Druckschrift 
Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
Entstehung
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Kaysers und Königs Ferdinandi III an Herzog Sylvium Nimrod etc. \ßj

in Schlesien, ihme, Hertzog Sylvio, seiner Gemahlin Elisabeth Maria, gebohrnerHerzogin zu Miinsterberg und Oelss, und ihren ehelichen Descendenten, Mann- undWeiblichen Geschlechts, dasselbe Fürstenthum Oelss, Schlösser, Städte, Land undLeute, Güther, Geist-und Weltliche, Cluster, Stifter, Pfründen, Lehn, Lehnschaff-ten, Mannschafften, Gülden, Zinsen, Zölle, Gerichte, Obrist und Niedrigst, Bergwerkund Müntzen, wie Sie von Uns und der Cron Böhaim zu Lehn rühren, und von Altersdarzu gehöret, oder an statt etlicher, mit Bewilligung Unserer Hochgeehrtester Vor-fahrer, verkauffter Stück und Güther, sonderlich von weyl. Hertzog Carln, des. jüngstund letztverstorbenen Hertzog Carl Friedrichs Vätern, wiederum zum Lehn erkaufftund eingethan seyn, zur Ffirstl. Lehn , in Krafft dieses Brieffs ; Meynen und wollendarauf, dass mehrerwehnter Hertzog und dessen Gemahlin in gesäumter Hand sowohlauch ihre eheliche Leibes-Erben und Descendenten, Mann- und Weiblichen Ge-schlechts, jedoch dass solches Fürstl. Lehn bey dem Männlichen Stamme, solangederselbe verhandelt, verbleibe, und allererst post Defectum Mascnloruu , das Lehnauf das Weibliche Geschlecht, wie Sie sich zu dem letztun Männlichen Possessore aunechsten gesippen werden, und solches zwar, so lange einige Weibes-Person aus demabsteigenden Stamm und ehelichen Descendenten mehrgedachten Hertzogs Sylvii undseiner Gemahlin Elisabeth Maria übrig ist, es wäre denn, dass sie aus andern recht-mässigen Ursachen des Lehns unfähig oder verlustig wären, falle, solch FürstenthumLand und Leute zu gesäumten Lehn haben, und itztbesagter Succession und Ordnungnach, halten mögen. Da auch vielgemeldeter Hertzog Sylvius vor gedachter seinerGemahlin Elisabeth Maria versterben, Sie sich aber anderwerts verehelichen, undaus der andern Ehe Kinder erzeugen sollte, wollen wir dieselben utriusque Sexushierinnen mit begriffen, und gleicher Gestalt begnadiget haben; gleiche Meinung esdann auch hat, wann die Hertzogin vor des Hertzogs Sylvii Liebd. Todes verfahren,er sich anderwerts verehelichen, und aus solcher Ehe Kinder zeugen sollte, iedochcum Praerogativa Masculorum, welche, es sey von der Erstem oder andern Flhe desHertzogs, oder der Hertzogin Liebden, denen foeminis vorgezogen, gleichwol aberdie Regula: Quod foemina semel exclusa, semper intelligatur exclusa, so lange postdefectum Masculorum einige foemina obgedachtermassen, dieses Lehns fähig und nichtverlustig übrig sein wird, nicht statt haben, sondern iedesmal, die dem nechsten ver-storbenen und abgehenden Besitzer, wann kein Masculus mehr vprhanden, oder Be-sitzerin dieses Lehns zum nechsten gesippet, und anverwandt, sie sey zuvor exclusaoder nicht, succediren solle. Da auch itzo oder inskünftige sich iemand linden w ürde,welcher diese unsere gnädigste Concession und Belehnung in Zweifel ziehen, anfech-ten , und einig Successions-Recht auf solch"Fürstl. Lehen prätendiren , und dessent-wegen wider Sie mit Klage verfahren würde, so wollen und sollen wir, und künftigeKönige zu Böhaim, wann solcher Anspruch geschehen möchte, und wir darum vonihnen zu rechter Zeit gebührlich ersuchet und gebethen worden, neben denen damah-ligen von Uns belehnten, und in dieser unserer Investitur mitbegriffenen Besitzertreten, ihn beschützen, und auf den unverhofften Fall, da solch Fürstliches Lehn mitRechte ohne ihre Versehung, Schuld oder Verwahrlosung evinciret werden solte, Siegantz Schad-loss halten; Gebiethen darauf allen und ieden Unsers Erb -KönigreichsBöhaim und Hertzogthuus Schlesien Unterthanen, dass ihr oftgedachten HertzogSylvium, seine Gemahlin, und Ihrer beyder folgende Descendenten, an solcher Beleh-nung nicht irret, oder ihnen einigerley Innhalt thut, sondern Sie dabey schützet,schirmet und handhabet, und kein anderes thut, bey Vermeidung unserer und nach-H. Schulde, Aus der Praxi*. II