionsfreiheit der rheinischen Ritterschaft sehr nahe kommt, noch heut fortgilt, wird von allen Gerichten angenommen. Zweifelhaft ist nur, ob sich ihre Gültigkeit auf das Fürstenthum Glogau beschränkt oder ob sie auf das ganze Glogauer Departement oder noch weiter auszudehnen ist. So hat unseres Wissens auch Niemand behauptet, dass mit Einführung der preussischen Verfassungsurkunde etwa im ehemaligen Königreich Hannover alle eigenthümlichen Successions- rechte der verschiedenen Ritterschaften ipso jure beseitigt worden seien. Daher wird z. B. das bremische Ritterrecht mit seinem Stammgutssystem und seiner streng agnatischen Erbfolge noch heut zu Tage als gültig angesehen. Ebenso gelten auf dem Gebiete des bäuerlichen Erbrechtes manche Institute fort, welche, wie das Anerbenrecht, die Abfindung u. s. w. mit dem Rechte des Adels viel Verwandtes haben und vom allgemeinen Privatrechte der übrigen Staatsbürger abweichen. Auch in Betreff der Geltung der Gütergemeinschaft kommen noch heut zu Tage in Preussen abweichende Grundsätze für gewissse Klassen von Staatsbürgern vor, indem man sie von der Gütergemeinschaft, welche dem Adelsrechte niemals besonders zusagend war, auch heut zu Tage noch als befreit ansieht. So ist der statuarischen Gütergemeinschaft nur die Ehe solcher Personen unterworfen, welche nach älterer Gerichtsverfassung von der Lokalgerichtsbarkeit nicht eximirt waren, während Beamte und Adelige noch heut zu Tage davon befreit sind. H. Schulze, Ans der Praxis. «1 322 Rechtliche Erörterung. Fr. Förster Theorie und Praxis des preuss. Privatrechts, § 209 B. Anm. 34. Man kann auch hier nicht von einem Vorrechte, sondern nur von einem Sonderrechte reden, denn es ist gewiss nicht als ein Vorzug für die eine, als eine Zurücksetzung für die andere Klasse anzusehen, wenn die eine nach dem System der Gütertrennung, die andere nach dem System der Gütergemeinschaft lebt. Allerdings stehen nach der preussischen Verfassungsurkunde dem Adel keine Vorrechte vor andern Staatsbürgern im Gebiete der bürgerlichen und politischen Hechte zu, aber »keineswegs sind damit die besonderen dem Adelstande eigenthümlichen llechts- institute und Normen, insoweit sie nur von privatrechtlicher Bedeutung sind und keine solchen Bevorrechtigungen gewähren, die eine Rechtsungleichheit anderer Staatsbürger einschliessen, aufgehoben.« Ein entschieden liberaler Schriftsteller, L. v. Rönne, welchem gewiss niemand eine besondere Vorliebe für Adelsrechte vorwerfen wird, sagt in seinem Staatsrechte der preussischen Mo-. narchieB. I, Abth. 2, § 108: »Dagegen hat der Grundsatz der staatsbürgerlichen Gleichheit auf die besonderen Privatrechte der früheren Geburtsstände keine Beziehung, sondern die eigenthümlichen Institute und Rechts- normen der Geburts- und Berufsstände — die jura singularia im Sinne des § 7 des Allgemeinen Landrechts 1,1 — haben ihre privatrechtliche Bedeutung behalten und sind durch Art. 4 nicht für aufgehoben zu erachten. Daher sind namentlich die Gesetze über die sogenannten autonomisehen Befugnisse gewisser Familien der rheinischen Ritterschaft und des westphälischen Adels durch Art. 4 nicht beseitigt worden.« Auch der Justizminister Simons, welcher als Rheinländer gewiss mit den rheinischen Rechtsverhältnissen wohlvertraut war, erklärte im Hause der Abgeordneten am 5 März 1856: »dass der Art. 4 der Verfassungsurkunde die Aufhebung der autonomisehen Verordnung vom 21 Januar 1837 nicht zur Folge gehabt hat.« S ten ographi seh e Berichte des Abgeordnetenhauses 1856—1857. S. 607. Die durch die oben auszugsweise mitgetheilten Verordnungen von 1836 und 1837 gewissen Familien der rheinischen Ritterschaft gewährten Befugnisse einer freieren Disposition über ihr Vermögen enthalten für die Staatsbürger der andern Klassen nicht die geringste Zurücksetzung und sind nicht einmal als Adelsrechte Rechtliche Erörterung. 