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Aus der Praxis des Staats- und Privatrechts
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334 Resultat.

2) Hätte aber auch, was freilich nicht zugegeben werden kann,dem Grafen Edmund die oben erwähnte Dispositionsfreiheitnicht zur Seite gestanden, so würde doch Düsseldorf nicht als seinletztes Domicil betrachtet werden dürfen und somit die Anwendungdes Code civil auf die Beurtheilung seiner Beerbungs- und Nach-lassverhältnisse ausgeschlossen bleiben.

3) Sollte aber wider Erwarten selbst Düsseldorf als letztes Do-micil des Grafen Edmund angenommen werden, und somit derCode civil die lex domicilii sein, nach welcher sich die Beerbung zurichten hat, so würde sich doch die Reduktion nur auf das vorhan-dene Vermögen des Erblassers beziehen können, während die frü-her unter anderen Domieilgesetzen gemachten Zuwendungen inKraft bleiben müssten, so dass selbst in diesem äussersten Falleeine Reduktionsklage ohne jeden Erfolg für den Kläger und seineFrau Gemahlin bleiben würde.

Breslau, den 22 November 1875.