Rechtliche Erörterung. 33 j
da sie nicht nachträglich durch das Gesetz eines neubegründetenDomicils in Frage gestellten werden können. »Die einmal gültigverschenkten Vermögenstheile gehören überhaupt nicht mehr zudem Vermögen des Erblassers.« In dieser Weise entscheidet Prof.Dr. L. v. Bar in seinem
Internationalen Privat- und Strafrechte, 1862. S. 298 dieFrage mit folgenden Worten:
»Die Beschränkung des Schenkers durch die Existenz vonNotherben und Pflichttheilsberechtigten ist eine Folge des Rechtsam gegenwärtigen Vermögen des Erblassers, bedingt durch diebei dessen Tode vorhandenen Vermögensumstände.«
Ebenso hat sich auch die französische Praxis in Betreff derAnwendung des Art. 920 seqq. des Code civil stets ausgesprochen.Alle vor der Einführung des Code civil rechtsgültig gemachtenSchenkungen und sonstigen Freigebigkeitsakte sind niemals denBestimmungen desselben in Betreffder Ueberschreitung der portiondisponible und der Reduktion unterworfen worden. Besonderswurde dies von wechselseitigen Schenkungen unter Ehegatten,welche vor Einführung des Code civil stattgefunden hatten, nacheiner konstanten Praxis angenommen. So sagt Merlin, Rep. III.§4:
»Sans doute, la donation qu'un epoux a fait ä son epoux avantle code civil a confere au donataire un droit qui n'a pu etre revoqueni modifie par des lois posterieures; sans doute cette donation nepeut pas etre reduite au taux regle par l'art. 913 du cod. civ.«
Hiermit stimmt die Praxis der französischen Gerichtshöfeüber ein,
cf. die in der Sammlung von Sirey abgedruckten Ent-
Scheidungen
Band 35.
1. 146,
„ 34.
1. 666,
„ 30.
2. 472,
„ 62.
1. 970.
Am schlagendsten giebt die Gründe dieser Entscheidung dasBand 36. 2. 472 enthaltene Urtheil des Pariser Kassationshofes mitden Worten:
»Considerant que les lois n'ont pas d'effet retroactif et ne peu-vent porter atteinte ä des droits irrevocablement acquis,
que la donation universelle entre epoux par contrat de mariage,