323 anzusehen; denn sie sind nicht dem Adel, als Geburtsstand, eingeräumt , sondern gewissen Familien, welche zu einer besondern Genossenschaft zusammen getreten sind und mit einer besondern Dispositionsbefugniss auch besondere Pflichten und Lasten übernommen haben. Es handelt sich hier nicht um Standesrechte, sondern um genossenschaftliche Rechte einer zu einer Korporation zusammengetretenen Anzahl von Familien, welche bestimmten, vom Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen mussten, um an diesem Sonderrechte Theil zu nelimen. Dadurch, dass sie zur Gründung einer Stiftung für die von der Succession ausgeschlossenen Söhne und Töchter zusammengetreten sind, dass sie jährlich bedeutende Matrikularbeiträge entrichtet haben, haben die Häupter dieser Familien entschieden ein wohlerworbenes Recht auf die freie Dispositionsbefugniss über ihr Vermögen erlangt, welches ihnen ohne Rechtsverletzung nicht wieder entzogen werden kann. Man würde ihnen sonst bedeutende Geldopfer zugemuthet haben, ohne ihnen das verheissene werth- volle Aequivalent — die freie Dispositionsbefugniss — dafür gewährt und erhalten zu haben, was eine offenbare Ungerechtigkeit des Gesetzgebers sein würde, welche niemals präsumirt werden darf. Ist es unzweifelhaft, dass die Verordnung vom 21 Januar 1837 weder durch den allgemeinen Wortlaut der Verfassungsurkunde, noch sonst durch ein späteres Gesetz beseitigt ist, so besteht sie selbstverständlich bis auf den heutigen Tag in voller Kraft fort. Der Graf Edmund von Hatzfeldt war, als er die angefochtenen Verfügungen traf, unbestritten Mitglied der zur sogenannten Autonomie berechtigten rheinischen Ritterschaft, wie er auch in der landesherrlich bestätigten Matrikel der Mitglieder der sogenannten ritterbürtigen Autonomen aufgeführt war; auch war er zur Ausübung der gewährten Dispositionsbefugniss durch den Besitz mehrerer landtagsfähiger Rittergüter legitimirt. Diese Dispositionsbefugniss besteht nach dem oben mitgetheilten § 6 der citirten Verordnung in dem Rechte des Familienvaters, »mit Abweichung vom gemeinen Rechte und insonderheit ohne durch einen Pflichttheil beschränkt zu sein, nach freiem Ermessen die Erbfolge in seinem Nachlasse unter seineli Kindern, die Bevorzugung eines derselben vor den andern und die Abfindung und Aussteuer der letztern und überhaupt alles, was auf die Erbfolge und seinen Naeh- 21* 324 Rechtliche Erörterung. lass Bezug hat, festzusetzen und anzuordnen«. Die Ausübung' dieser Befugniss kann nach § 7 der Verordnung sowohl durch Testament als durch Verfügungen unter Lebenden geschehen und zwar ohne dass das Gesetz besondere Formalitäten hierfür vorgeschrieben hat. Die aus solchen Dispositionen hervorgehenden Streitigkeiten sollen nach § 10 »mit gänzlichem Ausschlüsse der ordentlichen Gerichtshöfe,« von einem ebenbürtigen Schiedsgerichte , für dessen Verfahren die erwähnte Verordnung die nähern Bestimmungen enthält, entschieden werden. Die im vorliegenden Falle angefochtenen Verfügungen sind nun sämmtlich solche, welche Graf Edmund Hatzfeldt, während er Mitglied jener Genossenschaft war, in Ausübung der ihm zustehenden Disposi- tionsbefugniss getroffen hat. Er hat dabei sogar ausdrücklich auf die ihm zustehende Befugniss hingewiesen und jede etwa später geltend zu machende Kollationspflicht dabei ausgeschlossen, obgleich, eine solche ausdrückliche Hinweisung keineswegs nothwendig gewesen wäre. Als ein solcher Akt erscheint die am 9 August 1852 vorgenommene Uebertragung aller seiner Hechte an der Herrschaft Wildenburg-Schönstein an seinen erstgeborenen Sohn. Diese Herrschaft bildete bereits, in Gemässheit der Hatz- feldt'schen Erbvereinigung von 1598 und des gräflichen Hermann