]68 Lehnbrief auf das Fiirstenthum Oels f. d. Prinzen Friedrich Wilhelm etc.
von Uns und Unserm souverainen Herzogthum Schlesien zu Lehn rühren und dazugehören , und dem Herzog Sylvias von weiland Kaiser Ferdinand III zu Lehn ver-liehen und von den folgenden Kaisern als Königen in Böhmen und Obersten Herzogenvon Schlesien, auch von Ilnsem glorwürdigen Vorfahren in der Regierung von Fällenzu Fällen bestätiget worden, zum Fürstlichen Lehn, kraft dieses Briefes, Meinen undwollen darauf, dass mehrerwähnter Herzog Friedrich Wilhelm und seine ehelicheDescendenten männlichen und weiblichen Geschlechts solch Fürstenthum, Land undLeute zu Fürstlichen Lehn haben und halten mögen , jedoch dergestalt, dass sothanesFürstliches Lehn bei dem männlichen Stamm, so lange dergleichen vorhanden, ver-bleiben , und nicht eher als post defectum masculorum auf das weibliche Geschlecht,wie sich die zu dem letzten männlichen Besitzer am nächsten gesippen, und zwar solange eine Weibsperson aus dem absteigenden Stamm mehrgedachten Herzogs FriedrichWilhelm übrig ist, es wäre denn, dass dieselbe aus andern rechtmässigen Ursachendes Lehns unfähig oder verlustig wäre, fallen solle; gestalt denn auch die Regel:quod foemina semel exclusa semper intelligatur exclusa, so lange post defectum mascu-lorum eine foemina obgedachtermassen dieses Lehns fähig und nicht verlustig übrigsein wird , nicht Statt haben , sondern jedesmal die demnächst verstorbenen und ab-gehenden Besitzer, oder wenn kein mascnlus vorhanden, der Besitzerin dieses Fürst-lichen Lehns am nächsten Gesippete oder Anverwandte, sie sei vorher excludirt odernicht, succodiren solle und möge.
Wir gebieten demnach Unsern Schlesischen Ober-Amts-Regierungen , Krieges-und Domainen-Kammern und allen andern Unsers souverainen Herzogthums Schlesienobrigkeitlichen Personen und Unterthanen , dass sie oftgedachten Herzog FriedrichWilhelm und seine eheliche Descendenz mann- und weiblichen Geschlechts an solcherBelehnung, wie Ihnen selbige vermöge gegenwärtigen Briefes ertheilt ist, nicht hin-dern , noch irren, noch Ihnen einigen Einhalt thun, sondern Sie vielmehr dabeischlitzen, schirmen und handhaben und kein anderes thun, noch dass solches vonandern geschehe, veranlassen oder gestatten sollen, so lieb einem jeden ist, Unsere undUnserer Nachkommen, der künftigen Könige von Preussen und souverainen OberstenHerzoge von Schlesien schwere Strafe und Ungnade zu vermeiden.
Jedoch wollen Wir Uns und Unsern Nachkommen, den Königen von Preussenund souverainen Obersten Herzogen von Schlesien Unsere Dienste und Pflichten,welche dieses Fürstenlehn bisher zu leisten schuldig gewesen und noch ist, wie auchandere Lehnsgefälligkeiten und Gerechtigkeiten hierbei deutlich und ausdrücklichvorbehalten haben.
Des zu Urkund haben Wir gegenwärtigen Lehnbrief höchsteigenhändig unterschrie-ben und Unser Königliches Gnadensiegel daran hängen lassen. So geschehen undgegeben zu Berlin den 17 April 1806.
Friedrich Wilhelm.
Reck.