Rechtliche Erörterung. 333
durch diese Verträge erworben hat, als unwiderrufliche jura quae-sita anzusehen, welche durch einen später zufallig stattfindendenDomicilwechsel des andern Kontrahenten nicht mehr verändertwerden konnten. Selbst nach der Behauptung des Klägers hatGraf Edmund seinen Wohnsitz nicht vor dem Jahre 1870 nachDüsseldorf verlegt. Jedenfalls hätte daher für ihn die Herrschaft desfranzösischen Hechtes nicht vor diesem Jahre beginnen können.Was vor diesem Jahre von ihm auf dem Gebiete des rechtlichenVerkehrs gehandelt worden und rechtsgiltig zu Stande gekommenist, fällt unzweifelhaft unter die Herrschaft derjenigen Gesetz-gebungen, denen er bis zum Jahre 1870 unterworfen war. Dademnach alle nach den Gesetzen der früheren Domicile gültig ge-machten Zuwendungen in Kraft bleiben müssten, so könnte eineetwaige Kollationspflicht, dem Fürsten Alfred gegenüber, nurmit Bezug auf seinen Antheil an dem beim Todesfalle noch vorhan-denen Vermögen des Erblassers geltend gemacht werden. Da derselbeaber auf seinen Erbtheil ganz verzichtet hat, da der Nachlass desGrafen Edmund bereits zwischen den beiden Erben, dem GrafenPaul von Hatzfeldt und der Gräfin Nesselrode, aufgetheiltist, so würde eine solche Kollationspflicht als gegenstandslos inWegfall kommen.
IV, Eesultat.
1) Da dem Grafen Edmund von Hatzf cid t bei allen, mitseinem erstgeborenen Sohne abgeschlossenen Verträgen die durchdie Verordnung vom 21 Januar 1837 gewährte freie, durch keinenVorbehalt oder Pflichttheil beschränkte Dispositionsfreiheit zurSeite gestanden hat, so ist jede Anfechtung dieser Verträge ausformellen und materiellen Gründen unzulässig. Als alleinigesRechtsmittel steht der Frau Gräfin Nesselrode, geb. GräfinHatzfeld t, wenn sie sich durch die väterlichen Verfügungen inihrem Rechte auf Aussteuer verletzt glauben sollte, frei, ihre mitden erforderlichen Beweisen versehene Klage bei dem, vermögedes Stiftungsstatuts bestehenden Ausschusse anzubringen, um eineschiedsrichterliche Entscheidung darüber herbeizuführen, ob dieihr gewährte Aussteuer als eine standesgemässe, der Hausobservanzund dem väterlichen Vermögen entsprechende angesehen werdenkann oder nicht.