von Hatzfeldt'schen Testamentes vom 21 Januar 1062, einen inte- grirenden Bestandtheil des alten Hatzfeldt'schen Familienfidei- kommisses. Die Abtretung erfolgte an den erstgeborenen Sohn und nächsten Fideikommissnachfolger aus Anlass der Verheirathung desselben zu seiner häuslichen Einrichtung und zur Bestreitung des standesmässigen Unterhaltes aus den Revenuen der Besitzung, obgleich diese durch die starke Verschuldung der Herrschaft für diesen Zweck kaum ausreichend waren und sich sogar der grössere Theil der Herrschaft im Besitze der Frozessgegner befand, so dass Graf Alfred denselben erst durch, langwierige Prozesse zurückerstreiten musste. Ebenso handelte es sich bei dem Verkaufe von Kalkum am 27 August 1854 um ein Stammgut, welches in der Hatzfeldt'schen Familie von Fall zu Fall stets an den Erstgebornen vererbt und zuletzt an den Grafen E d m un d gelangt war. Der Verkauf von Kalkum geschah in einer Zeit, wo die Finanzen des Grafen Edmund sich in der schlimmsten Lage befanden und dieses Familiengut entschieden in fremde Hände gefallen wäre, wenn Rechtliche Erörterung. 325 es der erstgeborene Sohn nicht hätte übernehmen können, welcher durch seine Heirath mit einer Gräfin Dietrichstein in die Lage gekommen war, jenes Gut zu kaufen und es so seinem Hause zu erhalten. Mit diesem Kaufvertrage waren übrigens so umfassende Cessions- und Interventions vertrage verbunden (z. B. das Eintreten des Sohnes für die kolossale Texasschuld des Vaters), dass dieses Geschäft gewiss nicht den Charakter einer Liberalität, sondern eines sehr bedenklichen aleatorischen Vertrages hatte, durch welchen Graf Alfred ein gar nicht zu übersehendes Risiko auf sich nahm. Dass es ihm schliesslich gelang, die über den Kopf des Vaters zusammenschlagenden Wogen des vollen finanziellen Zusammenbruches zu beschwichtigen, ist sein Glück und sein persönliches Verdienst gewesen. Alle die von dem Kläger angefochtenen Akte — auch die Schenkung jenes Silberservices, welches Graf Alfred aus seinen Mitteln erst aus dem Leihamte auslösen musste — haben die klar erkennbare Tendenz, dem Untergange des Familienvermögens vorzubeugen, altes Familiengut der Familie zu erhalten, das Ansehen des Hauses wieder herzustellen und wo möglich zu erhöhen. Wenn man einen Blick in die historischen Thatsachen dieses Rechtsfalles wirft, so kann man dem Fürsten Alfred die Anerkennung nicht versagen, dass er sich seiner Rolle als erstgeborener Sohn, als künftiges Familienhaupt seiner Linie, stets in hohem Grade bewusst gewesen und dass er durch Aufopferung und Umsicht, Ausdauer und Geschäftskunde der Retter seines Hauses geworden ist. Als die grossartigste Errungenschaft seiner jahrelangen Mühewaltung erscheint der Abschluss jenes umfassenden Hausvertrages vom 27 März 1868, durch welchen er die unklaren Rechtsverhältnisse beider Linien des Hauses H atzfei dt auf alle Zeiten hinaus ordnete und einen sichern Rechtsboden begründete. Fallen alle die vom Grafen Edmund getroffenen, von seinem Schwiegersohne jetzt angefochtenen Verfügungen unter den § 6 und 7 der Verordnung vom 21 Januar 1837, so kann nur die Frage in Betracht kommen, ob Graf Edmund der ihm durch § 9 auferlegten Verpflichtung zur standesmässigen Abfindung oder Aussteuer seiner Tochter, der Gemahlin des Klägers, nachgekommen ist? Alle rücksichtlich dieser Verpflichtung entstehenden Streitigkeiten, insbesondere in Retreff der nach Familienherkommen und Familienvermögen zu bemessenden Höhe der Abfindung und Aus- 326 Rechtliche Erörterung. Steuer der Töchter sollen nach § 10 der Verordnung vom 21 Januar 1837 »mit gänzlichem Ausschlüsse aller ordentlichen Gerichtshöfe lediglich vor dem Schiedsgerichte der Genossenschaft ausgetragen werden«. Die Anrufung dieses genossenschaftlichen Schiedsgerichtes ist daher das einzig- zulässige, legitime Anfechtungsmittel, welches dem Kläger zu Gebote steht. Von der Entscheidung dieses Schiedsgerichtes wird es dann abhängen, ob seine Gemahlin, welche eine Abfindungssumme von 100,000 Thlr. erhalten hat, als ungerecht verkürzt erscheint, und wird sich Fürst Alfred, der ebenso wie der Kläger dieser Genossenschaft angehört, sich einem solchen Schiedspruch unbedingt zu unterwerfen haben. Die von dem Grafen Nessel- rode angerufenen ordentlichen Gerichte haben aber, nach dem klaren Wortlaut des § 10 der noch fortgehenden Verordnung vom 21 Januar 1837, die Klage von ihren Schranken zurückzuweisen, wenn sie sich nicht, in offenem Widerspruch mit einer Königlichen Verordnung, eine Kompetenz beilegen wollen, die ihnen nicht gebührt. B. Ist bei Beurtheilung der Frage, ob ein bei einem zweiseitigen Geschäfte z. B. dem Verkaufe von Kalkum, etwa enthaltener Ver- mögensvortheil der Reduktion unterliegt, das zur Zeit des Vertragsabschlusses oder das zur Zeit des Todes des Erblassers an dessen letzten Domicil geltende Recht in Anwendung zu bringen? Obgleich der Satz unerschütterlich feststeht, dassGraf Edmund bei den verschiedenen angefochtenen Vermögensverfügungen nur von seiner auch nach dem Jahre 1848 fortbestehenden Dispositions- befugniss als Mitglied der rheinischen Ritterschaft Gebrauch gemacht hat, so wollen wir doch eventuell noch in Erwägung ziehen, nach welchem Rechte diese Verfügungen beurtheilt werden müssten, wenn dem Grafen Edmund die ritterschaftliche Dispositionsbe- fugniss wirklich, nach Emanation der Verfassungsurkunde, nicht mehr zur Seite gestanden hätte. Alle vom Kläger angefochtenen Vermögensverfügungen sind als zweiseitige Rechtsgeschäfte zwischen Vater und Sohn abgeschlossen worden, unter dem Namen von Kauf-, Gutsab- Rechtliche Erörterung. 327 tretungs-, Intercessionsverträgen u. s. w. Keiner der Kontrahenten stand zur Zeit des Vertragsabschlusses unter der Herrschaft des französischen Rechtes, sondern unter dem gemeinen Rechte, bezüglich dem allgemeinen preussischen Landrechte. Soviel steht nun fest, dass die Kläger ihre Ansprüche lediglich auf den Grundsatz des Code civil gründen, dessen Art. 913 und 920 bestimmen: Art. 913. »Les liberalites, soit par actes entre vifs, soit par testament, ne pourront exceder la moitie des biens du disposant, s'il en laisse ä son deces qu'un cnfant legitime; le tiers, s'il laisse deux enfans ; le quart s'il en laisse trois ou un plus grand nombre.« Art. 920. »Les dispositions, soit entre vifs, soit ä cause de mort, qui excederont la quotite disponible, seront reductibles ä cette quotite lors de l'ouverture de la succession.« Die sogenannte Reduktionsklage ist nur auf Grundlage der Geltung des französischen Rechtes möglich. Es muss daher den Klägern alles daran liegen, darzutlmn, dass der vorliegende Rechtsstreit unter die Herrschaft des napoleonischen Gesetzbuchs fällt; sie behaupten daher, dass Graf Edmund sein letztes gesetzliches üomicil in Düsseldorf gehabt habe und dass deshalb seine Beerbung nach dem in Düsseldorf geltenden französischen Rechte zu be- urtheilen und dass das dortige Landgericht forum hereditatis sei. Vor allem ist in Abrede zu stellen, dass der Verstorbene jemals sein Domicil zu Düsseldorf genommen habe. Allerdings hat Graf Edmund die letzten Jahre seines Lebens sich grösstenteils in Düsseldorf aufgehalten, ohne jedoch die Absicht zu haben, daselbst den Mittelpunkt seiner Geschäfte aufzurichten, worauf es wesentlich ankommt. Die blosse Zeitdauer des Aufenthaltes kann über die Erwerbung desDomicils nicht entscheiden. Francis Wharton, die erste nordamerikanische Autorität auf dem Gebiete des internationalen Privatrechtes sagt in seinem »treatise of the con- flict of law,« Philadelphia 1872 in § 56 : »Change of residence alone, however long and continued, does not effect a change of domicil. There must be an intention to change a domicil. No matter how long a residence in particular place may be, it does not confer domicil, unless there be an intention to remain in such place per- manently. Thus a Scotch domicil has been held to be retained in the face of eight years residence in London.« , Nachdem Graf Edmund Frankfurt a. M. 1870 verlassen hatte, verlegte er sein Domicil nach Schloss Schönstein bei Wissen und 328 Rechtliche Erörterung. beschloss die Sommermonate in Schönstein und den Winter vorübergehend in irgend einer Stadt zu verbringen. In Ausführung dieser Absicht meldete sich Graf Edmund in Frankfurt ab und voll zog persönlich die An meidung bei der Ortsbehörde zu Wissen. Dieses Domicil hat Graf Edmund nie mehr verändert, sondern bis zu seinem Hinscheiden beibehalten, dort insbesondere die Staats- wie Kommunalsteuern entrichtet und diesen Ort stets, so lange er noch willensfähig war, als sein Domicil betrachtet. Der längere Aufenthalt in Düsseldorf ist nur durch verschiedene, mit den traurigen Gesundheitszuständen des Grafen in Verbindung stehenden Umständen veranlasst worden. Im Laufe des Winters 1870 nahmen in Folge wiederholter Schlaganfälle die Leiden des Grafen dermassen zu, dass er auf den Rath der Aerzte nach Schlangenbad gebracht werden musste, wo er bis zum Spätherbst blieb. Der eingetretene Winter veranlasste den Grafen nach Düsseldosf in die Pflege seines Arztes zurückzukehren; im Winter 1871/72 kehrten die Schlaganfälle häufig zurück, so dass der Graf geistig und körperlich ganz gebrochen war und für ihn, wie für ein Kind, gesorgt werden musste. Niemals hat Graf Edmund bei der Gemeindebehörde zu Wissen eine Erklärung abgegeben, dass er daselbst sein Domicil aufgebe, niemals bei der Gemeindebehörde zu Düsseldorf, dass er ein solches daselbst zu nehmen beabsichtige, wie dies Art. 104 des Code civil vorschreibt: »La preuve de l'intention resultera d'une declaration expresse, faite tant ä la municipalite du licu que l'on quittera, qu'ä celle du lieu oü on aura transfere son domicile.« In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Erklärung, welche Graf Edmund bei seinen verschiedenen Domicilverän- derungen abzugeben stets gewohnt war, so in Breslau 1866, so in Frankfurt a. M. 1868, so in Wissen 1870, kommt es bei Beur- theilung des Domicils auf die thatsächlichen Umstände an, wie Art. 105 des Code civil sagt: »A defaut de declaration expresse la preuve de l'intention dependra des circonstances.« Jedenfalls spricht die Präsumtion stets für die unveränderte Beibehaltung des altern Domicils und es müssen, beim Mangel einer ausdrücklichen Erklärung, ganz unzweideutige Umstände vorliegen, welche an der Absicht der Domicilveränderung keinen Zweifel übriglassen. Diese fehlen aber im vorliegenden Falle vollständig. Vielmehr spricht alles dagegen, dass ein Kranker, welcher ärztlicher Be- Rechtliche Erörterung. 329 handlung und besserer Pflege halber an einem Orte sich länger aufhält, dahin auch den Mittelpunkt seiner Geschäfte verlegen wolle. Wie viele Kranke halten sich oft jahrelang in einer Universitätsstadt bei einer berühmten ärztlichen Autorität, in südlichen Gegenden z. B. am Genfer See, in Kuranstalten anderer Art auf, ohne dass bei ihnen nur entfernt die Absicht angenommen werden kann, sie wollten an einen solchen Ort ihr Domicil verlegen. Gerade einem Schwerkranken liegt in der Zeit seiner Kur jede Bücksicht auf Geschäftsbetrieb so fern wie möglich, er will sich vielmehr von allen Geschäften losmachen und am Ort seiner Kur lediglich der Wiederherstellung seiner Gesundheit leben, während er ge- wissermassen seine geschäftliche Persönlichkeit möglichst in der Heimath zurücklassen will. Der Aufenthalt eines Kranken an einem für seine Kur günstigen Orte ist am allerwenigsten geeignet, auf die Absicht einer Domicilbegründung an diesem Orte schliessen zu lassen. Darum muss, wenn nicht ganz unzweideutige Umstände von Seiten des Klägers nachgewiesen werden können, angenommen werden, dass Graf Edmund bis zu seinem Tode sein Domicil in Schloss Schönstein beibehalten und in Düsseldorf nur einen vorübergehenden Aufenthalt genommen hat. Da aber in Schönstein, als dem letzten Domicil des Erblassers, französisches Recht nicht gilt, so würde auch seine Beerbung sich nicht nach den Grundsätzen dieses Rechtes richten und die allein auf dem Code civil gestützte Reduktionsklage ihr Fundament von Anfang an verlieren, da die Erbfolge als Universalsuccession in das Vermögen des Erblassers, regelmässig durch die lex domicilii, also hier durch das in Schönstein geltende gemeine Recht bestimmt wird. Gesetzt, es würde aber nachgewiesen werden können, dass Düsseldorf das letzte Domicil des Grafen Edmund gewesen wäre, so würde, nach allgemeinen Grundsätzen, wie nach den des in der Rheinprovinz geltenden französischen Bechtes, die lex domicilii, also hier der Code civil, die Beerbung desselben zu regeln haben, wenn wir einmal annehmen wollen, aber nicht zugeben können, dass dem Grafen Edmund dies. g. autonomische Dispositions- befugniss bei seinen Verfügungen nicht zur Seite gestanden habe. Es würde alsdann sowohl das Becht der Erbfolge im Allgemeinen, sowie das Recht auf den s. g. Vorbehalt, nach den Bestimmungen de6 Code civil beurtheilt werden müssen. Das Vermögen einer 330 Rechtliche Erörterung. Person ist nach dem Code civil entweder verschenkbar oder nicht verschenkbar (»laportiondesbiensdisponibleounondisponible«), je nachdem der Eigenthümer berechtigt oder nicht berechtigt ist, über sein Vermögen freigebige Verfügungen zu treffen und so das Erbrecht, welches seinen Verwandten an seinem Nachlasse zusteht, aufzuheben oder zu schmälern. Der Vorbehalt »le droit de reserve« ist das Erbrecht gewisser in den Gesetzen benannter Verwandten, inwiefern es von dem Erblasser in Beziehung auf einen Theil seines Nachlasses nicht durch freigebige Verfügungen aufgehoben oder geschmälert werden darf. Der Vorbehalt sichert den Theil des Vermögens, welcher den in den Gesetzen benannten Personen vorbehalten ist oder das Erbrecht in Beziehung auf diesen Theil gegen das Recht des Eigenthümers des Vermögens freigebige Verfügungen unter den Lebendigen oder auf den Todesfall zu treffen. K. S. Zachariä v. Lingenthal Handbuch des französischen Civilrechts, herausgegeben von E. S. Fuchelt. Heidelberg 1875. VIII Halbbd. § 677 ff. S. 276 ff. Wenn und inwiefern nun die freigebigen Verfügungen, welche der Erblasser getroffen hat, das verschenkbare Vermögen übersteigen und mithin den Vorbehalt schmälern oder erschöpfen, so und insofern steht den Vorbehaltseiben das Recht zu, diese freigebigen Verfügungen einzuziehen, Minderungsklage, action en reduetion. Angenommen, dass Düsseldorf nun wirklich das letzte Domicil des Grafen Edmund gewesen wäre und dass derselbe das öfters erwähnte s. g. autonomisehe Dispositionsrecht nicht gehabt hätte, so würden allerdings alle solche Verfügungen von dem Kläger angefochten werden können, welche Graf Edmund unter der Herrschaft des französischen Rechts gemacht haben würde, soweit eine darin liegende Freigebigkeit die »portion disponible« überschritten haben sollte. Ganz anders aber liegt die Sache in Betreff solcher Verfügungen, welche früher, unter der Herrschaft anderer Gesetzgebungen zu Stande gekommen und durch welche bereits wohlerworbene Rechte begründet sind. Schon nach dem allgemeinen Grundsatz, dass Gesetze weder rückwirkende Kraft haben, noch über ihre territoriale Machtsphäre hinauswirken können, mussten auch hier unzweifelhaft alle unter der Herrschaft des Gesetzes der früheren Domicile rechtsgiltig gemachten Zuwendungen aufrecht erhalten werden, Rechtliche Erörterung. 33 j da sie nicht nachträglich durch das Gesetz eines neubegründeten Domicils in Frage gestellten werden können. »Die einmal gültig verschenkten Vermögenstheile gehören überhaupt nicht mehr zu dem Vermögen des Erblassers.« In dieser Weise entscheidet Prof. Dr. L. v. Bar in seinem Internationalen Privat- und Strafrechte, 1862. S. 298 die Frage mit folgenden Worten: »Die Beschränkung des Schenkers durch die Existenz von Notherben und Pflichttheilsberechtigten ist eine Folge des Rechts am gegenwärtigen Vermögen des Erblassers, bedingt durch die bei dessen Tode vorhandenen Vermögensumstände.« Ebenso hat sich auch die französische Praxis in Betreff der Anwendung des Art. 920 seqq. des Code civil stets ausgesprochen. Alle vor der Einführung des Code civil rechtsgültig gemachten Schenkungen und sonstigen Freigebigkeitsakte sind niemals den Bestimmungen desselben in Betreffder Ueberschreitung der portion disponible und der Reduktion unterworfen worden. Besonders wurde dies von wechselseitigen Schenkungen unter Ehegatten, welche vor Einführung des Code civil stattgefunden hatten, nach einer konstanten Praxis angenommen. So sagt Merlin, Rep. III. §4: »Sans doute, la donation qu'un epoux a fait ä son epoux avant le code civil a confere au donataire un droit qui n'a pu etre revoque ni modifie par des lois posterieures; sans doute cette donation ne peut pas etre reduite au taux regle par l'art. 913 du cod. civ.« Hiermit stimmt die Praxis der französischen Gerichtshöfe über ein, cf. die in der Sammlung von Sirey abgedruckten Ent- Scheidungen Band 35. 1. 146, „ 34. 1. 666, „ 30. 2. 472, „ 62. 1. 970. Am schlagendsten giebt die Gründe dieser Entscheidung das Band 36. 2. 472 enthaltene Urtheil des Pariser Kassationshofes mit den Worten: »Considerant que les lois n'ont pas d'effet retroactif et ne peu- vent porter atteinte ä des droits irrevocablement acquis, que la donation universelle entre epoux par contrat de mariage, 332 Rechtliche Erörterung. donation licite et irrevocable, doit etre regie dans ses effets par les lois dominantes oti eile a ete stipulce, bien que l'execution en soit renvoyee au moment du deces du xlonateur; que le droit resultant d'une donation de cette nature n'a pu etre grevc que des legitimes telles qu'elles etaient fixeesparla legis- lation en vigueur ä l'epoque du mariage et au profit seulement de ceux auxquels cette legislation attribuait des legitimes.« In Uebereinstimmung hiermit spricht sich ein ferneres Urtheil des pariser Kassationshofes vom 16 April 1862 dahin aus: »Unc donation mutuelle entre epoux par contrat de mariage etant irrevocable de sa nature doit se regier quant h la quotite disponible par la loi en vigueur au moment oü eile a ete faite et non pas par la loi en vigueur au moment du deces du do- nateur.« Als entscheidender Punkt wird dabei immer festgehalten, dass es ungerecht wäre, unter früheren oder anderwärts geltenden Gesetzen zu Stande gekommene Rechtsgeschäfte nachträglich in Frage zu stellen, blos aus dem zufälligen Umstände, dass die Kontrahenten durch Einführung eines neuen Gesetzes dder durch späteren Wechsel ihres Uomicils später einem andern Rechte unterworfen worden sind; vielmehr sollen wohlerworbene Rechte überall erhalten werden.' Als Graf Edmund von Hatzfeldt die obenerwähnten Geschäfte, besonders das Kalkumer Kaufgeschäft, mit seinem Sohne Grafen Alfred abschloss, hatte er unbestritten sein Domicil zu Kavicz in der Provinz Posen, also im Gebiete des allgemeinen preussischen Landrechts, während sein Sohn, Graf Alfred, damals zu Schönstein im Gebiete des gemeinen Rechts wohnte. Keiner der beiden Kontrahenten stand damals unter der Herrschaft des französischen Rechtes. Das allgemeine preussische Landrecht, unter dessen Herrschaft Graf Edmund damals lebte, gestattete demselben derartige Verträge, ohne Rücksicht auf etwaige Pflichttheilsbeschränkungen, abzuschliessen. Da Graf Edmund diese Verträge, den Kalkumer Kaufvertrag und die damit in Verbindung stehenden Rechtsgeschäfte, innerhalb seine r gesetzlichen Befugnisse abschloss und Graf Alfre d, sein Sohn, allen diesen väterlichen Verfügungen seine Zustimmung ertheilte, bez. alle etwa darin liegenden Zuwendungen acceptirte, so sind die Rechte, welche der Mitkontrahent, Graf Alfred, Rechtliche Erörterung. 333 durch diese Verträge erworben hat, als unwiderrufliche jura quae- sita anzusehen, welche durch einen später zufallig stattfindenden Domicilwechsel des andern Kontrahenten nicht mehr verändert werden konnten. Selbst nach der Behauptung des Klägers hat Graf Edmund seinen Wohnsitz nicht vor dem Jahre 1870 nach Düsseldorf verlegt. Jedenfalls hätte daher für ihn die Herrschaft des französischen Hechtes nicht vor diesem Jahre beginnen können. Was vor diesem Jahre von ihm auf dem Gebiete des rechtlichen Verkehrs gehandelt worden und rechtsgiltig zu Stande gekommen ist, fällt unzweifelhaft unter die Herrschaft derjenigen Gesetzgebungen, denen er bis zum Jahre 1870 unterworfen war. Da demnach alle nach den Gesetzen der früheren Domicile gültig gemachten Zuwendungen in Kraft bleiben müssten, so könnte eine etwaige Kollationspflicht, dem Fürsten Alfred gegenüber, nur mit Bezug auf seinen Antheil an dem beim Todesfalle noch vorhandenen Vermögen des Erblassers geltend gemacht werden. Da derselbe aber auf seinen Erbtheil ganz verzichtet hat, da der Nachlass des Grafen Edmund bereits zwischen den beiden Erben, dem Grafen Paul von Hatzfeldt und der Gräfin Nesselrode, aufgetheilt ist, so würde eine solche Kollationspflicht als gegenstandslos in Wegfall kommen. IV, Eesultat. 1) Da dem Grafen Edmund von Hatzf cid t bei allen, mit seinem erstgeborenen Sohne abgeschlossenen Verträgen die durch die Verordnung vom 21 Januar 1837 gewährte freie, durch keinen Vorbehalt oder Pflichttheil beschränkte Dispositionsfreiheit zur Seite gestanden hat, so ist jede Anfechtung dieser Verträge aus formellen und materiellen Gründen unzulässig. Als alleiniges Rechtsmittel steht der Frau Gräfin Nesselrode, geb. Gräfin Hatzfeld t, wenn sie sich durch die väterlichen Verfügungen in ihrem Rechte auf Aussteuer verletzt glauben sollte, frei, ihre mit den erforderlichen Beweisen versehene Klage bei dem, vermöge des Stiftungsstatuts bestehenden Ausschusse anzubringen, um eine schiedsrichterliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die ihr gewährte Aussteuer als eine standesgemässe, der Hausobservanz und dem väterlichen Vermögen entsprechende angesehen werden kann oder nicht. 334 Resultat. 2) Hätte aber auch, was freilich nicht zugegeben werden kann, dem Grafen Edmund die oben erwähnte Dispositionsfreiheit nicht zur Seite gestanden, so würde doch Düsseldorf nicht als sein letztes Domicil betrachtet werden dürfen und somit die Anwendung des Code civil auf die Beurtheilung seiner Beerbungs- und Nachlassverhältnisse ausgeschlossen bleiben. 3) Sollte aber wider Erwarten selbst Düsseldorf als letztes Domicil des Grafen Edmund angenommen werden, und somit der Code civil die lex domicilii sein, nach welcher sich die Beerbung zu richten hat, so würde sich doch die Reduktion nur auf das vorhandene Vermögen des Erblassers beziehen können, während die früher unter anderen Domieilgesetzen gemachten Zuwendungen in Kraft bleiben müssten, so dass selbst in diesem äussersten Falle eine Reduktionsklage ohne jeden Erfolg für den Kläger und seine Frau Gemahlin bleiben würde. Breslau, den 22 November 1875.